STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15052 Thema: Einhaltung/Kontrolle Tierschutz in der Weidehaltung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Tierschutz und Tiergesundheit sind wichtige Faktoren für eine tierschutzgerechte Haltung von Nutztieren und für die Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln sowie für die Verhütung der Ausbreitung von Tierkrankheiten. Dabei stellt die Weidehaltung besondere Anforderungen an die Sicherung der Tiergesundheit ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Nutztiere sind in Sachsen bei wie vielen Haltern insgesamt und davon als Tiere in Freiland-/Weidetierhaltung registriert? (Bitte gegliedert nach Nutztierart, Haltern, Haltungsform und Landkreis.) In der in Anlage befindlichen Tabelle 1 erhalten Sie einen Überblick über die aktuell bei der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK) gemeldeten Tierarten. Die TSK stellt auf ihrer Homepage frei zugänglich diese Statistik zur Einsicht (https://www.tsk-sachsen.de). Die Meldung bestimmter Tierarten bei der TSK ist gesetzliche Pflicht. Das ergibt sich aus § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Sächsisches Ausführungsgesetz zum (SächsAGTierGesG) sowie der Beitragssatzung der TSK. Meldepflichtig sind bestimmte Tiere, wenn sie in Sachsen gehalten werden. Unerheblich ist die Art der Nutzung, ob landwirtschaftliche Haltung oder private Hobbyhaltung. Meldepflichtige Tierarten sind ab dem ersten gehaltenen Tier zu melden. Für jeden einzelnen Standort der Tierhaltung ist eine gesonderte Meldung abzugeben. Das TierGesG hält keine gesetzliche Definition für ein „Nutztier" vor. Gleichzeitig besteht die Meldepflicht bei der TSK unabhängig von Nutzungsart und Haltungsform. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-18/873 Dresden, 2_. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Entsprechend kann die Staatsregierung keine Auskunft bei der TSK zu der Frage einholen , wie viele Nutztiere in Sachsen bei wie vielen Haltern insgesamt und davon als Tiere in Freiland-/Weidetierhaltung registriert sind. Unter Berücksichtigung der den Fragen vorangestellten Ausführungen, nachdem explizit auf die Weidehaltung abgestellt wird, hat die Staatsregierung die TSK gebeten, Auskunft darüber zu geben, wie viele Rinder, Schafe und Ziegen - als klassischerweise im Sinne verstandene Weidetiere - im Freistaat Sachsen aktuell registriert sind und um eine aufgeschlüsselte Darstellung nach Tierart, Anzahl Halter und Landkreis/Kreisfreie Stadt gebeten . Die von der TSK übermittelten Angaben sind in der Anlage, Tabelle 2 zu finden. Es handelt sich um alle, im Freistaat Sachsen aktuell bei der TSK gemeldeten Rinder, Schafe und Ziegen, unabhängig von Nutzungsart und Haltungsform. Frage 2: Wie hoch ist die Anzahl von meldepflichtigen Nutztieren in Sachsen, die aufgrund von anderweitigen Verletzungen, meldepflichtigen Erkrankungen und/oder Tierseuchen in den Jahren 2014 bis 2018 getötet werden mussten oder gestorben sind und welche Entschädigungsleistungen wurden dafür gezahlt? (Bitte Angaben differenziert nach Tierart und Todesart.) Abschnitt 6 des TierGesG regelt in den §§ 15 ff die Grundsätze und Verfahren zur Entschädigung für Tierverluste, die im Zusammenhang mit der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen stehen. Die TSK prüft auf Antrag, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer Entschädigung gegeben sind. Aus den gleichen Erwägungsgründen wie in Antwort zu Frage 1 dargestellt, wurde die TSK gebeten, Auskunft über die in den Jahren 2014 bis 2017 ausgezahlten Entschädigungsleistungen an Halter von Rindern, Schafen und Ziegen zu geben. Auskünfte zum laufenden Jahr können von der TSK noch nicht erteilt werden. Unter Berufung der Angaben durch die TSK wurden in den Jahren 2014 bis 2017 keine Entschädigungsleistungen an Halter von Schafen und Ziegen gezahlt. Im Sachzusammenhang mit der Entschädigung von Tierverlusten im Rahmen der Vorbeugung vor und Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierseuchen, wie z. B. der Salmonellose des Rindes, wurden in den Jahren 2014 bis 2018 insgesamt für 1.744 Tiere eine Entschädigungsleistung von 888.988, 18 Euro an Halter von Rindern ausgezahlt. Darüber hinaus ist der Staatsregierung nicht bekannt, wie hoch die Anzahl von meldepflichtigen Nutztieren in Sachsen ist, die aufgrund von anderweitigen Verletzungen, meldepflichtigen Erkrankungen und/oder Tierseuchen in den Jahren 2014 bis 2018 getötet werden mussten oder gestorben sind. Mangels gesetzlicher Grundlagen, die dem Tierhalter eine entsprechende Meldepflicht auferlegen und amtlicherseits eine entsprechende Datenerhebung ermöglichen würden, liegen der Staatsregierung keine weiteren Angaben vor, die in ausreichend definierten und dokumentierten Tatsachen begründen, um die gestellten Fragen hinreichend sachgerecht beantworten zu können. Frage 3: Wie häufig wurden gewerbliche und private Halter von Weidetieren in den Jahren 2014 bis 2018 auf die Einhaltung von Tierschutz- und Veterinärrecht kontrolliert und wie viele Verstöße insbesondere gegen das Tierschutzgesetz wurden festgestellt und wie geahndet? Seite 2 von 4 SACHSEN STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Erfassung der Tierschutzkontrollen erfolgt nach Kriterien, die im Tierschutzgesetz oder in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelt sind. Weidetiere sind im Tierschutzgesetz nicht definiert. Eine gesonderte Erfassung der Tierhaltungen, bei denen die Tiere nicht nur im Stall, sondern auch auf der Weide gehalten werden, ist somit nicht vorgesehen. Daten, die Auskunft geben, wie häufig gewerbliche und private Halter von Weidetieren auf die Einhaltung von Tierschutz- und Veterinärrecht kontrolliert wurden, liegen daher nicht vor. Frage 4: Wie viele Halter wurden besonders in den Wolfsgebieten zur Einhaltung des Tierschutzes (z.B. Ahndung von ungeschützter „Kettenhaltung") kontrolliert und wie viele Verstöße speziell wegen unzureichendem präventiven Raubtierschutzes wurden seitens der Behörden festgestellt? Die Tierschutzkontrollen werden an Hand bestimmter Merkmale, die im Tierschutzgesetz oder in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung enthalten sind, statistisch erfasst. Die zu der Fragestellung passenden Tierschutzkontrollen sind erfasst mit dem Merkmal ,,. . . bei denen ein Verstoß hinsichtlich des „Schutzes vor Beutegreifern" festgestellt wurde". Dazu sind im Gebiet des Freistaats von 2014 bis zum zweiten Quartal 2018 folgende Kontrollen durchgeführt worden: Freistaat SACHSEN ! ::~~=m ~~~otr::':,iha,tuOQäOfgruOd Beschw~de l ::~ Staod/Ausgaog ~ 1~.:·' FB · ~·. ···· ··-~ ~······ .... ··-·-··- ·-· ···-·····-. -··-···· ......... -···-···---····-··-·--··· ·-·- .. -············-···· -·-··--···!--·---·· ·--·-··· . -···-··. ·-- ..... --T,=·-··--···--·-·········--·--··· J 1_14.._0_2~2~1?. . L~~ass~o~~?~=-~e~~lttin.9,_a_ii_f~~uri_~ Beschwerde. [~~-n,it_~-~~nahme ............ L~sc_~··········· .. ..... ··-· : 11.01.2017 i Anlasskontrolle Tierhaltung aufgrund Beschwerde IV. mit Maßnahme I TSCH l 1---···--····-··--··--·· ... -·--··----···-·----·~·--··----·-·-····-·········-··········· .................. ·-t-··-·----· ····-····· ···-· -........ L .. _._ ..... -····-··-··-·····-···-! 1 17.12.2016 1 Anlasskontrolle Tierhaltung aufgrund Beschwerde . V. mit Maßnahme I TSCH 1 l ... ····-·-··---·--···--·-··············-···············-········ . ······-·---········-···--·-·--·--·········.! .......... -···--·············--··········-·· - -1---·········-· ............. ···-·······' 1 29.02.2016 i Nachkontrolle Tierhaltung 1 1 · Verstoß 1 1 ' TSCH ! 1 ! ' 1 roi~io:2ois .... ·1Nac111