STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01 097 D¡'esden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15048 Thema: Überstellung einer syrischen Familie nach Rumänien trotz laufendem Klageverfahren mit aufschiebender Wirkung Sehr geehrter Herr Präsident, der Frage sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Nach lnformation der Fragestellerin wurde am 6. September eine Familie syrischer Staatsbürgerschaft aus Neusalza-spremberg nach Rumänien überstellt. Den Familienmitgliedern war von Rumänien die subsidiäre Schutzeigenschaft zugesprochen worden, sodass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag als unzulässig gemäß $ 29 Abs. I Nr. 2 AsylG ablehnte. Entgegen der Maßgaben des I36 Abs. I AsylG setzte das BAMF eine Ausreisefrist von 30 Tagen, angelehnt an die Vorgaben des S 38 Abs. I AsylG, endend 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Der Rechtsanwalt der Familie beantragte gegen die Entscheidung des BAMF einstweiligen Rechtsschutz gegen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach Rumänien nach $ 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Eilantrag ab. So lang das Verfahren in Seite 1 von 3 t FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1388 - KLR Dresden. f . November 2018 IOB MIT , o wwwJoB-Mlt-t.DE Hausanschrlft: Sächsisches Staatsmlnister¡um der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehfsverbindung: Zu erreichen m¡t Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer lnternetseite . Auf Wunsch senden wir lhnen diese Hinwe¡se auch zu. *Zugang für eleklronisch signierte sowie tür verschlüsselte elektronische Dokumentê nur über das Elektronische Gerichls- und Verwaltungspostfach; nähere lnlormal¡onen untsr M.egvp.de JUSI!¡vOi..t_ZUCSBÊAMì E STÀATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw der Hauptsache anhäng¡g sei, könnten d¡e Antragsteller*innen ,ohnehin nicht abgeschoben werden, so dass es der gestellten Eilanträge nicht bedarf.' Weiterhin : ,Somit steht fest, dass die Antragsteller nicht vor 30 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung der erhobenen Klagen abgeschoben werden können. Dass das Bundesamt in Verkennung dieser Rechtslage von der Möglichkeit einer früheren Abschiebung ausgeht, ist nicht ersichtlich. Ein derartiger faktischer Vollzug droht nicht, so dass auch eine - nur ganz ausnahmsweise mögliche - gerichtliche Feststellung im Rahmen des Eilrechtsschutzes hier nicht veranlasst ist.' Ein nach der Überstellung am 13. September gestellter Antrag auf Rückbringung nach S 123 VwGO wurde abgelehnt. Am 24. September teilt das BAMF dem Verwaltungsgericht Dresden in einem Schreiben mit, dass es ,Bei der Bearbeitung des ablehnenden Beschluss vom 26. April 2018 über den Eilantrag vom 13. April 2018 [...] auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13. April 2018 t...1 fälschlicherweise davon ausgegangen istn dass gemäß S 36 Abs. 1 in Verbindung mit I 29 Abs. 1. Nr. 2 des Asylgesetzes eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids gesetzt wurde und die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet."' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorangestellt wird, dass der Antrag der Familie vom 13. September 2018 nicht abgelehnt wurde, sondern hierauf am 9. Oktober 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden erging, dass die Familie auf Kosten des Freistaates Sachsen in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen ist. Frage 1: Erfolgte eine lnformation des Verwaltungsgerichts Dresden an die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) und die Ausländerbehörde Görlitz, dass das verfahren in der Hauptsache mitsamt aufschiebender Wirkung am Verwaltungsgericht Dresden anhängig ist? Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUN4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIt Das Verwaltungsgericht Dresden hat, wie es S 83a Salz2 AsylG vorsieht, in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung über die asylrechtliche Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Fluchtlinge (Bundesamt ) die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) nur über den Tenor des Beschlusses des Gerichts vom 26. April 2018, welcher auf Antragsablehnung lautete, mit Schreiben vom selben Tag unterrichtet. Eine weitergehende lnformation über die Anhängigkeit und auch über die Entscheidungsgründe ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre daher rechtswidrig. Eine lnformation der im vorliegenden Fall für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht zuständigen Ausländerbehörde Görlitz über die Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens erfolgte durch das Verwaltungsgericht Dresden nicht, da auch sie gesetzlich nicht vorgesehen ist ($ 83a AsylG). Kenntnis vom Hauptsacheverfahren und dessen Stand ist beim Bundesamt, das die Bundesrepublik Deutschland in diesem Verfahren vertritt, jederzeit vorhanden. lst die Abschiebungsandrohung vollziehbar, unterrichtet das Bundesamt die Ausländerbehörde über die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung (S 40 Abs. 1 Satz 1 AsylG). lm vorliegenden Fall ist es zu der Abschiebung gekommen, weil das Bundesamt am 8. Mai 2018 der ZAB fehlerhaft mitgeteilt hat, dass die Abschiebungsandrohung/ Abschiebungsanordnung seit dem 26. April 2018 vollziehbar sei und das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt habe. Dabei hat das Bundesamt die von ihm für den Fall der Klageerhebung verfügte Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens nicht beachtet, weshalb die Abschiebungsandrohung nicht vollziehbar war. Dies war für die ZAB nicht erkennbar. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2018-11-09T11:14:27+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes