STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15124 Thema: Akademisierung der Hebammenausbildung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Am 17. Oktober 2018 hat das Bundesgesundheitsministerium seine Zusage veröffentlicht, zukünftig das duale Studium für Hebammen einzuführen. Damit soll eine EU-Richtlinie zur Akademisierung der Hebammenausbildung bis Januar 2020 umgesetzt werden. Deutschland ist der letzte EU-Staat, der die EU- Richtlinie umsetzt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Pläne und Ziele verfolgt die Staatsregierung zur Etablierung des Hebammenstudiums an sächsischen Universitäten und Hochschulen ? (Dabei bitte auch auf Studienplatzkapazitäten, mögliche Standorte , Gewinnung von Lehrpersonal und Zeitschiene der Umsetzung eingehen .) Frage 2: Wo steht Sachsen bei der Einführung des Hebammen-Studiums und welche Schritte wurden bereits zur Umsetzung der unter 1. erfragten Planungen unternommen? Frage 3: Welche Voraussetzungen müssen mögliche Studienstandorte erfüllen? Frage 4: Wie beabsichtigt die Staatsregierung den neu zu schaffenden Hebammen-Studiengang in die bestehende Hochschulrahmenplanung einzubinden hinsichtlich der erforderlichen zusätzlichen Studienplatzkapazitäten ? Frage 5: In welchem Umfang sind Haushaltsmittel für die Etablierung des Hebammen-Studiums notwendig und bereits eingeplant? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.51-18/910 presden, })November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 5: STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Berufsausbildung der Hebammen und Entbindungspfleger ist bundesrechtlich im Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) sowie der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. Danach handelt es sich derzeit um eine dreijährige Ausbildung, welche aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung besteht. Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung ist unter anderem: • der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder • der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung und erfolgreich besuchte mindestens zweijährige Pflegevorschule oder eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder • eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer. Der Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers gehört aber auch zu den reglementierten Berufen, welche in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (auch Berufsanerkennungsrichtlinie genannt) verankert sind. Diese Berufsanerkennungsrichtlinie garantiert allen Bürgern der Europäischen Union (EU), dass ihre in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Berufsqualifikationen in einem reglementierten Beruf Zugang zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedsstaat ermöglichen. Dafür legt die Berufsanerkennungsrichtlinie konkrete Vorgaben zur Berufsausübung aber auch zur Berufsausbildung sowie zum Zugang zur Ausbildung fest. Die Berufsanerkennungsrichtlinie wurde zuletzt im Januar 2014 in zahlreichen Punkten angepasst. Unter anderem wurden auch die Ausbildungsmöglichkeiten inkl. der entsprechenden Zugangsvoraussetzungen für Hebammen und Entbindungspfleger novelliert. Der Zugang zum Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers ist nach Berufsanerkennungsrichtlinie nunmehr auf folgenden zwei Wegen möglich: 1. nach Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulbildung oder nach bestandener Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau an einer Hebammenschule mit anschließender mindestens dreijähriger Ausbildung oder 2. nach Abschluss einer Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/-in mit anschließender mindestens 18-monatiger Ausbildung. Diese neuen Zugangsregelungen sind von den Mitgliedsstaaten bis zum 18.01.2020 in nationales Recht umzusetzen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dafür eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, welche Eckpunkte für die neue Hebammenausbildung in Deutschland erarbeiten soll. Bisher liegen dem Freistaat Sachsen noch keine Ergebnisse vor. Seitens der Bundesländer sind daher noch keine Vorbereitungen zur Umsetzung der erwarteten Novelle des HebG auf Landesebene möglich. Dementsprechend gibt es auch im Freistaat Sachsen bisher keine Zeitschienen, Planungen oder konkrete Vorhaben. Mit freundlich~n Grüßen ;J,a(:~( '--~. Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-11-19T12:00:44+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes