STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6/15035 Thema: Überprüfung von Hydranten sowie Nutzung durch freiwillige Feuerwehren Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf einer Einwohnerversammlung der Gemeinde Lichtenau (Landkreis Mittelsachsen) im September diesen Jahres wurde von Vertretern der freiwilligen Feuerwehren im Gemeindegebiet angesprochen, dass diesen zu Übungen ihrer Feuerwehren von den zuständigen Wasser-/ Abwasserzweckverbänden die Nutzung der Wasserhydranten im Gemeindegebiet untersagt bzw. nur ein einzelner, ganz bestimmter Hydrant zur Nutzung benannt wurde. In der Praxis bedeutet das, dass eine regelmäßige Nutzung und damit Prüfung der Funktionsfähigkeit durch die örtlichen, freiwilligen Feuerwehren nicht erfolgt. Bei dennoch einzelnen Überprüfungen von Hydranten durch die örtlichen Feuerwehren wurden dann auch festgestellt, dass es bis zu 10 Minuten dauerte, die Hydranten zu öffnen. Im Falle eines Löscheinsatzes können diese Minuten über Leben und Tod entscheiden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer ist für die Überprüfung und Wartung von Wasserhydranten in Sachsen zuständig und in welchen zeitlichen Abständen hat dies generell zu erfolgen und wo und auf welche Weise werden die Überprüfungen dokumentiert? (Bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten getrennt aufschlüsseln) Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/66/91 Dresden, 8. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Frage 2: Welche Informationen/Daten werden im Zusammenhang mit der o.g. Überprüfung erfasst, wo können diese eingesehen werden bzw. welche erfassten Daten /Ergebnisse liegen aus den letzten fünf Jahren vor? (Bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten getrennt aufführen) Frage 3: Warum dürfen örtliche, freiwillige Feuerwehren nur sehr, sehr eingeschränkt (einzelne) Hydranten für ihre Übungen nutzen und nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl des jeweils zu nutzenden Hydranten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn nach § 5 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sind die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes weisungsfreie Pflichtaufgaben und unterliegen somit der kommunalen Selbstverwaltung. Zu den Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz gehört nach § 6 SächsBRKG auch die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Löschwasserversorgung. Insofern obliegt es der Gemeinde, die in diesem Aufgabenfeld an der Gründung eines Zweckverbandes beteiligt ist, die jeweils erforderlichen Regelungen zur Löschwasserbereitstellung zu treffen. Im Übrigen obliegt die Pflege und Wartung von Hydranten nicht zwangsläufig der Feuerwehr , sondern in der Regel dem Besitzer/Betreiber der Trinkwasserleitung. Mund dich7 Grü en f f. 13 . Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-11-08T10:01:02+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes