STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/15131 Thema: Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Hochschule der Polizei Nachfrage zu 6/14441 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat das Sächsische Staatsministerium des Innern bzw. die Sächsische Hochschule der Polizei disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den betreffenden Angehörigen der Hochschule geprüft? Frage 2: Hat das Sächsische Staatsministerium des Innern bzw. die Sächsische Hochschule der Polizei disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den betreffenden Angehörigen der Hochschule ergriffen und wenn ja, aufgrund welcher Erkenntnisse? Frage 3: Welche Maßnahmen hat die Hochschule der Polizei eingeleitet um von der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung oder auf anderem Wege Aufklärung über den Sachverhalt bzgl. das mögliche Fehlverhalten der hauptamtlichen Lehrkraft zu erhalten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) hat gegen den Angehörigen ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG) eingeleitet. Dieses ist derzeit nach § 22 Absatz 3 SächsDG ausgesetzt , da ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren (Strafverfahren) anhängig ist. Dessen Ergebnis bleibt abzuwarten. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/66/115 Dresden, 19. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATS1V11N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Ausweislich der Antwort der Staatsregierung auf Anfrage 6/14441, ist die Bundespolizei für die Ermittlungen zuständig. Ist es zutreffend, dass die Staatsregierung abweichend von der Antwort, Kenntnis vom Sachverhalt haben konnte und hatte, weil die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Leipzig geführt werden: Az. 103 Js 18952/18? Wenn nicht, warum nicht? Bei der Staatsanwaltschaft Leipzig ist unter dem Aktenzeichen 103 Js 18952/18 gegen einen Beamten im Polizeidienst des Freistaates Sachsen und dessen Ehefrau ein Verfahren wegen Einschleusens von Ausländern anhängig. Das Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Leipzig am 5. Februar 2018 eingegangen. Die Staatsregierung hätte daher Kenntnis haben können. Da das Ermittlungsverfahren bei der Bundespolizei Halle geführt worden ist, wurde für eine Zuständigkeit einer Dienststelle des Freistaates Sachsen kein Anlass gesehen. Daher ist zum Zeitpunkt der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/14441 keine Abfrage beim Generalstaatsanwalt erfolgt. Frage 5: Gab es seitens der Bundespolizei im Rahmen der Ermittlungen, Durchsuchungsmaßnahmen auf dem Gelände und den Räumlichkeiten der Sächsischen Hochschule der Polizei? Wenn ja, lag der Hochschulleitung der Durchsuchungsbeschluss mit darin genanntem Tatvorwurf und Benennung des Beschuldigten vor? Ja, die Bundespolizei hat die dienstlichen Räume des betreffenden Angehörigen durchsucht . Der Hochschulleitung lag der entsprechende Durchsuchungsbeschluss im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Aufenthaltsgesetz vor. Insofern wird der zweite Satz der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/14441 korrigiert. Mit, freedliphen Grüßen Priof. 'Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-11-20T08:58:07+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes