STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rene Jalaß (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15061 Thema: Droht die sächsische Landesärztekammer bei Verschreibung von Medizinalhanf mit berufsrechtlichen Konsequenzen? Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,In der Onlineausgabe der Ärztezeitung wurde 2016 eine Position der Sächsischen Landesärztekammer (SLÄK) gegen die Freigabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken dokumentiert, wo seitens der SLÄK Medizinalhanf als ,,giftiges Cannabiskraut" bezeichnet wird (vgl. https://www.aerztezeitung .de/politik_gesellschaWarzneimittelpolitik/article/914475/sachsenaerzte -freigabe-cannabis.html). In 2018 berichtete der Deutsche Hanfverband, wie die SLÄK einen sicherheitshalber bei der Kammer nachfragenden Arzt von einer Cannabis-Verordnung abhielt, in dem man ihn aufforderte: ,,{ ... ), Ihr Verordnungsverhalten unter Berücksichtigung der o. g. Hinweise zu prüfen und zukünftig entsprechend auszurichten". Die SLÄK verband dies mit der Androhung von entsprechenden Konsequenzen: ,,Letztendlich könnte eine Beibehaltung Ihrer Verordnungsweise als Verstoß gegen berufsrechtliche Bestimmungen gewertet werden. Auch ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BtMG) kommt in Betracht. ( ... )" (vgl. https://hanfverband.de/nachrichten /news/aerztekammer-sachsen-gegen-medizinalhanf). Im Nachgang möchte die SLÄK diese Drohgebärde als „Empfehlungen" verstanden wissen. (https://hanfverband.de/nachrichten/news/landesaerztekammer -sachsen-blamiert-sich-in-den-sozialen-netzwerken)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wem obliegt in Sachsen im Rahmen der Therapiefreiheit, als einem Grundsatz in der medizinischen Behandlung, die freie Wahl der Behandlungsmethode? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.51-18/896 ~resden, //{_ November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die freie Wahl der Behandlungsmethode obliegt der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft . Patientinnen und Patienten sind entsprechend aufzuklären und müssen in die Behandlung einwilligen. In Sachsen gibt es keine davon abweichenden Regelungen. Frage 2: Hat die Staatsregierung Kenntnis von diesem Vorgang und wurde eine entsprechende, rechtsaufsichtliche Überprüfung dieses Vorgangs - mit welchem Ergebnis - eingeleitet? Falls nein, warum nicht? Frage 3: Übt die SLÄK dieses Vorgehen auch bei anderen verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln aus? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die Staatsregierung hat im Rahmen der Kleinen Anfrage Kenntnis von diesem Vorgang erlangt. Der Vorgang wurde rechtsaufsichtlich überprüft. Es konnten keine Rechtsverstöße festgestellt werden. Insoweit erübrigt sich die Beantwortung von Frage 3. Frage 4: Wie viele Beschwerden {im weitesten Sinn) seit 2015 durch sächsische Ärzt*innen oder andere Personen oder Einrichtungen über die SLÄK sind der Staatsregierung bekannt? {Bitte aufschlüsseln nach Jahr der Beschwerdestellung, Inhalt der Beschwerdestellung, Vorgehen der Staatsregierung nach Beschwerdestellung , Folgen/Entscheidungen - bei Bedarf gern anonymisiert.) Die seit dem Jahr 2015 durch sächsische Ärztinnen und Ärzte, andere Personen oder Einrichtungen über die SLÄK eingegangenen Beschwerden können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Inhalt der Beschwerde Vorgehen der Staatsre- Folgen/Entscheigierung dungen Freistaat SACHSEN 2016 Beschwerde über Ergebnis Anhörung der SLÄK und Kein Rechtsverstoß der SLÄK im Rahmen einer rechtsaufsichtliche Prü- erkennbar Patientenbeschwerde fung des Sachverhalts 2016 Beschwerde über Bearbei- Anhörung der SLÄK und Kein Rechtsverstoß tung einer Eingabe bei der rechtsa ufsichtliche Prü- erkennbar SLÄK (Beschwerde über er- fung des Sachverhalts folgte Dokumentation im Notarztprotokoll ) 2016 Beanstandung Antwort SLÄK Anhörung der SLÄK und Kein Rechtsverstoß im Rahmen einer Beschwerde rechtsaufsichtliche Prü- erkennbar über eine Klinik fung des Sachverhalts 2017 Verzögerung Beginn der Wei- Anhörung der SLÄK und Kein Rechtsverstoß terbildung durch SLÄK rechtsaufsichtliche Prü- erkennbar fung des Sachverhalts 2017 Anerkennung von in Drittstaat Anhörung der SLÄK und Kein Rechtsverstoß absolvierter Weiterbildung rechtsaufsichtliche Prü- erkennbar fung des Sachverhalts 2017 Beschwerde über Verfahrens- Anhörung der SLÄK und Kein Rechtsverstoß weise der SLÄK im Rahmen rechtsaufsichtliche Prü- erkennbar einer Patientenbeschwerde fung des Sachverhalts Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 5: Wie ist im - für die Rechtsaufsicht über die SLÄK - zuständigen Ministerium die Zuständigkeit (für Vorgänge die SLÄK betreffend) im Leitungsbereich, aus welchen Gründen, z. B. über eine hausinterne Verfügung und in welchem Wortlaut geregelt? Aus persönlichen Gründen werden alle Vorgänge, die die Sächsische Landesärztekammer betreffen und die im Ministerbüro eingehen, unbearbeitet und unmittelbar an Frau Staatssekretärin zur weiteren Veranlassung und Bearbeitung weitergeleitet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt mit der Drs.-Nr.: 6/11353 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen U I; I /la Lt , l it / Barbara Klepsc - Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-11-13T08:43:39+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes