STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15072 Thema: Trennung einer Familie bei Sammelabschiebung vom Flughafen Leipzig/Halle nach Georgien am 11. Oktober 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach Informationen der Fragestellerin wurde im Zuge der Sammelabschiebung nach Georgien am 11. Oktober 2018 eine Familie aus Hoyerswerda getrennt. Mutter und Tochter wurden abgeschoben, der Vater befand sich zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei auf Arbeit. Gegen die Abschiebung hatte der Anwalt Rechtsmittel eingelegt. Im Fall einer weiteren Familie ist nach Information der Fragestellerin ein Verwaltungsgerichtstermin für den 22. November terminiert gewesen . Dennoch wurde in diesem Fall versucht, die Familie abzuschieben . Laut Information des Sächsischen Flüchtlingsrats in seinem Newsletter vom 12. Oktober 2018 hat die Landesdirektion auf Anfrage angegeben , dass drei Familien abgeschoben worden sind." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: War der lokalen beziehungsweise der Zentralen Ausländerbehörde bekannt, dass der Vater der Familie aus Hoyerswerda in einem Arbeitsverhältnis steht und wurden dementsprechende Vorkehrungen getroffen, zu verhindern, dass die Familie getrennt wird? Der Ausländerbehörde des Landkreises Bautzen und der Landesdirektion Sachsen war bekannt, dass der Familienvater in einem Arbeitsverhältnis steht. Der Beginn der Abschiebungsmaßnahme erfolgte entsprechend der Vorplanung um 4.00 Uhr morgens, so dass davon ausgegangen werden konnte, den Vater zu Hause anzutreffen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/263 Dresden, 13. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 2: Wurden Integrationsleistungen wie die nach Information der Fragestellerin sehr guten Schulnoten der Tochter oder auch das Arbeitsverhältnis des Familienvaters von der Ausländerbehörde geprüft, und wenn ja, aus welchen Gründen wurden von der Ausländerbehörde keine Schritte unternommen, den Aufenthalt zu sichern? Die Familie hat bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Im Rahmen der Antragsbearbeitung wurden die in der Fragestellung vorgetragenen Integrationsleistungen durch die Ausländerbehörde geprüft. Der Antrag wurde abgelehnt, da die Erteilungsvoraussetzungen nach den §§ 25a und 25b Aufenthaltsgesetz nicht vorlagen. Auch im Rahmen des vom Rechtsanwalt der Familie beantragten Eilverfahrens am Abschiebungstag wurden die vorgetragenen Integrationsleistungen durch das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Der Antrag wurde abgelehnt und der Vollzug der Abschiebung insgesamt als rechtmäßig beurteilt. Frage 3: Was war Gegenstand des Verfahrens am Verwaltungsgericht bei der Familie aus Zwickau? Frage 4: Warum wurde trotz offenbar noch anhängigen Rechtsmitteln versucht, die Familie abzuschieben, ist die Familie bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sicher ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Der Asylantrag der Familie aus Zwickau wurde Mitte April 2018 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die gesetzliche Folge ist, dass die Familie die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 36 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung verlassen muss. Die dagegen erhobene Klage der Familie hat aufgrund von § 75 Absatz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der darauf gerichtete Eilantrag wurde im Juli 2018 durch das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Abschiebung ist damit vollziehbar und von Gesetzes wegen auch zu vollziehen. Weitergehende Angaben über Gegenstand und Inhalt des Klageverfahrens der betroffenen Familie aus Zwickau gegen das BAMF können weder die Landesdirektion Sachsen noch die Ausländerbehörde des Landkreises Zwickau machen, da diese keine Beteiligten im Klageverfahren sind. Freistaat SACH SEN Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Frage 5: Handelt es sich bei der Familie aus Hoyerswerda um eine der drei abgeschobenen Familien, die in Newsletter des Sächsischen Flüchtlingsrat erwähnt sind? Eine der drei abgeschobenen Familien im Rahmen der Abschiebungsmaßnahme am 11. Oktober 2018 kam aus Hoyerswerda. Weitergehende Aussagen zum Inhalt des Newsletters des Sächsischen Flüchtlingsrates können seitens der Staatsregierung nicht getroffen werden. it tretindlicinen Grüßen L Prof. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-11-13T10:07:18+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes