SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter Wild (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6/15036 Thema: Nachfrage zur Drs. 6/14444: Kürzung der Erstattung von Absenkungsbeiträgen gemäß § 15 SächsKitaG Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Der Artikel 22 der Verfassung der Freistaates Sachsen zum Schutz von Ehe und Familie Absatz 2 lautet 'Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht und für Hilfsbedürftige sorgt, verdient Förderung und Entlastung'." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie beurteilt die Staatsregierung den Dissens zwischen Art. 22 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Sachsen, wo von "Kindern in häuslicher Gemeinschaft" gesprochen wird und der Nichtanerkennung von Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft, bei der Absenkung der Kita-Beiträge? Von der Beantwortung der Frage wird abgesehen, da sie auf die Bewertung eines vermeintlichen Dissenses zwischen Artikel 22 Absatz 2 der Sächsischen Verfassung und den kommunalen Regelungen für die Ermäßigung von Kita-Beiträgen gerichtet ist. Ziel des Fragerechts ist es, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen . Es dient nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten , die der Fragesteller für geboten hält. Die Staatsregierung ist nicht zur Vornahme einer Bewertung verpflichtet und hat die vom Fragesteller geforderte Bewertung nicht vorgenommen. Frage 2: Inwiefern sind nach Art. 22 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Sachsen die sächsischen Kommunen, in Ihrer kommunalen Selbstverwaltung bei ihrer Entscheidung zu Beitragsabsenkungen gern. § 15 SächsKitaG in ihrem Ermessen so eingeschränkt, dass diese bei der Festsetzung der Absenkungsbeiträge daran gehindert sind, eine wirtschaftliche Benachteiligung von Stiefkindern herbeizuführen? Seite 1 von 3 S SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 11 . Oktober 2018 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/15/2 Dresden.a . November 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fUr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Die Geschwisterermäßigung in § 15 SächsKitaG dient der Reduzierung der finanziellen Belastung der Eitern. Die geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine höhere Kinderzahl sollen zu einer Begünstigung hinsichtlich der Beitragshöhe führen. Dieser Grundsatz fordert nicht, dass jeweils alle individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden . Der Staat ist nicht verpflichtet, in allen Bereichen jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.1998, Az. 8 C 25/97). Durch die Verwendung des Elternbegriffs in § 15 SächsKitaG, der die leiblichen und rechtlichen Eitern anstatt eines weitergehenden Familienbegriffs umfasst, kann nicht von einer generellen wirtschaftlichen Benachteiligung von Stiefkindern ausgegangen werden . Die finanzielle Belastung in diesen Familienkonstellationen ist aufgrund weiterer Unterhaltsverpflichteter anders verteilt. Frage 3: ln der Antwort auf Frage 2 Abs. 2 zu Drs 6/14444 bestätigen Sie, dass die Regelung im SächsKitaG nicht eindeutig ist und demnach auch Kinder, die nur ein gemeinsames Elternteil haben, von der Geschwisterermäßigung profitieren können. Welchen Bedarf sieht die Staatsregierung diese Gesetzeslücke zu schließen und wie beurteilt Sie die Tatsache, dass durch unterschiedliche Handhabungen in Sachsen vergleichbare Familien mit Kindern unterschiedlicher Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft in der Förderung nicht gleichgestellt sind? Die Sächsischen Kommunen können durch Auslegung des Elternbegriffs bereits Beitragsabsenkungen für Kinder, die nur einen gemeinsamen Elternteil haben, vorsehen. Es bedarf daher keiner zusätzlichen Regelung . Von einer Beurteilung der kommunalen Elternbeitragsregelungen bezüglich der Gleichstellung von Kindern in unterschiedlichen Familienkonstellationen wird abgesehen. Diese Frage richtet sich auf eine Bewertung. Ziel des Fragerechts ist es, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Es dient nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Fragesteller für geboten hält. Die Staatsregierung ist nicht zur Vornahme einer Bewertung verpflichtet und hat die vom Fragesteller geforderte Bewertung nicht vorgenommen. Frage 4: Die Antwort auf Frage 3 zu Drs 6/14444 enthält nachstehenden Satz: "Umgekehrt gebe es auch Familienkonstellationen, in denen nunmehr z. B. Elternteile neu von Absenkungen für Alleinerziehende profitierten, die vorher keinen Anspruch auf eine Absenkung hatten." Welche Familienkonstellationen führen dazu, dass diese nach der alten Regelung keinen Anspruch auf eine Absenkung der Beiträge hatten und jetzt von der neuen Regelung profitieren? ln einer Stellungnahme zur Beantwortung dieser Frage äußerte der Vogtlandkreis sich wie folgt: Absenkungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für Alleinerziehende - im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein Elternteil, das allein mit einem leiblichen Kind zusammenlebt - erhielten Elternteile, die mit einem Partner (nicht Kindesvater bzw. Kindesmutter) in häuslicher Gemeinschaft leben, für ein erstes Zählkind in einer Kindertagesbetreuung nicht. Nach der neuen Auslegung der Begriffe erhalten nunmehr alle Elternteile die vorgesehenen Absenkungen für Alleinerziehende nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen . Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS 5i SACHsEN Nach § 90 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB VIII trete an die Stelle der Eitern der Elternteil, der allein mit dem Kind zusammenlebt. Hier sei zu beachten, dass das Gesetz eindeutig von Elternteil spricht. Dieses Verständnis entspreche wiederum den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen, denn weder neue Lebenspartner der Kindesmutter/ des Kindesvaters noch ein neuer Stiefelternteil sei dem Kind bzw. den Kindern der Kindesmutter /des Kindesvaters gegenüber unterhaltsverpflichtet Beispiel : Eine Mutter lebt mit ihren beiden Kindern (geboren 2012 und 2014), die jeweils einen anderen Vater haben, mit einem neuen Lebenspartner zusammen, mit welchem sie seit 2017 verheiratet ist. Beide Kinder besuchen eine Kindertageseinrichtung. bisherige Zählweise Zählweise nach neuer Richtlinie erstes Kind (geb. 2012)- keine Absenkung erstes Kind (geb. 2012)- Absenkung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für Alleinerziehende um 10% zweites Kind (geb. 2014)- Absenkung nach zweites Kind (geb. 2014)- Absenkung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsKitaG für Ge- § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für Alleinerziehende schwisterkinder um 40 % und nach Nr. 2 für Geschwisterkinder um insgesamt 50 % Frage 5: Inwieweit steht es im Widerspruch zur kommunalen Selbstverwaltung der Städte und Gemeinden, wenn der Jugendhilfeausschuss des Landkreises einseitig Maßnahmen ergreift um eine einheitliche Regelung durchzusetzen, die direkte Auswirkungen auf die einzelnen Kommunen haben, obwohl diese im Rahmen Ihrer kommunalen Selbstverwaltung diese Kosten künftig auch selbst zu übernehmen könnten? Nach § 15 Absatz 1 SächsKitaG werden die Elternbeiträge von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und von den Trägern der Kindertageseinrichtungen erhoben. Unter "in Abstimmung mit" ist hierbei nach Sinn und Zweck der Vorschrift ein Benehmen zu verstehen. Die Gemeinde muss die Positionen der Einrichtungsträger und des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in ihre Überlegungen einbeziehen und sich um eine Einigung mit beiden bemühen. Dabei muss sie die Interessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der nach § 15 Absatz 5 SächsKitaG zur Erstattung der Absenkungsbeträge verpflichtet ist, maßgeblich mit berücksichtigen . Die Gemeinde entscheidet jedoch, wenn eine Übereinstimmung auch unter Prüfung möglicher Kompromisse nicht erreicht werden kann . Damit ist die kommunale Selbstverwaltung gewährleistet. Die Erstattung von Absenkungsbeträgen "hat" gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erfolgen. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2018-11-07T12:17:06+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes