SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15068 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Thema: Kostenübernahme der Schülerbeförderung bei inklusiver Unterrichtung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Woraus leitet die Staatsregierung ihren Standpunkt ab, dass die "notwendige Beförderung" (vgl. § 23 Abs. 3 SächsSchuiG), die durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu organisieren und zu finanzieren ist, nur die Beförderung zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule der betreffenden Schulart, die mit dem geringsten Aufwand an Zeit und Kosten erreicht werden kann, umfasst? Gern. § 23 Abs. 3 SächsSchuiG sind Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Der unbestimmte Rechtsbegriff "notwendige Beförderung" wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert und bezieht sich auf den finanziellen Rahmen, innerhalb dessen die Landkreise und Kreisfreien Städte zur Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung verpflichtet sind . Hierbei sollen in erster Linie regelmäßig auftretende, insbesondere finanzielle Bedürfnisse, wie sie mit der schulischen Grundversorgung verbunden sind, abgedeckt werden . Daraus folgt, dass für den Besuch einer Schule der betreffenden Schulart grundsätzlich nur diejenigen Kosten notwendig sind, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule dieser Schulart entstehen (siehe u.a. Sächsisches Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 24. Juli 2012 - 2 C 16/10 bzw. VG Leipzig, Urteil vom 22. März 2006-4 K 545/05). Frage 2: Inwieweit gilt das Prinzip der "nächstgelegenen Schule" auch für die Beschulung von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Seite 1 von 3 S SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 16. Oktober 2018 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/15/7 Dresden,~ November 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fUr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Förderbedarf, wenn sie a) an einer Förderschule und b) inklusiv unterrichtet werden? Um im Freistaat Sachsen die Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) für Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe im schulischen Bereich zu ermöglichen, gibt es zwei im Sächsischen Schulgesetz verankerte Wege: 1. Der erste Weg ist der Besuch einer Förderschule. 2. Der zweite Weg ist der Besuch einer Grundschule, weiterführenden Schule oder eines beruflichen Schulzentrums. Die Entscheidung über den Weg liegt bei den Eitern, soweit bestimmte, insbesondere auch personelle, organisatorische und sächliche Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 4c Absatz 5 Satz 1 SächsSchuiG). Maßgeblich für die Wahl des am besten geeigneten Förderortes ist immer das KindeswohL Eitern und Schüler werden in geeigneter Weise beraten. Eine Beförderung zur nächstgelegenen Förderschule mit dem erforderlichen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt wird wie bisher durch die Beförderungsträger gewährleistet . Im Fall der Beschulung an einer Regelschule ist die "notwendige Beförderung" im Sinne des SächsSchuiG, die Beförderung zu der Schule, welche die lnklusionsvoraussetzungen nach § 4c Abs. 5 SächsSchuiG erfüllt und nächstgelegen zum Wohnort ist. Die Beratung (Empfehlung) der Eitern bzw. des volljährigen Schülers gemäß § 4c Absatz 6 SächsSchuiG erfolgt entsprechend. Frage 3: Wie viele Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen im Schuljahr 2018/19 welche weiterführende Schule? (Bitte Schülerzahlen je für Oberschulen, Gymnasien und Förderschulen angeben sowie Schülerzahl insgesamt ; getrennt nach LaSuB-Standorten sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten.) Statistische Auswertungen für das Schuljahr 2018/2019 liegen noch nicht vor. Das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen erfasst zum Stichtag 25. Oktober 2018 die Daten zur amtlichen Schulstatistik im Schuljahr 2018/2019. Erst nach Auswertung der erfassten Stichtagsdaten und Freigabe der amtlichen Schulstatistik 2018/2019 könnte eine Beantwortung der Frage 3 erfolgen. Frage 4: ln welchem Umfang werden die Kosten der Schülerbeförderung von den Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. deren Eltern übernommen , die a) an einer Förderschule und b) inklusiv unterrichtet werden? (Bitte getrennt nach LaSuB-Standorten sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten angeben.) Für die Beantwortung wird auf die Anlage verwiesen. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS ~SACHsEN Frage 5: Mit ln-Kraft-Treten des novellierten Schulgesetzes wurden alle Schulen auf das Ziel Inklusion verpflichtet. Inwieweit ist bei der inklusiven Beschulung von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine (befristete) Sonderregelung denkbar, die gewährleistet, dass die Kosten der Schülerbeförderung auch dann übernommen werden, wenn eine andere als die nächstgelegene Schule angewählt wird, etwa aufgrund umfangreicher Erfahrungswerte in der inklusiven Unterrichtung? Eine pauschale Verpflichtung aller Schulen zur inklusiven Unterrichtung gibt es nicht. Sie ist ein Ziel der Schulentwicklung. Zunächst sollen regional Kooperationsverbünde gebildet werden, in denen Schulen zusammenarbeiten, um Inklusion zu ermöglichen (§ 4c Absatz 7 SächsSchuiG) . Angesichts der unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderbedarfe ist es nicht möglich, an allen Schulen allen Förderbedarfen gerecht zu werden . Ziel des Kooperationsverbundes ist es jedoch, in jeder Region Möglichkeiten der inklusiven Unterrichtung mit zurnutbaren Schulwegen vorzuhalten. Dabei können sich Schulen mit umfangreichen Erfahrungen etablieren . Bei den Absprachen der Beteiligten der Kooperationsverbünde sollen auch die Aspekte der Schülerbeförderung berücksichtigt werden . Der Träger der Schülerbeförderung ist u.a. als festes Mitglied des Kooperationsverbundes vorgesehen. Eine Sonderregelung wird insofern nicht für notwendig erachtet. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/15068 Seite 1 von 3 Landkreis/Kreisfreie Stadt a) Situation Förderschule LaSuB Standort Bautzen ---------------------------------------------------- Bautzen (ZV Verkehrsverbund Oberlausitz- Niederschlesien, ZVON) Görlitz (ZVON) - Eigenanteil je Beförderungsmonat: Förderschule (Kl. 1-4): 8,00 € Förderschule (ab Kl. 5): 13,00 € - Eigenanteil je Beförderungsmonat: Förderschule (Kl. 1-4): 11,00 € Förderschule (ab Kl. 5): 14,00 € LaSuB Standort Leipzig ---------------------------------------------------- Leipzig (Stadt) (MDV) Leipzig (Land) (MDV) Nordsachsen (MDV) - Eigenanteil je Schuljahr: Schülerspezialverkehr: 175,00 € Schülerindividualverkehr: 175,00 € - Eigenanteil je Beförderungsmonat: 10,00 € - Eigenanteil bei Jahresabonnement: 100,00 € - Eigenanteil je Beförderungsmonat: 15,00 € - Eigenanteil bei Jahresabonnement: 8,70 € je Monat Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/15068 Seite 2 von 3 LaSuB Standort Dresden ---------------------------------------------------- Dresden (VVO) Meißen (VVO) Sächsische Schweiz Osterzgebirge (VVO) - Eigenanteil: 50 % des ermäßigten Tarifes - Eigenanteil je Beförderungsmonat (2018/19 bis 2020/21): 15,00 € - Eigenanteil bei Jahresabonnement: 148,50 € - Bereitstellungsverfahren: Minderung des Eigenanteils für 1 Schuljahr um 10 % - Eigenanteil: 50 % der ABO-Monatskarte LaSuB Standort Chemnitz ---------------------------------------------------- Chemnitz (VMS) - Kostenerstattung: 50 % des jeweils geltenden tariflich günstigsten Fahrausweises LaSuB Standort Zwickau ---------------------------------------------------- Vogtland (VVV) - Eigenanteil je Schuljahr: 120,00 € Anlage zur Kleinen Anfrage Drs. 6/15068 Seite 3 von 3 ZV Verkehrsverbund Mittelsachsen ---------------------------------------------------- Mittelsachsen Zwickau Erzgebirgskreis (VMS) - Eigenanteil: Förderschule (Kl. 1-4): 15,00 € je Beförderungsmonat Förderschule (ab Kl. 5): 112,50 € je Schuljahr freigestellter Schülerverkehr, Schulweg länger als 20,0 km: Entfernung in km ab 20,1 bis 30,0 ab 30,1 bis 40,0 ab 40,1 bis 50,0 ab 50,1 Schüler der Grund- und sonstigen Förderschulen bis einschließlich Klasse 4 23,00 EUR 30,00 EUR 38,00 EUR 45,00 EUR Schüler ab Klasse 5 169,00 EUR 225,00 EUR 282,00 EUR 338,00 EUR Bemerkung: Die oben angeführten Eigenanteile wurden in den Satzungen zur Schülerbeförderung durch die jeweiligen Landkreise, Kreisfreien Städte und Zweckverbände festgelegt. Die Situation bei inklusiver Beschulung wird in Analogie zu den Förderschulen betrachtet. Wenn Eigenanteile für alle Schüler bzw. Schülerinnen mit sonderpädagogischen Förderbedarf festgelegt wurden, fällt auch die Regelung der Schüler bzw. Schülerinnen , die inklusiv unterrichtet werden, darunter. Weiterhin wird auf die Möglichkeit der Eingliederungshilfe verwiesen. 6-15068 6-15068 Anlage 2018-11-07T11:08:06+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes