STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/267-2018 Dresden, . November 2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten Rene Jalaß (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15056 Thema: Promovierende an den sächsischen Hochschulen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Promovierende gibt es derzeit an den sächsischen Hochschulen? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschule und Anzahl der Promovierenden.) Gemäß § 5 des Gesetzes über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien (Hochschulstatistikgesetz - HStatG) werden die Da ten für Promovierende jährlich zum 1. Dezember erhoben. Nach der Novel lierung des Gesetzes vom 07.12.2016 konnten diese Daten für die Hochschu len des Freistaates Sachsen erstmals zum 01.12.2017 erhoben werden. Die Daten für das laufende Jahr wurden noch nicht erhoben. Zertifikat seit 2007 audK berufundfamilie Promovierende an sächsischen Hochschulen (gem. § 1 SächsHSFG) zum Stichtag 01.12.2017 Hochschulen Gesamt Insgesamt 9.525 Technische Universität Chemnitz 291 Technische Universität Dresden 6.715 Technische Universität Bergakademie Freiberg 979 Universität Leipzig 1.362 Handelshochschule Leipzig 78 Zusammen 9.425 Hochschule für Bildende Künste Dresden 30 Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden 27 Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig 23 Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy" Leipzig 20 Zusammen 100 Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkpiätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokümente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSElNj Frage 2: Wer vertritt die Interessen der Promovierenden derzeit an den sächsi schen? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschule.) Die nachfolgenden Ausführungen gelten für die Hochschulen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK). Promovierende können unterschiedlichen Statusgruppen angehören. Sie können zum einen an einer Hochschule immatrikuliert sein und ihr somit als Studierende angehören, zum anderen können Promovierende einer Hochschule auch als wissenschaftliche Mit arbeiter angehören. Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass ein Promovierender der Hochschule nicht angehört. Das heißt; Aus der Statusgruppe der Promovierenden ergibt sich ihre Zuordnung zu den Mitgliedergruppen. Promovierende, die der Hochschule als wissenschaftlicher Mitarbei ter oder Student angehören, werden gemäß § 50 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) durch ihre Mitgliedergruppe und durch diese in den Organen der Hoch schule vertreten. An den Sächsischen Hochschulen werden Promovierende mit dem Sta tus Student zudem gemäß § 25 SächsHSFG durch gewählte Fachschaftsräte und/oder Studentenräte mit ihren Interessen vertreten. Es besteht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 SächsHSFG auch die Möglichkeit, dass die Grund ordnung der Hochschule vorsehen kann. Promovierende, die als Studenten immatriku liert sind, der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zuzuordnen. Sie würden dann von dieser Mitgliedergruppe vertreten werden. Zum Teil haben die Universitäten in ihren Sat zungen eigene Regelungen zur Vertretung der Interessen der Promovierenden einge führt. Jedes Mitglied und jeder Angehörige einer Hochschule wird gemäß § 55 SächsHSFG zusätzlich in seinen Interessen durch die Gleichstellungsbeauftragten an den sächsi schen Hochschulen vertreten. Frage 3: Welche Maßnahmen realisierte bzw. plant die Staatsregierung zur Verbes serung des Status der Promovierenden (vgl. aktueller Koalitionsvertrag, 8. 25)? Frage 4: Wann plant die Staatsregierung die Umsetzung des Koalitionsvertrages zur Einführung einer verbindlichen Datenbank als Mindeststandard („Doktoran denliste")? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Der Koalitionsvertrag zur Bildung der Staatsregierung im Jahr 2014 enthält folgende Ver einbarung: „Den Status von Promovierenden wollen wir verbessern und führen dazu eine verbindli che Datenbank als Mindeststandard ein („Doktorandenliste")." Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Dieser Reglerungsauftrag wurde mit der Digitalisierungsstrategie „Sachsen Digital" auf gegriffen. Hier ist die Einführung einer Datenbank zur Erfassung von Doktoranden als Maßnahme umgesetzt. Die Federführung hierfür hat das SMWK. Die zugehörige Be schreibung verweist in einem ersten Schritt auf die statistische Erfassung der Doktoran den. Im Sinne der notwendigen bundesweiten Vergleichbarkeit von Kennzahlen ist es von zentraler Bedeutung, insbesondere die Definition und Erfassung von Doktoranden bzw. Promovierenden in abgestimmter Methodik durch alle Bundesländer sicherzustellen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hatte für die Sicherstellung einer einheitlichen Datenerfassung von Promovierenden die Federführung in Form eines Projektes übernommen. Die Erfassung der Promovierenden im Freistaat Sachsen sollte von dieser Definition ausgehen. Mit der Novellierung des Hochschulstatistikgesetzes im Jahr 2016 wurde der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag demnach durch eine entsprechende Änderung der Rahmenge setzgebung erfüllt. In § 5 HStatG ist die Erfassung der Promovierenden entlang der dort festgelegten Erhebungsmerkmale normiert worden. Die Promovierendenstatistik wurde beim Statistischen Landesamt Sachsen gemäß § 13 Abs. 2 HStatG erstmals für das Berichtsjahr 2017 erhoben. Die erhobenen Daten sind Ausgangspunkt für die sächsischen Hochschulen, die auf die ser Grundlage eigene Promotionsprogramme führen und damit den Status der Dokto randen verbessern wollen. Exemplarisch wird auf entsprechende Regelungen an der Universität Leipzig und der Technischen Universität Dresden hingewiesen. Die Universität Leipzig hat den Status der Promovierenden in ihrer Grundordnung vom 06.08.2013 gestärkt und diese in § 5 grundsätzlich zu Angehörigen der Universität erklärt. § 6 der Grundordnung der Univer sität Leipzig enthält Regelungen zur Promovierendenschaft, die aus den in die Doktoran denlisten eingetragenen Promovierenden besteht, und zur Promovierendenvertretung in Form des PromovierendenRates. Außerdem sind das Wahlverfahren und die Aufgaben und Rechte des PromovierendenRates geregelt. Unberührt davon bleiben die Rechte, die Mitgliedern von Hochschulen nach § 50 SächsHSFG zustehen. Die Graduiertenakademie der Technischen Universität Dresden ist eine Zentrale Wis senschaftliche Einrichtung und versteht sich als Anlauf- und Servicestelle für alle Fragen rund um die Promotion und darüber hinaus. In der Ordnung der Graduiertenakademie der Technischen Universität Dresden wird in § 7 als eines ihrer Organe der Promovie rendenrat bestimmt. Aus § 10 der Ordnung ergeben sich dessen Aufgaben, Rechte und das Wahlverfahren. Frage 5; Welche Daten können bzgl. der Promovierenden mit Hilfe des neuen Hochschulstatistikgesetzes erhoben werden? Folgende Erhebungsmerkmale werden für Promovierende nach § 5 Abs. 2 HStatG jähr lich zum 1. Dezember erfasst: Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN 1. Geschlecht; 2. Geburtsmonat und -jähr; 3. Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit; 4. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung ; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesre publik Deutschland der Staat des Erwerbs; 5. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bun desrepublik Deutschland der Staat der Hochschule; 6. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits abgelegten Prüfungsabschlus ses sowie Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; 7. Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde; 8. Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird; 9. Art der Promotion; 10. Promotionsfach; 11. Art der Registrierung als Promovierender; 12. Immatrikulation als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender; 13. Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotions verfahrens; 14. Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramms; 15. Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule; 16. Art der Dissertation. Mit freuTidlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Seite 4 von 4 2018-11-14T08:57:45+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes