STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÚR UMWELT UND LANDWRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Be rn h ard-von-Li nde na u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther (BÜNDNIS g0/DlE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6/15064 Thema: Wasserversorgung in sächsischen Brunnendörfern nach dem Dürresomme¡ 2018 - Stand und Konsequenzen Sehr geehrter Herr Pråsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: ln welchen Städten, Gemeinden und Ortsteilen in Sachsen ist die Trinkwasserversorgung nach dem Dürresommer 2018 signifikant zurückgegangen? (bitte einzeln nach Landkreis und Umfang betroffener Bürgerinnen und Bürger auflisten) Nach Kenntnis der Staatsregierung wurde durch die zuständigen Versorgungspflichtigen dafür Sorge getragen, dass alle Bürgerinnen und Bürger mit Trinkwasser versorgt wurden. Dies gilt auch dort, wo Bedarfe aus Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung vorübergehend nicht gedeckt werden konnten. Dazu wurden Wasserwagen zur Verfügung gestellt, Anschlüsse an das in der Nähe befindliche Verteilungsnetz getätigt oder bereits vorhandene Hausanschlussleitungen mit Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung aktiviert. Die seitens der Landkreise gemeldeten Sofortmaßnahmen sind in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.: 6/14345 ausgewiesen. Frage 2: Welche Maßnahmen, wie beispielsweise eine Notfallversorgung, plant die Staatsregierung mit welcher Priorisierung und welcher zeitlicher Abfolge für den Fall, dass die Trinkwasserversorgung in den Brunnen von betroffenen Bru n nendörfern versiegt? l5 FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon: +49 351 56420000 Telefax: +49 351 56420007 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 16. Oktober 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-'t050t2t359 Achtung seit 19.10.2018 geänderte Nummern Dresden, ß.4'1, lPfP s¡mu[+ rtñt sf(f, $ @ o(\¡ - - - - - - - Dh¡lùtu¡d¡ù{ûgùkh ll¡MhMrdt&úmÈrdufildtt Hausanschrift: Sächsisches Staatsmin¡sterium f{¡r Umwelt und Landwlrtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 9, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennze¡chnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte be¡m Pfortendienst melden. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landw¡rtschaft zur Erfüllung der lnformationspflichten nach der Europåischen Datenschutz- Grundverordnung auf www.smul.sachsen.de * Kein Zugang für elêktronisch signiertê sowie für verschlusselte elektron¡schê DokumenteSeite I von 3 STAATSMINISTERìUM FÜR UN4WELT UND TANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 3: Wenn seitens der Staatsregierung keine Maßnahmen beiversiegenden Trinkwasserbrunnen in Brunnendörfern, wie bspw. eine Notfallversorgung mit Trinkwasser, geplant sind, warum nicht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die oberste Wasserbehörde kann nach $ 42 Abs. 2 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz(SächsWG) im Benehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde Grundsätze für die Entwicklung der öffentlichen Wasserversorgung nach überörtlichen und regionalen Gesichtspunkten festlegen. Dies ist zuletzt im Rahmen der Grundsatzkonzeption für die öffentliche Wasserversorgung (Grundsatzkonzeption 2020, Redaktionsschluss 29. Oktober 2012) erfolgt. Das Sächsische Staatsministerium ftlr Umwelt und Landwirtschaft hat am 26. März 2018 die Offentlichkeit über den Auftakt zur Erarbeitung der Grundsatzkonzeption 2030 informiert. lm Rahmen der Erarbeitung gehören unter anderem auch die Veränderungen der Wasserverfügbarkeit durch den Klimawandel, die demografischen Veränderungen sowie die Wasserversorgung in Notund Krisensituationen zu den zentralen Fragen. Die Erarbeitung der Grundsatzkonzeption Wasserversorgung 2030 befindet sich dezeit in einem laufenden Prozess der Planung, Datenermittlung, Bewertung und Abstimmung. Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben nach $ 42 Abs. 1 Satz 1 SächsWG unter Berücksichtigung der demografischen und klimatischen Entwicklungen sowie unter Beachtung des Solidarprinzips, des wirtschaftlichen Betriebs der Wasserversorgungsanlagen, die Wasserversorgung mit Trinkwasser einschließlich der Versorgung in Not- und Krisensituationen langfristig sichezustellen. Die Trinkwasserversorgung ist nach $ 43 Abs. 1 SächsWG Aufgabe der Städte und Gemeinden (Träger der öffentlichen Wasserverordnung). Diese Aufgabe kann auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden. Ausnahmen von der Versorgungspflicht regelt $ 43 Abs. 1 Satz 2 SächsWG. soweit Ausnahmen von der Versorgungspflicht bestehen, kommt die Trinkwasserversorgung der Verbraucher mit eigenen Kleinanlagen (unter anderen Hausbrunnen) in Betracht. Für Kleinanlagen zur Eigenversorgung mit Trinkwasser sind gemäß S 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die DIN 2001-1:2007-05 ist die hier zu beachtende Norm. Diese verlangt vom lnhaber einer Kleinanlage zut Trinkwasserversorgung Vorsorgemaßnahmen zur Erlangung einer möglichst hohen Versorgungssicherheit. Diese beginnen bei der Auswahl eines nach Dargebotsmenge und Qualität geeigneten Wasservorkommens. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Für Kleinanlagen, die Trinkwasser an Dritte abgeben oder gewerblich nutzen, ist die Erstellung eines Maßnahmeplans durch den Betreiber nach $ 16 Abs. 5 TrinkwV vorgeschrieben. Der Maßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten, wie im Notfall und bei Störungen die Umstellung auf eine andere Versorgung zu erfolgen hat (beispielsweise Zapfstellen der öffentlichen Wasserversorgung, Tankwagen, Kanister, Flaschenversorgung, Sonstiges). Frage 4: Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung mit welcher Priorisierung und welcher zeitlicher Abfolge angesichts der Austrocknung von Löschwasserteichen fi,ir die Bereitstellung von Löschwasser? Frage 5: Wenn seitens der Staatsregierung keine Maßnahmen hinsichtlich einer Bereitstellung von Löschwasser geplant sind, warum nicht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5 Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeitfallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn nach $ 5 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sind die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes weisungsfreie Pflichtaufgaben und unterliegen somit der kommunalen Selbstvenrualtung. Zu den Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz gehört nach $ 6 SächsBRKG auch die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Löschwasserversorgung. lm Übrigen fördert der Freistaat Sachsen nach der Richtlinie Feuerwehrförderung in den Kommunen die Errichtung von künstlich angelegten Löschwasserentnahmestellen nach DIN 14210 (Löschwasserteiche), DIN 14220 (Löschwasserbrunnen) und DIN 1 4230 (Löschwasserbehälter). M ndlichen Grüßen Thomas rf ¡ t Seite 3 von 3 2018-11-16T08:46:55+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes