STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15128 Thema: Voraussetzungen zur Erfassung als „Mehrfach/intensiv tatverdächtige Zuwanderer" (MITA) — Nachfrage zu kleinen Anfrage in Drs. 6/14770 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Im graphischen Überblick über die Polizeiliche Kriminalstatistik Sachsen 2017, veröffentlicht durch das Sächsische Staatsministerium des Innern, ist auf Folie 19 zu lesen: ,677 MITA haben im Jahr 2017 insgesamt 7.214 Straftaten begangen.' (Quelle: https://www.polizei.sachsen.de/de/dokumente/Landesporta1/180515XPr XsentationXSMIXPKSXJahrX2017.pdf, zuletzt aufgerufen am 18.10.2018) In der Berichtigung vom 25. September 2018 zur Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/13992 ist zu lesen: ,In Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/13992 wurde mit Schreiben vom 2. August 2018 mitgeteilt, dass mit Stand 11. Juli 2018 im Freistaat Sachsen 1.165 Personen Zuwanderer als MITA erfasst sind. Im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) werden Mehrfach-/ intensiv tatverdächtige Zuwanderer durch den zuständigen Sachbearbeiter mit einem personenbezogenen Hinweis - dem MITA-Merker - versehen, wenn bei der tatverdächtigen Person die entsprechenden Vergabekriterien vorliegen. Dieser Merker bzw. Hinweis dient der Ermittlungsunterstützung (Zusammenführung von Vorgängen). Durch das Landeskriminalamt Sachsen erfolgt quartalsweise eine Auswertung im PASS, welche Personen innerhalb der letzten zwölf Monate die MITA-Vergabekriterien erfüllen. Im Rahmen dieser Auswertung werden regelmäßig tatverdächtige Zuwanderer festgestellt, die die Vergabekriterien erfüllen, allerdings noch nicht mit dem personengebundenen Hinweis ,MITA' im PASS abgebildet sind. Das Ergebnis wird den Polizeidirektionen übermittelt, um die Vergabe des Merkers durch den zuständigen Sachbearbeiter vornehmen zu lassen.' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/66/113-2018/76599 Dresden, 19. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI1N1STERIUM DES INNERN Frage 1: Haben alle für das Berichtsjahr 2017 aufgeführten 677 „Mehrfach/intensiv tatverdächtige Zuwanderer" auch im Jahr 2017 mehr als fünf Straftaten (ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Verstöße sowie von Straftaten gemäß § 265a Strafgesetzbuch (StGB) und absoluten Antragsdelikten, vgl. Drs. 6/14770) begangen ? Die für das Berichtsjahr 2017 aufgeführten 677 MITA haben 2017 mehr als fünf Straftaten (ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Verstöße) begangen. Erst zum 1. Januar 2018 wurden die Vergabekriterien dahingehend geändert, dass Straftaten gemäß § 265a StGB und absolute Antragsdelikte nicht mehr berücksichtigt werden. Die Daten der im Jahr 2017 durchgeführten Sonderauswertung stehen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung, so dass die Frage nicht beantwortet werden kann. Frage 2: Nach welchen Kriterien wird der personenbezogene Hinweis „MITA" im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) bei einzelnen Personen wieder gestrichen ? Die Löschung des personenbezogenen Hinweises „MITA" im PASS erfolgt, wenn — durch den Betroffenen keine Straftat mehr innerhalb der vergangenen zwölf Monate nach der letzten Straftat (ohne ausländerrechtliche Verstöße) begangen wurde oder — das Asylverfahren für die betreffende Person mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus ' beendet wurde. Insofern der Betroffene innerhalb der Löschfrist zum Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht wurde, wird die Löschfrist für diese Zeit ausgesetzt. Frage 3: Bei wie vielen Personen wurde im 1., 2. und 3. Quartal 2018 bei der quartalsweisen Auswertung im PASS durch das Landeskriminalamt Sachsen bezüglich der Frage, „welche Personen innerhalb der letzten zwölf Monate die MITA- Vergabekriterien erfüllen", festgestellt, dass sie die Vergabekriterien nicht mehr erfüllen? Wenn Personen im Sinne der Fragestellung die MITA-Vergabekriterien nicht mehr erfüllen , werden die Daten vollständig gelöscht. Wann und wie viele Daten aus diesem Grund gelöscht wurden, ist weder für die Nachweisführung polizeilicher Aufgabenerfüllung notwendig noch gesetzlich gefordert und wird deshalb nicht erfasst. 1Einbürgerung; Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU. Seite 2 von 4 Freistaat SACH SEN STAATSIVI1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Wie viele Personen, die gegenwärtig durch die sächsische Polizei als „Mehrfach /intensiv tatverdächtige Zuwanderer" geführt werden, befinden sich gegenwärtig nicht mehr in Deutschland? Es wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die jeweiligen Fragen 4 der Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/12982, 6/13992, 6/14980 verwiesen. Im Weiteren wird von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung abgesehen . Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelauswertung von Ausländerzentralregister -Datensätzen aller als MITA geführten Zuwanderern vorzunehmen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 müssten 1.566 Personen im Ausländerzentralregister dahingehend überprüft werden, ob sie sich gegenwärtig in Deutschland befinden. Wenn man 15 Minuten pro Person ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40 -Stunden -Woche mit der Beantwortung rund zehn Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Seite 3 von 4 STAATSTV11N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Wie viele Personen die gegenwärtig durch die Sächsische Polizei als „Mehrfach /intensiv tatverdächtige Zuwanderer" geführt werden, haben mindestens zwei Taten gemäß § 12 Abs. 1 StGB, aber nicht mehr als fünf Straftaten (ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Verstöße sowie von Straftaten gemäß § 265a Strafgesetzbuch (StGB) und absoluten Antragsdelikten) innerhalb der vergangenen zwölf Monate begangen? Gegenwärtig (mit Stand 2. Oktober 2018) werden 73 Tatverdächtige im PASS als „Mehrfach/intensiv tatverdächtige Zuwanderer" geführt, welche mindestens zwei Taten gern. § 12 Abs. 1 StGB, aber nicht mehr als fünf Straftaten (ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Verstöße sowie von Straftaten gemäß § 265a StGB und absoluten Antragsdelikten) innerhalb der vergangenen zwölf Monate begangen haben. undlichefi Grüßen rof. Dr'. Roland Wöller Seite 4 von 4 2018-11-19T10:04:32+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes