SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/15044 Thema: E13 plus Zulage und E14 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Mit der Einführung von E13 plus Zulage schmilzt der Abstand zur E14 auf ein Minimum. Hierzu folgendes Beispiel: Aufgrund der Überschreitung der Altersgrenze kann ein Lehrer nicht verbeamtet werden. Die Zulage erhält er nicht, weil er als Fachleiter bereits in die E14 eingruppiert ist. Neben seiner Funktion als Fachleiter übt er noch weitere Aufgaben aus. Er erfüllt ein überdurchschnittliches Arbeitspensum. Daneben ist die Berufung zum Fachleiter mit einem besonderen Auswahlverfahren verbunden , in dem die besondere Eignung und Qualifikation, die für dieses Amt erforderlich ist, festgestellt wurde. Mit der Schaffung der neuen Entgeltgruppe E13plus verringert sich der Einkommensabstand der E13-Lehrer zu den E14-Lehrern in Erfahrungsstufe 5 von 268 Euro auf nur noch 91 Euro pro Monat unter Berücksichtigung der Jahressonderzahlung . Daneben soll eine besondere Eingruppierungsmöglichkeit für Funktionsinhaber geschaffen werden. Lehrer, die besondere Aufgaben an Schulen ausüben, werden nach einer Höhergruppierung in E13 plus Zulage und Ablauf einer Mindestwartefrist von einem Jahr ab 2020 in die Entgeltgruppe E14 eingruppiert. Ein flächendeckendes Beurteilungsverfahren soll nicht stattfinden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hält es die Staatsregierung für rechtlich unbedenklich, wenn der Gehaltsabstand zwischen einer funktionsgebundenen E14 Stelle, wie im oben genannten Beispiel und einer E13 Stelle plus Zulage auf nahezu "null" schrumpft und wäre es rechtlich nicht geboten, die besonderen Qualifikation, Erfahrung, Verantwortung und Verpflichtungen als Fachleiter, auch in einem deutlichen Abstand zur niedrigeren Gehaltsgruppe auszudrücken? Es bestehen weder rechtliche Bedenken hinsichtlich des Gehaltsabstands bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L zur Eingruppierung in die Seite 1 von 3 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 11 . Oktober 2018 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/15/3 Dresden, (f"_ November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fUr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden WWN.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poslstelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Entgeltgruppe 13 TV-L mit Stellenzulage noch ist es rechtlich geboten, die Tätigkeit einer Lehrkraft als Fachleiter im in der Frage dargestellten Sinne weitergehend zu honorieren. Das neu vorgesehene funktionslose Beförderungsamt A 13 mit Amtszulage und deren Höhe wird im Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) geregelt werden. Die Eingruppierung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte richtet sich nach der Entgeltordnung Lehrkräfte, welche als Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) von den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurde. So ist tarifvertraglich bestimmt, dass eine entsprechende tarifbeschäftigte Lehrkraft in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert ist und die Höhe der ihr gewährten Entgeltgruppenzulage der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht entspricht. Hinsichtlich der o. g. Beispielsrechnung ist im Übrigen zu ergänzen, dass die angegebenen Beträge zum "Einkommensabstand" unter Zugrundelegung der aktuellen Entgelttabelle für Lehrkräfte i. S. des TV EntgO-L nicht nachvollzogen werden können . Frage 2: Wie gedenkt die Staatsregierung die Motivation von Lehrkräften für eine Bewerbung auf eine funktionsgebundene E14 Stelle aufrechtzuerhalten, wenn es durch die Schaffung der E13 plus möglich ist, ein nahezu gleiches Gehalt mit deutlich weniger Verpflichtungen erhalten zu können? Es ist davon auszugehen, dass für die Übernahme besonderer schulischer Aufgaben nicht in erster Linie materielle Erwägungen ausschlaggebend sind . Nach den Angaben der betroffenen Lehrkräfte rührt die Motivation vielmehr überwiegend aus dem Interesse an der Wahrnehmung der konkreten außerunterrichtlichen Aufgabe, der Erweiterung des pädagogischen Einsatzspektrums sowie den Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung und Übernahme schulischer Leitungsfunktionen her. Mithilfe des vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus - in enger Abstimmung mit dem Lehrerhauptpersonalrat - entwickelten Maßnahmenkatalogs zu Arbeitsentlastungen und der Einführung verschiedener Unterstützungssysteme wie z. B. den Schulverwaltungsassistenten erfahren die Lehrkräfte bei Erledigung dieser Aufgaben künftig vielfältige Hilfestellungen. Unabhängig von der Frage nach der Ausgestaltung der materiellen Beschäftigungsbedingungen wird sich dadurch die Attraktivität der Übernahme schulischer Sonderaufgaben weiter erhöhen. Frage 3: Welche besonderen Aufgaben an Schulen werden in Zukunft dazu befähigen, von der E13 plus Zulage in die E14 höhergruppiert zu werden und inwiefern wird sich die Höhergruppierung von den derzeitigen Modalitäten unterscheiden und wie viele solcher Stellen sollen geschaffen werden? Der Katalog an besonderen Aufgaben, deren ständige Wahrnehmung der betroffenen Lehrkraft die Möglichkeit eines Aufstiegs in die Entgeltgruppe 14 eröffnet, wird gegenwärtig erarbeitet. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Frage 4: Was bedeutet, die Aussage: "Es werde kein flächendeckendes Auswahlverfahren geben." und wird es überhaupt ein Auswahlverfahren geben, wer wird es durchführen und nach welchen Kriterien wird es durchgeführt? Nach Maßgabe des sog. Leistungsprinzips des Art. 33 Absatz 2 GG wird der Übertragung der o. g. Aufgaben ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren vorausgehen. ln den behördlichen Auswahlprozess werden dabei - im Unterschied zu dem angesprochenen landesweiten Beurteilungs- und Auswahlverfahren bei "funktionslosen" Höhergruppierungen - nur diejenigen Lehrkräfte einbezogen, die durch die Einreichung einer entsprechenden Bewerbung ihr Interesse an der Übernahme einer Sonderaufgabe bekundet haben. Frage 5: Wie viele dieser E14 Stellen werden geschaffen und wie viele Mittel werden hierfür in den Haushalt eingestellt? Nach dem Regierungsentwurf stellt sich die angefragte Stellen- und Mittelausstattung wie folgt dar: 2019 2020 Funktionsgebundene 1.846 1.846 Beförderungsstellen Funktionslose 1.993 1.993 Beförderungsstellen Lehrerstellen 160 160 Summe 3.999 3.999 Pauschsatz E 14 in T€ 86,0 87,9 Personalausgaben in T€ 343.914,0 351.512,1 Mit freundlichen Grüßen iv:Y Seite 3 von 3 2018-11-07T10:30:05+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes