STAATSMINISTERIUIVI DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15134 Thema: Mängel im Rahmen einer Protestaktion gegen Kurz- und Ersatzf rei heitsstraf en f estgestel lt? Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Vorbemerkung: Am 01.10.2018 kam es zu einer eintägigen Beugehaft infolge eines nicht bezahlten Strafzettels i.H.v. 15 € in der JVA Leipzig. lm Rahmen dieser,,Protestaktion" sollen n,eine Menge struktureller Probleme" aufgefallen sein. https://www.vice.com/de/article/vbkqbx/ersatzfreiheitsstrafe-gefangnisdieser -mann-bezahlte-seinen-strafzettel-nicht-und-ging-in-den-knast" Namens und im Auttrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: 1. Bestand von Strafvollzugsgesetzen 1. Bestand von Strafvollzugsgesetzen Nach S 6 (1) S. 3 SächsStVollzG ist den Gefangenen das Sächsische Strafvollzugsgesetz auf Verlangen zugänglich zu machen. Nach dem Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1395 - KLR Dresden, /. November 2018 ¡IBÜtW¡ilTM\ëy TOB MIT e a ¡ JUSTIZVOtIZtÆSBEAMTÊ wwwJo¡-MlT-¡.D3 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Just¡z Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverb¡ndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über E¡nfahrt Hospitalstraße 7 Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer lnternetseite . Auf Wunsch senden wir lhnen diesê Hinweise auch zu. *Zugang li¡r elektronisch signierte sowie f ür verschlüssêlte elektronische Dokumente nur iiber das Elektron¡sche Gêr¡chts- und VeMaltungspostfach; nåhere lnformationen untsr w.egvp.de Seite 1 von 7 STAATSÌVIINISTERIUM DER JUST'IZ Freistaat SACHSEN FE-\H w OLG Celle, Beschluss vom 08.07.1986, - 3 Ws 300/86, schließt das die Aushändigung e¡nes Abdrucks des Strafvollzugsgesetzes ein. Am betreffenden Hafüag konnte jedoch kein Exemplar ausgehändigt werden, da nach Auskunft eines Beamten , ,,keine Exemplare verfügbar" seien. Über wie viele Strafvollzugsgesetze verfügen die Justizvollzugsanstalten? (bitte nach JVA aufschlüsseln) Die Anzahl an Handexemplaren des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafuollzugsanstalt, die in den Haftbereichen bzw. den Büchereien zur Verfügung stehen und den Gefangenen auf Wunsch zur Einsichtnahme ausgehändigt werden können, ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt . Zudem verfügen die Justizvollzugsanstalten Bautzen, Chemnitz und Waldheim bereits über lnformationsterminals für Gefangene, an denen der Gesetzestext in digitaler Form während der Aufschlusszeiten abgerufen werden kann. Die Ausstattung weiterer Justizvollzugsanstalten hiermit ist geplant. Darüber hinaus können die Bediensteten bei Bedarf den Gesetzestext im lnternet z.B. unter www.revosax.de abrufen, so dass ein Ausdruck und eine Aushändigung an den Gefangenen auch so jederzeit ermöglicht werden kann. Nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus wurde aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit eines Ausleihexemplars am betreffenden Tag dem benannten Gefangenen vom Stationsbediensteten das Sächsische Strafvollzugsgesetz für die auf der Station tätigen Beamten zur Einsicht vorgelegt. JVA/JSA Exemplare Bautzen 35 Exemplare (zusätzlich digital auf 1 6 lnformationsterminals) Chemnitz 24 Exemplare (zusätzlich digital auf 18 lnformationsterminals) Dresden 78 Exemplare Görlitz I Exemplare Leipzig mit KH 92 Exemplare Regis-Breitingen 12 Exemplare Torgau 100 Exemplare Waldheim 3 Exemplare (zusätzlich digital auf 1 9 lnformationsterminals) Zeithain 5 Exemplare Zwickau 26 Exemplare Seite 2 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN FE-WlrNbilw Frage 2: 2. Gesetzeskonforme Hausordnung(en) Nach Punk 12. 4. der ,,Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus " (Stand 1. April 2014) soll e¡n Passus regelmäß¡g zur Sperrung des Taschengeldes führen, wenn zugewiesene Arbeit n¡cht angenommen wird. Vor dem Hintergrund der Kleinen Anfrage (6110741) Gesetzeskonformer Umgang mit Hausordnungen in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen", scheint ein öffentliches lnteresse gegeben. Wie lautet der Wortlaut aller aller gültigen Hausordnungen der sächsischen Justizvollzugsanstalten bzw. unter welchem Link sind diese einsehbar? Die geltenden Hausordnungen der Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt sind als Anlagen 1 bis 10 beigefügt. Diese sind bisher nicht im lnternet veröffentlicht . Frage 3: 3. Unverzügliche ärztliche Untersuchung Nach $ 6 (4) SächsStVollzG werden Gefangene n,unverzüglich ärztlich untersucht ". Trotz Unterbringung in einer JVA mit Krankenhaus erfolgte innerhalb der 24 Stunden Haftzeit keine ärztliche Untersuchung. Wie gestaltet sich die Umsetzung des S 6 (4) SächsStVollzG in der Praxis? (bitte nach JVA aufschlüsseln) Generell wird in allen sächsischen Justizvollzugsanstalten bei Hinweisen auf dringenden Bedarf an einer ärztlichen Untersuchung eines Gefangenen sofort die Vorstellung bei einem Arzt veranlasst. Sofern sich kein Anstalts- oder Vertragsarzt in der Anstalt befindet, erfolgt hier zu jeder Tageszeit an 365 Tagen im Jahr eine Ausführung zu einem Arzt oder das Herbeiziehen eines Bereitschafts- oder Notarztes. Dies gilt auch für neu aufgenommene Gefangene. lm Ubrigen gestaltet sich die Umsetzung des 5 6 Absatz 4 SächsStVollzG in der Praxis in den Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt folgendermaßen: Seite 3 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ftü¡-\]RåJ w Justizvol lzu gsanstalt Bautzen Gefangene, die nicht bereits während der laufenden lnhaftierung in einer anderen Justizvollzugsanstalt eine medizinische Zugangsuntersuchung erhalten haben, werden grundsätzlich innerhalb der ersten beiden Tage der Haft, ausnahmsweise am dritten Tag, dem medizinischen Dienst zur Zugangsuntersuchung vorgeführt. Fällt der zweite bzw. dritte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, tritt an seine Stelle der darauf folgende Werktag. lm Krankheits- oder Urlaubsfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein weiterer Tag vergeht. Justizvol lzu gsanstalt Chem nitz Von Montag bis Freitag ist grundsätzlich täglich ein Arzt in der Anstalt, so dass die ärztliche Untersuchung in dieser Zeit grundsätzlich binnen 24 Stunden erfolgt. Am Wochenende und an Feiertagen wird die Erstbefragung über eventuelle Krankheiten bzw. Medikamenteneinnahme durch die anwesenden Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes durchgeführt. Zum nächsten Werktag werden die Gefangenen dem Arzt vorgestellt. Bei gesundheitlichen Problemen ist im Übrigen eine Vorstellung beim kassenärztlichen Hausbesuchsdienst möglich. Justizvollzu gsanstalt Dresden Die Gefangenen werden in der Regel an dem der Aufnahme folgenden Werktag (außer Samstag) in der Anstalt ärztlich untersucht. Soweit die Anstaltsärztin nicht im Dienst ist, erfolgt grundsätzlich eine Vertretung durch einen Honorararzt. Bei Aufnahme des Gefangenen am Wochenende oder am Feiertag findet die ärztliche Untersuchung am darauffolgenden Montag bzw. an dem einem Feiertag folgenden Wochentag statt. Justizvol lzugsanstalt Görl itz Der neu aufgenommene Gefangene wird in der nach seiner Aufnahme nächstmöglichen ärztlichen Sprechstunde, welche montags und donnerstags stattfinden, dem Arzt vorgestellt. Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus Bei jeder Aufnahme wird mit dem betreffenden Gefangenen ein Aufnahmegespräch geführt, in dem u.a. auch gefragt wird, ob es dringenden Bedarf an einer ärztlichen Untersuchung gibt. Sofern keine Dringlichkeit geboten ist, findet die Vorstellung beim An- Seite 4 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN tIEilÞ&EiLsuÌ-w staltsarzt in Abhängigkeit von der Uhrzeit der Aufnahme statt. Erfolgt der Zugang eines Gefangenen bis zur Mittagszeit, wird dieser noch am selben Tag ärztlich untersucht. Wird ein Gefangener nach der Mittagszeit aufgenommen, wird dieser am folgenden Wochentag (Montag bis Freitag) dem medizinischen Dienst vorgeführt. Jugendstrafvol lzugsanstalt Regis-Breiti ngen Bei Anwesenheit der Anstaltsärztin erfolgt die ärztliche Untersuchung eines neu aufgenommenen Gefangenen in der Regel am Aufnahmetag. Bei Abwesenheit der Ärztin wird der Gefangene durch das Pflegepersonal vorläufig aufgenommen und unverzüglich ärztlich untersucht. Justizvol lzu gsanstalt Torgau Neu aufgenommene Gefangene werden mit Ausnahme der Aufnahme am Wochenende und unter Berücksichtigung der ärztlichen Anwesenheitszeiten in der Regel innerhalb von 24 Stunden ärztlich untersucht. Die regelmäßigen ärztlichen Sprechstunden finden an drei bis vier Tagen in der Woche statt. Justizvol lzu gsanstalt Waldhei m An Wochentagen werden neu aufgenommene Gefangene grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden untersucht. Bei Abwesenheit des Anstaltsarztes oder bei Aufnahme am Wochenende oder an Feiertagen werden die Gefangenen durch nicht-ärztliche Bedienstete des Medizinischen Dienstes aufgenommen. Eine ärztliche Untersuchung erfolgt unverzüglich. Justizvol lzu gsanstalt Zeithai n Neu aufgenommene Gefangene werden an Wochentagen grundsätzlich am Folgetag der Aufnahme ärztlich untersucht. Sofern im Einzelfall an dem der Aufnahme folgenden Wochentag kein Arzt zur Verfügung steht erfolgt zunächst eine Vorstellung des Gefangenen im Medizinischen Dienst, die Vorstellung bei einem Arzt wird unverzüglich nachgeholt . Justizvollzugsanstalt Zwickau Die ärztliche Untersuchung neu aufgenommener Gefangener erfolgt an vier Wochentagen (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag). Seite 5 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN fIEÜl&riR:ü!!Iw Frage 4: 4. Verfassungsfeindliche Symbole Nach dem BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010, Az.2 BvR 1023/08, verstößt auch die ,,kurzzeitige Unterbringung eines Strafgefangenen in einem mit gewaltverherrlichenden rassistischen Schmierereien" gegen Art. 1 I GG. Nach lnformationen der GG/BO sollen offen zur Schau gestellte, verfassungsfeindliche Symbole in sächsischen Vollzugsanstalten an der Tagesordnung sein - zumindest war das im betreffenden Haftraum 114 der JVA Leipzig am 01.10.2018 der Fall. Welche Maßnahmen (ggf. periodisch) werden gegen verfassungsfeindliche Symbole betrieben ? Generell gilt, dass, soweit bei Haftraumkontrollen, im Rahmen der täglichen Sicherheitskontrollen oder der protokollierten Haftraumübergabe verfassungswidrige Symbole festgestellt werden, eine Fotodokumentation angefertigt sowie die Beseitigung veranlasst wird. Sofern Letzteres nicht sofort möglich ist, wird dem Betroffenen ggf. ein anderer Haftraum zugewiesen. Sollte der Verursacher konkret ermittelbar sein, wird zudem ein Schadenersatzanspruch geprüft. Gegen den Verursacher wird ferner Anzeige von Amts wegen an die Staatsanwaltschaft sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geprüft. Der am 1. Oktober 2018 übergebene Haftraum 114 der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus wies, lt. Angaben der Justizvollzugsanstalt, keine Mängel auf. Ebenso sei kein Hinweis auf verfassungsfeindliche Symbole an die Stationsbediensteten vom Gefangenen ergangen. Aufgrund der hohen Fluktuation von Gefangenen ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein entsprechendes Symbol vorhanden gewesen sein könnte. Seite 6 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I [t-I\jWlw Frage 5: 5. Kurzstrafen 2017 (ohne Untersuchungshaft) Wie wieviele Kurzstrafen (inklusive Ersatzfreiheitsstrafen und Beugehaft, exklusive Untersuchungshaft) bis 3 Monate, wurden im Jahr 2017 realisiert? (Bitte einzeln nach Haftdauer in Tagen und JVA aufschlüsseln) Die Anzahl der vollzogenen Freiheitsentziehungen bis zu einer Dauer von 3 Monaten im Jahr 2017 sind in der als Anlage 1 1 beigefügten Tabelle aufgefuhrt. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlagen l0..Hausordnungen 1 Ubersicht Seite 7 von 7 Anlage 1 (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) Hausordnung Justizvollzugsanstalt Bautzen 2 Gliederung Vorwort des Anstaltsleiters 1. Allgemeine Verhaltensregeln 2. Tageseinteilung 3. Haftraumordnung 4. Persönlicher Besitz 5. Kleidung 6. Eigene Fernseh-, Radio-, Tonwiedergabe- und Computerspielgeräte 7. Zeitungen und Zeitschriften 8. Besuche 9. Schriftverkehr 10. Telefongespräche 11. Pakete 12. Arbeit und Beschäftigung 13. Aus-, Fort- und Weiterbildung 14. Geld 15. Einkauf, Sondereinkauf 16. Freizeit 17. Seelsorge und Religionsausübung 18. Gesundheitsfürsorge 19. Rauchen, Alkohol, Drogen und Medikamente 20. Ersatz von Aufwendungen, Schadensersatz 21. Disziplinarmaßnahmen 22. Anträge und Sprechstunden 23. Beschwerden und Rechtsbehelfe 24. Gefangenenmitverantwortung 25. Anstaltsbeirat 26. Ehrenamtliche Betreuung und externe Mitarbeiter 27. Adressen 28. Anlage 3 Bautzen, im Januar 2018 Vorwort des Anstaltsleiters Durch die vorliegende Hausordnung soll ein geordnetes Zusammenleben vieler Menschen auf engem Raum und eine für Sie sinnvolle Gestaltung des Justizvollzuges ermöglicht werden . Sie sind dafür mitverantwortlich. Sie können durch gegenseitige Rücksichtnahme und Achtung voreinander einen Beitrag zu einem erträglichen Anstaltsklima leisten. Ihren Willen und Ihre Fähigkeit zu sozialem Verhalten und sozialer Verantwortung können Sie auch durch Einhaltung dieser Hausordnung zeigen. Ihr erster Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges ist der Stationsbedienstete , bei dem Sie alle erforderlichen Anträge einreichen können. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, suchen Sie bitte zuerst das Gespräch mit dem Stationsbediensteten, erst dann ggf. mit weiteren Bediensteten (Abteilungsdienstleiter, Fachdienstangehörige, Abteilungsleiter). Es gibt kaum ein Problem, das nicht gesprächsweise geklärt werden kann. Wenn ein Anliegen einmal nicht in Ihrem Sinne zu lösen ist oder wenn einem Antrag einmal nicht stattgegeben werden kann, so werden Ihnen die Gründe dafür mitgeteilt. Die Bediensteten erwarten dann allerdings, dass Sie vernünftig reagieren. Fehlverhalten führt nur zu Verstimmungen und Ärger, aber zu keiner konstruktiven Lösung. Auch bevor Sie den Beschwerdeweg beschreiten, empfehlen wir Ihnen, zuerst ein Gespräch mit einer Person Ihres Vertrauens zu suchen und so eine Lösung Ihres Anliegens anzustreben . Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt wollen Ihnen das Leben nicht erschweren. Sie wollen Ihnen vielmehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen bei der Bewältigung Ihrer Angelegenheiten helfen. Das können Sie aber nur, wenn Sie selbst mitwirken, an sich arbeiten und von niemandem die Lösung der Probleme erwarten, die Sie selbst angehen müssen. Ohne Ihren echten Willen zur Mitarbeit bleiben alle Bemühungen um Ihre Resozialisierung fruchtlos. Ihre Einsicht und Ihre Bereitschaft zur eigenen Änderung sind unabdingbare Voraussetzungen, dass Sie fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Diese Hausordnung gilt für alle Inhaftierten der Justizvollzugsanstalt Bautzen. Die Hausordnungen der anderen Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen enthalten zum Teil abweichende Regelungen. Bei Verlegungen oder Überstellungen, insbesondere bei Überstellungen in das Krankenhaus der Justizvollzugsanstalt Leipzig, müssen Sie in verschiedenen Bereichen mit Einschränkungen rechnen. Diese Hausordnung, welche auch auf den Informationsterminals in den Stationsbereichen abrufbar ist, ersetzt die bisher geltende Hausordnung, welche somit außer Kraft tritt. Frank Hiekel Anstaltsleiter 4 1. Allgemeine Verhaltensregeln 1.1 Sie sind verpflichtet den Anordnungen der Bediensteten Folge zu leisten, auch wenn Sie sich dadurch beschwert fühlen. 1.2 Einen Ihnen von Bediensteten zugewiesenen Bereich dürfen Sie nicht ohne ausdrückliche Genehmigung verlassen. Soweit Aufschluss gewährt wird, haben Sie sich in Ihrem Stationsbereich aufzuhalten. 1.3 Bitte stören Sie nicht die Ruhe in der Anstalt und in der Umgebung durch lautes Rufen, insbesondere aus dem Fenster, sowie durch lautes Betreiben von Musikgeräten. Es ist nicht gestattet, Gegenstände aus dem Fenster zu werfen oder von Fenster zu Fenster weiterzugeben . Die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Anstalt durch Rufen oder Zeichen ist verboten. 1.4 Das Horten von Nahrungs- und Genussmitteln über den persönlichen Bedarf hinaus ist verboten . 1.5 Der Besitz oder die Verwendung von Gegenständen und Bildern mit strafrechtlich verbotenen oder das geordnete Zusammenleben in der Anstalt gefährdenden Symbolen sind verboten . 1.6 Innerhalb der Anstalt sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten gesetzlich verboten. Zuwiderhandlungen werden bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt. 1.7 Tätowieren kann zur Übertragung von Krankheiten (insbesondere Aids und Hepatitis) führen. Es ist deshalb verboten, sich oder andere zu tätowieren oder sich tätowieren zu lassen. Der Besitz, die Herstellung und die Weiterverbreitung von Tätowiergeräten und –material sind untersagt. Entsprechendes gilt für Piercing und vergleichbare Eingriffe in den Körper. 1.8 Der Besitz und das Konsumieren von Alkohol und illegalen Drogen jeglicher Art sind verboten . Weiterhin ist der Besitz von Utensilien, die üblicherweise für den Konsum illegaler Drogen verwendet werden, verboten. Medikamente dürfen Sie nur gemäß ärztlicher Verordnung in Gewahrsam haben. 1.9 In Gemeinschaftsräumen (Freizeit-, Sport- und Duschräume, Stationsküchen usw.) ist im Interesse der Allgemeinheit auf die Einhaltung hygienischer Erfordernisse zu achten. Von Ihnen hervorgerufene Verschmutzungen haben Sie selbst zu beseitigen. 1.10 Notrufanlagen sind nur in Notfällen zu betätigen. Missbrauch kann dazu führen, dass in einem wirklichen Notfall die Hilfe von Bediensteten zu spät kommt! 5 1.11 Sie sind verpflichtet, Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten – insbesondere Suizidhandlungen und Brände – unverzüglich zu melden. 1. Tageseinteilung 2.1 Die Tageseinteilung ist verbindlich. Diese entnehmen Sie bitte dem für Ihren Unterbringungsbereich geltenden Tagesablaufplan. Kurzfristige Änderungen der Tageseinteilung werden Ihnen in geeigneter Weise mitgeteilt. 2.2 Mindestens zweimal täglich erfolgen Bestandsüberprüfungen. Die konkreten Zeiten dafür können Sie dem Tagesablaufplan (Aushang) entnehmen. Im Rahmen dieser Bestandsüberprüfungen müssen Sie von sich aus ein geeignetes Lebenszeichen abgeben, andernfalls sind die Bediensteten der Anstalt dazu verpflichtet, Ihren Zustand in geeigneter Weise zu überprüfen. 3. Haftraumordnung 3.1 Die Grundausstattung der Hafträume und die Anordnung der Haftraummöbel sind durch die Anstalt vorgegeben. Eigenmächtige Änderungen sind nicht gestattet. Sie sind verpflichtet, Ihren Haftraum und die Ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. Reinigen und lüften Sie Ihren Haftraum regelmäßig selbst. 3.2 Für schuldhaft verursachte Schäden am Anstaltseigentum haften Sie selbst. Es wird Ihnen empfohlen, den Ihnen zugewiesenen Haftraum, dessen Einrichtungsgegenstände sowie die Ihnen von der Anstalt überlassenen Gegenstände unverzüglich im Beisein eines Bediensteten zu überprüfen und evtl. vorhandene Beschädigungen sofort mitzuteilen. Nicht sofort festgestellte Mängel oder nachträglich eingetretene Schäden sind unverzüglich dem Stationsbediensteten zu melden. Reparaturen am Anstaltseigentum dürfen nicht selbstständig durchgeführt werden. 3.3 Die Übersichtlichkeit des Haftraumes muss stets gewahrt werden, so dass jederzeit eine Kontrolle ohne Behinderungen durchführbar ist. Der Zugang und die Einsicht in den Haftraum dürfen nicht behindert werden. Fenster, Fenstergitter und -rahmen sowie die Außenwände sind von jeglichen Gegenständen freizuhalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3.4 Bilder und andere Gegenstände dürfen in den Hafträumen nur an den dafür vorgesehenen Stellen sowie mit den in der Anstalt zugelassenen Befestigungsmitteln angebracht werden. Eine Kontrolle hinter den Bildern muss jederzeit möglich sein. An der Außenwand darf nichts angebracht werden. Das Bekleben oder Beschriften von Wänden, Decken, Türen, Fenstern und Möbeln sowie Ausstattungsgegenständen ist nicht erlaubt. 3.5 Bilder, andere Darstellungen und Schriften, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben, dürfen in den Hafträumen nicht angebracht oder aufbewahrt werden. Im Rahmen der Mitverantwortung für ein geordnetes Zusammenleben sind für jedermann ins Auge fallende Bilder und Darstellungen, die offenkun- 6 dig eine extremistische Haltung zum Ausdruck bringen, im Haftraum nicht erlaubt. Darstellungen von Geschlechtsverkehr dürfen nicht angebracht werden. 3.6 Es darf im gesamten Anstaltsgelände und insbesondere in den Hafträumen kein Feuer entfacht oder unterhalten werden. Das Kochen und Braten ist nur in den dafür vorgesehenen Kleinküchen gestattet. 3.7 Die Leuchten im Haftraum dürfen nicht umwickelt, bemalt oder zugehangen werden. Die sanitären Anlagen dürfen nicht beschädigt oder verstopft werden. 3.8 Elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn hierzu die Genehmigung der Anstalt erteilt wurde und keinerlei Veränderungen an ihnen erfolgen. Werden Veränderungen, einschließlich derjenigen an den von der Anstalt angebrachten Siegeln, an einem Gerät festgestellt , wird dieses eingezogen. Die erneute Aushändigung bedarf einer weiteren technischen Überprüfung auf Ihre Kosten. 3.9 Mit Energie und Wasser ist sparsam umzugehen! Schalten Sie alle elektrischen Geräte aus und schließen Sie während der Heizperiode das Fenster, wenn Sie Ihren Haftraum längere Zeit verlassen. 3.10 Beachten Sie die Mülltrennung durch Nutzung der Sammelbehälter für Papier/ Pappe, Plastik / Dosen und Hausmüll/ Bioabfälle. 4. Persönlicher Besitz 4.1 Sie dürfen nur Gegenstände in Gewahrsam haben oder annehmen, die Ihnen von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern , wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, aber auch wenn ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist. Die Annahme jeglicher Gegenstände (auch Schriftstücke) von einem Gefangenen eines anderen Unterbringungsbereiches bedarf ausnahmslos der Zustimmung der Anstalt. 4.2 Die zulässigen Gegenstände zum persönlichen Besitz sind in der Anlage zu dieser Hausordnung aufgeführt. Dort ist auch festgelegt, ob diese Gegenstände von außerhalb eingebracht werden dürfen und/oder ob Sie die Gegenstände durch Vermittlung der Anstalt (in der Regel über den Einkauf) erhalten können. Gegenstände werden nur in – nach Anzahl und Wert – angemessenem Umfang zugelassen. Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraums oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden oder werden daraus entfernt. 4.3 Gegenstände, die Ihnen von der Anstalt zur Nutzung in Ihrem Haftraum überlassen werden, dürfen Sie nur bestimmungsgemäß verwenden. Beachten Sie insbesondere die Aushändigungsbedingungen für technische Geräte, die auf dem jeweiligen Antragsformular nachlesbar sind. 7 4.4 Für Verlust und Beschädigung sowie für das Abhandenkommen persönlicher Gegenstände haftet die Anstalt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bediensteten. Sie erhalten beim Stationsdienst jeweils Schlüssel für das Wertfach, das Kühlschrankfach und für die Haftraumtür. Bitte nutzen Sie zur Verwahrung von Wertgegenständen Ihr Wertfach . Schließen Sie bei Verlassen Ihres Haftraums immer die Tür und lassen Sie Ihren Schlüssel nicht stecken. 4.5 Die Höchstzahl an Elektrogeräten mit nennenswerten Hohlräumen (bspw. Radio-, Fernsehoder Tonwiedergabegerät, Playstation, Kaffeemaschine und vergleichbar große Geräte) wird zum Erhalt der Übersichtlichkeit in Ihrem Haftraum, in Berücksichtigung der Belastbarkeit des Stromnetzes und der Anzahl sonstiger Geräte im Haftraum auf 4 Geräte pro Person begrenzt . 4.6 Mit der Zulassung von Gegenständen verbundene Auflagen zu deren Nutzung, Aufbewahrung oder Höchstzahl müssen von Ihnen beachtet werden, anderenfalls kann die Betriebserlaubnis widerrufen werden. 4.7 Die Annahme von Elektrogeräten und das Verleihen oder Verschenken von elektrischen Geräten jeglicher Art unter Gefangenen bedarf der vorherigen Zustimmung der Anstalt. Bitte beachten Sie, dass die Aushändigung geschenkter Elektrogeräte erst nach der Entlassung des ursprünglichen Eigentümers über die Kammer erfolgt. 4.8 Funktionsunfähige Geräte dürfen Sie nicht im Haftraum aufbewahren, diese müssen über die Kammer aus der Anstalt verbracht oder über die Kammer entsorgt werden. Dies kann für Sie mit Kosten verbunden sein. Die Aushändigung eines neuen Gerätes erfolgt nur, wenn ein Gerät mit gleicher Funktion noch nicht ausgehändigt wurde bzw. wenn der Verbleib des Altgerätes nachgewiesen werden kann. 5. Kleidung 5.1 Von der Anstalt ausgegebene Bekleidung dürfen Sie nur zu dem vorgesehenen Verwendungszweck benutzen. 5.2 Als Strafgefangener tragen Sie Anstaltskleidung. Für die Arbeit bzw. Beschäftigung erhalten Sie Arbeitsbekleidung, die auch auf dem Weg zur und von der Arbeit zu tragen ist, sofern hierzu keine abweichende Regelung getroffen wurde. Das Tragen von eigener Bekleidung ist nur Schülern (Grund– und Hauptschulkurs) gestattet. Ihnen kann das Tragen eigener Bekleidung auf Antrag und im Tausch gegen die Anstaltskleidung gestattet werden, wenn Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen, Sie sich mit der Reinigung durch die Anstalt einverstanden erklären, die Bekleidung maschinenwaschbar und trocknergeeignet ist und Sie im Besitz eines eigenen Wäschenetzes sind. Bekleidungsstücke mit rassistischen, gewaltverherrlichenden, politisch extremistischen, sexistischen, diskriminierenden oder sonst anstößigen Abbildungen oder mit militärischer Optik sind nicht gestattet . Das Wäschenetz erhalten Sie von der Anstalt zur Verfügung gestellt. 8 5.3 Das Waschen und Trocknen von Bekleidung im Haftraum ist untersagt. Die zulässigen Höchstmengen an eigener Bekleidung und die Möglichkeiten, wie diese in die Anstalt eingebracht werden dürfen, können Sie der Anlage zur Hausordnung entnehmen. 5.4 Bei der Besuchsdurchführung ist generell Anstaltsschuhwerk zu tragen. Wurde Ihnen die Genehmigung zum Tragen eigener Bekleidung bei der Besuchsdurchführung entzogen, müssen Sie Anstaltsoberbekleidung tragen. 5.5 Der Ersatz eigener Bekleidung und Wäsche ist nur im Tausch gegen die beschädigten, verschlissenen bzw. nicht mehr passenden Kleidungs- oder Wäschestücke möglich. Soweit die eigene Kleidung und Wäsche ergänzt oder gewechselt werden muss, erfolgt der Tausch ausnahmslos über die Kammer. 5.6 Ihre private Kleidung/ Wäsche wird wie die Anstaltskleidung kostenlos gewaschen; die Haftung der Anstalt erstreckt sich nur auf vorsätzliches Verschulden. 6. Eigene Fernseh-, Radio-, Tonwiedergabe- und Computerspielgeräte 6.1 Sie dürfen ein eigenes Fernseh-, Radio-, Tonwiedergabe- und/ oder Computerspielgerät besitzen , wenn Ihnen dafür die Genehmigung der Anstalt erteilt wurde. Soweit ein Gerät mehrere Funktionen (bspw. Radio- und Tonwiedergabe) besitzt, ist der Anspruch mit diesem einen Gerät abgegolten. 6.2 Es werden nur Fernsehgeräte ausgehändigt, welche die in der Anlage zur Hausordnung festgelegte Kantenlänge nicht überschreiten. Die Genehmigung für den Betrieb des Fernsehgerätes gilt nur in der JVA Bautzen. Das Fernsehgerät ist über den im Haftraum fest installierten Antennenanschluss zu betreiben. Es werden nur Standgeräte ausgehändigt. In Hafträumen mit bis zu drei Gefangenen werden nur zwei Fernsehgeräte zugelassen. 6.3 Es werden nur Radio- bzw. Tonwiedergabegeräte ausgehändigt, welche die in der Anlage zur Hausordnung festgelegte Kantenlänge nicht überschreiten. Wird außer einem Radiogerät ein weiteres Tonwiedergabegerät (z.B. Weckradio) zum persönlichen Besitz genehmigt, dürfen beide Geräte die in der Anlage zur Hausordnung festgelegte Kantenlänge nicht überschreiten . Die Lautsprecher der Geräte müssen eingebaut sein. Programmierbare Fernbedienungen für Fernseh-, Radio- und Tonwiedergabegeräte werden nicht zugelassen. 6.4 Geräte, die nicht durch die Vermittlung der Anstalt eingebracht worden sind, werden vor der Aushändigung auf Ihre Kosten von einem Fachhändler überprüft und durch die Anstalt versiegelt . In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Herstellung unechter, die Verfälschung echter oder die Verwendung unechter oder verfälschter durch die Anstalt vergebener Prüfsiegel für technische Geräte den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Bei Beschädigung, Ablösung oder Unkenntlichmachung des Prüfsiegels kommt der Straftatbestand des Siegelbruchs in Betracht. Werden Tatsachen festgestellt, die den Verdacht entsprechender Straftaten gegen Sie begründen, so wird der Sachverhalt zur Anzeige gebracht. 9 Eine Beschädigung, Entfernung oder Manipulation des Siegels führt mindestens zu einer erneuten Überprüfung des Gerätes auf Ihre Kosten. Erforderlichenfalls kann Ihnen die Zulassung des Gerätes zum persönlichen Besitz widerrufen werden. 6.5 Der Besitz von Tonträgern ist zulässig, wenn Ihnen ein entsprechendes Wiedergabegerät genehmigt ist. Die Anzahl der Ihnen zum persönlichen Besitz im Haftraum überlassenen Tonträger ist begrenzt; die Stückzahl können Sie der Anlage zur Hausordnung entnehmen. 6.6 Es werden nur die in der Anlage zur Hausordnung zugelassenen Computerspielgeräte mit dem dort aufgeführtem Zubehör ausgehändigt. 6.7 Computerspielgeräte und dafür ausgelegte Spiele sind ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Es werden keine Spiele zugelassen, deren Inhalt die Erreichung des Vollzugszieles oder die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt gefährdet. 6.8 Der Besitz von Computerspielen setzt ein durch die Anstalt genehmigtes Computerspielgerät voraus. Die Anzahl der für Ihren persönlichen Besitz zugelassenen Computerspiele ist begrenzt ; die Stückzahl können Sie der Anlage zur Hausordnung entnehmen. 6.9 Andere Arten von computergesteuerten Endgeräten, einschließlich programmierbarer Taschenrechner und elektronischer Datenbanken, werden grundsätzlich nicht zugelassen. 6.10 Durch den Betrieb der Fernseh-, Radio-, Tonwiedergabe- und Computerspielgeräte dürfen Dritte nicht gestört werden. Sie dürfen nur im eigenen Haftraum in Zimmerlautstärke betrieben werden. 6.11 Reparaturen und notwendige Änderungen an Fernseh-, Radio-, Tonwiedergabe- und Computerspielgeräte dürfen nur durch Vermittlung der Anstalt von einer Fachwerkstatt vorgenommen werden. Die Kosten für die Beschaffung, eine notwendige Änderung und die Reparatur der Geräte sind von Ihnen zu tragen. 6.12 Zu den Voraussetzungen und technischen Einzelheiten für den Betrieb eines eigenen Fernseh -, Radio-, Tonwiedergabe- und Computerspielgeräts wird im Übrigen auf die Regelungen in den jeweiligen Antragsvordrucken verwiesen." 7. Zeitungen und Zeitschriften 7.1 Auf Antrag dürfen Sie in der Regel bis zu drei Zeitungen oder Zeitschriften beziehen, wenn nicht deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Bezug weiterer Zeitungen und Zeitschriften kann Ihnen in einem angemessenen Umfang gestattet werden. Einzelne Zeitungen und Zeitschriften können Ihnen vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalt die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet. Sind lediglich Teile zu beanstanden, kann die Aushändigung im Einzelfall dennoch erfolgen, wenn Sie mit der Entfernung dieser Teile einverstanden sind. 10 7.2 Die Bestellung von Zeitungen und Zeitschriften kann durch Sie selbst oder über einen Dritten erfolgen. Der Bezug ist grundsätzlich nur durch Vermittlung der Anstalt (Postzeitungsdienst oder im Abonnement) gestattet. Ausnahmen hiervon - beispielsweise bei ausländischen Druckerzeugnissen, Fachzeitschriften sowie Probeexemplaren - können genehmigt werden. 7.3 In Ihrem Haftraum dürfen Sie bis zu 10 Zeitungen oder Zeitschriften aufbewahren. 7.4 Nicht mehr benötigte Zeitungen oder Zeitschriften haben Sie zur Entsorgung abzugeben. Auf Antrag werden Zeitschriften (insbesondere Fachzeitschriften) zur Habe genommen, wenn für Sie ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung besteht und der Umfang der Zeitschriften sowie die Platzverhältnisse in der Anstalt dies zulassen. 7.5 Abbestellungen, Umbestellungen oder Nachsendungen müssen Sie selbst veranlassen. Die Anstalt ist nicht zur Nachsendung bei Entlassung oder sonstiger Abwesenheit verpflichtet. Wenn für Sie nach Ihrer Entlassung oder Verlegung Zeitungen oder Zeitschriften eingehen und keine Zustimmung von Ihnen zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung vorliegt, wird die Anstalt die Annahme grundsätzlich verweigern. Nur bei einer unvorhersehbaren Entlassung oder Verlegung in eine andere Anstalt werden Zeitungen oder Zeitschriften höchstens 4 Wochen lang nachgesendet. 8. Besuche 8.1 Die Besuchszeiten sind dem entsprechenden Aushang auf Ihrer Station zu entnehmen. Privatbesuche werden zur besseren Auslastung der Besuchskapazität im Blocksystem durchgeführt . Die individuell vereinbarten Besuchstermine und –zeiten können Sie über das Informationsterminal auf der Station einsehen. 8.2 Sie dürfen im Monat vier Stunden Besuch empfangen. Der Besuch kann auf drei Besuchstermine aufgeteilt werden. Langzeitbesuch (Ehe- und familienfreundlicher Besuch) kann zusätzlich gewährt werden; die Voraussetzungen sind den Aushängen auf Ihrer Station zu entnehmen. 8.3 Besuche mit Privatpersonen bedürfen der vorherigen Zustimmung. Dafür müssen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung in die Besucherkartei stellen. Besuche sind zwei Wochen vor dem geplanten Termin unter Angabe von Datum und Uhrzeit, eines evtl. Ersatztermins und der Besucher beim Besuchsdienst zu beantragen. Dieser teilt Ihnen im Anschluss mit, ob der Termin realisiert werden kann. Die Benachrichtigung der Besucher obliegt Ihnen. Bitte nutzen Sie den Besuch zur Abstimmung des nächsten Termins mit den Besuchsbediensteten . Soweit Sie Langzeitausgang durchführen, entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Besuchsdurchführung mit Privatpersonen innerhalb der Anstalt. Übergangsweise kann Ihnen noch Besuch gewährt werden. 11 8.4 Zu einem Besuch werden in der Regel 3 Personen zugelassen. Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können nur in Begleitung Erwachsener einen Besuch durchführen. Ein Besuch bei mehreren Gefangenen zugleich ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 8.5 Jeder Besucher muss sich in der Torwache mit einem gültigen Personaldokument (Reisepass oder Personalausweis) ausweisen; ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Verteidiger müssen sich als solche durch Vollmacht oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Die Bestellungsanordnung gilt grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils in dem betreffenden Strafverfahren; die Pflichtverteidigerstellung endet damit grundsätzlich. 8.6 Besucher (mit Ausnahme von Behördenvertretern, Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren ) dürfen in den Besuchsbereich keine persönlichen Gegenstände (z. B. Taschen, Brieftaschen , Uhren, Kalender, Geldbörsen, Mobilfunktelefone, Nahrungs- und Genussmittel) einbringen . Der Besucher hat nüchtern zu erscheinen. 8.7 Besucher können durchsucht werden. Die Durchsuchung von Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen. 8.8 Besucher können im Eingangsbereich des Torhauses der Anstalt einen Chip kaufen, mit dem Sie nach Besuchsende einen Geschenkbeutel mit Genussmitteln am Automaten erhalten . Die Mitnahme von Zahlungsmitteln in die Besuchsabteilung ist mit Ausnahme von Kleingeld für den Getränkeautomaten nicht gestattet. 8.9 Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Anstalt. Besucher, die unbefugt einem Gefangenen Gegenstände übergeben, Nachrichten übermitteln oder sich von ihm übermitteln lassen, können gemäß § 115 Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 1000 € und darüber hinaus durch die Anstalt mit einem Hausverbot belegt werden. 8.10 In Gesprächen mit Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren dürfen Schriftstücke, die unmittelbar Ihre Rechtsangelegenheiten betreffen, angenommen und übergeben werden. Die Unterlagen dürfen auf verbotene Gegenstände durchsucht werden; eine inhaltliche Überprüfung der beim Besuch in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger findet nicht statt. Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend; dies gilt nicht, wenn Sie sich im offenen Vollzug befinden oder wenn Ihnen Lockerungen gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung ermächtigt, nicht vorliegt. Dies gilt auch, wenn eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe, der eine Verurteilung wegen einer anderen Straftat zugrunde liegt, zu vollstrecken ist. 12 8.11 Zum Schutz der Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen ist das Rauchen im Besuchsbereich nicht gestattet. 8.12 Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Gespräche werden überwacht, wenn es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren in einer Sie betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte. 8.13 Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Sie oder Ihr Besucher gegen die getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Werden bei Ihren Besuchern bereits vor dem Besuch unerlaubte Gegenstände gefunden, kann der Besuch untersagt werden. 8.14 Ohne vorherige Zustimmung der Anstalt dürfen Sie keinerlei Gegenstände mit in den Besucherraum nehmen. Vor und nach dem Besuch dürfen Sie durchsucht werden. Uhren und Schmuck mit Ausnahme des Ehe- oder Verlobungsrings haben Sie vor dem Besuch im Haftraum zu lassen oder außerhalb des Besuchsbereiches in die dafür vorgesehenen Schließfächer einzuschließen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, kann der Besuch in eigener Bekleidung durchgeführt werden, jedoch nicht mit privatem Schuhwerk. 9 Schriftverkehr 9.1 Sie haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Den ein- und ausgehenden Schreiben dürfen keine anderen Gegenstände, insbesondere Geld und Zeitungen, beigefügt werden. Es dürfen keine gefütterten Umschläge verwendet werden. Bitte weisen Sie Ihre Briefpartner darauf hin. Unerlaubte Beilagen können auf Ihre Kosten an den Absender zurückgeschickt werden. Eingehende Schreiben, die mit Gebühren belastet sind, werden in der Regel nicht angenommen . 9.2 Ein- und ausgehende Schreiben werden in der Regel in Ihrer Anwesenheit auf verbotene Gegenstände kontrolliert. 9.3 Der Schriftwechsel mit Ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer Sie betreffenden Rechtssache wird nicht nach Punkt 9.2 kontrolliert. Nicht nach Punkt 9.2 kon- 13 trolliert werden ferner Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte , das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Dies gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde. Schreiben der genannten Stellen, die an Sie gerichtet sind, werden nicht nach Punkt 9.2 kontrolliert , sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. 9.4 Sie haben eingegangene Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Schriftverkehr in einem Ordner abzuheften oder zu Ihrer Habe zu geben. 9.5 Ihr Schriftwechsel kann nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Punkt 9.3. gilt für die Überwachung entsprechend. 9.6 Schreibbedarf können Sie durch Vermittlung der Anstalt auf Ihre Kosten vom Hausgeld und dem freien Eigengeld beschaffen. Sie selbst haben für die Frankierung Ihrer Briefe zu sorgen und tragen diese Kosten. Briefmarken erhalten Sie beim Anstaltskaufmann. Sie können sich diese auch bis zum Wert von 15 Euro pro Monat zusenden lassen. Sie dürfen Briefmarken bis zum Wert von maximal 30 Euro in Gewahrsam haben. Wenn Sie ohne Ihr Verschulden bedürftig sind, können Sie beantragen, dass die Kosten für zwei Briefe pro Woche von der Anstalt übernommen werden, wenn dieser Schriftwechsel für die Behandlung oder Eingliederung erforderlich ist. Auf Verlangen stellt Ihnen die Anstalt in diesem Fall auch Schreibbedarf in angemessenem Umfang zur Verfügung. Post an Sächsische Justizbehörden kann unfrankiert abgegeben werden. 9.7 Im Falle einer Verlegung oder Ihrer Entlassung stellen Sie bitte auf Ihre Kosten einen Nachsendeauftrag . 10 Telefongespräche 10.1 Sie dürfen von der über die auf Ihrer Station oder in Ihrem Haftraum vorhandene Telefonanlage mit von der Anstalt genehmigten Personen innerhalb festgelegter Zeiten und in angemessenem Rahmen telefonieren. Die Telefonanlage für Gefangene wird durch ein privates Unternehmen auf deren Rechnung betrieben. 14 Die Kosten der Telefonate haben Sie selber zu tragen. Sie können Ihr Telefonkonto mit Guthaben ausstatten, indem Sie vom Hausgeld oder dem freien Eigengeld einen Betrag auf Ihr Telefonkonto umbuchen lassen. Außerdem können Dritte Ihnen auf Ihr Telefonkonto bis zu 100 € pro Monat überweisen. Das Telefonguthaben darf jedoch insgesamt 150 € nicht übersteigen . Grundsätzlich können keine Telefonate für Sie angenommen werden. 10.2 Telefongespräche können beaufsichtigt und überwacht werden. Die für die Beaufsichtigung und Überwachung von Besuchen geltenden Regelungen sind hier entsprechend anwendbar. Die Anordnung der Überwachung von Telefongesprächen wird Ihnen mitgeteilt. In diesem Fall ist Ihnen das Führen von Telefonaten jeweils nur auf gesonderten Antrag zu einer festgelegten Zeit erlaubt. 10.3 Das Versenden und die Annahme von Faxen und E-Mails sind grundsätzlich nicht möglich. 11 Pakete 11.1 Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist untersagt. Der Empfang eines Pakets mit anderem Inhalt bedarf der vorherigen Antragstellung. Nach Genehmigung Ihres Antrags erhalten Sie eine Paketmarke, die zum Empfang eines den Vorgaben entsprechenden Pakets innerhalb der Gültigkeitsdauer berechtigt. Für den rechtzeitigen Versand der Paketmarke an den gewünschten Absender des Pakets sind Sie verantwortlich . Die Paketmarke ist äußerlich sichtbar auf dem Paket anzubringen. Das Gewicht des Pakets darf einschließlich der Verpackung 5 kg nicht überschreiten. 11.2 Bei der Zusendung von Paketen aus dem Ausland werden vielfach Zollgebühren erhoben. Daher wird eine Paketgenehmigung davon abhängig gemacht, dass Sie über entsprechendes Geld zur Zahlung der evtl. anfallenden Gebühren verfügen (mindestens 25 Euro). Ein Betrag in dieser Höhe kann auf dem Hausgeld- oder auf dem Eigengeldkonto bis zum Empfang des Paketes gesperrt werden. 11.3 Der Empfang von Paketen kann Ihnen vorübergehend untersagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder der Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist. 11.4 Ihnen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt des von Ihnen zur Versendung bestimmten Pakets wird in Ihrer Gegenwart aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt überprüft und verschlossen. Der Inhalt des Pakets ist von Ihnen in einem Verzeichnis zu vermerken. Das Inhaltsverzeichnis ist zu unterschreiben. Es wird, nachdem es auf seine Richtigkeit überprüft wurde, zur Personalakte gegeben. Die Kosten des Paketverkehrs tragen in der Regel Sie. 15 12. Arbeit und Beschäftigung 12.1 Nach Möglichkeit wird Ihnen auf Antrag eine Ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit übertragen . Wenn es der Erreichung des Vollzugszieles dient, wird Ihnen vorrangig die Teilnahme an einer arbeitstherapeutischen, schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahme ermöglicht . Über Arbeitsangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten informiert Sie der Leiter der Arbeitsbetriebe auf Antrag. 12.2 Die Arbeitszuweisung erfolgt durch den Leiter der Arbeitsbetriebe. Wünsche hinsichtlich eines Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzwechsels können Sie äußern, sie sind jedoch für die Anstalt nicht bindend. Da nicht genügend Arbeitsplätze vorhanden sind, um allen Arbeitswünschen gerecht zu werden, wird eine Warteliste geführt. 12.3 Sofern Sie eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung aufnehmen, gelten die von der Anstalt festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden . 12.4 Sie werden über die betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften belehrt und haben diese zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Anderer zu beachten. Vorhandene Schutzvorrichtungen haben Sie bei Ausübung Ihrer Arbeit bzw. Beschäftigung zu benutzen. Unfälle und von Ihnen erkannte Unfallgefahren haben Sie dem zuständigen Bediensteten unverzüglich mitzuteilen. Es ist die für den jeweiligen Betrieb vorgesehene Arbeits - bzw. Schutzkleidung zu tragen. Suchtmitteleinfluss ist mit den betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften nicht vereinbar und führt bei Feststellung mindestens zu verschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis nachweislich Suchtmittelfreiheit besteht. Ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften kann zum Verlust der Arbeit bzw. Beschäftigung führen. 12.5 Sie dürfen die Einrichtungen, Geräte und Materialien der Betriebe/ Aus- und Fortbildungsstätte nur für die Ihnen zugewiesene Arbeit benutzen oder verwenden. Die Mitnahme dieser Gegenstände -einschließlich Reste und Abfälle- oder von Erzeugnissen aus einem Betrieb ist nicht gestattet. Bei Arbeitsschluss haben Sie Ihren Arbeitsplatz aufzuräumen und das Werkzeug vollständig abzugeben. 12.6 Sie dürfen zur Arbeit nur Nahrungs- und Genussmittel in angemessenem Umfang zum dortigen Verbrauch mitnehmen. Für den Transport der Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur transparente Tragetaschen genutzt werden. Getränke sind in transparenten Plastikflaschen zu transportieren. Aus dem Betrieb darf bis auf die genannten Getränkeflaschen nichts mit zurück in den Haftbereich genommen werden. 12.7 Wenn Sie sich krank oder auch nur unwohl fühlen, müssen Sie sich beim Anstaltsarzt umgehend um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bemühen. Bleiben Sie ohne diese der Arbeit fern, kann sich der Berechnungszeitraum für die bezahlte Freistellung von der Arbeit zu Ihrem Nachteil verschieben. Außerdem riskieren Sie den Verlust der Arbeit. 16 13. Aus-, Fort- und Weiterbildung Über schulische und berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten werden Sie durch Aushänge oder die Fachdienste informiert. Sollten Sie sich für die Teilnahme entscheiden , wird ein regelmäßiges und pünktliches Erscheinen erwartet. 14. Geld 14.1 Der Besitz von Bargeld ist im geschlossenen Vollzug nicht erlaubt. Teilen Sie bitte Ihren Angehörigen mit, dass die Übersendung von Bargeld in Postsendungen nicht zulässig ist. 14.2 Bareinzahlungen bei der Kasse der Anstalt sind grundsätzlich nicht möglich. Die Ausnahme bilden lediglich Bareinzahlungen für den Zugangseinkauf (siehe 15.2) innerhalb der ersten 4 Wochen nach Haftantritt bzw. beim Übertritt von der Untersuchungshaft in die Strafhaft. Die Bezahlung offener Geldstrafen zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen in bar erfolgt grundsätzlich bei der Gerichtszahlstelle im Amtsgericht Bautzen, Lessingstraße 7, 02625 Bautzen. Die Öffnungszeiten der Gerichtszahlstelle sind zu beachten; die Geschäftszeiten können Sie den Aushängen in den Haftbereichen entnehmen. In Ausnahmefällen können offene Geldstrafen zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen zu den Geschäftszeiten der Ein- und Auszahlstelle bar bezahlt werden. Die Annahme von Bareinzahlungen für Gefangene zum Zwecke des Sondereinkaufs ist ausnahmsweise möglich, wenn der Einzahler seinen Wohnsitz nicht im Bundesgebiet hat. 14.3 Überweisungen können nur an die Landesjustizkasse Chemnitz unter Angabe der dafür notwendigen Daten gerichtet werden. Für die Überweisung sind folgende Daten zu verwenden: Zahlungsempfänger: Landesjustizkasse Chemnitz Kreditinstitut: Bundesbank Chemnitz IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00 BIC: MARKDEF1870 Verwendungszweck: 1173, Name, Vorname, Geburtsdatum des Gefangenen, Verwendungszweck des Geldes Die Angabe des Verwendungszwecks ist für die Zuordnung des Geldes zwingend erforderlich . 14.4 Durch die Anstalt wird für Sie ein Konto geführt, das nach Hausgeld, Taschengeld, Eigengeld und Überbrückungsgeld untergliedert ist. Gelder, die Sie bei Ihrer Inhaftierung in die Anstalt eingebracht haben oder die Ihnen von Dritten zugewendet wurden, werden Ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Man unterscheidet hierbei zwischen frei verfügbarem Eigengeld (keine Pfändungen, Aufrechnungen ; das Überbrückungsgeld ist ggfs. angespart) und nicht frei verfügbaren Eigengeld . Bitte informieren Sie sich vor der Einzahlung oder Überweisung von Geldern auf Ihr Anstaltskonto, ob ihre Geldeingänge gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen (Pfändungen, Aufrechnungen öffentlicher Kassen) unterliegen. 17 14.5 Für Maßnahmen der Eingliederung kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar und somit unpfändbar. Der Eingliederung dienen insbesondere: • Eigenbeteiligung bei Zahnersatz und Brillen • Weiter-, Aus- und Fortbildung, Lernmaterial, Lehrgangs- und Prüfungskosten sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang • Entlassungsvorbereitung, Kosten der Arbeits- und Wohnungssuche sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang • Kleidung für Freigang, Berufs- und Entlassungskleidung, Personalpapiere, Schuldenregulierung u.a. • Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen (Einzelfallprüfung) • Briefmarken, Telefongebühren, Schreibbedarf Außerdem sind Einzahlungen möglich für: • den Kauf von Radio- und Fernsehgeräten sowie für zugehörige Überprüfungs-/ Versiegelungskosten • Sondereinkauf • Sportbekleidung 14.6 Das Hausgeld wird aus sechs Zehnteln (60 %) der Ihnen gewährten Vergütung aus Arbeit oder Beschäftigung gebildet und ist frei verfügbar. Nicht verbrauchtes Hausgeld wird auf Ihrem Konto angespart. Vier Zehntel (40 %) der Ihnen gewährten Vergütung werden zum Eigengeld gebucht. Haben Sie sich für das Ansparen von Überbrückungsgeld entschieden, wird dieser Teil der Vergütung zum Überbrückungsgeld gebucht. Ist das Überbrückungsgeld in voller Höhe angespart, verbleibt dieser Teil auf Ihrem Eigengeld. Dieses kann für Pfändungen oder Aufrechnungen öffentlicher Kassen in Anspruch genommen werden. Für Gefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. Hierfür wird durch den Sozialdienst ein Verwendungsplan erstellt . Gefangene, die über Eigengeld verfügen und keine hinreichende Vergütung erhalten, können beim zuständigen Abteilungsleiter die Verfügung über das Eigengeld beantragen. Wird Ihnen anlässlich der Gewährung von Ausgang oder Urlaub Hausgeld, Eigengeld oder Überbrückungsgeld ausgezahlt und bringen Sie dieses Geld oder Teile hiervon wieder in die Anstalt ein, so wird es entsprechend der Herkunft Ihrem Konto gutgeschrieben. 14.7 Ihnen kann gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist (max. 1.400,- Euro). Das Überbrückungsgeld wird Ihnen so zur Verfügung gestellt, dass sie darüber vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verfügen können. Solche Ausgaben sind insbesondere Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft nach der Haftentlassung sowie die Beschaffung notwendiger Entlassungsbekleidung. 18 Das Überbrückungsgeld kann auch in Anspruch genommen werden, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden oder um Opfer Ihrer Straftaten zu entschädigen. 14.8 Wenn Sie ohne Ihr Verschulden kein Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhalten und nicht in ausreichendem Maß verfügbares Eigengeld besitzen, können Sie mit einem Taschengeldantrag selbiges beantragen. Taschengeld wird gewährt, soweit Ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. Eine Vorauszahlung auf das Taschengeld kann nur im ersten Monat der Haft gewährt werden . Hierbei ist zu beachten, dass Einzahlungen für Zugangs- und Sondereinkauf angerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass Sie dann im nächsten Monat kein Taschengeld erhalten . Die aktuelle Höhe des gewährten Taschengeldes entnehmen Sie bitte dem Taschengeldantrag . 15. Einkauf 15.1 Sie können in der Anstalt regelmäßig einkaufen. Die Einkaufstage werden durch Aushang bekanntgegeben. Einzelheiten zum Angebot können Sie der Einkaufsliste im Informationsterminal entnehmen. Zusätzlich zum Sichteinkauf können Sie eine verbindliche Vorbestellung bestimmter Waren beim Anstaltskaufmann vornehmen. Verbindlich heißt, dass eine Pflicht zur Abnahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises besteht. Das Antragsformular für die Vorbestellung erhalten Sie beim Stationsbediensteten. Der Erwerb von Gegenständen (z. B. Tonträger), die nicht in dem Sortiment des Anstaltskaufmanns enthalten sind, bedarf der vorherigen Genehmigung und kann in der Regel nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen. 15.2 Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung kann Ihnen die Teilnahme am Sichteinkauf untersagt werden. Alternativ wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, über ein Bestellverfahren einzukaufen . 15.3 Sie können sich in den ersten vier Wochen des Vollzuges der Freiheitsstrafe (ab dem Strafzeitbeginn ) einen Betrag bis zum vierfachen Tagessatz der Eckvergütung einzahlen lassen und diesen für einen "Zugangseinkauf" nutzen. Dafür kann auch vorhandenes Eigengeld genutzt werden. Zugangseinkauf wird nur einmalig - unabhängig von einem Anstaltswechsel - gewährt. Dieser Betrag wird auf ein eventuell im Folgemonat zu zahlendes Taschengeld nicht angerechnet. Die Höhe eines Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. Die Einzahlung erfolgt entweder direkt in bar im Torhaus der Anstalt oder durch Überweisung an die Landesjustizkasse Chemnitz. Bitte beachten Sie, dass bis zum Eingang des Geldes in der Anstalt im Falle der Überweisung ca. zehn Tage vergehen können. Für die Überweisung ist die unter 14.3 aufgeführte Bankverbindung zu nutzen; als Verwendungszweck geben Sie "Zugangseinkauf" an. 15.4 In der Strafhaft kann Ihnen dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln (Sondereinkauf) in angemessener Höhe gestattet werden. Die Einkaufsbeträge richten sich nach dem Tagessatz der Eckvergütung und werden jährlich neu 19 festgelegt (Aushang). Dafür können Sie freies Eigengeld oder das zu diesem Zweck durch Dritte eingezahlte Hausgeld nutzen. 16. Freizeit 16.1 Sie erhalten Gelegenheit, am Freizeitprogramm der Anstalt teilzunehmen. Das Angebot an Freizeitgruppen ist dem auf der Station aushängenden Freizeitplan zu entnehmen. Es umfasst in der Regel Kurse zur Weiterbildung, soziales Training, Sport und Basteln. Anregungen für die Freizeitgestaltung können Sie den für Sie zuständigen Bediensteten oder der Gefangenenmitverantwortung zuleiten. Handwerkliche und musikalische Freizeitbeschäftigung ist vorbehaltlich einer besonderen Genehmigung nur in besonderen Freizeiträumen, nicht jedoch im Haftraum, zulässig. Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung (z. B. Materialien, Werkzeuge, Fachliteratur u. a.) können nur durch Vermittlung der Anstalt auf Antrag erworben werden. Für den Erwerb können Sie Ihr Hausgeld und frei verfügbares Eigengeld verwenden. Erlöse aus dem Verkauf der von Ihnen gefertigten Arbeiten werden Ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. 16.2 Sport kann als Freizeitsport sowie in Trainingsgruppen betrieben werden. Freizeitsport kann insbesondere während des Aufenthaltes im Freien durchgeführt werden (z. B. Volleyball, Fitnesstraining). Bitte beachten Sie hierzu die Aushänge auf Ihrer Station. Bei Interesse an der Teilnahme an einer Trainingsgruppe stellen Sie bitte einen entsprechenden Antrag. Zur Vermeidung von Sportunfällen beachten Sie bitte - insbesondere bei der Benutzung von Sportgeräten - die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und folgen Sie den Anweisungen der Bediensteten. Sollten Sie sich dennoch beim Sport verletzt haben, müssen Sie dies unverzüglich einem Bediensteten anzeigen. Nehmen Sie an Wettkämpfen mit vollzugsexternen Personen teil, die durch Sie verletzt werden könnten, haben Sie vor dem ersten Wettkampf eines Jahres einen kleinen Beitrag zu zahlen, damit Sie haftpflichtversichert sind. 16.3 Sie können die Anstaltsbücherei benutzen, die über ein breites Angebot an Sach- und Unterhaltungsliteratur verfügt. Sie sind für die von Ihnen entliehenen Bücher verantwortlich. Die Bücher dürfen nicht beschädigt oder beschrieben werden. Bei Verlust oder Beschädigung der Bücher müssen Sie den entstandenen Schaden ersetzen. Eigenmächtige Weitergabe an Mitgefangene ist nicht zulässig. Gleiches gilt für Gesellschaftsspiele, die von der Anstalt ausgegeben werden. Der Büchertausch findet entsprechend dem Aushang auf Ihrer Station statt. 16.4 Neben den Freizeitgruppen werden noch verschiedene Gruppen des sozialen Trainings angeboten . Diese sind insbesondere dazu geeignet, Ihnen bei der Bewältigung von Alltagsproblemen zu helfen (Umgang mit Behörden, Bewerbungsschreiben u. a.). Über Einzelheiten können Sie durch Aushänge oder beim Sozialdienst informieren. 20 17. Seelsorge und Religionsausübung 17.1 Sofern Sie dies wünschen, wird Ihnen geholfen, mit einem Seelsorger Ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zutreten. Grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs dürfen sie in angemessenem Umfang besitzen. Bei grobem Missbrauch dürfen Ihnen diese entzogen werden. 17.2 Sie haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen Ihres Bekenntnisses teilzunehmen. Sie werden auch zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt. Bei Missbrauch können Sie vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. 17.3 Die Zeiten der Gottesdienste und anderer religiöser Veranstaltungen werden gesondert bekannt gegeben. 18. Gesundheitsfürsorge 18.1 Die Sprechzeiten des Anstaltsarztes sowie des Zahnarztes entnehmen Sie bitte den Aushängen . 18.2 Den Antrag auf Vorführung zum Anstaltsarzt oder Zahnarzt müssen Sie beim Stationsbediensteten morgens bis 06.30 Uhr einreichen. Hierfür bedienen Sie sich der Arztkarten. Bis zur Entscheidung über eine Vorführung beim Anstaltsarzt verbleiben Sie in Ihrem Haftraum unter Verschluss. Bei Abgabe der Zahnarztkarte erhalten Sie in der Regel einen Termin für die nächste Sprechstunde. Zu den Sprechstunden werden Sie abgeholt; ein eigenmächtiges Aufsuchen des medizinischen Bereichs ist nicht gestattet. Im medizinischen Bereich, insbesondere auch in den Warteräumen, ist das Rauchen untersagt . 18.3 Medikamente sind in der Regel unter Aufsicht eines Bediensteten einzunehmen. Arzneimittel dürfen nicht gesammelt, missbraucht oder an andere Gefangene weitergegeben werden. Nicht benötigte Arzneimittel müssen Sie zurückgeben. Medikamente werden in der Regel im aufgelösten Zustand verabreicht und sind unter Aufsicht eines Bediensteten einzunehmen . 18.4 Sie sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. Unfälle, körperliche Misshandlungen oder jeden Verdacht auf eine ansteckende Krankheit haben Sie zu melden. Bei Bedürftigkeit (siehe 14.8) werden Ihnen Körperpflegemittel zur Verfügung gestellt. 21 18.5 Für Vorsorgeuntersuchungen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Diese Untersuchungen werden auf Antrag durchgeführt. Es wird dringend empfohlen, die kostenlosen Untersuchungen auf Aids und Hepatitis in Anspruch zu nehmen. Näheres erfahren Sie beim Medizinischen Dienst. 19. Rauchen, Alkohol, Drogen und Medikamente 19.1 Tabakwaren, Alkohol- und Drogenkonsum sowie Medikamentenmissbrauch gefährden Ihre Gesundheit. Nutzen Sie die Haftzeit, sich mit Ihren diesbezüglichen Problemen auseinander zu setzen. Hilfestellung finden Sie bei der Suchtberatung, der Anstaltsärztin und den Fachdiensten . Nutzen Sie auch die Angebote der Selbsthilfegruppen. Die Veranstaltungstermine können Sie dem Aushang auf der Station entnehmen. 19.2 Die Herstellung, der Erwerb, die Verbreitung, der Besitz und der Konsum alkoholischer Getränke , Drogen und nicht verordneter Medikamente sind verboten. 19.3 Das Rauchen ist im Freien, mit Ausnahme der Sportplätze, gestattet. Ein grundsätzliches Rauchverbot besteht in allen geschlossenen Gebäuden einschließlich der Flure und Treppenhäuser . An folgenden Stellen ist das Rauchen ausnahmsweise gestattet: - in den Haftbereichen sowie in der Krankenabteilung auf einem Raucherhaftraum bei geschlossener Tür und nicht im Bett, - im Kirchgang im nördlichen Treppenhaus auf halber Höhe am weit geöffneten Fenster, - im Haus I Nordflügel, nördliches Treppenhaus bei geöffnetem Fenster, - in den Raucherräumen des Freizeit- und Fortbildungsbereiches des Hauses I Nord 4 bei weit geöffnetem Fenster, - in den Gebäuden A, B, C und D an den gekennzeichneten Stellen. Während des Rauchens im Haftraum ist die Tür geschlossen zu halten. Die Lüftung des Haftraums während oder nach dem Rauchen hat über das Haftraumfenster zu erfolgen. Gleiches gilt für die gemeinschaftlichen Raucherräume des Freizeit– und Fortbildungsbereiches . Zigarettenkippen sind ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht auf den Boden oder aus dem Fenster geworfen werden. 20. Ersatz von Aufwendungen, Schadensersatz Verlieren, zerstören oder beschädigen Sie vorsätzlich oder fahrlässig Anstaltseigentum, so sind Sie gegenüber der Anstalt zum Schadensersatz verpflichtet. Wenn Sie Bedienstete oder Gefangene vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haben Sie die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Zum Aufwendungsersatz sind Sie ferner verpflichtet, wenn Sie sich vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verletzen. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche können auch gegen das Hausgeld aufgerechnet werden. 22 21. Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Sie rechtswidrig und schuldhaft - andere Personen verbal oder tätlich angreifen, - Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen, - in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen , - verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen , sie besitzen oder weitergeben, - unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren, - entweichen oder zu entweichen versuchen, - gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch oder aufgrund des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes auferlegt sind – vor allem durch die Regelungen dieser Hausordnung – und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören. Vollzugliche und strafrechtliche Maßnahmen schließen Disziplinarmaßnahmen nicht aus. 22. Anträge und Sprechstunden 22.1 Ihr erster Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges ist der Stationsbedienstete , bei dem Sie auch alle Anträge einreichen müssen. Erforderlichenfalls wird Ihr Antrag an die für die Bearbeitung zuständigen Bediensteten weitergeleitet. Antragsformulare erhalten Sie beim Stationsbediensteten. Geben Sie bitte Ihr Anliegen an, damit Sie den richtigen Vordruck erhalten. Begründen Sie bitte Ihr Anliegen, wenn dies im Antragsformular vorgesehen ist. Dies erleichtert die Bearbeitung und verhindert unnötige Rückfragen. 22.2 Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitung eines Antrags eine gewisse Dauer benötigt. Insbesondere Erstanträge auf Ausgang oder Langzeitausgang müssen mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Zeitpunkt eingereicht werden. 22.3 Sie können sich auch schriftlich an den Anstaltsleiter wenden. Zuvor sollten Sie jedoch in der Sie betreffenden Angelegenheit die Entscheidung des zunächst zuständigen Bediensteten einholen. Solange aus Ihrem Antrag nicht hervorgeht, dass dies bereits geschehen ist, wird vom Anstaltsleiter in der Regel der zuständige Bedienstete mit der Bearbeitung beauftragt. 22.4 Anträge, die nach Form und Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen, bloße Wiederholungen enthalten oder Sie selbst nicht betreffen, brauchen nicht beschieden zu werden. 22.5 Der Anstaltsleiter, ggf. dessen Vertreter und die Abteilungsleiter halten regelmäßige Sprechstunden ab, zu denen Sie sich schriftlich anmelden können. Wenn Sie Ihr Anliegen auf dem Antrag vermerken, erleichtert dies die Vorbereitung des Gesprächs. 23 22.6 Besichtigt ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz die Anstalt, so können Sie sich in Angelegenheiten, die Sie selbst betreffen, an ihn wenden. Die Anstalt führt eine Vormerkliste für diese Anhörungen, in die Sie sich eintragen lassen können. 23. Beschwerden und Rechtsbehelfe 23.1 Wenn Sie sich durch eine Maßnahme ungerecht behandelt oder in anderer Weise beschwert fühlen, können Sie beim Abteilungsleiter, wenn es sich erforderlich macht beim Anstaltsleiter, mündlich oder schriftlich eine Klärung herbeiführen. Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anstaltsbedienstete entscheidet der Anstaltsleiter. Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters oder dessen Vertreters im Amt entscheidet das Sächsische Staatsministerium der Justiz. Alle anderen Eingaben an das Sächsische Staatsministerium der Justiz werden grundsätzlich an den Anstaltsleiter zur Entscheidung abgegeben. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde begründet keinen Anspruch auf Einschreiten in der Sache, vielmehr nur einen Anspruch auf einen Bescheid. Da eine Dienstaufsichtsbeschwerde keine Voraussetzung für einen gerichtlichen Rechtsbehelf ist, werden auch die unter Nummer 23.2 und 23.3 aufgeführten Fristen durch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht beeinflusst. Ein allgemeiner Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid besteht nicht. In Betracht kommt eine schriftliche Bekanntgabe nur dann, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist und Sie bei mündlicher Eröffnung nicht in der Lage sind, die Gründe für die Entscheidung zu verstehen . 23.2 Sie können wegen einer Maßnahme der Vollzugsanstalt zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges und wegen einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz – Außenkammer Bautzen – stellen (§ 109 Abs. 1 StVollzG). Falls die Entscheidung Ihnen schriftlich bekannt gegeben wurde, muss der Antrag binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Maßnahme oder der Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer eingelegt werden (§ 112 StVollzG). Der Antrag bewirkt grundsätzlich nicht, dass die vollzugliche Maßnahme außer Kraft gesetzt wird (§ 114 Abs. 1 StVollzG). Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist eine Rechtsbeschwerde zulässig , wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde kann zudem nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 116 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift bei der Strafvollstreckungskammer oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer einzureichen (§ 118 StVollzG). Um Letzteres zu veranlassen, sollten Sie die Strafvollstreckungskammer rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist um einen entsprechenden Termin ersuchen bzw. bei der Anstalt beantragen. 24 Es wird darauf hingewiesen, dass die bei Gerichtsentscheidungen entstehenden Gerichtskosten Ihnen im Falle des Unterliegens auferlegt werden können. 23.3 Unabhängig hiervon können Sie sich an den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages , des Bundestages und an das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Straßburg wenden. Das Petitionsrecht begründet jedoch keinen Anspruch in der Sache, vielmehr nur einen Anspruch auf einen Bescheid. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird in der Regel erst tätig, wenn das innerstaatliche Recht ausgeschöpft ist. Der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages nimmt eine Eingabe nur dann als Petition an, wenn diese sich gegen eine Maßnahme einer staatlichen Behörde (auch Justizvollzugsanstalten ) richtet, die in Ihre Rechte eingreift. Dagegen werden bloße Anfragen und Bitten um Unterstützungen in der Regel nicht als Petition angenommen. 24. Gefangenenmitverantwortung Versuchen Sie, Ihre durch das Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Teilnahme an der Verantwortung für Angelegenheiten der Gefangenen von gemeinsamem Interesse zu nutzen. Für die Mitverantwortung kommen namentlich in Betracht: - Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung, - Maßnahmen zur Förderung und Betreuung, - Angelegenheiten der Hausordnung, - Anregungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung und - Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes Von einer Mitverantwortung sind insbesondere ausgeschlossen: - Bereiche, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berühren, - Personalangelegenheiten der Bediensteten und - Individualvertretung der Gefangenen 25. Anstaltsbeirat Sie können sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen mündlich oder schriftlich an den Anstaltsbeirat wenden, der aus Abgeordneten des Sächsischen Landtages und weiteren Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besteht. Sie können sich auch mündlich oder schriftlich an einzelne Mitglieder des Anstaltsbeirates wenden. Die Namen der Beiratsmitglieder entnehmen Sie bitte dem Aushang. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. 26. Ehrenamtliche Betreuung und externe Mitarbeiter 26.1 Zur Betreuung einzelner oder mehrerer bestimmter Gefangener sind ehrenamtliche Betreuer tätig. Es handelt sich hierbei um sozial engagierte Frauen und Männer, die zumeist in ihrer Freizeit den Gefangenen bei der Bewältigung persönlicher Schwierigkeiten helfen, die Entlassung vorbereiten und Hilfestellung nach der Entlassung geben. Als Ansprechpartner für weitere Auskünfte und Vermittlung von Kontakten steht Ihnen der Sozialdienst zur Verfügung. 25 26.2 Externe Mitarbeiter der Anstalt sind vor allem in der Suchtberatung und Straffälligenhilfe tätig . Die Gruppenstunden und Sprechzeiten erfahren Sie über den Aushang oder den Sozialdienst . 27. Adressen 1. Sächsischer Landtag Postfach 12 07 05 01008 Dresden 2. Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin 3. Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Council of Europe F-67075 Strasbourg Cedex / Frankreich 4. Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) Palais des Nations CH-1211 Geneva 10 / Schweiz 5. Landgericht Görlitz mit Außenkammern Bautzen Strafvollstreckungskammer - Postfach 1720 02607 Bautzen 6. Oberlandesgericht Dresden Strafsenate - Postfach 12 07 32 01008 Dresden 7. Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden 26 27. Anlage Zulassung von Gegenständen zum persönlichen Gebrauch Die Annahme von mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Gegenständen von Mitgefangenen bedarf der Zustimmung der Anstalt. Die Übereignung dieser Gegenstände kann genehmigt werden, wenn der Eigentümer dies rechtzeitig beantragt und findet erst an seinem Entlassungs- oder Verlegungstag statt. Die Überlassung der mit einem * versehenen Gegenstände aus der Habe bzw. die Genehmigung zum Einbringen mittels einer mit * gekennzeichneten Weise erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Antragstellung und unter Beachtung eines nach Anzahl und Wert angemessenen Umfangs, der Belastbarkeit des Stromnetzes und der Übersichtlichkeit im Haftraum . Die Registrierung sowie die Ab- und Ausgabe der übereigneten Gegenstände erfolgt ausschließlich über die Kammer. Mit Kosten verbundene Gegenstände/Sachen sollten Sie nur beantragen, wenn Sie ausreichend Haus- bzw. Taschengeld oder frei verfügbares Eigengeld (siehe 14.4) auf Ihrem Konto haben. Gegenstand Einbringung in die JVA Bemerkungen 1 = Kaufmann 2 = Vermittlung der Anstalt (z. B. Versandhandel) 3 = Dritte jeweils ein Stück, soweit keine andere Festlegung getroffen wird 1. Elektrogeräte und Zubehör Fernsehgerät 2 3 Es werden nur Fernsehgeräte mit der Gesamtkantenlänge (H/B/T) bis zu 120 cm ausgehändigt. Der Geräteständer wird bei Feststellung der Kantenlänge nicht berücksichtigt . Radios und andere Tonwiedergabegeräte * (CD-Radiorecorder , Weckradio, tragbarer CD-Player, DVD/ Blu-ray Player ) 2 3 Das Einbringen durch Dritte ist nur beim Erstgerät möglich. Es werden maximal zwei Geräte mit maximal 120 cm Gesamtkantenlänge ausgehändigt . Kopfhörer für Radio und Fernseher * 2 Gepolsterte oder Funkkopfhörer sind nicht zugelassen. Sony-PlayStation 1 * Sony-PlayStation 2 * 2 Zulässiges Zubehör: Netzteil, max. 2 Memory Cards, zwei Controller, max. 3 Spiele pro Person Schachcomputer * 2 Kaffeemaschine mit Glaskanne* oder Warmwasserbereiter* 1 2 Leselampe mit Klemmfuß* 1 Rasierapparat (elektrisch)* 1 2 27 Bart- und Haarschneider* 1 2 CDs, DVDs 1 2* Es werden maximal 15 Medien pro Person ausgehändigt. CD-Reiniger bzw. Reinigungs- CD 2* Sicherheitsgefährdende Flüssigkeiten werden nicht ausgehändigt. Netzteil* 1 Verlängerungskabel mit Mehrfachstecker , Länge 3 oder 5 m 1 Tischventilator* 1 Durchmesser des Ventilators max. 35 cm. 2. Schreib- und Büromaterial Schreibmaterial (Locher, Bleistiftspitzer , Buntstifte, Füllhalter, Lineal, Kugelschreiber, Schreibetui , Faserstifte, Klebestift, Minen, Tintenpatronen, mechanisches Heftgerät, Radiergummi ) 1 Aktenordner (ohne Klarsichthüllen ) 1 maximal 3 Stück auf dem Haftraum Korrekturband, Korrekturstift 1 2* Schreibpapier 1 Briefumschläge 1 nicht unterfüttert Briefmarken 1 3 im Wert bis 30€ 1 Kalender (Buch-, Wand- , Schreibtischkalender bis A4 oder Notizbuch) 1 2* kein Ringordnersystem aus Metall Taschenrechner 1 2* ohne Datenbank, möglichst verschweißt 3. Freizeitartikel Bastelmaterial, einschließlich Mal- und Zeichenutensilien 2 (im Einzelfall über den Freizeitbediensteten) Die Verwendung im Haftraum ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es werden nur Aquarell- und Pastellfarben zugelassen. Elektronische Bausätze sind nicht zulässig. Karten- und Brettspiele 1 Kraftsporthandschuhe* 2 Wert max. 1 Tagessatz; keine Bandagen mit Halterung 28 Tischtennisschläger 1 Tischtennisbälle 1 Musikinstrumente* 2 Grundsätzlich keine Verwendung im Haftraum. 4. Bücher und Zeitschriften Bücher 2* bis 10 im Haftraum (einschließlich entliehener Bücher) Zeitschriften 1 2* (mit Abonnement) bis zu 10 im Haftraum Aus- und Fortbildungsliteratur* 2 nur mit Einzelfallgenehmigung 5. Bekleidung 7x bis 14x Unterhosen 2 Bedingung für die Aushändigung privater Unterwäsche und Socken ist das Vorhandensein von 7 Slips und 7 Paar Socken. Dementsprechend ist dieser Teil der Anstaltskleidung vollständig abzugeben. bis 14x Unterhemden 2 7x bis 14x Paar Socken 2 2x Schlafanzüge (Nachthemden ) 2 bei Abgabe der Anstaltsschlafanzüge 8x T-Shirts 2 1x Jeans (blau oder grau) 2 1x Stirnband oder Tuch 2 Trainings- oder Jogginganzüge 6x lange Oberteile 2x Jogginghosen 2 bei Abgabe des Anstaltstrainingsanzuges 2x kurze Sporthosen 2 ohne Eingriff 2x Sporthemden 2 ärmellos 1x Kopfbedeckung 2 einfach; ohne Hohlräume und Metall 1x Schal 2 1x Paar Handschuhe 2 nur einfache Strickware (ohne Futter , kein Leder oder Kunststoff) 1x Bademantel 2 2x Badetücher 2 bei Abgabe des Anstaltsbadetuches 29 2x Handtücher 2 bei Abgabe der Anstaltshandtücher 2x Geschirrtücher 2 bei Abgabe der Anstaltsgeschirrtücher 2x Garnituren Bettwäsche 2 3 Aushändigung nur komplett (zwei Bettlaken, zwei Kopfkissenbezüge und zwei Bettbezüge, alles muss maschinenwaschbar bei mind. 60 Grad sein). 1x Paar Hausschuhe 2 einfache Ausführung 1x Paar Badeschuhe 2 einfache Ausführung, bei Abgabe der Anstaltsbadeschuhe 2x Paar Sport- oder Freizeitschuhe 2 bei Abgabe der Anstaltssportschuhe , falls vorhanden 1x Wäschenetz 1 6. Körperpflege Haarigel, Haarbürste 1 ohne Hohlraum Nassrasierer 1 Nagelfeile 1 klein, nicht diamantbeschichtet Nagelknipser 1 klein Kosmetika und Toilettenartikel 1 max. 8 Stück Fußpflege-Set 1 keine Nagelzange Kulturtasche 1 nicht doppelwandig 7. Schmuck und Uhren Armbanduhr* oder Taschenuhr* 1 2 Wert bis 17-facher Tagessatz; ohne Sende-, Empfangs-, Speicher - und Aufzeichnungsfunktion 1 Ring* (ohne Verlobungs- oder Ehering), 1 Halskette*, 1 Armband *, 1 Paar Ohrschmuck, Piercings 2 3 nur Ehering Gesamtwert bis 17-facher Tagessatz ; max. 3 Stück (ohne Ehering) Wecker 1 30 8. Sonstiges Feuerzeug 1 max. 2 Stück ohne Zusatzteile (einfaches Gasfeuerzeug, kein Benzin- oder Sturmfeuerzeug) Gegenstände des religiösen Gebrauchs* 2 3 angemessener Umfang Zierpflanzen*, keine Rankenpflanzen 1 2 Stück im Einzelhaftraum, 1 Stück pro Gef. im Gemeinschaftshaftraum ; Größe Topfdurchmesser bis 15 cm Bilder* 2 2 Stück oder 1 Poster (bis 0,5 qm) Fotos (kein Polaroid) Postkarten gedrucktes Fotobuch (max. A4 – Format) 3 max. 10 Stück max. 10 Stück max. 1 Stück (anstelle der Fotos) Tischdecke 1 2* max. 80 x 80 cm Aschenbecher offen 1 Plaste Schnittblumen* 2 zu besonderen persönlichen Anlässen ausschließlich über einen Blumenzustelldienst Nähutensilien 1 Plastikdosen 1 bis 3 Stück Kochgeschirr* Bratpfanne 24 cm Durchmesser Kochtopf 20 cm Durchmesser Kuchenform Bratenwender (Kunststoff) Nudelsieb (Kunststoff) Schneebesen (Kunststoffgriff) Dosenöffner 1 Plastikfilter/ Filtertüten 1 Teeei oder Teesieb 1 Tasse, Untertasse, Teller 1 Gewürzstreuer 1 max. 3 Stück transparent Anlage 1a (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) Ergänzende Hausordnung der Offenen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Bautzen Vorwort Gerade der offene Vollzug bietet die Möglichkeit, die vom Strafvollzugsgesetz vorgeschlagene Gestaltung des Vollzuges umzusetzen, um das Vollzugsziel zu erreichen. Im offenen Vollzug bestehen im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug nur geringe Vorkehrungen gegen Entweichungen. Dies erfordert die freiwillige Einordnung in ein System der Selbstdisziplin, der Gemeinschaftsfähigkeit und Eigensteuerung und ist die letzte und wichtigste Stufe zur „Einübung der Regeln des freien Lebens". Offener Vollzug bedeutet zwar mehr Freiheit als der geschlossene Vollzug, trotzdem befinden Sie sich noch in Gefangenschaft. Beachten Sie also weiterhin die verwaltungsmäßigen Abläufe und die vollzuglichen Notwendigkeiten Im besonderen Maße erwarten wir von Ihnen Verantwortungsbewusstsein, Selbstdisziplin, die Bereitschaft zu gegenseitiger Achtung und persönlicher Rücksichtnahme sowie Offenheit gegenüber dem sozialpädagogischen Konzept. Außerdem die Akzeptanz der Grenzen, in denen Ausgang und Langzeitausgang gewährt wird. Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, Ihre Anträge klar und umfassend zu formulieren. Andernfalls kann es mindestens zu einer Verzögerung bei der Bearbeitung kommen, weil es Rückfragen gibt oder Sie die Anträge ergänzen müssen. Tatsachen, auf Grund derer Sie etwas beantragen, müssen Sie glaubhaft belegen. Im offenen Vollzug ist, auf Grund der baulichen Gegebenheiten, grundsätzlich nur gemeinschaftliche Unterbringung möglich. Ergänzungen zu den betreffenden Nummern der Hausordnung der JVA Bautzen Allgemeine Verhaltensregeln Nutzen Sie die Sachen der JVA zweckentsprechend und behandeln Sie sie sorgsam und schonend . Für Ordnung und Reinigung Ihres Haftraums sind Sie selbst verantwortlich. Achten Sie auch im Bereich der Gemeinschaftseinrichtungen auf Sauberkeit. Für die Entsorgung von Abfällen und Leergut sind die dafür vorgesehenen Behältnisse zu nutzen. Dem Hausarbeiter obliegt nur die Reinigung der Gemeinschaftseinrichtungen und die Wartung der Gemeinschaftsgeräte. Unterlassen Sie es bitte, aus der offenen Abteilung heraus Kontakt zu Dritten auf der Breitscheidstraße aufzunehmen; die Entgegennahme von Gegenständen ist verboten. 2 Tageseinteilung werktags Sa, So, Feiertag (Regel-) Arbeitszeit 06.30 - 11.30 Uhr 12.00 - 14.30 Uhr Freizeit 14.45 - 22.00 Uhr 07.00 - 22.00 Uhr Ruhezeit 22.00 - 05.45 Uhr 22.00 - 07.00 Uhr Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Aushang. 3 siehe Regelung der Hausordnung der JVA Bautzen 4 Persönlicher Besitz Für das Einbringen von Sachen ist die vorherige Zustimmung der JVA Voraussetzung. Beachten Sie hierbei bitte auch den gesonderten Aushang sowie die Nummern 5 (Kleidung), 6 (Laptops), 10 (Handys, Kartentelefon), 15 (Einkauf) und 19 (Rauchen). 5 Kleidung Grundsätzlich sollen Sie eigene Kleidung tragen. Aufbewahrt wird Bekleidung im Schrank Ihres Haftraums. Für die Ergänzung, Instandhaltung und den Wechsel von Kleidung müssen Sie selbst und auf eigene Kosten sorgen. Sie können die Wäsche tauschen, wenn Sie Besuch bekommen und wenn Sie Ausgang haben. Die zu tauschenden Kleidungsstücke müssen vorher genehmigt worden sein. Die Höchstmenge an Kleidungsstücken darf nicht überschritten werden. Zusätzlich notwendige Kleidung darf nur mit vorheriger Erlaubnis eingebracht werden. Bei Bedürftigkeit kann Ihnen ausnahmsweise Anstaltskleidung ausgegeben werden. 6, 7 siehe Regelungen der Hausordnung der JVA Bautzen 8 Besuche, Ausgang, Langzeitausgang Besuche von bis zu drei Personen sind nach rechtzeitigem Antrag beim Stationsdienst viermal im Monat für die Dauer von je 1,5 Stunden möglich. Die Besuchszeiten entnehmen Sie bitte den Aushängen . Über Sonderbesuche aus wichtigem Grund und über von der Regel abweichende Zeiten entscheidet der Abteilungsdienstleiter. Sie dürfen Speisen und Getränke in den Besucherraum mitnehmen und damit Ihre Besucher bewirten. Ihre Besucher dürfen in den Besucherraum keine Nahrungs- und Genussmittel mitbringen. Wenn Sie für Ausgang geeignet sind, haben Sie keinen Anspruch auf Besuche in der Anstalt. Sind Sie für Ausgang geeignet, kann Ihnen auf Antrag einmal je Monat an einem Samstag Besuchsausgang im Stadtgebiet von Bautzen genehmigt werden. Die Dauer des Ausgangs ergibt sich in aller Regel aus ihrer Vollzugsplanung. Für weitere Ausgänge müssen Sie frühzeitig triftige Gründe oder einen wichtigen Anlass vortragen. Ausgangs- und Urlaubsanträge sollen wenigstens zwei Wochen vor dem angestrebten Termin abgegeben werden, da später abgegebene Anträge aus verwaltungsorganisatorischen Gründen unter Umständen nicht rechtzeitig bearbeitet werden können. Bei Ausgang aus wichtigem Anlass stellen Sie den Antrag unter Glaubhaftmachung des wichtigen Anlasses unverzüglich nach dessen Bekanntwerden. Ausgangs- und Urlaubsanträge müssen vollständig ausgefüllt werden. Dies gilt auch für die Spalten “Begründung”, “Glaubhaftmachung” und “Verkehrsmittel”. Bei Besuchsausgängen und bei Jahresurlaub am Wochenende genügt das Ankreuzen der entsprechenden Kästchen mit vollständiger Angabe der sonst noch erforderlichen Daten. In anderen Fällen müssen Sie in Ihren Anträgen konkret aufführen, welche Angelegenheiten Sie wann, wo, wie lange und aus welchem Grund erledigen wollen. Sie müssen die Abfahrts- und Ankunftszeiten der Verkehrsmittel genau angeben. Aus Ihren Anträgen muss also nachvollziehbar sein, wie Sie den Ausgang oder Urlaub im Einzelnen geplant haben. Wenn Sie die Anträge unvollständig ausfüllen, verzögert das die Bearbeitung. Ohne folgende Dokumente dürfen Sie sich, außer bei der Außenbeschäftigung unter Aufsicht in unregelmäßigen Zeitabständen, nicht außerhalb der offenen Abteilung aufhalten: - Anstaltsausweis mit Lichtbild - Ausgangsschein. Während des Aufenthaltes außerhalb der JVA müssen Sie die Dokumente ständig mitführen und auf Verlangen der Polizei oder Behörden vorzeigen. Schützen Sie die Dokumente vor Verlust und Beschädigung. Zu weiteren Einzelheiten bei Ausgang gibt es Aushänge. 9 Schriftverkehr Eingehende Post wird auf Einlagen überprüft. Sind Einlagen sicht- oder fühlbar, wird die Post in Ihrem Beisein geöffnet. Ihre Post kann in besonderen Fällen aus Gründen Sicherheit und Ordnung oder aus Behandlungsgründen inhaltlich überwacht werden 10 Telefongespräche In der offenen Abteilung gibt es ein Kartentelefon. Unter bestimmten Bedingungen dürfen Sie ein Mobiltelefon im Besitz haben. Beachten Sie dazu die Aushänge. 11 siehe Regelung der Hausordnung der JVA Bautzen 12 Arbeit Sie dürfen den Ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz nicht ohne Erlaubnis der Anstalt verlassen oder sich dort mit Dritten treffen. Wenn Sie für Freigang ( § 38 Abs. 1 Nr. 4 SächsStVollzG) geeignet sind, sollten Sie sich um ein freies Beschäftigungsverhältnis (§ 23 Abs. 2 SächsStVollzG) bemühen. Freies Beschäftigungsverhältnis heißt, dass Sie ein Vertragsverhältnis mit einem Arbeitgeber oder einer Ausbildungsstelle eingehen. Der Sozialdienst unterstützt Sie dabei. Setzen Sie sich frühzeitig mit ihm in Verbindung. Für den Weg zur Arbeitsstelle haben Sie grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ist die Arbeitsstelle nur mit einem unverhältnismäßigen Zeitaufwand zu erreichen, kann Ihnen die Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs genehmigt werden. Zwingende Voraussetzung ist u.a., dass Sie Ihren Führerschein, den Fahrzeugschein und einen Nachweis der Haftpflichtversicherung vorlegen. Bei Nutzung eines fremden Kraftfahrzeugs ist erforderlich, dass Sie eine Vollmacht des Fahrzeugeigentümers vorlegen und die Haftpflichtversicherung glaubhaft machen. Das Parken des Fahrzeuges ist auf Anstaltsparkplätzen nicht gestattet. 13 siehe Regelung der Hausordnung der JVA Bautzen 14 Geld Das Hausgeld wird Ihnen bar ausgezahlt. Sie bekommen einen monatlichen Kontoauszug. Sie dürfen nur Bargeld in Besitz haben, das Ihnen von der Anstalt ausgezahlt wurde. Zahlen Sie Ihre Schulden zurück. Rückzahlungsvereinbarungen mit Ihren Gläubigern sind besser als Pfändungen. 15 Einkauf Sie können mit einem Listenbestellsystem beim Anstaltskaufmann einkaufen. Sofern Sie mindestens einen Ausgang beanstandungsfrei absolviert haben und Ihnen Selbstverpflegung gestattet ist, können Sie auch außerhalb der Offenen Abteilung einkaufen. Einzelheiten dazu sind in Aushängen geregelt. 16 Freizeit Außerhalb der Arbeitszeit dürfen Sie sich in der offenen Abteilung frei bewegen. Während der Ruhezeit sollten Sie sich jedoch nur im eigenen Haftraum aufhalten. Das nicht ausdrücklich erlaubte Verlassen des Anstaltsgeländes gilt als Entweichung. Aufenthalt im Freien gemäß § 66 Abs. 2 SächsStVollzG wird Ihnen im Freigelände der offenen Abteilung ermöglicht. Die Zeiten entnehmen Sie bitte dem Aushang. 17 siehe Regelung der Hausordnung der JVA Bautzen 18 Gesundheitsfürsorge Sie werden durch die Anstaltsärzte behandelt. Arztvorstellungen und Krankschreibungen sind in aller Regel nur durch Inanspruchnahme der Sprechstunde der Ärzte in den Räumen der offenen Abteilung möglich. Die Sprechzeiten entnehmen Sie dem Aushang. Die Konsultation von Fachärzten ist nur nach Entscheidung des Anstaltsarztes möglich. Akute Erkrankungen sind unverzüglich zu melden, der Stationsbedienstete wird weiteres veranlassen . Bei Anzeichen einer Erkrankung oder bereits eingetretener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit darf die Anstalt nur mit zuvor eingeholter Genehmigung des anstaltsärztlichen Dienstes verlassen werden. Sind Sie außerhalb der JVA und haben Anzeichen einer Erkrankung, welche die rechtzeitige Rückkehr in die JVA gefährden könnte, müssen Sie unverzüglich in die JVA oder notfalls in die Ihrem Aufenthaltsort nächstgelegene JVA zurückkommen. Die weitere Behandlung bestimmt dann der Anstaltsarzt. Suchen Sie einen Arzt außerhalb der Anstalt auf, müssen Sie ihn darauf hinweisen , dass Sie Gefangener sind und weder eine Krankenkasse noch die JVA Kosten übernimmt. Eine nicht rechtzeitige Rückkehr in die JVA aus Krankheitsgründen ist nur im Falle von Transportunfähigkeit entschuldigt. Der Sachverhalt ist unverzüglich unter Angabe des Aufenthaltsortes telefonisch der Anstalt mitzuteilen. Ein ärztliches Attest allein berechtigt nicht zum Fernbleiben. Die JVA Bautzen wird die zuständige Polizeistelle informieren, damit gegebenenfalls nach Ihnen gefahndet wird. Im Freien Beschäftigungsverhältnis sind Sie als Arbeitnehmer in der Regel gesetzlich krankenversichert . Sie müssen sich deshalb außerhalb der Anstalt ärztlich versorgen lassen. Eine zusätzliche ärztliche Behandlung durch die JVA wird nicht gewährt. In Notfällen werden Sie aber zunächst durch den Krankenpflegedienst der JVA behandelt. Krankschreibungen müssen Sie dem Arbeitgeber und der offenen Abteilung vorlegen. Termine mit Ärzten müssen Sie vorab vom Abteilungsdienstleiter genehmigen lassen. 19 Rauchen, Alkohol, Drogen und Medikamente Auch im offenen Vollzug ist der Besitz oder Konsum von Alkohol und Drogen untersagt. Wenn Sie sich nicht an das Verbot halten, riskieren Sie eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug. Die Rückkehr aus Ausgang und Langzeitausgang unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist strikt untersagt, disziplinwidrig und kann einschneidende Folgen haben. Zum Schutz der Nichtraucher ist das Rauchen außerhalb Ihres Haftraumes nicht gestattet. Rauchen in Nichtraucherräumen ist nicht nur rücksichtslos, sondern kann auch disziplinarisch geahndet werden. 20 Ersatz von Aufwendungen, Schadenersatz Die Ihnen überlassenen Schlüssel dürfen Sie nicht eigenmächtig tauschen oder weitergeben. Melden Sie Verlust oder Beschädigungen unverzüglich dem Stationsbediensteten. Bei schuldhaftem Verlust bzw. Beschädigung sind Sie für den Ersatz des Schadens verantwortlich. Bautzen, den 18. Mai 2018 Frank Hiekel Anstaltsleiter Laut Anlage der Hausordnung Pkt. 5 und der Ergänzung für die Offene Abteilung dürfen Sie folgende Sachen und Gegenstände im Besitz haben: 14 Slip 14 Paar Socken 7 Unterhemden 2 Schlafanzüge oder Nachthemden 7 T-Shirts 2 Trainings- oder Jogginganzüge 2 kurze Sporthosen 1 Stirnband oder Tuch 1 Kopfbedeckung 1 Schal 1 Paar Handschuhe 1 Bademangel 2 Badetücher 4 Handtücher 2 Geschirrtücher 1 Paar Badeschuhe 1 Paar Hausschuhe 1 Paar Sportschuhe 2 Paar Schuhe (entsprechend der Jahreszeit) 1 Jacke (entsprechend der Jahreszeit) 2 lange Hosen 1 kurze Hose (keine Sporthose) 2 Oberhemden 2 Pullover oder Sweatshirt 2 Gürtel 2 x Bettwäsche komplett 6 Taschentücher 1 Wäschenetz 1 Sonnenbrille 1 Tellerset 1 Tasse 1 Glas 1 Essbesteck (komplett) Bautzen, im Mai 2018 HAUSORDNUNG der Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuletzt geändert: 19. Januar 2018 r.walther_smj Stempel r.walther_smj Textfeld Anlage 2 (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) Gliederung Vorwort der Anstaltsleiterin 1. Allgemeine Verhaltensregeln 2. Tageseinteilung 3. Haftraumordnung 4. Persönlicher Besitz 5. Kleidung und persönliche Ausstattung 6. Eigene Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgeräte, Einbringen von Laptops 7. Zeitungen und Zeitschriften 8. Besuche 9. Schriftverkehr 10. Telefongespräche 11. Pakete, Sondereinkauf 12. Arbeit 13. Aus-, Fort- und Weiterbildung 14. Geld, Einkauf 15. Freizeit, Sport, Bücherei 16. Seelsorge und Religionsausübung 17. Gesundheitsfürsorge 18. Rauchen, Alkohol, Betäubungsmittel 19. Ersatz von Aufwendungen, Schadensersatz 20. Anträge und Sprechstunden, Anstaltsbeirat 21. Beschwerden und Rechtsbehelfe 22. Gefangenenmitverantwortung und Küchenkommission 23. Ehrenamtliche Mitarbeiter und Betreuer 24. Adressen 25. Inkrafttreten Anlagen zur Hausordnung Vorwort der Anstaltsleiterin Durch die vorliegende Hausordnung soll ein geordnetes Zusammenleben vieler Menschen auf engem Raum und eine für Sie sinnvolle Gestaltung des Justizvollzuges ermöglicht werden. Jede Gefangene kann durch gegenseitige Achtung und Rücksichtnahme einen Beitrag zu einem ausgeglichenen Anstaltsklima leisten. Ihren Willen und Ihre Fähigkeit zu einem sozialverantwortungsvollen Verhalten können Sie auch durch die Einhaltung dieser Hausordnung zeigen. Erster Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges sind die Stationsbediensteten, bei denen Sie alle erforderlichen Anträge einreichen können. Bei Schwierigkeiten suchen Sie bitte zuerst das Gespräch mit den Stationsbediensteten und ggf. mit weiteren Bediensteten (Abteilungsdienstleitern , Fachdiensten, Seelsorgern, Vollzugsabteilungsleitern). Es gibt kaum ein Problem, das nicht gesprächsweise geklärt werden könnte. Wenn einem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so wird Ihnen dies unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Die Bediensteten erwarten, dass Sie auch bei einer ablehnenden Entscheidung sachlich reagieren. Bevor Sie den Beschwerdeweg beschreiten, empfehlen wir Ihnen, zuerst ein Gespräch mit einer Person Ihres Vertrauens zu führen und so eventuell eine andere Lösung Ihres Anliegens anzustreben. Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Chemnitz wollen Ihnen das Leben nicht erschweren. Sie wollen Ihnen vielmehr im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten bei der Bewältigung Ihrer Angelegenheiten helfen. Das können sie aber nur, wenn Sie selbst mitwirken und von niemandem die Lösung der Probleme erwarten, die Sie selbst bearbeiten müssen. Nur bei einem echten eigenen Willen zur Mitarbeit können die Bemühungen der Bediensteten um Ihre Resozialisierung zum Erfolg führen. Für Jugendstrafgefangene gelten gegebenenfalls weitergehende abweichende Regelungen gemäß Sächsischem Jugendstrafvollzugsgesetz, die im Einzelnen durch Aushang auf der Jugendstation bekannt gegeben werden. Die Hausordnungen der anderen Justizvollzugsanstalten enthalten zum Teil abweichende Regelungen . Bei bevorstehenden Verlegungen oder Überstellungen sollte Ihnen dies bewusst sein. 1. Allgemeine Verhaltensregeln 1.1. Bitte betätigen Sie Gegensprechanlagen nur in dringenden Fällen! Ein Missbrauch kann dazu führen, dass in einem wirklichen Notfall die Hilfe von Bediensteten zu spät kommt. Sie sind verpflichtet, Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten – insbesondere Suizidhandlungen , Selbstverletzungen, körperliche Auseinandersetzungen, den Verdacht auf Straftaten sowie Brände – unverzüglich zu melden. 1.2. Bitte stören Sie nicht das geordnete Zusammenleben in der Anstalt und in der Umgebung durch lautes Rufen aus dem Fenster sowie durch lautes Betreiben von Musikinstrumenten und Geräten. Es ist nicht gestattet, Gegenstände aus dem Fenster zu werfen oder von Fenster zu Fenster weiterzugeben. Die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Anstalt ist ebenfalls nicht gestattet. 1.3. Sie haben den Anordnungen der Bediensteten Folge zu leisten, auch wenn Sie sich durch die Anordnungen beschwert fühlen. Den Ihnen von Bediensteten zugewiesenen Bereich dürfen Sie nicht ohne ausdrückliche Genehmigung verlassen. Soweit Aufschluss gewährt wird, haben Sie sich in Ihrem Stationsbereich aufzuhalten. 1.4. In Gemeinschaftsräumen (Freizeit-, Sport- und Duschräume, Stationsküchen u. a.) achten Sie bitte im Interesse der Allgemeinheit auf die notwendige Sauberkeit und die Einhaltung hygienischer Erfordernisse. Von Ihnen hervorgerufene Verschmutzungen haben Sie zu beseitigen. Die Aufbewahrung von Ausstattungsgegenständen aus Gemeinschaftsräumen (z. B. Kochgeschirr) im Haftraum ist nur mit Zustimmung der Stationsbediensteten gestattet. 1.5. Tätowieren kann zur Übertragung von Krankheiten (z. B. Aids und Hepatitis) führen. Es ist deshalb untersagt, sich oder andere Personen zu tätowieren oder sich tätowieren zu lassen. Der Besitz, die Herstellung und die Weiterverbreitung von Tätowiergeräten und -material sind nicht gestattet. Entsprechendes gilt für Piercing und vergleichbare Eingriffe in den Körper. 1.6. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die im Sächsischen Strafvollzugsgesetz, Sächsischen Jugendstrafvollzuggesetz oder Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz festgelegten Verhaltensvorschriften kann eine disziplinarische Verantwortlichkeit geprüft werden. 2. Tageseinteilung Die stationsgebundene Tageseinteilung ist verbindlich. Informationen zur Tageseinteilung (Dusch-, Wäschetausch-, Essens-, Materialausgabe-, Post-, Aufschluss-, Ambulanzzeiten) entnehmen Sie bitte den entsprechenden Aushängen auf den Stationen sowie den Informationen im Gefangeneninformationsterminal. Änderungen der Tageseinteilung aus – vollzugsorganisatorischen Gründen oder aufgrund von Anstaltsführungen für die Öffentlichkeit werden Ihnen zeitnah über den Stationsdienst mitgeteilt. 3. Haftraumordnung 3.1. Die Grundausstattung der Hafträume und die Anordnung der Haftraummöbel erfolgt durch die Anstalt. Sie darf ohne Genehmigung nicht verändert werden. Bitte sorgen Sie für eine regelmäßige Reinigung und Lüftung Ihres Haftraumes. 3.2. Sie haften für schuldhaft verursachte Schäden am Anstaltseigentum. Es liegt daher in Ihrem Interesse, den Ihnen zugewiesenen Haftraum, dessen Einrichtungsgegenstände sowie die von der Anstalt überlassenen Gegenstände unverzüglich im Beisein von Bediensteten zu überprüfen. Vorhandene Mängel oder Beschädigungen sind sofort mitzu- teilen. Über später festgestellte Mängel oder nachträglich eingetretene unverschuldete Beschädigungen informieren Sie bitte umgehend die Stationsbediensteten. 3.3. Ihr Haftraum darf von Bediensteten jederzeit durchsucht werden. Ein Anwesenheitsrecht Ihrer Person bei der Durchsuchung besteht nicht. 3.4. Die Übersichtlichkeit und Kontrollierbarkeit des Haftraumes muss stets gewahrt werden . Überzählige oder ungenehmigte Gegenstände können von den Stationsbediensteten aus dem Haftraum entfernt werden. Der Zugang und die Einsicht in den Haftraum dürfen nicht behindert werden. Die Fenster und Fenstergitter sowie die Haftraumtüren sind von jeglichen Gegenständen freizuhalten. 3.5. Bilder und andere Gegenstände dürfen in den Hafträumen nur an den dafür vorgesehenen Stellen (Bilderleisten bzw. Pinnwände) sowie mit den in der Anstalt zugelassenen Befestigungsmitteln angebracht werden. Eine Kontrolle hinter den Bildern muss jederzeit möglich sein. An der Außenwand dürfen Bilder und andere Gegenstände nicht angebracht werden. Das Bekleben, Bemalen oder Beschriften von Wänden, Decken , Türen, Fenstern und Möbeln sowie Ausstattungsgegenständen ist nicht erlaubt. 3.6. Bilder, andere Darstellungen und Schriften, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder erhebliche Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben sowie Darstellungen des Geschlechtsaktes dürfen in den Hafträumen nicht angebracht oder sonst aufbewahrt werden. 3.7. Das Sammeln von eingekauften Verbrauchswaren, insbesondere von Lebensmitteln und Tabak, über einen angemessenen persönlichen Bedarf hinaus ist untersagt. Medikamente dürfen Sie nur gemäß ärztlicher Verordnung in Gewahrsam haben. Ein Sammeln oder eine eigenmächtige Weitergabe von Medikamenten an andere Gefangene ist nicht gestattet. 3.8. Auf dem gesamten Anstaltsgelände und in den Hafträumen darf kein Feuer entfacht oder unterhalten werden. Die Verwendung von selbstgefertigten Kerzen oder Brennern ist verboten. Die Zubereitung warmer Speisen ist nur in den dafür vorgesehenen Stationsküchen gestattet. 3.9. Die Lampen im Haftraum dürfen nicht umwickelt, bemalt oder verdunkelt werden. Die sanitären Anlagen dürfen nicht beschädigt oder verstopft werden. Elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn hierzu die Genehmigung der Anstalt erteilt wurde. Die Geräte müssen über eine Sicherheitsklassifizierung (z. B. CE-Zeichen) verfügen und es dürfen keinerlei Veränderungen an ihnen vorgenommen werden. Verhalten Sie sich bitte umweltbewusst und gehen Sie deshalb mit Energie und Wasser sparsam um. Schalten Sie beim Verlassen des Haftraumes alle elektrischen Geräte aus und schließen Sie während der Heizperiode das Fenster. 3.10. Tragen Sie zur Mülltrennung durch Nutzung der Sammelbehälter für Papier/Pappe, Plastik/Dosen und Hausmüll und Bioabfälle bei. Das Hinauswerfen von Müll jeglicher Art aus den Haftraumfenstern ist untersagt. 3.11. Die Haftraumtüren sind auch während der Aufschlusszeiten aus Gründen des Nichtraucher - und Lärmschutzes sowie der Übersichtlichkeit der Stationsflure erforderlichenfalls angelehnt oder geschlossen zu halten. 4. Persönlicher Besitz 4.1. Sie dürfen nur Gegenstände im persönlichen Besitz haben oder annehmen, die Ihnen von der Anstalt oder mit deren Genehmigung überlassen werden. An andere Gefangenen dürfen Sie damit nur mit Zustimmung der Anstalt Gegenstände abgeben. Auch die Annahme von Gegenständen anderer Gefangener bedarf der Zustimmung der Anstalt. Ohne Genehmigung dürfen Sie ausnahmsweise Gegenstände von geringem Wert (ca. 5,00 EUR) von einer anderen Gefangenen desselben Unterbringungsbereiches annehmen oder an diese abgeben. Die Anstalt kann sich vorbehalten, dass auch geringwertige Gegenstände nur mit Genehmigung übergeben oder angenommen werden dürfen. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn durch die Übergabe bzw. Annahme die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugszieles gefährdet werden würde. 4.2. Sie können über den Kaufmann Gegenstände zum persönlichen Besitz erwerben und in den Haftraum einbringen. Das Warensortiment des Kaufmanns ist dafür allgemein zugelassen. Es wird in regelmäßigen Abständen auf Aktualität überprüft. Die Gefangenenmitverantwortung wird vor Entscheidungen über die Erweiterung oder die Beschränkung des Angebotes beteiligt. Sie können darüber hinaus aus den in der Anstalt zugelassenen Katalogen Bestellungen vornehmen. Die dort zum Bezug angebotenen Gegenstände sind allgemein zugelassen. Für Bestellungen sind die vorgesehenen Bestellscheine zu nutzen. 4.3. Die maximale Anzahl der zum persönlichen Besitz zugelassenen und beim Kaufmann erwerb- bzw. über die Kataloge bestellbaren Gegenstände ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen und aus den Anlagen zu dieser Hausordnung. Soweit in dieser Hausordnung zur Maximalanzahl keine Regelung getroffen ist, gelten die Ziffern 3.4. und 3.7. Satz 1. Die Zulassung jeder Bestellung durch Sie steht unter dem Vorbehalt, dass aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt die Gegenstände nicht ausgehändigt oder aber aus dem Haftraum wieder entfernt werden. 4.4. Aus den Anlagen können Sie außerdem entnehmen, welche Gegenstände die Anstalt zur Verfügung stellt und welche Gegenstände ggf. in welcher Anzahl und Ausgestaltung auch von außerhalb per Paketversand oder über den Besuch eingebracht werden dürfen. 4.5. Die in der Hausordnung und den Anlagen angegebenen Beschränkungen des Besitzes von Gegenständen sind verbindlich. Ausnahmen sind nur im besonders begründeten Einzelfall zulässig und bedürfen der vorherigen Genehmigung der Vollzugsabteilungsleiter . 4.6. Zum Schutz vor Diebstahl achten Sie darauf, Ihren Haftraum beim Verlassen stets zu schließen. Für Verlust und Beschädigung sowie für das Abhandenkommen zugelassener privater Gegenstände haftet die Anstalt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit von Bediensteten. Die Darlegungs- und Beweislast für einen derartigen Pflichtverstoß liegt bei Ihnen. 4.7. Die mit der Zulassung von Gegenständen verbundenen Auflagen zur Nutzung und Aufbewahrung müssen von Ihnen beachtet werden, da ansonsten die erteilte Genehmigung widerrufen werden kann. 4.8. Die Höchstzahl an Elektrogeräten mit nennenswerten Hohlräumen (Fernsehgerät, Hörfunkgerät , DVD/Blu-Ray-Player, Spielkonsole, Schachcomputer, elektronische Schreibmaschine, Kaffeemaschine, Wasserkocher und vergleichbar große Geräte) ist abhängig von der Belegungssituation und der Übersichtlichkeit Ihres Haftraumes, der Belastbarkeit des Stromnetzes und der Anzahl der sonstigen vorhandenen Geräte. Im Regelfall werden nicht mehr als fünf Elektrogeräte der vorgenannten Art je Haftraum zugelassen. Dies gilt auch bei einer Doppel- oder Mehrfachbelegung des Haftraumes. 4.9. In den Hafträumen, auch bei Doppel- oder Mehrfachbelegung, werden im Regelfall nur ein Fernsehgerät und ein Filmabspielgerät (DVD/Blu-Ray-Gerät) zugelassen. Im Übri- gen darf jede Gefangenen die in Ziffer 4.8. genannten Geräte nur jeweils einmal im Haftraum besitzen. 5. Kleidung und persönliche Ausstattung 5.1. Als Strafgefangene, Untersuchungsgefangene und Jugendstrafgefangene tragen Sie Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. Die Anzahl der von der Anstalt zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke können Sie der Anlage 2 Ziffer 1 a.) entnehmen. 5.2. Sie können zudem private Ausstattung nutzen oder aber Sie erhalten von der Anstalt eine Mindestausstattung. Die Anzahl der von der Anstalt zur Verfügung gestellten Gegenstände können Sie der Anlage 1, soweit dort der Bezugsweg durch die Anstalt genannt ist, sowie der Anlage 2 Ziffer 1 b.) entnehmen. Im Einzelfall und bei Bedarf stellt die Anstalt Ihnen Kleiderbügel für die angemessene Verwahrung ihrer Kleidung in den Haftraumschränken zur Verfügung, sofern sie solche nicht selbst erwerben können. 5.3. Die möglichen Kleidungs- und Ausstattungsgegenstände, die zulässigen Höchstmengen an eigener Bekleidung und privater Ausstattung sowie die Einbringungsmöglichkeiten können Sie der Anlage 2 Ziffer 3, soweit Sie in der der Sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht sind zusätzlich der Anlage 2 Ziffer 4 entnehmen. Der Ersatz eigener Bekleidung ist nur im Tausch gegen Herausgabe der beschädigten oder nicht mehr passenden Kleidung möglich. 5.4. Das Tragen eigener Bekleidung und die Nutzung eigener Ausstattung bedürfen nicht der Genehmigung der Anstalt. Das Recht kann jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zur Gewährleistung von Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt bzw. zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist. Sind Sie Jugendstrafgefangene kann das Tragen von Privatkleidung zudem eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn erzieherische Gründe entgegenstehen. 5.5. Das Tragen von Privatkleidung und die Nutzung privater, waschbedürftiger Ausstattung sind untersagt, solange Sie sich nicht mit der Reinigung Ihrer Privatkleidung und der Privatausstattung durch die Anstalt einverstanden erklären, Sie nicht die Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung unterschreiben, soweit die Bekleidung und Ausstattung nicht maschinenwaschbar und Sie nicht im Besitz eines industriewaschbaren Wäschenetzes sind. Das industriewaschbare Wäschenetz können Sie beim Kaufmann beziehen . Den Besitz des Wäschenetzes und die Nutzung maschinenwaschbarer Kleidung sowie Ausstattung müssen Sie gegenüber der Anstalt nachweisen. Privatkleidung und Privatausstattung, die entsprechend der Anlage 2 Ziffer 3 eine Kennzeichnung mit einem – von Ihnen zu erwerbenden – Wäschesticker erfordern, dürfen nur getragen werden , wenn sie mit einem solchen Wäschesticker versehen sind. 5.6. Die industriewaschbaren Wäschenetze sind nach den Vorgaben der Wäscherei, mit Kabelbindern verschlossen, auf den Stationen abzugeben. Kabelbinder können Sie über den Kaufmann erwerben. Nur im Ausnahmefall, wenn Sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, erhalten Sie Kabelbinder auch über die Anstalt. Wenden Sie sich dazu bitte an die Stationsbediensteten. 5.7. Den Verlust bzw. die Beschädigung von Anstaltskleidung und -ausstattung während des Waschvorganges in der Wäscherei melden Sie bitte unverzüglich nach dem Rücklauf des Wäschenetzes bei den Stationsbediensteten. Bei verspäteter Anzeige trifft Sie die Beweislast dafür, dass der abgegebene Gegenstand nach Abgabe in die Wäscherei und vor der Rückgabe an Sie verloren ging bzw. beschädigt wurde. 5.8. Zur Arbeit und bei Bildungsmaßnahmen erhalten Sie Arbeitsbekleidung und -ausstattung (Anlage 2 Ziffer 2), sofern die Pflicht zum Tragen solcher Kleidung und Ausstattung bestimmt wurde. 5.9. Das Waschen und Trocknen von Bekleidung und waschbedürftiger Ausstattung im Stationsbereich , insbesondere auf den Hafträumen, in den Stationsküchen und in den Duschräumen, ist nicht gestattet. Nur soweit Stationswaschmaschinen und -trockner von der Anstalt zur Verfügung gestellt werden, sind das Waschen und das Trocknen der dafür zugelassenen Gegenstände auf der Station in den vorgehaltenen Geräten zulässig. 5.10. Soweit Sie im Besitz von Privatkleidung und eigener Ausstattung sind, werden Ihnen Anstaltskleidung und Anstaltsausstattung nicht zur Verfügung gestellt. Bereits ausgegebene Anstaltskleidung und -ausstattung haben Sie zurückzugeben. Dies gilt nicht für die von der Anstalt nach Anlage 1 zur Verfügung gestellten Verbrauchsgegenstände. 5.11. Sie sind verpflichtet, sorgsam mit überlassener Anstaltskleidung und -ausstattung umzugehen und diese sauber zu halten. 6. Eigene Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgeräte 6.1. Sie dürfen vorbehaltlich der Regeln unter Ziffer 4.8. und 4.9. mit Genehmigung der Anstalt ein eigenes Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh-, DVD/Blu-Ray-Abspiel- und/oder Computerspielgerät benutzen. Abweichend davon werden eigene Fernseh- und DVD/Blu-Ray-Abspielgeräte bei Jugendstrafgefangenen im Regelfall nicht zugelassen. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleiterin. Die Genehmigung gilt grundsätzlich nur für die JVA Chemnitz. Bei einer Verlegung in eine andere Anstalt müssen Sie die Genehmigung zum Besitz neu beantragen. Die Genehmigung zum Besitz eines Fernsehgerätes gilt zudem nur bis zu dem Zeitpunkt erteilt, in welchem die JVA Chemnitz den Kabelfernsehempfang und die Fernsehgeräte für alle Gefangenen verpflichtend auf Mietbasis anbietet oder ein Haftraummediensystem zur Verfügung gestellt wird. 6.2. Die JVA Chemnitz ermöglicht Gefangenen, bei einem von der Anstalt bestimmten Anbieter ein Fernsehgerät zu mieten. Der Mietvertrag kommt ausschließlich zwischen der Gefangenen und dem externen Anbieter zustande. Den monatlichen Mietzins entnehmen Sie bitte den Aushängen. Ziffer 4.8. und 4.9 bleiben auch im Fall der Anmietung unberührt. 6.3. Eigene Geräte werden vor der Aushändigung auf Ihre Kosten überprüft. Bitte lassen Sie dazu rechtzeitig einen entsprechenden Geldbetrag sperren. Die Überprüfung der Geräte erfolgt durch Vermittlung der Anstalt von einem Fachhändler. Die Anstaltsleiterin kann damit auch Bedienstete beauftragen. Reparaturen und notwendige Änderungen dürfen nur durch Vermittlung der Anstalt von einer Fachwerkstatt vorgenommen werden. Die Kosten für die Beschaffung, eine notwendige Änderung, die Reparatur und den Betrieb (insbesondere Rundfunk- und Fernsehgebühren) der Geräte sowie deren Entsorgung sind von Ihnen zu tragen. 6.4. Nach Überprüfung der Geräte werden diese durch die Anstalt versiegelt. Eine Beschädigung , Entfernung oder Manipulation des Siegels führt in der Regel zum Widerruf der Zulassung des Gerätes zum persönlichen Besitz und kann disziplinarische sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Vor einer erneuten Zulassung des Gerätes ist eine Überprüfung auf Ihre Kosten durch den Fachhändler wieder durchzuführen. 6.5. Durch den Betrieb der Geräte dürfen Dritte nicht gestört werden. Sie dürfen nur im eigenen Haftraum und mit Rücksicht auf die Mitgefangenen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. 6.6. Funktionsunfähige Geräte dürfen Sie nicht im Haftraum aufbewahren. Nicht reparierbare Geräte sind aus der Anstalt zu verbringen. Ist Ihnen dies nicht möglich, erfolgt eine kostenpflichtige Entsorgung dieser Geräte durch die Anstalt. 6.7. Die Maße von Hörfunk- und sonstigen Tonwiedergabe- sowie Fernseh- und Filmabspielgeräten dürfen jeweils eine maximale Kantenlänge (Länge + Breite + Tiefe) von 120 cm nicht überschreiten. 6.8. Hörfunkgeräte dürfen über MC-(Kassetten) und CD-Laufwerke verfügen. Nicht zugelassen sind Hörfunkgeräte mit einer Musikausgangsleistung von mehr als 20 Watt, Hörfunkgeräte mit integriertem CD-Wechsler sowie Bassrollen. Eingebaute Mikrofone und Mikrofonbuchsen werden bei der technischen Überprüfung durch die Fachwerkstatt ausgebaut oder deaktiviert. Die Lautsprecher müssen mit dem Hörfunkgerät fest verbunden sein. Hörfunkgeräte mit abnehmbaren Lautsprecherboxen werden nicht zugelassen . 6.9. Hörfunkgeräte, die nicht über eine Netzstromversorgung verfügen, können mit handelsüblichen Trockenbatterien betrieben werden. Diese Batterien sind über den Anstaltskaufmann zu erwerben. Alte Batterien können bei jedem Einkauf dem Anstaltskaufmann zur Entsorgung zurückgegeben werden. Akkumulatoren und die damit verbundenen Ladegeräte werden nicht zugelassen. 6.10. Grundsätzlich werden nur Hörfunk- und Tonwiedergabegeräte zugelassen, die auch für den Empfang mit Kopfhörern eingerichtet sind. 6.11. Zum persönlichen Besitz im Haftraum werden Ihnen höchstens 15 Ton- und Filmträger (Kassetten, CDs, DVDs, Blu-Ray) in Originalverpackung überlassen. Sofern Sie auf der Sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht sind, dürfen Sie maximal 25 Ton- und Filmträger besitzen. Filme mit der Kennzeichnung „FSK 18“ oder „Keine Jugendfreigabe “ werden grundsätzlich nicht zum persönlichen Besitz im Haftraum zugelassen. Für Filme mit der Kennzeichnung „FSK 16“ kann der Besitz ausgeschlossen werden, wenn die Filme ihrem Inhalt nach geeignet sind, Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Die Entscheidung hierüber treffen die Vollzugsabteilungsleiter . 6.12. Es werden ausschließlich die zum Fernseh- bzw. Filmabspielgerät und gegebenenfalls zu den Hörfunk- und Tonwiedergabegeräten gehörenden, originalen Fernbedienungen zum persönlichen Besitz im Haftraum genehmigt. DVD-, Blu-Ray- und sonstige Filmabspielgeräte dürfen keine integrierte Wechsler-Funktion aufweisen. 6.13. Spielkonsolen und Spiele sind ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beschaffen . Die Nutzung anderer als der dort verkauften Gerätetypen einschließlich programmierbarer Taschenrechner oder Computerspielgeräte ist nicht gestattet. Sie dürfen auch nur einen einzelnen Controller erwerben und auf Ihrem Haftraum besitzen. 6.14. Sie dürfen maximal jeweils drei Datenträger (Spiele) in transparenten CD-Hüllen im Haftraum aufbewahren. Spiele mit der Kennzeichnung „FSK 18“ oder „Keine Jugendfreigabe “ werden nicht zum persönlichen Besitz im Haftraum zugelassen. Für Spiele mit der Kennzeichnung „FSK 16“ kann der Besitz ausgeschlossen werden, wenn die Spiele ihrem Inhalt nach geeignet sind, Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Die Entscheidung hierüber treffen die Vollzugsabteilungsleiter . 6.15. Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Filmabspiel-, Fernseh- und Computerspielgeräte dürfen mit Ausnahme der originalen Fernsteuerung über keine technischen Vorrichtungen für eine kabellose Kommunikation verfügen. USB-Schnittstellen oder andere Slots zum Betrieb von externen Medien (z. B. SD-Karten) werden mit Anstaltssiegeln verplombt und dürfen nicht benutzt werden. Ziffer 6.4. gilt entsprechend. 6.16. Die Genehmigung zur Beschaffung von Ersatzgeräten (Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgeräten, DVD-/Blu-Ray-Player) wird grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass Sie das bisher überlassene Gerät zurückgegeben haben und es aus der Anstalt verbracht wurde. Bei einem Missbrauch oder einer zweckentfremdeten Nutzung des elektrischen Gerätes kann Ihnen das Betreiben untersagt werden. 7. Zeitungen und Zeitschriften 7.1. Auf Antrag dürfen Sie bis zu drei Zeitungen oder Zeitschriften beziehen, wenn nicht deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Bezug weiterer Zeitungen und Zeitschriften kann Ihnen in einem angemessenen Umfang gestattet werden. Einzelne Zeitungen und Zeitschriften können Ihnen vorenthalten werden, wenn deren Inhalt – auch, wenn dies nur einzelne Beiträge betrifft – die Erreichung des Vollzugszieles oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet. Für den Bezug von Zeitungen oder Zeitschriften können Sie Ihr Hausgeld, Taschengeld oder freies Eigengeld verwenden. 7.2. Die Bestellung von Zeitungen und Zeitschriften kann durch Sie oder über einen Dritten erfolgen, wenn die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der Bezug ist grundsätzlich nur im Abonnement gestattet. Ausnahmen hiervon, insbesondere bei ausländischen Druckerzeugnissen, Fachzeitschriften oder Probeexemplaren werden im Einzelfall geprüft. 7.3. In Ihrem Haftraum dürfen Sie bis zu 10 Zeitungen oder Zeitschriften aufbewahren. Sie haben nicht mehr benötigte Zeitungen oder Zeitschriften zu entsorgen. Auf Antrag werden Zeitschriften (z. B. Fachzeitschriften) zur Habe genommen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung nachweisen können. Werden eingebrachte Zeitungen und Zeitschriften, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von Ihnen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese kostenpflichtig aus der Anstalt entfernt werden. 7.4. Abbestellungen, Umbestellungen oder Nachsendungen müssen Sie selbst veranlassen . Die Anstalt ist zur Nachsendung an Sie bei Entlassung oder sonstiger Abwesenheit nicht verpflichtet. Wenn für Sie nach Ihrer Entlassung oder Verlegung Zeitungen oder Zeitschriften eingehen und keine Zustimmung von Ihnen zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung vorliegt, wird die Anstalt die Annahme grundsätzlich verweigern . Nur bei einer unvorhersehbaren Entlassung oder Verlegung in eine andere Anstalt werden Zeitungen oder Zeitschriften noch höchstens zwei Wochen lang nachgesendet . 8. Besuche 8.1. Besuchszeiten für Untersuchungs-, Jugendstraf- und Strafgefangene entnehmen Sie bitte den aktuellen Aushängen auf der Station. Für den von Ihnen vereinbarten Termin halten Sie sich bitte 20 Minuten vor Besuchsbeginn auf der Station abholbereit, damit die Besuchsdurchführung pünktlich erfolgen kann. 8.2. Zum Schutz der Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen ist das Rauchen im gesamten Besuchsbereich nicht gestattet. 8.3. Besucher – einschließlich Kinder – müssen vor der Besuchsdurchführung zugelassen werden. Der Zulassungsantrag mit dem Namen der Besucher und dem Verhältnis zu Ihnen ist bei den zuständigen Vollzugsabteilungsleitern vollständig ausgefüllt zu stellen . Beantragen Sie die Zulassung Ihres Lebensgefährten/Ihrer Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zum Besuch, haben Sie darüber hinaus anzugeben und ggf. zu belegen, ob und in welchem Zeitraum sie vor der Inhaftierung mit dem Besucher in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben ob sie mit der Person mindestens ein gemeinsames Kind haben bzw. ob der Besucher mindestens eines Ihrer Kinder oder einen anderen Ihrer Angehörigen im Haushalt versorgt. 8.4. Sie können im Regelfall maximal 15 Privatpersonen gleichzeitig als Besucher genehmigen lassen. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mit gerechnet. Vor der Genehmigung weiterer Privatpersonen muss die Zulassung anderer privater Besucher auf Ihren Antrag hin gestrichen werden. 8.5. Die Bearbeitung von Besuchsanträgen erfolgt durch die Bediensteten der Besuchsabteilung . Änderungen der geplanten Besucher müssen mindestens drei Werktage vor dem Besuch dem Besuchsdienst mitgeteilt werden. Es werden im Regelfall nur die für den jeweiligen Besuchstag angemeldeten Privatbesucher zum Besuch zugelassen. Dies gilt auch dann, wenn die erschienenen, nicht angemeldeten Personen zum Kreis der zulassungsfähigen Besucher gehören. 8.6. Zu einem Besuch werden in der Regel maximal drei Personen zugelassen. Nur minderjährige Kinder der Gefangenen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können zusätzlich am Besuch teilnehmen. 8.7. Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können ausschließlich in Begleitung Erwachsener einen Besuch durchführen. Ein Besuch bei mehreren Gefangenen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nacheinander möglich. 8.8. Als Untersuchungsgefangene mit Beschränkungen des Besuchs nach § 119 StPO dürfen Sie nur mit schriftlicher Erlaubnis des Richters oder des Staatsanwaltes Besuch empfangen. In diesem Fall muss der Besucher die Genehmigung vorher bei der zuständigen Stelle einholen. Die näheren Umstände werden durch diese Erlaubnis geregelt . Ist in der Erlaubnis die Zuziehung eines Dolmetschers angeordnet, muss Ihr Besucher einen vom Präsidenten des Landgerichts bestellten Dolmetscher mitbringen. Eine Liste der Dolmetscher liegt beim Besuchsdienst aus. Ihr Verteidiger bedarf keiner derartigen Erlaubnis, es sei denn das Gericht hat im Einzelfall eine abweichende Regelung getroffen. 8.9. Im Übrigen können Sie im Grundsatz regelmäßig vier Stunden Besuch im Monat erhalten . Die Mindestdauer eines Besuches beträgt eine Stunde. 8.10. Sind Sie Straf- oder Jugendstrafgefangene, der Lockerungen in Form von begleiteten Ausgängen mit anderen Personen als Anstaltsbediensteten bzw. externen Mitarbeitern, in Form von unbegleiteten Ausgängen, Langzeitausgang oder Freigang gewährt wurde , können Sie an den Wochenenden keinen Privatbesuch empfangen. In der Woche können Sie in diesem Fall kontingentierten Besuch nur im Umfang von 1 Stunde je Monat empfangen. 8.11. Sind Sie Jugendstrafgefangene, die nicht im Sinne von Ziffer 8.10. gelockert ist, erhalten Sie an den Wochenenden über die monatlichen Mindestbesuchszeiten von 4 Stunden hinaus zusätzlich 2 Stunden Privatbesuch je Monat, der ausschließlich Angehörigen im Sinne des § 47 Abs. 1 SächsJStVollzG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorbehalten ist. 8.12. Sie können außerdem über die Besuchszeitenregelungen nach Ziffer 8.9. bis 8.11. hinaus zu den in der Woche festgelegten Besuchszeiten kontingentlos Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB und gegebenenfalls deren Kindern im Alter von bis zu 14 Jahre sowie von dem zugelassenen Lebensgefährten/der zugelassenen Lebensgefährtin, mit dem/der Sie vor der Inhaftierung mindestens ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt haben und der/die mindestens eines Ihrer minderjährigen Kinder bzw. anderen Angehörigen im Haushalt betreut oder mit Ihnen mindestens ein gemeinsames Kind hat, empfangen, soweit entsprechende Raumkapazitäten vorhanden sind. Pro Besuchstag ist für jede Gefangene ein zusammenhängender Besuchstermin – mithin entweder vormittags oder nachmittags – zulässig. 8.13. Wenn Sie Nichtarbeiter sind, erhalten Sie im Regelfall vorrangig kontingentlosen Besuch in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr. Sind Sie in Beschäftigung, erhalten Sie kontingentlosen Besuch regelmäßig am Nachmittag. Ausnahmen sind von Ihnen entsprechend zu begründen. Über die Besuchsdurchführung von arbeitenden Gefangenen während der Beschäftigungszeiten entscheiden die Vollzugsabteilungsleiter. 8.14. Besuche anderer Privatpersonen erfolgen während der Besuchszeiten in der Woche unter Anrechnung auf das Kontingent, auch wenn sie zusammen mit Personen stattfinden , die Sie ohne Anrechnung auf das Kontingent zum Besuch empfangen können. 8.15. Gefangene, bei denen die Besuchsdurchführung mit Trennscheibe angeordnet ist, erhalten keinen kontingentlosen Besuch. Dasselbe gilt im Regelfall, soweit die ursprünglich kontingentlos geplante Besuchsdurchführung aufgrund Anordnung nur unter ständig optischer und/oder akustischer Überwachung durch Vollzugsbedienstete zugelassen wurde. Über Ausnahmen von der Anrechnung auf das Besuchskontingent entscheiden der Vollzugsleiter oder die Anstaltsleiterin. 8.16. Sofern richterlich oder staatsanwaltschaftlich im Rahmen der Haftkontrolle nicht Anderes vorgegeben ist, dürfen auch Untersuchungsgefangene an Wochentagen nach vorgenannten Maßgaben kontingentlos Besuche empfangen. Ständig optisch und/oder akustisch überwachte Privatbesuche der Untersuchungsgefangenen in der Woche aufgrund richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung erfolgen stets unter Anrechnung auf das Kontingent. 8.17. Der Antrag auf wochentäglichen Besuch ist regelmäßig mindestens 7 Kalendertage vorher, der Antrag für Besuche am Wochenende mindestens 14 Kalendertage vor dem geplanten Termin unter Angabe von Datum und Uhrzeit sowie eines möglichen Ersatztermins zu stellen. Der Besuchsdienst teilt Ihnen die Bestätigung des Termins mit. Die Benachrichtigung der Besucher obliegt Ihnen. Bitte nutzen Sie den Besuch auch zur Abstimmung des nächsten Termins mit den Besuchsbediensteten und dem Besucher. Sie dürfen aber vor der Zulassung weiterer kontingentloser Besuche maximal 2 offene Besuchstermine derselben Art haben. 8.18. Jeder Besucher muss sich mit einem gültigen Personaldokument ausweisen; ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Verteidiger und Rechtsanwälte müssen sich darüber hinaus durch Ihre Vollmacht oder die Bestellungsanordnung des Gerichtes ausweisen. Die Bestellungsanordnung gilt grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils im betreffenden Strafverfahren, wobei die Pflichtverteidigereigenschaft damit grundsätzlich endet. 8.19. Besucher haben ihre persönlichen Sachen, einschließlich Schmuck, Uhren und sonstige Wertgegenstände, soweit sie nicht im Fahrzeug verbleiben können, in den Schließfächern im Besucherwarteraum zu deponieren. Ausgenommen sind hiervon Ehe- oder Verlobungsringe. Das Tragen von Ohrringen und Piercings kann gestattet werden. In diesem Fall sollen die Besucher den Besitz der Gegenstände am Ende des Besuchs nachweisen. 8.20. Aus Gründen der Sicherheit werden Besuche nur durchgeführt, wenn sich die Besucher durchsuchen lassen. Besuchern wird der Zutritt nur gewährt, wenn sie weder alkoholisiert sind, noch unter dem Einfluss sonstiger berauschender Substanzen stehen. 8.21. Vor und nach der Besuchsdurchführung werden Gefangene durchsucht. Dabei kann auch eine Durchsuchung mit körperlicher Entkleidung erfolgen. Sie dürfen keinerlei Gegenstände mit in den Besuchsraum nehmen. Lassen Sie deshalb Uhren und Schmuck – mit Ausnahme von Ehe- und Verlobungsringen – im Schließfachsystem der Besuchsabteilung zurück. Durch Ihr korrektes Verhalten tragen Sie zur reibungslosen Besuchsdurchführung bei. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die Besuchsordnung verwiesen. Diese können Sie bei den Stationsbediensteten einsehen . 8.22. Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Auf Anordnung werden Besuche auch ständig optisch durch Vollzugsbedienstete überwacht. Gesprächsinhalte dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 8.23. Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Sie oder Ihr Besucher gegen die getroffenen Anordnungen der Besuchsbediensteten trotz Abmahnung verstoßen. Dies gilt unter anderem für das Verbot jeder Form sexuell orientierter, körperlicher Berührungen zwischen Besuchern und Gefangenen im allgemeinen Besuchsbereich. Die Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Werden bei den Besuchern bereits vor der Besuchsdurchführung unerlaubte Gegenstände gefunden, kann der Besuch untersagt werden. 8.24. Ihnen ist es während des Besuchs untersagt, die Toilette zu nutzen. Sie werden letztmalig vor dem Besuch durch einen deutlich sichtbaren Aushang im Warteraum darauf hingewiesen, sodass auch noch unmittelbar vor Beginn der Besuchsdurchführung, insbesondere einer Durchsuchung vor dem Besuch, die Toilettennutzung möglich ist. Verlangen Sie während der Besuchsdurchführung gleichwohl die Toilettennutzung wird der Besuch im Regelfall beendet. Dies gilt unter anderem ausnahmsweise nicht bei schwangeren Gefangenen und bei Gefangenen, denen einen Erkrankung ärztlich attestiert ist, die den Toilettengang auch während der Besuchsdurchführung unabweisbar erforderlich macht. Ist der Besuch aufgrund Ihres Verlangens zu beenden, ist eine Nutzung der Toilette im Regelfall erst nach der Durchsuchung, ggf. mit Entkleidung, möglich. 8.25. Eine Fortsetzung des Besuchs nach Aufsuchen der Toiletten ist auf Seiten Ihrer Besucher nur möglich, wenn sie sich danach erneut durchsuchen lassen. Darauf werden die Besucher vor der Besuchsdurchführung durch Informationsaushänge hingewiesen. Von der Regelung ausgenommen sind behördliche und anwaltliche Besucher. 8.26. Beim Besuch dürfen keine Gegenstände oder Sachen übergeben werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Anstalt. Wer dennoch unbefugt Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihnen übermitteln lässt, kann gemäß § 115 Ordnungswidrigkeitsgesetz mit einer Geldbuße zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus kann der Besucher durch die Anstalt mit einem Hausverbot belegt werden. 8.27. Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren in einer Sie betreffenden Rechtssache werden ohne richterliche Anordnung nicht beaufsichtigt. Ebenfalls nicht beaufsichtigt werden Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte , des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Dies gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit , den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte sowie die Mitglieder des Anstaltsbeirates. 8.28. Während des Besuches haben Sie die Möglichkeit, Getränke und Süßigkeiten, die im Besuchsbereich erworben werden können, zu verzehren. Die Mitnahme der nicht verbrauchten Waren in den Haftbereich ist nicht gestattet. 8.29. Von Ihren Besuchern dürfen beim Regelbesuch durch Vermittlung der Anstalt auch Tabak- und Süßwaren bis zum Gesamtwert eines Tagessatzes der Eckvergütung (ca. 30,- EUR monatlich) erworben werden, die Sie nach dem Besuch von den Besuchsbediensteten ausgehändigt erhalten. 8.30. Für Ihre Besucher besteht die Möglichkeit, sich bei wichtigen Fragen oder Problemen direkt an die für Sie zuständigen Vollzugsabteilungsleiter zu wenden. Der Gesprächstermin wird durch die Besuchsabteilung vermittelt. 9. Schriftverkehr 9.1. Sie haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Verwendung gefütterter Umschläge ist in diesem Zusammenhang nicht gestattet. Ein- und ausgehenden Schreiben bzw. Karten (ohne profilierte Aufdrucke) in Briefumschlägen dürfen mit Ausnahme von den in der Anlage 1 ersichtlichen Fotos und Briefmarken keine anderen Gegenstände, insbesondere Geld, Zeitungen, Briefumschläge, Blöcke, etc., beigefügt werden. Fotos, Glückwunsch- und Postkarten dürfen im Regelfall nicht als Abziehbilder oder Aufkleber bezogen werden. Das Aufbringen von Aufklebern auf Briefumschlägen und Postkarten sowie den Briefinhalten ist ebenfalls im Regelfall nicht zulässig. Bitte weisen Sie Ihre Briefpartner darauf hin. Unerlaubte Beilagen oder unerlaubte Postsendungen können auf Ihre Kosten an den Absender zurückgesandt werden oder sie werden zu Ihrer Habe gegeben. Eine spätere Überlassung von dort ist nur aus besonderem Grund mit Zustimmung der Vollzugsabteilungsleiter möglich. Eingehende Schreiben, die mit Gebühren belastet sind, werden nur im Ausnahmefall angenommen. 9.2. Ihr Schriftwechsel darf inhaltlich nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Ein- und ausgehende Schreiben werden in der Regel in Ihrer Anwesenheit auf verbotene Gegenstände (Einlagen) kontrolliert. Die Anstaltsleiterin kann hierzu abweichende Regelungen treffen. Für Untersuchungsgefangene mit Beschränkungen nach § 119 StPO gelten die in der Entscheidung getroffenen Regelungen. 9.3. Der Schriftwechsel mit Ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer Sie betreffenden Rechtssache wird ohne richterliche Anordnung nicht kontrolliert. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, insbesondere die Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Dies gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben an Gerichte, Staatsanwaltschaften, die Mitglieder des Anstaltsbeirates und das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa. Schreiben der genannten Stellen, die an Sie gerichtet sind, werden nicht kontrolliert, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. 9.4. Sie haben eingegangene Schreiben unverschlossen in Ihrem Haftraum zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können die Post verschlossen zu Ihrer Habe geben. 9.5. Die Kosten des Schriftwechsels tragen Sie. Wenn Sie ohne Ihr Verschulden bedürftig sind und noch kein Taschengeld erhalten haben oder aufgrund der Kürze der Haftzeit nicht beantragen können, werden auf Ihren Antrag die Kosten von acht Briefen pro Monat von der Anstalt übernommen. Ansonsten sind die Kosten des Schriftwechsels von Ihrem Hausgeld, freiem Eigengeld, Taschengeld oder mittels zweckgebundener Einzahlungen zu begleichen. Die Kosten des Schriftwechsels umfassen neben den Briefmarken auch den Schreibbedarf (Papier, Umschläge, Stifte). Auf Verlangen stellt die Anstalt bedürftigen Gefangenen den Schreibbedarf in angemessenem Umfang zur Verfügung. 9.6. Das Absenden von Briefen mit der Zusatzleistung „Einschreiben“ ist im Regelfall nicht möglich. Sofern Sie von dem Adressaten eine Empfangsbestätigung über den Eingang Ihres Schreibens erhalten möchten, empfiehlt es sich, einen adressierten und frankierten Rückumschlag sowie eine vorgefertigte Empfangsbestätigung beizufügen. Über Ausnahmen entscheiden die Vollzugsabteilungsleiter. 9.7. Jugendstrafgefangenen kann der Schriftwechsel mit bestimmten Personen gemäß § 53 SächsJStVollzG untersagt werden. 10. Telefongespräche 10.1. Sie dürfen mit durch die Anstalt zugelassenen Personen über die durch ein externes Unternehmen (zurzeit Telio) betriebene Anstaltstelefonanlage telefonieren. Die Kosten der Telefonate haben Sie selbst zu tragen. Diese können Sie vom Hausgeld oder vom freien bzw. zweckgebunden eingezahlten Eigengeld bezahlen. Auch ist eine direkte Überweisung von Dritten auf Ihr „Telio-Konto“ möglich. Grundsätzlich können keine Telefonate für Sie angenommen werden. 10.2. Der Besitz und die Verwendung von Mobiltelefonen im geschlossenen Vollzug sind verboten. Zuwiderhandlungen können disziplinarisch geahndet werden. Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass auf Anordnung der Anstaltsleiterin die Datenspeicher sichergestellter Mobilfunkgeräte gesichtet und ausgelesen werden. 10.3. Als Untersuchungsgefangene mit Beschränkungen nach § 119 StPO dürfen Sie nur mit schriftlicher Erlaubnis des Richters oder des Staatsanwaltes und unter den in der Entscheidung genannten Bedingungen telefonieren. 10.4. Telefongespräche können beaufsichtigt und überwacht werden. Die für Besuche zur Beaufsichtigung und Überwachung geltenden Regelungen finden entsprechende Anwendung . Die Anordnung der Überwachung von Telefongesprächen wird Ihnen mitgeteilt . In diesem Fall ist Ihnen das Führen von Telefongesprächen jeweils nur auf gesonderten Antrag zu einer von der Anstalt festgelegten Telefonzeit erlaubt. 10.5. Das Absenden und die Annahme von Telefaxschreiben und E-Mails sind nicht möglich. Ausnahmsweise können für Sie auf Antrag in einer Sie betreffenden Rechtssache wichtige Rechtserklärungen per Telefax an ein deutsches Gericht übermittelt werden, sofern die Übersendung auf dem Postweg zu einem Fristversäumnis führen würde. Die Kosten der Telefaxübermittlung sind von Ihnen zu tragen. 11. Pakete, Sondereinkauf 11.1. Mit Genehmigung der Anstalt können Sie Pakete empfangen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist dabei untersagt. Sie können sich jedoch zugelassene elektrische Geräte (z. B. TV, Radio u. Tonwiedergabegerät, DVD-/Blu-Ray-Abspielgerät), Privatwäsche (Höchstgrenzen siehe Anlage zur Hausordnung ) oder andere genehmigungsfähige und von dritter Seite einbringbare Gegenstände zusenden lassen. Dazu ist unter Angabe der Artikel eine Paketmarke bei der Kammer zu beantragen. Pakete können nur per Post zugesandt werden. Im Rahmen der Besuchsdurchführung dürfen von Besuchern keine Pakete abgegeben werden. 11.2. Bei der Zusendung von Paketen aus dem Ausland werden vielfach Zollgebühren erhoben . Daher wird eine Paketgenehmigung davon abhängig gemacht, dass Sie über entsprechendes Geld zur Zahlung der anfallenden Gebühren verfügen (mindestens ein Geldbetrag in Höhe des vollen Taschengeldsatzes). Ein Betrag über diese Höhe kann, wenn Sie Strafgefangene sind, auf dem Hausgeldkonto oder auf dem Eigengeldkonto (freies Eigengeld) bis zum Empfang des Paketes gesperrt werden. Die Aushändigung von Auslandspaketen, die ohne vorherige Genehmigung in der Anstalt eingehen, erfolgt nur in besonders begründeten Einzelfällen. 11.3. Jedes Paket muss ein Inhaltsverzeichnis enthalten und auf der Verpackung den Absender erkennen lassen. Es muss auf der Verpackung mit der von der Justizvollzugsanstalt ausgegebenen Paketmarke versehen sein. 11.4. Pakete, die zur Unzeit, ohne Paketmarke oder mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm eingehen, werden nicht angenommen und zurückgesandt. Die Annahmeverweigerung und der Grund werden Ihnen mitgeteilt. Eingehende Pakete, die mit Gebühren belastet sind, werden nur angenommen, wenn Sie für die Gebühren aufkommen können. 11.5. Die Pakete werden in Ihrer Gegenwart geöffnet und kontrolliert. Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände und Vollzähligkeit geprüft. Abweichungen vom Inhaltsverzeichnis werden auf diesem vermerkt. Soweit sich in einem Paket nicht zugelassene Gegenstände befinden, werden sie zu Ihrer Habe genommen oder auf Ihre Kosten zurückgesandt . 11.6. Dritte können Ihnen für einen Sondereinkauf von Nahrungs-, Genuss und Körperpflegemitteln in der Straf- und Jugendstrafhaft über die Landesjustizkasse Chemnitz dreimal im Jahr Geld bis zum Wert des 8-fachen Tagessatzes der Eckvergütung überweisen . Dieses wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben und unterliegt dem Pfändungsschutz . Sie können den Sondereinkauf im Abstand von 2 Monaten nutzen. Für die Überweisung sind folgende Daten anzugeben: Überweisungsdaten: Zahlungsempfänger: Landesjustizkasse Chemnitz Kreditinstitut: Bundesbank Chemnitz (BBK Chemnitz) IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00 BIC: MARKDEF1870 Verwendungszweck: 709709178211 - Name, Vorname, Geburtsdatum des Zahlungsempfängers , Sondereinkauf 11.7. Ihnen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt des zu versendenden Paketes wird in Ihrer Gegenwart aus Gründen der Sicherheit und Ordnung von der Anstalt überprüft und verschlossen. Der Paketinhalt ist von Ihnen in einem Verzeichnis zu vermerken und zu unterschreiben. Es wird, nachdem es auf seine Richtigkeit überprüft wurde, zur Gefangenenpersonalakte gegeben. Die Kosten des Paketverkehrs tragen Sie. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann von Ihnen ein Antrag auf Kostenübernahme durch die Anstalt gestellt werden. Die Kostenübernahme wird einzelfallbezogen überprüft. 11.8. Die Anstaltsleiterin kann den Empfang von Pakten vorübergehend versagen, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist. Der Versand einzelner Pakete kann auch versagt werden, wenn ein schädlicher Einfluss auf Opfer der Straftaten zu befürchten wäre. 12. Arbeit 12.1. Arbeitszuweisung Sie sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ihnen soll aber auf Antrag eine Ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit oder Beschäftigung übertragen werden. Welche Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten in der Anstalt angeboten werden, entnehmen Sie bitte den Aushängen auf der Station. Die Arbeitszuweisung erfolgt durch die Arbeitsverwaltung nach einer Sicherheits- und Eignungsprüfung. Die Anstalt verfügt leider nicht über genügend Arbeitsplätze, um allen Arbeitswünschen gerecht zu werden. Aus diesem Grunde wird eine Warteliste geführt. 12.2. Unfallverhütung und Arbeitsbedingungen Sie werden über die in den Arbeitsbetrieben geltenden Unfallverhütungsvorschriften unterrichtet und haben diese zu Ihrem eigenen Schutz zu beachten. Vorhandene Schutzvorrichtungen oder Arbeitsschutzmittel haben Sie bei der Arbeit zu benutzen. Unfälle und von Ihnen erkannte Unfallgefahren haben Sie den zuständigen Bediensteten unverzüglich mitzuteilen. Bei der Arbeit ist die für den jeweiligen Arbeitsbetrieb vorgesehene Arbeits- bzw. Schutzkleidung zu tragen. Privat-, Sport- oder Freizeitkleidung ist am Arbeitsplatz nicht zugelassen. Sie dürfen die Einrichtungen, Geräte und Materialien der Arbeitsbetriebe – auch Reste und Abfälle – nur für die Ihnen zugewiesene Arbeit benutzen oder verwenden. Die Mitnahme dieser Gegenstände oder von Erzeugnissen aus einem Arbeitsbetrieb ist nicht gestattet. Bei Arbeitsschluss haben Sie Ihren Arbeitsplatz aufzuräumen und das Werkzeug vollständig abzugeben. Sie dürfen nur zum dortigen Gebrauch Lebensmittel und Tabak im angemessenen Umfang in den Arbeitsbetrieb mitnehmen. Aus dem Arbeitsbetrieb dürfen jedoch keine Lebensmittelreste oder andere Sachen mit zurück in den Haftbereich genommen werden. Sie dürfen nur eine über die Anstalt zu beziehende durchsichtige Tasche mitführen. 12.3. Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall Wenn Sie krank sind, müssen Sie sich umgehend beim Anstaltsarzt um eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bemühen. Ohne diese Bestätigung kann Ihr Fehlen am Arbeitsplatz als unentschuldigt gewertet werden und zum Verlust der zugewiesenen Arbeit führen. 12.4. Taschengeldsperre und Niederlegung zur Unzeit Auch wenn Sie zur Arbeit nicht verpflichtet sind, führt der von Ihnen verschuldete Verlust einer zugewiesenen Arbeit regelmäßig zur Sperre des Taschengeldes für bis zu drei Monate. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie ein Ihnen zumutbares, an Ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten orientiertes Arbeitsangebot der Anstalt ohne genügenden Grund ablehnen. Eine Taschengeldsperre lässt die gesetzlichen Möglichkeiten der Ver- fügung über vorhandenes Haus- oder Eigengeld sowie der Einzahlung zweckgebundener Gelder auf Ihr Gefangenenkonto unberührt. Sie dürfen eine einmal aufgenommene Arbeit nicht zur Unzeit, insbesondere nicht spontan und ohne Ankündigung, niederlegen. Eine solche Arbeitsniederlegung kann neben der Taschengeldsperre auch disziplinarische Folgen haben. 13. Aus-, Fort- und Weiterbildung Über schulische und berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten werden Sie durch die Vollzugsabteilungsleiter informiert. Sollten Sie sich für die Teilnahme an einer der angebotenen Bildungsmaßnahmen entscheiden, sind Sie zu einem regelmäßigen und pünktlichen Erscheinen verpflichtet. Die Punkte 12.1. bis 12.3. der Hausordnung gelten entsprechend. 14. Geld, Einkauf 14.1. Der Besitz von Bargeld ist im geschlossenen Vollzug nicht erlaubt und kann disziplinarisch geahndet werden. Bargeld aus unerlaubtem Besitz, das Ihnen zugeordnet werden kann, wird Ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben, sofern keine Beschlagnahme des Geldes durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Über dieses Geld können Sie während der Dauer Ihrer Inhaftierung im Regelfall nicht verfügen. Fremdländisches Geld wird zu Ihrer Habe genommen. 14.2. Bareinzahlungen in der Anstalt sind nicht möglich. Überweisungen können nur an die Landesjustizkasse Chemnitz unter Angabe der dafür notwendigen Daten gerichtet werden. Für die Überweisung sind folgende Angaben erforderlich: Überweisungsdaten: Zahlungsempfänger: Landesjustizkasse Chemnitz Kreditinstitut: Bundesbank Chemnitz (BBK Chemnitz) IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00 BIC: MARKDEF1870 Verwendungszweck: PK-Nr.: 7097 0917 8211, Name, Vorname, Geburtsdatum des Empfängers, Verwendungszweck/Einzahlungsgrund 14.3. Für die Tilgung offener Geldstrafen zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen sind die Gerichtskassen des Amts- und Landgerichtes Chemnitz zuständig. Die Öffnungszeiten der Gerichtskassen sind auf den Internetseiten der jeweiligen Gerichte einsehbar. Außerhalb der Öffnungszeiten der Gerichtskassen erfolgt die Annahme von Geldern für die Tilgung der offenen Geldstrafe durch die Zentralbediensteten der Anstalt. 14.4. Es wird für Sie ein Eigengeldkonto, als Strafgefangene bzw. Jugendstrafgefangener auch ein Hausgeldkonto, sowie in der Regel ein Überbrückungsgeldkonto geführt. Gelder , die Sie bei Ihrer Inhaftierung in die Anstalt eingebracht haben oder die Ihnen von Dritten zugewendet werden, werden Ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Es wird zwischen frei verfügbarem Eigengeld und nicht frei verfügbarem Eigengeld unterschieden . Sie sollten sich vor der Einzahlung oder Überweisung bei der Ein- und Auszahlungsstelle darüber informieren, ob Sie über das Geld verfügen können, da Ihr Eigengeld gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen kann (Pfändungen oder Aufrechnungen öffentlicher Kassen). Als Strafgefangene bzw. Jugendstrafgefangene können Sie Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemittel nur vom Haus- oder Taschengeld einkaufen. 14.5. Als Strafgefangene bzw. Jugendstrafgefangene können Sie sich auch Geld für eine bestimmte Verwendung („Zweckbindung“) von Dritten überweisen lassen. Die konkrete Zweckbindung des eingezahlten Geldes ist vom Einzahler anzugeben. Bitte weisen Sie den Einzahler ausdrücklich darauf hin. Insbesondere folgende „Zweckbindungen“ kommen in Betracht: Eigenbeteiligung bei Zahnersatz und Brillen Weiter-, Aus- und Fortbildung, Lernmaterial, Lehrgangs- und Prüfungskosten sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang Entlassungsvorbereitung, Kosten der Arbeits- und Wohnungssuche sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang Kleidung für Freigang, Berufs- und Entlassungskleidung, Personalpapiere u. a. Kosten während der Lockerungen, z. B. Fahrtkosten Bastelmaterial Schreibbedarf und Briefmarken Paketersatzeinkauf Sportbekleidung Telefonkosten Überprüfung und Kauf technischer Geräte gemäß der vorliegenden Bestellkataloge Pfändungsschutz besteht nur, soweit der Verwendungszweck auf eine Maßnahme der Eingliederung (§ 60 SächsStVollzG/§ 61 SächsJStVollzG) gerichtet ist. 14.6. Das Hausgeld wird aus sechs Zehntel der Ihnen gewährten Vergütung gebildet, wenn Sie Straf- und Jugendstrafgefangene sind. Für Strafgefangene bzw. Jugendstrafgefangene , die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. Für Strafgefangene, die über Eigengeld verfügen und keine hinreichende Vergütung erhalten, gilt dies entsprechend. Das Hausgeld steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur freien Verfügung. Es ist vor Pfändungen geschützt. Nicht verbrauchtes Hausgeld wird auf Ihrem Konto angespart. Wird Ihnen anlässlich der Gewährung von Ausgang oder Langzeitausgang Hausgeld ausgezahlt und verbrauchen Sie dieses Geld nicht vollständig, wird es Ihrem Hausgeldkonto wieder gutgeschrieben. 14.7. Ihnen kann als Strafgefangene bzw. Jugendstrafgefangene gestattet werden, zur Vorbereitung der Entlassung ein angemessenes Überbrückungsgeld zu bilden, regelmäßig höchstens jedoch 1.400,- EUR. Solange das Überbrückungsgeld nicht in ausreichender Höhe angespart ist, wird Eigengeld bis zur Höhe des festgelegten Betrages – mit Ausnahme des zweckgebundenen Eigengeldes – im Regelfall Ihrem Überbrückungsgeld zugerechnet und ist aufgrund dessen für Sie nicht frei verfügbar, aber auch nicht durch Dritte pfändbar. Beantragtes Überbrückungsgeld wird grundsätzlich aus den regelmäßigen Einkünften der Straf- und Jugendstrafgefangenen im Sinne des § 55 Abs. 1 SächsStVollzG/ § 57 Abs. 1 SächsJStVollzG gebildet. Dasselbe gilt für regelmäßige Einkünfte aus Selbstbeschäftigung oder aus einem freien Beschäftigungsverhältnis sowie für regelmäßige Einkünfte aufgrund Leistungen anderer Leistungsträger, wenn die Einkünfte auf dem Eigengeldkonto zur Auszahlung gelangen. Sonstiges Eigengeld wird nur auf Ihren Antrag , der bei den zuständigen Vollzugsabteilungsleitern zu stellen ist, im Einzelfall für die Bildung von Überbrückungsgeld in Anspruch genommen. Es gilt jedoch Nummer 14.7. Satz 2. Es wird nach der Bildung von Hausgeld ein fester Anteil der verbleibenden, regelmäßigen Einkünfte zur Bildung von Überbrückungsgeld verwendet. Die Straf- und Jugendstrafgefangenen können im Rahmen der Vereinbarung über die Bildung von Überbrückungsgeld bestimmen, ob die verbleibenden Einkünfte in vollem Umfang oder mit einem Anteil von 3 4 zur Bildung von Überbrückungsgeld herangezogen werden. Nummer 14.7. Satz 2 gilt aber auch in diesem Fall, sodass das nach Bildung von Haus- und Überbrückungsgeld verbliebene Eigengeld weiterhin den vorgenannten Beschränkungen unterliegt. Auf Ihren Antrag können die Vollzugsabteilungsleiter im Einzelfall genehmigen, dass auch Teile des Haus-/Taschengeldes dem Überbrückungsgeld gutgeschrieben werden. Ihnen muss aber mindestens ein monatliches Hausgeld in Höhe von 4 5 des Taschengeldsatzes verbleiben. Eine Änderung der Höhe des Überbrückungsgeldes sowie eine Änderung des monatlichen Ansparumfanges sind nur im Einzelfall und nur aus zwingenden Gründen möglich , die von Ihnen darzulegen sind. Bitte wenden Sie sich dazu an die zuständigen Vollzugsabteilungsleiter. Das Überbrückungsgeld soll Ihnen den Übergang in die Freiheit erleichtern. Es wird von den Vollzugsabteilungsleitern auch schon vor der Haftentlassung für Ausgaben, die Ihrer Entlassungsvorbereitung dienen, freigegeben. Solche Ausgaben sind insbesondere Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder einer Wohnmöglichkeit sowie zur Beschaffung von ausreichender Entlassungsbekleidung. Sie können angespartes Überbrückungsgeld auch einsetzen, um noch offene Geldstrafen zu tilgen und dadurch eine drohende Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Dasselbe gilt für die Abwendung von Ordnungs- und Zwangshaft durch Zahlung der zugrundeliegenden Geldforderungen. Überbrückungsgeld kann auch für Zwecke der Wiedergutmachung gegenüber Opfern einer durch Sie begangenen Straftat verwendet werden. Einmal eingesetztes Überbrückungsgeld wird im Regelfall nicht wieder angespart. 14.8. Wenn Sie ohne Ihr Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten und nicht in ausreichendem Maße verfügbares Eigengeld sowie externe Einkünfte besitzen, können Sie Taschengeld erhalten, falls Sie bedürftig sind. Taschengeld ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular, das Sie auf Anfrage durch die Stationsbediensteten ausgehändigt bekommen, rechtzeitig innerhalb des jeweiligen Monats zu beantragen. Taschengeld wird nachträglich in dem Monat gebucht, der dem Antragsmonat folgt, weil die Bedürftigkeit erst dann sicher festgestellt werden kann. Das Taschengeld kann aber insbesondere am Anfang Ihrer Haft im ersten Monat auch im Voraus gewährt werden. Gelder, die Ihnen bei der Vorausgewährung im laufenden Monat zugehen, werden bedarfsmindernd berücksichtigt. Die aktuelle Höhe des gewährten Taschengeldes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf Ihrer Station. 14.9. Die Einkaufszeiten des Anstaltskaufmanns und die Einzelheiten des Einkaufs werden durch Aushang auf den Stationen bekanntgegeben. Das Einkaufsangebot können Sie insbesondere den Bestelllisten auf den Stationen entnehmen. Der Erwerb sonstiger Gegenstände, die nicht in dem Sortiment der Anstalt enthalten sind, ist im Regelfall nicht möglich. Im Ausnahmefall bedarf der Erwerb der vorherigen Genehmigung der Vollzugsabteilungsleiter und kann in der Regel nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen . Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie im Wege der Disziplinarmaßnahme kann Ihnen die Teilnahme am Einkauf ganz oder teilweise vorübergehend untersagt werden. 14.10. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können Sie als Straf- und Jugendstrafgefangene nur aus dem Haus- oder Taschengeld erwerben, andere zugelassene Gegenstände in angemessenem Umfang auch aus dem Eigengeld. Dabei gilt ein monatlicher Einkauf von anderen Gegenständen (§ 53 Abs. 2 Satz 3 SächsStVollzG, § 31 Abs. 2 Satz 3 SächsJStVollzG) bis zum 6-fachen des Tagessatz der Eckvergütung als angemessen . Im ersten Vollzugsmonat können Sie bis zum 6-fachen Tagessatz der Eckvergütung von Ihrem Eigengeld auch Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel einkaufen , sofern Sie im laufenden Monat noch keinen Einkauf in dieser Höhe in Anspruch genommen haben (Zugangseinkauf). Dieser Betrag wird aber auf ein im Folgemonat zu zahlendes Taschengeld angerechnet. Die Höhe des Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. Für Untersuchungsgefangene gilt ein monatlicher Einkauf aus dem Eigengeld bis zum 17-fachen Tagessatz der Eckvergütung als angemessen im Sinne des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes. Wechseln Sie im Laufe eines Monats vom Status eines Untersuchungsgefangenen in den Status eines Strafgefangenen, dürfen Sie im laufenden Monat noch nicht verbrauchtes, frei verfügbares Eigengeld bis zum 17- fachen Tagessatz zum Einkauf nutzen. Über Ausnahmen von diesen Verfügungsgrenzen des Eigengeldes entscheiden die Vollzugsabteilungsleiter. 15. Freizeit, Sport, Bücherei 15.1. Sie können am Freizeitprogramm der Anstalt teilnehmen. Das Angebot an Freizeitgruppen ist dem Freizeitplan zu entnehmen. Es umfasst insbesondere Sport, Kunst und Basteln. Anregungen können Sie dem/der zuständigen Freizeitbediensteten oder der Gefangenenmitverantwortung zuleiten. Handwerkliche und musikalische Freizeitbeschäftigung ist, vorbehaltlich einer besonderen Genehmigung, nur in besonderen Freizeiträumen, nicht grundsätzlich im Haftraum zulässig. Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung (z. B. Materialien, Werkzeuge, Fachliteratur u. a.) können Sie in der Regel nur durch Vermittlung der Anstalt erwerben. Als Strafgefangene bzw. Jugendstrafgefangene können Sie für den Erwerb Hausgeld und frei verfügbares Eigengeld verwenden , wobei die Grenze nach Punkt 14.10. dieser Hausordnung zu beachten ist. 15.2. Sport kann als antragsfreier Freizeitsport sowie in antragsgebundenen Trainingsgruppen betrieben werden. Antragsfreier Freizeitsport kann insbesondere während des Aufenthaltes im Freien durchgeführt werden (z. B. Volleyball und Tischtennis). Bitte beachten Sie hierzu die Aushänge auf Ihrer Station. 15.3. Zur Vermeidung von Sportunfällen beachten Sie bitte, insbesondere bei Benutzung von Sportgeräten, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und folgen Sie den Anweisungen der Bediensteten. Sollten Sie sich dennoch beim Sport verletzt haben, müssen Sie dies unverzüglich den Bediensteten anzeigen. 15.4. Nehmen Sie an Wettkämpfen mit vollzugsexternen Personen teil, die durch Sie verletzt werden könnten, haben Sie vor dem ersten Wettkampf eines Jahres einen geringen Eigenbetrag zu zahlen, damit Sie haftpflichtversichert sind. Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei dem/der Freizeitbediensteten. Schädigen Sie einen Dritten durch Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften oder aufgrund fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens während der Freizeitmaßnahme an der Gesundheit, können die Kosten der ärztlichen Behandlung des Dritten gegen Sie geltend gemacht werden. 15.5. Halten Sie sich nicht an die Regeln der Unfallverhütung, kann Ihre Teilnahme an Trainingsgruppen oder die Benutzung von Sportgeräten widerrufen werden. Wird gegen Sie eine Disziplinarmaßnahme des Entzugs des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einer einzelnen Freizeitveranstaltung vollzogen, nehmen Sie für die Dauer des Vollzugs an keinen Trainingsgruppen teil. Mit Ablauf des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme können Sie wieder an der Trainingsgruppe teilnehmen. 15.6. Sie können die Anstaltsbücherei benutzen, die über ein breites Angebot an Sach- und Unterhaltungsliteratur sowie CDs verfügt. Der Büchertausch findet entsprechend dem Aushang auf der Station statt. Entliehene Bücher dürfen nicht beschädigt oder beschrieben werden. Eine eigenmächtige Weitergabe an Mitgefangene ist nicht zulässig. Dasselbe gilt für entliehene andere Gegenstände der Freizeitbeschäftigung (z. B. Gesellschaftsspiele , Tischtenniszubehör). Sie haften zivilrechtlich für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Bücher, CDs oder andere anstaltseigene Gegenstände der Freizeitbeschäftigung. Bei einer mutwilligen Beschädigung oder Zerstörung kann das Verhalten zudem disziplinarisch geahndet werden. 16. Seelsorge und Religionsausübung 16.1. Sofern Sie dies wünschen, wird Ihnen geholfen, mit Seelsorgern Ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs dürfen Sie in angemessenem Umfang besitzen. Diese Gegenstände dürfen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. 16.2. Sie haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen Ihres Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen. Sie werden auch zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt. Bei Missbrauch können Sie vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Die Zeiten der Gottesdienste und anderer religiöser Veranstaltungen werden gesondert bekannt gegeben. 17. Gesundheitsfürsorge 17.1. Die notwendige ärztliche Behandlung wird durch die Anstalt nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet. 17.2. Als Untersuchungsgefangene haben Sie das Recht, sich auch auf eigene Kosten durch einen externen Arzt Ihres Vertrauens behandeln zu lassen, soweit der Arzt bereit ist, die Untersuchung in der Anstalt durchzuführen. Die Erlaubnis zur Behandlung durch einen externen Arzt kann durch die Anstalt aus Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung versagt werden. 17.3. Die Sprechzeiten von Anstaltsarzt/-ärztin, Frauenärztin sowie Zahnarzt/-ärztin entnehmen Sie bitte den Aushängen auf Station. Den Antrag auf Vorführung zu Anstaltsarzt/- ärztin, Frauenärztin sowie Zahnarzt/-ärztin geben Sie bitte bei den Stationsbediensteten bis 6:30 Uhr ab. Der Angabe gesundheitlicher Gründe bedarf es nicht. Zu den Sprechstunden werden Sie von der Station abgeholt. 17.4. Arzneimittel dürfen nicht gesammelt, missbraucht oder an andere Gefangene weitergegeben werden. Ein Verstoß hiergegen kann disziplinarisch geahndet werden. Nicht benötigte Arzneimittel müssen Sie an den medizinischen Dienst zurückgeben. Medikamente sind in der Regel unter Aufsicht von Bediensteten in aufgelöstem Zustand einzunehmen. Die Stationsbediensteten sind verpflichtet, sich von der Medikamenteneinnahme zu überzeugen und können von Ihnen dazu das Öffnen des Mundes verlangen . 17.5. Sie sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene zu unterstützen. Unfälle, körperliche Misshandlungen oder jeden Verdacht auf eine ansteckende Krankheit haben Sie unverzüglich zu melden. Sie erhalten regelmäßig Gelegenheit zum Duschen. Bei Mittellosigkeit werden Ihnen Körperpflegemittel zur Verfügung gestellt. 17.6. Für Vorsorgeuntersuchungen gelten die allgemeinen Bestimmungen (Standard der gesetzlichen Krankenkasse). Diese Untersuchungen werden auf Antrag durchgeführt. Es wird dringend empfohlen, die kostenlosen Untersuchungen auf Aids und Hepatitis in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen erhalten Sie durch den Medizinischen Dienst. 17.7. Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21, 74 SächsUHaftVollzG, § 33 SächsJStVollzG und § 68 SächsStVollzG zulässig. 17.8. Erkranken Sie während der Haft schwer, werden die von Ihnen im Rahmen der Aufnahme benannten nahen Angehörigen durch die Anstalt benachrichtigt. Möchten Sie, dass stattdessen andere Personen benachrichtigt werden, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. 17.9. Für die Dauer einer stationären Behandlung in einem externen Krankenhaus unterliegen Sie weiterhin den gesetzlichen Beschränkungen Ihrer Bewegungsfreiheit. Sie haben den Anordnungen von Vollzugsbediensteten Folge zu leisten und dürfen sich ohne deren Genehmigung nicht aus den Ihnen zugewiesenen Behandlungsbereichen entfernen . Zuwiderhandlungen können als Entweichungsversuch gewertet und entsprechend disziplinarrechtlich geprüft werden. 18. Rauchen, Alkohol, Betäubungsmittel 18.1. Tabakwaren, Alkohol- und Drogenkonsum sowie Medikamentenmissbrauch gefährden Ihre Gesundheit. Nutzen Sie die Haftzeit, sich mit Ihren diesbezüglichen Problemen auseinanderzusetzen. Sie können sich dazu der Hilfe der in der Anstalt tätigen Suchtberater bedienen. Hilfestellung finden Sie auch bei den Fachdiensten. Nutzen Sie die Angebote der Selbsthilfegruppen. 18.2. Die Herstellung, der Erwerb und Besitz, die Verbreitung und Einnahme berauschender Stoffe, insbesondere alkoholischer Getränke und Drogen, sowie nicht verordneter Medikamente sind verboten und können strafrechtlich und/oder disziplinarisch geahndet werden. Es können Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum angeordnet werden, an denen Sie mitzuwirken haben. Verweigern Sie ohne hinreichende Gründe Ihre Mitwirkung, besteht die gesetzliche Vermutung, dass Sie nicht frei von Suchtmittelkonsum sind. 18.3. Das Rauchen ist innerhalb von Gebäuden nur in den Raucherhafträumen und an den dafür ausgewiesenen Stellen erlaubt. 19. Ersatz von Aufwendungen, Schadensersatz 19.1. Verlieren, zerstören oder beschädigen Sie vorsätzlich oder fahrlässig Anstaltseigentum , so sind Sie der Anstalt zum Schadensersatz verpflichtet. Über den Anspruch wird regelmäßig vor Aushändigung des Ersatzes entschieden. Kontrollieren Sie sofort nach der Übernahme von Anstaltssachen und des Haftraumes diese auf Vollständigkeit und Unversehrtheit. Beanstandungen teilen Sie unverzüglich den Stationsbediensteten mit. 19.2. Für den Ersatz von Aufwendungen aus Körperverletzungen, die durch Sie begangen wurden, gilt Punkt 15.4 Satz 3 dieser Hausordnung entsprechend. 19.3. Festgestellte Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz werden vorrangig durch Aufrechnung mit Auszahlungsansprüchen auf Haus- oder Eigengeld beigetrieben . 20. Anträge und Sprechstunden, Anstaltsbeirat 20.1. Ihre ersten Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges sind die Stationsbediensteten , bei denen Sie auch alle Anträge einreichen. Diese werden Ihren Antrag an die für die Bearbeitung zuständigen Bediensteten weiterleiten. Wenn Sie den Antrag direkt an die sachlich zuständigen Bediensteten richten, tragen Sie zur Arbeitserleichterung bei. Die für die Anträge vorgesehenen Formulare erhalten Sie bei den Stationsbediensteten . Beachten Sie bei Ihrer Antragstellung bitte, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt. Insbesondere Erstanträge auf Ausführung, begleiteter Ausgang oder Langzeitausgang sollen mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Zeitpunkt eingereicht werden. 20.2. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen in der Regel von den Stationsbediensteten mündlich mit entsprechender Begründung eröffnet. Der abschließend bearbeitete Antrag gelangt mit dem Eröffnungsvermerk der Stationsbediensteten zur Gefangenenpersonalakte . 20.3. Sie können sich jederzeit schriftlich an die Anstaltsleiterin wenden. Zuvor sollten Sie jedoch in der Sie betreffenden Angelegenheit die Entscheidung der zuständigen Vollzugsabteilungsleiter einholen. Solange aus Ihrem Antrag nicht hervorgeht, dass dies bereits geschehen ist, werden von der Anstaltsleiterin in der Regel zunächst die zuständigen Vollzugsabteilungsleiter mit der Bearbeitung beauftragt. 20.4. Anträge, die nach Form und Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen, insbesondere Beleidigungen oder bloße Wiederholungen enthalten , brauchen nicht beschieden zu werden. 20.5. Die Anstaltsleiterin bzw. der Vollzugsleiter und die Vollzugsabteilungsleiter halten regelmäßige Sprechstunden ab, zu denen Sie sich schriftlich anmelden können. Wenn Sie Ihr Anliegen auf dem Antrag vermerken, so erleichtert dies die Vorbereitung des Gesprächs. Die Anstaltsleitersprechstunde findet jeweils dienstags statt. Die Zeiten der Abteilungsleitersprechstunde entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. 20.6. Besichtigt ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz die Anstalt, so können Sie sich in Angelegenheiten, die Sie selbst betreffen, an ihn wenden. Die Anstalt führt eine Vormerkliste für diese Anhörungen, in die Sie sich per schriftlichen Antrag eintragen lassen können. Eine Angabe von Gründen ist auf dem Antrag nicht erforderlich . Mit einer längeren Wartezeit muss gerechnet werden. Bitte beachten Sie auch, dass die Eintragung in der Vormerkliste vorgesehene Verlegungen bzw. Überstellungen nicht aufhält. 20.7. Sie können sich mit Anregungen, Wünschen und Beanstandungen jederzeit an den Anstaltsbeirat wenden. Entsprechende Schreiben an den Anstaltsbeirat können im verschlossenen Umschlag abgegeben werden und unterliegen nicht der Postkontrolle durch die Anstalt. Sie können sich auch für eine Sprechstunde des Anstaltsbeirates per Antrag anmelden. Die Sprechstunde erfolgt durch ein oder mehrere Mitglieder des Anstaltsbeirates . 21. Beschwerden und Rechtsbehelfe 21.1. Wenn Sie sich durch eine Maßnahme der Anstalt unbegründet beschwert oder ungerecht behandelt fühlen, können Sie zunächst bei den Vollzugsabteilungsleitern und im Weiteren bei der Anstaltsleiterin mündlich oder schriftlich eine Klärung herbeiführen. Auf Punkt 21.3 wird hingewiesen. 21.2. Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anstaltsbedienstete entscheidet die Anstaltsleiterin . Nur über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Anstaltsleite- rin oder deren Vertreter/in im Amt entscheidet das Sächsische Staatsministerium der Justiz. Alle anderen Eingaben an das Sächsische Staatsministerium der Justiz werden von dort grundsätzlich an die Anstaltsleiterin zur Entscheidung abgegeben. Da eine Dienstaufsichtsbeschwerde keine Voraussetzung für einen gerichtlichen Rechtsbehelf ist, wird auch die unter Nummer 21.3. aufgeführte Frist durch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht beeinflusst. 21.3. Als Strafgefangene oder Jugendstrafgefangene können Sie gegen eine ablehnende oder unterlassene Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges bzw. Jugendstrafvollzuges einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer bzw. der Jugendkammer des Landgerichts Chemnitz stellen. Falls Ihnen die Entscheidung schriftlich bekannt gegeben wurde , muss der Antrag binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Maßnahme oder der Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden. Eine schriftliche Bekanntgabe setzt regelmäßig nicht die Erteilung einer Abschrift bzw. das Überlassen einer Kopie der Entscheidung voraus. Vielmehr genügt in der Regel ein schriftlich verfasster Bescheid. Der Antrag auf gerichtliche Überprüfung bewirkt grundsätzlich nicht die Außerkraftsetzung der Vollzugsmaßnahme. Beabsichtigen Sie, einen Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abzugeben, beachten Sie bitte, dass es dazu eines organisatorischen Vorlaufs der Anstalt bedarf. Die Vorführung erfolgt vor den Rechtspfleger bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Chemnitz. 21.4. Als Untersuchungsgefangene können Sie in entsprechender Weise Maßnahmen oder Unterlassungen der Justizvollzugsanstalt mit einem gerichtlichen Antrag nach § 119a StPO überprüfen lassen. Eine Unterlassung kann erst gerichtlich überprüft werden, wenn seit dem Antrag auf Vornahme der begehrten Maßnahme drei Wochen verstrichen sind und ein ablehnender Bescheid nicht ergangen ist. Zuständig für die gerichtliche Überprüfung ist vor Erhebung der Anklage das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, nach Erhebung der Anklage das Gericht, das mit der Sache befasst ist (Tatgericht ). Während des Laufs des Rechtsmittels der Revision bleibt dasjenige Gericht zuständig , dessen Urteil mit der Revision angefochten wurde. Besprechen Sie sich hierzu gegebenenfalls mit Ihrem Verteidiger. 21.5. Entscheidungen nach § 119 StPO liegen nicht in der Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt und können nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung angefochten werden. Hierzu wird Ihnen Ihr Verteidiger mit entsprechendem Rat zur Seite stehen. 21.6. Unabhängig von den vorstehenden Beschwerdemöglichkeiten können Sie sich an den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages, des Bundestages und an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg wenden. Das Petitionsrecht begründet keinen Anspruch in der Sache, sondern nur einen Anspruch auf einen Bescheid . Die Europäische Kommission für Menschenrechte wird in der Regel erst tätig, wenn das innerstaatliche Recht ausgeschöpft ist. Der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages nimmt eine Eingabe nur dann als Petition an, wenn diese sich gegen eine Maßnahme einer staatlichen Behörde (auch Justizvollzugsanstalten) richtet, die in Ihre Rechte eingreift. Dagegen werden bloße Anfragen und Bitten um Unterstützungen in der Regel nicht als Petition angenommen. 22. Gefangenenmitverantwortung (GMV) und Küchenkommission 22.1. Für die Mitverantwortung kommen namentlich in Betracht: Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung Maßnahmen zur Förderung und Betreuung Angelegenheiten der Hausordnung Anregungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes Von einer Mitverantwortung sind insbesondere ausgeschlossen: Bereiche, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berühren Personalangelegenheiten der Bediensteten Individualvertretung der Gefangenen 22.2. Nähere Einzelheiten zu einer Mitarbeit in der Gefangenenmitverantwortung können Sie der GMV-Satzung der Anstalt entnehmen. Diese ist bei den Stationsbediensteten einsehbar . 22.3. Küchenkommission In der JVA Chemnitz ist eine Küchenkommission eingerichtet, welche sich in regelmäßigen Abständen (aller 6-8 Wochen) trifft. Hier besteht die Möglichkeit, im Interesse aller Essensteilnehmer, aktiv an der Gestaltung der Verpflegung mitzuwirken. Mögliche Themen sind: - Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes - Anregungen/Kritiken hinsichtlich der organisatorischen Abläufe der Gemeinschaftsverpflegung - Einzelne Probleme im Zusammenhang mit der Verpflegung Bei Interesse geben Sie bitte einen entsprechenden Antrag bei den Abteilungsdienstleitern ab. Ihr Teilnahmeinteresse wird in der Küche vorgemerkt. Sie werden bei einem freiwerdenden Platz informiert. 23. Ehrenamtliche Betreuung und Mitarbeiter 23.1. Zur Betreuung einzelner oder mehrerer bestimmter Gefangener sind ehrenamtliche Betreuer tätig. Es handelt sich hierbei um sozial engagierte Bürgerinnen und Bürger, die in ihrer Freizeit den Gefangenen bei der Bewältigung persönlicher Schwierigkeiten helfen , die Entlassung vorbereiten und Hilfestellung nach der Entlassung geben. Als Ansprechpartner für weitere Auskünfte und Vermittlung von Kontakten steht Ihnen der Sozialdienst zur Verfügung. 23.2. Außerdem kommen weitere externe Mitarbeiter in die Anstalt. Sie sind vor allem in der Suchtberatung und der Straffälligenhilfe tätig. Die Termine der Gruppenstunden und die Sprechzeiten können Sie den Aushängen auf Ihrer Station entnehmen. 24. Adressen Sächsischer Landtag Petitionsausschuss Postfach 12 07 05 01008 Dresden Deutscher Bundestag Petitionsausschuss 11011 Berlin Europäische Kommission für Menschenrechte Boite Postale 431 R 6 F-67006 Straßburg. Cedex Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung Av. de L' Europe F-67075 Straßburg Justizvollzugsanstalt Chemnitz Reichenhainer Str. 236 09125 Chemnitz Landgericht Chemnitz Strafvollstreckungskammer/Jugendkammer Hohe Str. 19/23 09112 Chemnitz Staatsanwaltschaft Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz Amtsgericht Chemnitz Strafabteilung/Jugendrichter Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz Oberlandesgericht Dresden Strafsenate Schlossplatz 1 01067 Dresden Sächsisches Staatsministerium der Justiz Abteilung IV 01095 Dresden Die Telefonnummer der JVA Chemnitz lautet: 0371/5295-0. Die gemeinsame Telefonnummer der Staatsanwaltschaft, des Amtsgerichts und des Landgerichts Chemnitz lautet: 0371/453-0. Die Anschrift des Vorsitzenden des Anstaltsbeirates entnehmen Sie bitte dem aktuellen Aushang auf der Station. 25. Inkrafttreten Die Hausordnung tritt am 19. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Hausordnung vom 15. Oktober 2017 außer Kraft. gez. Eike König-Bender Leitende Regierungsdirektorin Anlagen zur Hausordnung Anlage 1 Der Anlage 1 sind die Gegenstände zu entnehmen, die neben dem Kaufmann auch auf anderem Weg bezogen werden können (siehe weitere Bezugswege). Als weitere Bezugswege kommen die Einbringung in die JVA durch Dritte über den Paketempfang (= „1“) oder die Ausgabe durch die JVA (= „2“) in Betracht. Zudem können Sie die Gegenstände erkennen, die nur in einer maximalen Anzahl je Gefangener (siehe max. Anzahl je Gefangener) bzw. je Haftraum (max. Anzahl je Haftraum) überlassen werden können. Bitte achten Sie, insbesondere bei technischen Geräten und Tonträgern, auf die bereits in der Hausordnung getroffenen Regelungen! Für Ihren sonstigen Besitz auf dem Haftraum gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben. Vergleichen Sie außerdem die Ziffern 3.4. und 3.7. Satz 1. Besonderheiten der Zulassung der genannten Gegenstände können Sie ebenfalls der Anlage 1 entnehmen (siehe besondere Bemerkungen). Gegenstand weitere Bezugswege max. Anzahl je Gefangener max. Anzahl je Haftraum besondere Bemerkungen Elektrogeräte und Zubehör: Hörfunkgeräte einschließlich Weckradio, insbesondere Kassettenrecorder, CD-Player, Kompaktanlage 1 - - - Fernsehgerät 1 - - - DVD-/Blu-Ray- Abspielgerät 1 - - - Kopfhörer für Radio und Fernseher keine 1 - - Leselampe mit Klemmfuß keine 1 - - Rasierapparat (elektr.)/Ladyshaver/Epil iergerät keine 1 - - Bart- oder Haarschneidemaschine keine 1 - Verlängerungskabel mit Dreifach-Verteiler keine 1 - - Tischventilator keine 1 - - Fönkamm/Reisefön keine 1 - - elektrische Zahnbürste keine 1 - - Schreib- und Büromaterial Aktenordner/ Schnellhefter keine 3 - Briefmarken 1 - - Maximalwert 2,25-facher Tagessatz der Eckvergüt. Briefumschläge keine 15 - Bücher keine 10 - Aus- und Fortbildungsliteratur 1 - - mit Zustimmung der Vollzugsabteilungsleiter Hygieneartikel und sonstiges, Körperpflegemittel, Kosmetik Einweg-/Nassrasierer keine 1 - kleiner Nagelknipser keine 1 - kleine Nagelschere (abgerundet) keine 1 - kleine Pinzette keine 1 - Nagelfeile keine 1 - Gegenstand weitere Bezugswege max. Anzahl je Gefangene max. Anzahl je Haftraum besondere Bemerkungen Fußpflege-Set keine 2 - Kulturtasche keine 2 - Haarbürste oder Haarigel keine 2 - Kamm 1, 2 2 - Zahnputzbecher 1, 2 2 - Zahnbürsten/Zahnpasta 2 jeweils 2 - Damenbinden/Tampons/ Slipeinlagen keine 2 Pack - Kosmetikpads keine 2 Pack - Haftcreme keine 2 Pack - Wattestäbchen keine 2 Pack - Papiertaschentücher keine 2 Pack - Lippenbalsam, Haarfärbemittel, Körperlotion/Cremes, dekorative Kosmetik, Haarspülung, Haarfestiger, Duschbad, Haarshampoo, Seife, Rasiergel keine 20 Artikel - Zählweise: jedes Stück einzeln Schmuck und Uhren Armbanduhr keine 1 - entfernbare Ringe, Halsketten, Armband, Ohrringe, Piercings, u. ä. keine 3 - Zählweise Ohrringe: (1 Paar = 1 Stück) Ehe-, Lebenspartnerschafts -, Verlobungsring 1 1 - (elektronischer) Wecker 1 1 - einfache Ausführung Sonstiges Feuerzeug keine 3 - Poster, selbstgefertigte Bilder aus der Kunsttherapie 1 2 - je Bild/Poster max. 0,5 m² Kalender keine 1 - Fotos, Postkarten 1 30 (50 bei Haftstrafen ab 5 Jahre & Sozialtherap.) - keine Polaroid- und keine Passfotos Einsteckfotoalben keine 1 - Tischdecken 1 2 - max. 80 x 80 cm Nähutensilien-Set keine 1 - Plastikdosen 1 3 - max. jew. 3 Liter Inhalt Isolierkanne keine 1 - Blumenstrauß (über Fleurop) 1 1 - nach Genehmigung d. Vollzugsabteilungsleiter zu besonderem Anlass Zierpflanzen keine 2 (3 bei Haftstrafe ab 5 Jahre) 2 (3 bei mind. 1 Gef. mit Haftstrafe ab 5 Jahre) Decke keine 1 - Zigarettenetui keine 1 - Gegenstand weitere Bezugswege max. Anzahl je Gefangene max. Anzahl je Haftraum besondere Bemerkungen Zigarettenstopfer keine 1 - Schlüsselband keine 1 - Sonnenbrille 1 1 - Aschenbecher 1, 2 1 - offen Anlage 2 1. Anstaltskleidung und -ausstattung: a.) Anstaltskleidung Anzahl Gegenstand 1 Paar Badeschuhe 1 Paar Sportschuhe 1 Paar Straßenschuhe 10 Paar Schlauchsocken 3 BHs 10 Slips 6 Unterhemden mit Träger 2 Tops 2 Sweat-Shirts 5 T-Shirts 2 Jeanshosen 2 Trainingshosen 1 ¾ - Sporthose 1 Pullover 1 Parka 1 Schlafanzughose 1 Schlafanzugoberteil 1* Strickmütze* 1 Paar* Fingerhandschuhe* 1* lange Damenunterhose* 1 Wäschenetz 1 Wäschenetzverschluss * die Ausgabe erfolgt nur auf Antrag der Gefangenen b.) Anstaltsausstattung Anzahl Gegenstand 1 Badetuch 2 Handtücher 2 Waschlappen 2 Bettbezüge 2 Bettlaken 2 Kissenbezüge 1 Einziehdecke 1 Schlafdecke je 1 Gabel, Esslöffel, Messer, Teelöffel 1 Tasse 1 Teller 1 Kanne 2 Geschirrtücher 2 Taschentücher 2. Arbeitsbekleidung und -ausstattung: (nur bei Beschäftigung/Arbeitseinsatz) Anzahl Gegenstand 2 Arbeits- oder Küchenjacken 2 Unterhemden mit Träger 2 Arbeitshosen 3 Arbeitshemden 1 Pullover 1 Paar Arbeitsschuhe 1 Brotdose 3 Arbeitsshirts 3. Privatkleidung und -ausstattung Kleidung und Ausstattung, die die Gefangene maximal aus Privatbeständen im Besitz haben darf: Bezugswege: Es ist die Bestellung über den Kaufmann oder den Versand sowie die Einbringung in die JVA durch Dritte mittels Paketempfang möglich. Das für die Nutzung der Privatwäsche notwendige Wäschenetz und die Verschlüsse können ausschließlich über den Kaufmann bezogen werden. a.) Privatkleidung Anzahl Gegenstand Besonderheiten 1 Paar Hausschuhe 1 Paar Badeschuhe 1 Paar Straßenschuhe oder Sandalen 1 Paar Sport- bzw. Freizeitschuhe 14 Paar Strümpfe oder Socken 14 BHs oder Bustiers 14 Slips 14 Unterhemden oder Tops 2 Strumpfhosen/Leggins 14 Oberteile (T-Shirts, Pullover, Joggingoberteile) 2 Blusen 3 kurze Hosen (z. B. Radlerhosen, Shorts) 2 Hosen lang mit Wäschesticker versehen 1 Kleid oder Rock 3 Jogginghosen 2 Nachtwäsche (Nachthemd oder Schlafanzug) 1 Kostüm, Hosenanzug nur für Gefangene in U-Haft 1 Kopfbedeckung Basecape ohne Metall oder Strickmütze in einfacher Ausführung ohne Bommel 1 Stirnband 1 Wollschal oder Loop 1 Sommer-/Winterjacke im Wechsel mit Wäschesticker versehen 1 Paar Handschuhe nur aus Stoff 1 Wäschenetz b.) Privatausstattung Anzahl Gegenstand Besonderheiten 2 Badetücher mit Wäschesticker versehen 4 Handtücher mit Wäschesticker versehen 1 Bademantel mit Wäschesticker versehen 4 Waschlappen 2 Bettbezüge mit Wäschesticker versehen 2 Bettlaken mit Wäschesticker versehen 2 Kissenbezüge mit Wäschesticker versehen 4 Geschirrtücher je 2 Stück Essgeschirr (kleiner Teller, Tasse, Teller, Müslischale) 1 Tasse für den Arbeitsbetrieb für beschäftigte Gefangene je 1 Stück (max. 5 Stück) Kochgeschirr (z. B. Bratenwender, Bratpfanne, Dosenöffner, Kochtopf, Kuchenform, Schneebesen) 4. Sonderregelungen für Gefangene der Sozialtherapie Gefangene, die in die Sozialtherapeutische Abteilung verlegt werden, dürfen über die nach Anlage 1 und Anlage 2 Nr. 3 a) und b) zugelassene Ausstattung hinaus maximal nachfolgende zusätzliche Ausstattung im Besitz haben. Bitte achten Sie, insbesondere bei Tonträgern, auf die bereits in der Hausordnung getroffenen Regelungen! Bezugswege: über Paketempfang oder Bekleidungs- und Versorgungseinkäufe a.) Privatkleidung Anzahl Gegenstand 1 Paar Turnschuhe 1 Paar Walkingschuhe 6 Paar Socken 6 Slips 6 Unterhemden 5 T-Shirts 2 Pullover 2 Strumpfhosen/Leggins 3 lange Hosen 2 kurze Hosen 1 Jogginghose 1 Joggingjacke 1 Wollschal/Loop 1 Walkingjacke 1 Walkinghose 1 Badeanzug oder Bikini (für Lockerungsschrank – Besitz im Haftbereich nur zur Trocknung im Trockenraum Haus 3) 1 Anorak 1 Jacke 1 Schal 1 Paar Handschuhe 1 Kopfbedeckung b.) Privatausstattung Anzahl Gegenstand 1 Grünpflanze (ohne Einschränkung der Sorte) Klarsichtfolien 2 Trinkgläser 5 selbstgefertigte Exponate von der Sozialtherapie, zugelassen sind weiterhin Hefte, Kalender etc. mit Ringbuchheftung HAUSORDNUNG der Justizvollzugsanstalt Chemnitz - offener Vollzug- zuletzt geändert: 1. September 2018 r.walther_smj Textfeld Anlage 2a (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) Gliederung Vorwort der Anstaltsleiterin 1. Allgemeine Verhaltensregeln 2. Tageseinteilung 3. Haftraumordnung 4. Persönlicher Besitz 5. Kleidung und persönliche Ausstattung 6. Eigene Mobilfunktelefone, Laptops, Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgeräte 7. Zeitungen und Zeitschriften 8. Schriftverkehr/Pakete 9. Lockerungen des Vollzuges 10. Besuchsdurchführung im offenen Vollzug 11. Arbeit, Bildungsmaßnahmen 12. Freies Beschäftigungsverhältnis und Selbstbeschäftigung 13. Kraftfahrzeugnutzung 14. Geld 15. Einkauf 16. Aufenthalt im Freien, Freizeit, Sport, Bücherei 17. Seelsorge und Religionsausübung 18. Gesundheitsfürsorge 19. Rauchen, Alkohol, Betäubungsmittel 20. Ersatz von Aufwendungen, Schadensersatz 21. Anträge und Sprechstunden, Anstaltsbeirat 22. Beschwerden und Rechtsbehelfe 23. Gefangenenmitverantwortung (GMV) und Küchenkommission 24. Ehrenamtliche Betreuung und Mitarbeiter 25. Adressen 26. Inkrafttreten Anlagen zur Hausordnung Vorwort der Anstaltsleiterin Diese Hausordnung gilt für den Bereich des offenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Chemnitz. Die nachfolgenden Regelungen und Informationen gelten unabhängig von den Hausordnungen anderer Justizvollzugseinrichtungen des geschlossenen und offenen Vollzuges und sind von jedem Gefangenen zu lesen sowie sorgfältig und pflichtbewusst einzuhalten. Die Hausordnungen der anderen Justizvollzugsanstalten enthalten zum Teil abweichende Regelungen . Bei bevorstehenden Verlegungen oder Überstellungen sollte Ihnen dies bewusst sein. Auf Antrag wird Ihnen diese Hausordnung in Schriftform ausgehändigt. Beschädigungen und Randbemerkungen sind zu unterlassen. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen oder bei Verlust der Hausordnung sind Sie zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser beträgt 5,00€, sofern Sie nicht nachweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Durch die vorliegende Hausordnung soll ein geordnetes Zusammenleben vieler Menschen auf engem Raum und eine für Sie sinnvolle Gestaltung des offenen Justizvollzuges ermöglicht werden. Jeder Gefangene kann durch gegenseitige Achtung und Rücksichtnahme einen Beitrag zu einem ausgeglichenen Anstaltsklima leisten. Ihren Willen und Ihre Fähigkeit zu einem sozialverantwortungsvollen Verhalten und einer Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug können Sie auch durch die Einhaltung dieser Hausordnung zeigen. Erster Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges sind die Bereichsbediensteten des offenen Vollzuges (Stationsdienst), bei denen Sie alle erforderlichen Anträge einreichen können. Bei Schwierigkeiten suchen Sie bitte zuerst das Gespräch mit dem Stationsbediensteten und ggf. mit weiteren Bediensteten (Abteilungsdienstleiter, Fachdienste, Seelsorger , Vollzugsabteilungsleiter). Es gibt kaum ein Problem, das nicht gesprächsweise geklärt werden könnte. Wenn einem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so wird Ihnen dies unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Die Bediensteten erwarten, dass Sie auch bei einer ablehnenden Entscheidung sachlich reagieren. Bevor Sie den Beschwerdeweg beschreiten, empfehlen wir Ihnen, zuerst ein Gespräch mit einer Person Ihres Vertrauens zu führen und so eine eventuelle andere Lösung Ihres Anliegens anzustreben. Die Bediensteten des offenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Chemnitz wollen Ihnen das Leben nicht erschweren. Sie wollen Ihnen vielmehr im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten bei der Bewältigung Ihrer Angelegenheiten helfen. Das können Sie aber nur, wenn Sie selbst mitwirken und von niemandem die Lösung der Probleme erwarten, die Sie selbst bearbeiten müssen. Nur bei einem echten eigenen Willen zur Mitarbeit können die Bemühungen der Bediensteten um Ihre Resozialisierung zum Erfolg führen. Für Jugendstrafgefangene gelten ggf. weitergehende abweichende Regelungen gemäß Sächsischem Jugendstrafvollzugsgesetz. 1. Allgemeine Verhaltensregeln 1.1. Bitte betätigen Sie Gegensprechanlagen nur in dringenden Fällen! Ein Missbrauch kann dazu führen, dass in einem wirklichen Notfall die Hilfe von Bediensteten zu spät kommt. Sie sind verpflichtet, Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten – insbesondere Suizidhandlungen , Selbstverletzungen, körperliche Auseinandersetzungen, den Verdacht auf Straftaten sowie Brände unverzüglich zu melden. 1.2. Bitte stören Sie nicht das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung des offenen Vollzuges und in der Umgebung durch lautes Rufen aus dem Fenster sowie durch lautes Betreiben von Musikinstrumenten und Geräten. Es ist nicht gestattet, Gegenstände aus dem Fenster zu werfen oder von Fenster zu Fenster weiterzugeben. Die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Anstalt ist ebenfalls nicht gestattet. Die Privatsphäre und das Eigentum der Anwohner in der direkten Umgebung des offenen Vollzuges sind entsprechend zu achten. 1.3. Sie haben den Anordnungen der Bediensteten Folge zu leisten, auch wenn Sie sich durch die Anordnungen beschwert fühlen. Den Ihnen von einem Bediensteten zugewiesenen Bereich dürfen Sie nicht ohne ausdrückliche Genehmigung verlassen. 1.4. Im offenen Vollzug erfolgt keine Trennung zwischen Straf- und Jugendstrafgefangenen . Weibliche und männliche Straf- sowie Jugendstrafgefangene sind aber getrennt nach ihren Geschlechtern in verschiedenen Haftbereichen untergebracht. Zudem ist eine Jugendarresteinrichtung für weibliche Jugendarrestantinnen im Gebäude integriert . Das Betreten der Jugendarrestabteilung durch Gefangene ist ohne ausdrückliche Erlaubnis untersagt. Ferner ist es männlichen Gefangenen ohne Erlaubnis untersagt, den Bereich des Frauen- und Mutter-Kind-Vollzuges zu betreten. Weibliche Gefangene dürfen die Bereiche des Männervollzuges ebenfalls ohne Erlaubnis der Anstalt nicht betreten. Besuche in anderen Haftbereichen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ein Verstoß kann zur sofortigen Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug führen. 1.5. Gemeinsame Aktivitäten von männlichen und weiblichen Gefangenen sind zulässig während des Aufenthaltes im Freien, bei als Gemeinschaftsmaßnahme festgelegten Freizeitmaßnahmen, bei Beschäftigung und beim Einkauf. Im Rahmen der gemeinsamen Aktivitäten haben Sie sexuell motivierte, körperliche Kontakte mit anderen Gefangenen zu unterlassen. 1.6. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wird durch den Tagesablaufplan bzw. durch andere Festlegung geregelt. In Gemeinschaftsräumen (Freizeit-, Sport- und Duschräume , Stationsküchen u. a.) achten Sie bitte im Interesse der Allgemeinheit auf die notwendige Sauberkeit und die Einhaltung hygienischer Erfordernisse. Von Ihnen hervorgerufene Verschmutzungen haben Sie zu beseitigen. Die Aufbewahrung von Ausstattungsgegenständen aus Gemeinschaftsräumen (z.B. Kochgeschirr) im Haftraum ist nicht gestattet. 1.7. Bei jedem erlaubten Verlassen der Anstalt müssen Sie Ihren Haftraumschlüssel am Dienstzimmer (Torwache) des offenen Vollzuges abgeben. Nach der Rückkehr haben Sie sich zuerst am Dienstzimmer zurückzumelden. Melden Sie sich dort nicht, gelten Sie als unerlaubt abwesend. Überprüfen Sie sich vor dem Betreten des Geländes des offenen Vollzuges, welche Gegenstände Sie mit sich führen. Eingebrachte Gegenstände haben Sie grundsätzlich unaufgefordert vorzuzeigen. 1.8. Tätowieren kann zur Übertragung von Krankheiten (z.B. Aids und Hepatitis) führen. Es ist deshalb untersagt, sich oder andere Personen zu tätowieren oder sich tätowieren zu lassen. Der Besitz, die Herstellung und die Weiterverbreitung von Tätowiergeräten und -material sind nicht gestattet. Entsprechendes gilt für Piercing und vergleichbare Eingriffe in den Körper. 1.9. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die im Sächsischen Strafvollzugsgesetz und Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetz festgelegten Verhaltensvorschriften kann eine disziplinarische Verantwortlichkeit und eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug geprüft werden. 2. Tageseinteilung Die Tageseinteilung für die einzelnen Bereiche des offenen Vollzuges ist im jeweiligen Tagesablaufplan geregelt. Ohne Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt dürfen Sie das Gelände des offenen Vollzuges nicht verlassen. Informationen zur Tageseinteilung (Wäschetausch-, Essens-, Materialausgabe-, Post-, Ambulanzzeiten , Aufenthalt im Freien) entnehmen Sie bitte den entsprechenden Aushängen auf den Stationen sowie den Informationen im Gefangeneninformationsterminal. Änderungen der Tageseinteilung aus vollzuglichen Gründen oder aufgrund von Anstaltsführungen für die Öffentlichkeit werden Ihnen zeitnah über den Stationsdienst mitgeteilt. Mit Beginn der Nachtruhe hat sich jeder Gefangene in seinem Haftraum aufzuhalten (ausgenommen Gefangene, die aufgrund Spät-/Nachtschicht abwesend sind). Ein Verlassen des zuständigen Bereiches ist generell verboten. 3. Haftraumordnung 3.1. Die Grundausstattung der Hafträume und die Anordnung der Haftraummöbel erfolgt durch die Anstalt. Sie darf ohne Genehmigung nicht verändert werden. Eine zweckentfremdete Nutzung ist untersagt. Bitte sorgen Sie für eine regelmäßige Reinigung und Lüftung Ihres Haftraumes. 3.2. Sie haften für schuldhaft verursachte Schäden am Anstaltseigentum. Es liegt daher in Ihrem Interesse, den Ihnen zugewiesenen Haftraum, dessen Einrichtungsgegenstände sowie die von der Anstalt überlassenen Gegenstände unverzüglich im Beisein einer Bediensteten zu überprüfen. Vorhandene Mängel oder Beschädigungen sind sofort mitzuteilen. Über später festgestellte Mängel oder nachträglich eingetretene unverschuldete Beschädigungen informieren Sie bitte umgehend die Stationsbediensteten . 3.3. Ihr Haftraum darf von Bediensteten jederzeit durchsucht werden. Ein Anwesenheitsrecht Ihrer Person bei der Durchsuchung besteht nicht. Vom Stationsdienst wird ein täglicher Kontrolldurchgang durchgeführt. Es ist ohne besonderen Grund (z.B. Nachtschichtarbeit ) nicht gestattet, sich dabei noch im Bett aufzuhalten. Der Haftraum muss sich zu diesem Zeitpunkt in einem sauberen und ordentlichen Zustand befinden . Es wird eine Mängelliste der täglichen Haftraumkontrollen für jede Station erstellt . Die aufgeführten Mängel sind unverzüglich abzustellen. Die Mängelbeseitigung wird täglich bzw. spätestens zum nächsten Kontrolldurchgang geprüft. Auch vor Antritt einer Lockerung wird in der Regel der Haftraum vom Stationsdienst auf Ordnung und Sauberkeit geprüft. Aufgezeigte Mängel sind noch vor Lockerungsantritt abzustellen , auch wenn dadurch ein verspäteter Lockerungsantritt die Folge ist. In diesen Fällen reduziert sich in der Regel die festgelegte Ausgangs- oder Langzeitausgangszeit . 3.4. Die Übersichtlichkeit und Kontrollierbarkeit des Haftraumes muss stets gewahrt werden . Die in Ihrem Besitz befindlichen Gegenstände müssen auf dem dafür vorgesehenen Platz verwahrt werden. Auf dem Fußboden dürfen außer einem Getränkekasten und den Schuhen keine Gegenstände abgestellt werden. Auf dem Schrank sind außer einer Reisetasche keine weiteren Gegenstände erlaubt. Auf dem Fenstersims darf sich lediglich eine zugelassene Grünpflanze befinden. Gegenstände, welche die Übersichtlichkeit und Kontrollierbarkeit des Haftraumes erschweren werden zur Habe gegeben und sind im Rahmen des nächsten Besuches bzw. der nächsten gewährten Lockerung herauszugeben. Um einer Herausnahme von Gegenständen durch Bedienstete zu begegnen, liegt es in Ihrer Zuständigkeit, nach Genehmigung durch die Anstalt Gegenstände (u.a. Bekleidung etc.) entsprechend auszutauschen. Der Zugang und die Einsicht in den Haftraum dürfen nicht behindert werden. Die Fenster und -soweit vorhanden - die Fenstergitter sowie die Haftraumtüren sind von jeglichen Gegenständen freizuhalten. 3.5. Das Sammeln von eingekauften Verbrauchswaren, insbesondere von Lebensmitteln und Tabak, über einen angemessenen persönlichen Bedarf hinaus ist untersagt. 3.6. Bilder und andere Gegenstände dürfen in den Hafträumen nur an den dafür vorgesehenen Stellen (Bilderleisten bzw. Pinnwände) sowie mit den in der Anstalt zugelassenen Befestigungsmitteln angebracht werden. Eine Kontrolle hinter den Bildern muss jederzeit möglich sein. An der Außenwand dürfen Bilder und andere Gegenstände nicht angebracht werden. Das Bekleben, Bemalen oder Beschriften von Wänden, Decken, Türen, Fenstern und Möbeln sowie Ausstattungsgegenständen ist nicht erlaubt . 3.7. Bilder, andere Darstellungen und Schriften, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder erhebliche Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben sowie Darstellungen des Geschlechtsaktes dürfen in den Hafträumen nicht angebracht oder sonst aufbewahrt werden. 3.8. Medikamente dürfen Sie nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung oder einer vom medizinischen Dienst erteilten Genehmigung im Haftraum aufbewahren, es sei denn der Arzt hat eine Einnahme unter Aufsicht festgelegt. In diesem Fall wird die Medizin im Dienstraum der Stationsbediensteten des offenen Vollzuges aufbewahrt und unter Aufsicht ausgereicht. Ein Sammeln oder eine eigenmächtige Weitergabe von Medikamenten an andere Gefangene ist nicht gestattet. Verschreibungspflichtige Medikamente sind nach Ablauf der Einnahmevorschriften an den medizinischen Dienst zurückzugeben . 3.9. Im gesamten Anstaltsgelände und in den Hafträumen darf von Ihnen kein Feuer entfacht oder unterhalten werden. Die Verwendung von Kerzen oder Brennern ist verboten . Die Zubereitung warmer Speisen ist nur in den dafür vorgesehenen Stationsküchen gestattet. 3.10. Die Lampen im Haftraum dürfen nicht umwickelt, bemalt oder verdunkelt werden. Die sanitären Anlagen dürfen nicht beschädigt oder verstopft werden. Elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn hierzu die Genehmigung der Anstalt erteilt wurde. Die Geräte müssen über eine Sicherheitsklassifizierung (z.B. CE-Zeichen) verfügen und es dürfen keinerlei Veränderungen an ihnen vorgenommen werden. Verhalten Sie sich bitte umweltbewusst und gehen Sie deshalb mit Energie und Wasser sparsam um. Schalten Sie beim Verlassen des Haftraumes alle elektrischen Geräte aus und schließen Sie während der Heizperiode das Fenster. 3.11. Die Grundsätze der Mülltrennung durch Nutzung der Sammelbehälter für Papier /Pappe, Plastik/Dosen und Hausmüll und Bioabfälle sind zu beachten. Der ent- standene Müll ist täglich von jedem Gefangenen selbstständig in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen. Das Hinauswerfen von Müll jeglicher Art aus den Haftraumfenstern ist untersagt. 3.12. Die Haftraumtüren sind auch außerhalb des Nachtverschlusses aus Gründen des Nichtraucher- und Lärmschutzes sowie der Übersichtlichkeit der Stationsflure erforderlichenfalls angelehnt oder geschlossen zu halten. 4. Persönlicher Besitz 4.1. Bei Zuverlegung in den Bereich des offenen Vollzuges dürfen einmalig Sachen für Sie durch Dritte bei der Torwache abgegeben werden. Vorab ist mit dem Stationsdienst Rücksprache über Termin und Umfang der Abgabe zu nehmen. 4.2. An andere Gefangene dürfen Sie – auch kurzfristig – nur mit Zustimmung der Anstalt Gegenstände abgeben. In selber Weise bedarf auch jegliche Annahme von Gegenständen anderer Gefangener der Zustimmung der Anstalt. Ohne Genehmigung dürfen Sie ausnahmsweise Gegenstände von geringem Wert (ca. 13,00 EUR) von anderen Gefangenen desselben Unterbringungsbereiches annehmen oder an diese abgeben . Die Anstalt kann sich vorbehalten, dass auch geringwertige Gegenstände nur mit Genehmigung übergeben oder angenommen werden dürfen. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn durch die Übergabe bzw. Annahme die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugszieles gefährdet werden würde. 4.3. Die Weitergabe von Bargeld an andere Gefangene ist ohne Zustimmung der Anstalt verboten. 4.4. Briefmarken dürfen Sie nur im Maximalwert des 2,25-fachen Tagessatzes der Eckvergütung besitzen. 4.5. Die in der Hausordnung und den Anlagen angegebenen Beschränkungen des Besitzes von Gegenständen sind verbindlich. Ausnahmen sind nur im besonders begründeten Einzelfall zulässig und bedürfen der vorherigen Genehmigung des/der Vollzugsabteilungsleiters /in. 4.6. Zum Schutz vor Diebstahl achten Sie darauf, Ihren Haftraum beim Verlassen stets zu schließen. Für Verlust und Beschädigung sowie für das Abhandenkommen zugelassener privater Gegenstände haftet die Anstalt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit von Bediensteten. Die Darlegungs- und Beweislast für einen derartigen Pflichtverstoß liegt bei Ihnen. 4.7. Die mit der Zulassung von Gegenständen verbundenen Auflagen zur Nutzung und Aufbewahrung müssen von Ihnen beachtet werden, da ansonsten die erteilte Genehmigung widerrufen werden kann. 4.8. Für den technisch einwandfreien Zustand der in Ihrem Besitz befindlichen technischen Geräte sind Sie selbst verantwortlich. Eigenbau und Manipulationen an Geräten sind verboten. Verlängerungen und Steckdosenverteiler müssen den gültigen technischen Normen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Elektrogeräte, die diesen Anforderungen nicht genügen, werden eingezogen. Die Einbringung und Überprüfung von durch die Anstalt allgemein zugelassenen Elektrogeräten sind mit Angabe der Art des Gerätes und dem Datum der beabsichtigten Einbringung mit entsprechendem Formblatt zu beantragen. Wird das Gerät nicht zum beantragten Termin eingebracht, verliert der genehmigte Antrag seine Gültigkeit. Die Einbringung ist dann erneut zu beantragen. 4.9. In der Regel sind nicht mehr als fünf technische Geräte pro Gefangenem zugelassen. Technische Geräte werden mit Erhebung eines Kostenaufwandes für die Nutzung überprüft. Geräte, bei denen ein technischer Eingriff notwendig ist, um die Zulassung zu erlangen, werden kostenpflichtig im Bereich des geschlossenen Vollzuges überprüft . Garantie- und Gewährleistungsansprüche können bei der Überprüfung bzw. bei eventuellen technischen Eingriffen erlöschen. Für bei der Überprüfung entstandene Schäden wird keine Haftung übernommen. 5. Kleidung und persönliche Ausstattung 5.1. Außerhalb der Ruhezeiten haben Sie angemessene Oberbekleidung auf den Fluren, in den Gemeinschaftsräumen (außer Wasch- und Duschräume) sowie während des Aufenthaltes im Freien zu tragen. Sie haben sich zudem zu den Bestandsüberprüfungen in angemessener Oberbekleidung in ihrem Haftraum aufzuhalten, sofern Sie sich zu diesem Zeitpunkt im Haus befinden. 5.2. Im Bereich des offenen Vollzuges tragen Sie eigene Kleidung oder Anstaltskleidung. Die Anzahl der von der Anstalt zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke können Sie der Anlage 1 Nummer 1 a.) bzw. b.) entnehmen. 5.3. Sie können zudem private Ausstattung nutzen oder aber Sie erhalten von der Anstalt eine Mindestausstattung. Die Anzahl der von der Anstalt zur Verfügung gestellten Gegenstände können Sie der Anlage 1 Nummer 1 c.) entnehmen. Im Einzelfall und bei Bedarf stellt die Anstalt Ihnen Kleiderbügel für die angemessene Verwahrung ihrer Kleidung in den Haftraumschränken zur Verfügung, sofern Sie solche nicht selbst erwerben können. 5.4. Unter den in der Hausordnung genannten Voraussetzungen können über den Paketempfang bzw. den Versand sowie bei Lockerungen private Bekleidung und Ausstattung in angemessenem Umfang in den Haftraum eingebracht werden, sofern nach der Einbringung die Übersichtlichkeit und Kontrollierbarkeit Ihres Haftraumes gewährleistet bleibt. 5.5. Das Tragen von eigener Bekleidung und die Nutzung eigener Ausstattung setzen voraus, dass Sie für die Reinigung dieser aufkommen. Zur Verfügung stehen dazu Waschmaschinen und Trockner im Stationsbereich. Für Waschmittel ist selbstständig aufzukommen und dies beim Einkauf zu beziehen. Das Waschen und Trocknen von Wäsche ist außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche, insbesondere in den Hafträumen , nicht gestattet. Sofern Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, wird Ihnen die Nutzung privater Kleidung und Ausstattung untersagt. In diesem Fall sind die Gegenstände zur Habe zu geben. Anstaltskleidung und -ausstattung wird durch die Wäscherei im geschlossenen Vollzug gereinigt. 5.6. Zur Anstaltsarbeit und bei Bildungsmaßnahmen der Anstalt erhalten Sie Arbeitsbekleidung und -ausstattung (Anlage 1 Ziffer 2), sofern die Pflicht zum Tragen solcher Kleidung und Ausstattung bestimmt wurde. Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe sind von Ihnen im Haftraum aufzubewahren, es sei denn aus Gründen der Sauberkeit und Hygiene wird durch die Anstalt eine abweichende Aufbewahrung bestimmt. 5.7. Soweit Sie im Besitz von Privatkleidung und eigener Ausstattung sind, werden Ihnen Anstaltskleidung und Anstaltsausstattung nicht zur Verfügung gestellt. Bereits ausgegebene Anstaltskleidung und -ausstattung haben Sie zurückzugeben. Dies gilt nicht für von der Anstalt zur Verfügung gestellte Verbrauchsgegenstände. 5.8. Sie sind verpflichtet, sorgsam mit überlassener Anstaltskleidung und -ausstattung umzugehen und diese sauber zu halten. 6. Eigene Mobilfunktelefone, Laptops, Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgeräte 6.1. Sie dürfen vorbehaltlich der Regeln unter Nummer 4.9. mit Genehmigung der Anstalt ein eigenes Mobilfunktelefon bzw. Smartphone, einen eigenen Laptop sowie im Übrigen Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh-, DVD/Blu-Ray-Abspiel- und/oder Computerspielgeräte benutzen. Die Genehmigung gilt grundsätzlich nur für den Bereich des offenen Vollzuges der JVA Chemnitz. Bei einer Verlegung in eine andere Anstalt oder den geschlossenen Vollzug müssen Sie die Genehmigung zum Besitz neu beantragen . 6.2. Die Geräte werden vor der Aushändigung auf Ihre Kosten überprüft, sofern nicht bereits im geschlossenen Vollzug eine Überprüfung erfolgt ist. Bitte lassen Sie ggf. rechtzeitig einen entsprechenden Geldbetrag sperren. Die Überprüfung der Geräte erfolgt durch Vermittlung der Anstalt von einem Fachhändler. Die Anstaltsleiterin kann damit auch einen Bediensteten beauftragen. Reparaturen und notwendige Änderungen dürfen nur durch Vermittlung der Anstalt von einer Fachwerkstatt vorgenommen werden. Die Kosten für die Beschaffung, eine notwendige Änderung, die Reparatur und den Betrieb (insbesondere Rundfunk- und Fernsehgebühren) der Geräte sowie deren Entsorgung sind von Ihnen zu tragen. 6.3. Durch den Betrieb der Geräte dürfen Dritte nicht gestört werden. Sie dürfen nur im eigenen Haftraum und mit Rücksicht auf die Mitgefangenen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Genehmigung zum Betreiben des Gerätes führen. 6.4. Nicht zugelassen sind Bassrollen. Das in den Haftraum eingebrachte Fernsehgerät darf aufgrund der Größe des Haftraumes und des damit verbundenen eingeschränkten Abstandes zum Fernseher aus Gründen des Gesundheitsschutzes keine größere Diagonale als 37 Zoll aufweisen. 6.5. Funktionsunfähige Geräte dürfen Sie nicht im Haftraum aufbewahren. Nicht reparierbare Geräte sind aus der Anstalt zu verbringen. Ist Ihnen dies nicht möglich, erfolgt eine kostenpflichtige Entsorgung dieser Geräte durch die Anstalt. 6.6. Hörfunkgeräte, die nicht über eine Netzstromversorgung verfügen, können mit handelsüblichen Trockenbatterien betrieben werden. Diese Batterien sind von Ihnen auf eigene Kosten zu erwerben. Alte Batterien sie selbstständig an den dafür vorgesehenen Orten abzugeben. 6.7. Zum persönlichen Besitz im Haftraum werden Ihnen Ton- und Filmträger (Kassetten, CDs, DVDs, Blu-Ray) in Originalverpackung überlassen, soweit nach der Einbringung die Übersichtlichkeit des Haftraumes gewahrt bleibt. Für Filme mit der Kennzeichnung „FSK 16“ kann der Besitz ausgeschlossen werden, wenn die Filme ihrem Inhalt nach geeignet sind, Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Die Entscheidung hierüber trifft der/die Vollzugsabteilungsleiter /in. 6.8. Spiele sind nur in Originalverpackung und mit Kassenbeleg zu beschaffen. Spiele in Originalverpackung werden ihnen überlassen, soweit die Übersichtlichkeit des Haftraumes gewahrt bleibt. Spiele mit der Kennzeichnung „FSK 18“ oder „Keine Jugendfreigabe “ werden nicht zum persönlichen Besitz im Haftraum zugelassen. Für Spiele mit der Kennzeichnung „FSK 16“ kann der Besitz ausgeschlossen werden, wenn die Spiele ihrem Inhalt nach geeignet sind, Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Die Entscheidung hierüber trifft der/die Vollzugsabteilungsleiter/in. 6.9. Die Genehmigung zur Beschaffung von Ersatzgeräten (Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgeräten, DVD-/Blu-Ray-Player) wird grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass Sie das bisher überlassene Gerät zurückgegeben haben bzw. es aus der Anstalt verbracht wurde. 6.10. Die Nutzung eines eigenen Mobilfunktelefons bzw. Smartphones und Laptops ist Ihnen nur in Ihrem eigenen Haftraum gestattet. Eine Nutzung in den Fluren, Küchen und Gemeinschaftsräumen ist untersagt, ebenso die Weitergabe an andere Gefangene sowie eine Mitnutzung durch diese. 6.11. Durch die Nutzung von Mobilfunktelefonen, Smartphones und Laptops dürfen Dritte und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Station nicht gestört werden. Bei der Tonwiedergabe ist auf Zimmerlautstärke zu achten. 6.12. Sofern Sie zur Arbeit oder Ausbildung in der Anstalt eingesetzt sind, haben sie ihr Mobilfunktelefon oder Smartphone für diese Zeit in Ihrem Haftraum zu belassen. Ausnahmen bedürfen der Begründung und vorherigen Genehmigung durch den Vollzugsabteilungsleiter . Befinden Sie sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis, wird Ihnen die Mitnahme eines Mobiltelefons/Smartphones in der Regel gestattet. 6.13. Das Aufzeichnen und Mitschneiden von Gesprächen sowie die Anfertigung von Fotos und Videos anderer Gefangener, Bediensteter und Dritter ist untersagt. Ebenso ist es nicht erlaubt, Fotos oder Videos innerhalb und außerhalb der Anstaltsgebäude und des Geländes zu fertigen. Auf die Regelungen des Urheberrechts wird hingewiesen. Der/die Vollzugsabteilungsleiter(in) kann für die in der Mutter-Kind-Abteilung untergebrachten Gefangenen im Einzelfall Ausnahmen vornehmen, soweit die Anfertigung von Aufnahmen für die Wahrnehmung der Mutter-Kind-Beziehung angezeigt erscheint und Rechte anderer sowie die Sicherheit und Ordnung nicht berührt sind. 6.14. Eine missbräuchliche Verwendung oder eine zweckentfremdete Nutzung elektrischer Geräte kann zum Entzug der genannten Geräte führen und disziplinarisch geahndet werden. Ebenfalls kann eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug geprüft werden. 7. Zeitungen und Zeitschriften 7.1. Zeitungen oder Zeitschriften dürfen im Rahmen des Einkaufs oder als Abonnement bezogen werden, wenn nicht deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Zeitungen und Zeitschriften können Ihnen vorenthalten werden, wenn deren Inhalt – auch, wenn dies nur einzelne Beiträge betrifft – die Erreichung des Vollzugszieles oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet. Für den Bezug von Zeitungen oder Zeitschriften können Sie Ihr Hausgeld, Taschengeld oder freies Eigengeld verwenden. 7.2. Die Bestellung von Zeitungen und Zeitschriften kann durch Sie erfolgen, wenn die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. 7.3. Zeitungen oder Zeitschriften dürfen Sie in Ihrem Haftraum aufbewahren, insoweit die Übersichtlichkeit Ihres Haftraumes gewahrt bleibt. Sie haben nicht mehr benötigte Zeitungen oder Zeitschriften zu entsorgen oder diese im Rahmen von Lockerungen aus der Anstalt zu verbringen. 7.4. Auf Antrag werden Zeitschriften (z.B. Fachzeitschriften) zur Habe genommen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung nachweisen können. Werden eingebrachte Zeitungen und Zeitschriften, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von Ihnen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht oder entsorgt, können diese kostenpflichtig aus der Anstalt entfernt werden. 7.5. Abbestellungen, Umbestellungen oder Nachsendungen müssen Sie selbst veranlassen . Die Anstalt ist zur Nachsendung an Sie bei Entlassung oder sonstiger Abwesenheit nicht verpflichtet. Wenn für Sie nach Ihrer Entlassung oder Verlegung Zeitungen oder Zeitschriften eingehen und keine Zustimmung von Ihnen zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung vorliegt, wird die Anstalt die Annahme grundsätzlich verweigern . Nur bei einer unvorhersehbaren Entlassung oder Verlegung in eine andere Anstalt werden Zeitungen oder Zeitschriften noch höchstens zwei Wochen lang nachgesendet. 8. Schriftverkehr/Pakete 8.1. Sie haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Das Absenden und der Empfang von Schreiben erfolgt auch im offenen Vollzug durch Vermittlung der Anstalt. Der/die Vollzugsabteilungsleiter kann das Absenden von Schreiben auch in der Weise genehmigen, dass frankierte Schreiben vom Gefangenen durch Einwurf in einen Briefkasten oder auf einer Postfiliale außerhalb der Anstalt abgesendet werden. 8.2. Ausgehende Hauspost mit dem Bereich des geschlossenen Vollzuges unterliegt ausnahmslos der Postkontrolle in Bezug auf eingelegte verbotene Gegenstände. Abzusendende Briefumschläge sind geöffnet dem Stationsdienst zur Einlagenkontrolle vorzulegen. Die Verwendung gefütterter Umschläge ist in diesem Zusammenhang nicht gestattet. Den Schreiben bzw. Karten (ohne profilierte Aufdrucke) in Briefumschlägen dürfen mit Ausnahme von Fotos und Briefmarken in dem für den geschlossenen Vollzug bestimmten Umfang keine anderen Gegenstände, insbesondere kein Geld, Zeitungen, Briefumschläge, Blöcke, etc. beigefügt werden. Fotos, Glückwunsch - und Postkarten dürfen im Regelfall nicht als Abziehbilder oder Aufkleber abgesendet werden. Das Aufbringen von Aufklebern auf Briefumschlägen und Postkarten sowie den Briefinhalten ist ebenfalls im Regelfall nicht zulässig. 8.3. Im Übrigen findet eine Kontrolle ein- und ausgehender Schreiben auf verbotene Gegenstände statt, soweit dies gesetzlich nicht ausgeschlossenen ist bzw. der/die Vollzugsabteilungsleiter (in) für einzelne Gefangene angeordnet hat, dass eine Kontrolle auf verbotene Einlagen nicht stattfindet. Liegt eine solche Anordnung des/der Vollzugsabteilungsleiter (in) vor, werden die Briefe den Gefangenen ungeöffnet ausgehändigt und von diesen entgegengenommen. 8.4. Eingehende Schreiben bzw. Karten in Briefumschlägen dürfen mit Ausnahme von Fotos und Briefmarken – soweit Sie diese nach Nummer 4.4. besitzen dürfen – keine anderen Gegenstände, insbesondere Geld, Zeitungen, Briefumschläge, Blöcke, etc. enthalten. Bitte weisen Sie Ihre Briefpartner darauf hin. Unerlaubte Beilagen oder unerlaubte Postsendungen können auf Ihre Kosten an den Absender zurückgesandt werden oder sie werden zu Ihrer Habe gegeben. Eine spätere Überlassung von dort ist nur aus besonderem Grund mit Zustimmung der Vollzugsabteilungsleiter möglich. Eingehende Schreiben, die mit Gebühren belastet sind, werden nur im Ausnahmefall angenommen. 8.5. Sie haben eingegangene Schreiben unverschlossen in Ihrem Haftraum zu verwahren . Sie können die Post verschlossen zu Ihrer Habe geben oder auf Antrag im Rahmen von Lockerungen aus der Anstalt verbringen. 8.6. Die Kosten des Schriftwechsels tragen Sie. Wenn Sie ohne Ihr Verschulden bedürftig sind und noch kein Taschengeld erhalten haben oder aufgrund der Kürze der Haftzeit nicht beantragen können, werden auf Ihren Antrag die Kosten von acht Briefen pro Monat von der Anstalt übernommen. Ansonsten sind die Kosten des Schriftwechsels von Ihrem Hausgeld, freiem Eigengeld, Taschengeld oder zweckgebundenen Eigengeld zu begleichen. Die Kosten des Schriftwechsels umfassen neben den Briefmarken auch den Schreibbedarf (Papier, Umschläge, Stifte). Auf Verlangen stellt die Anstalt bedürftigen Gefangenen den Schreibbedarf in angemessenem Umfang zur Verfügung . 8.7. Das Absenden von Briefen mit der Zusatzleistung „Einschreiben“ ist im Regelfall nur dann möglich, wenn der/die Vollzugsabteilungsleiter(in) eine Genehmigung nach Nummer 8.1. Satz 2 erteilt hat. Sofern Sie in anderen Fällen von dem Adressaten eine Empfangsbestätigung über den Eingang Ihres Schreibens erhalten möchten, empfiehlt es sich, einen adressierten und frankierten Rückumschlag sowie eine vorgefertigte Empfangsbestätigung beizufügen. 8.8. Wenn Sie für Lockerungen in Form von begleiteten Ausgängen mit externen Personen – insbesondere Angehörigen – , in Form von unbegleiteten Ausgängen, die über die Durchführung von Versorgungseinkäufen hinausgehen, bzw. in Form von Langzeitausgang oder Freigang geeignet sind, dürfen Sie keine Pakete empfangen. Zum Einbringen von Gegenständen sind die Außenkontakte zu nutzen. Im begründeten Ausnahmefall kann der/die Vollzugsabteilungsleiter(in) den Paketempfang genehmigen . Die anderen Gefangenen können mit Genehmigung der Anstalt Pakete empfangen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist dabei untersagt. Sie können sich jedoch zugelassene elektrische Geräte (z.B. TV, Radio u. Tonwiedergabegerät, DVD-/Blu-Ray-Abspielgerät), Privatwäsche oder andere genehmigungsfähige und von dritter Seite einbringbare Gegenstände zusenden lassen. Pakete können nur per Post zugesandt werden. Im Rahmen der Besuchsdurchführung dürfen von Besuchern keine Pakete abgegeben werden. 8.9. Bei der Zusendung von Paketen aus dem Ausland werden vielfach Zollgebühren erhoben . Daher wird eine Paketgenehmigung davon abhängig gemacht, dass Sie über entsprechendes Geld zur Zahlung der anfallenden Gebühren verfügen (mindestens ein Geldbetrag in Höhe des vollen Taschengeldsatzes). Ein Betrag über diese Höhe kann auf dem Hausgeldkonto oder auf dem Eigengeldkonto (freies Eigengeld) bis zum Empfang des Paketes gesperrt werden. Die Aushändigung von Auslandspaketen , die ohne vorherige Genehmigung in der Anstalt eingehen, erfolgt nur in besonders begründeten Einzelfällen. 8.10. Jedes Paket muss ein Inhaltsverzeichnis enthalten und auf der Verpackung den Absender erkennen lassen. Eingehende Pakete, die mit Gebühren belastet sind, werden nur angenommen, wenn Sie für die Gebühren aufkommen können. 8.11. Die Pakete werden in Ihrer Gegenwart geöffnet und kontrolliert. Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände und Vollzähligkeit geprüft. Abweichungen vom Inhaltsverzeichnis werden auf diesem vermerkt. Soweit sich in einem Paket nicht zugelassene Gegenstände befinden, werden sie zu Ihrer Habe genommen oder auf Ihre Kosten zurückgesandt. 8.12. Ihnen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt des zu versendenden Paketes wird in Ihrer Gegenwart aus Gründen der Sicherheit und Ordnung von der Anstalt überprüft und verschlossen. Der Paketinhalt ist von Ihnen in einem Verzeich- nis zu vermerken und zu unterschreiben. Es wird, nachdem es auf seine Richtigkeit überprüft wurde, zur Gefangenenpersonalakte gegeben. Die Kosten des Paketverkehrs tragen Sie. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann von Ihnen ein Antrag auf Kostenübernahme durch die Anstalt gestellt werden. Die Kostenübernahme wird einzelfallbezogen überprüft. 8.13. Der Empfang von Pakten kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist. Der Versand einzelner Pakete kann auch versagt werden, wenn ein schädlicher Einfluss auf Opfer der Straftaten zu befürchten wäre. 9. Lockerungen des Vollzuges 9.1. Lockerungen des Vollzuges werden anlassbezogen auf Ihren Antrag oder im Wege der Dauerausgangsgenehmigung bewilligt. 9.2. Nachträglich gewünschte Änderungen zu bereits bewilligten Lockerungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Die Gründe sind von Ihnen dazulegen und in geeigneter Weise zu belegen. 9.3. Ist im Falle des Freiganges ein Lockerungsantritt direkt nach Arbeitsende am Arbeitsort genehmigt, kann bei festgestellten Mängeln die Verfügung bezüglich des Lockerungsantrittes geändert und Ihre vorherige Rückkehr in die Anstalt angeordnet werden . Zeitverluste gehen zu Ihren Lasten, sodass ein verspäteter Lockerungsantritt nichts an der festgelegten Rückkehrzeit ändert. 9.4. Bei genehmigtem Lockerungsantritt ab dem Arbeitsort beginnt die Lockerung mit dem Zeitpunkt des Arbeitsendes. 9.5. Erkrankte Gefangene erhalten aus fürsorgerischen Gründen während der Genesung von der Krankheit grundsätzlich keine Lockerung mit Ausnahme der notwendigen Arztbesuche. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen Reisefähigkeit ärztlich attestiert wird. 9.6. Ihr Ausgangsschein, den Sie bei Lockerungsantritt erhalten, dient Ihnen auch als Legitimation gegenüber Dritten. 9.7. Lockerungen beginnen im Regelfall nicht vor 7.00 Uhr. Sie sollen vor 20.00 Uhr enden . Während der festgelegten Zeiten der Bestandsüberprüfung wird im Regelfall keine Rückkehrzeit angeordnet. 9.8. Bitte halten Sie die festgelegten Rückkehrzeiten genau ein. Verspätungen haben Sie der Anstalt rechtzeitig mitzuteilen. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass die polizeiliche Fahndung eingeleitet wird. 10. Besuchsdurchführung im Gebäude des offenen Vollzuges 10.1. Wenn Sie als Strafgefangene im Bereich des offenen Vollzuges der JVA Chemnitz untergebracht sind, dürfen Sie im Monat mindestens vier Stunden Privatbesuch empfangen . Sind Sie Jugendstrafgefangene erhalten Sie über die Mindestbesuchszeit von 4 Stunden hinaus zusätzlich 2 Stunden Privatbesuch je Monat, der ausschließlich Angehörigen im Sinne des § 47 Abs. 1 SächsJStVollzG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorbehalten ist. 10.2. Besuche im Gebäude des offenen Vollzuges finden im dortigen Besuchsraum statt. Die Mindestdauer eines Privatbesuches beträgt dann eine Stunde. Der Besuchsraum steht montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr bis 19.30 Uhr und am Samstag sowie Sonntag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr zur Nutzung zur Verfügung. 10.3. Wenn Sie für Lockerungen in Form von begleiteten Ausgängen mit externen Personen – also insbesondere Ihren Angehörigen – , in Form von unbegleiteten Ausgängen , die über die Durchführung von Versorgungseinkäufen hinausgehen, bzw. in Form von Langzeitausgang oder Freigang geeignet sind, können Sie im Regelfall nur eine Stunde im Monat Privatbesuch im Besuchsraum des offenen Vollzuges empfangen . Die weiteren Privatbesuche sind während der Lockerungen wahrzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der/die Vollzugsabteilungsleiter(in). 10.4. Über den unter Nummer 10.1. genannten Mindestbesuchsumfang hinaus finden für Gefangene, die ausschließlich begleitete Ausgänge mit Anstaltsbediensteten bzw. externen Mitarbeitern aus dem Kreis der Anstalt und unbegleitete Versorgungseinkäufe durchführen können, Privatbesuche im Besuchsraum des Gebäudes des offenen Vollzuges bei noch vorhandenen Platzkapazitäten und aus wichtigem Grund mit Genehmigung des/der Vollzugsabteilungsleiter(s)/in nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB und gegebenenfalls deren Kindern im Alter von bis zu 14 Jahre sowie mit dem zugelassenen Lebensgefährten/der zugelassenen Lebensgefährtin, mit dem/der Sie vor der Inhaftierung mindestens ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt haben und der/die mindestens eines Ihrer minderjährigen Kinder bzw. anderen Angehörigen im Haushalt betreut oder mit Ihnen mindestens ein gemeinsames Kind hat statt. 10.5. Besucher - einschließlich Kinder -, die Sie im Besuchsraum des offenen Vollzuges empfangen möchten, müssen vor der Besuchsdurchführung zugelassen werden. Der Zulassungsantrag mit dem Namen der Besucher und dem Verhältnis zu Ihnen ist bei dem/der zuständigen Vollzugsabteilungsleiter(in) vollständig ausgefüllt zu stellen. Beantragen Sie die Zulassung Ihres Lebensgefährten/ Ihrer Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zum Besuch, haben Sie darüber hinaus anzugeben und ggf. zu belegen, ob und in welchem Zeitraum sie vor der Inhaftierung mit dem Besucher in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben ob sie mit der Person mindestens ein gemeinsames Kind haben bzw. ob der Besucher mindestens eines Ihrer Kinder oder einen anderen Ihrer Angehörigen im Haushalt versorgt. 10.6. Sie können im Regelfall maximal 15 Privatpersonen gleichzeitig als Besucher im Gebäude des offenen Vollzuges genehmigen lassen. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mit gerechnet. Vor der Genehmigung weiterer Privatpersonen muss die Zulassung anderer privater Besucher auf Ihren Antrag hin gestrichen werden. 10.7. Die Bearbeitung von Besuchsanträgen erfolgt durch die Bediensteten des offenen Vollzuges. Der Besuchsantrag muss mindestens eine Woche vor Durchführung vorliegen . Änderungen der geplanten Besucher müssen mindestens drei Werktage vor dem Besuch mitgeteilt werden. Es werden im Regelfall nur die für den jeweiligen Besuchstag angemeldeten Privatbesucher zum Besuch in den Räumen des offenen Vollzuges zugelassen. Dies gilt auch dann, wenn die erschienenen, nicht angemeldeten Personen zum Kreis der zulassungsfähigen Besucher gehören. 10.8. Zu einem Besuch im Besuchsraum des offenen Vollzuges werden in der Regel maximal drei Personen zugelassen. Nur minderjährige Kinder der Gefangenen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können zusätzlich am Besuch teilnehmen. 10.9. Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können ausschließlich in Begleitung Erwachsener einen Besuch durchführen. Ein Besuch bei mehreren Gefangenen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nacheinander möglich. 10.10. Die Besucher, welche Sie im Gebäude des offenen Vollzuges zum Besuch empfangen , müssen sich mit einem gültigen Personaldokument ausweisen; ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Verteidiger und Rechtsanwälte müssen sich darüber hinaus durch Ihre Vollmacht ausweisen. 10.11. Besucher haben ihre persönlichen Sachen, einschließlich Schmuck, Uhren und sonstige Wertgegenstände, soweit sie nicht im Fahrzeug verbleiben können, in den Schließfächern im Besucherwarteraum zu deponieren. Ausgenommen sind hiervon Ehe- oder Verlobungsringe. Das Tragen von Ohrringen und Piercings kann gestattet werden. 10.12. Aus Gründen der Sicherheit können Privatbesuche im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher vorher durchsuchen lassen. Besuchern wird der Zutritt zum Gebäude des offenen Vollzuges nur gewährt, wenn sie weder alkoholisiert sind, noch unter dem Einfluss sonstiger berauschender Substanzen stehen. 10.13. Vor und nach der Besuchsdurchführung können Gefangene auf Anordnung im Einzelfall durchsucht werden. Dabei kann auch eine Durchsuchung mit körperlicher Entkleidung erfolgen. 10.14. Für den von Ihnen vereinbarten Termin halten Sie sich bitte 10 Minuten vor Besuchsbeginn auf der Station bereit, damit die Besuchsdurchführung pünktlich erfolgen kann. 10.15. Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Sie oder Ihr Besucher gegen die getroffenen Anordnungen der Bediensteten trotz Abmahnung verstoßen. Dies gilt unter anderem für das Verbot jeder Form sexuell orientierter, körperlicher Berührungen zwischen Besuchern und Gefangenen im Besuchsbereich. Die Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Werden bei den Besuchern bereits vor der Besuchsdurchführung unerlaubte Gegenstände gefunden , kann der Besuch untersagt werden. 10.16. Beim Besuch im Besuchsraum des offenen Vollzuges dürfen Gegenstände oder Sachen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Anstalt übergeben werden. Wer dennoch unbefugt Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihnen übermitteln lässt, kann gemäß § 115 Ordnungswidrigkeitsgesetz mit einer Geldbuße zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus kann der Besucher durch die Anstalt mit einem Hausverbot belegt werden. 10.17. Für Ihre Angehörigen besteht die Möglichkeit, sich bei wichtigen Fragen oder Problemen direkt an den für Sie zuständigen Vollzugsabteilungsleiter/in zu wenden. Der Gesprächstermin wird durch die Bediensteten des offenen Vollzuges vermittelt. 11. Arbeit, Bildungsmaßnahmen 11.1. Sie sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ihnen soll aber auf Antrag eine Ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit oder Beschäftigung übertragen werden. Einsatzmöglichkeiten bestehen im Garten- und Landschaftsbau, im Malerbetrieb, als Hausarbeiter oder im Bereich der Außenreinigung. Die Arbeitszuweisung erfolgt durch die Arbeitsverwaltung . Die Anstalt verfügt leider nicht über genügend Arbeitsplätze, um allen Arbeitswünschen gerecht zu werden. Aus diesem Grunde wird eine Warteliste geführt. 11.2. Sie werden über die in den Arbeitsbetrieben geltenden Unfallverhütungsvorschriften unterrichtet und haben diese zu Ihrem eigenen Schutz zu beachten. Vorhandene Schutzvorrichtungen oder Arbeitsschutzmittel haben Sie bei der Arbeit zu benutzen. Unfälle und von Ihnen erkannte Unfallgefahren haben Sie dem zuständigen Bediensteten unverzüglich mitzuteilen. Bei der Arbeit ist die für den jeweiligen Arbeitsbetrieb vorgesehene Arbeits- bzw. Schutzkleidung zu tragen. 11.3. Sie dürfen die Einrichtungen, Geräte und Materialien der Arbeitsbetriebe - auch Reste und Abfälle - nur für die Ihnen zugewiesene Arbeit benutzen oder verwenden. Die Mitnahme dieser Gegenstände oder von Erzeugnissen aus einem Arbeitsbetrieb ist nicht gestattet. Bei Arbeitsschluss haben Sie Ihren Arbeitsplatz aufzuräumen und das Werkzeug vollständig abzugeben. 11.4. Sie dürfen nur zum dortigen Gebrauch Nahrungs- und Genussmittel im angemessenen Umfang zur Arbeit mitnehmen. 11.5. Wenn Sie krank sind, haben Sie dies umgehend bei den Bediensteten anzuzeigen und sich umgehend beim Anstaltsarzt um eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bemühen. Ohne diese Bestätigung kann Ihr Fehlen am Arbeitsplatz als unentschuldigt gewertet werden und zum Verlust der zugewiesenen Arbeit führen. 11.6. Auch wenn Sie zur Arbeit nicht verpflichtet sind, führt der von Ihnen verschuldete Verlust einer zugewiesenen Arbeit regelmäßig zur Sperre des Taschengeldes für bis zu drei Monate. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie ein Ihnen zumutbares, an Ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten orientiertes Arbeitsangebot der Anstalt ohne genügenden Grund ablehnen. Eine Taschengeldsperre lässt die gesetzlichen Möglichkeiten der Verfügung über vorhandenes Haus- oder Eigengeld sowie der Einzahlung zweckgebundener Gelder auf Ihr Gefangenenkonto unberührt. 11.7. Sie dürfen eine einmal aufgenommene Arbeit nicht zur Unzeit, insbesondere nicht spontan und ohne Ankündigung, niederlegen. Eine solche Arbeitsniederlegung kann neben der Taschengeldsperre auch disziplinarische Folgen haben. 11.8. Über von der Anstalt angebotene Bildungsmaßnahmen informieren Sie sich bitte über die Aushänge im Stationsbereich, die Informationsterminals oder Bedienstete. Sollten Sie sich für eine Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme entscheiden, sind Sie zu einem regelmäßigen und pünktlichen Erscheinen verpflichtet. Die Nummern 11.2. bis 11.5. der Hausordnung gelten entsprechend. 12. Freies Beschäftigungsverhältnis und Selbstbeschäftigung 12.1. Anstelle der Übertragung von Anstaltsarbeit können Sie die Aufnahme einer Arbeit oder Bildungsmaßnahme im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses beantragen . Neben den nachstehenden Punkten sind die genauen Zulassungskriterien einer gesonderten Auflistung zu entnehmen. 12.2. Insbesondere Voraussetzung für die Beschäftigungsaufnahme ist, dass diese der Vermittlung, Erhaltung oder Förderung von Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung dient, Sie im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung für eine regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigänger) als geeignet eingeschätzt worden sind, Sie die notwendigen Aufwendungen aus den Einkünften bestreiten können und keine überwiegenden Gründe des Vollzuges entgegenstehen. 12.3. Die Gewährung von Freigang kann mit Weisungen und Auflagen verbunden werden. 12.4. Mit Widerruf der Eignung als Freigänger durch die Anstalt entfällt auch die Grundlage für die weitere Gestattung eines freien Beschäftigungsverhältnisses. Der abzuschließende Arbeits-/Ausbildungsvertrag muss deshalb die Regelung enthalten, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne Kündigung endet, wenn die Erlaubnis zum Freigang widerrufen wird. 12.5. Bei der Arbeitssuche auf dem freien Arbeitsmarkt können die Bundesagentur für Arbeit sowie private Arbeitsvermittler genutzt werden. Vorab ist die Genehmigung der Anstalt entsprechend einzuholen. Es erfolgt zudem vor Ort eine Prüfung ihrer geplanten Arbeits- bzw. Bildungsstätte durch die Anstalt. Ferner wird ein erstes Kontaktgespräch mit dem Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung geführt. Nach Vorliegen aller Unterlagen wird in Konferenz über ihren Antrag auf ein freies Beschäftigungsverhältnis entschieden. 12.6. Zur Prüfung erforderlich sind jedenfalls: - der Antrag auf Zulassung zum freien Beschäftigungsverhältnis - der Sozialversicherungsausweis - der Nachweis einer abgeschlossenen Krankenversicherung - die Abschrift des noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrages / Ausbildungsvertrages , der eine Regelung zur befreienden Zahlung der Bezüge ausschließlich auf ein mit der Anstalt vereinbartes Konto enthält. 12.7. Ihr Arbeitsplatz bzw. die Bildungsstätte sollten sich in der näheren Umgebung zur JVA befinden. Die Beschäftigung muss eine tägliche Rückkehr in den offenen Vollzug zulassen, wobei Schichtarbeit möglich ist. Es muss ein Ansprechpartner des Arbeitgebers vor Ort zur Verfügung stehen. Der Arbeitsplatz und die ausgeführte Tätigkeit müssen durch die Anstalt kontrollierbar sein. Zwischen der Anstalt und dem Arbeitgeber wird vor Beschäftigungsaufnahme über diese und weitere Pflichten des Arbeitgebers eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen . 12.8. Selbstbeschäftigung und Tätigkeiten im eigenen Unternehmen oder bei Angehörigen sind besonders zu begründen und werden nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen. Zu den Einzelheiten der Zulassungsmöglichkeiten fragen Sie Ihre(n) Vollzugsabteilungsleiter(in). 12.9. Als Freigänger haben sie entsprechend die Vorschriften Ihres Arbeitgebers einzuhalten . Notwendige Arbeitskleidung müssen sie sich selbstständig beschaffen und reinigen . Eine Haftung durch die JVA bei Verlust oder Beschädigung ist ausgeschlossen. 12.10. Arbeitsunfälle sind der JVA unverzüglich, spätestens nach Rückkehr aus dem freien Beschäftigungsverhältnis anzuzeigen. Ist infolge eines Arbeitsunfalls ein Arztbesuch erforderlich haben sie die Anstalt vor Verlassen ihrer Arbeitsstelle entsprechend zu informieren. Bei Feststellung von Arbeitsunfähigkeit haben Sie nach Verlassen der Arztpraxis unverzüglich in die JVA zurückzukehren. Ist eine Weiterbeschäftigung möglich, ist die JVA ebenfalls unverzüglich über die Rückkehr an den Arbeitsplatz bzw. die Bildungsstätte zu informieren. 12.11. Als Freigänger können Meldepflichten gegenüber den Trägern von Sozialleistungen bestehen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie infolge der Zulassung als Freigänger Wohngeld beziehen. Ihre Einkommensverhältnisse im Rahmen des freien Beschäftigungsverhältnisses können aber nicht nur gegenüber dem Sozialamt sondern gegebenenfalls auch gegenüber dem Jugendamt bei Unterhaltsvorschussleistungen zu of- fenbaren sein. Als Nachweis werden regelmäßig Ihre Lohnbescheinigungen sowie der mit Ihnen erarbeitete Verwendungsplan benötigt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sozialdienst. Erfüllen Sie bestehende Meldepflichten nicht, setzen Sie sich gegebenenfalls einer straf- oder ordnungsrechtlichen Verfolgung aus. Zudem droht die Einstellung der Zahlung von Sozialleistungen und in bestimmten Fällen auch eine Rückforderung erbrachter Leistungen. 13. Kfz-Nutzung 13.1. Die Nutzung eines Kraftfahrzeuges, insbesondere im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses ist nicht generell ausgeschlossen. Um Ihnen das Fahren eines Fahrzeugs zu gestatten, sind durch die JVA aber vorab im Einzelfall Ihre persönliche Eignung und das Vorliegen aller Voraussetzungen für das Führen eines konkret zu benennenden Fahrzeugs zu prüfen. Stellen Sie deshalb frühzeitig einen Antrag auf Nutzung eines Kfz. Die Entscheidung ergeht durch die Anstaltsleitung. 13.2. Wenn Sie sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden kann Ihnen das Führen eines bestimmten Kraftfahrzeuges zum Zurücklegen des täglichen Arbeitsweges genehmigt werden. Mit dem Antrag sind folgende Punkte nachzuweisen: - Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis - gültige Zulassung des Kfz - Versicherungsnachweis für das Fahrzeug - falls Sie nicht Halter des Fahrzeugs sind, ist die Zustimmung des Fahrzeughalters zur Kfz-Nutzung vorzulegen - der aktuelle Auszug aus dem Verkehrszentralregister Zudem ist die Erforderlichkeit einer Kfz-Nutzung zum Zurücklegen des täglichen Arbeitsweges von Ihnen darzulegen. Denn grundsätzlich haben Sie Ihre Beschäftigungsstätte zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzufahren, wenn Sie der Arbeitgeber nicht abholt und/oder zur Anstalt zurückbringt. Für Reparaturen, Wartungsarbeiten und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind Sie selbst verantwortlich. Eine Haftung, auch gegenüber Dritten, seitens der JVA ist ausgeschlossen. Als Verkehrsteilnehmer haben Sie sich an die allgemeinen Verkehrsregeln zu halten. Entstehende Kosten für Betriebsstoffe sind ebenfalls von Ihnen zu tragen. 13.3. Die Nutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen Ihrer Tätigkeit beim Arbeitgeber bedarf ebenfalls der Genehmigung durch die Anstalt. Ist eine solche zur Ausübung Ihrer geplanten Tätigkeit beim Arbeitgeber dringend erforderlich, ist frühzeitig ein entsprechender Antrag an den/die Vollzugsabteilungsleiter(in) zu stellen. Mit Antrag sind folgende Punkte nachzuweisen: - der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (bei Baufahrzeugen, LKW etc. entsprechend ) - die Bescheinigung des Arbeitsgebers, dass Kfz-Nutzung für Tätigkeitsausübung erforderlich und eine Nutzungsüberlassung erfolgt, sofern sich dies nicht bereits aus Ihrem Arbeitsvertrag ergibt - der Versicherungsnachweis - der aktuelle Auszug aus dem Verkehrszentralregister Für die Überprüfung der Verkehrssicherheit des Ihnen zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs sind sie selbst verantwortlich. Eine Haftung, auch gegenüber Dritten, seitens der JVA ist ausgeschlossen. Von Ihnen festgestellte Verstöße Ihres Arbeitgebers gegen gesetzliche Pflichten sind der JVA unverzüglich anzuzeigen. Gegebenenfalls ist das Führen des Fahrzeugs zu unterlassen und der Arbeitgeber über die Gründe zu unterrichten. 13.4. Ausnahmsweise kann Ihnen im Einzelfall unter den Voraussetzungen nach Ziffer 13.2. das Führen eines Kraftfahrzeugs auch im Rahmen von Lockerungen genehmigt werden. Insbesondere haben Sie die Erforderlichkeit der Kfz-Nutzung darzulegen. Namentlich ist zu belegen, dass es Ihnen nicht möglich ist, den Zielort der Lockerung zu Fuß, durch öffentliche Verkehrsmittel oder durch Abholung einer Bezugsperson zu erreichen. 14. Geld 14.1. Es wird auch im offenen Vollzug für Sie ein Eigengeldkonto, ein Hausgeldkonto sowie in der Regel ein Überbrückungsgeldkonto geführt. Gelder, die Sie bei Ihrer Inhaftierung in die Anstalt eingebracht haben oder die Ihnen von Dritten zugewendet werden, werden zunächst Ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Es wird zwischen frei verfügbarem Eigengeld und nicht frei verfügbarem Eigengeld unterschieden. Sie sollten sich vor der Einzahlung oder Überweisung bei der Ein- und Auszahlungsstelle darüber informieren, ob Sie über das Geld verfügen können, da Ihr Eigengeld gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen kann (Pfändungen oder Aufrechnungen öffentlicher Kassen). 14.2. Ihr Besitz von Bargeld im Bereich des offenen Vollzuges darf den von dem/der Vollzugsabteilungsleiter (in) festgesetzten Betrag der zulässigen Auszahlung nicht übersteigen . Auszahlungen für den Sondereinkauf nach Ziffer 14.9. erhalten Sie zusätzlich . 14.3. Der verfügbare Betrag auf ihrem Hausgeld- bzw. Taschengeldkonto wird Ihnen bis zur festgesetzten Höchstgrenze von Bargeldbesitz durch den/die Abteilungsdienstleiter (in) in bar gegen Unterschrift ausgezahlt. Die Auszahlungstermine werden von dem/der Vollzugsabteilungsleiter(in) bestimmt und sind den Aushängen auf Station oder dem Gefangeneninformationsterminal zu entnehmen. Übersteigt Ihr monatlicher Anspruch den Höchstbetrag von Bargeldbesitz, wird dieser Betrag Ihrem Hausgeldkonto gutgeschrieben und verbleibt zunächst auf diesem. 14.4. Für die Einteilung und Verwendung des Ihnen zur Verfügung stehenden Geldes sind Sie selbst verantwortlich. Nahrungs-, Körperpflege- und Genussmittel dürfen Sie nur vom Hausgeld oder Taschengeld kaufen. 14.5. Diese Beträge übersteigendes, in ihrem Besitz befindliches Bargeld, das Ihnen zugeordnet werden kann, wird Ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Fremdländisches Geld wird zu Ihrer Habe genommen. 14.6. Bareinzahlungen in der Anstalt sind nicht möglich. Überweisungen können nur an die Landesjustizkasse Chemnitz unter Angabe der dafür notwendigen Daten gerichtet werden. Für die Überweisung sind folgende Angaben erforderlich: Zahlungsempfänger: Landesjustizkasse Chemnitz Kreditinstitut: Bundesbank Chemnitz (BBK Chemnitz) IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00 BIC: MARKDEF1870 Verwendungszweck: PK-Nr.: 7097 0917 8211, Name, Vorname, Geburtsdatum des Empfängers, Verwendungszweck/Einzahlungsgrund 14.7. Für die Tilgung offener Geldstrafen zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen ist die Gerichtskasse des Amtsgerichts Chemnitz zuständig. Die Öffnungszeiten der Gerichtskasse sind auf der Internetseite des Gerichts einsehbar. Außerhalb der Öff- nungszeit der Gerichtskasse erfolgt die Annahme von Geldern für die Tilgung der offenen Geldstrafe durch den Zentralbediensteten der Anstalt. 14.8. Sie können sich auch Geld für eine bestimmte Verwendung ("Zweckbindung") von Dritten überweisen lassen. Die konkrete Zweckbindung des eingezahlten Geldes ist vom Einzahler anzugeben. Bitte weisen Sie den Einzahler ausdrücklich darauf hin. Insbesondere folgende "Zweckbindungen" kommen in Betracht: - Eigenbeteiligung bei Zahnersatz und Brillen - Weiter-, Aus- und Fortbildung, Lernmaterial, Lehrgangs- und Prüfungskosten sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang - Entlassungsvorbereitung, Kosten der Arbeits- und Wohnungssuche sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang - Kleidung für Freigang, Berufs- und Entlassungskleidung, Personalpapiere u.a. - Kosten während der Lockerungen, z.B. Fahrtkosten - Bastelmaterial - Schreibbedarf und Briefmarken - Sportbekleidung - Telefonkosten - Überprüfung und Kauf technischer Geräte gemäß der vorliegenden Bestellkataloge Bitte beachten Sie aber, dass Pfändungsschutz nur besteht, soweit der Verwendungszweck auf eine Maßnahme der Eingliederung (§ 60 SächsStVollzG/ § 61 SächsJStVollzG) gerichtet ist. 14.9. Dritte können Ihnen für Sondereinkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in der Straf- und Jugendstrafhaft über die Landesjustizkasse Chemnitz dreimal im Jahr Geld bis zum Wert des 8-fachen Tagessatzes der Eckvergütung überweisen. Dieses wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben und unterliegt dem Pfändungsschutz . Der Betrag wird Ihnen zur nächsten Auszahlung ausgezahlt. Sie können den Sondereinkauf im Abstand von 2 Monaten nutzen. Für die Überweisung sind folgende Daten anzugeben: Zahlungsempfänger: Landesjustizkasse Chemnitz Kreditinstitut: Bundesbank Chemnitz (BBK Chemnitz) IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00 BIC: MARKDEF1870 Verwendungszweck: 709709178211 - Name, Vorname, Geburtsdatum des Zahlungsempfängers , Sondereinkauf 14.10. Das Hausgeld wird aus sechs Zehntel der Ihnen gewährten Vergütung gebildet. Für Gefangene die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. Für Strafgefangene, die über Eigengeld verfügen und keine hinreichende Vergütung erhalten, gilt dies entsprechend. Das Hausgeld steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur freien Verfügung. Es ist vor Pfändungen geschützt. 14.11. Ihnen kann gestattet werden, zur Vorbereitung der Entlassung ein angemessenes Überbrückungsgeld zu bilden, regelmäßig höchstens jedoch 1.400,- Euro. Solange das Überbrückungsgeld nicht in ausreichender Höhe angespart ist, wird Eigengeld bis zur Höhe des festgelegten Betrages – mit Ausnahme des zweckgebundenen Eigengeldes – im Regelfall Ihrem Überbrückungsgeld zugerechnet und ist aufgrund dessen für Sie nicht frei verfügbar, aber auch nicht durch Dritte pfändbar. 14.12. Beantragtes Überbrückungsgeld wird grundsätzlich aus den regelmäßigen Einkünften im Sinne des § 55 Abs. 1 SächsStVollzG/ § 57 Abs. 1 SächsJStVollzG gebildet. Dasselbe gilt für regelmäßige Einkünfte aus Selbstbeschäftigung oder aus einem freien Beschäftigungsverhältnis sowie für regelmäßige Einkünfte aufgrund Leistungen anderer Leistungsträger, wenn die Einkünfte auf dem Eigengeldkonto zur Auszahlung gelangen . Sonstiges Eigengeld wird nur auf Ihren Antrag, der bei dem/der zuständigen Vollzugsabteilungsleiter(in) zu stellen ist, im Einzelfall für die Bildung von Überbrückungsgeld in Anspruch genommen. Es gilt jedoch Nummer 14.11. Satz 2. 14.13. Es wird nach der Bildung von Hausgeld ein fester Anteil der verbleibenden, regelmäßigen Einkünfte zur Bildung von Überbrückungsgeld verwendet. Die Gefangenen können im Rahmen der Vereinbarung über die Bildung von Überbrückungsgeld bestimmen , ob die verbleibenden Einkünfte in vollem Umfang oder mit einem Anteil von ¾ zur Bildung von Überbrückungsgeld herangezogen werden. Nummer 14.11. Satz 2 gilt aber auch in diesem Fall, sodass das nach Bildung von Haus- und Überbrückungsgeld verbliebene Eigengeld weiterhin den vorgenannten Beschränkungen unterliegt . 14.14. Auf Ihren Antrag kann der/die Vollzugsabteilungsleiter(in) im Einzelfall genehmigen, dass auch Teile des Haus-/Taschengeldes dem Überbrückungsgeld gutgeschrieben werden. Ihnen muss aber mindestens monatliches Hausgeld in Höhe von 4/5 des Taschengeldsatzes verbleiben. Eine Änderung der Höhe des Überbrückungsgeldes sowie eine Änderung des monatlichen Ansparumfanges sind nur im Einzelfall und nur aus zwingenden Gründen möglich, die von Ihnen darzulegen sind. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren zuständigen Vollzugsabteilungsleiter. Das Überbrückungsgeld soll Ihnen den Übergang in die Freiheit erleichtern. Es wird von dem/der Vollzugsabteilungsleiter (in) auch schon vor der Haftentlassung für Ausgaben, die Ihrer Entlassungsvorbereitung dienen, freigegeben. Solche Ausgaben sind insbesondere Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder einer Wohnmöglichkeit sowie zur Beschaffung von ausreichender Entlassungsbekleidung. 14.15. Sie können angespartes Überbrückungsgeld auch einsetzen, um noch offene Geldstrafen zu tilgen und dadurch eine drohende Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Dasselbe gilt für die Abwendung von Ordnungs- und Zwangshaft durch Zahlung der zugrundeliegenden Geldforderungen. Überbrückungsgeld kann auch für Zwecke der Wiedergutmachung gegenüber Opfern einer durch Sie begangenen Straftat verwendet werden. Einmal eingesetztes Überbrückungsgeld wird im Regelfall nicht wieder angespart. 14.16. Wenn Sie ohne Ihr Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten und nicht in ausreichendem Maße verfügbares Eigengeld sowie externe Einkünfte besitzen, können Sie Taschengeld erhalten, falls Sie bedürftig sind. Taschengeld ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular, das Sie auf Anfrage durch den Stationsbediensteten ausgehändigt bekommen, rechtzeitig innerhalb des jeweiligen Monats zu beantragen. Taschengeld wird nachträglich in dem Monat gebucht, der dem Antragsmonat folgt, weil die Bedürftigkeit erst dann sicher festgestellt werden kann. Das Taschengeld kann aber insbesondere am Anfang Ihrer Haft im ersten Monat auch im Voraus gewährt werden. Gelder, die Ihnen bei der Vorausgewährung im laufenden Monat zugehen, werden bedarfsmindernd berücksichtigt. Die aktuelle Höhe des gewährten Taschengeldes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf Ihrer Station . 15. Einkauf 15.1. Ihnen wird gestattet, selbstständig Versorgungseinkäufe zur Beschaffung von erlaubten Nahrungs-, Körperpflege- und Genussmitteln im Rahmen von Lockerungen durchzuführen. Versorgungseinkäufe finden in der Regel als unbegleitete Ausgänge statt. Die Eignungsprüfung erfolgt im Rahmen der Verlegung in den offenen Vollzug, sodass sie mit dieser auch Versorgungseinkäufe in Anspruch nehmen können. 15.2. Freigängern mit freiem Beschäftigungsverhältnis und Selbstverpflegung werden täglich von Montag bis Freitag, Freigängern mit freiem Beschäftigungsverhältnis und Anstaltsverpflegung montags und den übrigen Gefangenen mit Anstaltsverpflegung je nach Arbeitseinsatz montags, dienstags oder mittwochs Einkaufszeit gewährt. Den zeitlichen Umfang bestimmt der/die Vollzugsabteilungsleiter(in). Bitte beachten Sie die Aushänge. Für gesonderte Einkaufszeiten, die durch Schichtdienst oder Krankheit begründet sind, stellen Sie bitte einen Antrag. 15.3. Die Einkaufszeit dient im Regelfall ausschließlich dem Einkauf von erlaubten Nahrungs - und Genussmitteln sowie Mitteln zur Körper- und Bekleidungspflege. Nahrungs -, Körperpflege- und Genussmittel dürfen dabei nur vom Haus- oder Taschengeld eingekauft werden (§ 53 Abs. 2 Satz 3 SächsStVollzG, § 31 Abs. 2 Satz 3 SächsJStVollzG). Im Übrigen kann für den Versorgungseinkauf auch freies Eigengeld verwendet werden. 15.4. Andere Gegenstände dürfen außerhalb der Versorgungseinkäufe in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden. Dabei gilt ein monatlicher Einkauf von anderen Gegenständen (§ 53 Abs. 2 Satz 3 SächsStVollzG, § 31 Abs. 2 Satz 3 SächsJStVollzG) bis zum 6-fachen des Tagessatz der Eckvergütung als angemessen . Gefangene, die ausschließlich begleitete Ausgänge mit Anstaltsbediensteten bzw. externen Mitarbeitern aus dem Kreis der Anstalt und unbegleitete Versorgungseinkäufe durchführen können, können für den Erwerb dieser Gegenstände die im geschlossenen Vollzug der JVA Chemnitz zugelassenen Bezugswege über Versandkatalog nutzen. Zu den Einzelheiten der Bestellung wenden Sie sich bitte an die Stationsbediensteten . Die übrigen Gefangenen führen die Einkäufe mit Genehmigung der Anstalt im Rahmen der Lockerungen durch. 15.5. Im ersten Vollzugsmonat können Sie bis zum 6-fachen Tagessatz der Eckvergütung von Ihrem Eigengeld auch Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel einkaufen, sofern Sie im laufenden Monat noch keinen Einkauf in dieser Höhe in Anspruch genommen haben (Zugangseinkauf). Dieser Betrag wird aber auf ein im Folgemonat zu zahlendes Taschengeld angerechnet. Die Höhe des Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. 15.6. Versorgungseinkäufe haben grundsätzlich im Stadtgebiet Altchemnitz, Reichenhain oder Bernsdorf zu erfolgen. 15.7. Die unter Nummer 15.2. geregelte Einkaufszeit darf nur in Anspruch genommen werden , wenn Sie im angemessenen Umfang (Mindesteinkauf 5,00 €) einkaufen wollen. Der Kassenbeleg über die eingekauften Sachen ist wenigstens bis zur Kontrolle bei der Rückkehr in den offenen Vollzug aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. 15.8. Sie dürfen grundsätzlich nur für den eigenen Bedarf einkaufen. Der Einkauf für Mitgefangene bedarf der Erlaubnis der Anstalt. 15.9. Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel sind nur in angemessener Menge zur Lagerung gestattet. Die Lagerung auf dem Fußboden (außer Getränkekasten) und den Fensterbrettern ist nicht gestattet. Alle Lebensmittel haben sich beim Kauf in Origi- nalverpackung zu befinden, angebrochene Verpackungen sind verboten. Pilze dürfen nur als Konserve eingebracht werden. 15.10. Der Konsum und Besitz von Alkohol in jeder Form sowie alkoholfreie Biere, Malzbiere , Doppel-Karamell, Sekt oder Ähnliches sind grundsätzlich verboten. Weiterhin ist es nicht gestattet, sich Speisen, Getränke und anderes durch Firmen in die Anstalt liefern zu lassen. Derartige Anlieferungen werden abgewiesen, etwaige Kosten gehen dann zu Lasten des Bestellers. 15.11. Das Einbringen von Waren aus dem Ausgang/Langzeitausgang ist nur mit Erlaubnis der Anstalt gestattet. 16. Aufenthalt im Freien, Freizeit, Sport, Bücherei 16.1. Der Aufenthalt im Freien wird von den weiblichen und männlichen Gefangenen gemeinsam durchgeführt. Für die in der Mutter-Kind-Abteilung untergebrachten Gefangenen steht ein abgetrenntes Freizeitgelände zur Verfügung. Die Zeiten des Aufenthaltes im Freien entnehmen Sie dem Tagesablaufplan. Erweiterte Zeiten werden durch den Stationsdienst festgelegt. Der Aufenthalt im Freien ist nur in dem dafür festgelegten Bereich gestattet. Bänke und Tische dürfen nicht verstellt werden. Abfälle sind in den dafür vorgesehen Behältern zu entsorgen. Nach Beendigung des Aufenthaltes im Freien ist das Außengelände sauber zu verlassen. 16.2. Sie können den Sport- und Freizeitbereich innerhalb der Öffnungszeiten nutzen. Diese sind als Aushang auf Station und im Informationsterminal ersichtlich. Anregungen für Freizeitmaßnahmen und -gruppen können Sie der zuständigen Freizeitbediensteten oder der Gefangenenmitverantwortung zuleiten. Handwerkliche und musikalische Freizeitbeschäftigung ist, vorbehaltlich einer besonderen Genehmigung, nur in besonderen Freizeiträumen, nicht grundsätzlich im Haftraum zulässig. Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung (z. B. Materialien, Werkzeuge, Fachliteratur u. a.) können Sie nach Prüfung und Genehmigung durch den/die Vollzugsabteilungsleiter(in) im Rahmen von Lockerungen einbringen oder einkaufen. Sie können in den Grenzen der Regelungen nach Nummer 14 für den Erwerb Hausgeld und frei verfügbares Eigengeld verwenden. 16.3. Sport kann als antragsfreier Freizeitsport im Sport- und Freizeitbereich des offenen Vollzuges betrieben werden. Antragsfreier Freizeitsport kann insbesondere während des Aufenthaltes im Freien durchgeführt werden (z.B. Volleyball und Tischtennis). Bitte beachten Sie hierzu die Aushänge auf Ihrer Station. 16.4. Zur Vermeidung von Sportunfällen beachten Sie bitte, insbesondere bei Benutzung von Sportgeräten, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und folgen Sie den Anweisungen der Bediensteten. Sollten Sie sich dennoch beim Sport verletzt haben, müssen Sie dies unverzüglich einer Bediensteten anzeigen. 16.5. Nehmen Sie an Wettkämpfen mit vollzugsexternen Personen teil, die durch Sie verletzt werden könnten, haben Sie vor dem ersten Wettkampf eines Jahres einen geringen Eigenbetrag zu zahlen, damit Sie haftpflichtversichert sind. Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei der Freizeitbediensteten. Schädigen Sie einen Dritten durch Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften oder aufgrund fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens während der Freizeitmaßnahme an der Gesundheit, können die Kosten der ärztlichen Behandlung des Dritten gegen Sie geltend gemacht werden. 16.6. Halten Sie sich nicht an die Regeln der Unfallverhütung, kann Ihre Teilnahme an Trainingsgruppen oder die Benutzung von Sportgeräten widerrufen werden. Wird gegen Sie eine Disziplinarmaßnahme des Entzugs des Aufenthalts in Gemeinschaft o- der der Teilnahme an einer einzelnen Freizeitveranstaltung vollzogen, sind Sie für die Dauer des Vollzugs von der Nutzung des Sport- und Freizeitbereiches ausgeschlossen . Mit Ablauf des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme können Sie wieder an Sportund Freizeitmaßnahmen teilnehmen. 16.7. Sie können die Anstaltsbücherei des offenen Vollzuges benutzen, die über ein breites Angebot an Sach- und Unterhaltungsliteratur sowie CDs verfügt. Der Büchertausch findet entsprechend dem Aushang auf der Station statt. Entliehene Bücher dürfen nicht beschädigt oder beschrieben werden. Eine eigenmächtige Weitergabe an Mitgefangene ist nicht zulässig. Dasselbe gilt für entliehene andere Gegenstände der Freizeitbeschäftigung (z.B. Gesellschaftsspiele, Tischtenniszubehör). Sie haften zivilrechtlich für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Bücher, CDs oder andere anstaltseigene Gegenstände der Freizeitbeschäftigung. Bei einer mutwilligen Beschädigung oder Zerstörung kann das Verhalten zudem disziplinarisch geahndet werden. 17. Seelsorge und Religionsausübung 17.1. Sofern Sie dies wünschen, wird Ihnen geholfen, mit einer Seelsorgerin Ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs dürfen Sie in angemessenem Umfang besitzen. Diese Gegenstände dürfen Ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. 17.2. Sie haben das Recht, in der Regel einmal wöchentlich, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen Ihres Bekenntnisses in Einrichtungen außerhalb der Anstalt teilzunehmen. Dazu können Sie vorab mit dem jeweiligen Seelsorger der Anstalt in Verbindung treten. Bei Missbrauch der Ihnen dazu gewährten Lockerungen können diese widerrufen oder eine Beobachtungszeit verhängt werden. 18. Gesundheitsfürsorge 18.1. Die notwendige ärztliche Behandlung wird, sofern keine Krankenversicherung vorliegt , durch die Anstalt nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet. Sofern Sie als Freigänger selbst krankenversichert sind, müssen Sie einen Arzt außerhalb der Anstalt aufsuchen. 18.2. Liegt keine Krankenversicherung vor, erfolgt die medizinische Versorgung generell über den Anstaltsarzt im Bereich des geschlossenen Vollzuges. Die Sprechzeiten des Anstaltsarztes, der Frauenärztin sowie des Zahnarztes entnehmen Sie bitte den Aushängen auf Station. Den Antrag auf Vorführung zum Anstaltsarzt, zur Frauenärztin oder Zahnarzt geben Sie bitte bei den Stationsbediensteten bis 6:30 Uhr ab. Der Angabe gesundheitlicher Gründe bedarf es nicht. Die Bediensteten informieren Sie über den jeweiligen Termin und den Zeitpunkt des Ablaufens zur Torwache des Anstaltsgeländes . Sie haben sich dort selbstständig anzumelden bzw. werden gebracht und werden dem medizinischen Dienst zugeführt. Die Mitnahme von Gegenständen, Speisen und Getränken ist nicht gestattet. Für den Ausgang zum Anstaltsarzt brauchen Sie keinen Ausgangsantrag zu stellen. Für Vorsorgeuntersuchungen gelten die allgemeinen Bestimmungen (Standard der gesetzlichen Krankenkasse). Diese Untersuchungen werden auf Antrag durchgeführt. Es wird dringend empfohlen, die kostenlosen Untersuchungen auf HIV und Hepatitis in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen erhalten Sie durch den Medizinischen Dienst. 18.3. Bei Vorliegen einer Krankenversicherung ist für Arztbesuche jeweils ein Ausgangsantrag zu stellen (Sonderausgang). Die Behandlung hat in der Regel im Stadtgebiet Chemnitz zu erfolgen. Diese Anträge sind umgehend, am Behandlungstag jedoch vor dem geplanten Arbeitsabgang, beim Bediensteten abzugeben. Die Arztvorstellung sollte grundsätzlich ab 8.00 Uhr erfolgen. Bei Wiederbestellung ist das Bestellkärtchen dem Ausgangsantrag beizufügen. Teilen Sie bitte stets mit, welchen Arzt Sie aufsuchen möchten, um bei eventuellen Folgeüberweisungen oder unüblich langer Behandlungsdauer die Nachfrage von Seiten der Anstalt zu Ihrem Aufenthalt bei diesem Arzt zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet , die Anstalt telefonisch in Kenntnis zu setzten, wenn Sie eine andere Arztpraxis als die im Ausgangsantrag benannte oder ein Krankenhaus aufsuchen. Das kann sich bei akuten Fällen oder Facharztüberweisungen ergeben. 18.4. Medikamente müssen in jedem Fall unter Vorlage einer Kopie der ärztlichen Verordnung bei der Einbringung und Aufbewahrung angezeigt werden. Sie geraten sonst in Verdacht, unzulässiger Weise in Besitz von Medikamenten oder gar illegalen Drogen zu sein. 18.5. Medikamente dürfen nicht missbraucht oder an andere Gefangene weitergegeben werden. Ein Verstoß hiergegen kann disziplinarisch geahndet werden. Nicht mehr benötigte Arzneimittel müssen Sie an den medizinischen Dienst zurückgeben. Als Freigänger haben Sie selbstständig für eine Rückgabe von Medikamenten an die hierfür vorgesehenen Stellen zu sorgen. Für die ordnungsgemäße Einnahme sind sie in der Regel selbst verantwortlich. 18.6. Medikamente werden nach Maßgabe von Nummer 3.8. der Hausordnung im Haftraum oder im Dienstzimmer der Bediensteten des offenen Vollzuges gelagert. Sollte der Verdacht entstehen, dass Sie Ihnen ärztlich verordnete Medikamente missbrauchen oder an andere Gefangene weitergeben, kann durch die Bediensteten des offenen Vollzuges unabhängig von den ärztlichen Vorgaben eine Herausgabe der in Ihrem Besitz befindlichen Medikamente verlangt werden. Die Einnahme der Medikamente findet dann nach Ausgabe im Beisein eines Bediensteten statt, welcher sich von der ordnungsgemäßen Einnahme der Medikamente überzeugt. 18.7. Sie sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene zu unterstützen. Unfälle, körperliche Misshandlungen oder jeden Verdacht auf eine ansteckende Krankheit haben Sie unverzüglich zu melden. Sie erhalten regelmäßig Gelegenheit zum Duschen. Bei Mittellosigkeit werden Ihnen Körperpflegemittel zur Verfügung gestellt. 18.8. Für die Dauer einer stationären Behandlung in einem externen Krankenhaus unterliegen Sie weiterhin den gesetzlichen Beschränkungen Ihrer Bewegungsfreiheit. Sie haben den Anordnungen von Vollzugsbediensteten Folge zu leisten und dürfen sich ohne deren Genehmigung nicht aus den Ihnen zugewiesenen Behandlungsbereichen entfernen. Zuwiderhandlungen können als Entweichungsversuch gewertet und entsprechend disziplinarrechtlich gewürdigt werden. 19. Rauchen, Alkohol, Betäubungsmittel 19.1. Das Rauchen ist Gefangenen, die mindestens 18 Jahre als sind, innerhalb des Gebäudes des offenen Vollzuges nur in den ausgewiesenen Mehrzweckräumen und im Außengelände des offenen Vollzuges nur an den hierfür besonders gekennzeichneten Stellen gestattet. Zur Entsorgung sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Aschenbehälter zu nutzen. 19.2. Jugendstrafgefangene, die noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen keine Tabakwaren sowie keine anderen nikotinhaltigen Erzeugnisse einschließlich deren Behältnisse und auch keine nikotinfreien Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, einschließlich deren Behältnisse in Besitz haben. Die vorgenannten Erzeugnisse sowie Waren dürfen die Jugendstrafgefangenen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, während ihrer Haftzeit auch nicht konsumieren. 19.3. Tabakwaren, Alkohol- und Drogenkonsum sowie Medikamentenmissbrauch gefährden Ihre Gesundheit. Nutzen Sie die Haftzeit, sich mit Ihren diesbezüglichen Problemen auseinanderzusetzen. Sie können sich dazu der Hilfe der in der Anstalt tätigen Suchtberater bedienen oder – nach Vorliegen der Voraussetzung für Lockerungen – eine Suchtberatung außerhalb der Anstalt im Stadtgebiet Chemnitz aufsuchen. Hilfestellung finden Sie auch bei den Fachdiensten. Nutzen Sie die Angebote der Selbsthilfegruppen . 19.4. Die Herstellung, der Erwerb und Besitz, die Verbreitung und Einnahme alkoholischer Getränke, Drogen und nicht verordneter Medikamente sind verboten und können strafrechtlich und/oder disziplinarisch geahndet werden. Es können Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum angeordnet werden, an denen Sie mitzuwirken haben. Verweigern Sie ohne hinreichende Gründe Ihre Mitwirkung, besteht die gesetzliche Vermutung, dass Sie nicht frei von Suchtmittelkonsum sind. 20. Ersatz von Aufwendungen, Schadensersatz 20.1. Verlieren, zerstören oder beschädigen Sie vorsätzlich oder fahrlässig Anstaltseigentum , so sind Sie der Anstalt zum Schadensersatz verpflichtet. Über den Anspruch wird regelmäßig vor Aushändigung des Ersatzes entschieden. Kontrollieren Sie sofort nach der Übernahme von Anstaltssachen und des Haftraumes diese auf Vollständigkeit und Unversehrtheit. Beanstandungen teilen Sie unverzüglich der Stationsbediensteten mit. 20.2. Für den Ersatz von Aufwendungen aus Körperverletzungen, die durch Sie begangen wurden, gilt Nummer 16.5. Satz 3 dieser Hausordnung entsprechend. 20.3. Festgestellte Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz werden vorrangig durch Aufrechnung mit Auszahlungsansprüchen auf Haus- oder Eigengeld beigetrieben . 21. Anträge und Sprechstunden, Anstaltsbeirat 21.1. Ihre ersten Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges sind die Bediensteten des offenen Vollzuges, bei denen Sie auch alle Anträge einreichen. Diese werden Ihren Antrag an die für die Bearbeitung zuständigen Bediensteten weiterleiten . Wenn Sie den Antrag direkt an die sachlich zuständige Bedienstete richten, tragen Sie zur Arbeitserleichterung bei. Die für die Anträge vorgesehenen Formulare erhalten Sie bei der Bediensteten auf Station. Beachten Sie bei Ihrer Antragstellung bitte , dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt. Insbesondere Erstanträge auf Lockerungen sollen mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Zeitpunkt eingereicht werden. Davon ausgenommen ist der erste Versorgungseinkauf nach Verlegung in den Bereich des offenen Vollzuges. 21.2. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen in der Regel von der Stationsbediensteten mündlich mit entsprechender Begründung eröffnet. Der abschließend bearbeitete Antrag gelangt mit dem Eröffnungsvermerk der Stationsbediensteten zur Gefangenenpersonalakte . 21.3. Sie können sich jederzeit schriftlich an die Anstaltsleiterin wenden. Zuvor sollten Sie jedoch in der Sie betreffenden Angelegenheit die Entscheidung des/der zuständigen Vollzugsabteilungsleiters/in einholen. Solange aus Ihrem Antrag nicht hervorgeht, dass dies bereits geschehen ist, wird von der Anstaltsleiterin in der Regel zunächst der zuständige Vollzugsabteilungsleiter mit der Bearbeitung beauftragt. 21.4. Anträge, die nach Form und Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen, insbesondere Beleidigungen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. 21.5. Die Anstaltsleiterin bzw. der Vollzugsleiter und der Vollzugsabteilungsleiter halten regelmäßige Sprechstunden ab, zu denen Sie sich schriftlich anmelden können. Wenn Sie Ihr Anliegen auf dem Antrag vermerken, so erleichtert dies die Vorbereitung des Gesprächs. Die Anstaltsleitersprechstunde findet jeweils dienstags statt. Die Zeiten der Vollzugsabteilungsleitersprechstunde entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. Die Zuführung zur Anstaltsleitersprechstunde erfolgt analog den Regelungen zur Vorstellung beim Arzt unter Nummer 18.2., wenn nicht die Anstaltsleiterin eine Sprechstunde direkt im Gebäude des offenen Vollzuges durchführt. 21.6. Besichtigt ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz die Anstalt, so können Sie sich in Angelegenheiten, die Sie selbst betreffen, an ihn wenden. Die Anstalt führt eine Vormerkliste für diese Anhörungen, in die Sie sich per schriftlichen Antrag eintragen lassen können. Eine Angabe von Gründen ist auf dem Antrag nicht erforderlich . Mit einer längeren Wartezeit muss gerechnet werden. Bitte beachten Sie auch, dass die Eintragung in der Vormerkliste vorgesehene Verlegungen bzw. Überstellungen nicht aufhält. 21.7. Sie können sich mit Anregungen, Wünschen und Beanstandungen jederzeit an den Anstaltsbeirat wenden. Entsprechende Schreiben an den Anstaltsbeirat können im verschlossenen Umschlag abgegeben werden und unterliegen nicht der Postkontrolle durch die Anstalt. Sie können sich auch für eine Sprechstunde des Anstaltsbeirates per Antrag anmelden. Die Sprechstunde erfolgt durch ein oder mehrere Mitglieder des Anstaltsbeirates. 22. Beschwerden und Rechtsbehelfe 22.1. Wenn Sie sich durch eine Maßnahme der Anstalt unbegründet beschwert oder ungerecht behandelt fühlen, können Sie zunächst bei dem Vollzugsabteilungsleiter und im Weiteren bei der Anstaltsleiterin mündlich oder schriftlich eine Klärung herbeiführen. 22.2. Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anstaltsbedienstete entscheidet die Anstaltsleiterin . Nur über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Anstaltsleiterin oder deren Vertreter/in im Amt entscheidet das Sächsische Staatsministerium der Justiz. Alle anderen Eingaben an das Sächsische Staatsministerium der Justiz werden von dort grundsätzlich an die Anstaltsleiterin zur Entscheidung abgegeben . Da eine Dienstaufsichtsbeschwerde keine Voraussetzung für einen gerichtlichen Rechtsbehelf ist, wird auch die unter Nummer 22.3. aufgeführte Frist durch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht beeinflusst. 22.3. Sie können gegen eine ablehnende oder unterlassene Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges bzw. Jugendstrafvollzuges einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer bzw. der Jugendkammer des Landgerichts Chemnitz stellen. Falls die Entscheidung Ihnen schriftlich bekannt gegeben wurde, muss der Antrag binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Maßnahme oder der Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden. Eine schriftliche Bekanntgabe setzt regelmäßig nicht die Erteilung einer Abschrift bzw. das Überlassen einer Kopie der Entscheidung voraus. Vielmehr genügt in der Regel ein schriftlich verfass- ter Bescheid. Der Antrag auf gerichtliche Überprüfung bewirkt grundsätzlich nicht die Außerkraftsetzung der vollzuglichen Maßnahme. Beabsichtigen Sie, einen Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abzugeben, beachten Sie bitte, dass durch Sie dafür ein Ausgangsantrag zu stellen ist und dieser entsprechende Bearbeitungszeit von mehreren Tagen in Anspruch nehmen kann. 22.4. Unabhängig von den vorstehenden Beschwerdemöglichkeiten können Sie sich an den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages, des Bundestages und an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg wenden. Das Petitionsrecht begründet keinen Anspruch in der Sache, sondern nur einen Anspruch auf einen Bescheid. Die Europäische Kommission für Menschenrechte wird in der Regel erst tätig, wenn das innerstaatliche Recht ausgeschöpft ist. Der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages nimmt eine Eingabe nur dann als Petition an, wenn diese sich gegen eine Maßnahme einer staatlichen Behörde (auch Justizvollzugsanstalten ) richtet, die in Ihre Rechte eingreift. Dagegen werden bloße Anfragen und Bitten um Unterstützungen in der Regel nicht als Petition angenommen. 23. Gefangenenmitverantwortung (GMV) und Küchenkommission 23.1. Für die Mitverantwortung kommen namentlich in Betracht: - Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung - Maßnahmen zur Förderung und Betreuung - Angelegenheiten der Hausordnung - Anregungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung - Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes Von einer Mitverantwortung sind insbesondere ausgeschlossen: - Bereiche, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berühren - Personalangelegenheiten der Bediensteten - Individualvertretung der Gefangenen 23.2. Nähere Einzelheiten zu einer Mitarbeit in der Gefangenenmitverantwortung können Sie der GMV-Satzung der Anstalt entnehmen. Diese ist bei der Stationsbediensteten einsehbar. 23.3. In der JVA Chemnitz ist eine Küchenkommission eingerichtet, welche sich in regelmäßigen Abständen (aller 6-8 Wochen) trifft. Hier besteht die Möglichkeit, im Interesse aller Essenteilnehmer, aktiv an der Gestaltung der Verpflegung mitzuwirken. Mögliche Themen sind: - Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes - Anregungen / Kritiken hinsichtlich der organisatorischen Abläufe der Gemeinschaftsverpflegung - Einzelne Probleme im Zusammenhang mit der Verpflegung Bei Interesse geben Sie bitte einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Abteilungsdienstleiter ab. Ihr Teilnahmeinteresse wird in der Küche vorgemerkt. Sie werden bei einem freiwerdenden Platz informiert. 24. Ehrenamtliche Betreuung und Mitarbeiter 24.1. Zur Betreuung einzelner oder mehrerer bestimmter Gefangener sind ehrenamtliche Betreuer tätig. Es handelt sich hierbei um sozial engagierte Bürgerinnen und Bürger, die in ihrer Freizeit den Gefangenen bei der Bewältigung persönlicher Schwierigkeiten helfen, die Entlassung vorbereiten und Hilfestellung nach der Entlassung geben. Als Ansprechpartner für weitere Auskünfte und Vermittlung von Kontakten steht Ihnen der Sozialdienst zur Verfügung. 24.2. Außerdem kommen weitere externe Mitarbeiter in die Anstalt. Sie sind vor allem in der Suchtberatung und der Straffälligenhilfe tätig. Die Termine der Gruppenstunden und die Sprechzeiten können Sie den Aushängen auf Ihrer Station entnehmen. 25. Adressen Sächsischer Landtag Petitionsausschuss Postfach 12 07 05 01008 Dresden Deutscher Bundestag Petitionsausschuss 11011 Berlin Europäische Kommission für Menschenrechte Boite Postale 431 R 6 F-67006 Strasbourg. Cedex Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung Av. de L' Europe 67075 Straßbourg Justizvollzugsanstalt Chemnitz Thalheimer Str. 29 09125 Chemnitz Landgericht Chemnitz Strafvollstreckungskammer/Jugendkammer Hohe Str. 19/23 09112 Chemnitz Staatsanwaltschaft Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz Amtsgericht Chemnitz Strafabteilung/Jugendrichter Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz Oberlandesgericht Dresden Strafsenate Schlossplatz 1 01067 Dresden Sächsisches Staatsministerium der Justiz, Abteilung IV 01095 Dresden Die Telefonnummer der JVA Chemnitz lautet: 0371/5295-0. Die gemeinsame Telefonnummer der Staatsanwaltschaft, des Amtsgerichts und des Landgerichts Chemnitz lautet: 0371/453-0. Die Anschrift des Vorsitzenden des Anstaltsbeirates entnehmen Sie bitte dem aktuellen Aushang auf der Station. 26. Inkrafttreten Die Hausordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft. gez. Eike König-Bender Leitende Regierungsdirektorin Anlage 1 1. Anstaltskleidung und -ausstattung: a.) Anstaltskleidung (Damen) Anzahl Gegenstand 1 Paar Badeschuhe 1 Paar Sportschuhe 1 Paar Straßenschuhe 10 Paar Schlauchsocken 3 BHs 10 Slips 6 Unterhemden mit Träger 2 Tops 2 Sweat-Shirts 5 T-Shirts 2 Jeanshosen 2 Trainingshosen 1 ¾ - Sporthose 1 Pullover 1 Parka 1 Schlafanzughose 1 Schlafanzugoberteil 1* Strickmütze* 1 Paar* Fingerhandschuhe* 1* lange Damenunterhose* 1 Wäschenetz 1 Wäschenetzverschluss * die Ausgabe erfolgt nur auf Antrag der Gefangenen b.) Anstaltskleidung (Herren) Anzahl Gegenstand 1 Paar Badeschuhe 1 Paar Sportschuhe 1 Paar Straßenschuhe 10 Paar Schlauchsocken 10 Slips 8 Unterhemden 2 Sweat-Shirts 5 T-Shirts 2 Jeanshosen 2 Trainingshosen 1 ¾ - Sporthose 1 Pullover 1 Parka 1 Schlafanzughose 1 Schlafanzugoberteil 1* Strickmütze* 1 Paar* Fingerhandschuhe* 1 Wäschenetz 1 Wäschenetzverschluss * die Ausgabe erfolgt nur auf Antrag der Gefangenen c.) Anstaltsausstattung Anzahl Gegenstand 1 Badetuch 2 Handtücher 2 Waschlappen 2 Bettbezüge 2 Bettlaken 2 Kissenbezüge 1 Einziehdecke 1 Schlafdecke je 1 Gabel, Esslöffel, Messer, Teelöffel 1 Tasse 1 Teller 1 Kanne 2 Geschirrtücher 2 Taschentücher 2. Arbeitsbekleidung und -ausstattung: (nur bei Beschäftigung/Arbeitseinsatz) Anzahl Gegenstand 2 Arbeits- oder Küchenjacken 2 Unterhemden mit Träger 2 Arbeitshosen 3 Arbeitshemden 1 Pullover 1 Paar Arbeitsschuhe 1 Brotdose 3 Arbeitsshirts H a u s o r d n u n g der Justizvollzugsanstalt Dresden Hammerweg 30 01127 Dresden r.walther_smj Textfeld Anlage 3 (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) Gliederung Vorwort des Anstaltsleiters 1. Allgemeine Verhaltensregeln 2. Tageseinteilung 3. Haftraumordnung 4. Persönlicher Besitz 5. Kleidung 6. Besuche 7. Schriftverkehr 8. Telefongespräche 9. Arbeit 10. Geld 11. Einkauf 12. Gesundheitsfürsorge 13. Rauchen, Alkohol, Drogen und Medikamente 14. Anträge und Sprechstunden 15. Beschwerden und Rechtsbehelfe 16. Gefangenenmitverantwortung 17. Anstaltsbeirat 18. Sonstiges Inkrafttreten Anlage zur Hausordnung Vorwort des Anstaltsleiters Durch die vorliegende Hausordnung soll ein geordnetes Zusammenleben vieler Menschen auf engem Raum und eine für Sie sinnvolle Gestaltung des Justizvollzuges ermöglicht werden. Jeder Gefangene kann durch gegenseitige Rücksichtnahme und Achtung voreinander einen Beitrag zu einem erträglichen Anstaltsklima leisten. Ihren Willen und Ihre Fähigkeit zu sozialem Verhalten und sozialer Verantwortung können Sie auch durch Einhaltung dieser Hausordnung zeigen. Es ist uns besonders wichtig, dass wir gemeinsam auf die Sauberkeit in der Anstalt achten. Dazu gehört neben der Ordnung in Haft- und Gemeinschafträumen auch, dass keine Lebensmittel oder andere Dinge über die Fenster, sondern ausschließlich im Müllbehälter entsorgt werden. Ihr erster Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges sind die Stationsbediensteten, bei denen Sie auch alle erforderlichen Anträge einreichen können. Wenn Sie Schwierigkeiten haben , suchen Sie bitte zuerst das Gespräch mit den Stationsbediensteten und ggf. mit weiteren Bediensteten (Abteilungsleiter, Abteilungsdienstleiter, Fachdienste, Seelsorger, usw.). Es gibt kaum ein Problem, das nicht gesprächsweise geklärt werden könnte. Wenn ein Problem einmal nicht zu lösen ist oder wenn einem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so wird Ihnen dies unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Die Bediensteten erwarten dann allerdings, dass Sie vernünftig reagieren. Fehlverhalten führt nur zu Verstimmungen und Ärger, aber zu keiner positiven Lösung. Auch bevor Sie den gerichtlichen Beschwerdeweg beschreiten, empfehlen wir Ihnen, zunächst ein Gespräch mit einer Person Ihres Vertrauens zu suchen und so eine Lösung Ihres Anliegens anzustreben. Wir wollen Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten und in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen bei der Bewältigung Ihrer Angelegenheiten helfen. Das können wir aber nur, wenn Sie selbst mitwirken, Verantwortung übernehmen und von keiner anderen Person die Lösung der Probleme erwarten. Ohne Ihren echten Willen zur Mitarbeit bleiben die Bemühungen eines jeden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt um Ihre Resozialisierung fruchtlos. Ihre Einsicht und Ihre Bereitschaft zur eigenen Änderung sind unabdingbare Voraussetzungen, dass Sie fähig werden - wir wollen Ihnen dabei helfen - künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Für Untersuchungsgefangene gilt, dass durch Ihre sichere Unterbringung die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleistet und der Gefahr weiterer Straftaten begegnet wird. Anordnungen, die erforderlich sind, um einer Flucht, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu begegnen, trifft das Gericht. Im Übrigen ordnen der Anstaltsleiter und die von ihm beauftragten Bediensteten die für den Vollzug erforderlichen Maßnahmen und Beschränkungen, die aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich sind, an. Diese Hausordnung der Justizvollzugsanstalt gilt - gegebenenfalls mit Unterschieden - für alle Gefangenen. Die Hausordnungen der anderen Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen enthalten zum Teil abweichende Regelungen. Bei bevorstehenden Verlegungen oder Überstellungen sollte Ihnen dies bewusst sein; vor allem bei Überstellungen in das Krankenhaus der Justizvollzugsanstalt Leipzig müssen Sie in verschiedenen Bereichen mit Einschränkungen rechnen. Im Übrigen wird auf das "Merkblatt über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen " und auf den Stationsdienst als Ansprechpartner bei auftretenden Fragen zu aktuellen Gesetzen für den Justizvollzug hingewiesen. 1. Allgemeine Verhaltensregeln 1.1 Bitte stören Sie nicht die Ruhe in der Anstalt und in der Umgebung durch lautes Rufen sowie durch lautes Betreiben von Musikinstrumenten und Geräten. Es ist nicht gestattet , Gegenstände aus dem Fenster zu werfen oder von Fenster zu Fenster weiterzugeben . Die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Anstalt durch Rufen oder Zeichen ist verboten. 1.2 Das Horten von Nahrungs- und Genussmitteln über den persönlichen Bedarf hinaus ist verboten. Medikamente dürfen Sie nur gemäß ärztlicher Verordnung in Gewahrsam haben. 1.3 Der Besitz und die Benutzung von Handys u. ä. sowie von Gegenständen und Bildern mit strafrechtlich verbotenen oder das geordnete Zusammenleben in der Anstalt gefährdenden Symbolen ist verboten. 1.4 Tätowieren kann zur Übertragung von Krankheiten (insbesondere Aids und Hepatitis) führen. Es ist deshalb verboten, sich oder andere zu tätowieren oder sich tätowieren zu lassen. Der Besitz, die Herstellung und die Weiterverbreitung von Tätowiergeräten und - material sind untersagt. Entsprechendes gilt für Piercing und vergleichbare Eingriffe in den Körper. 1.5. Der Besitz und das Konsumieren von Alkohol und illegalen Drogen jeglicher Art sind verboten. Der Besitz von Hefe ist verboten. Des Weiteren ist der Besitz von Gegen ständen, die üblicherweise für den Konsum illegaler Drogen verwendet werden, verboten. 1.6 In Gemeinschaftsräumen (Freizeit-, Sport- und Duschräume, Stationsküchen u. a.) achten Sie bitte im Interesse der Allgemeinheit auf die Einhaltung hygienischer Erfordernisse . Von Ihnen hervorgerufene Verschmutzungen haben Sie selbst zu beseitigen . 1.7 Einen Ihnen vom Bediensteten zugewiesenen Bereich dürfen Sie nicht ohne ausdrückliche Genehmigung verlassen. Wenn Aufschluss ist, haben Sie sich in Ihrem Stationsbereich aufzuhalten. 1.8 Betätigen Sie Notrufanlagen bitte nur in Notfällen. Missbrauch kann dazu führen, dass in einem wirklichen Notfall Hilfe von Bediensteten zu spät kommt. 1.9 Sie sind verpflichtet, Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten - insbesondere Suizidhandlungen und Brände - unverzüglich zu melden. 1.10 Sie haben den Anordnungen der Bediensteten Folge zu leisten, auch wenn Sie sich dadurch beschwert fühlen. 2. Tageseinteilung (Rahmenzeiten, vorbehaltlich evtl. Sonderregelungen) Sie haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt zu richten. Informationen zur Tageseinteilung (Dusch-, Wäschetausch-, Materialausgabe-, Post-, Aufschluss-, Ambulanz- u. a. Zeiten) entnehmen Sie bitte dem für Ihren Unterbringungsbereich geltenden Aushang. 3. Haftraumordnung 3.1 Die Grundausstattung der Hafträume erfolgt durch die Anstalt. Diese darf durch Sie nicht verändert werden. Gegenstände, die Ihnen von der Anstalt zur Nutzung in Ihrem Haftraum überlassen werden, dürfen Sie nur bestimmungsgemäß verwenden. Reinigen und lüften Sie Ihren Haftraum regelmäßig selbst. 3.2 Für schuldhaft verursachte Schäden am Anstaltseigentum, wie z.B. bei mutwilliger Zerstörung oder missbräuchlicher Behandlung der Haustechnischen Anlage, haften Sie. Es liegt daher in Ihrem Interesse, den Ihnen zugewiesenen Haftraum, dessen Ein- richtungsgegenstände sowie die Ihnen von der Anstalt überlassenen Gegenstände unverzüglich im Beisein eines Bediensteten zu überprüfen und evtl. vorhandene Beschädigungen sofort mitzuteilen. Nicht sofort festgestellte Mängel oder nachträglich eingetretene Schäden melden Sie bitte sofort dem Stationsbediensteten. 3.3 Zusätzliche Gegenstände dürfen Sie nur mit Genehmigung der Anstalt im Haftraum verwahren. Beachten Sie hierzu auch die Anlage zur Hausordnung! 3.4 Die Übersichtlichkeit des Haftraumes muss stets gewahrt und eine Kontrolle ohne Behinderungen jederzeit durchführbar sein. Der Zugang und die Einsicht in den Haftraum dürfen nicht behindert sein. Fenster, Fenstergitter und -rahmen sowie die Außenwände sind von jeglichen Gegenständen freizuhalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3.5 Bilder und andere Gegenstände dürfen in den Hafträumen nur an den dafür vorgesehenen Stellen (Bilderleisten, Pinnwand) sowie mit den in der Anstalt zugelassenen Befestigungsmitteln angebracht werden. Eine Kontrolle hinter den Bildern muss jederzeit möglich sein. Das Bekleben oder Beschriften von Wänden, Decken, Türen, Fenstern und Möbeln sowie Ausstattungsgegenständen ist nicht erlaubt. 3.6 Bilder, andere Darstellungen und Schriften, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben, dürfen in den Hafträumen nicht angebracht oder sonst aufbewahrt werden. Darstellungen von Geschlechtsverkehr dürfen nicht angebracht werden. 3.7 Es darf im gesamten Anstaltsgelände und insbesondere in den Hafträumen kein Feuer entfacht oder unterhalten werden. Das Kochen und Braten von Speisen ist nur in der Stationsküche gestattet. 3.8. Die Leuchten im Haftraum dürfen nicht umwickelt, bemalt oder verdunkelt werden. Die sanitären Anlagen dürfen nicht beschädigt oder verstopft werden. Elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn hierzu die Genehmigung der Anstalt erteilt wurde und keinerlei Veränderungen an ihnen erfolgen. Gehen Sie mit Energie und Wasser sparsam um. Schalten Sie alle elektrischen Geräte bei Nichtgebrauch aus und schließen Sie während der Heizperiode das Fenster. 3.9. Tragen Sie zur Mülltrennung durch Nutzung der Sammelbehälter für Papier / Pappe, Plastik / Dosen und Hausmüll / Bioabfälle bei. Werfen Sie bitte keine Lebensmittel oder andere Gegenstände aus dem Fenster, die als Nahrungsgrundlage für Ratten dienen. Ratten können Krankheiten übertragen, so dass wir deren Ausbreitung innerhalb der Anstalt unbedingt vermeiden müssen! 4. Persönlicher Besitz 4.1 Sie dürfen nur Gegenstände in Gewahrsam haben oder annehmen, die Ihnen von der Anstalt oder mit deren Genehmigung überlassen werden. Die Genehmigung zum Besitz eines TV-Gerätes gilt nur für die JVA Dresden. 4.2 Ohne Genehmigung dürfen Sie nur Gegenstände von geringem Wert (bis zum 0,6-fachem des Tagessatzes der Eckvergütung, der dem Aushang auf der Station zu entnehmen ist) von einem anderen Gefangenen annehmen oder weitergeben. Die Annahme jeglicher Gegenstände - einschließlich Schriftstücke (Hauspost) – oder elektrischer Geräte von einem anderen Gefangenen, bedarf der Genehmigung der Anstalt. Es wird vorab die Ausgabe an Sie geprüft und bei Genehmigung z.B. das Gerät bei Ihnen registriert 4.3. Die Höchstzahl an Elektrogeräten mit nennenswertem Hohlraum (z.B. TV-Gerät, Radio, Schachcomputer, Kaffeemaschine und vergleichbar große Geräte) wird in der Regel auf 4 Geräte begrenzt. Bei gemeinschaftlicher Unterbringung wird nur ein TV Gerät zugelassen. 4.4. Die Fernsehgeräte und Radios werden vor Ausgabe auf Ihre Kosten von einem Fachhändler überprüft und versiegelt. Eine Beschädigung oder Manipulation des Siegels kann zu einem Widerruf der Genehmigung der Zulassung des Gerätes führen. Des- weiteren werden CDs oder andere Tonträger vor der Ausgabe an Sie, auf Ihre Kosten versiegelt. . 4.5. Eine Neubeschaffung von elektrischen Geräten wird nur gestattet bei vorheriger Entsorgung oder Herausgabe der defekten Geräte aus der Anstalt. Funktionsunfähige Geräte dürfen Sie nicht im Haftraum aufbewahren; sie sind aus der Anstalt zu verbringen oder über die Anstalt entsorgen zu lassen. Dies kann für Sie mit Kosten verbunden sein. 4.6. Zeitungen und Zeitschriften, welche im freien Verkauf zu erwerben sind, können auch abonniert werden. Die Bestellung kann durch Sie selbst oder auch durch Dritte erfolgen. Eingehende nicht genehmigte Zeitungen, Zeitschriften und Kataloge werden nicht angenommen. 4.7. Abbestellungen, Umbestellungen oder Nachsendeaufträge müssen durch Sie selbst veranlasst werden. Bei unvorhersehbarer Entlassung werden Zeitungen/Zeitschriften an den Verlag zurückgesendet. Bei unvorhersehbarer Verlegung in eine andere Anstalt werden Zeitungen/Zeitschriften in der Regel maximal 2 Wochen nachgesendet. 5. Kleidung 5.1 Von der Anstalt ausgegebene Bekleidung dürfen Sie nur zu dem vorgesehenen Verwendungszweck benutzen. 5.2 Als Gefangener tragen Sie Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. Bei der Arbeit ist ausnahmslos Arbeitsoberbekleidung zugelassen, die auch auf dem Weg zur und von der Arbeit zu tragen ist. Der Anstaltsleiter kann Ausnahmen zulassen. Sobald Sie im Besitz Ihrer Privatkleidung sind, haben Sie die entsprechenden Anstaltskleidungsstücke zurückzugeben. Soweit Sie zur Besuchsdurchführung Anstaltskleidung zu tragen haben, werden Ihnen die dafür notwendigen Bekleidungsstücke jeweils ausgehändigt (bzw. im Besitz belassen.) Muss die eigene Kleidung und Wäsche ergänzt oder gewechselt werden, erfolgt der Tausch ausnahmslos über die Kammer. Als Strafgefangener können Sie zwei Mal im Jahr ein Wäschepaket empfangen (ein Wäschepaket pro Halbjahr). Als Untersuchungsgefangener können Sie vier Mal im Jahr ein Wäschepaket empfangen (ein Wäschepaket im Quartal). Außerdem können Sie für die Lockerungs- und Entlassungsvorbereitung zusätzlich ein Wäschepaket erhalten. Für die Instandhaltung eigener Kleidung haben Sie auf eigene Kosten zu sorgen. Sie erklären sich mit der Reinigung Ihrer Wäsche durch die Anstalt einverstanden. Ihre genehmigte eigene Bekleidung und Wäsche wird wie Anstaltskleidung kostenlos gewaschen. Die Haftung der Anstalt erstreckt sich nur auf vorsätzliches Verschulden. Die Bekleidung muss maschinenwaschbar, Trockner geeignet und Sie müssen im Besitz eines eigenen Wäschenetzes sein, welches für die JVA Dresden zugelassen ist. Das Wäschenetz können Sie beim Kaufmann erwerben. Das Waschen von Bekleidung auf dem Haftraum ist untersagt. Die zulässigen Höchstmengen an eigener Bekleidung und die Möglichkeiten, wie diese in die Anstalt eingebracht werden dürfen, können Sie der Anlage entnehmen. Soweit die eigene Kleidung und Wäsche von Untersuchungshaftgefangenen ergänzt oder gewechselt werden muss, erfolgt der Tausch u. a. über die Kammer. Beachten Sie bitte hierzu die getroffenen Regelungen für die Organisation des Tausches. Die Kleidung und Wäsche wird durch einen Bediensteten der Anstalt in Ihrer Gegenwart durchgesehen. 6. Besuche 6.1 Die entsprechenden Besuchszeiten für die Untersuchungs- und Strafhaft entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Informationstafel auf Ihrer Station. Für Untersuchungsgefangene, Gefangene mit einer Haftkontrolle oder einer Sicherungsmaßnahme mit optischer Besuchsüberwachung gelten die Untersuchungshaftbesuchszeiten. Für den von Ihnen vereinbarten Termin halten Sie sich bitte 30 Minuten vor Besuchs- beginn auf der Station abholbereit, damit die Besuchsdurchführung pünktlich erfolgen kann. 6.2 Als Strafgefangener dürfen Sie 4 Stunden Besuch im Monat erhalten. Der Besuch kann auch aufgeteilt werden. Die Mindestdauer eines Besuchs beträgt 1 Stunde Alle Privatbesucher bedürfen einer Genehmigung der Justizvollzugsanstalt Dresden. Ihr Rechtsanwalt oder Notar in einer Sie betreffenden Rechtssache bedarf keiner Besuchserlaubnis. Besuche müssen mindestens 2 Tage vor dem geplanten Termin unter Angabe von Datum und Uhrzeit, eines evtl. Ersatztermins und der Besucher beantragt werden. Der Besuchsdienst teilt Ihnen die Bestätigung des Termins mit. Die Benachrichtigung Ihrer Besucher obliegt Ihnen. Bitte nutzen Sie den Besuch zur Abstimmung des nächsten Termins mit dem Besuchsbediensteten. Die Zulassung von Sonderbesuchen ist bei freien Besuchskapazitäten möglich. Solche Besuche sind eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Gründe bei dem Besuchsdienst zu beantragen. Falls Ihnen Lockerungen anstelle eines Besuches gewährt werden, entfällt der Anspruch auf Besuch in der Anstalt. In den ersten 4 Wochen nach Gewährung der Lockerungen können sie noch Besuch empfangen. 6.3 Das Gericht kann bei Untersuchungsgefangenen anordnen, dass der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedarf sowie ob und wie der Besuch überwacht wird. Sofern keine gerichtlichen Anordnungen entgegenstehen, dürfen Sie als Untersuchungsgefangener grundsätzlich vier Stunden Besuch im Monat empfangen; als junger Untersuchungsgefangener bis zu sechs Stunden. Ihr Verteidiger bedarf keiner Besuchserlaubnis; dies gilt auch für Ihren Rechtsanwalt oder Notar in einer Sie betreffenden Rechtssache. 6.4 Zu einem Besuch werden in der Regel höchstens 3 Personen und 2 Schoßkinder bis max. 6 Jahre zugelassen. Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, können nur in Begleitung Erwachsener einen Besuch durchführen. Ein Besuch bei mehreren Gefangenen zugleich ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 6.5 Jeder Besucher muss sich mit einem gültigen amtlichen Ausweis mit Passfoto ausweisen. Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind sollen sich in der Regel mit einem gängigen Dokument, wie z.B. Schülerausweis, Krankenkarte oder Kinderausweis) ausweisen. Besucher dürfen in den Besuchsbereich keine persönlichen Gegenstände (z.B. Taschen, Brieftaschen, Uhren, Kalender, Geldbörsen, Mobilfunkendgeräte, Nahrungs- und Genussmittel) einbringen. Diese Gegenstände sind in Schließfächern zu hinterlegen. Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt. Der Besucher hat nüchtern zu erscheinen. Für Amtspersonen, Verteidiger, Rechtsanwälte und Notare gelten zum Teil abweichende Regelungen. 6.6 Ihr Besuch darf Ihnen zum Besuchstermin einen Wertgutschein übergeben. Nahrungs- und Genussmittel können Sie bis zum Gesamtwert des 0,6-fachen Tagessatzes der Eckvergütung zum Verzehr im Besuchsbereich erhalten. Die Höhe eines Tagessatzes entnehmen sie bitte dem Aushang auf der Station. In Gesprächen mit dem Verteidiger (bei Untersuchungsgefangenen auch Rechtsanwalt oder Notar) dürfen Schriftstücke (bei Untersuchungsgefangenen auch sonstige Unterlagen und Datenträger), die Ihre Rechtssache betreffen, angenommen und übergeben werden. Die Unterlagen dürfen auf verbotene Gegenstände gesichtet wer- den. Übergebene Datenträger werden bei Ihrer Habe verwahrt; Gelegenheit zur Einsichtnahme wird geboten. Im Übrigen dürfen Sie nichts entgegennehmen und nichts übergeben. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Justizvollzugsanstalt. Besucher, die unbefugt einem Gefangenen Sachen übergeben oder Nachrichten übermitteln oder sich von ihm übergeben bzw. übermitteln lassen, können gemäß § 115 Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro und einem Hausverbot belegt werden. Setzen Sie Ihre Besucher diesem Risiko nicht aus. 6.7 Zum Schutz der Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen ist das Rauchen im Besuchsbereich nicht gestattet. 6.9 Ihre Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (bei Straf- gefangenen auch aus Gründen der Behandlung) überwacht werden. Für Besuche von Amtspersonen und Verteidigern gelten zum Teil abweichende Regelungen. 6.10 Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Sie oder Ihr Besucher gegen die getroffenen Anordnungen verstoßen. Eine Ermahnung ist nicht erforderlich, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Werden bei Ihren Besuchern bereits vor dem Besuch unerlaubte Gegenstände gefunden, kann der Besuch untersagt werden. 6.11 Vor und nach dem Besuch dürfen Sie - wie auch sonst jederzeit - durchsucht werden. Sie dürfen keinerlei Gegenstände mit in den Besucherraum nehmen. Lassen Sie die Uhr und Schmuckgegenstände [- Ausnahme: Ehe- und Verlobungsring -] ebenfalls im Haftraum. 6.12 Den ehe- und familienfreundlichen Besuch können Sie bei Ihrem Abteilungsleiter beantragen. Anträge hierzu erhalten Sie beim Stationsdienst. 6.13 In der JVA Dresden gibt es folgende Besuchszeiten: Montag, Mittwoch und Freitag –UH- in der Zeit von: 08.45 Uhr – 09.45 Uhr 10.15 Uhr – 11.15 Uhr 12.15 Uhr – 13.15 Uhr 13.45 Uhr – 14.45 Uhr Dienstag-UH- und Donnerstag in der Zeit von: 13.00 Uhr – 14.00 Uhr 14.45 Uhr – 15.45 Uhr 16.30 Uhr – 17.30 Uhr 18.15 Uhr – 19.15 Uhr Samstag, Sonn- und Feiertag – UH in der Zeit von: 09.30 Uhr – 10.30 Uhr 11.00 Uhr – 12.00 Uhr 14.00 Uhr – 15.00 Uhr 15.30 Uhr – 16.30 Uhr Besuchsdurchführungen für Untersuchungsgefangene und Gefangene, die einer Haftkontrolle unterliegen; finden jeweils dienstags, freitags und sonntags statt. 7. Schriftverkehr 7.1 Der Schriftverkehr von Strafgefangenen kann, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist, überwacht werden. Als Strafgefangener haben Sie daher Ihre Schreiben offen abzugeben . (vgl. §§ 32- 35 SächsStVollzG) Ausgenommen sind Schreiben, die gemäß Ziffer 7.3 nicht der Überwachung unterliegen. 7.2 Das Gericht kann bei Untersuchungsgefangenen anordnen, dass der Schriftwechsel überwacht wird. Hiervon unabhängig werden ein- und ausgehende Schreiben seitens der JVA auf verbotene Gegenstände überwacht. Auch die JVA kann im Einzelfall eine Textkontrolle anordnen. 7.3 Nicht überwacht werden: a) Ihre Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben sowie Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder. Entsprechendes gilt für Schreiben an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden nationalen Präventionsmechanismen , die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung Ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt sind. Nicht überwacht wird der Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben der Gefangenen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde. Des Weiteren werden Schreiben von der Behörde des Bundes- und Landesbeauftragten für die Stasiunterlagen nicht kontrolliert, wenn diese zweifels- frei als solche erkennbar sind und keine anderen Auffälligkeiten aufweisen. b) an Sie gerichtete Schreiben dieser Stellen, sofern die Identität des Absenders - beispielsweise durch Freistempler, vorgedruckte Absenderangabe oder Dienstpost - zweifelsfrei feststeht, c) der Schriftwechsel mit Ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer Sie betreffenden Rechtssache d) der Schriftwechsel mit dem Anstaltsbeirat (bei Untersuchungsgefangenen soweit nicht vom Gericht anders angeordnet). 7.4 Schreibbedarf können Sie durch Vermittlung der Anstalt auf Ihre Kosten - als Strafgefangener vom Hausgeld und freien Eigengeld - beschaffen. Die Verwendung gefütterter Umschläge ist nicht gestattet. Sind Sie ohne Ihr Verschulden bedürftig, können Sie per Antrag Schreibbedarf in an- gemessenem Umfang beim Stationsdienst empfangen. Sie selbst haben für die Frankierung Ihrer Briefe zu sorgen und tragen diese Kosten. Briefmarken erhalten Sie beim Anstaltskaufmann. Sie können sich diese auch bis zum Wert eines Tagessatzes der Eckvergütung pro Monat zusenden lassen. Sie dürfen Briefmarken bis zum Wert des 2,25-fachen Tagessatzes der Eckvergütung in Gewahrsam haben. Die Höhe eines Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. Wenn Sie ohne Ihr Verschulden bedürftig sind, können auf Antrag die Kosten höchstens zwei dringender Briefe pro Woche von der Anstalt übernommen werden, wenn dieser Schriftwechsel für die Behandlung oder Eingliederung erforderlich ist. 7.5 Sie sollen Ihren Briefpartner darauf hinweisen, dass den Schreiben keine anderen Gegenstände, insbesondere Geld und Zeitungen, beigefügt und keine gefütterten oder mit Aufklebern versehenen Umschläge verwendet werden dürfen. Unerlaubte Beilagen können auf Ihre Kosten an den Absender zurückgeschickt werden. Eingehende Schreiben, die mit Gebühren belastet sind, werden nur angenommen, wenn Sie für die Gebühren aufkommen können und wollen. Im Falle Ihrer Entlassung stellen Sie bitte einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post AG. Tun Sie das nicht, geht Ihre Post an den Absender zurück. Im Falle einer Verlegung wird in der Regel Ihre Post maximal 2 Wochen nachgesendet, danach geht sie an den Absender zurück. 8. Telefongespräche 8.1 Als Strafgefangener können Sie das Stationstelefon nutzen. Bezüglich des Verfahrens informieren Sie sich bitte über den Aushang oder beim Stationsbediensteten. Die Kosten des Gespräches haben Sie vom Hausgeld oder freien Eigengeld zu bezahlen. Telefongespräche können überwacht werden. Anrufe für Sie können grundsätzlich nicht angenommen werden. 8.2 Das Gericht kann bei Untersuchungsgefangenen anordnen, dass die Telekommunikation der Erlaubnis bedarf und zu überwachen ist. Sofern keine gerichtlichen Anordnungen entgegenstehen, kann Ihnen als Untersuchungsgefangener gestattet wer- den, das Stationstelefon auf eigene Kosten zu nutzen. 8.3 Das Absenden und die Annahme von Telefaxen und elektronischer Post (E-Mail) sind grundsätzlich nicht möglich. 9. Arbeit Wird I hnen auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung Arbeit zugewiesen, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Ihre Arbeit dürfen Sie nicht zur Unzeit niederlegen. Wenden Sie sich bei Fragen an den zuständigen Leiter der Arbeitsbetriebe oder Betriebsleiter. Arbeitende Gefangene sind zum Tragen der Arbeitskleidung der Anstalt verpflichtet. 10. Geld 10.1 Der Besitz von Bargeld ist im geschlossenen Vollzug nicht erlaubt. Teilen Sie bitte Ihren Angehörigen mit, dass die Übersendung von Bargeld in Postsendungen nicht zu- lässig ist. In der Regel sind Bareinzahlungen nicht möglich. Eine Ausnahme bilden z.B. Untersuchungshaftgefangene, für sie können einmalig in der Torwache der JVA Dresden Bareinzahlungen erfolgen. Überweisungen können nur an die Landesjustizkasse Chemnitz unter Angabe der dafür notwendigen Daten gerichtet werden. Für die Überweisung sind folgende Daten anzugeben: Empfänger: Landesjustizkasse Chemnitz IBAN : DE56 8700 0000 0087 001500 BIC : MARKDEF1870 bei: Bundesbank Chemnitz Kunden-Referenznummer: 7092 0904 .... 1244; Name, Vorname des Gefangenen noch Verwendungszweck: Geburtsdatum des Gefangenen; Verwendungszweck Die unterstrichenen Angaben sind im Verwendungszweck zwingend erforderlich, um die Zuordnung der Überweisung zu ermöglichen. 10.2 Als Untersuchungsgefangener wird für Sie ein Eigengeldkonto geführt. 10.3 Als Strafgefangener wird für Sie ein Hausgeldkonto und ein Eigengeldkonto geführt. Des Weiteren kann Überbrückungsgeld angespart werden. Gelder, die Sie bei Ihrer Inhaftierung in die Anstalt eingebracht haben oder von Dritten, werden Ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben Sie sollten sich vor der Einzahlung oder Überweisung per Antrag an die der Einund Auszahlstelle wenden und sich darüber informieren, ob Sie über das Geld verfügen können, da Ihr Eigengeld gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen kann (Pfändungen oder Aufrechnungen öffentlicher Kassen). Sie können sich auch Geld für eine bestimmte Verwendung auf Ihr Eigengeldkonto einzahlen lassen, wenn der Verwendungszweck Ihrer Eingliederung dient. Dieses Geld ist in der Regel für diese Zwecke verfügbar. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. Zweckgebundene Einzahlungen sind insbesondere folgende: Erwerb von Bekleidung für Freigang, Berufs- und Entlassungsbekleidung, Lockerungen Entlassungsvorbereitung, Kosten der Arbeits- und Wohnungssuche (z.B. Mietkaution) sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang Kosten der Gesundheitsfürsorge (Eigenbeteiligung) Briefmarken und Schreibbedarf, Telefonkosten (eine Buchung pro Monat) – Pflege sozialer Beziehungen Kosten der Aus- und Fortbildung Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen (Einzelfallprüfung) Beträge für 3 Sondereinkäufe Kosten für Kauf von TV und Radio Kosten für die Verplombung von TV und Radio. Ihr Arbeitsentgelt bzw. Ihre Ausbildungsbeihilfe wird zu 6/10 auf Ihrem Hausgeldkonto gutgeschrieben. Das Hausgeld steht zu Ihrer freien Verfügung. Nicht verbrauchtes Hausgeld wird auf Ihrem Konto angespart. Wird Ihnen anlässlich der Gewährung von Lockerungen Hausgeld ausgezahlt und bringen Sie dieses Geld oder Teile hiervon wieder in die Anstalt ein, so wird es wieder Ihrem Hausgeldkonto gutgeschrieben. 10.4 Überbrückungsgeld Sie können auf Antrag an die Ein- und Auszahlstelle Überbrückungsgeld ansparen. Das Überbrückungsgeld dient der Vorbereitung der Entlassung. Die Höhe des Überbrückungsgeldes ist auf max. 1.400 Euro festgeschrieben. Soweit Sie Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe bekommen, werden 4/10 Ihres Verdienstes Ihrem Überbrückungsgeldkonto gutgeschrieben. Wenn Sie kein Überbrückungsgeld bilden möchten, werden 6/10 Ihrer Vergütung Ihrem Hausgeld gutgeschrieben. Der Rest, sofern nicht andere Kosten zu erheben sind, wird Ihrem Eigengeldkonto zugeführt und unterliegt somit eventuellen Pfändungen. Das Überbrückungsgeld ist grundsätzlich während der Haftzeit Ihrer Verfügung entzogen. Des Weiteren ist auch Eigengeld - bis zur vollen Ansparsumme des Überbrückungsgeldes – gesperrt (nicht frei verfügbar). Eine Ausnahme bilden die zweckgebundenen Einzahlungen. In begründeten Ausnahmefällen können das Überbrückungsgeld und das gesperrte Eigengeld für Ausgaben, die Ihrer Entlassungsvorbereitung dienen, in beschränktem Maß freigegeben werden. Solche Ausgaben sind insbesondere Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft nach der Haftentlassung sowie zur Beschaffung von Entlassungsbekleidung. Das Überbrückungsgeld können Sie auch vorzeitig in Anspruch nehmen, um die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden oder zu Entschädigung von Opfern der Straftaten. 10.5 Taschengeld, Hilfe zum Lebensunterhalt Wenn Sie ohne Ihr Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe er- halten und nicht in ausreichendem Maß verfügbares Eigengeld besitzen, können Sie unter Umständen Taschengeld erhalten. Sie können sich mittels Antragsvordruck spätestens zum Ersten des auszahlenden Monats direkt an die Arbeitsverwaltung wenden. Beachten Sie die rechtzeitige Antragstellung. 11. Einkauf 11.1 Sie können in der Ansta l t einkaufen. Die Einkaufszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Einzelheiten zum Angebot können Sie den Listen auf den Stationen entnehmen. 11.2 Einkaufsregelungen für Untersuchungsgefangene Als Untersuchungsgefangener dürfen Sie monatlich bis zu der Höhe des 17- fachen Tagessatzes der Eckvergütung von Ihrem Eigengeld in der Anstalt einkaufen. Die Höhe eines Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. 11.3 Zugangseinkauf für Strafgefangene Als Strafgefangener können Sie auf Antrag an die Ein- und Auszahlstelle im ersten Kalendermonat bis zum 4-fachen Tagessatz der Eckvergütung von Ihrem Eigengeld einkaufen, sofern Sie im laufenden Monat noch keinen Einkauf in dieser Höhe in Anspruch genommen haben. Dieser Betrag wird auf ein evtl. im Folgemonat zu zahlen- des Taschengeld nicht angerechnet. Die Höhe eines Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. 12. Gesundheitsfürsorge 12.1. Nach Aufnahme in der JVA werden Sie zunächst ärztlich untersucht. Dabei wird Ihre Krankengeschichte erfragt. Bitte beantworten Sie unsere Fragen bezüglich Alkohol- und Drogeneinnahme, Vorerkrankungen und Einnahme von Medikamenten sorgfältig und wahrheitsgemäß. Nur so können wir Ihnen eine bestmögliche Behandlung und Vorsorge ermöglichen. 12.2. Die Sprechstundenzeiten der Anstaltsärzte und des Zahnarztes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf Ihrer Station. 12.3. Die Anmeldung zur Arztsprechstunde erfolgt durch Abgabe der Arztkarte am Sprech- stundentag beim Stationsbediensteten bis spätestens 7.30 Uhr. Ein eigenmächtiges Aufsuchen des Medizinischen Dienstes ist nicht gestattet. 12.4. Die Ausgabe der Medikamente erfolgt mittels einer Arzneimittelverordnung in der Regel vom Stationsdienst Ihres Bereiches. Bitte kommen Sie selbstständig an das Dienstzimmer, um Ihre Medizin abzuholen. 12.5. Psychopharmaka werden grundsätzlich täglich gesetzt und nach Möglichkeit in flüssiger Form verabreicht. In der Tablettenbox gesetzte Medikamente und Medikamente in flüssiger Form sind grundsätzlich vor Augen der Stationsbediensteten einzunehmen. Arzneimittel dürfen nicht gesammelt, missbraucht und an andere Gefangene weiter gegeben werden. 12.6. Sie sind dazu verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. Sie erhalten regelmäßig Gelegenheit zu duschen. Bei Bedarf werden Ihnen Körperpflegemittel zur Verfügung gestellt. Unfälle, körperliche Misshandlungen, Verdacht auf eine ansteckende Krankheit, melden Sie bitte umgehend. 12.7. Sie haben Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, nach allgemeinem Standard der gesetzlichen Krankenversicherungen. Dies beinhaltet auch Vorsorgeleistungen und die Versorgung mit Heil- und Hilfs- mitteln. Bitte erfragen Sie entsprechende Selbstbeteiligungen an den anstehenden Kosten. Eine HIV- und Hepatitisdiagnostik empfehlen wir Ihnen. Als Untersuchungsgefangener kann Ihnen auf Ihre Kosten die Untersuchung durch einen Arzt Ihrer Wahl gestattet werden. Die Konsultation erfolgt in der Regel in der Justizvollzugsanstalt. 13. Rauchen, Alkohol, Drogen und Medikamente Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum sowie Medikamentenmissbrauch gefährden Ihre Gesundheit. Nutzen Sie die Haftzeit, sich mit Ihren diesbezüglichen Problemen auseinander zu setzen. Hilfestellung finden Sie bei den Fachdiensten, wenden Sie sich bei Bedarf per Antrag an den entsprechenden Mitarbeiter. Die Herstellung, der Erwerb, die Verbreitung und Einnahme alkoholischer Getränke, Drogen und nicht verordneter Medikamente sind nicht gestattet. Für die vom Arzt verordneten Medikamente gilt Ziffer 12.4. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt können Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln angeordnet werden, um deren Gebrauch festzustellen. Verweigern Sie die Mitwirkung an solchen Maßnahmen ohne hinreichenden Grund, wird davon ausgegangen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist. Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen Ihnen auferlegt werden. In den Häusern einschließlich der Stationsgänge und Gemeinschaftsräume, auch in dem E-Haus (Arbeitsbetriebe), ist das Rauchen verboten. Erlaubt ist das Rauchen nur in Ihren Hafträumen und in gekennzeichneten Raucherräumen. 14. Anträge und Sprechstunden 14.1 Ihr erster Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges sind die Stations- bediensteten, bei denen Sie auch alle Anträge einreichen. Diese werden Ihren Antrag ggf. an die für die Bearbeitung zuständigen Bediensteten weiterleiten. Wenn Sie den zuständigen Bediensteten auf dem Antrag selbst vermerken, tragen Sie zur Arbeitserleichterung bei. Die für die Anträge vorgesehenen Formulare erhalten Sie bei Ihren Stationsbediensteten. 14.2 Beachten Sie bei Ihrer Antragstellung bitte, dass die Bearbeitung eine gewisse Dauer benötigt. Insbesondere Erstanträge auf Ausführung oder Lockerungen sollen mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Zeitpunkt eingereicht werden. 14.3 Sie können sich auch schriftlich an den Anstaltsleiter wenden. Zuvor sollten Sie jedoch in der Sie betreffenden Angelegenheit die Entscheidung des zunächst zuständigen Bediensteten, in der Regel des Abteilungsleiters, einholen. Solange aus Ihrem Antrag nicht hervorgeht, dass dies bereits geschehen ist, wird vom Anstaltsleiter in der Regel zunächst der zuständige Bedienstete mit der Bearbeitung beauftragt. 14.4 Anträge, die nach Form und Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen, bloße Wiederholungen enthalten oder Sie selbst nicht betreffen, brauchen nicht beschieden zu werden. 14.5 Der Anstaltsleiter, die Vollzugsleiterin und die Abteilungsleiter halten regelmäßige Sprechstunden ab, zu denen Sie sich schriftlich anmelden können. Vermerken Sie Ihr genaues Anliegen auf dem Antrag. 14.6 Besichtigt ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa die Anstalt, so können Sie sich in Angelegenheiten, die Sie selbst betreffen, an ihn wenden. Die Anstalt führt eine Vormerkliste für diese Anhörungen, in die Sie sich ein- tragen lassen können. 15. Beschwerden und Rechtsbehelfe 15.1 Wenn Sie sich durch eine Maßnahme ungerecht behandelt oder in anderer Weise beschwert fühlen, können Sie zunächst beim Abteilungsleiter, dann bei der Vollzugsleiterin und beim Anstaltsleiter mündlich oder schriftlich eine Klärung herbeiführen. Nur über Beschwerden gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters oder dessen Vertreters im Amt entscheidet das Sächsische Staatsministerium der Justiz. Alle anderen Eingaben an das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa werden grundsätzlich an den Anstaltsleiter zur Entscheidung abgegeben. Da eine Beschwerde keine Voraussetzung für einen gerichtlichen Rechtsbehelf ist, werden auch die unter Nummer 15.2 und 15.3. aufgeführten Fristen durch die Erhebung einer Beschwerde nicht beeinflusst. 15.2 Verfahrensrecht Die Paragraphen 109 – 121 StVollzG bleiben in Kraft, da das gerichtliche Verfahren Bundesrecht darstellt. Als Strafgefangener können Sie gegen eine ablehnende oder unterlassene Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden stellen (§ 109 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz). Falls die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Ihnen schriftlich bekannt gegeben wurde, muss der Antrag binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Maßnahme oder der Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer eingelegt werden (§ 112 StVollzG). Der Antrag bewirkt grundsätzlich nicht, dass die vollzugliche Maßnahme außer Kraft gesetzt wird (§ 114 Abs. 1 StVollzG). Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist eine Rechtsbeschwerde zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mit einer von einem Rechtsanwalt unter- zeichneten Schrift bei der Strafvollstreckungskammer oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer einzureichen (§ 118 StVollzG). Um letzteres zu veranlassen, sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist um einen entsprechenden Termin ersuchen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt oder an Ihren Abteilungsleiter. Als Untersuchungsgefangener können Sie gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug gerichtliche Entscheidung beantragen. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist. Zuständig ist vor der Erhebung der Klage das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, danach das Gericht, bei dem Ihre Anklage verhandelt wird. 16. Gefangenenmitverantwortung 16.1 Versuchen Sie, Ihre vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Teilnahme an der Verantwortung für Angelegenheiten der Gefangenen von gemeinsamem Interesse zu nutzen. Für die Mitverantwortung kommen namentlich in Betracht: - Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung, - Maßnahmen zur Förderung und Betreuung, - Angelegenheiten der Hausordnung, - Anregungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung und - Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes. Von einer Mitverantwortung sind insbesondere ausgeschlossen: - Bereiche, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berühren, - Personalangelegenheiten der Bediensteten und - Individualvertretung der Gefangenen. 16.2 Bei anberaumter Wahl wird über das Wahlverfahren der Gefangenenmitverantwortung durch Aushang auf der Station gesondert informiert. 17. Anstaltsbeirat Sie können sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Anstaltsbei- rat, der aus Abgeordneten des Sächsischen Landtages und weiteren Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besteht, wenden. Sie können sich auch an einzelne Mitglieder des Anstaltsbeirates wenden. Die Namen der Beiratsmitglieder entnehmen Sie bitte dem Aushang. Aussprache und Schriftwechsel werden - bei Untersuchungsgefangenen vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Richters - nicht überwacht. Kontakt können Sie aufnehmen, indem Sie einen schriftlichen Antrag in den dafür vor- gesehenen Briefkasten werfen. 18. Sonstiges Beachten Sie bitte unsere Aushänge an den „schwarzen Brettern“ der Stationen. Dort finden sie wichtige Informationen zu den Themen: Arbeit, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Sondereinkauf, Freizeit- u n d Sportmöglichkeiten, Seelsorge, Betreuung durch ehrenamtliche Mitarbeiter, Zeitungsbezug u.v.m. Sie finden dort auch die Adressen der für sie wichtigen Einrichtungen, Behörden und Gerichte. Die Hausordnung tritt am 10. Oktober 2017 in Kraft. gez. Anstaltsleiter Anlage zur Hausordnung: Zulassung von Gegenständen für Gefangene zum persönlichen Gebrauch Die Überlassung der mit einem "*" versehenen Gegenstände, bzw. die Genehmigung zum Einbringen mittels einer mit "*" gekennzeichneten Weise erfolgt ausschließlich nach Antragstellung des Gefangenen und unter Beachtung eines nach Anzahl und Wert angemessenen Umfangs und der Wahrung der Übersichtlichkeit im Haftraum. Anträge sollten Sie nur stellen, wenn ausreichendes Haus- bzw. Taschengeld auf Ihrem Konto vorhanden ist. Gegenstand Einbringung in die JVA Bemerkungen 1. Kaufmann 2. Vermittlung der Anstalt (z.B. Versandhandel ) 3. Dritte jeweils ein Stück, soweit keine andere Festlegung getroffen wird 1. Elektrogeräte und Zubehör: Hörfunk- und Tonwiedergabegeräte* (CD/MD- Radiorekorder; Weckradio; tragbares Kassetten-, CD- oder MD- Wiedergabegerät) 1., 2., 3. Maximal zwei Geräte mit maximal 120 cm Gesamtkantenlänge ; keine abnehmbaren Boxen Fernsehgerät* Flachbildgeräte max. Kantenlänge 120 cm 1., 2., 3. Nicht mit programmierbarer Fernbedienung Antennenkabel* max. 1,50 m (keine geschraubten Stecker) 1., 2., 3. Typgebunden Kopfhörer für Radio und Fernseher* 1., 2. Keine gepolsterten Kopfhörer oder Funkkopfhörer Game-Boy* 1., 2. transparent mit Akku und Netzteil, max. 3 Spiele Sony-Playstation 1* und 2 * 1., 2. Netzteil, Memorycard, zweiter Controller, max. 3 Spiele Schachcomputer* 1., 2., (3) Kaffeemaschine* und Wasserkocher* 1., 2. DVD - Player 1., 2. Leselampe mit Klemmfuß* 1., 2. Scartkabel 1., 2. Elektrische Zahnbürste 1., 2. Rasierapparat (elektrisch)* 1., 2. Bart- oder Haarschneider* 1., 2. Elektronische Schreibmaschine* 1.,[2.] typgebunden Max. 20 Tonträger(Musikkassetten, CDs, DVD´s, PS-Spiele) 1., 2. nur verschweißt in Originalverpackung Reinigungskassette, Tonkopf- und CD- Reiniger* 1., 2. keine sicherheitsgefährdenden Flüssigkeiten Netzteil* 1.,2. z.B. für Radio 3-fach Adapter für Steckdose ohne Kabel 1. Einzelfallprüfung Tischventilator 1.,2. ohne Hohlräume; Durchmesser des Ventilators max. 35 cm 2. Schreib- und Büromaterial Mechanische Schreibmaschine 1., 2., 3. ohne Datenspeicher Schreibmaterial (Locher, Bleistiftspitzer, Buntstifte, Füllhalter, Lineal, Kugelschreiber , Schreibetui, Faserstifte, Klebestift, Minen, Tintenpatronen, mechanisches Heftgerät, Radiergummi) 1., 2. Aktenordner 1., 2. maximal 3 Stück auf dem Haftraum Schreibpapier 1., 2. Briefumschläge 1., 2. ungefüttert Briefmarken 1., 3. Bis zu den in Nummer 7.4 genannten Wertgrenzen Taschenrechner* 1., 2. Ohne Datenbank, möglichst verschweißt Kalender 1., 2.* kein Ringordnersystem 3. Freizeitartikel: Bastelmaterial, einschließlich Mal- und Zeichenutensilien* 1.,2. [im Einzelfall 3.] [teilweise nicht im Haftraum,] nur Aquarell- und Pastellfarben , keine elektronischen Bausätze Karten- und Brettspiele 1., 2. [Kraftsporthandschuhe*] 1., 2. Wert max. 1 Tagessatz; keine Bandagen mit Halterungen Tischtennisschläger 1., 2. Tischtennisbälle 1., 2. Musikinstrumente* 1., 2., 3. nach individueller Regelung im Einzelfall 4. Bücher und Zeitschriften Bücher* 1., 2.(im Einzelfall auch 3.) [bis zu 10 im Haftraum (einschließlich aus Bibliothek entliehener Bücher)] Zeitungen oder Zeitschriften 1., 2.*, Abonnement* bis zu [10] im Haftraum , maximal 3 Abos von Zeitungen / Zeitschriften 5. Kleidung:* Strafhaft [3.]jeweils nur beim erstmaligen Einbringen in die Anstalt (und nur unmittelbar nach Strafantritt), dann 2 mal im Jahr nur über Wäschepaket möglich (15) Unterhosen 1., 2., [3.] (15) Unterhemden 1., 2., [3.] (15) Paar Socken 1., 2., [3.] (2) Schlafanzüge 1., 2., [3.] (14) Oberteile 1., 2., [3.] Hemden, Pullover, T-Shirts, Joggingoberteil, Weste, Pullunder , Strickjacke, Jacke – wahlweise ( Keine Tarnfleck - und uniformähnliche Oberteile , szenetypische Kleidung , wie z.B. Thor Steinar Bekleidung oder Bikerkutten) (8)Hosen 1., 2., [3.] Jeans, kurze Hosen, Jogginghosen , Stoffhosen - frei nach Wahl(keine Tarnfleck - und uniformähnliche Hosen, szenetypische Kleidung, wie z.B. Thor Steinar Bekleidung ) (2) Kopfbedeckung 1., 2., [3.] einfach; ohne Hohlräume oder Metall (1) Schal 1., 2., [3.] (1) Paar Handschuhe 1., 2., [3.] einfach; ohne Futter oder Hohlräume, kein Leder (1) Bademantel (2) Badetücher] 1., 2., [3.] (1) Paar Hausschuhe 1., 2., [3.] einfache Ausführung (1) Paar Badeschuhe 1., 2., [3.] einfache Ausführung (2) Paar Schuhe 1., 2., [3.] keine Stahlkappen, Sandalen , Sportschuh, Straßenschuh – frei wählbar (4) Handtücher] 1., 2., [3.] (4) Geschirrtücher] 1., 2., [3.] (2) Garnituren Bettwäsche] 1., 2., [3.] (6) Taschentücher] 1., 2., [3.] (2) Wäschenetz 1., 2., [3.] Nur in der JVA Dresden gebräuchliche WN [Untersuchungshaft] - Stückzahl und Siehe Nummer 5 Kleidung analog Strafhaft (2) Anzüge 1., 2., 3. 6. Körperpflege ohne Alkohol und Treibmittel Haarbürste oder Haarigel 1., 2. ohne Hohlräume Nassrasierer 1., 2. Nagelfeile 1., 2. klein, nicht diamantbeschichtet Nagelknipser 1., 2. klein Nagelschere 1., 2. klein Kosmetika und Toilettenartikel 1., 2. [max. 8 Stück] Fußpflege-Set 1., 2. Kulturtasche 1., 2. nicht doppelwandig 7. Schmuck und Uhren:* 1 Armbanduhr oder 1 Taschenuhr 1., 2. Wert bis 17-facher Tagessatz ; Ohne Sende-, Empfangs -, Speicher- und Aufzeichnungsfunktion Ringe (ohne Ehering), Halsketten, Armband , Ohrschmuck, [vorhandenes Piercing ] 1., 2. Gesamtwert bis 17-facher Tagessatz; max. 3 Stück; darunter max. 1 Paar Ohrringe elektronischer Wecker 1., 2. 8. Sonstiges: piezoelektrisches Feuerzeug 1. max. 2 Stück, keine Benzinoder Sturmfeuerzeuge Gegenstände der religiösen Verehrung* 1., 2., 3. angemessener Umfang Zierpflanzen* 1. max. 3 Pflanzen pro Haftraum , Größe: i.d.R. bis 15 cm Topfdurchmesser Bilder [*] 1., 2., 3. 2 Stück oder ein Poster (bis 0,5 qm) [Bilderrahmen] ohne Glas 1., 2., 3. 1 Stück (keine Wechselrahmen (bis 0,5 qm) Fotos (keine Polaroidfotos)* 3. bis zu 15 Stück Tischdecke 1., 2., [3.] 1 Stück, max. 80 x 80 cm Blumenerde 1 max. 5 Liter Schnittblumen* zu besonderen persönlichen Anlässen ausschließlich über einen Blumenzustelldienst Nähutensilien 1. Plastikdosen* 1.,2. 3 Stück (je bis zu 3 Liter) [Kochgeschirr] 1., 2. z.B. Bratpfanne(24cm), Dosenöffner , Kochtopf (20 cm) [Isolierkanne] kein Glaseinsatz 1., 2. Brille mit Etui 1., 2., 3. 1 Sonnenbrille 1., 2., 3. r.walther_smj Textfeld Anlage 4 (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) 1 Justizvollzugsanstalt Görlitz, 22. Juli 2009 - G ö r l i t z - Vorläufige Änderung der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Görlitz Pkt. 4.5 Die Höchstzahl der in Ihrem Besitz befindlichen Elektrogeräte mit nennenswerten Hohlräumen (Fernsehgerät, Hörfunkgerät, Tonwiedergabegerät, Gameboy, Playstation, Schachcomputer, elektronische Schreibmaschine, Kaffeemaschine und vergleichbar große Geräte) wird, in Abhängigkeit von der Belegungssituation und der Übersichtlichkeit des Haftraumes, der Anzahl der sonstigen Geräte im Haftraum und der Dauer Ihrer Haftzeit, auf maximal 6 Geräte begrenzt. Pkt. 6.13 Ihnen können bis zu höchstens 20 Tonträger (DVD, CD, MC und MD) im Haftraum überlassen werden, wenn Sie in Besitz eines eigenen Wiedergabegerätes sind. Pkt. 6.14 Fernsehgeräte werden mit einer Bildschirmgröße von allenfalls 20 Zoll (eine 51 cm Bildschirmdiagonale) zugelassen. Die Sender können über eine eingebaute Antenne (DVBT) oder über den im Haftraum befindlichen Antennenanschluss empfangen werden. Kombigeräte sowie Fernsehgeräte mit USB-Anschluss und Kartenleser sind nicht zulässig. Pkt. 6.16 Die Anzahl der für Ihren persönlichen Besitz zugelassenen elektronischen Spiele (Kassetten, CD und DVD) ist auf maximal 5 Stück begrenzt. Bei Sony-Playstation I und II sind zusätzlich eine Memory-Card und ein zweiter Controller (ohne Infrarotübertragung) gestattet. Pkt. 8.1 Besuchszeiten für die Untersuchungs- und Strafhaft Montag bis Freitag 08.00 – 09.00 Uhr 09.15 – 10.15 Uhr 10.30 – 11.30 Uhr 12.45 – 13.45 Uhr 14.00 – 15.00 Uhr 15.15 – 16.15 Uhr 16.30 – 17.30 Uhr 17.45 – 18.45 Uhr r.walther_smj Textfeld Anlage 4a (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) 2 Samstag 08.45 – 10.45 Uhr 12.30 – 14.30 Uhr 14.45 – 16.45 Uhr Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs sollten Sie sich mindestens 15 Minuten vor dem von Ihnen vereinbarten Besuchstermin bereit halten. Pkt. 8.11 Vor und nach dem Besuch dürfen Sie jederzeit durchsucht werden. Es ist untersagt, Gegenstände mit in den Besucherraum zu nehmen, sofern Ihnen diese nicht im Vorab genehmigt wurden. Uhren sind vor dem Besuch im Haftraum abzulegen. Durch Ihr Verhalten tragen Sie zur reibungslosen und somit für alle Beteiligten förderlichen Besuchsdurchführung bei. Dazu gehört auch, dass Sie in angemessener Kleidung zum Besuch erscheinen. Pkt. 10.1 Als Strafgefangener können Sie über das Insassentelefonsystem der Firma „Telio“ Telefongespräche führen. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte ausliegenden Merkblättern. Für Sie eingehende Telefonate werden nicht entgegengenommen. Pkt. 10.2 Das Führen von Telefongesprächen durch Untersuchungsgefangene genehmigt auf Antrag der Richter oder Staatsanwalt. Entsprechende Anträge erhalten Sie beim Stationsbediensteten. Die Telefonate erfolgen über das Insassentelefonsystem der Firma „Telio“. Hinweise dazu können Sie den ausliegenden Merkblättern entnehmen. Pkt. 10.3 Es besteht die Möglichkeit der Gesprächsüberwachung, bitte weisen Sie Ihren Gesprächsteilnehmer darauf hin. Ausnahmen hiervon sind Telefonate mit dem Verteidiger. Pkt. 14.1 Der Besitz von Bargeld ist im geschlossenen Vollzug verboten. Teilen Sie bitte Ihren Angehörigen mit, dass Bargeldeinlagen in Postsendungen nicht zulässig sind. Ihre Angehörigen und Bekannten haben die Möglichkeit, Bareinzahlungen bei der Ein- und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt Görlitz zu nachfolgenden Zeiten vorzunehmen: Montag: 09.00 – 11.00 Uhr 13.00 – 15.00 Uhr Dienstag: 10.00 – 11.00 Uhr 13.00 – 15.00 Uhr Mittwoch: 09.00 – 11.00 Uhr Donnerstag: 13.00 – 15.00 Uhr Freitag: nach Absprache Außerhalb dieser Zeiten besteht während der Besuchsdurchführung die Möglichkeit der Geldeinzahlung. 3 Überweisungen können über die Landesjustizkasse Chemnitz, unter Angabe der notwendigen Daten, an die Justizvollzugsanstalt Görlitz gerichtet werden. Für die Überweisung sind folgende Daten anzugeben: Empfänger: Landesjustizkasse Chemnitz Kontonummer: 87001500 Bankleitzahl: 870 000 00 bei: Bundesbank Chemnitz Kundenreferenz-Nummer: 709209041191: Name, Vorname des Gefangenen noch Verwendungszweck: Geburtsdatum des Gefangenen Grund der Einzahlung Die unterstrichenen Angaben sind im Verwendungszweck zwingend erforderlich , um eine Zuordnung der Überweisung zu ermöglichen. Pkt. 15.2 Als Strafgefangener können Sie auf Antrag (zuständig ist die Ein- und Auszahlungsstelle ) im ersten Kalendermonat bis zum 4-fachen Tagessatz der Eckvergütung von Ihrem Eigengeld einkaufen, sofern Sie im laufenden Monat noch keinen Einkauf in dieser Höhe in Anspruch genommen haben. Dieser Betrag wird auf ein evtl. im Folgemonat zu zahlendes Taschengeld angerechnet. Die Höhe eines Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang Ihres Unterbringungsbereiches . Pkt. 19 Tabakwaren, Alkohol- und Drogenkonsum sowie Medikamentenmissbrauch gefährden Ihre Gesundheit. Nutzen Sie die Haftzeit, sich mir Ihren diesbezüglichen Problemen auseinanderzusetzen . Hilfestellung finden Sie bei den Fachdiensten. Nutzen Sie die Angebote der Selbsthilfegruppen. Die Gruppenstunden können Sie dem Aushang entnehmen. Die Herstellung, der Erwerb, die Verbreitung und Einnahme alkoholischer Getränke , Drogen und nicht verordneter Medikamente sind verboten. Der Verstoß ist strafbar und kann disziplinar- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Für die vom Arzt verordneten Medikamente gilt Ziffer 18.3 dieser Hausordnung. In der JVA Görlitz gelten die Bestimmungen des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes . Raucherbereiche sind festgelegt. Im Allgemeinen kann in Haft- und Freizeiträumen geraucht werden, wenn diese nicht als Nichtraucherräume ausgewiesen sind. Eine entsprechende Rauchhygiene wird von Ihnen erwartet, das heißt, Zigarettenkippen sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Bei gemeinschaftlichen Veranstaltungen ist das Rauchen verboten. 4 Diese Änderungen zur Hausordnung und ihre Anlagen treten ab 23.07.2009 in Kraft. In Vertretung gez. Frank Rieger Regierungsoberamtsrat 5 Anlage zur Hausordnung Zulassung von Gegenständen zum persönlichen Gebrauch Die Überlassung der mit einem “ * “ versehenen Gegenstände bzw. die Genehmigung zum zum Einbringen mittels einer mit “ * “ gekennzeichneten Weise erfolgt ausschließlich nach Antragstellung (zuständig: Vollzugsabteilungsleiter) des Gefangenen und der Wahrung der Übersichtlichkeit im Haftraum. Anträge sollten Sie nur stellen, wenn ausreichend Hausgeld bzw. Taschengeld (bei Untersuchungsgefangenen „Eigengeld“) auf Ihrem Konto vorhanden ist. Gegenstand Einbringen in die JVA Bemerkungen 1. Kaufmann 2. Vermittlung der Anstalt (z.B. Versandhandel) 3. Dritte jeweils ein Stück, soweit keine anderen Festlegungen getroffen werden 1. Elektrogeräte und Zubehör - 1- - 2 - - 3 - Hörfunk- und Tonwiedergabegeräte * (CD/ MD- Radiorekorder; Weckradio; tragbares Kassetten-, CD, DVD oder MD-Wiedergabegerät) X X X 3 nur bei Erstgerät maximal 2 Geräte mit 120 cm Gesamtkantenlänge , Ziffer 6.11 und 4.5 der Hausordnung Fernsehgerät * X X X Erstgerät, ohne programmierbarer Fernbedienung Kopfhörer für Radio und Fernseher * X X - keine gepolsterten Kopfhörer oder Funkkopfhörer Game-Boy * - X - transparent mit Netzteil, max. 3 Spiele Sony-Playstation I o. II * (PSone) - X - Netzteil, Memory-Card, zweiter Controller, max. 3 Spiele Schachcomputer * X X - Kaffeemaschine * mit Glaskanne oder Warmwasserbereiter * X - - Warmwasserbereiter nur mit Abschaltautomatik , max. 1500 Watt Leselampe mit Klemmfuß * X - - Rasierapparat (elektrisch) * X - X ohne Schwingkopf Bart- oder Haarschneider * X X X Elektronische Schreibmaschine X - - typgebunden Reinigungskassetten, Tonkopfreiniger - und CD- Reiniger * X X - keine Sicherheit gefährdenden Flüssigkeiten Netzteil * X - - als Ersatz für defektes Netzteil Verlängerungskabel mit Mehrfachstecker * X - - max. Länge 5 Meter 6 2. Schreib- und Büromaterial mechanische Schreibmaschine * X X - Schreibmaterial (Locher, Bleistiftspitzer , Buntstifte, Füllhalter, Lineal, Kugelschreiber, Schreibetui, Faserstifte , Klebestift, Minen, Tintenpatronen , mechanisches Heftgerät, Radiergummi ) X - - Aktenordner X - - maximal 5 Stück auf dem Haftraum Farbband, Korrekturband, Korrekturmittel X X - nicht in flüssiger Form Schreibpapier X - - Briefumschläge X - - ungefüttert Briefmarken X - X bis zu den in Nr. 9.4 genannten Wertgrenzen Taschenrechner * X X* - ohne Datenbank, möglichst verschweißt Kalender X X - kein Ringordnersystem 3. Freizeitartikel Bastelmaterial, einschließlich Malund Zeichenutensilien * - X - (teilweise nicht im Haftraum), nur Aquarell- und Pastellfarben, keine elektronischen Bausätze, Beschaffung im Einzelfall durch Freizeitbediensteten und Sozialdienst Karten- und Brettspiele X - - Kraftsporthandschuhe * - X - Wert max. 1 Tagessatz; keine Bandagen mit Halterungen Beschaffung durch Freizeitbediensteten Tischtennisschläger X X X Tischtennisbälle X X X Musikinstrumente * - X - nach individueller Regelung im Einzelfall 4. Bücher und Zeitschriften Bücher * - X - bis zu 6 im Haftraum, einschließlich aus Bibliothek entliehener Bücher Zeitungen und Zeitschriften X X - Abonnement, Aufbewahrung im Haftraum unter Beachtung der Nr. 7.3 der Hausordnung Aus- und Fortbildungsliteratur - X X nach individueller Regelung im Einzelfall 5. Körperpflege Haarbürste oder Haarigel X - - ohne Hohlräume Nassrasierer X - - Nagelfeile (klein) X - - nicht diamantbeschichtet Nagelknipser (klein) X - - Nagelschere (klein) X - - Kosmetika und Toilettenartikel X - - max. 8 Stück Fußpflege-Set X - - Kulturtasche X - - nicht doppelwandig 7 6. Schmuck und Uhren 1 Armbanduhr oder 1 Taschenuhr X X - Wert ist zum 17-fachen Tagessatz, ohne Sende-, Empfangs-, Speicher- und Aufzeichnungsfunktion sowie ohne Schnittstelle Ringe, Halskette, Armband, Ohrschmuck, vorhandenes Piercing - X - Gesamtwert bis zum 17-fachen Tagesatz, jeweils ein Artikel pro Schmuckstück Ehe-, Verlobungsring - - X elektronischer Wecker X - - ohne Rundfunkempfangsteil 7. Sonstiges piezoelektrisches Feuerzeug X - - max. 2 Stück Gegenstände der religiösen Verehrung - - - max. 4 Gegenstände Zierpflanzen X X - keine Rankenpflanzen, Topfdurchmesser max.16 cm mit Untersetzer 1 Stück Bilder * X X - 2 Stück oder ein Poster bis 0,5 m² Gesamtgröße Fotos (keine Polaroidfotos) * - - X max. 10 Stück im Haftraum Tischdecke (Papier) X - - Größe 80 x 80 cm Aschenbecher (offen, Kunststoff) X X - Nähutensilien X - - Plastikdosen (transparent) X - - 2 Stück, Kühlfachgröße Plastfilter, Filtertüten X - - Tasse, Untertasse, Teller X - - je 1 Stück HAUSORDNUNG der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus Stand: 1. April 2014 r.walther_smj Textfeld Anlage 5 (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) Gliederung Vorwort des Anstaltsleiters 1. Allgemeine Verhaltensregeln 2. Tageseinteilung 3. Haftraumordnung 4. Persönlicher Besitz 5. Kleidung 6. Eigene Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgeräte, Einbringen von Laptops 7. Zeitungen und Zeitschriften 8. Besuche 9. Schriftverkehr 10. Telefongespräche 11. Pakete, Sondereinkauf 12. Arbeit 13. Aus-, Fort- und Weiterbildung 14. Geld, Einkauf 15. Freizeit, Sport, Bücherei 16. Seelsorge und Religionsausübung 17. Gesundheitsfürsorge 18. Rauchen, Alkohol, Betäubungsmittel 19. Ersatz von Aufwendungen, Schadensersatz 20. Anträge und Sprechstunden, Anstaltsbeirat 21. Beschwerden und Rechtsbehelfe 22. Gefangenenmitverantwortung 23. Ehrenamtliche Mitarbeiter und Betreuer 24. Adressen 25. Inkrafttreten Anlage zur Hausordnung Vorwort des Anstaltsleiters Durch die vorliegende Hausordnung soll ein geordnetes Zusammenleben vieler Menschen auf engem Raum und eine für Sie sinnvolle Gestaltung des Justizvollzuges ermöglicht werden. Jeder Gefangene kann durch gegenseitige Achtung und Rücksichtnahme einen Beitrag zu einem ausgeglichenen Anstaltsklima leisten. Ihren Willen und Ihre Fähigkeit zu einem sozialverantwortungsvollen Verhalten können Sie auch durch die Einhaltung dieser Hausordnung zeigen. Erster Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges sind die Stationsbediensteten, bei denen Sie alle erforderlichen Anträge einreichen können. Bei Schwierigkeiten suchen Sie bitte zuerst das Gespräch mit den Stationsbediensteten und ggf. mit weiteren Bediensteten (Abteilungsdienstleiter , Fachdienste, Seelsorger, Abteilungsleiter). Es gibt kaum ein Problem, das nicht gesprächsweise geklärt werden könnte. Wenn einem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so wird Ihnen dies unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Die Bediensteten erwarten, dass Sie auch bei einer ablehnenden Entscheidung sachlich reagieren. Bevor Sie den Beschwerdeweg beschreiten, empfehlen wir Ihnen, zuerst ein Gespräch mit einer Person Ihres Vertrauens zu führen und so eine eventuelle andere Lösung Ihres Anliegens anzustreben. Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt wollen Ihnen das Leben nicht erschweren. Sie wollen Ihnen vielmehr im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten bei der Bewältigung Ihrer Angelegenheiten helfen. Das können Sie aber nur, wenn Sie selbst mitwirken und von niemandem die Lösung der Probleme erwarten, die Sie selbst bearbeiten müssen. Nur bei einem echten eigenen Willen zur Mitarbeit können die Bemühungen der Bediensteten um Ihre Resozialisierung zum Erfolg führen. Die Hausordnungen der anderen Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen, des Justizvollzugskrankenhauses und der Abteilung des offenen Vollzuges enthalten zum Teil abweichende Regelungen. Bei bevorstehenden Verlegungen oder Überstellungen sollte Ihnen dies bewusst sein. 1. Allgemeine Verhaltensregeln 1.1. Betätigen Sie Notrufanlagen nur in Notfällen! Ein Missbrauch kann dazu führen, dass in einem wirklichen Notfall die Hilfe von Bediensteten zu spät kommt. Sie sind verpflichtet , Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten – insbesondere Suizidhandlungen, Selbstverletzungen , körperliche Auseinandersetzungen, den Verdacht auf Straftaten sowie Brände unverzüglich zu melden. 1.2. Stören Sie nicht das geordnete Zusammenleben in der Anstalt und in der Umgebung durch lautes Rufen aus dem Fenster sowie durch lautes Betreiben von Musikinstrumenten und Geräten. Es ist nicht gestattet, Gegenstände aus dem Fenster zu werfen oder von Fenster zu Fenster weiterzugeben. Die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Anstalt ist nicht gestattet. 1.3. Sie haben den Anordnungen der Bediensteten Folge zu leisten, auch wenn Sie sich durch die Anordnungen beschwert fühlen. Ihnen von einem Bediensteten zugewiesenen Bereich dürfen Sie nicht ohne ausdrückliche Genehmigung verlassen. Soweit Aufschluss gewährt wird, haben Sie sich in Ihrem Stationsbereich aufzuhalten. 1.4. In Gemeinschaftsräumen (Freizeit-, Sport- und Duschräume, Stationsküchen u. a.) achten Sie bitte im Interesse der Allgemeinheit auf die notwendige Sauberkeit und die Einhaltung hygienischer Erfordernisse. Von Ihnen hervorgerufene Verschmutzungen haben Sie zu beseitigen. 1.5. Tätowieren kann zur Übertragung von Krankheiten (z.B. Aids und Hepatitis) führen. Es ist deshalb untersagt, sich oder andere Personen zu tätowieren oder sich tätowieren zu lassen. Der Besitz, die Herstellung und die Weiterverbreitung von Tätowiergeräten und -material sind nicht gestattet. Entsprechendes gilt für Piercing und vergleichbare Eingriffe in den Körper. 1.6. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die im Sächsischen Untersuchungshaftvollzuggesetz , im Sächsischen Strafvollzuggesetz und im Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetz festgelegten Verhaltensvorschriften, die durch diese Hausordnung konkretisiert werden, kann eine disziplinarische Verantwortlichkeit geprüft werden. 2. Tageseinteilung Die stationsgebundene Tageseinteilung ist verbindlich. Informationen zur Tageseinteilung (Dusch-, Wäschetausch-, Materialausgabe-, Post-, Umschluss-, Aufschluss-, Ambulanzzeiten) entnehmen Sie bitte den entsprechenden Aushängen auf den Stationen. Änderungen der Tageseinteilung aus vollzuglichen Gründen oder aufgrund von Anstaltsführungen für die Öffentlichkeit , werden Ihnen zeitnah über den Stationsdienst mitgeteilt. 3. Haftraumordnung 3.1. Die Grundausstattung der Hafträume und die Anordnung der Haftraummöbel erfolgt durch die Anstalt. Sie darf ohne Genehmigung nicht verändert werden. Bitte sorgen Sie für eine regelmäßige Reinigung und Lüftung Ihres Haftraumes. 3.2. Sie haften für schuldhaft verursachte Schäden am Anstaltseigentum. Es liegt daher in Ihrem Interesse, den Ihnen zugewiesenen Haftraum, dessen Einrichtungsgegenstände sowie die von der Anstalt überlassenen Gegenstände unverzüglich im Beisein eines Bediensteten zu überprüfen. Vorhandene Mängel oder Beschädigungen sind sofort mitzuteilen. Über später festgestellte Mängel oder nachträglich eingetretene unverschuldete Beschädigungen informieren Sie bitte umgehend den Stationsbediensteten. 3.3. Ihr Haftraum darf von Bediensteten jederzeit durchsucht werden. Ein Anwesenheitsrecht Ihrer Person bei der Durchsuchung besteht nicht. 3.4. Die Übersichtlichkeit und Kontrollierbarkeit des Haftraumes muss stets gewahrt werden . Überzählige oder ungenehmigte Gegenstände können vom Stationsbediensteten aus dem Haftraum entfernt werden. Der Zugang und die Einsicht in den Haftraum dürfen nicht behindert werden. Die Fenster und Fenstergitter sowie die Haftraumtür sind von jeglichen Gegenständen freizuhalten. 3.5. Bilder und andere Gegenstände dürfen in den Hafträumen nur an den dafür vorgesehenen Stellen (Bilderleisten) sowie mit den in der Anstalt zugelassenen Befestigungsmitteln angebracht werden. Eine Kontrolle hinter den Bildern muss jederzeit möglich sein. An der Außenwand dürfen Bilder und andere Gegenstände nicht angebracht werden . Das Bekleben, Bemalen oder Beschriften von Wänden, Decken, Türen, Fenstern und Möbeln sowie Ausstattungsgegenständen ist nicht erlaubt und kann zu einer zivilrechtlichen Schadensanzeige führen. 3.6. Bilder, andere Darstellungen und Schriften, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder erhebliche Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben sowie Darstellungen des Geschlechtsaktes dürfen in den Hafträumen nicht angebracht oder sonst aufbewahrt werden. 3.7. Das Sammeln von Nahrungs- und Genussmitteln über einen angemessenen persönlichen Bedarf hinaus ist untersagt. Medikamente dürfen Sie nur gemäß ärztlicher Verordnung in Gewahrsam haben. Ein Sammeln oder eine eigenmächtige Weitergabe von Medikamenten an andere Gefangenen ist nicht gestattet. 3.8. Im gesamten Anstaltsgelände und in den Hafträumen darf kein Feuer entfacht oder unterhalten werden. Die Verwendung von selbstgefertigten Kerzen oder Brennern ist verboten . Die Zubereitung warmer Speisen ist nur in den dafür vorgesehenen Stationsküchen gestattet. 3.9. Die Lampen im Haftraum dürfen nicht umwickelt, bemalt, verdunkelt oder beschädigt werden. Die sanitären Anlagen dürfen ebenfalls nicht verstopft oder beschädigt werden . 3.10. Elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn hierzu die Genehmigung der Anstalt erteilt wurde. Die Geräte müssen über eine Sicherheitsklassifizierung (z.B. CE- Zeichen) verfügen und es dürfen keinerlei Veränderungen an ihnen vorgenommen werden. Verhalten Sie sich bitte umweltbewusst und gehen Sie mit Energie und Wasser stets sparsam um. Schalten Sie beim Verlassen des Haftraumes alle elektrischen Geräte aus und schließen Sie während der Heizperiode das Fenster. 3.11. Tragen Sie zur Mülltrennung durch Nutzung der Sammelbehälter für Papier/Pappe, Plastik/Dosen und Hausmüll und Bioabfälle bei. Das Hinauswerfen von Müll jeglicher Art aus den Haftraumfenstern ist untersagt. 4. Persönlicher Besitz 4.1. Sie dürfen nur Gegenstände im persönlichen Besitz haben oder annehmen, die Ihnen von der Anstalt oder mit deren Genehmigung überlassen werden. Ohne Genehmigung dürfen Sie nur Gegenstände von geringem Wert (ca. 7 Euro) von einem anderen Ge- fangenen desselben Unterbringungsbereiches annehmen. Die Anstalt kann sich vorbehalten , dass auch geringwertige Gegenstände nur mit Genehmigung übergeben oder angenommen werden dürfen. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugszieles zu gefährden. 4.2. Die zugelassenen Gegenstände zum persönlichen Besitz sind in der Anlage zu dieser Hausordnung aufgeführt. Daraus können Sie ersehen, ob die Gegenstände nur durch Vermittlung der Anstalt (Einkauf beim Kaufmann oder Versandhandel) zu erwerben sind oder diese Gegenstände von außerhalb durch Dritte eingebracht werden dürfen. 4.3. Zum Schutz vor Diebstahl achten Sie darauf, Ihren Haftraum beim Verlassen stets zu schließen. Für Verlust und Beschädigung sowie für das Abhandenkommen zugelassener privater Gegenstände haftet die Anstalt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit von Bediensteten. Die Darlegungs- und Beweislast für einen derartigen Pflichtverstoß liegt bei Ihnen. 4.4. Die mit der Zulassung von Gegenständen verbundenen Auflagen zur Nutzung und Aufbewahrung müssen von Ihnen beachtet werden, da ansonsten die erteilte Genehmigung widerrufen werden kann. 4.5. Die Höchstzahl an Elektrogeräten mit nennenswerten Hohlräumen (Fernsehgerät, Hörfunkgerät , DVD-Player, Playstation, Schachcomputer, elektronische Schreibmaschine, Kaffeemaschine und vergleichbar große Geräte) ist abhängig von der Belegungssituation und der Übersichtlichkeit Ihres Haftraumes, der Belastbarkeit des Stromnetzes und der Anzahl der sonstigen vorhandenen Geräte. 5. Kleidung 5.1. Als Strafgefangener tragen Sie Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. 5.2. Das Tragen eigener Bekleidung bedarf der Zustimmung der Anstalt. Voraussetzungen hierfür sind, dass Sie über vollständige Kleidung verfügen, sich mit der Reinigung durch die Anstalt einverstanden erklären, die Bekleidung maschinenwaschbar ist und Sie im Besitz eines industriewaschbaren Wäschenetzes sind. Das industriewaschbare Wäschenetz erhalten Sie von der Anstalt oder können es beim Kaufmann beziehen (Wäschenetze für Haushaltswaschmaschinen erfüllen diese Anforderung nicht). 5.3. Als Untersuchungsgefangener dürfen Sie eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn es zur Gewährleistung von Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Bitte achten Sie selbst darauf, dass Sie über genügend saubere und angemessene Kleidung für Gerichtstermine verfügen. 5.4. Zur Arbeit erhalten Sie Arbeitsoberbekleidung, die auf dem Weg zur und von der Arbeit zu tragen ist, sofern hierzu keine abweichende Regelung getroffen ist. 5.5. Das Waschen und Trocknen von Bekleidung auf dem Haftraum ist nicht gestattet. 5.6. Die zulässigen Höchstmengen an eigener Bekleidung und die Einbringungsmöglichkeiten können Sie der Anlage zu dieser Hausordnung entnehmen. Der Ersatz genehmigter eigener Bekleidung ist nur im Tausch gegen Herausgabe der beschädigten oder nicht mehr passenden Kleidung auf Antrag möglich. Sobald Sie im Besitz ausreichender Privatkleidung sind, haben Sie die Anstaltskleidung zurückzugeben. 5.7. Die Einbringung und Benutzung von privater Bettwäsche kann auf Antrag gestattet werden. 6. Eigene Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgeräte 6.1. Sie dürfen mit Genehmigung der Anstalt ein eigenes Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh - und/oder Computerspielgerät benutzen. 6.2. Die erteilte Genehmigung für Fernsehgeräte gilt ausschließlich für die JVA Leipzig mit Krankenhaus. Bei einer Verlegung in eine andere Anstalt müssen Sie die Genehmigung zum Besitz eines Fernsehgerätes neu beantragen. Die Genehmigung zum Besitz eines Fernsehgerätes gilt zudem nur bis zu dem Zeitpunkt erteilt, in welchem die JVA Leipzig mit Krankenhaus den Kabelfernsehempfang und die Fernsehgeräte auf Mietbasis umstellt oder ein Haftraummediensystem anbietet. 6.3. Alle Geräte werden vor der Aushändigung auf Ihre Kosten überprüft. Bitte lassen Sie dazu rechtzeitig einen entsprechenden Geldbetrag sperren. Die Überprüfung der Geräte erfolgt durch Vermittlung der Anstalt von einem Fachhändler. Reparaturen und notwendige Änderungen dürfen nur durch Vermittlung der Anstalt von einer Fachwerkstatt vorgenommen werden. Die Kosten für die Beschaffung, eine notwendige Änderung, die Reparatur und den Betrieb (insbesondere Rundfunk- und Fernsehgebühren) der Geräte sowie deren Entsorgung sind von Ihnen zu tragen. 6.4. Nutzen Sie die Möglichkeit einer Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung. Die entsprechenden Anträge erhalten Sie vom Stationsbediensteten. 6.5. Nach Überprüfung der Geräte werden diese durch die Anstalt versiegelt. Eine Beschädigung , Entfernung oder Manipulation des Siegels führt in der Regel zum Widerruf der Zulassung des Gerätes zum persönlichen Besitz. Vor einer erneuten Zulassung des Gerätes ist eine Überprüfung auf Ihre Kosten durch den Fachhändler wieder durchzuführen . 6.6. Durch den Betrieb der Geräte dürfen Dritte nicht gestört werden. Sie dürfen nur im eigenen Haftraum und mit Rücksicht auf die Mitgefangenen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. 6.7. Funktionsunfähige Geräte dürfen Sie nicht im Haftraum aufbewahren. Nicht reparierbare Geräte sind aus der Anstalt zu verbringen. Ist Ihnen dies nicht möglich, erfolgt eine kostenpflichtige Entsorgung dieser Geräte durch die Anstalt. 6.8. Hörfunkgeräte dürfen über MC-(Kassetten) und CD-Laufwerke verfügen. Nicht zugelassen sind Hörfunkgeräte mit einer Musikausgangsleistung von mehr als 20 Watt sowie Hörfunkgeräte mit integriertem CD-Wechsler. Eingebaute Mikrofone und Mikrofonbuchsen werden bei der technischen Überprüfung durch die Fachwerkstatt ausgebaut oder deaktiviert. Die Lautsprecher müssen mit dem Hörfunkgerät fest verbunden sein. Hörfunkgeräte mit abnehmbaren Lautsprecherboxen werden nicht zugelassen. USB- Schnittstellen werden mit Anstaltssiegeln verplombt und dürfen nicht benutzt werden. 6.9. Hörfunkgeräte, die nicht über eine Netzstromversorgung verfügen, können mit handelsüblichen Trockenbatterien betrieben werden. Diese Batterien sind über den Anstaltskaufmann zu erwerben. Alte Batterien können beim Einkauf dem Anstaltskaufmann zur Entsorgung zurückgegeben werden. Akkumulatoren und die damit verbundenen Ladegeräte werden nicht zugelassen. 6.10. Grundsätzlich werden nur Hörfunk- und Tonwiedergabegeräte zugelassen, die auch für den Empfang mit Kopfhörern eingerichtet sind. 6.11. Die Ausgangsleistung eines Hörfunkgerätes darf 20 Watt nicht überschreiten. Sperrige Hörfunkgeräte können vom Besitz im Haftraum ausgeschlossen werden. 6.12. Zum persönlichen Besitz im Haftraum werden Ihnen höchstens 20 Ton- und Filmträger (Kassetten, CDs, DVDs) überlassen, wenn Sie im Besitz eines Wiedergabegerätes sind. 6.13. Filme mit der Kennzeichnung „FSK 18“ oder „Keine Jugendfreigabe“ werden grundsätzlich nicht zum persönlichen Besitz im Haftraum zugelassen. Für Filme mit der Kennzeichnung „FSK 16“ kann der Besitz ausgeschlossen werden, wenn der Filminhalt die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet . Die Entscheidung trifft der Vollzugsabteilungsleiter. 6.14. Fernsehgeräte werden mit einer Bildschirmgröße von höchstens 42 cm (Diagonale) zugelassen. Bei Flachbildschirmen darf diese Diagonale 22 Zoll nicht überschreiten. Es werden ausschließlich nichtprogrammierbare Fernbedienungen zum persönlichen Besitz im Haftraum genehmigt 6.15. Spielkonsolen der in der Anlage aufgeführten Typen können Ihnen zum persönlichen Besitz in Ihrem Haftraum überlassen werden. Andere Typen einschließlich programmierbarer Taschenrechner oder Computerspielgeräten sind nicht gestattet. 6.16. Spielkonsolen und Spiele sind ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beschaffen . Spiele mit der Kennzeichnung „FSK 18“ oder „Keine Jugendfreigabe“ werden nicht zum persönlichen Besitz im Haftraum zugelassen. Für Spiele mit der Kennzeichnung „FSK 16“ kann der Besitz ausgeschlossen werden, wenn die Spiele ihrem Inhalt nach geeignet sind, Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Die Entscheidung trifft der Vollzugsabteilungsleiter. 6.17. Die Genehmigung zur Beschaffung von Ersatzgeräten (Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgeräten, DVD-Player) wird grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass Sie das bisher überlassene Gerät zurückgegeben haben und es aus der Anstalt verbracht wurde. Bei einem Missbrauch oder einer zweckentfremdeten Nutzung des elektrischen Gerätes kann das Betreiben untersagt werden. 7. Zeitungen und Zeitschriften 7.1. Auf Antrag dürfen Sie bis zu drei Zeitungen oder Zeitschriften beziehen, wenn nicht deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Bezug weiterer Zeitungen und Zeitschriften kann Ihnen in einem angemessenen Umfang gestattet werden. Einzelne Zeitungen und Zeitschriften können Ihnen vorenthalten werden, wenn deren Inhalt - auch, wenn dies nur einzelne Beiträge betrifft - die Erreichung des Vollzugszieles oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet. Für den Bezug von Zeitungen oder Zeitschriften können Sie Ihr Hausgeld, Taschengeld oder freies Eigengeld verwenden. 7.2. Die Bestellung von Zeitungen und Zeitschriften kann durch Sie oder über einen Dritten erfolgen, wenn die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Der Bezug ist grundsätzlich nur über den Postzeitungsdienst oder im Abonnement gestattet. Über Ausnahmen z. B. ausländische Druckerzeugnisse, Fachzeitschriften oder Probeexemplare wird im Einzelfall entschieden. 7.3. In Ihrem Haftraum dürfen Sie bis zu 10 Zeitungen oder Zeitschriften aufbewahren. Sie haben nicht mehr benötigte Zeitungen oder Zeitschriften zu entsorgen. Auf Antrag werden Zeitschriften (z.B. Fachzeitschriften) zur Habe genommen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung nachweisen können. Werden eingebrachte Zeitungen und Zeitschriften, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese kostenpflichtig entfernt werden. 7.4. Abbestellungen, Umbestellungen oder Nachsendungen müssen Sie selbst veranlassen . Die Anstalt ist bei Entlassung zur Nachsendung an Sie nicht verpflichtet. Wenn nach Ihrer Entlassung oder Verlegung weiterhin Zeitungen oder Zeitschriften für Sie eingehen und von Ihnen keine Zustimmung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung vorliegt, wird die Anstalt die Annahme grundsätzlich verweigern. Nur bei einer unvorhersehbaren Entlassung oder Verlegung in eine andere Anstalt werden Zeitungen oder Zeitschriften noch höchstens zwei Wochen lang nachgesendet. 8. Besuche 8.1. Besuchszeiten für Untersuchungs- und Strafgefangene: Montag 07.30 bis 11.30 und 12.30 - 15.00 Uhr Dienstag 07.30 bis 11.30 und 12.30 - 18.30 Uhr Mittwoch - Sonntag 07.30 bis 11.30 und 12.30 - 15.00 Uhr Besuche an den Wochenenden finden im vierzehntäglichen Wechsel statt. Für den von Ihnen vereinbarten Termin halten Sie sich bitte 15 Minuten vor Besuchsbeginn auf der Station abholbereit, damit die Besuchsdurchführung pünktlich erfolgen kann. 8.2. Zum Schutz der Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen ist das Rauchen im gesamten Besuchsbereich nicht gestattet. 8.3. Sie können unabhängig von Ihrer Haftart regelmäßig vier Stunden Besuch im Monat erhalten. Die Mindestdauer eines Besuches beträgt eine Stunde. 8.4. Besuche müssen in der Regel zwei Wochen vor dem geplanten Termin unter Angabe von Datum und Uhrzeit sowie eines möglichen Ersatztermins beantragt werden. Der Besuchsdienst teilt Ihnen die Bestätigung des Termins mit. Die Benachrichtigung der Besucher obliegt Ihnen. Bitte nutzen Sie auch den Besuch zur Abstimmung des nächsten Termins mit dem Besuchsbediensteten und dem Besucher. 8.5. Als Untersuchungsgefangener mit Beschränkungen nach § 119 StPO dürfen Sie nur mit schriftlicher Erlaubnis des Richters oder des Staatsanwaltes Besuch empfangen. Die näheren Umstände werden durch diese Erlaubnis geregelt. Ist in der Erlaubnis die Zuziehung eines Dolmetschers angeordnet, muss Ihr Besucher einen vom Präsidenten des Landgerichts bestellten Dolmetscher mitbringen. Eine Liste der Dolmetscher liegt beim Besuchsdienst aus. 8.6. Lassen Sie bitte Personen, von denen Sie künftig Besuch erwarten, per Antrag in Ihre Besuchskartei eintragen. Zu einem Besuch werden in der Regel maximal drei Personen zugelassen. Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können ausschließlich in Begleitung Erwachsener einen Besuch durchführen. Ein Besuch bei mehreren Gefangenen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nacheinander möglich. 8.7. Jeder Besucher muss sich mit einem gültigen Personaldokument ausweisen; ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Verteidiger und Rechtsanwälte müssen sich darüber hinaus durch Ihre Vollmacht oder die Bestellungsanordnung des Gerichtes ausweisen. Die Bestellungsanordnung gilt grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils im betreffenden Strafverfahren, wobei die Pflichtverteidigereigenschaft damit grundsätzlich endet. 8.8. Besucher dürfen in den Besuchsbereich keine persönlichen Gegenstände (z.B. Taschen , Brieftaschen, Uhren, Kalender, Geldbörsen, Funktelefone, Nahrungs- und Genussmittel ) einbringen. Diese Gegenstände sind in den entsprechenden Schließfächern zu hinterlegen. Ausgenommen sind hiervon Ehe- oder Verlobungsringe, eine Halskette, Ohrringe und Piercings. 8.9. Aus Gründen der Sicherheit werden Besuche nur durchgeführt, wenn sich die Besucher durchsuchen lassen. Werden bei den Besuchern bereits vor der Besuchsdurchführung unerlaubte Gegenstände gefunden, kann der Besuch untersagt oder in Abhängigkeit von der Art der unerlaubten Gegenstände sowie der weiteren Gesamtumstände im Trennscheibenraum durchgeführt werden. 8.10. Vor und nach der Besuchsdurchführung werden Gefangene durchsucht. Dabei kann auch eine Durchsuchung mit körperlicher Entkleidung erfolgen. Sie dürfen keinerlei Gegenstände mit in den Besuchsraum nehmen. Lassen Sie deshalb Uhren und Schmuck - mit Ausnahme von Ehe- und Verlobungsringen - im Schließfachsystem der Besuchsabteilung zurück. Durch Ihr korrektes Verhalten tragen Sie zur reibungslosen Besuchsdurchführung bei. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die Besuchsordnung verwiesen. Diese können Sie beim Stationsbediensteten einsehen . 8.11. Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. 8.12. Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Sie oder Ihr Besucher gegen die getroffenen Anordnungen der Besuchsbediensteten trotz Abmahnung verstoßen. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Besuch aus Sicherheitsgründen sofort abgebrochen werden muss. 8.13. Beim Besuch dürfen keine Gegenstände oder Sachen übergeben werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Anstalt. Wer dennoch unbefugt Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihnen übermitteln lässt, kann gemäß § 115 Ordnungswidrigkeitsgesetz mit einer Geldbuße zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus kann der Besucher durch die Anstalt mit einem Hausverbot belegt werden. 8.14. Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren in einer Sie betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. Ebenfalls nicht beaufsichtigt werden Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Dies gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte sowie die Mitglieder des Anstaltsbeirates. 8.15. Während des Besuches haben Sie die Möglichkeit, Getränke und Süßigkeiten aus Automaten zu verzehren. Die Mitnahme der nicht verbrauchten Waren in den Haftbereich ist nicht gestattet. 8.16. Von Ihren Angehörigen dürfen beim Regelbesuch durch Vermittlung der Anstalt auch Tabak-und Süßwaren ("Besucherbeutel") bis zum Gesamtwert eines Tagessatzes der Eckvergütung (ca. 12,-- Euro) erworben werden, die Sie nach dem Besuch von den Besuchsbediensteten ausgehändigt erhalten. 8.17. Für Ihre Angehörigen besteht die Möglichkeit sich bei wichtigen Fragen oder Problemen direkt an den für Sie zuständigen Abteilungsleiter oder die Angehörigenbeauftragte der Anstalt zu wenden. Die jeweiligen Gesprächstermine können von den Besuchsbediensteten vermittelt werden. 9. Schriftverkehr 9.1. Sie haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Verwendung gefütterter Umschläge ist nicht gestattet. Den ein- und ausgehenden Schreiben dürfen keine anderen Gegenstände, insbesondere Geld und Zeitungen, beigefügt werden. Bitte weisen Sie Ihre Briefpartner darauf hin. Unerlaubte Beilagen können auf Ihre Kosten an den Absender zurückgesandt werden. Eingehende Schreiben, die mit Gebühren belastet sind, werden nur im Ausnahmefall angenommen. 9.2. Ihr Schriftwechsel darf inhaltlich nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Ein- und ausgehende Schreiben werden in der Regel in Ihrer Anwesenheit auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Der Anstaltsleiter kann hierzu abweichende Regelungen treffen. 9.3. Der Schriftwechsel mit Ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer Sie betreffenden Rechtssache wird nicht kontrolliert. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder , soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte , das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Dies gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdaten-schutzbeauftragten. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben an Gerichte, Staatsanwaltschaften, die Mitglieder des Anstaltsbeirates und das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa. Schreiben der genannten Stellen, die an Sie gerichtet sind, werden nicht kontrolliert, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. 9.4. Sie haben eingegangene Schreiben unverschlossen in Ihrem Haftraum zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können die Post verschlossen zu Ihrer Habe geben. 9.5. Die Kosten des Schriftwechsels tragen Sie. Wenn Sie ohne Ihr Verschulden bedürftig sind und noch kein Taschengeld erhalten haben oder aufgrund der Kürze der Haftzeit nicht beantragen können, werden auf Ihren Antrag die Kosten von zwei Briefen pro Woche von der Anstalt übernommen. Ansonsten sind die Kosten des Schriftwechsels von Ihrem Hausgeld, freiem Eigengeld, Taschengeld oder mittels zweckgebundener Einzahlungen zu begleichen. Briefmarken können im Einkauf bezogen werden. Die Kosten des Schriftwechsels umfassen auch den Schreibbedarf (Papier, Umschläge, Stifte), der im Einkauf bezogen werden kann. Auf Verlangen stellt die Anstalt bedürftigen Gefangenen den Schreibbedarf in angemessenem Umfang zur Verfügung. 9.6. Das Absenden von Briefen mit der Zusatzleistung „Einschreiben“ ist nicht möglich. Sofern Sie von dem Adressaten eine Empfangsbestätigung über den Eingang Ihres Schreibens erhalten möchten, empfiehlt es sich, einen adressierten und frankierten Rückumschlag sowie eine vorgefertigte Empfangsbestätigung beizufügen. 9.7. Das Absenden und die Annahme von Telefaxschreiben und E-Mails sind nicht möglich. Ausnahmsweise können für Sie auf Antrag in einer Sie betreffenden Rechtssache wichtige Rechtserklärungen per Telefax an ein deutsches Gericht übermittelt werden, sofern die Übersendung auf dem Postweg zu einem Fristversäumnis führen würde. Die Kosten der Telefaxübermittlung sind von Ihnen zu tragen. 10. Telefongespräche 10.1. Sie dürfen mit durch die Anstalt zugelassenen Personen über die durch ein externes Unternehmen (Telio) betriebene Anstaltstelefonanlage in angemessenen Umfang telefonieren . Die Kosten der Telefonate haben Sie selbst zu tragen. Diese können Sie vom Hausgeld, freien Eigengeld oder durch direkte Überweisung Ihrer Angehörigen auf Ihr „Telio-Konto“ bezahlen. Grundsätzlich können keine Telefonate für Sie angenommen werden. 10.2. Der Besitz und die Verwendung von Mobiltelefonen im geschlossenen Vollzug sind verboten. Zuwiderhandlungen können disziplinarisch geahndet werden. 10.3. Für Untersuchungsgefangene mit Beschränkungen nach § 119 StPO gilt Punkt 8.5. entsprechend. 10.4. Telefongespräche können beaufsichtigt und überwacht werden. Die für Besuche zur Beaufsichtigung und Überwachung geltenden Regelungen finden entsprechende Anwendung . Die Anordnung der Überwachung von Telefongesprächen wird Ihnen mitgeteilt . In diesem Fall ist Ihnen das Führen von Telefongesprächen jeweils nur auf gesonderten Antrag zu einer von der Anstalt festgelegten Telefonzeit erlaubt. 10.5. Der Telefonverkehr mit dem Verteidiger wird nicht überwacht. 11. Pakete, Sondereinkauf 11.1. Mit Genehmigung der Anstalt können Sie Pakete von Angehörigen empfangen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss – und Körperpflegemittel ist dabei untersagt . Sie können sich jedoch elektrische Geräte (TV, DVD-Player, Radio u. Tonwiedergabegerät ), Bücher, Privatwäsche (Höchstgrenzen siehe Anlage zur Hausordnung) oder andere genehmigungsfähige Gegenstände zusenden lassen. Dazu ist unter Angabe der Artikel eine Paketmarke bei der Kammer zu beantragen. Pakete können sowohl per Post zugesandt oder an der Torwache abgegeben werden. Für an der Torwache abgegebene Pakete ist die Haftung des Anstaltspersonals für Beschädigungen oder Verlust auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Einen diesbezüglichen Pflichtverstoß haben Sie darzulegen und nachzuweisen. 11.2. Bei der Zusendung von Paketen aus dem Ausland werden vielfach Zollgebühren erhoben . Daher wird eine Paketgenehmigung davon abhängig gemacht, dass Sie über entsprechendes Geld zur Zahlung der anfallenden Gebühren verfügen (mindestens ein Geldbetrag in Höhe des vollen Taschengeldsatzes). Ein Betrag über diese Höhe kann, wenn Sie Strafgefangener sind, auf dem Hausgeldkonto oder auf dem Eigengeldkonto (freies Eigengeld) bis zum Empfang des Paketes gesperrt werden. Die Aushändigung von Auslandspaketen, die ohne vorherige Genehmigung in der Anstalt eingehen, erfolgt nur in besonders begründeten Einzelfällen. 11.3. Jedes Paket muss ein Inhaltsverzeichnis enthalten und auf der Verpackung den Absender erkennen lassen. Es muss auf der Verpackung mit der von der Justizvollzugsanstalt ausgegebenen Paketmarke versehen sein. 11.4. Pakete, die zur Unzeit, ohne Paketmarke oder mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm eingehen, werden nicht angenommen und zurückgesandt. Die Annahmeverweigerung und der Grund werden Ihnen mitgeteilt. Eingehende Pakete, die mit Gebühren belastet sind, werden nur angenommen, wenn Sie für die Gebühren aufkommen können. 11.5. Die Pakete werden in Ihrer Gegenwart geöffnet und kontrolliert. Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände und Vollzähligkeit geprüft. Abweichungen vom Inhaltsverzeichnis werden auf diesem vermerkt. Soweit sich in einem Paket nicht zugelassene Gegenstände befinden, werden sie zu Ihrer Habe genommen oder auf Ihre Kosten zurückgesandt . 11.6. Ihre Angehörigen können Ihnen für einen Sondereinkauf über die Landesjustizkasse Chemnitz dreimal im Jahr Geld bis zum Wert des 8-fachen Tagessatzes der Eckvergütung überweisen. Sie können diesen Sondereinkauf im Abstand von 2 Monaten nutzen. Für die Überweisung sind folgende Daten anzugeben: Überweisungsdaten: Zahlungsempfänger: Landesjustizkasse Chemnitz Kreditinstitut: Bundesbank Chemnitz (BBK Chemnitz) IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00 BIC: MARKDEF1870 Verwendungszweck: 1306 - Name, Geburtsdatum des Zahlungsempfängers, Angabe der Zweckbindung 11.7. Ihnen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt des zu versendenden Paketes wird in Ihrer Gegenwart aus Gründen der Sicherheit und Ordnung von der Anstalt überprüft und verschlossen. Der Paketinhalt ist von Ihnen in einem Verzeichnis zu vermerken und zu unterschreiben. Es wird, nachdem es auf seine Richtigkeit überprüft wurde, zur Gefangenenpersonalakte gegeben. Die Kosten des Paketverkehrs tragen Sie. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann von Ihnen ein Antrag auf Kostenübernahme durch die Anstalt gestellt werden. Die Kostenübernahme wird einzelfallbezogen geprüft. 11.8. Der Anstaltsleiter kann den Empfang von Pakten vorübergehend untersagen, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist. Der Versand einzelner Pakete kann auch untersagt werden, wenn ein schädlicher Einfluss auf Opfer der Straftaten zu befürchten ist. 12. Arbeit 12.1. Arbeitszuweisung Sie sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ihnen soll aber auf Antrag eine Ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit oder Beschäftigung übertragen werden. Welche Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten in der Anstalt angeboten werden, entnehmen Sie bitte den Aushängen auf der Station. Die Arbeitszuweisung erfolgt durch die Arbeitsverwaltung nach Beteiligung des Sicherheitsbediensteten und der Vollzugsabteilung. Die Anstalt verfügt nicht über genügend Arbeitsplätze, um allen Arbeitswünschen gerecht zu werden, weshalb eine Warteliste geführt wird. 12.2. Unfallverhütung und Arbeitsbedingungen Sie werden über die in den Arbeitsbetrieben geltenden Unfallverhütungsvorschriften unterrichtet und haben diese zu Ihrem eigenen Schutz zu beachten. Vorhandene Schutzvorrichtungen oder Arbeitsschutzmittel haben Sie bei der Arbeit zu benutzen. Unfälle und von Ihnen erkannte Unfallgefahren haben Sie dem zuständigen Bediensteten unverzüglich mitzuteilen. Bei der Arbeit ist die für den jeweiligen Arbeitsbetrieb vorgesehene Arbeits- bzw. Schutzkleidung zu tragen. Privat-, Sport- oder Freizeitkleidung ist am Arbeitsplatz nicht zugelassen. Sie dürfen die Einrichtungen, Geräte und Materialien der Arbeitsbetriebe - auch Reste und Abfälle - nur für die Ihnen zugewiesene Arbeit benutzen oder verwenden. Die Mitnahme dieser Gegenstände oder von Erzeugnissen aus einem Arbeitsbetrieb ist nicht gestattet. Bei Arbeitsschluss haben Sie Ihren Arbeitsplatz aufzuräumen und das Werkzeug vollständig abzugeben. Sie dürfen nur für den alsbaldigen Verbrauch vorgesehene Nahrungs- und Genussmittel im angemessenen Umfang in den Arbeitsbetrieb mitnehmen . Aus dem Arbeitsbetrieb dürfen jedoch keine Lebensmittelreste oder andere Sachen mit zurück in den Haftbereich genommen werden. Das Mitführen von Taschen oder Tüten ist nicht gestattet. 12.3. Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall Wenn Sie krank sind, müssen Sie sich umgehend beim Anstaltsarzt um eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bemühen. Ohne diese Bestätigung kann Ihr Fehlen am Arbeitsplatz als unentschuldigt gewertet werden und zum Verlust der zugewiesenen Arbeit führen. 12.4. Taschengeldsperre Auch wenn Sie zur Arbeit nicht verpflichtet sind, führt der von Ihnen verschuldete Verlust einer zugewiesenen Arbeit regelmäßig zur Sperre des Taschengeldes für bis zu drei Monate. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie ein Ihnen zumutbares, an Ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten orientiertes Arbeitsangebot der Anstalt ohne genügenden Grund ablehnen. Eine Taschengeldsperre lässt die gesetzlichen Möglichkeiten der Verfügung über vorhandenes Haus- oder Eigengeld sowie der Einzahlung zweckgebundener Gelder auf Ihr Gefangenenkonto unberührt. 13. Aus-, Fort- und Weiterbildung Über schulische und berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten werden Sie durch die Fachdienste informiert. Sollten Sie sich für die Teilnahme an einer der angebotenen Bildungsmaßnahmen entscheiden, sind Sie zu einem regelmäßigen und pünktlichen Erscheinen verpflichtet. Die Regelungen des Punkt 12. gelten entsprechend. 14. Geld, Einkauf 14.1. Der Besitz von Bargeld ist im geschlossenen Vollzug nicht erlaubt und kann disziplinarisch geahndet werden. Bargeld aus unerlaubtem Besitz, das Ihnen zugeordnet werden kann, wird Ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben, sofern keine Beschlagnahme des Geldes durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Über dieses Geld können Sie während der Dauer Ihrer Inhaftierung nicht verfügen. Fremdländisches Geld wird zu Ihrer Habe genommen. 14.2. Bareinzahlungen in der Anstalt sind außer zum ersten Besuch (einmalig bis 150,-- Euro ) nicht möglich. Überweisungen können nur an die Landesjustizkasse Chemnitz unter Angabe der dafür notwendigen Daten gerichtet werden. Für die Überweisung sind folgende Angaben erforderlich: Überweisungsdaten: Zahlungsempfänger: Landesjustizkasse Chemnitz Kreditinstitut: Bundesbank Chemnitz (BBK Chemnitz) IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00 BIC: MARKDEF1870 Verwendungszweck: PK-Nr.: 7092.0904.1306, Name, Vorname, Geburtsdatum des Empfängers Zweckgebundene Überweisungen: Verwendungszweck: 1306 - Name, Geburtsdatum des Zahlungsempfängers, Angabe der Zweckbindung 14.3. Für die Tilgung offener Geldstrafen zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen sind ausschließlich die Gerichtskassen des Amts- und Landgerichtes Leipzig zuständig. Die Öffnungszeiten der Gerichtskassen sind auf den Internetseiten der jeweiligen Gerichte einsehbar. Nur in begründeten Ausnahmefällen, z.B. freitags ab 13.00 Uhr kann die Annahme der offenen Geldstrafe durch den Zentralbediensteten der Anstalt erfolgen. 14.4. Es wird für Sie ein Eigengeldkonto, als Strafgefangener auch ein Hausgeldkonto sowie in der Regel ein Überbrückungsgeldkonto geführt. Gelder, die Sie bei Ihrer Inhaftierung in die Anstalt eingebracht haben oder die Ihnen von Dritten zugewendet werden, werden Ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Es wird zwischen frei verfügbarem Eigengeld und nicht frei verfügbarem Eigengeld unterschieden . Sie sollten sich vor der Einzahlung oder Überweisung bei der Ein- und Auszahlungsstelle darüber informieren, ob Sie über das Geld verfügen können, da Ihr Eigengeld gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen kann (Pfändungen oder Aufrechnungen öffentlicher Kassen). Als Strafgefangener können Sie Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemittel nur vom Haus- oder Taschengeld einkaufen. 14.5. Als Strafgefangener können Sie sich auch Geld für eine bestimmte Verwendung ("Zweckbindung") von Dritten überweisen lassen, wenn der Verwendungszweck Ihrer Wiedereingliederung dient. Die konkrete Zweckbindung des eingezahlten Geldes ist vom Einzahler anzugeben. Bitte weisen Sie den Einzahler ausdrücklich darauf hin. Insbesondere folgende "Zweckbindungen" kommen in Betracht: • Eigenbeteiligung bei Zahnersatz und Brillen • Weiter-, Aus- und Fortbildung, Lernmaterial, Lehrgangs- und Prüfungskosten sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang • Entlassungsvorbereitung, Kosten der Arbeits- und Wohnungssuche sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang • Kleidung für Freigang, Berufs- und Entlassungskleidung, Personalpapiere, Schuldenregulierung u.a. • Kosten während Vollzugslockerungen und Urlaub, z.B. Fahrtkosten • Bastelmaterial • Schreibbedarf und Briefmarken • Sondereinkauf (Pkt. 11.) • Sportbekleidung 14.6. Das Hausgeld wird aus sechs Zehntel der Ihnen gewährten Vergütung gebildet. Für Strafgefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. Für Strafgefangene, die über Eigengeld verfügen und keine hinreichende Vergütung erhalten, gilt dies entsprechend. Das Hausgeld steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur freien Verfügung. Es ist vor Pfändungen geschützt. Nicht verbrauchtes Hausgeld wird auf Ihrem Konto angespart. Wird Ihnen anlässlich der Gewährung von Ausgang oder Langzeitausgang Hausgeld ausgezahlt und verbrauchen Sie dieses Geld nicht, wird es Ihrem Hausgeldkonto wieder gutgeschrieben. 14.7. Ihnen kann als Strafgefangener gestattet werden, zur Vorbereitung der Entlassung ein angemessenes Überbrückungsgeld zu bilden, höchstens jedoch 1.400,- Euro. Das Überbrückungsgeld soll Ihnen und Ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen in den ersten Wochen nach Ihrer Haftentlassung den Lebensunterhalt sichern und die Wiedereingliederung erleichtern. Solange das Überbrückungsgeld nicht in ausreichender Höhe angespart ist, wird das Eigengeld - mit Ausnahme des zweckgebundenen Eigengeldes - Ihrem Überbrückungsgeld zugerechnet und ist aufgrund dessen für Sie nicht frei verfügbar. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Teil des Überbrückungsgeldes auch vor der Haftentlassung für Ausgaben, die Ihrer Eingliederung dienen, vom Abteilungsleiter freigegeben werden. Solche Ausgaben sind insbesondere Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder einer Wohnmöglichkeit sowie zur Beschaffung von ausreichender Entlassungsbekleidung. Sie können angespartes Überbrückungsgeld auch einsetzen, um noch offene Geldstrafen zu tilgen und dadurch eine drohende Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Überbrückungsgeld kann auch für Zwecke der Wiedergutmachung gegenüber Opfern einer durch Sie begangenen Straftat verwendet werden. Das Überbrückungsgeld und das hierfür notwendige Eigengeld können Sie durch Vermittlung der Anstalt auf Ihren Namen und Ihre Rechnung verzinslich anlegen, wenn Sie sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Anlage von mehr als 50,00 Euro voraussichtlich noch mindestens zwei Jahre im Justizvollzug befinden werden. 14.8. Wenn Sie ohne Ihr Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten und nicht in ausreichendem Maße verfügbares Eigengeld besitzen, können Sie Taschengeld erhalten, falls Sie bedürftig sind. Taschengeld ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular, das Sie auf Anfrage durch den Stationsbediensteten ausgehändigt bekommen, rechtzeitig bis zum Beginn des jeweiligen Monats zu beantragen. Taschengeld wird nachträglich in dem Monat gebucht, der dem Antragsmonat folgt, weil die Bedürftigkeit erst dann sicher festgestellt werden kann. Das Taschengeld kann aber insbesondere am Anfang Ihrer Haft im ersten Monat auch im Voraus gewährt werden. Gelder, die Ihnen bei der Vorausgewährung im laufenden Monat zugehen, werden bedarfsmindernd berücksichtigt. Die aktuelle Höhe des gewährten Taschengeldes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf Ihrer Station. 14.9. Sie können wöchentlich in der Anstalt einkaufen. Die Einkaufszeiten für die einzelnen Stationen werden durch Aushang bekanntgegeben. Einzelheiten zum Angebot können Sie den Listen auf den Stationen entnehmen. Der Erwerb sonstiger Gegenstände, die nicht in dem Sortiment der Anstalt enthalten sind, bedarf der vorherigen Genehmigung und kann in der Regel nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung kann Ihnen die Teilnahme am Einkauf untersagt werden. Sie erhalten dann die Möglichkeit, Waren über Bestelllisten beim Anstaltskaufmann zu erwerben . 14.10. Im ersten Vollzugsmonat können Sie bis zum 6-fachen Tagessatz der Eckvergütung von Ihrem Eigengeld einkaufen, sofern Sie im laufenden Monat noch keinen Einkauf in dieser Höhe in Anspruch genommen haben bzw. nicht Waren bis zum 6-fachen Tagessatz der Eckvergütung bei Eintritt in die Anstalt mit eingebracht haben (Zugangseinkauf ). Dieser Betrag wird auf ein im Folgemonat zu zahlendes Taschengeld ange- rechnet. Die Höhe des Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. Für Untersuchungsgefangene gilt ein monatlicher Einkauf aus dem Eigengeld bis zum 17-fachen Tagessatz der Eckvergütung als angemessen im Sinne des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes. Für Strafgefangene gilt ein monatlicher Einkauf aus frei verfügbarem Eigengeld (§ 53 Abs. 2 Satz 3 SächsStVollzG) bis zum 4-fachen Tagessatz der Eckvergütung als angemessen im Sinne des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes . 15. Freizeit, Sport, Bücherei 15.1. Sie können am Freizeitprogramm der Anstalt teilnehmen. Das Angebot an Freizeitgruppen ist dem Freizeitplan zu entnehmen. Es umfasst insbesondere Sport und Basteln . Anregungen können Sie dem zuständigen Bediensteten oder der Gefangenenmitverantwortung zuleiten. Handwerkliche und musikalische Freizeitbeschäftigung ist, vorbehaltlich einer besonderen Genehmigung, nur in besonderen Freizeiträumen, nicht jedoch im Haftraum zulässig. Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung (z. B. Materialien, Werkzeuge, Fachliteratur u. a.) können Sie in der Regel nur durch Vermittlung der Anstalt erwerben. Als Strafgefangener können Sie für den Erwerb Hausgeld und frei verfügbares Eigengeld verwenden, wobei die Grenze nach Punkt 14.9 dieser Hausordnung zu beachten ist. 15.2. Sport kann als antragsfreier Freizeitsport sowie in antragsgebundenen Trainingsgruppen betrieben werden. Antragsfreier Freizeitsport kann insbesondere während des Aufenthaltes im Freien durchgeführt werden (z.B. Volleyball und Tischtennis). Bitte beachten Sie hierzu die Aushänge auf Ihrer Station. 15.3. Zur Vermeidung von Sportunfällen beachten Sie bitte, insbesondere bei Benutzung von Sportgeräten, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und folgen Sie den Anweisungen des Bediensteten. Sollten Sie sich dennoch beim Sport verletzt haben, müssen Sie dies unverzüglich einem Bediensteten anzeigen. 15.4. Nehmen Sie an Wettkämpfen mit vollzugsexternen Personen teil, die durch Sie verletzt werden könnten, haben Sie vor dem ersten Wettkampf eines Jahres einen geringen Eigenbetrag zu zahlen, damit Sie haftpflichtversichert sind. Nähere Einzelheiten erfahren sie beim Freizeitbediensteten. Schädigen Sie einen Dritten durch Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften oder aufgrund fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens während der Freizeitmaßnahme an der Gesundheit, können die Kosten der ärztlichen Behandlung des Dritten gegen Sie geltend gemacht werden. 15.5. Halten Sie sich nicht an die Regeln der Unfallverhütung, kann Ihre Teilnahme an Trainingsgruppen oder die Benutzung von Sportgeräten widerrufen werden. Wird gegen Sie eine Disziplinarmaßnahme des Entzugs des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einer einzelnen Freizeitveranstaltung vollzogen, nehmen Sie für die Dauer des Vollzugs an keinen Trainingsgruppen teil. Mit Ablauf des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme können Sie wieder an der Trainingsgruppe teilnehmen. 15.6. Sie können die Anstaltsbücherei benutzen, die über ein breites Angebot an Sach- und Unterhaltungsliteratur verfügt. Der Büchertausch findet entsprechend dem Aushang auf der Station statt. Entliehene Bücher dürfen nicht beschädigt oder beschrieben werden. Eine eigenmächtige Weitergabe an Mitgefangene ist nicht zulässig. Dasselbe gilt für entliehene andere Gegenstände der Freizeitbeschäftigung (z.B. Gesellschaftsspiele, Tischtenniszubehör). Sie haften zivilrechtlich für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Bücher oder andere anstaltseigene Gegenstände der Freizeitbeschäftigung . Bei einer mutwilligen Beschädigung oder Zerstörung kann das Verhalten zudem disziplinarisch geahndet werden. 16. Seelsorge und Religionsausübung 16.1. Sofern Sie dies wünschen, wird Ihnen geholfen, mit einem Seelsorger Ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs dürfen Sie in angemessenem Umfang besitzen. Diese Gegenstände dürfen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. 16.2. Sie haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen Ihres Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen. Sie werden auch zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt. Bei Missbrauch können Sie vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Die Zeiten der Gottesdienste und anderer religiöser Veranstaltungen werden gesondert bekannt gegeben. 17. Gesundheitsfürsorge 17.1. Die notwendige ärztliche Behandlung wird durch die Anstalt nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet. 17.2. Als Untersuchungsgefangener haben Sie das Recht, sich auch auf eigene Kosten durch einen externen Arzt Ihres Vertrauens behandeln zu lassen, soweit der Arzt bereit ist, die Untersuchung in der Anstalt durchzuführen. Die Erlaubnis zur Behandlung durch einen externen Arzt kann durch die Anstalt aus Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung versagt werden. 17.3. Die Sprechzeiten des Anstaltsarztes sowie des Zahnarztes entnehmen Sie bitte den Aushängen auf Station. Den Antrag auf Vorführung zum Anstaltsarzt oder Anstaltszahnarzt geben Sie bitte beim Stationsbediensteten bis 6:50 Uhr ab. Der Angabe gesundheitlicher Gründe bedarf es nicht. Zu den Sprechstunden werden Sie von der Station abgeholt. 17.4. Arzneimittel dürfen nicht gesammelt, missbraucht oder an andere Gefangene weitergegeben werden. Ein Verstoß hiergegen kann disziplinarisch geahndet werden. Nicht benötigte Arzneimittel müssen Sie an den medizinischen Dienst zurückgeben. 17.5. Medikamente sind in der Regel unter Aufsicht eines Bediensteten in aufgelöstem Zustand einzunehmen. Der Stationsbedienstete ist verpflichtet, sich von der Medikamenteneinnahme zu überzeugen und kann dazu das Öffnen des Mundes von Ihnen verlangen . 17.6. Sie sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene zu unterstützen. Insbesondere sind Sie verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes eine Thorax- Röntgenuntersuchung auf Tuberkulose zu dulden. Eine unbegründete Weigerung kann disziplinarisch geahndet werden. 17.7. Sie erhalten regelmäßig Gelegenheit zum Duschen. Bei Mittellosigkeit werden Ihnen Körperpflegemittel zur Verfügung gestellt. 17.8. Unfälle, körperliche Misshandlungen oder jeden Verdacht auf eine ansteckende Krankheit haben Sie unverzüglich zu melden. 17.9. Für Vorsorgeuntersuchungen gelten die allgemeinen Bestimmungen (Standard der gesetzlichen Krankenkasse). Diese Untersuchungen werden auf Antrag durchgeführt. Es wird dringend empfohlen, die kostenlosen Untersuchungen auf Aids und Hepatitis in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen erhalten Sie durch den Medizinischen Dienst. 17.10. Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21, 74 Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz , § 33 Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz und § 68 Sächsisches Strafvollzugsgesetz zulässig. 17.11. Erkranken Sie während der Haft schwer, werden die von Ihnen im Rahmen der Aufnahme benannten nahen Angehörigen durch die Anstalt benachrichtigt. Möchten Sie zu einem späteren Zeitpunkt, dass stattdessen andere Personen benachrichtigt werden , bitten wir Sie um entsprechende schriftliche Mitteilung. 17.12. Für die Dauer einer stationären Behandlung in einem externen Krankenhaus unterliegen Sie weiterhin den gesetzlichen Beschränkungen Ihrer Bewegungsfreiheit. Sie haben den Anordnungen von Vollzugsbediensteten Folge zu leisten und dürfen sich ohne deren Genehmigung nicht aus den Ihnen zugewiesenen Behandlungsbereichen entfernen . Zuwiderhandlungen können im Einzelfall als Entweichungsversuch gewertet und entsprechend disziplinarrechtlich geahndet werden. 18. Rauchen, Alkohol, Betäubungsmittel 18.1. Tabakwaren, Alkohol- und Drogenkonsum sowie Medikamentenmissbrauch gefährden Ihre Gesundheit. Nutzen Sie die Haftzeit, sich mit Ihren diesbezüglichen Problemen auseinanderzusetzen. Sie können sich dazu an die in der Anstalt tätigen Suchtberater wenden. Hilfestellung finden Sie auch bei den Fachdiensten. 18.2. Die Herstellung, der Erwerb und Besitz, die Verbreitung und Einnahme alkoholischer Getränke, Drogen und nicht verordneter Medikamente sind verboten und können strafrechtlich und/oder disziplinarisch geahndet werden. Es können Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum angeordnet werden, an denen Sie mitzuwirken haben. Verweigern Sie ohne hinreichende Gründe Ihre Mitwirkung, besteht die gesetzliche Vermutung, dass Sie nicht frei von Suchtmittelkonsum sind. 18.3. Das Rauchen ist innerhalb von Gebäuden nur in den Raucherhafträumen und an den dafür ausgewiesenen Stellen erlaubt. 19. Ersatz von Aufwendungen, Schadensersatz 19.1. Verlieren, zerstören oder beschädigen Sie vorsätzlich oder fahrlässig Anstaltseigentum , so sind Sie der Anstalt zum Schadensersatz verpflichtet. Kontrollieren Sie deshalb sofort nach der Übernahme von Anstaltssachen und des Haftraumes diese auf Vollständigkeit und Unversehrtheit. Beanstandungen teilen Sie unverzüglich dem Stationsbediensteten mit. 19.2. Bei mutwilligen Selbstverletzungen können Sie in angemessenen Umfang an den Kosten für medizinische Leistungen beteiligt werden. 20. Anträge und Sprechstunden, Anstaltsbeirat 20.1. Ihre ersten Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges sind die Stationsbediensteten , bei denen Sie auch alle Anträge einreichen. Die Stationsbediensteten werden Ihren Antrag entweder eigenständig bearbeiten oder an den/die für die Bear- beitung zuständigen Bediensteten weiterleiten. Wenn Sie den Antrag direkt an den zuständigen Bediensteten richten, erleichtert dies die Bearbeitung. 20.2. Die für die Anträge vorgesehenen Formulare erhalten Sie beim Stationsbediensteten. Beachten Sie bei Ihrer Antragstellung bitte, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt. Insbesondere Erstanträge auf Ausführung, Ausgang oder Langzeitausgang sollen mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Zeitpunkt eingereicht werden. 20.3. Die Entscheidung über den Antrag mit entsprechender Begründung wird Ihnen vom Stationsbediensteten mündlich eröffnet. Der erledigte Antrag gelangt mit dem Eröffnungsvermerk zur Gefangenenpersonalakte. 20.4. Im Einzelfall, insbesondere bei schwierigen oder umfangreichen Ablehnungsgründen, kann Ihnen auch ein schriftlicher Bescheid mit Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. Sofern Sie den unterschriftlichen Empfang des Bescheides verweigern, wird dieser durch den Aushändigungsvermerk des Bediensteten ersetzt. 20.5. Sie können sich jederzeit schriftlich an den Anstaltsleiter wenden. Zuvor sollten Sie jedoch in der Sie betreffenden Angelegenheit die Entscheidung des zuständigen Abteilungsleiters einholen. Solange aus Ihrem Antrag nicht hervorgeht, dass dies bereits geschehen ist, kann vom Anstaltsleiter zunächst der zuständige Abteilungsleiter mit der Bearbeitung beauftragt werden. 20.6. Anträge, die nach Form und Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen, insbesondere Beleidigungen oder bloße Wiederholungen enthalten , brauchen nicht beschieden zu werden. 20.7. Der Anstaltsleiter und die Abteilungsleiter halten regelmäßige Sprechstunden ab, zu denen Sie sich schriftlich anmelden können. Die Anstaltsleitersprechstunde findet in der Regel mittwochs statt. Die Zeiten der Abteilungsleitersprechstunde entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. Wenn Sie Ihr Anliegen auf dem Antrag vermerken, so erleichtert dies die Vorbereitung des Gesprächs. 20.8. Besichtigt ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa die Anstalt, so können Sie sich in Angelegenheiten, die Sie selbst betreffen, an ihn wenden. Die Anstalt führt eine Vormerkliste für diese Anhörungen, in die Sie sich per schriftlichen Antrag eintragen lassen können. Eine Angabe von Gründen ist auf dem Antrag nicht erforderlich. Mit einer längeren Wartezeit muss gerechnet werden. Bitte beachten Sie, dass die Eintragung in der Vormerkliste keinen Einfluss auf Verlegungen hat. 20.9. Sie können sich mit Anregungen, Wünschen und Beanstandungen jederzeit an den Anstaltsbeirat wenden. Entsprechende Schreiben an den Anstaltsbeirat können im verschlossenen Umschlag abgegeben werden und unterliegen nicht der Postkontrolle durch die Anstalt. Sie können sich auch für eine Sprechstunde des Anstaltsbeirates per Antrag über den Sozialdienst anmelden. Die Sprechstunde erfolgt zeitnah durch ein oder mehrere Mitglieder des Anstaltsbeirates. 21. Beschwerden und Rechtsbehelfe 21.1. Wenn Sie sich durch eine Maßnahme der Anstalt unbegründet beschwert oder ungerecht behandelt fühlen, können Sie zunächst beim Abteilungsleiter und im Weiteren beim Anstaltsleiter mündlich oder schriftlich eine Klärung herbeiführen. 21.2. Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anstaltsbedienstete entscheidet der Anstaltsleiter . Nur über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters oder dessen Vertreters im Amt entscheidet das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa. Alle anderen Eingaben an das Sächsische Staatsministerium der Justiz werden von dort grundsätzlich an den Anstaltsleiter zur Entscheidung abgegeben . Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist keine Voraussetzung für einen gerichtlichen Rechtsbehelf, weshalb auch die unter Nummer 21.3. aufgeführte Frist durch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht beeinflusst wird. 21.3. Als Strafgefangener können Sie gegen eine ablehnende oder unterlassene Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig stellen (§ 109 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes des Bundes [StVollzG]). Falls die Entscheidung Ihnen schriftlich bekannt gegeben wurde, muss der Antrag binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Maßnahme oder der Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden (§ 112 StVollzG). Der Antrag auf gerichtliche Überprüfung bewirkt grundsätzlich nicht die Außerkraftsetzung der vollzuglichen Maßnahme (§ 114 Abs. 1 StVollzG). 21.4. Beabsichtigen Sie, einen Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abzugeben , beachten Sie bitte, dass es dazu eines organisatorischen Vorlaufs der Anstalt bedarf . Die Vorführung erfolgt vor den Rechtspfleger bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Leipzig. 21.5. Als Untersuchungsgefangener können Sie in entsprechender Weise Maßnahmen oder Unterlassungen der Justizvollzugsanstalt mit einem gerichtlichen Antrag nach § 119a der Strafprozessordnung (StPO) überprüfen lassen. Eine Unterlassung kann erst gerichtlich überprüft werden, wenn seit dem Antrag auf Vornahme der begehrten Maßnahme drei Wochen verstrichen sind und ein ablehnender Bescheid nicht ergangen ist. Zuständig für die gerichtliche Überprüfung ist vor Erhebung der Anklage das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, nach Erhebung der Anklage das Gericht, das mit der Sache befasst ist (Tatgericht). Während des Laufs des Rechtsmittels der Revision bleibt dasjenige Gericht zuständig, dessen Urteil mit der Revision angefochten wurde. 21.6. Entscheidungen nach § 119 StPO liegen nicht in der Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt und können nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung angefochten werden. Hierzu wird Ihnen Ihr Verteidiger mit entsprechendem Rat zur Seite stehen. 21.7. Unabhängig von den vorstehenden Beschwerdemöglichkeiten können Sie sich an den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages, des Bundestages und an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg wenden. Das Petitionsrecht begründet keinen Anspruch in der Sache, sondern nur einen Anspruch auf einen Bescheid . Die Europäische Kommission für Menschenrechte wird in der Regel erst tätig, wenn das innerstaatliche Recht ausgeschöpft ist. 21.8. Der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages nimmt eine Eingabe nur dann als Petition an, wenn diese sich gegen eine Maßnahme einer staatlichen Behörde (auch Justizvollzugsanstalten) richtet, die in Ihre Rechte eingreift. Dagegen werden bloße Anfragen und Bitten um Unterstützungen in der Regel nicht als Petition angenommen. 22. Gefangenenmitverantwortung (GMV) 22.1. Für die Mitverantwortung kommen namentlich in Betracht: • Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung, • Maßnahmen zur Förderung und Betreuung, • Angelegenheiten der Hausordnung, • Anregungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung und • Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes. Von einer Mitverantwortung sind insbesondere ausgeschlossen: • Bereiche, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berühren, • Personalangelegenheiten der Bediensteten und • Individualvertretung der Gefangenen. 22.2. Nähere Einzelheiten zu einer Mitarbeit in der Gefangenenmitverantwortung können Sie der GMV-Satzung der Anstalt entnehmen. Diese ist beim Stationsbediensteten einsehbar . 23. Ehrenamtliche Betreuung und Mitarbeiter 23.1. Zur Betreuung einzelner oder mehrerer bestimmter Gefangener sind ehrenamtliche Betreuer tätig. Es handelt sich hierbei um sozial engagierte Bürgerinnen und Bürger, die in ihrer Freizeit den Gefangenen bei der Bewältigung persönlicher Schwierigkeiten helfen , die Entlassung vorbereiten und Hilfestellung nach der Entlassung geben. Als Ansprechpartner für weitere Auskünfte und Vermittlung von Kontakten steht Ihnen der Sozialdienst zur Verfügung. 23.2. Außerdem sind weitere externe Mitarbeiter in die Anstalt tätig. Sie sind vor allem in der Suchtberatung und der Straffälligenhilfe aktiv. Die Termine der Gruppenstunden und die Sprechzeiten können Sie den Aushängen auf Ihrer Station entnehmen. 24. Adressen Sächsischer Landtag Petitionsausschuss Postfach 12 07 05 01008 Dresden Deutscher Bundestag Petitionsausschuss 11011 Berlin Europäische Kommission für Menschenrechte Boite Postale 431 R 6 F-67006 Strasbourg. Cedex Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung Av. de L' Europe 67075 Straßbourg Vorsitzende des Anstaltsbeirates - gemäß Aushang auf der Station - Landgericht Leipzig Strafvollstreckungskammer Harkortstraße 9 04107 Leipzig Oberlandesgericht Dresden Strafsenate Schlossplatz 1 01067 Dresden Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa Abteilung IV 01095 Dresden 25. Inkrafttreten Die Hausordnung tritt am 01.04.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Hausordnung vom 01.04.2003 außer Kraft. gez. Rolf Jacob Leitender Regierungsdirektor Anlage zur Hausordnung vom 01. April 2014 Zulassung von Gegenständen für Gefangene zum persönlichen Gebrauch Erwerbs- und Einbringungsmöglichkeiten: Kaufmann (1) ; Versandhandel (2) ; Dritte (3) Gegenstand Anzahl Einbringen 1. Elektrogeräte und Zubehör (bis 5 Geräte) MC, CD, DVD, Spiele 20 1,2 Antennenkabel mit angegossenen Steckern 1 1,2,3 Bart- bzw. Haarschneider 1 1,2,3 DVD-Player Erstgerät 1,2,3 TV, Röhre: 42 cm, Flach: 22“ Erstgerät 1,2,3 DVB-T Receiver (250x150x50), ohne USB und Kartenleser, Singletuner Erstgerät 1,2,3 Radio mit/ohne MC/CD, max. 20 Watt Ausgangsleistung Erstgerät 1,2,3 Scartkabel 1 1,2,3 Kaffeemaschine 1 1 Wasserkocher max. 1000 Watt 1 1 Tauchsieder 1 1 Leselampe 1 1 Rasierapparat 1 1,3 Schachcomputer 1 1,2 Schreibmaschine mit Speicher 1 1,2 Spielkonsole PS 1 oder 2, Memorycard, 2 Controller 1 1,2 Kopfhörer ohne Polster 1 1 Tischventilator 1 1 3-fach-Verteiler 1 1 2. Schreib- und Büromaterialien Aktenordner/Schnellhefter 3 1 Briefmarken, 2,25fache der Eckvergütung - 1,3 Briefumschläge ungefüttert - 1 Kalender, ohne Spirale - 1 Schreibutensilien (Blöcke, Stifte u.ä.) - 1 Taschenrechner, ohne Datenbank 1 1,3 3. Freizeitartikel Brett- und Kartenspiele - 1,3 Tischtennisbälle und –schläger - 1,3 Kraftsporthandschuhe 1 1,2,3 Bastelmaterial (nur Aquarell-/Pastellmalerei) - 1,2 4. Bücher und Zeitschriften Aus- und Fortbildungsliteratur (Einzelfallregelung) - 1,2,3 Bücher 10 1,2 Zeitungen oder Zeitschriften, ggf. Abonnement 10 1,2 5. Kleidung (2 Wäschepakete pro Jahr) Bademantel 1 1,2,3 Badetuch 2 1,2,3 Bettwäschegarnitur 2 1,2,3 Geschirrtuch 4 1,2,3 Handtuch 4 1,2,3 Hausschuhe (Paar) 1 1,2,3 Straßen/Sportschuhe (Paar) 2 1,2,3 Badeschuhe (Paar) 1 1,2,3 Handschuhe, einfach, ungefüttert 1 1,2,3 Kopfbedeckung 2 1,2,3 Hemd/ Pullover 6 1,2,3 T-Shirt 8 1,2,3 Hosen kurz/lang 6 1,2,3 Jogginganzug 2 1,2,3 Jacke 2 1,2,3 Schlafanzug, Nachthemd 2 1,2,3 Strümpfe (Paar) 14 1,2,3 Taschentücher 6 1,2,3 Unterhosen 14 1,2,3 Unterhemden 14 1,2,3 Waschlappen 2 1,2,3 Wollschal 1 1,2,3 Wäschenetz 3 1,2,3 Anzug (nur U-Haft) 2 1,2,3 Mantel (nur U-Haft) 1 1,2,3 6. Körperpflege Haarbürste 1 1 Kamm 1 1,3 Kosmetikartikel 8 1 Kulturtasche (nicht doppelwandig) 1 1 Nagelfeile (nicht diamantbeschichtet) 1 1,3 Nagelknipser klein 1 1,3 Nagelschere klein 1 1,3 Nassrasierer 2 1,3 Rasierklingen (Packung) 2 1,3 Papiertaschentücher (10er Pack) 1 1 Zahnbürsten 3 1,3 Wattestäbchen (Packung) 1 1 Pinzette klein 1 1,3 Haftcreme 1 1 Fußpflege-Set 1 1 7. Schmuck und Uhren Armbanduhr 1 1,3 Armband 1 1,3 Ehering 1 3 Ohrring oder -stecker 2 1,3 Ring 1 1,3 Wecker, elektronisch 1 1,2,3 8. Sonstiges Bilder oder Poster (bis 0,5qm) 2 1,3 Fotos, Postkarten, keine Polaroid 30 1,3 Gegenstände der religiösen Verehrung 4 1,2,3 Aschenbecher offen 1 1,3 Essgeschirr (Teller, Tasse/Untertasse, Teller) je 2 1,3 Kochgeschirr (z.B. Bratenwender, Bratpfanne 24 cm, Dosenöffner, Kochtopf 20 cm, Kuchenform, Schneebesen u.ä.) je 1 1,3 Isolierkanne, nicht doppelwandig 1 1 Nähutensilien-Set 1 1 Plastikdosen bis 3 Liter 3 1,3 Tischdecke 80 x 80 cm 2 1,2,3 Zierpflanzen (Topfdurchmesser max. 15 cm, keine Ranken, 80 cm Wuchslänge) 1 1 Zigarettenetui 1 1 Zigarettenstopfer 2 1,2,3 JVA Leipzig mit Krankenhaus Leipzig, den 19.10.2011 Kammer Änderung der Anlage zur Hausordnung bis zum Inkrafttreten einer neuen HO: Einbringen: 1 Kaufmann, 2 Versandhandel, 3 Dritte Gegenstand Anzahl Einbringen 1. Elektrogeräte und Zubehör (bis 5 Geräte) MC, CD, DVD, Spiele 20 1,2 Antennenkabel mit angegossenen Steckern 1 1,2,3 Bart- bzw Haarschneider 1 1,2,3 DVD-Player Erstgerät 1,2,3 TV, Röhre: 42 cm, Flach: 22“ Erstgerät 1,2,3 DVB-T Receiver (250x150x50), ohne USB und Kartenleser, Singletuner Erstgerät 1,2,3 Radio mit/ohne MC/CD, max 20 Watt Ausgangsleistung Erstgerät 1,2,3 Scartkabel 1 1,2,3 Kaffemaschine 1 1 Wasserkocher 1 1 Tauchsieder 1 1 Leselampe 1 1 Rasierapparat 1 1,3 Schachcomputer 1 1,2 Schreibmaschine mit Speicher 1 1,2 PS 1 oder 2. Memorycard, 2 Controller 1 1,2 Kopfhörer ohne Polster 1 1 Tischventilator 1 1 3-fach-Verteiler 1 1 2. Schreib- und Büromaterialien Aktenordner/Schnellhefter 3 1 Briefmarken, 2,25fache der Eckvergütung - 1,3 Briefumschläge ungefüttert - 1 Kalender, ohne Spirale - 1 Schreibutensilien (Blöcke, Stifte u.ä.) - 1 Taschenrechner, ohne Datenbank 1 1,3 3. Freizeitartikel Brett- und Kartenspiele - 1,3 Tischtennisbälle und –schläger - 1,3 Kraftsporthandschuhe 1 1,2,3 Bastelmaterial (nur Aquarell-/Pastellmalerei) - 1,2 4. Bücher und Zeitschriften Aus- und Fortbildungsliteratur (Einzelfallregelung) - 1,2 Bücher 10 1,2 Zeitungen oder Zeitschriften, ggf. Abonnement 10 1,2 Seite 1 Gegenstand Anzahl Einbringen r.walther_smj Textfeld Anlage 5a (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) 5. Kleidung (2 Wäschepakete pro Jahr) Bademantel 1 1,2,3 Badetuch 2 1,2,3 Bettwäschegarnitur 2 1,2,3 Geschirrtuch 4 1,2,3 Handtuch 4 1,2,3 Hausschuhe (Paar) 1 1,2,3 Straßenschuhe (Paar) 1 1,2,3 Sportschuhe (Paar) 1 1,2,3 Badeschuhe (Paar) 1 1,2,3 Handschuhe, einfach, ungefüttert 1 1,2,3 Kopfbedeckung 2 1,2,3 Oberteile: Hemd, Bluse, Pullover, T – Shirt, 14 1,2,3 Hosen: Jeans, Jogging, Stoff, kurze Hosen 8 1,2,3 Jacke 2 1,2,3 Schlafanzug, Nachthemd 2 1,2,3 Strümpfe (Paar) 14 1,2,3 Taschentücher 6 1,2,3 Unterhosen 14 1,2,3 Unterhemden 14 1,2,3 Waschlappen 2 1,2,3 Wollschal 1 1,2,3 Wäschenetz 3 1,2,3 Anzug (nur U-Haft) 2 1,2,3 Mantel (nur U-Haft) 1 1,2,3 6. Körperpflege Haarbürste 1 1 Kamm 1 1,3 Kosmetikartikel 8 1 Kulturtasche (nicht doppelwandig) 1 1 Nagelfeile (nicht diamantbeschichtet) 1 1,3 Nagelknipser klein 1 1,3 Nagelschere klein 1 1,3 Nassrasierer 2 1,3 Rasierklingen (Packung) 2 1,3 Papiertaschentücher (10er Pack) 1 1 Zahnbürsten 3 1,3 Wattestäbchen (Packung) 1 1 Pinzette klein 1 1,3 Haftcreme 1 1 Fußpflege-Set 1 1 Seite 2 Gegenstand Anzahl Einbringen 7. Schmuck und Uhren Armbanduhr 1 1,3 Armband 1 1,3 Ehering 1 3 Ohrring oder –stecker 2 1,3 Ring 1 1,3 Wecker, elektronisch 1 1,2,3 8. Sonstiges Bilder oder Poster (bis 0,5qm) 2 1,3 Fotos, Postkarten 30 1,3 Gegenstände der religiösen Verehrung 4 1,2,3 Aschenbecher offen 1 1 Essgeschirr (Teller, Tasse/Untertasse, Teller) je 2 1 Kochgeschirr (z.B. Bratenwender, Bratpfanne 24 cm, Dosenöffner , Kochtopf 20 cm, Kuchenform, Schneebesen u.ä.) je 1 1 Isolierkanne, nicht doppelwandig 1 1 Nähutensilien-Set 1 1 Plastikdosen bis 3 Liter 3 1 Tischdecke 80 x 80 cm 2 1,2,3 Zierpflanzen (Topfdurchmesse max. 15 cm, keine Ranken, 80 cm Wuchslänge) 3 1 Zigarettenetui 1 1 Seite 3 1 Gliederung Vorwort des Anstaltsleiters 1. Allgemeine Verhaltensregeln 2. Tageseinteilung 3. Haftraumordnung 4. Persönlicher Besitz 5. Kleidung 6. Eigene Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgeräte 7. Zeitungen und Zeitschriften 8. Besuche 9. Schriftverkehr 10. Telefongespräche 11. Pakete 12. Bildung und Arbeit 13. Geld 14. Einkauf 15. Freizeit 16. Seelsorge und Religionsausübung 17. Gesundheitsfürsorge 18. Rauchen, Alkohol, Drogen und Medikamente 19. Ersatz von Aufwendungen, Schadenersatz 20. Disziplinarmaßnahmen 21. Anträge und Sprechstunden 22. Beschwerden und Rechtsbehelfe 23. Gefangenenmitverantwortung 24. Anstaltsbeirat 25. Ehrenamtliche Betreuung und Mitarbeiter 26. Adressen In-Kraft-Treten Anlage zur Hausordnung r.walther_smj Textfeld Anlage 6 (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) 2 Vorwort des Anstaltsleiters Durch die vorliegende Hausordnung soll ein geordnetes Zusammenleben vieler Menschen auf engem Raum in der Jugendstrafvollzugsanstalt ermöglicht werden. Jeder Gefangene kann einen Beitrag zu einem erträglichen Anstaltsklima durch Rücksichtnahme und Achtung vor dem Andren leisten. Ihren Willen und Ihre Fähigkeit zu sozialem Verhalten und sozialer Verantwortung können Sie auch durch die Einhaltung der Hausordnung zeigen. Ihre ersten Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges sind die Wohngruppenbediensteten, bei denen Sie alle erforderlichen Anträge einreichen können. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, suchen Sie bitte zuerst das Gespräch mit dem Wohngruppenbediensteten und ggf. mit weiteren Bediensteten (Abteilungsdienstleiter, Fachdienste, Seelsorge, Abteilungsleiter). Wenn einem Antrag von Ihnen einmal nicht stattgegeben werden kann, so wird Ihnen dies unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Die Bediensteten erwarten allerdings, dass Sie vernünftig reagieren. Fehlverhalten führt nur zu Verstimmungen und Ärger, aber zu keiner positiven Lösung. Bevor Sie den Beschwerdeweg beschreiten empfehlen wir Ihnen, zuerst ein Gespräch mit einer Person Ihres Vertrauens zu suchen und so eine Lösung Ihres Anliegens herbeizuführen. Die Bediensteten der Jugendstrafvollzugsanstalt wollen Ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen bei der Bewältigung Ihrer Angelegenheiten helfen. Das können sie aber nur, wenn Sie selbst mitwirken, an sich arbeiten und nicht von Anderen die Lösung der Probleme erwarten, die Sie selbst angehen müssen. Ohne Ihren echten Willen zur Mitarbeit bleiben die Bemühungen um Ihre Resozialisierung fruchtlos. Ihre Einsicht und Ihre Bereitschaft zur eigenen Änderung sind unabdingbare Voraussetzungen, dass Sie fähig werden - künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, wir wollen Ihnen dabei helfen. Die Hausordnung der Jugendstrafvollzugsanstalt gilt für alle Jugendstrafgefangenen. Für Untersuchungsgefangene gelten insbesondere für Post und Besuch, aber auch für den Einkauf abweichende Regelungen, die Ihnen im Einzelfall durch den Wohngruppenverantwortlichen bekannt gemacht werden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu zunächst an diesen. 3 1. Allgemeine Verhaltensregeln 1.1 Die Störung der Ruhe in der Anstalt und in der Umgebung durch lautes Rufen, auch aus dem Fenster, sowie durch lautes Betreiben von Musikinstrumenten und Geräten ist nicht gestattet. Ferner ist nicht gestattet, Gegenstände aus dem Fenster zu werfen oder von Fenster zu Fenster weiterzugeben. Die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Anstalt durch Rufen oder Zeichen ist verboten. 1.2 Das Ansammeln von Nahrungs- und Genussmitteln über den persönlichen Bedarf hinaus ist verboten. Medikamente dürfen Sie nur gemäß ärztlicher Verordnung in Gewahrsam haben. 1.3 Der Besitz von Gegenständen und Bildern mit strafrechtlich verbotenen oder das geordnete Zusammenleben in der Anstalt gefährdenden Symbolen sowie deren Verwendung ist verboten. 1.4 Tätowieren kann zur Übertragung von Krankheiten (insbesondere Aids und Hepatitis) führen oder gegebenenfalls Ihre Resozialisierung beeinträchtigen. Es ist deshalb verboten, sich oder andere Personen zu tätowieren oder sich tätowieren zulassen. Der Besitz, die Herstellung und die Weiterverbreitung von Tätowiergeräten und - material sind untersagt. Entsprechendes gilt für Piercing und vergleichbare Eingriffe in den Körper. 1.5 Bitte achten Sie in Gemeinschaftsräumen (Freizeit-, Sport- und Duschräumen, Stationsküchen u.a.) im Interesse der Allgemeinheit auf die Einhaltung hygienischer Erfordernisse. Von Ihnen hervorgerufene Verschmutzung beseitigen Sie bitte selbst. 1.6 Einen Ihnen vom Bediensteten zugewiesenen Bereich dürfen Sie nicht ohne ausdrückliche Genehmigung verlassen. Soweit Aufschluss gewährt wird, haben Sie sich in Ihrem Wohngruppenbereich aufzuhalten. 1.7 Betätigen Sie Notrufanlagen nur in Notfällen. Missbrauch kann dazu führen, dass in einem wirklichen Notfall Hilfe von Bediensteten zu spät kommt. 1.8 Sie sind verpflichtet, Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erheb- liche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten - insbesondere Suizidhand- lungen und Brände - unverzüglich zu melden. 1.9 Sie haben den Anordnungen der Bediensteten Folge zu leisten, auch wenn Sie sich dadurch beschwert fühlen. 2. Tageseinteilung (Rahmenzeiten, vorbehaltlich evtl. Sonderregelungen) Informationen zur Tageseinteilung (Dusch-, Wäschetausch-, Materialausgabe-, Postausgabe-, Ambulanz- u.a. Zeiten) entnehmen Sie bitte dem für Ihren Wohngruppenbereich geltenden Aushang. 4 3. Haftraumordnung 3.1 Die Grundausstattung der Hafträume erfolgt durch die Anstalt und darf durch Sie nicht verändert werden. Gegenstände, die Ihnen von der Anstalt zur Nutzung in Ihrem Haftraum überlassen werden, dürfen Sie nur bestimmungsgemäß verwen- den. Reinigen und lüften Sie Ihren Haftraum regelmäßig selbst. 3.2 Für schuldhaft verursachte Schäden am Anstaltseigentum haften Sie selbst. Es liegt daher in Ihrem Interesse, den Ihnen zugewiesenen Haftraum, dessen Einrichtungsgegenstände sowie die Ihnen von der Anstalt überlassenen Gegenstände (auch die Bekleidung und Bettwäsche) unverzüglich im Beisein eines Bediensteten zu überprüfen und evtl. vorhandene Beschädigungen sofort mitzuteilen. Nicht sofort festgestellte Mängel oder nachträglich eingetretene Schäden haben Sie sofort dem Wohngruppenbediensteten zu melden. 3.3. Zusätzliche Gegenstände dürfen Sie nur mit Genehmigung der Anstalt im Haftraum verwahren. 3.4 Die Übersichtlichkeit des Haftraumes muss stets gewahrt werden, so dass jederzeit eine Kontrolle ohne Behinderung durchführbar ist. Der Zugang und die Einsicht (soweit möglich) in den Haftraum dürfen nicht behindert werden. Fenster, Fenster- gitter und - rahmen sowie die Außenwände sind von jeglichen Gegenständen frei- zuhalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3.5 Bilder und Gegenstände dürfen in den Hafträumen nur an den dafür vorgesehenen Stellen (Bilderleisten, Pinnwand) sowie mit den in der Anstalt zugelassenen Befestigungsmitteln angebracht werden. Eine Kontrolle hinter den Bildern muss jederzeit möglich sein. An der Außenwand dürfen Bilder und andere Gegenstände nicht angebracht werden. Das Bekleben oder Beschriften von Wänden, Decken, Türen, Fenstern und Möbeln sowie Ausstattungsgegenständen ist nicht erlaubt. 3.6 Bilder, andere Darstellungen und Schriften, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben, dürfen in den Haft- räumen nicht angebracht oder sonst aufbewahrt werden. Darstellungen von Ge- schlechtsverkehr dürfen nicht angebracht werden. Auf Bilder, die Frauen lediglich auf ihren Körper reduzieren, sollten Sie in Anbetracht Ihrer zu erreichenden Ziele und aus Respekt gegenüber den weiblichen Mitarbeitern, die Ihnen Hilfe und Unterstützung gewähren, verzichten. In der Sozialtherapeutischen Abteilung sind Anbringen und Aufbewahren solcher Bilder oder Schriften generell untersagt. 3.7 Es darf im gesamten Anstaltsgelände und insbesondere in den Hafträumen kein Feuer entfacht oder unterhalten werden. Das Kochen und Braten von Speisen ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet. 3.8 Die Lampen im Haftraum dürfen nicht umwickelt, bemalt oder verdunkelt werden. Die sanitären Anlagen dürfen nicht beschädigt oder verstopft werden. Elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn hierzu die Genehmigung der Anstalt erteilt wurde und keinerlei Veränderungen an ihnen erfolgen. Gehen Sie mit Ener- gie und Wasser sparsam um. Schalten Sie alle elektrischen Geräte aus und schlie- ßen Sie während der Heizperiode das Fenster, wenn Sie Ihren Haftraum verlassen. 5 3.9 Tragen Sie zur Mülltrennung durch Nutzung der Sammelbehälter für Papier/Pappe, Plastik/Dosen und Hausmüll/Bioabfälle bei. 4. Persönlicher Besitz 4.1 Sie dürfen nur Gegenstände in Gewahrsam haben oder annehmen, die Ihnen von der Anstalt oder mit deren Genehmigung überlassen werden. Ohne Genehmigung dürfen Sie nur Gegenstände von geringem Wert (bis zu 5 €) von einem anderen Jugendstrafgefangenen derselben Wohngruppe annehmen. Die Weitergabe jeglicher Gegenstände - einschließlich Schriftstücke - an einen Gefangenen einer anderen Wohngruppe der Anstalt bedarf der Genehmigung beider Abteilungsleiter. 4.2 Gegenstände zum persönlichen Besitz werden nur in - nach Anzahl und Wert - angemessenem Umfang und insoweit zugelassen, als die Übersichtlichkeit in Ihrem Haftraum gewahrt bleibt. Die zugelassenen Gegenstände sind in der Anlage zu dieser Hausordnung aufgeführt. Daraus können Sie auch ersehen, ob Ihnen diese Gegenstände von außerhalb eingebracht werden dürfen und/oder Sie die Gegenstände durch Vermittlung der Anstalt (in der Regel über den Einkauf) erhalten können. Abweichende Regelungen können für einzelne Wohngruppen durch den Anstaltsleiter getroffen werden. 4.3 Für Verlust und Beschädigung sowie für das Abhandenkommen zugelassener Gegenstände haftet die Anstalt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit von Bediensteten. 4.4 Mit der Zulassung von Gegenständen verbundene Auflagen zu deren Nutzung, Aufbewahrung oder Höchstzahl müssen von Ihnen beachtet werden, da anderen- falls die erteilte Genehmigung widerrufen werden kann. 4.5 Die Höchstzahl an Elektrogeräten mit nennenswerten Hohlräumen (Hörfunkgerät, Schachcomputer, elektronische Schreibmaschine, Kaffeemaschine und vergleichbar große Geräte) wird in der Regel in Abhängigkeit von der Belegungssituation und der Übersichtlichkeit Ihres Haftraumes, der Belastbarkeit des Stromnetzes, der Anzahl der sonstigen Geräte im Hafttraum und der Länge Ihrer Haftzeit auf 5 Geräte begrenzt. Sie können an den Betriebskosten der in Ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden. 5. Kleidung 5.1 Die von der Anstalt ausgegebene Bekleidung dürfen Sie nur zu dem vorgesehenen Verwendungszweck benutzen. 5.2 Sie tragen Anstaltskleidung. Ausnahmen werden vom Anstaltsleiter festgelegt. Zur Arbeit und Ausbildung erhalten Sie Arbeitsoberbekleidung, die auch auf dem Weg zur und von der Arbeit zu tragen ist, sofern hierzu keine abweichende Regelung getroffen ist (z.B. Hygienebekleidung im Küchenbereich). 6 6. Eigene Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgeräte 6.1 Jugendstrafgefangenen wird die Nutzung eines eigenen Fernsehgerätes nicht gestattet. 6.2 Sie dürfen ein eigenes Hörfunk- und/oder Tonwiedergabegerät benutzen, sofern Ihnen der Kauf bzw. das Einbringen durch die Anstalt genehmigt wurde. 6.3 Die Geräte werden vor der Aushändigung an Sie auf Ihre Kosten überprüft. Die Überprüfung der Geräte erfolgt durch Vermittlung der Anstalt von einem Fachhändler . Der Anstaltsleiter kann damit auch einen Bediensteten beauftragen. Reparaturen und notwendige Änderungen dürfen nur durch Vermittlung der Anstalt von einer Fachwerkstatt vorgenommen werden. Die Kosten für die Beschaffung, eine notwendige Änderung, die Reparatur und den Betrieb (insbesondere Rundfunkgebühren ) der Geräte sind von Ihnen zu tragen. Beachten Sie die Möglichkeit einer Rundfunkgebührenbefreiung. Die entsprechenden Anträge werden Ihnen von den Wohngruppenbediensteten ausgehändigt. 6.4 Nach Überprüfung der Geräte werden diese durch die Anstalt versiegelt. Eine Be- schädigung, Entfernung oder Manipulation des Siegels kann zur Folge haben, dass die Zulassung des Gerätes zum persönlichen Besitz widerrufen wird und eine er- neute Überprüfung des Gerätes auf Ihre Kosten erforderlich ist. Geräte, die nur netzunabhängig betrieben werden können, müssen so beschaffen sein, dass ein Batteriewechsel ohne Abnahme der Versiegelung möglich ist. 6.5 Durch den Betrieb der Geräte dürfen Dritte nicht gestört werden. Die Geräte dürfen nur im eigenen Haftraum und mit Rücksicht auf die Mitgefangenen nur in Zimmer- lautstärke betrieben werden. 6.6 Funktionsunfähige Geräte dürfen Sie nicht in Ihrem Haftraum aufbewahren. Nicht reparierbare Geräte sind aus der Anstalt zu verbringen. Ist Ihnen dies nicht mög- lich, geschieht die Entsorgung dieser Geräte auf Veranlassung der Anstalt. Die Kosten hierfür tragen Sie. 6.7 Hörfunkgeräte dürfen zwei Kassettenteile, einen CD-Teil und eine Quarzuhr, nicht aber ein Mikrofon enthalten. Eingebaute Mikrofone und Mikrofonbuchsen werden auf Ihre Kosten außer Funktion gesetzt oder ausgebaut. Die Lautsprecher der Geräte müssen eingebaut sein. 6.8 Sie müssen eigene Hörfunkgeräte mit Netzteil betreiben, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Anderenfalls können Hörfunkgeräte mit handelsüblichen Trockenbatterien oder nachladbaren Akkus betrieben werden. Batterien sowie die Akkus sind über den Einkauf oder durch Vermittlung der Anstalt zu erwerben. Der Neuerwerb kann nur bei Rückgabe der alten Batterien oder Akkus erfolgen. 6.9 Grundsätzlich werden nur Tonwiedergabe- und Hörfunkgeräte zugelassen, die auch für den Empfang mit Kopfhörer eingerichtet sind. 6.10 Hörfunkgeräte dürfen nicht Empfangsmöglichkeiten im UKW-Bereich außerhalb des Frequenzbereiches von 87,5 bis 108 Mhz und im KW-Bereich außerhalb des Frequenzbereiches von 3950 bis 26100 Khz bieten. 7 6.11 Die Kantenlänge eines Hörfunkgerätes darf insgesamt (Länge+Breite+Höhe) nicht mehr als 100 cm betragen. Wird außer einem Hörfunkgerät ein weiteres Tonwiedergabegerät (z.B. Weckradio) zum persönlichen Besitz genehmigt, dürfen die gesamten Kantenlängen der beiden Geräte 120 cm nicht überschreiten. Anstelle dieser beiden Geräte dürfen auch nur ein CD-/ Radiogerät zugelassen werden, dessen gesamte Kantenlängen 120 cm nicht überschreiten darf. Nicht zugelassen sind CD-Wechsler. 6.12 Zum persönlichen Besitz im Haftraum werden Ihnen höchstens 10 Tonträger über- lassen, wenn Sie im Besitz eines Wiedergabegerätes sind. 6.13 Fernbedienungen für Hörfunk- und Tonwiedergabegeräte können zugelassen werden, wenn sie nicht programmierbar sind. Die Überprüfung eingebrachter Fernbedienungen setzt voraus, dass Sie diese im Beisein eines Bediensteten selbst öffnen. 6.14 Alle Arten von Computern und Computerspielgeräten, einschließlich programmierbarer Taschenrechner sowie elektronischer Datenbanken, werden Jugendstrafgefangenen im geschlossenen Vollzug grundsätzlich nicht zum persönlichen Besitz im Haftraum überlassen. 6.15 Die Genehmigung zur Beschaffung von Ersatzgeräten (Hörfunk-, Tonwiedergabegerät ) wird grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass Sie das bisher überlassene Gerät zurückgegeben haben und dass es aus der Anstalt verbracht wurde. Bei Missbrauch oder Zweckentfremdung des elektrischen Gerätes kann Ihnen das Betreiben untersagt werden. 7. Zeitungen und Zeitschriften 7.1 Auf Antrag an den Post-/Besuchsdienst dürfen Sie in der Regel bis zu drei Zeitungen oder Zeitschriften beziehen, wenn nicht deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Bezug weiterer Zeitungen und Zeitschriften kann Ihnen in einem angemessenen Umfang gestattet werden. Einzelne Zeitungen und Zeitschriften können Ihnen vorenthalten werden, wenn deren Inhalt die Erreichung des Vollzugszieles oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet. Sind lediglich Teile zu beanstanden, kann die Aushändigung dennoch erfolgen, wenn Sie mit der Entfernung oder Schwärzung dieser Teile einverstanden sind. Für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften können Sie Ihr Hausgeld, Taschen- geld oder freies Eigengeld verwenden. 7.2. Die Bestellung von einzelnen Zeitungen und Zeitschriften kann durch Sie selbst erfolgen. Abonnements können nur über einen Dritten in Auftrag gegeben werden. Der Bezug ist grundsätzlich nur über den Postzeitungsdienst oder einen Abonnementdienst gestattet. Ausnahmen hiervon - beispielsweise ausländische Druckerzeugnisse, Fachzeitschriften sowie Probeexemplare – bedürfen eines besonderen Antrages (zuständig: Post-/Besuchsdienst). 8 7.3 In Ihrem Haftraum dürfen Sie bis zu 10 Zeitungen oder Zeitschriften aufbewahren. 7.4 Sie haben nicht mehr benötigte Zeitungen oder Zeitschriften zur Entsorgung abzu- geben. Auf Antrag werden Zeitschriften (insbesondere Fachzeitschriften) zur Habe genommen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung haben und der Umfang der Zeitschriften sowie die Platzverhältnisse in der Anstalt dies zulassen. 7.5 Abbestellungen, Umbestellungen oder Nachsendungen müssen Sie selbst veranlassen . Die Anstalt ist bei Ihrer Entlassung oder sonstiger Abwesenheit nicht zur Nachsendung an Sie verpflichtet. Wenn nach Ihrer Entlassung oder Verlegung für Sie Zeitungen oder Zeitschriften eingehen und von Ihnen keine Zustimmung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung vorliegt, wird die Anstalt die Annahme grundsätzlich verweigern. Nur bei einer unvorhergesehenen Entlassung oder Verlegung in eine andere Anstalt werden Zeitungen oder Zeitschriften höchstens vier Wochen lang nachgesendet. 8. Besuche 8.1 Die Besuchszeiten entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. 8.2 Sie können 4 Stunden Besuch im Monat erhalten. Zusätzlich sind zwei weitere Stunden Besuch für Angehörige im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.1 StGB möglich. Darüber hinaus können auf Antrag durch den Abteilungsleiter Besuche gestattet werden, wenn diese Ihre Erziehung bzw. Eingliederung fördern oder der Klärung von unaufschiebbaren Angelegenheiten, die schriftlich nicht möglich ist, dienen. Der Besuch kann zu je einer Stunde oder am Wochenende auf Doppelstunden aufgeteilt werden. Die Besuchstermine können telefonisch durch Ihre Angehörigen abgestimmt werden. Telefonnummer und Anmeldezeiten werden per Aushang bekannt gegeben. 8.3 Zu einem Besuch werden in der Regel höchstens 3 Personen zugelassen. Minderjährige , die noch nicht 14 Jahre alt sind, können in der Regel nur in Begleitung Erwachsener den Besuch durchführen. Ein Besuch bei mehreren Gefangenen zugleich ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sie müssen dies bei ihrem Abteilungsleiter beantragen. 8.4 Jeder Besucher muss sich mit einem gültigen Ausweis ausweisen; ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Besucher dürfen keine persönlichen Gegenstände (z.B. Taschen, Brieftaschen, Uhren, Kalender, Geldbörsen, Funktelefone, Nah- rungs- und Genussmittel) einbringen. Diese Gegenstände sind in Schließfächern zu hinterlegen. Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt. Für Amtspersonen, Verteidiger, Beistände, Rechtsanwälte und Notare gelten zum Teil abweichende Regelungen. 8.5 Ihr Besuch darf für Sie zweimal pro Monat einen Gutschein für den Kauf von Waren erwerben. Die mögliche Höhe des Gutscheins entnehmen Sie bitte dem Aushang 9 auf Ihrer Station. Der Gutschein kann im Besucherimbiss gegen einen Geschenkbeutel mit Lebensmitteln eingetauscht werden, der Geschenkbeutel wird Ihnen nach dem Besuch ausgehändigt. Während der Besuchsdurchführung besteht die Möglichkeit, Kalt- und Warmgetränke sowie Speisen und Süßwaren zu erwerben. Für diese Zwecke dürfen die Besucher Bargeld in Höhe von bis zu 20,- € mit zum Besuch nehmen. In Gesprächen mit dem Verteidiger oder Beistand dürfen Schriftstücke, die unmittelbar Ihr Strafverfahren oder Ihre Strafvollstreckung betreffen, angenommen oder übergeben werden. Die Unterlagen dürfen vor Mitnahme in den Haftbereich durch Röntgen auf verbotene Gegenstände gesichtet werden. Sie sollten die Unterlagen daher im verschlossenen Briefumschlag mit sich führen. Im Übrigen dürfen Sie nichts entgegennehmen und nichts übergeben. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Jugendstrafvollzugsanstalt. Wer unbefugt einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt, kann gemäß § 115 Ordnungswidrigkeitsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 1000,- EUR belegt und vom Besuch ausgeschlossen werden. Setzen Sie Ihre Besucher diesem Risiko nicht aus. 8.6 Zum Schutz der Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen ist das Rauchen im Besucherbereich auch für Besucher nicht gestattet. 8.7 Ihre Besuche dürfen aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt überwacht werden. Für Besuche von Amtspersonen, Verteidigern und Beiständen gelten zum Teil abweichende Regelungen. 8.8 Der Verteidiger und der Beistand muss sich durch Ihre Vollmacht oder die Bestellungsanordnung des Gerichtes gegenüber der Vollzugsanstalt ausweisen. Die Bestellungsanordnung gilt grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils in dem betreffenden Strafverfahren; die Pflichtverteidigereigenschaft bezieht sich insbesondere nicht auf Zivilverfahren. 8.9 Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Sie oder Ihr Besucher gegen die ge- troffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung ist nicht er- forderlich, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Werden bei Ihren Besuchern bereits vor dem Besuch unerlaubte Gegenstände gefunden, kann der Besuch untersagt werden. 8.10 Vor und nach dem Besuch dürfen Sie - wie auch sonst jederzeit - durchsucht werden . Die Mitnahme von Uhren, Schmuckgegenständen u.s.w. ist grundsätzlich nicht gestattet - Ausnahme: Ehe- und Verlobungsring. 9. Schriftverkehr 9.1 Ihr Schriftverkehr kann, soweit es aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist, überwacht werden. Sie haben daher Ihre Schreiben offen abzugeben. Die Ausgangspost wird nur mit vollständigem Namen des Absenders und mit ausreichender Frankierung weitergeleitet. Dies gilt auch für Schreiben an Gerichte, das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa und andere Behörden. Ausgenommen sind Schreiben, die 10 gem. Ziffer 9.2 der Hausordnung nicht der Überwachung unterliegen. 9.2 Nicht überwacht wird/werden: a) Ihre Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Gleiches gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe die parlamentarische Versammlung des Europarates, die Europäische Agentur für Grundrechte sowie Schreiben an den Datenschutzbeauftragten des Bundes und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, b) an Sie gerichtete Schreiben dieser Stellen, sofern die Identität des Absenders - beispielsweise durch Freistempler, vorgedruckte Absenderangabe oder Dienstpost - zweifelsfrei feststeht, c) der Schriftwechsel mit Ihrem Verteidiger und Beistand, sofern die Post deutlich durch die Aufschrift „Verteidiger“ bzw. „Beistand“ gekennzeichnet ist. Der Verteidiger und der Beistand müssen durch eine Vollmacht oder eine Bestellungsanordnung des Gerichtes gegenüber der Vollzugsanstalt als solche ausgewiesen sein (vgl. Ziffer 8.8 Satz 2), d) der Schriftwechsel mit dem Anstaltsbeirat. 9.3 Schreibbedarf können Sie durch Vermittlung der Anstalt auf Ihre Kosten vom Haus- geld und freien Eigengeld beschaffen. Die Verwendung gefütterter Umschläge ist nicht gestattet. Bei Bedürftigkeit stellt die Anstalt auf Verlangen Schreibbedarf in angemessenem Umfang zu Verfügung. Sie selbst haben für die Frankierung Ihrer Briefe zu sorgen und tragen die Kosten. Briefmarken erhalten Sie beim Anstaltskaufmann. Dafür erforderliche Mittel können als zweckgebundenes Eigengeld von Dritten eingezahlt werden. Die Höhe entnehmen Sie bitte dem Anhang. Sie dürfen Briefmarken bis zum Wert des 2,25- fachen Tagessatzes der Eckvergütung in Gewahrsam haben. Die Höhe eines Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. Wenn Sie ohne Ihr Verschulden bedürftig sind, können auf Antrag die Kosten höchstens zweier dringender Briefe pro Woche von der Anstalt übernommen werden, wenn dieser Schriftwechsel für die Behandlung oder Wiedereingliederung erforderlich ist. Ihren Antrag dazu richten Sie bitte an die Ein- und Auszahlstelle. 9.4 Sie sollten Ihren Briefpartner darauf hinweisen, dass den Schreiben keine anderen Gegenstände, insbesondere Geld, Briefmarken oder Zeitungen, beigefügt und keine gefütterten oder mit Aufklebern versehenen Umschläge verwendet werden dürfen. Unerlaubte Briefeinlagen können auf Ihre Kosten an den Absender zurückgeschickt werden. 11 Eingehende Schreiben, die mit Gebühren belastet sind, werden nur angenommen, wenn Sie für die Gebühren aufkommen können und wollen. Im Falle einer Verlegung oder Ihrer Entlassung stellen Sie bitte einen Nachsende- auftrag bei der Deutschen Post AG. 10. Telefongespräche 10.1 Sie dürfen an den in den Wohngruppenbereichen bereitgestellten Telefonapparaten telefonieren. Allgemeine Informationen über die Zulassung dazu sowie die Nutzung der Gefangenentelefone erhalten Sie beim Wohngruppenverantwortlichen. Telefongespräche können überwacht werden. Nicht überwacht werden Telefonate, die im Einzelfall genehmigt werden können, mit : a) Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Parlament und dessen Mitgliedern, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe der parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Europäischen Agentur für Grundrechte sowie dem Datenschutzbeauftragten des Bundes und dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, b) Ihrem Verteidiger und Beistand, Der Verteidiger und der Beistand müssen durch eine Vollmacht oder eine Bestellungsanordnung des Gerichtes gegenüber der Vollzugsanstalt als solche ausgewiesen sein (vgl. Ziffer 8.8 Satz 2), c) dem Anstaltsbeirat. Grundsätzlich können keine Telefonate für Sie angenommen werden. 10.2 Das Absenden und die Annahme von Telefaxen und elektronischer Post (e-mail) ist grundsätzlich nicht möglich. 11. Pakete 11.1 Die Zusendung von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln über Pakete ist nicht gestattet. Pakete mit anderem Inhalt dürfen Sie nur bei vorheriger Genehmigung des Abteilungsleiters empfangen. Die Notwendigkeit des Paketempfangs müssen Sie begründen. Nach Festlegung des im Einzelfall zugelassenen Inhalts erhalten Sie eine Paketmarke, die Sie dem Absender zusenden müssen. 11.2 Jedes Paket muss auf der Verpackung mit der von der Jugendstrafvollzugsanstalt ausgegebenen Paketmarke versehen sein und ein Inhaltsverzeichnis enthalten sowie auf der Verpackung den Absender erkennen lassen. 11.3 Pakete, die zur Unzeit oder ohne Paketmarke eingehen bzw. das im Einzelfall 12 festgelegte Gewicht überschreiten, werden nicht angenommen und ggf. bereits vom Postamt zurückgesandt. Die Annahmeverweigerung und der Grund werden Ihnen mitgeteilt. Eingehende Pakete, die mit Gebühren belastet sind, werden nur angenommen, wenn Sie für die Gebühren aufkommen können und wollen. 11.4 Die Pakete werden in Ihrer Gegenwart geöffnet und durchsucht. Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände und Vollzähligkeit geprüft. Abweichungen vom Inhaltsverzeichnis werden auf diesem vermerkt. Soweit sich in einem Paket nicht zugelassene Gegenstände befinden, werden sie zu Ihrer Habe genommen oder auf Ihre Kosten zurückgesandt 11.5 Ihnen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt des von Ihnen zur Versendung bestimmten Paketes wird in Ihrer Gegenwart aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt überprüft und verschlossen. Der Inhalt des Paketes ist von Ihnen in einem Verzeichnis zu vermerken. Das Inhaltsverzeichnis ist zu unterschreiben. Es wird, nachdem es auf seine Richtigkeit überprüft wurde, zur Personalakte gegeben. Die Kosten des Paketverkehrs tragen in der Regel Sie. 12. Bildung und Arbeit 12.1 Die Ihnen zugewiesene Ausbildung, Weiterbildung oder sonstige Beschäftigung soll sich möglichst an Ihren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen orientieren. Wenn Sie in der Schule, Ausbildung oder in den Arbeitsbereichen gut mitarbeiten, erhöht das Ihre Chancen nach der Entlassung nicht nur auf dem Arbeitsmarkt. 12.2 Sie sind vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie speziellen Maßnahmen zur Vorbereitung darauf verpflichtet. Im Übrigen sind Sie zur Arbeit oder zur Teilnahme an arbeitstherapeutischer oder sonstiger Beschäftigung verpflichtet, wenn und soweit Sie dazu in der Lage sind. Mit Ihrer Zustimmung kann Ihnen gemeinnützige Arbeit zugewiesen werden. 12.3 Durch Aushänge in den Wohngruppenbereichen werden Sie über alle Ausbildungsund Arbeitsmöglichkeiten informiert. 12.4 Die Zuweisung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes erfolgt nach einer Konferenzentscheidung in ihrer Abteilung, die ihre Fähigkeiten und Wünsche berücksichtigt, durch die Arbeitsverwaltung. Über die Zuweisung eines Schulplatzes entscheidet nach Prüfung der Zugangsvoraussetzungen der Abteilungsleiter in Abstimmung mit den Lehrern. Sie können ihre Wünsche in einem begründeten Antrag an Ihren Abteilungsleiter darlegen. 12.5 Sie werden über die in den Ausbildungs- und Arbeitsbetrieben geltenden Unfallverhütungsvorschriften unterrichtet und haben diese zu Ihrem eigenen Schutz zu beachten. Vorhandene Schutzvorrichtungen haben Sie bei Ausübung Ihrer Tätigkeit zu benutzen. Unfälle und von Ihnen erkannte Unfallgefahren haben Sie dem zuständigen Bediensteten unverzüglich mitzuteilen. Bei der Arbeit ist die für den jeweiligen Arbeitsbetrieb vorgesehene Arbeits- bzw. Schutzbekleidung zu tragen. 12.6 Privat- und Sportbekleidung sowie Schmuck jeglicher Art (auch Piercings) sind am 13 Schul-, Ausbildungs- und Arbeitsplatz nicht zugelassen. Sie dürfen die Einrichtungen, Geräte und Materialien der Schule und der Arbeitsbetriebe - auch Reste und Abfälle - nur für die Ihnen zugewiesene Arbeit benutzen oder verwenden. Die Mitnahme dieser Gegenstände oder von Erzeugnissen aus der Schule und einem Arbeitsbetrieb ist nicht gestattet. Bei Arbeitsschluss haben Sie Ihren Arbeitsplatz aufzuräumen und das Werkzeug vollständig abzugeben. Sie dürfen nur Nahrungs- und Genussmittel in angemessenem Umfang zum dortigen Verbrauch in den Arbeitsbetrieb mitnehmen. Aus dem Arbeitsbetrieb darf nichts mit zurück in den Haftbereich genommen werden. Das Mitführen von Taschen oder Tüten und Flaschen, welche nicht transparent sind, ist nicht gestattet. 12.7 Wenn Sie krank sind, müssen Sie sich beim medizinischen Dienst der Jugendstrafvollzugsanstalt umgehend um eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bemühen. Ohne diese Bestätigung sind Sie auch bei Unwohlsein weiterhin zur Arbeit verpflichtet. 13. Geld 13.1 Der Besitz von Bargeld ist im geschlossenen Vollzug nicht erlaubt. Teilen Sie bitte Ihren Angehörigen mit, dass die Übersendung von Bargeld in Postsendungen nicht zulässig ist. Bareinzahlungen können für Sie im Rahmen eines Besuches in der Ein- und Auszahlstelle nur an Werktagen und zu den Geschäftszeiten und nur dann erfolgen, wenn Sie nach Zugang in die hiesige Justizvollzugsanstalt bis zum nächstfolgenden Einkaufstag auf Ihrem Gefangenengeldkonto nicht über Mittel in Mindesthöhe des Taschengeldsatzes (etwa 30,-€) verfügen (z.B. wegen langer Bankwege bei Einzahlungen an der Landesjustizkasse). Zu anderen Zwecken sind Bareinzahlungen nicht möglich. Sonstige Überweisungen können nur an die Landesjustizkasse Chemnitz unter Angabe der dafür notwendigen Daten gerichtet werden. Bitte Beachten Sie, dass das Eigengeld gepfändet werden kann und Pfändungen oder Aufrechnungen öffentlicher Kassen den Einzahlungen vorgehen. Einzahlungen sind nur für folgende Positionen zweckgebunden möglich: Gegenstand Bemerkung Bekleidung für Lockerungen/Entlassung Einzelfallprüfung Entlassungsvorbereitung (z.B. Einzelfallprüfung Personalausweis) Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung Einzelfallprüfung Medizinische Heil- und Hilfsmittel nach Höhe nach Einzelfall (Eigenbeteiligung) ärztlicher Verordnung 14 Radio (Weckradio, Radiorecorder) nur für Erstbeschaffung und nur für Geräte der und Überprüfungsgebühr Produktliste des Anstaltskaufmanns Weiterbildungs-, Lernmaterial und Einzelfallprüfung Schreibmaterial Zugangseinkauf nur innerhalb der ersten 4 Wochen nach Inhaftierung Zusatzeinkauf 1 x im Jahr, max. 50,-€ (z.Bsp. für Geburtstag, Weihnachten usw.) Jalousie Erstbeschaffung Die Einzahlung auf das Teliokonto bleibt davon unberührt. Für die Überweisung sind folgende Daten anzugeben: Empfänger: Landesjustizkasse Chemnitz Konto-Nr.: 87 001 500 Bankleitzahl: 870 000 00 bei: Bundesbank Chemnitz (BBk) Kunden-Referenznummer: 7007.0916.6704 Verwendungszweck: Name, Vorname, Geburtsdatum des Gefangenen Zweck der Einzahlung Die Angaben sind im Verwendungszweck zwingend erforderlich, um die Zuordnung der Überweisung zu ermöglichen. 13.2 Eigengeld, Hausgeld Für Sie wird ein Eigengeldkonto, Hausgeldkonto sowie ein Überbrückungsgeldkonto geführt. Gelder, die Sie bei Ihrer Inhaftierung in die Anstalt eingebracht haben oder die Ihnen von Dritten zugewendet wurden, werden Ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Über Ihr Eigengeld können Sie verfügen, soweit Sie kein Überbrückungsgeld ansparen und keine Schadenersatzansprüche der Anstalt oder Pfändungen vorliegen. Die (zweckgebundene) Einzahlung und die Ausgabe des Eigengeldes müssen Sie bei Ihrem Abteilungsleiter beantragen. Aus erzieherischen Gründen kann er Ihren Antrag im Einzelfall ablehnen. Ihr Arbeitsentgelt bzw. Ihre Ausbildungsbeihilfe wird in der Regel zu 6/10 auf Ihrem Hausgeldkonto gutgeschrieben. Das Hausgeld steht zu Ihrer freien Verfügung. Nicht verbrauchtes Hausgeld wird auf Ihrem Konto angespart. Wird Ihnen anlässlich der Gewährung von Ausgang oder Urlaub Hausgeld ausge- zahlt und bringen Sie dieses Geld oder Teile hiervon wieder in die Anstalt ein, so wird es Ihrem Hausgeldkonto gutgeschrieben. 15 13.3 Überbrückungsgeld Sie können auf Antrag Überbrückungsgeld bilden. Das Überbrückungsgeld soll Ihnen ermöglichen, einen Betrag für die Zeit nach der Entlassung anzusparen, in der Sie keine anderweitigen staatlichen Hilfen erhalten. Das Überbrückungsgeld ist nicht pfändbar. Ihnen kann gestattet werden, Teile des Überbrückungsgeldes bereits vor der Entlassung zur Entlassungsvorbereitung zu verwenden. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeits- oder Therapieplatzes oder einer Unterkunft sowie zur notwendigen Beschaffung von Bekleidung. Auch zur Entschädigung von Opfern Ihrer Straftat kann Ihnen auf Antrag Ihr Abteilungsleiter Überbrückungsgeld freigeben. 13.4 Überbrückungsgeld und Eigengeld können Sie durch Vermittlung der Anstalt auf Ihren Namen und Ihre Rechnung verzinslich anlegen, wenn Sie Ihr Überbrückungsgeld voll angespart haben und Sie sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Anlage von mehr als 50,00 EUR voraussichtlich noch mindestens zwei Jahre im Vollzug befinden werden. Das Sparbuch wird für Sie in der Ein- und Auszahlstelle verwahrt. 13.5 Taschengeld, Hilfe zum Lebensunterhalt Wenn Sie ohne Ihr Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten und nicht in ausreichendem Maß verfügbares Eigengeld besitzen, können Sie unter bestimmten Umständen Taschengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Über die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen unterrichtet sie der Sozialdienst. Das Taschengeld wird in das Hausgeldkonto gebucht und kann wie Hausgeld verwendet werden. 14. Einkauf 14.1 Sie können aus einem von der Anstalt vermittelten ihren Wünschen und Bedürfnissen entsprechendem Angebot einkaufen. 14.2 Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemittel können aus dem Haus- oder Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang aus dem Haus-, Taschen- oder Eigengeld gekauft werden. Weitere Informationen können Sie von ihrem Abteilungsleiter erhalten. 14.3 Die Einkaufszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Einzelheiten zum Angebot können Sie den Listen auf den Stationen entnehmen. 14.4 Sie können Gegenstände über den Versandhandel beziehen. Den Katalog, die Anträge dazu sowie Informationen über die Verfahrensweise erhalten Sie bei dem Wohngruppenbediensteten. 14.5 Zugangseinkauf Sie können im Monat Ihres Zugangs in der Anstalt bis zum 4-fachen Tagessatz der 16 Eckvergütung von Ihrem Eigengeld einkaufen, sofern Sie im laufenden Monat noch keinen Einkauf in dieser Höhe in Anspruch genommen haben. Den entsprechenden Antrag richten Sie bitte an die Ein- und Auszahlstelle. Dieser Betrag wird auf ein evtl. im Folgemonat zu zahlendes Taschengeld nicht angerechnet. Die Höhe des Tagessatzes der Eckvergütung ändert sich jährlich und wird per Aushang in ihrer Wohngruppe bekannt gegeben. 15. Freizeit 15.1 Organisierte Freizeit Sie erhalten Gelegenheit am Freizeitprogramm der Anstalt teilzunehmen. Das An- gebot an Freizeitgruppen ist dem Freizeitplan zu entnehmen. Anregungen können Sie dem zuständigen Bediensteten oder der Gefangenenmitverantwortung zuleiten. Handwerkliche und musikalische Freizeitbeschäftigung ist vorbehaltlich einer be- sonderen Genehmigung in der Regel nur in besonderen Freizeiträumen, nicht je- doch im Haftraum, zulässig. Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung (z.B. Materialien, Werkzeuge, Fachliteratur u.a.) können Sie in der Regel nur durch Vermittlung der Anstalt auf Antrag erwerben . Sie können dafür Ihr Haus- und Taschengeld sowie frei verfügbares Eigengeld verwenden. 15.2 Sport Sport kann als Freizeitsport (ohne Antrag) sowie in Trainingsgruppen (mit Antrag) betrieben werden. Freizeitsport kann insbesondere während des Aufenthalts im Freien durchgeführt werden. Bitte beachten Sie hierzu die Aushänge auf Ihrer Station. . Zur Vermeidung von Sportunfällen beachten Sie bitte, insbesondere bei Benutzung von Sportgeräten, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und folgen Sie den Anweisungen des Bediensteten oder Sportübungsleiters. Sollten Sie sich dennoch beim Sport verletzt haben, müssen Sie dies unverzüglich einem Bediensteten oder dem Sportübungsleiter anzeigen. Nehmen Sie an Wettkämpfen mit vollzugsexternen Personen teil, die durch Sie verletzt werden könnten, haben Sie vor dem ersten Wettkampf eines Jahres einen kleinen Betrag zu zahlen, damit Sie haftpflichtversichert sind. 15.3 Anstaltsbücherei Sie können die Anstaltsbücherei benutzen, die über ein breites Angebot an Sachund Unterhaltungsliteratur verfügt. Sie sind für die von Ihnen entliehenen Bücher verantwortlich. Die Bücher dürfen nicht beschädigt oder beschrieben werden. Eigenmächtige Weitergabe an Mitgefangene ist nicht zulässig. Gleiches gilt für Gesellschaftsspiele, die von der Anstalt ausgegeben werden. Der Büchertausch findet entsprechend dem Aushang in Ihrer Wohngruppe statt. 17 16. Seelsorge und Religionsausübung 16.1 Sofern Sie dies wünschen, wird Ihnen geholfen, mit einem Seelsorger Ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs dürfen Sie in angemessenem Umfang besitzen. Sie dürfen bei grobem Missbrauch entzogen werden. 16.2 Sie haben das Recht am Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen Ihres Bekenntnisses teilzunehmen. Sie werden auch zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt. Bei Missbrauch können Sie vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. 16.3 Die Zeiten der Gottesdienste und anderer religiöser Veranstaltungen werden ge- sondert bekannt gegeben. 17. Gesundheitsfürsorge 17.1 Die Sprechzeiten des Anstaltsarztes sowie des Zahnarztes entnehmen Sie bitte den Aushängen. 17.2 Anmeldungen zu den medizinischen Sprechstunden erfolgen bei dem Wohngruppenbediensteten. 17.3 Die ärztlichen Verordnungen sind genau zu befolgen. Arzneimittel dürfen nicht gesammelt, missbraucht oder an andere Gefangene weiter gegeben werden. Nicht benötigte Arzneimittel müssen Sie zurückgeben. Bestimmte , vom Arzt festgelegte Medikamente, sind unter Aufsicht eines Bediensteten in aufgelöstem Zustand einzunehmen. 17.4 Sie sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. Unfälle, körperliche Misshandlungen oder jeden Ver- dacht auf eine ansteckende Krankheit haben Sie zu melden. Sie erhalten regelmä- ßig Gelegenheit zum Duschen. Bei Bedarf werden Ihnen Körperpflegemittel zur Verfügung gestellt. 17.5 Für Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Es wird dringend empfohlen, die kostenlosen Untersuchungen auf Aids und Hepatitis in Anspruch zu nehmen. Näheres erfahren Sie beim Medizinischen Dienst, dem Sie auch ihren Impfausweis vorlegen sollten. 18. Rauchen, Alkohol, Drogen und Medikamente Tabakwaren, Alkohol- und Drogenkonsum sowie Medikamentenmissbrauch gefähr- den Ihre Gesundheit. Nutzen Sie die Haftzeit, sich mit Ihren diesbezüglichen Pro- blemen auseinanderzusetzen. Hilfestellungen finden Sie bei den Fachdiensten. Die Herstellung, der Erwerb, die Verbreitung und Einnahme alkoholischer Getränke, Drogen und nicht verordneter Medikamente sind nicht gestattet. Für die 18 vom Arzt verordneten Medikamente gilt Ziffer 18.3. In folgenden Bereichen ist Rauchen gestattet: - in Raucherhafträumen - während des Hofganges im dafür vorgesehenen Bereich - auf den dafür gekennzeichneten Plätzen. Zigarettenkippen dürfen Sie nicht auf den Boden werfen, an Raucherstellen sind Aschenbecher oder vorgesehene Behälter zu nutzen. Für Jugendliche unter 18 Jahren besteht generelles Rauchverbot! 19. Ersatz von Aufwendungen, Schadenersatz Verlieren, zerstören oder beschädigen Sie vorsätzlich oder fahrlässig Anstaltseigentum, so sind Sie der Anstalt zum Schadenersatz verpflichtet. Kontrollieren Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse sofort nach der Übernahme von Anstaltssachen und des Haftraumes diese auf Vollständigkeit und Unversehrtheit . Beanstandungen sollten Sie unverzüglich dem Wohngruppenbediensteten mitteilen. Wenn Sie Bedienstete oder Gefangene vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haben Sie die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Zum Aufwen- dungsersatz sind Sie ferner verpflichtet, wenn Sie sich vorsätzlich oder grob fahr- lässig selbst verletzen. In vielen Fällen kann auch das Hausgeld in Anspruch genommen werden. 20. Disziplinarmaßnahmen Sofern Sie gegen Pflichten verstoßen, die Ihnen durch oder aufgrund des Sächsischen Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe – das heißt auch durch diese Hausordnung – auferlegt sind, wird dies mit Ihnen im Gespräch erörtert. Daneben können Erziehungs- oder Disziplinarmaßnahmen gegen Sie angeordnet werden. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann dies insbesondere dazu führen, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum nicht am Aufschluss teilnehmen oder nur für einen geringen Geldbetrag einkaufen können. Vollzugliche und strafrechtliche Maßnahmen schließen Erziehungs- oder Disziplinarmaßnahmen nicht aus. Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt in der Regel sofort und kann jederzeit zur Bewährung ausgesetzt werden. 21. Anträge und Sprechstunden 21.1 Ihre ersten Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges – auch hinsichtlich Wünschen oder Anregungen - sind die Wohngruppenbediensteten, bei denen Sie auch alle Anträge einreichen. Diese werden Ihren Antrag ggf. an die für 19 die Bearbeitung zuständigen Bediensteten weiterleiten. Wenn Sie den zuständigen Bediensteten auf dem Antrag selbst vermerken, tragen Sie zur Arbeitserleichterung bei. Die für die Anträge vorgesehenen Formulare erhalten Sie bei Ihren Wohngruppenbediensteten. 21.2 Beachten Sie bei Ihrer Antragstellung bitte, dass die Bearbeitung eine gewisse Dauer benötigt. Insbesondere Erstanträge auf Ausführung, Ausgang oder Urlaub sollen mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Zeitpunkt eingereicht werden. 21.3 Sie können sich auch schriftlich an den Anstaltsleiter wenden. Zuvor sollten Sie jedoch in der Sie betreffenden Angelegenheit die Entscheidung des zuständigen Bediensteten einholen. Solange aus Ihrem Antrag nicht hervorgeht, dass dies be- reits geschehen ist, wird vom Anstaltsleiter in der Regel zunächst der zuständige Bedienstete mit der Bearbeitung beauftragt. 21.4 Anträge, die nach Form und Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen An- forderungen entsprechen, bloße Wiederholungen enthalten oder Sie selbst nicht betreffen, brauchen nicht beschieden werden. 21.5 Der Anstaltsleiter hält regelmäßig jeden ersten Dienstag im Monat, 14.00 Uhr Sprechstunden ab, zu denen Sie sich schriftlich anmelden können. Wenn Sie Ihr Anliegen auf dem Antrag vermerken, so erleichtert dies die Vorbereitung des Gespräches. 21.6 Besichtigt ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa die Anstalt, so können Sie sich in Angelegenheiten, die Sie selbst betreffen, an ihn wenden. Die Anstalt führt eine Vormerkliste für diese Anhörungen, in die Sie sich eintragen können. 22. Beschwerden und Rechtsbehelfe 22.1 Wenn Sie sich durch eine Maßnahme ungerecht behandelt oder in anderer Weise beschwert fühlen, können Sie zunächst beim Abteilungsleiter dann beim Anstalts- leiter mündlich oder schriftlich eine Klärung herbeiführen. Über Beschwerden gegen Anstaltsbedienstete entscheidet der Anstaltsleiter. Nur über Beschwerden gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters oder dessen Vertreter im Amt entscheidet das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa. Alle anderen Eingaben an das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa werden grundsätzlich an den Anstaltsleiter zur Entscheidung abgegeben. Eine Beschwerde begründet jedenfalls keinen Anspruch auf Einschreiten in der Sache, vielmehr nur einen Anspruch auf einen Bescheid. 22.2 Sie können gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Jugendstrafe gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist bei der Jugendkammer des Landgerichtes Leipzig, Harkortstr. 9 in 04107 Leipzig schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Sie müssen geltend machen durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein. 20 Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung gestellt werden. Soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, soll die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt werden. Darüber entscheidet der Abteilungsleiter. Es wird darauf hingewiesen, dass die bei Gerichtsentscheidungen entstehenden Gerichtskosten Ihnen im Falle des Unterliegens auferlegt werden können. 22.3 Unabhängig hiervon können Sie sich auch an den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages, des Bundestages und an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wenden. Das Petitionsrecht begründet jedoch keinen Anspruch in der Sache, vielmehr nur einen Anspruch auf einen Bescheid. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird in der Regel erst tätig, wenn das innerstaatliche Recht ausgeschöpft ist. Der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages nimmt eine Eingabe nur dann als Petition an, wenn diese sich gegen eine Maßnahme einer staatlichen Behörde (auch Justizvollzugsanstalt) richtet, die in Ihre Rechte eingreift. Dagegen werden bloße Anfragen und Bitten um Unterstützungen in der Regel nicht als Petition an- genommen. 23. Gefangenenmitverantwortung 23.1 Versuchen Sie Ihre vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Teilnahme an der Verantwortung für Angelegenheiten der Gefangenen von gemeinsamen Interessen zu nutzen. Für die Mitverantwortung kommen namentlich in Betracht: - Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung, - Maßnahmen zur Förderung und Betreuung, - Angelegenheiten der Hausordnung, - Anregungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung und - Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes. Von einer Mitverantwortung sind insbesondere ausgeschlossen: - Bereiche, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berühren, - Personalangelegenheiten der Bediensteten und - Individualvertretungen der Gefangenen. 23.2 Bei anberaumter Wahl wird über das Wahlverfahren der Gefangenenmitverantwor- tung durch Aushang auf der Station gesondert informiert. 21 24. Anstaltsbeirat Sie können sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Anstaltsbeirat , der aus Abgeordneten des Sächsischen Landtages und weiteren Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besteht, wenden. Sie können sich auch an einzelne Mitglieder des Anstaltsbeirates wenden. Die Namen der Beiratsmitglieder entnehmen Sie bitte dem Aushang. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Der Anstaltsbeirat bietet feste Sprechstunden an. Kontakt können Sie aufnehmen, indem Sie einen verschlossenen Brief in den Briefkasten des Anstaltsbeirates einwerfen, der ausschließlich durch Mitglieder des Anstaltsbeirats geleert wird. Ein solcher ist im Treppenhaus eines jeden Hafthauses angebracht. 25. Ehrenamtliche Betreuung und Mitarbeiter 25.1 Zur Betreuung einzelner oder mehrerer bestimmter Gefangener sind ehrenamtliche Betreuer tätig. Es handelt sich hierbei um sozial engagierte Frauen und Männer, die zumeist in ihrer Freizeit - den Gefangenen bei der Bewältigung persönlicher Schwierigkeiten helfen, - die Entlassung vorbereiten und - Hilfestellung nach der Entlassung geben. Als Ansprechpartner für weitere Auskünfte und Vermittlung von Kontakten stehen Ihnen die Fachdienste zur Verfügung. 25.2 Außerdem kommen weitere Mitarbeiter von draußen ins Haus. Sie sind vor allem in der Suchtberatung, Schuldnerberatung und der Straffälligenhilfe tätig. Die Gruppenstunden und Sprechzeiten erfahren Sie über den Aushang und/oder beim Sozialdienst. 26. Adressen Europäisches Parlament Rue Wiertz/Wiertzstraat B-1047 Brüssel Allee du Printemps B.P. 1024 F-67070 Strasbourg Cedex Plateau du Kirchberg L-2929 Luxemburg Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte F-67075 Strasbourg Cedex Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe F-67075 Strasbourg Cedex 22 Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Schwarzenbergplatz 11 AT-1040 Wien Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Husarenstr. 30 53117 Bonn Sächsischer Landtag Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Sächsischer Datenschutzbeauftragter Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa 01095 Dresden Landgericht Leipzig Harkortstr. 9 04107 Leipzig 23 In-Kraft-Treten Die Hausordnung, der das Sächsische Staatsministerium der Justiz mit Justizministerialschreiben vom 29. Oktober 2010 zugestimmt hat, tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende vorläufige Hausordnung außer Kraft. Die Ergänzungen/Anpassungen in den Ziffern 10 und 13 werden mit Unterzeichnung durch den Leiter wirksam. Regis-Breitingen, den Uwe Hinz Leiter der Jugendstrafvollzugsanstalt 24 Jugendstrafanstalt Regis-Breitingen – Anlage zur Hausordnung - Zulassung von Gegenständen für Gefangene zum persönlichen Gebrauch Die Überlassung der mit einem* versehenen Gegenstände erfolgt ausschließlich nach Antragstellung des Gefangenen und unter Beachtung eines nach Anzahl und Wert angemessenen Umfanges, der Belastbarkeit des Stromnetzes und der Wahrung der Übersichtlichkeit im Haftraum. Anträge sollten Sie nur stellen, wenn ausreichendes Haus- bzw. Taschengeld auf Ihrem Konto vorhanden ist. Gegenstand Einbringen in die JVA Bemerkungen jeweils ein Stück, soweit keine andere Kaufmann Vermittlung der Anstalt Dritte Festlegung getroffen wird 1. Elektrogeräte und Zubehör max. 5 Elektrogeräte Hörfunkgerät einschl. Weckradio * x x nur Erstgerät; „Bassrolle“ nicht zugelassen Kassettenrecorder* oder CD-Player* x x nur Erstgerät; „Bassrolle“ nicht zugelassen Kopfhörer* x keine gepolsterten Kopfhörer oder Funkkopfhörer, kein Infrarot Schachcomputer * x Tischventilator * x bis 35 cm Durchmesser Kaffeemaschine * mit Glaskanne x bis 1000 Watt Warmwasserbereiter* x Warmwasserbereiter bis 1000 Watt Leselampe mit Klemmfuß * x 40 Watt, Höhe max. 40 cm elektronische Schreibmaschine * x typgebunden ohne Speicher CD, Musikkassetten x x insges. bis 10 Stück, falls im Besitz eines Wiedergabegerätes, nur in Originalverpackung (mit Folie) Reinigungskassette, Tonkopf- und CD-Reiniger * x keine sicherheitsgefährdenden Flüssigkeiten 25 Gegenstand Einbringen in die JVA Bemerkungen Kaufmann Vermittlung der Anstalt Dritte Netzteil * /Akku-Ladegeräte* x In Verbindung mit dem zu betreibenden Gerät 2. Schreib- und Büromaterial: mechanische Schreibmaschine * x Schreibmaterial (Locher, Bleistiftspitzer, Buntstifte, Füllhalter, Lineal, Kugelschreiber, Schreibetui, Faserstifte, Klebstift, Minen, Tintenpatronen, mechanisches Heftgerät, Radiergummi) x Aktenordner x max. 3 Stück im Haftraum Farbband, Korrekturband, Tipp-Ex x nicht fluid Schreibpapier x Briefumschläge x ungefüttert Briefmarken x bis zu den in Nr. 9.3 genannten Wertgrenzen Schnellhefter x Taschenrechner * x ohne Datenbank 3. Freizeitartikel: Bastelmaterial, einschl. Mal- und Zeichenutensilien * x nach individueller Regelung im Einzelfall, (teilweise nicht auf dem Haftraum) nur Aquarell- und Pastellfarben, keine elektronischen Bausätze Karten- und Brettspiele x Tischtennisschläger Tischtennisbälle x Musikinstrumente * x nach individueller Regelung im Einzelfall 4. Bücher und Zeitschriften Bücher * x max. 5 Stck. im Haftraum; zzgl. Schulbücher Zeitschriften * x x Postzeitungsdienst oder Abonnement, max. 10 Stck. im Haftraum Aus- und Fortbildungsliteratur* x x x nach individueller Regelung im Einzelfall 5. Körperpflege Nassrasierer x Einweg Nagelfeile x klein, nicht diamantbeschichtet Nagelknipser x klein 26 Gegenstand Einbringen in die JVA Bemerkungen Kaufmann Vermittlung der Anstalt Dritte Nagelschere x klein Kosmetika und Toilettenartikel x Fußpflegeset mechanisch x Kulturtasche x keine doppelwandigen 6. Schmuck und Uhren: 1 Armbanduhr* oder 1 Taschenuhr* x ohne Sende-, Empfangs-, Speicher- und Aufzeichnungsfunktion, Wert bis 17 -facher Tagessatz Ringe*, Halsketten*, Armband* (ohne Ehering), Ohrschmuck* x max. 3 Stück Wert bis max. 17-facher Tagessatz elektronischer Wecker* x 7. Sonstiges: Feuerzeug x nur elektronisches Gegenstände der religiösen Verehrung * x x x nach individueller Regelung im Einzelfall Grünpflanzen * x max. 2 Pflanzen, Wuchslänge max. 0,80 m, Topfdurchmesser max. 20 cm Bilder * (ohne Rahmen) x 2 Stück oder 1 Poster (bis 0,5 m²) Fotos (keine Polaroidfotos)* x bis zu 10 Stück Nähutensillien x Jalousie weiß oder schwarz * mit Befestigungssatz x Anlage 7 (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Torgau Justizvollzugsanstalt Torgau Am Fort Zinna 7 04860 Torgau Hausordnung der JVA Torgau 2 Sehr geehrte Herren, mit dem Lesen dieser Hausordnung verbindet sich Ihr Aufenthalt in der JVA Torgau. Für einen Teil von Ihnen ist es nicht der erste Aufenthalt in einer Einrichtung des Justizvollzuges, für einen anderen Teil von Ihnen stellt dies eine neue Erfahrung im Leben dar. In jedem Fall möchte ich Sie ansprechen, sich auf den Aufenthalt entsprechend einzurichten und sich der Bewältigung Ihrer eigenen Anliegen und Probleme bewusst zu werden und sich diesen möglichst offen zu stellen. Bei dem sicherlich nicht immer einfachen Vorhaben möchten wir Sie nach allen uns gegebenen Möglichkeiten unterstützen. Um mit Ihnen diesen Weg zusammen gehen zu können, bedarf es Ihrer Mitarbeit. Ohne Ihr möglichst offenes Mitwirken wird vieles nicht gelingen, mit Ihrer Mitwirkung können Sie vieles für sich erreichen, um aus dem für Sie hier gegebenen Aufenthalt gute Entscheidungen für Ihr zukünftiges Leben zu treffen. Die Entscheidung liegt bei Ihnen. Sie sollten dies sorgfältig bedenken. Da es unter den Bedingungen einer Justizvollzugsanstalt unvermeidbar ist, dass viele Menschen auf begrenztem Raum zusammenleben, sind für den Umgang der Menschen miteinander Verhaltensregeln und wichtige Informationen erforderlich. Diese Hausordnung verfolgt daher den Zweck, Ihnen zu einigen wichtigen Bereichen und Thematiken die bestehenden Regeln und Informationen zu erläutern. Die Hausordnung steht auf der rechtlichen Grundlage des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes (SächsStVollzG). Damit die Hausordnung eine möglichst wirksame Hilfestellung darstellen kann, wurde sie mit einer großen Anzahl von Bediensteten der Anstalt und den Vertretern der Gefangenenmitverantwortung (GMV) abgestimmt und mit dem Anstaltsbeirat besprochen. Dennoch können nicht alle möglichen Fragen Ihres Aufenthalts im Vollzug in der Hausordnung erfasst werden. Aus diesem Grund wenden Sie sich bitte mit Ihren weiteren Anliegen an die für Sie zuständigen Stationsbediensteten als Ihre ersten Ansprechpartner. Bedenken Sie bitte bei allen auftretenden täglichen Unstimmigkeiten und Problemen, die im Zusammenleben und in der großen Organisation einer Justizvollzugsanstalt unvermeidbar sind, dass ein klärendes Gespräch der Anfang eines Lösungsweges sein wird. In diesem Sinne werden Sie gebeten, sich so zu verhalten, wie Sie es von anderen Ihnen gegenüber erwarten. Im Vertrauen auf Ihr Bemühen, sich für die Zeit Ihres Aufenthaltes in der JVA Torgau auf ein verantwortungsvolles Miteinander einzulassen, bitte ich Sie, die Hausordnung für sich als beachtliches Regel- und Informationswerk zu verstehen. Erico Anselmi Anstaltsleiter der JVA Torgau Hausordnung der JVA Torgau 3 Vorwort des Anstaltsleiters Seite Gliederung 03 1. Allgemeine Verhaltensregeln 04 2. Kommunikation in der Anstalt 05 3. Externe Mitarbeiter 07 4. Vollzugs- und Eingliederungsplanung 08 5. Besuch 09 Besuch durch Bezugspersonen Besuch durch Verteidiger, Rechtsanwälte und Notare 6. Telefongespräche 12 7. Schriftwechsel 12 8. Pakete 14 9. Gesundheitsfürsorge 15 10. Haftraum 16 11. Besitz von Gegenständen 18 Allgemeines zum Besitz von Gegenständen Besitz von elektrischen Geräten Besitz von Zeitungen und Zeitschriften 12. Kleidung 20 13. Arbeit, Weiterbildung, Schule 21 14. Ersatzfreiheitsstrafen 22 15. Geldverkehr 22 Hausgeldkonto Eigengeldkonto Überbrückungsgeldkonto Bargeld und Einzahlung von Geldern 16. Taschengeld 26 17. Freizeit 26 18. Einkauf 27 Zugangseinkauf Zusatzeinkauf 19. Gefangenenmitverantwortung (GMV) 27 20. Anstaltsbeirat 28 21. Disziplinarverfahren 29 22. Beschwerde, Petition, Rechtsbehelf 30 Inkrafttreten 31 Anlage zur Hausordnung Hausordnung der JVA Torgau 4 1. Allgemeine Verhaltensregeln Sie wurden im Vorwort der Hausordnung angesprochen, an einer offenen und positiven Atmosphäre in der Anstalt mitzuwirken. Viele Menschen leben hier zusammen und möchten auch unter diesen Umständen ruhig miteinander auskommen. Um dies unter einzelnen Gesichtspunkten zu konkretisieren, sind nachgestellt einige wesentliche Verhaltensregeln aufgeführt: a) Die allgemeine Ruhe ist für jeden Menschen wichtig, um sich ungestört entfalten zu können. Das kann im Tagesverlauf das Lesen eines Buches oder, noch wesentlicher, die Nachtruhe sein. Aus diesem Grund ist lautes Rufen in den Bereichen oder zwischen den Bereichen nicht gestattet. Dies gilt gleichfalls für den Betrieb von Musikgeräten und Musikinstrumenten im Haftraum. Eine allgemeine Rücksichtnahme im Umgang macht für Sie den Aufenthalt in der Anstalt leichter, dies ist ein gemeinsames Ziel. b) Die allgemeine Sauberkeit in der Anstalt ist uns allen sehr wichtig. Niemand möchte in einer verschmutzten Umgebung leben. Daher sind Sie alle angehalten, Verschmutzungen zu vermeiden. Dies gilt für das Rauswerfen von Gegenständen aus den Fenstern sowie für die Vermeidung von Verschmutzungen in den Räumen, die durch andere Personen mitgenutzt werden (z.B. Freizeiträume, Küchen, Duschen, Flurbereiche). Soweit Sie Bereiche nutzen, haben Sie die durch Sie verursachten besonderen Verschmutzungen, wie z.B. in der Küche, selbst zu beseitigen. c) Für die Sicherheit in den Bereichen sind verschiedene Notrufsysteme installiert. Betätigen Sie diese nur in den entsprechenden Notfällen. Werden diese Systeme missbräuchlich ausgelöst, kann dies dazu führen, dass Notrufe im Ernstfall nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit beachtet werden (z.B. Brandfall). Notwendige Hilfe kommt dann vielleicht zu spät, auch zu Ihnen. d) Um den allgemeinen organisatorischen Betrieb der Anstalt sicher zu stellen, ist es notwendig, den Anordnungen der Bediensteten Folge zu leisten. Hierzu sind Sie verpflichtet! Die Verpflichtung, den Anweisungen Folge zu leisten, gilt auch, wenn Sie sich durch eine Anordnung beschwert fühlen. In solchen Fällen ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit, Ihre Sichtweise auf die Dinge zu besprechen. e) Zu Ihren allgemeinen Verpflichtungen, die aus dem Zusammenleben in der Anstalt entstehen, gehört es auch, Umstände, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer Person darstellen, unverzüglich zu melden. Ein Achten auf seine Mitmenschen im positiven sozialen Zusammenhang ist unerlässlich. Hausordnung der JVA Torgau 5 f) Sollten Sie Tätowierungen tragen, deren öffentliche Zurschaustellung mit Strafe bedroht ist (z.B. Hakenkreuz), müssen diese auch in der Anstalt verdeckt werden. Dies haben Sie durch geeignete Kleidung oder durch das Abkleben sicher zu stellen. Sie sollten sich überlegen, solche Tätowierungen noch während Ihrer Zeit in der Anstalt entfernen zu lassen. Im Bedarfsfall unterstützt Sie die Anstalt hierbei. g) In der Anstalt gelten alle Gesetze unverändert fort. Somit entfaltet auch das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz seine Wirkung in der Anstalt. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Gesundheitsgefahren, die durch das Rauchen entstehen, regelt das Nichtraucherschutzgesetz diese Thematik und führt zu folgenden Festlegungen in der Anstalt: Es gilt ein Rauchverbot in allen Hafträumen, die als Nichtraucher- Hafträume ausgewiesen sind. In den anderen Hafträumen und an gekennzeichneten Raucherbereichen ist das Rauchen gestattet. Weiterhin gilt ein Rauchverbot in Gemeinschaftsräumen (Freizeiträume, Küchen, Sporträume), in den Fluren und Treppenhäusern sowie an den Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Abgesehen von den gesetzlichen Regelungen, ist hier auch an die gegenseitige Rücksichtnahme zu appellieren. Dazu gehört beispielsweise, dass Sie die Haftraumtür zuziehen, wenn in diesem geraucht wird, und somit auf die Rauchfreiheit der Flurbereiche hingewirkt wird. 2. Kommunikation in der Anstalt Mit dem Zusammenleben vieler Menschen verbindet es sich, der Kommunikation miteinander einen hohen Stellenwert einzuräumen. Alltägliche Probleme mit unterschiedlichem persönlichem Gewicht treten ständig neu auf oder sind vorhanden. Um hier eine höhere Transparenz herzustellen, werden Ihnen die wesentlichen Kommunikationsebenen in der Anstalt erläutert. a) Die Stationsbediensteten Ihre ersten Ansprechpartner sind die für Sie zuständigen Bediensteten des Stationsbereichs. Diese sind für Sie täglich auf dem direkten Weg für ein Gespräch erreichbar. Von diesen werden Ihnen in vielen Fällen direkt Hilfestellungen gegeben oder Sie werden mit Ihrem Anliegen an einen anderen Ansprechpartner weitergeleitet. Die verschiedenen notwendigen Antrags- und Informationspapiere erhalten Sie hier. b) Die Abteilungsdienstleitung Die zuständigen Abteilungsdienstleitungen für Ihre Stationen sind die direkten Dienstvorgesetzten der Stationsbediensteten. Diese können Hausordnung der JVA Torgau 6 Ihnen als weitere Ansprechebene behilflich sein. Von hier aus werden die wichtigen organisatorischen Abläufe für Ihre Vollzugsabteilung gesteuert. c) Die Vollzugsabteilungsleitungen Die Vollzugsabteilungsleitung, die für Sie zuständig ist, steht Ihrer Abteilung als Leitung vor. Die Vollzugsabteilungsleitung ist für alle Sie direkt betreffenden Vollzugsentscheidungen verantwortlich. d) Die Vollzugsleitung In einer weiteren Ebene steht die Vollzugsleitung zur Verfügung. Die Vollzugsleitung ist für die Koordination und Abstimmung aller Vollzugsabteilungen zuständig und vertritt den Anstaltsleiter in dessen Abwesenheit. Zudem ist die Vollzugsleitung den Vollzugsabteilungsleitungen und den Fachdiensten vorgesetzt. e) Die Fachdienste In der Anstalt stehen verschiedene Fachdienste zur Verfügung, die nach ihren unterschiedlichen Fachrichtungen speziellen Fragestellungen nachgehen. Dies sind zunächst die in Ihrer Vollzugsabteilung zuständigen sozialen und psychologischen Dienste. In der Anstalt stehen Ihnen darüber hinaus der pädagogische und der kunsttherapeutische Dienst zur Verfügung. f) Die Geschäftsbereiche Die für Sie wichtigen Geschäftsbereiche in der Anstaltsverwaltung sind: Arbeitsverwaltung Ein- und Auszahlstelle Freizeitbereich Kammerbereich Vollzugsgeschäftsstelle Wirtschaftsverwaltung g) Die Anstaltsleitung Sie können sich mit Anliegen auch direkt an die Anstaltsleitung wenden. Zuvor sollten Sie jedoch in der Sie betreffenden Angelegenheit die Entscheidung des zunächst zuständigen Bediensteten, in der Regel die der zuständigen Vollzugsabteilungsleitung, einholen. Solange aus Ihrem Antrag nicht hervorgeht, dass dies bereits geschehen ist, wird von der Anstaltsleitung zunächst die zuständige Vollzugsabteilungsleitung mit der Bearbeitung beauftragt werden. Bedenken Sie bei Ihrer Überlegung, welche der vorbenannten möglichen Ansprechebenen für Ihr bestehendes Anliegen die für Sie wichtige und richtige sein wird, Folgendes: Nicht alle Mitarbeiter können alles wissen und kommen daher sofort für eine Lösung in Betracht. Manche Probleme müssen durch das Hausordnung der JVA Torgau 7 Zusammenwirken mehrerer Personen einer Lösung zugeführt werden. Dies kann in Einzelfällen auch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Die Gründe dafür können darin liegen, dass gerade bei einem anderen Inhaftierten ein Problem besonders dringlich gelöst werden muss oder dass gerade sehr viele Inhaftierte Hilfe benötigen. Entwickeln Sie dafür bitte einen Blick und ein entsprechendes Verständnis. Auch kann sich die Vollzugs- und Anstaltsleitung nicht selbst bei allen Inhaftierten um alle Probleme direkt kümmern. Insofern werden auch immer wieder andere Mitarbeiter einzubeziehen sein. Daher folgende Empfehlung, die immer wieder das richtige Maß treffen wird. Sprechen Sie in Zweifelsfällen die für Sie zuständigen Stationsbediensteten an. Wenn Sie Ihren Gesprächsbedarf schriftlich bei einem Mitarbeiter anmelden, teilen Sie bitte die Gesprächsthematik mit. Damit erleichtern Sie dem Mitarbeiter, sich auf das Gespräch vorzubereiten. Beachten Sie bitte für Ihre Antragstellungen noch folgenden Hinweis. Anträge, die nach Form und Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen (z.B. durch Beleidigungen), bloße Wiederholungen enthalten oder Sie selbst nicht betreffen, müssen nicht bearbeitet werden. Aushänge und Anstalt-TV-Kanal Um den personenunabhängigen Informationsfluss über organisatorische Maßnahmen, besondere Angebote, Adressen und Ähnliches sicher zu stellen, wurde in der Anstalt der „Anstalt-TV-Kanal“ geschaffen. In diesem Kanal können Sie zu jeder Zeit über Ihr TV-Gerät alle wichtigen Informationen abrufen. Sollten Sie zurzeit nicht über ein eigenes TV-Gerät verfügen, nutzen Sie bitte das TV-Gerät in Ihrem Freizeitraum. Es erfolgen auch Aushänge auf den Stationen in Papierform, diese können Ihnen aber nicht den großen Umfang an Informationen geben wie der Anstalt-TV-Kanal. 3. Externe Mitarbeiter Um die vielfältigen Aufgaben der Anstalt zu erfüllen, stehen neben den Anstaltsbediensteten eine Vielzahl von externen Mitarbeitern für Sie zur Verfügung. Mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgabengebiete können Sie sich bei Bedarf an diese Mitarbeiter wenden. Um Ihnen einen grundsätzlichen Überblick zu vermitteln, werden diese im Folgenden aufgeführt. Einzelheiten entnehmen Sie den zugänglichen Informationsquellen: Seelsorge Im Bereich der Anstaltsseelsorge stehen Ihnen aktuell die Seelsorger der Evangelischen Landeskirche und des Katholischen Bistums in der Anstalt zur Verfügung. Die Gottesdienstzeiten sowie andere Veranstaltungen der Seelsorge entnehmen Sie bitte dem Anstalt-TV-Kanal und den Aushängen auf Ihrer Station. Hausordnung der JVA Torgau 8 Soweit Sie einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, können Sie sich an einen Seelsorger Ihrer Religionsgemeinschaft wenden. Im Bedarfsfall unterstützt Sie hierbei die Anstalt. Suchtberatung Sollte bei Ihnen eine Suchtproblematik vorliegen, werden Sie durch die Diakonie-Mitarbeiter der Suchtberatung in der Haftsituation unterstützt. Diese Mitarbeiter helfen Ihnen insbesondere zur Anbahnung von ambulanten und stationären Therapien im Anschluss an Ihre Haftzeit. Schuldnerberatung Für Hilfestellungen bei der Bewältigung einer Schuldensituation können Sie sich an die Schuldnerberatung (Caritasverband Leipzig e.V.) wenden, die über feste Sprechzeiten in der Anstalt verfügt. Besondere Unterstützung zur Eingliederung Für eine besonders intensive Unterstützung Ihrer Eingliederung für die Zeit direkt nach der Haft stehen weitere Mitarbeiter zur Verfügung, die nicht zur Anstalt gehören. Diese notwendige Unterstützung kann bereits in der Haftzeit begonnen werden, um nahtlos an eine weitere Unterstützung nach der Entlassung anzuknüpfen. Der für Sie zuständige soziale Dienst wird Sie im Bedarfsfall informieren und an diese externen Mitarbeiter vermitteln. Ehrenamtliche Mitarbeiter Für den ehrenamtlich arbeitenden Bereich in der Anstalt stehen Einrichtungen (z.B. Arbeitskreis-Resozialisierung Leipzig e.V., Caritasverband Leipzig e.V.), aber auch Einzelpersonen zur Verfügung. Über die Möglichkeiten einer ehrenamtlichen Betreuung können Sie sich bei Ihrem zuständigen sozialen Dienst informieren. 4. Vollzugs- und Eingliederungsplanung Mit Ihrem Zugang in die JVA Torgau werden Sie in der Regel in dem Zugangsbereich aufgenommen. Diese Hausordnung wird Ihnen in diesem Bereich zur Verfügung gestellt, sodass Sie sich bereits über eine Reihe von wichtigen Themen informieren können. Die sogenannte Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird Sie als ein wichtiges Thema durch Ihre Haftzeit begleiten. Bereits nach wenigen Wochen Ihres Zugangs in die Anstalt wird mit Ihnen zusammen der Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt werden. Dieser gibt Ihnen wichtige Hinweise, wie sich die Zeit Ihres Haftaufenthaltes entwickeln könnte oder welche Empfehlungen für Sie wichtig sein werden. Diese Vollzugsund Eingliederungsplanung wird über Ihre Haftzeit hindurch geführt und in der Regel aller sechs bis zwölf Monate überprüft und aktualisiert. Hausordnung der JVA Torgau 9 Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird mit Ihnen und den für Sie zuständigen Bediensteten in einer Vollzugsplankonferenz erstellt. Soweit Sie dies möchten, können Sie zu dieser Vollzugsplankonferenz Ihren Verteidiger einladen. Auch sollten Sie in Betracht ziehen, Ihren Lebenspartner oder nahe Angehörige (z.B. Eltern) zu Ihrer Vollzugsplankonferenz mit einzuladen. Mit einer solchen Beteiligung erhöhen Sie das Verständnis Ihrer Bezugspersonen für Ihre Zeit im Freiheitsentzug. Wichtige Fragen für Ihre Bezugspersonen können geklärt werden, diese können Empfehlungen und einzelne Entscheidungen der Anstalt hinterfragen und somit Ihre Situation besser verstehen. Soweit Sie zu der Vollzugs- und Eingliederungsplanung weitergehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen sozialen Dienst oder die Vollzugsabteilungsleitung. 5. Besuch Als Strafgefangener können Sie in der Anstalt Besuch empfangen. Beachten Sie bitte, dass die Besuchsmöglichkeiten in der Anstalt familienorientiert ausgerichtet sind. Dadurch sollen andere Besuche nicht benachteiligt werden. Vielmehr soll eine erweiterte, über die gesetzliche Möglichkeit hinausgehende Förderung familiärer Kontakte Unterstützung finden. Besuch durch Bezugspersonen Für den Besuch durch Ihre Bezugspersonen gelten die folgenden Regelungen: a) Sie können vier Stunden Besuch im Monat erhalten. Die Besuchszeiten sind für Sie so gestaffelt, dass diese vier Stunden Besuchszeit aufgeteilt werden und Sie dadurch mehrfach im Monat Besuch erhalten können. Die Mindestdauer eines Besuchs beträgt eine Stunde. b) Für Besuche der engsten Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Lebenspartner) besteht grundsätzlich eine Besuchsmöglichkeit bis zu acht Stunden im Monat. Auch darüber hinausgehender Besuch von Familienangehörigen ist erwünscht, bedarf aber aus organisatorischen Gründen der besonderen Anmeldung über Ihre Vollzugsabteilungsleitung. In der Anstalt besteht zusätzlich die Möglichkeit, sich an besonderen Besuchsformen zu beteiligen. Hier gibt es zum einen die Möglichkeit, an Begegnungstagen für Familienangehörige mitzuwirken. Für inhaftierte Väter besteht zudem die Möglichkeit, sich an Vater-Kind- Besuchstagen zu beteiligen. Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte über Ihren zuständigen sozialen Dienst. Hausordnung der JVA Torgau 10 c) Alle Besucher bedürfen der vorhergehenden Genehmigung der Anstalt. Zu diesem Zweck beantragen Sie bitte die Aufnahme der einzelnen Besucher zur Eintragung in Ihre Besucherkartei. Dies muss vor dem jeweiligen Erstbesuch dieser Person erfolgen. d) Besuche müssen vor dem geplanten Besuchstermin unter Angabe der Besucher, des Datums, der Uhrzeit und eines eventuellen Ersatztermins im Besuchsbereich beantragt werden. Der Besuchsdienst teilt Ihnen die Bestätigung Ihres Besuchstermins mit. Die Benachrichtigung Ihrer Besucher obliegt Ihnen. e) Bitte nutzen Sie eine Besuchsdurchführung zur Abstimmung eines erneuten Besuchstermins, dies vereinfacht die Abstimmungen sehr. Auch können Ihre Besucher direkt mit der Besuchsabteilung in Kontakt treten, um Termine abzustimmen. Dies setzt aber voraus, dass die Besucher bereits in Ihrer Besucherkartei eingetragen worden sind. f) Soweit aus besonderen wichtigen Gründen ein zusätzlicher oder sofortiger Besuch notwendig werden sollte, beantragen Sie diesen bitte über den Besuchsdienst. In Einzelfällen kann sich eine solche Beantragung über den sozialen Dienst oder Ihre Vollzugsabteilungsleitung erforderlich machen. g) Die Durchführung des Besuchs erfolgt in der Regel mit höchstens drei Bezugspersonen gleichzeitig. Kinder unter einem Lebensjahr werden hierbei nicht mitgezählt. Besucher, die noch nicht 16 Jahre alt sind, können einen Besuch in der Regel nur in Begleitung Erwachsener durchführen. h) Ein Besuch bei mehreren Inhaftierten zugleich ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. i) Jeder Besucher muss sich mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild ausweisen. Ihre Besucher dürfen keine persönlichen Gegenstände (z.B. Taschen, Brieftaschen, Uhren, Kalender, Funktelefone, Nahrungs- und Genussmittel) einbringen. Diese Gegenstände hinterlegen Ihre Besucher in Schließfächern. j) Die Durchführung des Besuchs kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. k) Besuchern, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen das Bewusstsein und das Verhalten beeinflussende Substanzen stehen, wird der Zutritt in die Anstalt verwehrt. Hausordnung der JVA Torgau 11 l) Während der Durchführung des Besuchs können Ihre Besucher an Warenautomaten im Besuchsbereich Erfrischungsgetränke und Süßwaren für Sie erwerben. Diese erworbenen Gegenstände dienen dem Verzehr während der Besuchsdurchführung selbst und dürfen nicht mit in den Haftbereich genommen werden. Für Besucher besteht die Möglichkeit, Ihnen eine Zuwendung in Höhe von bis zu dreimal zehn Euro während eines Besuchs zukommen zu lassen (Wertmarken). Eine solche Zuwendung darf eine Gesamthöhe von maximal 30 € im Monat nicht übersteigen. Der Erwerb der Wertmarken erfolgt direkt im Besuchsbereich. Die Wertmarken können Sie zum Erwerb von Waren innerhalb des Anstaltseinkaufs nutzen. Eine Übertragung dieser Wertmarken auf andere Inhaftierte ist nicht gestattet. Diese Wertmarken haben in anderen Justizvollzugsanstalten keine Gültigkeit. m) Während der Besuchsdurchführung ist das Rauchen nicht gestattet. n) Ihre Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt überwacht werden. Ein Besuch kann abgebrochen werden, wenn Sie oder Ihr Besuch gegen getroffene Anordnungen verstoßen. Werden bei Ihnen oder Ihrem Besuch vor der Besuchsdurchführung unerlaubte Gegenstände gefunden, kann die Besuchsdurchführung untersagt werden. o) Sie dürfen keine Gegenstände zur Besuchsdurchführung mitnehmen. Lediglich das Tragen eines Ehe- oder Verlobungsrings ist gestattet. p) Vor und nach dem Besuch werden Sie durchsucht. q) Aus der JVA Torgau entlassene Personen werden in der Regel erst sechs Monate nach der Entlassung als Besucher zugelassen. r) Besucher, die unbefugt einem Gefangenen Sachen übergeben oder Nachrichten übermitteln oder sich übermitteln lassen, können gemäß der §§ 115, 17 Absatz 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) mit einer Geldbuße bis zu 1000 € belegt werden. In diesen Fällen kann zudem auch ein Hausverbot gegenüber diesen Besuchern ausgesprochen werden. Setzen Sie Ihre Besucher diesem Risiko bitte nicht aus. Besuch durch Verteidiger, Rechtsanwälte und Notare Hausordnung der JVA Torgau 12 Für die Durchführung von Besuchen bei Strafgefangenen durch Verteidiger, Rechtsanwälte und Notare in den Sie betreffenden Rechtsangelegenheiten, bedarf es keiner Besuchsgenehmigung. Die Vereinbarung von Besuchsterminen ist aber aus organisatorischen Gründen notwendig. Ihr Verteidiger, Rechtsanwalt oder Notar darf Ihnen Schriftstücke in Bezug auf Ihre Rechtsangelegenheit übergeben. Diese Unterlagen dürfen auf verbotene Gegenstände gesichtet werden. Eine inhaltliche Kenntnisnahme erfolgt dabei nicht. Soweit Materialien in Bezug auf Ihre Rechtsangelegenheit auf digitalen Datenträgern durch Ihren Verteidiger übergeben werden sollen, ist dies möglich. Die Datenträger werden zu Ihrer Habe genommen. Sie erhalten die Möglichkeit der Einsichtnahme dieser Verfahrensunterlagen. 6. Telefongespräche In der JVA Torgau verfügen die Hafträume im geschlossenen Vollzug über ein eigenes Haftraumtelefon. Damit ist es Ihnen möglich, unter Wahrung Ihrer Privatsphäre, mit Ihren Bezugspersonen zu telefonieren. Gehen Sie bitte sorgsam mit dieser Anlage um, dies liegt in Ihrem Interesse. Die einzelnen Hinweise hierzu sollen einen reibungslosen Umgang mit der Haftraumtelefonie gewährleisten: a) Sie können auf Ihrer Station die Eröffnung eines Telefonkontos beantragen. Das notwendige Telefongeld zahlen Sie selbst ein oder lassen dieses durch Ihre Bezugspersonen einzahlen. Die notwendigen Unterlagen erhalten Sie bei Ihren zuständigen Stationsbediensteten. b) Grundsätzlich ist der Telefonanschluss Ihres Haftraumtelefons mit einem persönlichen Nummerncode, den nur Sie kennen, geschützt. Die durch Sie beantragten Telefonnummern werden in Ihrer Telefonkartei geführt. c) In der Regel werden Ihre Telefongespräche nicht überwacht. Soweit eine Überwachung aus besonderen Gründen notwendig werden sollte, werden Sie darüber vor dem Beginn des Telefonats durch eine spezielle Bandansage informiert. d) Sie können nicht angerufen werden. e) Sie können in der Anstalt kein Telefax und keine elektronische Post (E- Mails) absenden oder empfangen. 7. Schriftwechsel Hausordnung der JVA Torgau 13 Als Strafgefangener können Sie grundsätzlich Schreiben versenden und empfangen. Hierbei gilt, dass der Schriftwechsel nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen darf. Im Einzelnen beachten Sie bitte die nachgestellten Regelungen zum Schriftverkehr: a) Die Kosten für Ihren Schreibbedarf sowie für die Frankierung Ihrer ausgehenden Post tragen Sie grundsätzlich selbst. Diese Artikel erhalten Sie über den Anstaltseinkauf. b) Sind Sie ohne Ihr Verschulden bedürftig, können Sie in angemessenem Umfang Schreibbedarf durch die Anstalt erhalten. Hierzu wenden Sie sich an die Bediensteten Ihrer Station. In diesen Fällen können die Kosten der Frankierung in dringenden Angelegenheiten der Behandlung oder der Eingliederung durch die Anstalt übernommen werden. c) Grundsätzlich kann der eingehende und ausgehende Schriftverkehr der Strafgefangenen überwacht werden. Hierzu gilt in der Regel, dass eingehende Post in Ihrem Beisein geöffnet wird und der Brief und der Briefumschlag auf verbotene Gegenstände kontrolliert werden. Ausgehende Post geben Sie offen ab, diese wird in Ihrem Beisein auf Einlagen kontrolliert und sodann verschlossen. Eine inhaltliche Kontrolle des Schriftverkehrs erfolgt dabei nicht. Soweit aus besonderen Gründen eine inhaltliche Kontrolle der einund ausgehenden Post notwendig erscheinen sollte, werden Sie darüber besonders informiert. Die Gründe werden Ihnen in diesen Fällen erläutert. d) Der Schriftwechsel mit Ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt oder Notar in einer Sie betreffenden Rechtssache wird nicht kontrolliert. Weiterhin wird Ihr Schriftwechsel an: die Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung Ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr Hausordnung der JVA Torgau 14 aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte nicht kontrolliert. Bei Schreiben an diese Institutionen muss von Ihnen die Anschrift und der Absender zutreffend angegeben werden, um den Schutz vor einer Kontrolle zu bewirken. Die Kontrolle der eingehenden Post von den vorbenannten Institutionen unterbleibt gleichfalls, wenn die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. e) Schreiben an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Sächsische Staatsministerium der Justiz werden gleichfalls nicht kontrolliert, wenn die Anschrift und der Absender zutreffend angegeben sind. Schreiben von diesen Stellen unterliegen der Kontrolle. f) Sie sollten Ihre Briefpartner darauf hinweisen, dass den eingehenden Schreiben keine anderen Gegenstände beigefügt werden dürfen. Insbesondere beigelegtes Geld wird Ihnen nicht zur Verfügung gestellt. Die verwendeten Briefumschläge dürfen nicht gefüttert sein und nicht mit Aufklebern versehen werden. Werden diese Hinweise nicht beachtet, erstreckt sich die Kontrolle der eingehenden Post auf die Fütterung und die Aufkleber der Briefumschläge bzw. die Briefumschläge werden Ihnen nicht ausgehändigt. g) Soweit für Sie Schreiben eingehen, die nicht über eine ausreichende Frankierung verfügen, werden diese nur angenommen, wenn Sie für die restlichen anfallenden Gebühren aufkommen. Informieren Sie Ihre Briefpartner rechtzeitig darüber. h) Im Fall Ihrer Entlassung stellen Sie bitte einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post AG. Soweit Sie dies versäumen, geht Ihre Post in der Folge an den Absender zurück. Im Fall einer Verlegung in eine andere Anstalt wird in der Regel Ihre Post bis zu einem Monat nachgesendet, danach geht diese gleichfalls an den Absender zurück. 8. Pakete Sie können in bestimmtem Umfang Pakete empfangen. Diese können Sie in einigen Fällen durch Ihre Bezugspersonen einschicken lassen oder direkt durch einen Versandhandel beziehen. Hierbei sind nach dem Paketinhalt und dem damit verbundenen Zweck einige Dinge zu beachten. Um Komplikationen zu vermeiden, informieren Sie sich vor einer Einsendung eines Pakets über die Hausordnung der JVA Torgau 15 einzelnen Festlegungen, damit der von Ihnen verfolgte Zweck auch erreicht werden kann. Informieren Sie bitte auch Ihre Bezugspersonen rechtzeitig über die einzelnen Verfahrensweisen. Die nachgestellten Hinweise geben Ihnen einen ersten Überblick: a) Die im Haftalltag praktisch wichtigsten Pakete betreffen die Einsendung von TV-Geräten. Ihre Bezugsperson kann ein solches (auch gebrauchtes) TV-Gerät mit einem Paket einsenden. Informieren Sie sich bitte vorher über die technischen Bestimmungen, die für diese Geräte in der Anstalt gelten, z.B. Beschränkungen zur Bildschirmgröße und der Internetfähigkeit. Ein so eingesendetes TV-Gerät wird durch einen Fachbetrieb auf Ihre Kosten einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Diese technische Überprüfung führt zu einer Wartezeit bis die Ausgabe des Gerätes an Sie erfolgen kann. Es besteht für Ihre Bezugsperson auch die Möglichkeit, (neue) TV-Geräte direkt durch den Versandhandel in die Anstalt senden zu lassen. Mit einer solchen Verfahrensweise sparen Sie die Kosten für eine Sicherheitsüberprüfung der Geräte und Sie können das Gerät dadurch wesentlich schneller ausgehändigt bekommen. b) Ihre Bezugspersonen können Ihnen ein Paket mit Kleidung einsenden, wenn diese Kleidung für die Durchführung von Lockerungen des Vollzuges und für den Entlassungstag notwendig sein sollte. Diese Kleidung verbleibt im Kammerbereich der Anstalt und steht Ihnen für die genannten Zwecke zur Verfügung. c) Auch besteht die Möglichkeit einer Paketeinsendung für spezielle, als besonders wichtig zu bewertende Gegenstände, wie z.B. vorhandene Fachliteratur für Ausbildungszwecke oder vorhandene medizinischnotwendige prothetische Hilfsmittel. Dies würde im Bedarfsfall mit Ihnen abgestimmt werden. d) Der Paketempfang von Bezugspersonen, die Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel enthalten, ist nicht gestattet. e) Der Paketempfang von Bezugspersonen, die Wäsche enthalten, die im Haftbereich getragen werden soll, ist nicht gestattet. 9. Gesundheitsfürsorge Mit Ihrer Aufnahme in der Anstalt werden Sie von hier aus medizinisch versorgt. Sie haben Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit. Der Leistungsumfang entspricht dabei dem Standard der gesetzlichen Krankenversicherung. Hausordnung der JVA Torgau 16 Es ist für Ihre optimale medizinische Versorgung entscheidend, dass Sie an Ihrer Gesunderhaltung bzw. Heilung aktiv mitwirken. Insofern gelten damit dieselben Eigenverantwortlichkeiten für Ihre Gesundheit wie außerhalb des Strafvollzuges. Um Ihnen einige wichtige Hinweise zu geben, beachten Sie bitte die nachgestellten Punkte: a) Mit der Aufnahme in die Anstalt werden Sie ärztlich untersucht. Dabei wird Ihre Krankengeschichte erfragt. Bitte beantworten Sie diese Fragen umfänglich und wahrheitsgemäß. Dies gilt für alle Vorerkrankungen, insbesondere auch zu Alkohol-, Medikamentenund Drogenkonsum. Nur so kann durch den medizinischen Dienst eine wirksame und umfassende medizinische Betreuung erfolgen. Die ärztliche Schweigepflicht wird gewährleistet. b) Sollten Sie sich krank fühlen, melden Sie sich bitte persönlich bzw. über die Kommunikationsanlage in Ihrem Haftraum bei den für Sie zuständigen Stationsbediensteten. Sollten Sie sich an Arbeitstagen krank melden müssen, erledigen Sie dies bitte bis 7:00 Uhr auf dem vorbenannten Weg. c) Die Ausgabe der Medikamente erfolgt in der Regel durch die Stationsbediensteten Ihres Unterkunftsbereiches auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung. Kommen Sie bitte selbstständig in das Stationszimmer. Dort nehmen Sie die Medikamente unter der Aufsicht Ihrer Stationsbediensteten ein. Medikamente dürfen nicht gesammelt, missbraucht oder an andere Inhaftierte weitergegeben werden. d) Unfälle, körperliche Misshandlungen oder einen Verdacht auf ansteckende Krankheiten melden Sie bitte unverzüglich. e) Zur Verhütung der Ansteckung mit Krankheiten im Rahmen geschlechtlicher Beziehungen (beispielsweise HIV und Hepatitis C) stehen Ihnen Kondome zur Verfügung. Eine HIV- und Hepatitis- Diagnostik wird Ihnen grundsätzlich medizinisch empfohlen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die medizinische Abteilung der Anstalt. 10. Haftraum Der Haftraum, der Ihnen für die Zeit Ihres Aufenthaltes in der Anstalt überlassen wird, ist kein Wohnraum, wie Sie dies von Ihren privaten Räumlichkeiten kennen. Es ist ein Raum der Anstalt, der Ihnen zur Nutzung überlassen wird. Bedenken Sie daher auch, dass hier der Schutz Ihrer Privatsphäre geachtet wird, dies aber nicht Hausordnung der JVA Torgau 17 schrankenlos erfolgen kann. Dies wird durch die gesetzlichen Kontrollen des Haftraums und Ihrer Sachen am stärksten deutlich. Ihr Haftraum ist grundsätzlich durch die Anstalt ausgestattet worden. Sie haben die Möglichkeit, diesen Haftraum im Rahmen des gestatteten Umfangs mit weiteren Gegenständen einzurichten. Die nachgestellten Punkte wie auch die weitere Hausordnung zeigen Ihnen die Möglichkeiten und Grenzen auf, Ihren Haftraum zu gestalten: a) Die Grundausstattung Ihres Haftraums erfolgt durch die Anstalt, diese darf durch Sie nicht verändert werden. Die Ihnen durch die Anstalt zur Nutzung überlassenen Gegenstände dürfen nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden. Für die Reinigung und die wohnliche Ordnung Ihres Haftraums sind Sie selbst verantwortlich. b) Für schuldhaft verursachte Schäden an Anstaltseigentum haften Sie selbst. Es liegt daher in Ihrem Interesse, Beschädigungen zu vermeiden. Auch sollten Sie eventuell vorhandene Beschädigungen beim Bezug Ihres Haftraums sofort mitteilen. Dies gilt auch für später eingetretene Schäden. Diese melden Sie bitte unverzüglich an die für Ihren Bereich zuständigen Stationsbediensteten. c) Die Ihnen genehmigten zusätzlichen Gegenstände dürfen nur in Ihrem Haftraum verwahrt und genutzt werden. Eine Weitergabe an andere Inhaftierte ist nicht gestattet und kann zum Entzug des weitergegebenen Gegenstandes führen. d) Die Übersichtlichkeit Ihres Haftraums muss für die Stationsbediensteten stets gegeben sein. Der Türbereich und die Einsicht in den Haftraum dürfen nicht verstellt oder auf andere Weise behindert werden. Fenster, Fenstergitter sowie die Außenwände sind von allen Gegenständen freizuhalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. e) Bilder dürfen in dem Haftraum an der dafür vorgesehenen Bilderleiste befestigt werden. Eine Kontrolle hinter den Bildern muss stets möglich sein. Ein Bekleben oder Beschriften von Wänden, Decken, Türen, Fenstern, Möbeln und anderen Ausstattungsgegenständen ist nicht gestattet. Bilder oder sonstige Darstellungen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden, dürfen Sie nicht in Ihren Haftraum anbringen oder aufbewahren (z.B. verfassungsfeindliche Symbole, Pornographie). Hausordnung der JVA Torgau 18 f) Die Leuchten im Haftraum dürfen nicht bemalt oder verdunkelt werden. Die sanitären Anlagen dürfen nicht verstopft werden. Durch die Anstalt angebrachte Versiegelungen und Verplombungen dürfen nicht beschädigt oder auf andere Weise manipuliert werden. g) In der gesamten Anstalt und insbesondere in den Hafträumen darf kein offenes Feuer entfacht oder unterhalten werden. Das Kochen und Braten von Speisen ist nur in den dafür vorgesehenen Küchen der Stationen gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter. h) Schalten Sie alle elektrischen Geräte beim Verlassen Ihres Haftraums aus. Dies verlängert entscheidend die Lebensdauer Ihrer elektrischen Geräte. Schließen Sie während der Heizperiode beim Verlassen Ihres Haftraums das Fenster, um eine wohnliche Raumtemperatur zu halten. 11. Besitz von Gegenständen An diese Hausordnung ist eine Anlage angefügt. Diese Anlage ist Bestandteil der Hausordnung. Mit dieser Anlage werden Sie über die Gegenstände informiert, die Sie in der Regel im Besitz haben können. Gleichzeitig informiert Sie die Anlage darüber, auf welchem Weg und in welcher Anzahl Sie die Gegenstände in die Anstalt einbringen können. Für den persönlichen Besitz von Gegenständen gelten die nachgestellten Hinweise und Verfahrensregeln: Allgemeines zum Besitz von Gegenständen a) Sie dürfen nur die Gegenstände im Besitz haben, die Sie durch die Anstalt ausgehändigt bekommen haben bzw. von der Anstalt genehmigt wurden. Daraus folgt ein Verbot zum Besitz von Gegenständen, die auf anderem Weg beschafft werden könnten, z. B. durch ein Einschmuggeln in die Anstalt, einem Herstellen oder dem Wegnehmen oder Geben lassen. Gegenstände die besonders unter dieses Verbot fallen, sind: Waffen (WaffG), waffenähnliche Gegenstände (Attrappen) oder waffenfähige Gegenstände, Medikamente, Alkohol, illegale Betäubungsmittel (BtMG), Utensilien zum Betäubungsmittelgebrauch (z.B. Spritzen), Tätowier-vorrichtungen, Funktelefone, digitale Datenträger (z.B. USB-Sticks). Hausordnung der JVA Torgau 19 b) Die Ihnen für den Besitz von Gegenständen ausgesprochene Genehmigung gilt nur für die Justizvollzugsanstalt Torgau und berührt damit nicht die Frage, ob eine andere Anstalt einen solchen Gegenstand zulassen wird. Dies trifft besonders für elektrische Geräte zu. c) Ohne Genehmigung dürfen Sie Gegenstände nur von geringem Wert von anderen Inhaftierten annehmen oder an diese weitergeben. Die Wertgrenze für die genehmigungsfreie Weitergabe liegt bei unter 10 €. d) Für den Verlust, die Beschädigung sowie für das Abhandenkommen zugelassener Gegenstände haftet die Anstalt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bediensteten. Besitz von elektrischen Geräten a) Der Besitz eines elektrischen Gerätes ist genehmigungspflichtig und vorher zu beantragen. Vor einer Beschaffung des Gerätes und Aushändigung an Sie, müssen der Weg der Beschaffung und die Finanzierung des Gerätes sowie die Finanzierung einer eventuellen Überprüfung des Gerätes geklärt sein. Einzelne Informationen wie auch die notwendigen Antragsformulare erhalten Sie bei den für Sie zuständigen Stationsbediensteten. b) Die mögliche Anzahl der Elektrogeräte (z.B. TV, Radio, Kaffeemaschine, Wasserkocher) für Ihren Haftraum richtet sich nach der Übersichtlichkeit Ihres Haftraums sowie der Leistungsaufnahme Ihrer elektrischen Geräte aus dem Stromnetz. In der Regel wird diese Grenze ab vier bis fünf Geräte erreicht sein. c) Elektrische Geräte mit nennenswerten Hohlräumen (z.B. TV, Radio) werden vor einer Ausgabe an Sie auf Ihre Kosten von einem Fachbetrieb überprüft und durch die Anstalt versiegelt. Eine Manipulation dieser Versiegelung kann zu einem Widerruf der Genehmigung der Zulassung des Gerätes führen. Das Gerät wird in diesen Fällen eingezogen. Eine kostenpflichtige Versiegelung erfolgt vor der Ausgabe an Sie auch für Ihre CDs, DVDs oder andere genehmigte Datenträger. d) Die erneute Beschaffung eines elektrischen Geräts wird bei einer vorherigen Veranlassung der Entsorgung oder Herausgabe des defekten Gerätes aus der Anstalt gestattet. Funktionsunfähige Geräte dürfen im Haftraum nicht aufbewahrt werden. Diese Geräte sind aus der Anstalt herauszugeben oder auf Ihre Kosten entsorgen zu lassen. Hausordnung der JVA Torgau 20 Besitz von Zeitungen und Zeitschriften a) Sie können Zeitungen und Zeitschriften, welche im freien Verkauf zu erwerben sind, abonnieren. Die Bezahlung des Abonnements kann durch Sie selbst oder durch Dritte erfolgen. Ausgenommen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße verfolgt wird oder deren Inhalt die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würde (z.B. verfassungsfeindliche Schriften, Pornographie). b) Der Erhalt von Fachkatalogen ist genehmigungspflichtig und vorher zu beantragen. Die Genehmigung zum Erhalt eines Katalogs schließt eine Bestellmöglichkeit aus diesem Katalog nicht mit ein. c) Eingehende nicht genehmigte Zeitungen, Zeitschriften und Kataloge werden nicht ausgegeben. d) Nicht mehr benötigte Zeitungen oder Zeitschriften müssen Sie entsorgen. e) Abbestellungen, Umbestellungen oder Nachsendeaufträge müssen durch Sie selbst veranlasst werden. Bei einer unvorhersehbaren Entlassung werden Zeitungen und Zeitschriften an den Verlag zurückgesendet. Bei einer unvorhersehbaren Verlegung in eine andere Anstalt werden Zeitungen und Zeitschriften in der Regel bis zu zwei Wochen nachgesendet. f) Beabsichtigen Sie, Zeitungen oder Zeitschriften zu abonnieren, richten Sie die entsprechenden Anträge bitte an den Bereich der Freizeit. g) Grundlegende religiöse Schriften können über die Seelsorge direkt zur Aushändigung gelangen. Dies gilt in angemessenem Umfang entsprechend auch für Gegenstände des religiösen Gebrauchs. 12. Kleidung In der Anstalt werden Sie grundsätzlich mit Anstaltskleidung ausgestattet. In der Regel wird Ihnen das Tragen von privater Kleidung genehmigt werden, sodass Sie sich damit ausstatten können. Soweit Sie einer Arbeit nachgehen, werden Sie durch die Anstalt mit Arbeitsschutzkleidung ausgestattet, diese muss dann während der Arbeitszeit als Schutzkleidung getragen werden. Für das Tragen von privater Wäsche gelten einige Besonderheiten: Hausordnung der JVA Torgau 21 a) Private Kleidung, die Sie für den Gebrauch in der Anstalt nutzen möchten, kann über den Weg des Versandhandels direkt bestellt werden. Diese Kleidung darf von ihrem Erscheinungsbild weder einer Dienstkleidung der Justiz oder Polizei, noch der von Rettungskräften, militärischen oder paramilitärischen Einheiten entsprechen. Gleichfalls sind Kleidungsstücke nicht zulässig, die durch ihre Aufmachung, Beschriftung oder Logos ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt durch Provokation und Polarisierung gefährden könnten. Die allgemeine Kontrollierbarkeit der Kleidung muss gewährleistet sein. Achten Sie bitte bei Ihrer Bestellung auf diese Aspekte. In Zweifelsfällen klären Sie bitte vor einer Bestellung eine mögliche Ausgabefähigkeit mit Ihrer zuständigen Vollzugsabteilungsleitung ab. b) Soweit Sie private Kleidung für die Durchführung von Lockerungen oder für die Entlassung benötigen, können Sie diese über den Weg des Versandhandels erwerben. Für diesen Zweck ist auch der Erhalt eines Wäschepakets durch Ihre Bezugspersonen möglich. Diese Kleidung verbleibt dann für Sie im Kammerbereich und steht Ihnen für diese Zwecke dort zur Verfügung. c) Sobald Sie im Besitz von privaten Kleidungsstücken sind, haben Sie die entsprechenden anstaltseigenen Kleidungsstücke zurückzugeben. d) Muss die private Kleidung und Wäsche ergänzt oder gewechselt werden, erfolgt der Tausch ausnahmslos über den Kammerbereich der Anstalt. e) Für den Kauf, die Instandhaltung und die Reinigung Ihrer Wäsche haben Sie auf eigene Kosten zu sorgen. Mit der Nutzung Ihrer eigenen Kleidung erklären Sie sich mit der Reinigung Ihrer Wäsche durch die Anstalt einverstanden. Ihre Wäsche muss maschinenwaschbar und trocknergeeignet sein. e) Sie müssen im Besitz eines eigenen Wäschenetzes sein. Dieses können Sie im Kammerbereich der Anstalt erwerben. Achten Sie bei dem Befüllen Ihres Wäschenetzes darauf, dass das Wäschenetz nicht zu voll gepackt wird. Befüllen Sie Ihr Wäschenetz zu stark, wird das Wasch- und Trocknungsergebnis nicht zufriedenstellend sein. Ihre Wäsche verbleibt für Sie während der Reinigung in diesem Netz. Für die korrekte Befüllung Ihres Wäschenetzes tragen Sie die Verantwortung. Schäden an Ihrer Privatwäsche, die durch unsachgemäßes Befüllen entstanden sind, gehen daher zu Ihren Lasten. f) Das Waschen von Wäschestücken auf dem Haftraum ist untersagt. Hausordnung der JVA Torgau 22 f) Die Weitergabe von privaten Wäschestücken an andere Inhaftierte ist nicht gestattet. 13. Arbeit, Weiterbildung, Schule Die Anstalt bietet eine große Anzahl verschiedener Möglichkeiten an, einer täglichen Beschäftigung nachzugehen. Mit einer Beschäftigung verbindet sich regelmäßig eine sinnvolle Tagesstruktur, die Ihnen hilft, neue Fertigkeiten zu erlernen oder bestehende zu erhalten und zu vertiefen. a) Das aktuelle Beschäftigungsangebot entnehmen Sie den jeweiligen Informationen in unserem Anstalt-TV-Kanal sowie den Aushängen auf den Stationen. Richten Sie Ihre Anträge auf eine Beschäftigung sowie sonstige Anfragen hierzu an die Arbeitsverwaltung. Bei der Antragsstellung auf eine Beschäftigung geben Sie bitte nach Ihren Möglichkeiten bis zu zwei Ersatzwünsche für einen Beschäftigungsplatz an. Dies erleichtert es, Sie schneller in eine Beschäftigung zu vermitteln. b) Sie werden mit dem Antritt einer Beschäftigung zu den geltenden Unfallverhütungsvorschriften belehrt. Bitte beachten Sie diese Vorschriften zu Ihrem eigenen Schutz. c) Die Werkzeuge, Maschinen und Materialien Ihres Beschäftigungsbetriebs dürfen von Ihnen nur für die übertragenen Aufgaben benutzt werden. Die Mitnahme dieser Gegenstände, der Materialien oder Erzeugnisse aus dem Betrieb ist nicht gestattet und führt in der Regel zum Verlust des Beschäftigungsplatzes. d) Soweit Sie bislang einen Schulabschluss nicht erwerben konnten, bietet Ihnen die Anstalt den Erwerb des Hauptschulabschlusses an. Jedes Jahr erhält so eine große Anzahl von Inhaftierten diesen Abschluss. Sollte dies bei Ihnen in Betracht kommen, denken Sie bitte darüber nach, den Schulabschluss zu erwerben. Damit könnten Sie während Ihres Aufenthalts in der Anstalt einen sehr großen Schritt in eine positive berufliche Zukunft gehen. Die Anstaltspädagogen stehen Ihnen für diesen Weg zur Verfügung, wenden Sie sich bitte an diese. 14. Ersatzfreiheitsstrafen Sollte bei Ihnen eine Ersatzfreiheitsstrafe notiert sein, besteht die Möglichkeit, die zu verbüßende Zeit durch die Ableistung von gemeinnütziger Arbeit zu verkürzen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Vollstreckung einer solchen Ersatzfreiheitsstrafe durch die Bezahlung der Geldstrafe abzuwenden. Soweit Sie sich für die Ansparung von Überbrückungsgeld entschieden haben sollten, Hausordnung der JVA Torgau 23 können Sie dieses Überbrückungsgeld auch für die Bezahlung Ihrer Ersatzfreiheitsstrafe verwenden. Kümmern Sie sich bitte frühzeitig um die Ableistung von Arbeit zur Vermeidung Ihrer Ersatzfreiheitsstrafe, indem Sie sich mit der Arbeitsverwaltung in Verbindung setzen. Für den Fall, dass Sie Ihr Überbrückungsgeld zur Bezahlung der Ersatzfreiheitsstrafe verwenden möchten, wenden Sie sich frühzeitig an die Ein- und Auszahlstelle. Um die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen abwenden zu können, besteht für Ihre Bezugspersonen die Möglichkeit, die Geldstrafe am Amtsgericht Torgau einzuzahlen. Außerhalb der Geschäftszeiten des Amtsgerichts Torgau können Geldstrafen in der Anstalt eingezahlt werden. 15. Geldverkehr Mit Ihrer Inhaftierung werden zur Verwaltung Ihrer Geldmittel bis zu drei verschiedene Geldkonten in der Anstalt geführt. Jede Kontoform verfolgt einen anderen Zweck und hat für Sie verschiedene Funktionen. Um Ihnen einen grundsätzlichen Überblick zu verschaffen, machen Sie sich mit den nachgestellten Begrifflichkeiten und Möglichkeiten vertraut. Soweit Sie in diesen Angelegenheiten Fragen haben, richten Sie diese bitte an die Ein- und Auszahlstelle in der Anstalt. Hausgeldkonto Auf dem Hausgeldkonto werden die Geldmittel verbucht, welche für die direkte Verwendung innerhalb (und auch außerhalb) der Anstalt zu Ihrer Verfügung bereitstehen. Auf folgenden verschiedenen Wegen wird Ihr Hausgeldkonto aufgefüllt: Wenn Sie einer Beschäftigung nachgehen, wird Ihr Arbeits- oder Ausbildungsentgelt zu 6/10 auf das Hausgeldkonto gebucht. Wenn Sie bedürftig und unverschuldet ohne Beschäftigung sind, wird Ihr damit zustehendes Taschengeld vollständig auf das Hausgeldkonto gebucht. Sie haben die Möglichkeit, sich bis zu dreimal im Jahr jeweils bis zu 90 € mit dem Verwendungszweck „Zusatzeinkauf“ einzahlen zu lassen. Diese Zuwendungen werden auf Ihrem Hausgeldkonto verbucht. Bei Bedarf können Sie dieses Geld durch Antragsstellung abrufen. Das abgerufene Geld wird Ihnen dann zur Nutzung bereitgestellt. Eigengeldkonto Hausordnung der JVA Torgau 24 Auf dem Eigengeldkonto werden Ihre sonstigen Geldmittel verbucht, zum Beispiel das zum Haftantritt mitgebrachte Geld, eingehende Rentenzahlungen, Einzahlungen durch Bezugspersonen oder sonstige Einkünfte. Insbesondere fließt der Anteil Ihres Arbeits- oder Ausbildungsentgelts in dieses Eigengeldkonto, welcher nicht auf Ihr Hausgeldkonto gebucht wird – nämlich die restlichen 4/10 des Verdienstes. Einige nachgestellte Informationen erscheinen zum Eigengeldkonto noch hilfreich: Aufrechnung, Pfändung, „freies Eigengeld“ Vielleicht unterliegen die Geldmittel Ihres Eigengeldkontos gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen (Aufrechnungen, Pfändungen) und stehen Ihnen daher nicht zur Verfügung. Diese Geldmittel werden dann nach den gesetzlichen Vorschriften abgeführt und dienen somit dem Abbau Ihrer Schulden. Ihr Eigengeld steht Ihnen dann nicht zur Verfügung. Sollten bei Ihnen derartige Verfügungsbeschränkungen nicht vorliegen, stehen für Sie die Geldmittel Ihres Eigengeldkontos innerhalb der Anstalt beschränkt und außerhalb der Anstalt unbeschränkt zur Verfügung. Man spricht in diesem Fall von dem sogenannten „freien Eigengeld“. Zweckgebundene Einzahlungen Soweit bei Ihnen die erwähnten Verfügungsbeschränkungen über Ihr Eigengeldkonto vorliegen sollten, erlangen Einzahlungen durch Ihre Bezugsperson an Bedeutung, wenn diese mit einem bestimmten Verwendungszweck benannt werden. Sind solche Einzahlungen mit einer der nachgestellten Zweckbindungen benannt, werden diese Geldmittel nicht in Ihre bestehenden Zahlungsverpflichtungen (Aufrechnungen, Pfändungen) abgeführt. Diese Einzahlungen stehen dann für die benannte Verwendung zur Verfügung. Die benannte Verwendung muss aber einem Zweck entsprechen, der Ihrer Eingliederung nach der Haftentlassung dient. Der benannte Verwendungszweck kann nur durch den Einzahler selbst erklärt oder abgeändert werden. Die möglichen Verwendungszwecke sind: Kosten für die Gesundheitsfürsorge, z. B. Zuzahlungen bei zahnärztlichen Leistungen Zuzahlungen bei Optikerleistungen Kosten für die Aus- und Fortbildung, z. B. Kosten für berufsorientierte Ausbildungsgänge Kosten für Fernstudiengänge Kosten für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, z. B. Kosten für die Telefonie Hausordnung der JVA Torgau 25 Fahrtkosten anlässlich Lockerungen Ausstattung mit angemessener und notwendiger Kleidung zur Durchführung von Lockerungen oder zur Entlassung Kosten für die Eingliederung, z. B. Kosten der Arbeits- und Wohnungssuche Kosten für die Beschaffung von amtlichen Ausweispapieren Überbrückungsgeldkonto Eine weitere Möglichkeit, mit Ihren Geldmitteln innerhalb der Anstalt umzugehen, ist das Anlegen eines Überbrückungsgeldkontos bei der Ein- und Auszahlstelle der Anstalt. Entscheiden Sie sich dafür, ein solches Überbrückungsgeldkonto anzulegen, werden die im Fall einer Beschäftigung anfallenden 4/10 Ihres Arbeits- oder Ausbildungsentgelts in Ihr Überbrückungsgeldkonto gebucht. Dort spart sich das Geld bis zu einer maximalen Höhe von 1.400 € an. Ist diese Summe erreicht, werden die weiter anfallenden 4/10-Beträge aus Ihrem Arbeits- oder Ausbildungsentgelt in das Eigengeld gebucht, da Ihr Überbrückungsgeld vollständig aufgefüllt wurde. Das Überbrückungsgeld wird auf diesem Weg für Ihre Zeit nach der Entlassung angespart und Ihnen mit Ihrer Entlassung ausgezahlt. Der damit verfolgte Zweck liegt darin, Ihnen für die erste Zeit nach der Entlassung eine zusätzliche Eingliederungshilfe bereit zu stellen. Überbrückungsgeld kann Ihnen bereits vor der Entlassung für notwendige Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung bereitgestellt werden. Sie können gebildetes Überbrückungsgeld auch zur Bezahlung von Geldstrafen nutzen und somit die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden oder für die Entschädigung von Opfern Ihrer Straftaten verwenden. Entscheiden Sie sich dafür, ein solches Überbrückungsgeldkonto nicht anzulegen, werden die anfallenden 4/10-Beträge Ihres Arbeits- oder Ausbildungsentgelts auf Ihr Eigengeldkonto gebucht. Bargeld und Einzahlungen von Geldern Der Besitz von Bargeld ist im geschlossenen Strafvollzug nicht erlaubt. Teilen Sie das bitte Ihren Angehörigen mit, um beispielsweise Geldeinlagen in Briefen auszuschließen. Derartige Einzahlungen werden Ihnen weder ausgehändigt noch zur Verfügung gestellt. Für Ihren Zahlungsverkehr beachten Sie bitte, dass Ihre Bezugspersonen Überweisungen über die Landesjustizkasse Chemnitz unter Angabe der dafür Hausordnung der JVA Torgau 26 notwendigen Daten tätigen können. Beachten Sie bitte die damit verbundenen, regelmäßigen Laufzeiten der Gelder bis zu der eigentlichen Verfügbarkeit für Sie. Informieren Sie bitte auch Ihre Einzahler darüber, um Nachfragen oder Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Für die Überweisung sind folgende Daten anzugeben: Empfänger Landesjustizkasse Chemnitz IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00 BIC: MARKDEF1870 Bankinstitut: Bundesbank Chemnitz Verwendungszweck: 709209041217 Name, Vorname des Inhaftierten Geburtsdatum des Inhaftierten Verwendungszweck (Zweckbindung) Diese Angaben zum Verwendungszweck sind vollständig erforderlich, um die Zuordnung der Überweisung zu ermöglichen. Insbesondere beachten Sie die oben gegebenen Hinweise zu dem Begriff des „Verwendungszwecks“. Bevor Sie sich Gelder mit einem Verwendungszweck einzahlen lassen, sprechen Sie dies bitte mit Ihrer Vollzugsabteilungsleitung ab. Somit vermeiden Sie im Nachgang, dass eingezahlte Gelder eventuell nicht zu einer Freigabe gelangen können. 16. Taschengeld Wenn Sie bedürftig und unverschuldet ohne Beschäftigung sind, erhalten Sie Taschengeld. Hierbei ist es für Sie mit dem Beginn der Strafhaft beachtlich, dass das Taschengeld für bis zu sechs Monate zum Monatsanfang gewährt wird. Dies stellt sicher, dass Sie mit dem Eintritt in die Strafhaft schnellstmöglich Taschengeld zur Verfügung gestellt bekommen können. Nach diesen ersten sechs Monaten des Zugangs wird das Taschengeld rückwirkend gewährt. Sie sollten innerhalb dieser Zeit in der Lage sein, einer Beschäftigung nachzugehen, um somit Ihre finanzielle Situation in der Anstalt deutlich besser gestalten zu können. Werden Sie im laufenden Vollzug bedürftig und sind Sie unverschuldet ohne Beschäftigung, erfolgt die Taschengeldzahlung grundsätzlich rückwirkend. Stellen Sie bitte in allen Fällen Ihren Taschengeldantrag rechtzeitig, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten. 17. Freizeit Die Freizeitangebote wechseln in der Anstalt in Abhängigkeit der jahreszeitlichen Wetterlagen und der sich verändernden Interessen. Entnehmen Sie daher das Hausordnung der JVA Torgau 27 aktuelle Freizeitangebot bitte dem Anstalt-TV-Kanal sowie den Informationen auf Ihrer Station. Soweit Sie an einer angebotenen Sport- oder Freizeitgruppe teilnehmen möchten, beantragen Sie eine Aufnahme für eine solche Gruppe. Einen entsprechenden Antrag stellen Sie bitte an den Bereich der Freizeit. Beachten Sie bitte, dass Ihre Streichung aus den Gruppen erfolgt, wenn Sie mehrmalig unentschuldigt gefehlt haben. Damit soll anderen interessierten Inhaftierten eine Aufnahme in eine solche Gruppe ermöglicht werden. Sollten Sie auf eine eigene Idee für eine Sport- oder Freizeitgruppe aufmerksam machen wollen, können Sie dies auch über die Gefangenenmitverantwortung (GMV) vortragen. Vielleicht gibt es noch andere Interessenten für diese Idee. Auf die Anstaltsbücherei mit ihren Möglichkeiten der Buch-, Film- und Spielleihe wird ausdrücklich aufmerksam gemacht. Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Angebote der Bücherei. 18. Einkauf In der JVA Torgau wird Ihnen die Einkaufsmöglichkeit als sogenannter Sichteinkauf ermöglicht. Dadurch können Sie sich die gewünschten Artikel in unserem Einkaufsmarkt selbst aussuchen. Die Einkaufszeiten entnehmen Sie bitte den Aushängen auf Ihrer Station bzw. dem Anstalt-TV-Kanal. Die Einzelheiten zu dem Einkaufsangebot entnehmen Sie bitte den Warenlisten, welche auf den Stationen ausgelegt sind. Zugangseinkauf Im ersten Monat nach der Rechtskraft Ihres Urteils können Sie von Ihrem Eigengeld bis zu dem 6-fachen Tagessatz der Eckvergütung einen Zugangseinkauf erhalten. Dies ist nur möglich, sofern Sie diesen Zugangseinkauf nicht bereits in Anspruch genommen haben und Sie über Ihr Eigengeld verfügen können (keine Pfändung oder Aufrechnung vorliegt). Dieser Zugangseinkauf dient dazu, sich bei Antritt der Strafhaft mit einigen Einkaufsartikeln versorgen zu können. Die Höhe des aktuellen Tagessatzes entnehmen Sie bitte der Information im Anstalt-TV- Kanal oder den Aushängen auf Ihrer Station. Entsprechende Anfragen richten Sie bitte an die Ein- und Auszahlstelle. Zusatzeinkauf Hausordnung der JVA Torgau 28 Soweit Ihnen durch Bezugspersonen entsprechende Geldmittel für den Zusatzeinkauf eingezahlt werden (Angabe des Verwendungszwecks „Zusatzeinkauf“), können Sie bis zu dreimal im Jahr bis zu jeweils 90,- € zusätzliche Geldmittel zur Freigabe beantragen. Die Bereitstellung dieser abgerufenen Geldmittel erfolgt über Ihren Einkaufsschein. Wenn Sie einen Zusatzeinkauf auslösen möchten, stellen Sie bitte rechtzeitig einen entsprechenden Antrag an die Ein- und Auszahlstelle. Sollten Sie durch Bezugspersonen eine solche Unterstützung nicht bekommen, können Sie sich einen solchen Zusatzeinkauf auch aus Ihrem Eigengeld finanzieren. Dies ist jedoch nur möglich, soweit Sie über „freies Eigengeld“ verfügen (keine Aufrechnungen oder Pfändungen). 19. Gefangenenmitverantwortung (GMV) In der JVA Torgau wird in jedem Jahr eine Gefangenenmitverantwortung gewählt. Hierbei wählen alle Inhaftierten aus den sich zur Wahl gestellten Kandidaten einen Gefangenenbeirat. Dieser Beirat führt einmal im Monat eine Sitzung mit dem Anstaltsleiter durch. Ziel dieser Zusammenarbeit ist die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses für einzelne Sachentscheidungen oder unterschiedliche Perspektiven. Die Gefangenenmitverantwortung vertritt hierbei die Interessen der Gesamtheit aller Inhaftierten. Es sollen Anregungen zu folgenden Themenschwerpunkten Erörterung finden: Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung, Maßnahmen zur Förderung und Betreuung der Inhaftierten, Angelegenheiten der Hausordnung, Anregungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angelegenheiten zur Gestaltung des Anstaltseinkaufs oder Angelegenheiten der Speiseplangestaltung (Küchenkommission). Von einer Erörterung sind insbesondere ausgeschlossen: Bereiche, die Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt berühren, Personalangelegenheiten der Bediensteten oder Angelegenheiten einzelner Inhaftierter. Nutzen Sie bitte diese Mitbestimmungsmöglichkeit, um das Zusammenwirken in der Anstalt weiterzuentwickeln. Sie können sich mit Ihren entsprechenden Anregungen an die Mitglieder der GMV wenden. Um den Mitgliedern der GMV eine optimale Arbeit zu ermöglichen, wurden diesen die Möglichkeiten eingeräumt, die verschiedenen Unterkunftsbereiche Hausordnung der JVA Torgau 29 bei Aufschluss der Stationen aufzusuchen, um direkt Gespräche mit Ihnen führen zu können. Darüber hinaus ist dem GMV-Vorsitzenden eine direkte Telefonverbindung zu der Anstaltsleitung eingeräumt, um bei schweren und unaufschiebbaren Problemen in eine sofortige Aussprache eintreten zu können. 20. Anstaltsbeirat In der Anstalt besteht ein Anstaltsbeirat, der sich aus Abgeordneten des Sächsischen Landtags sowie aus Personen des öffentlichen Lebens zusammensetzt. Dieser tritt regelmäßig in der Anstalt zusammen. Der Anstaltsbeirat ist ein unabhängiges Organ und unterliegt keinen Weisungen. Dafür sind diesem Beirat umfassende Rechte eingeräumt, um seine Unabhängigkeit sicherzustellen. Aussprachen und Schriftwechsel zwischen Ihnen und den Mitgliedern des Anstaltsbeirats werden nicht überwacht. In diesem Rahmen kann sich jeder einzelne Inhaftierte mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Anstaltsbeirat wenden. Sie können sich postalisch direkt an den Anstaltsbeirat wenden oder den eigenen Briefkasten des Anstaltsbeirats nutzen. Soweit Sie sich postalisch an den Anstaltsbeirat wenden möchten, entnehmen Sie die gültige Postanschrift dem Anstalt-TV-Kanal oder dem Aushang auf Ihrer Station. 21. Disziplinarverfahren Die Hausordnung baut grundsätzlich darauf auf, Sie als mündigen Bürger anzusprechen, und geht davon aus, dass Sie zu einem durch Vernunft getragenen Verhalten bereit sind. Dies wird in den meisten Fällen auch so sein. Für die Fälle, in welchen dies nicht zutrifft, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, durch Disziplinarmaßnahmen zu reagieren. Überdenken Sie daher bitte Ihre innere Einstellung, bevor Sie zu einem Verhalten übergehen, welches entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Vermeiden Sie bitte derartiges Verhalten und üben Sie sich darin, im Alltag anders zu reagieren. Setzen Sie sich damit ernsthaft auseinander. Um Sie über die Konsequenzen aufzuklären, dienen die nachgestellten Hinweise: a) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn folgende Sachverhalte festzustellen sind (§ 90 Absatz 1 SächsStVollzG): Sie haben andere Personen verbal oder tätlich angegriffen, Sie haben Lebensmittel oder fremde Sachen zerstört oder beschädigt, Hausordnung der JVA Torgau 30 Sie haben in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begangen, Sie haben verbotene Gegenstände in die Anstalt eingebracht, sich an deren Einbringung beteiligt, diese im Besitz oder weitergegeben, Sie haben Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumiert, Sie sind entwichen oder haben zu entweichen versucht, Sie haben gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder Sie haben wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die Ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt gestört. b) Auf der Grundlage festgestellter Sachverhalte in einem Disziplinarverfahren können folgende Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden (§ 90 Absatz 2 SächsStVollzG): ein Verweis, die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten, die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten, die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten, die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten, die Kürzung des Arbeitsentgelts um zehn Prozent bis zu drei Monaten oder der Entzug der zugewiesenen Arbeit bis zu vier Wochen. c) Sollte auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht bestehen, dass Sie eine Straftat während Ihrer Haftzeit begangen haben, müssen Sie neben der Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch damit rechnen, dass eine Anzeige von Amts wegen gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 90 Absatz 4 SächsStVollzG). 22. Beschwerde, Petition und Rechtsbehelf Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Anliegen nicht ausreichend berücksichtigt sein sollten oder Sie sich unangemessen behandelt fühlen, stehen Ihnen weitere Möglichkeiten zur Verfügung: Hausordnung der JVA Torgau 31 Beschwerde Soweit Sie sich durch eine Entscheidung in einer Sie betreffenden Angelegenheit ungerecht behandelt oder in anderer Weise beschwert fühlen, können Sie bei der für Sie zuständigen Vollzugsabteilungsleitung mündlich oder schriftlich eine Klärung herbeiführen. Möchten Sie sich über das persönliche Verhalten eines Anstaltsbediensteten beschweren, richten Sie diese Beschwerde bitte direkt an die Anstaltsleitung. In diesem Fall entscheidet der Anstaltsleiter. Nur über Beschwerden gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters oder dessen Vertreter im Amt entscheidet das Sächsische Staatsministerium der Justiz. Alle anderen Eingaben an das Sächsische Staatsministerium der Justiz werden grundsätzlich an den Anstaltsleiter zur Entscheidung zurückgegeben. Die Postanschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz lautet: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Gespräch mit einem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz Besichtigt ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz die Anstalt, so können Sie sich in Angelegenheiten, die Sie selbst betreffen, an diesen wenden. Die Anstalt führt eine Vormerkliste für diese Anhörungen, in der Sie sich eintragen lassen können. Richten Sie einen solchen Antrag an die Vollzugsgeschäftsstelle, diese merkt Sie für einen der nächsten Besuche eines Vertreters des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vor. Petition Sie können sich mit Ihren Anliegen, die sich gegen Maßnahmen der Anstalt richten, welche in Ihre Rechte eingreifen, auch an den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags wenden. Die Postanschrift des Sächsischen Petitionsausschusses lautet: Sächsischen Landtag Petitionsausschuss Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Unabhängig davon können Sie sich auch an den Petitionsausschuss des Bundestages oder an die Kommission für Menschenrechte wenden. Diese und weitere Postanschriften können dem Anstalt-TV-Kanal entnommen werden oder werden Ihnen auf Nachfrage aktuell zur Verfügung gestellt. Hausordnung der JVA Torgau 32 Rechtsbehelf Als Strafgefangener können Sie gegen eine angeordnete, ablehnende oder unterlassene Maßnahme der Anstalt zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig mit dem Sitz in Torgau stellen (§ 120 SächsStVollzG in Verbindung mit §§ 109 bis 121 StVollzG- Bund). Falls Ihnen die Entscheidung der Anstalt schriftlich bekannt gegeben worden ist, muss ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme oder der Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer gestellt werden (§ 112 StVollzG-Bund). Der Antrag bewirkt grundsätzlich nicht, dass die vollzugliche Maßnahme außer Kraft gesetzt wird (§ 114 StVollzG-Bund). Die für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu verwendende Postanschrift lautet: Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig mit Sitz in Torgau Rosa-Luxemburg-Platz 14 04860 Torgau Inkrafttreten Diese Hausordnung wird auf der Grundlage des § 113 SächsStVollzG erlassen und tritt am 01. Dezember 2017 in Kraft. Gleichzeitig verlieren frühere Hausordnungen ihre Gültigkeit. Erico Anselmi Anstaltsleiter der JVA Torgau r.walther_smj Textfeld Anlage 8 (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) Seite 1 von 30 Der Leiter Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Zeithain Stand: 01.02.2018 r.walther_smj Textfeld Anlage 9 (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) Seite 2 von 30 Inhaltsverzeichnis Vorwort des Anstaltsleiters 1. Allgemeine Verhaltensregeln 2. Tageseinteilung 3. Haftraumordnung 4. Persönlicher Besitz 5. Kleidung 6. Eigene Hörfunk-, Tonwiedergabe- und Computerspielgeräte 7. Zeitungen und Zeitschriften 8. Besuche 9. Schriftverkehr 10. Telefongespräche, Telegramme 11. Pakete, Ersatzeinkauf 12. Arbeit 13. Aus-, Fort- und Weiterbildung 14. Geld 15. Einkauf 16. Freizeit 17. Seelsorge und Religionsausübung 18. Gesundheitsfürsorge 19. Rauchen, Alkohol, Drogen und Medikamente 20. Ersatz von Aufwendungen, Schadenersatz 21. Disziplinarmaßnahmen 22. Anträge und Sprechstunden 23. Beschwerde und Rechtsbehelfe 24. Gefangenenmitverantwortung 25. Anstaltsbeirat 26. Ehrenamtliche Mitarbeiter 27. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen zur Hausordnung Anlage A: Adressen Anlage B: Zulassung von Gegenständen für Gefangene zum persönlichen Gebrauch Anlage C: Festlegung zu Höchstgrenzen von Lebensmitteln beim Erwerb bzw. zur Aufbewahrung im Haftraum Seite 3 von 30 Vorwort des Anstaltsleiters Durch die vorliegende Hausordnung soll ein geordnetes Zusammenleben vieler Menschen auf engem Raum und eine für Sie sinnvolle Gestaltung des Justizvollzuges ermöglicht werden. Jeder Gefangene kann durch gegenseitige Rücksichtnahme und Achtung voreinander einen Beitrag zu einem erträglichen Anstaltsklima leisten. Ihren Willen und Ihre Fähigkeit zu sozialem Verhalten und sozialer Verantwortung können Sie auch durch Einhaltung dieser Hausordnung zeigen. Aus Sicherheitsgründen werden Teile des Anstaltsgeländes, der Gebäude und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt videoüberwacht. Es können Aufzeichnungen angefertigt werden. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, suchen Sie zuerst das Gespräch mit den Bediensteten (Stationsbediensteten, Abteilungsleiter, Fachdienste, Seelsorger, Vollzugsinspektor, Abteilungsdienstleiter usw.). Es gibt kaum ein Problem, das nicht gesprächsweise geklärt werden könnte. Wenn ein Problem einmal nicht zu lösen ist oder wenn einem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so wird Ihnen dies unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Bediensteten erwarten dann allerdings, dass Sie vernünftig reagieren. Fehlverhalten führt nur zu Verstimmungen und Ärger, aber zu keiner positiven Lösung. Bitte beachten Sie, dass Sie sich vor Beschwerden mit Ihrem Anliegen zunächst an Bedienstete der Anstalt wenden. Sollte einer Beschwerde innerhalb der für Sie zuständigen Vollzugsabteilung nicht abgeholfen werden, so können Sie sich mit Ihrem Anliegen schriftlich an den Anstaltsleiter wenden. Hierfür können Sie einen verschlossenen Briefumschlag nutzen, so dass Vertraulichkeit gegeben ist. Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt wollen Ihnen das Leben nicht erschweren. Sie wollen Ihnen vielmehr im Rahmen ihrer Möglichkeit und in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen bei der Bewältigung Ihrer Angelegenheiten helfen. Das können sie aber nur, wenn Sie selbst mitwirken, an sich arbeiten und von niemandem die Lösung der Probleme erwarten, die Sie selbst angehen müssen. Ohne Ihren echten Willen zur Mitarbeit bleiben die Bemühungen eines jeden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt um Ihre Resozialisierung fruchtlos. Ihre Einsicht und Ihre Bereitschaft zur eigenen Änderung sind unabdingbare Voraussetzungen, dass Sie fähig werden – wir wollen Ihnen dabei helfen -, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Diese Hausordnung der Justizvollzugsanstalt gilt für alle Inhaftierten. Die Hausordnungen der anderen Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen enthalten zum Teil abweichende Regelungen. Bei bevorstehenden Verlegungen oder Überstellungen sollte Ihnen dies bewusst sein; vor allem bei Überstellungen in das Justizvollzugskrankenhaus müssen Sie in verschiedenen Bereichen mit Einschränkungen rechnen. Seite 4 von 30 1. Allgemeine Verhaltensregeln 1.1 Sie haben den Anordnungen der Bediensteten Folge zu leisten, auch wenn Sie sich dadurch beschwert fühlen. 1.2 Bitte stören Sie nicht die Ruhe in der Anstalt und in der Umgebung durch lautes Rufen, insbesondere aus dem Fenster sowie durch lautes Betreiben von Musikinstrumenten und Geräten. Es ist nicht gestattet, Gegenstände aus dem Fenster zu werfen oder von Fenster zu Fenster weiterzugeben. Die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Anstalt durch Rufen oder Zeichen ist verboten. 1.3 Tätowieren kann zur Übertragung von Krankheiten (insbesondere HIV und Hepatitis) führen und Ihre Resozialisierung beeinträchtigen. Es ist deshalb verboten, ein Tätowiergerät im Besitz zu haben, sich oder andere zu tätowieren oder sich tätowieren zu lassen. Der Besitz, die Herstellung und die Weiterverarbeitung von Tätowiergeräten und Tätowiermaterial sind untersagt. Entsprechendes gilt für Piercings und vergleichbare Eingriffe in den Körper. 1.4 In Gemeinschaftsräumen (Freizeit-, Sport-, Duschräumen, Stationsküchen u. a.) achten Sie bitte im Interesse der Allgemeinheit auf die Einhaltung hygienischer Erfordernisse. Von Ihnen hervorgerufene Verschmutzungen haben Sie selbst zu beseitigen. Die Aufbewahrung von Ausstattungsgegenständen der Gemeinschaftsräume (zum Beispiel Kochgeschirr) im Haftraum ist untersagt. 1.5 Einen Ihnen vom Bediensteten zugewiesenen Bereich dürfen Sie nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis verlassen. Soweit Aufschluss gewährt wird, haben Sie sich in Ihrem Stationsbereich aufzuhalten. 1.6 Betätigen Sie die Notrufanlagen bitte nur in Notfällen. Missbrauch kann dazu führen, dass in einem wirklichen Notfall Hilfe von Bediensteten zu spät kommt. 1.7 Sie sind verpflichtet, Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten – insbesondere Suizidhandlungen, körperliche Auseinandersetzungen, den Verdacht von Straftaten sowie Brände – unverzüglich zu melden. 2. Tageseinteilung Die Tageseinteilung ist verbindlich. Sie entnehmen sie bitte dem für Ihren Unterbringungsbereich geltenden Aushang. Änderungen der Tageseinteilung aus vollzuglichen Gründen, werden Ihnen zeitnah über den Stationsdienst mitgeteilt. Seite 5 von 30 3. Haftraumordnung 3.1 Die Grundausstattung der Hafträume und die Anordnung der Haftraummöbel erfolgt durch die Anstalt. Sie darf durch Sie nicht verändert werden. Reinigen und lüften Sie Ihren Haftraum bitte regelmäßig selbst. 3.2 Für schuldhaft verursachte Schäden am Anstaltseigentum haften Sie selbst! Es liegt daher in Ihrem Interesse, den Ihnen zugewiesenen Haftraum, dessen Einrichtungsgegenstände sowie die Ihnen von der Anstalt überlassenen Gegenstände unverzüglich im Beisein eines Bediensteten zu überprüfen und vorhandene Beschädigungen sofort mitzuteilen. Nicht sofort festgestellte Mängel oder nachträglich eingetretene Schäden melden Sie bitte sofort dem Stationsbediensteten. 3.3 Die Übersichtlichkeit des Haftraumes muss stets gewahrt bleiben, so dass jederzeit eine Kontrolle ohne Behinderungen durchführbar ist. Der Zugang und die Einsicht (soweit möglich) in den Haftraum dürfen nicht behindert werden. Fenster, Fenstergitter und Fensterrahmen sowie die Außenwände sind von jeglichen Gegenständen freizuhalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3.4 Das Horten von Nahrungs- und Genussmitteln sowie Hygieneartikeln über den persönlichen Bedarf hinaus ist verboten. Hierzu finden Sie in Anlage C eine Übersicht der zur Aufbewahrung im Haftraum zulässigen Mengen. 3.5 Bilder und ähnliche Gegenstände dürfen in den Hafträumen nur an den dafür vorgesehenen Stellen (Bilderleisten) sowie mit den in der Anstalt zugelassenen Befestigungsmitteln angebracht werden. Eine Kontrolle hinter den Bildern muss jederzeit möglich sein. An der Außenwand dürfen Bilder und andere Gegenstände nicht angebracht werden. Das Bekleben oder Beschriften von Wänden, Decken, Türen, Fenster und Möbel sowie Ausstattungsgegenständen ist nicht erlaubt und kann unter Umständen einen Straftatbestand darstellen, der Anzeige gebracht werden muss. 3.6 Bilder, andere Darstellungen und Schriften, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder sonst geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen in den Hafträumen nicht angebracht oder sonst aufbewahrt werden. Die gilt namentlich für Darstellungen von Gewalttätigkeiten oder Pornografie. 3.7 Es darf im gesamten Anstaltsgelände und insbesondere in den Hafträumen kein Feuer entfacht oder unterhalten werden. Das Kochen und Braten von Speisen ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet. Das Herstellen von Kerzen oder Brennern ist untersagt. 3.8 Die Lampen im Haftraum dürfen nicht umwickelt, bemalt oder verdunkelt werden. Die sanitären Anlagen dürfen nicht beschädigt oder verstopft werden. 3.9 Gehen Sie mit Energie und Wasser bitte sparsam um. Während der Heizperiode ist das Fenster Ihres Haftraumes zu schließen, wenn Sie diesen verlassen. Elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn hierzu die Genehmigung der Anstalt erteilt wurde und keinerlei Veränderungen an ihnen erfolgt sind. Wenn nachträgliche Seite 6 von 30 Veränderungen an einem genehmigten Gerät festgestellt werden (einschließlich Veränderungen an den von der Anstalt angebrachten Siegeln), wird dieses eingezogen und bedarf vor der erneuten Aushändigung einer weiteren – für Sie kostenpflichtigen – technischen Kontrolle. 3.10 Herumliegender Müll vermittelt Besuchern der Anstalt ein sehr ungünstiges Bild von den Gefangenen. Tragen Sie verantwortungsbewusst zur Müllentsorgung und Mülltrennung durch Nutzung der Abfallbehälter und Sammelbehälter bei. Das Hinauswerfen von Müll jeglicher Art auf die Freiflächen ist untersagt. 4. Persönliche Gegenstände 4.1 Persönliche Gegenstände dürfen Sie nur mit Zustimmung der Anstalt einbringen oder einbringen lassen. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist. Das Einbringen von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist nicht gestattet. 4.2 Sie dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die Ihnen von der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung der Anstalt dürfen Sie von einem anderen Gefangenen desselben Unterbringungsbereiches oder an diesen Sachen im Gesamtwert von höchstens 10,- EUR annehmen oder abgeben. Die Annahme jeglicher Gegenstände – einschließlich Schriftstücke – von einem Gefangenen eines anderen Unterbringungsbereiches der Anstalt bedarf ausnahmslos der Genehmigung der Anstalt. 4.3 Die zugelassenen Gegenstände zum persönlichen Besitz sind in Anlage B aufgeführt. Daraus können Sie auch ersehen, ob Ihnen diese Gegenstände von außerhalb eingebracht werden dürfen und/oder ob Sie die Gegenstände durch Vermittlung der Anstalt (in der Regel über den Einkauf) erhalten können. Gegenstände werden nur in – nach Zahl und Wert – angemessenen Umfang und insoweit zugelassen, als die Übersichtlichkeit in Ihrem Haftraum gewahrt bleibt. Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraumes, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden oder werden daraus entfernt. 4.4 Gegenstände, die Ihnen von der Anstalt zur Nutzung in Ihrem Haftraum überlassen werden, dürfen Sie nur bestimmungsgemäß verwenden. 4.5 Für Verlust und Beschädigung sowie für das Abhandenkommen zugelassener Gegenstände haftet die Anstalt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit von Bediensteten. 4.6 Mit der Zulassung von Gegenständen verbundene Auflagen zu deren Nutzung, Aufbewahrung oder Höchstzahl müssen von Ihnen beachtet werden, da anderenfalls die erteilte Genehmigung widerrufen werden kann. Seite 7 von 30 4.7 Die Höchstzahl an Elektrogeräten (Radiogerät, zweites Tonwiedergabegerät, GameBoy, Kaffeemaschine, elektronische Schreibmaschine und vergleichbar große Geräte) kann in Abhängigkeit von der Belegungssituation, der Übersichtlichkeit Ihres Haftraumes, der Belastbarkeit des Stromnetzes, der Zahl der sonstigen Gegenstände im Haftraum und der Länge Ihrer Haftzeit auf 5 Geräte begrenzt werden. Eine erteilte Genehmigung bezieht sich – wie stets- auf die JVA Zeithain. Vermeiden Sie bitte unbedingt das gleichzeitige Betreiben mehrere Geräte mit erheblichem Stromverbrauch! Dieses kann zu Überlastungen der elektrischen Leitungen mit Stromausfall für mehrere Hafträume führen. 5. Kleidung 5.1 Als Strafgefangener tragen Sie eigene Kleidung, oder wenn Sie nicht über ausreichend vorhandene Kleidung verfügen oder auf Anordnung Anstaltskleidung. Zur Arbeit erhalten Sie Arbeitsoberbekleidung, die auch auf dem Weg von und zur Arbeit zu tragen ist, sofern hierzu keine abweichende Regelung getroffen ist. Von der Anstalt ausgegebene Bekleidung dürfen Sie nur zu dem vorgesehenen Verwendungszweck benutzen. 5.2 Voraussetzungen zum Tragen von Privatkleidung sind, dass Sie über vollständige Kleidung verfügen; dass Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen, die Bekleidung maschinenwaschbar ist und dass Sie sich mit der Reinigung durch die Anstalt mit dem Haftungsverzicht einverstanden erklären. Sie erhalten ein Wäschenetz von der Anstalt, können jedoch beim Anstaltskaufmann oder über Dritte ein weiteres Wäschenetz käuflich beziehen. Dabei ist zu beachten, dass die Wäschenetze industriewaschbar sein müssen (Wäschenetze für Haushaltswaschmaschinen sind nicht geeignet). 5.3 Die zulässige Höchstmenge an eigener Bekleidung und die Möglichkeiten, diese in die Anstalt einzubringen, können Sie der Anlage B entnehmen. Sobald Sie im Besitz Ihrer Privatkleidung sind, haben Sie die entsprechenden Anstaltskleidungsstücke zurückzugeben. 5.4 Die Benutzung von privater Bettwäsche wird genehmigt, wenn Sie über zweimal komplette Bettwäsche verfügen. 5.5 Der Ersatz genehmigter eigener Bekleidung oder Wäsche ist nur im Tausch gegen Herausgabe der beschädigten bzw. nicht mehr passenden Kleidung oder Wäsche möglich. 5.6 Ihre genehmigte eigene Bekleidung und Wäsche wird wie Anstaltskleidung kostenlos gewaschen. Die Haftung des Freistaates Sachsen für Beschädigung oder Verlust erstreckt sich nur auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden. 5.7 Das Waschen und Trocknen von Bekleidung und Wäsche in den Unterbringungsbereichen ist verboten. Seite 8 von 30 6. Eigene Hörfunk-, Tonwiedergabe- und Computerspielgeräte 6.1 Sie dürfen ein eigenes Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgerät benutzen, sofern Ihnen dies durch die Anstalt genehmigt wurde. Bei Untersuchungsgefangenen steht dies ggf. unter dem Vorbehalt der richterlichen Anordnung. Geräte mit vielen Öffnungen und separat zu öffnenden Hohlräumen werden nur nach vorheriger Inaugenscheinnahme durch den Sicherheitsbediensteten zugelassen. Grundsätzlich wird pro Haftraum nur ein Fernsehgerät zugelassen. Bei Mehrfachbelegungen ist ein zweites Gerät für den Betrieb einer Spielkonsole zulässig. 6.2 Die Geräte müssen vor der Aushändigung an Sie im Hinblick auf versteckte Gegenstände sowie technisch überprüft werden. Die Überprüfung der Geräte erfolgt auf Ihre Kosten auf Vermittlung der Anstalt durch eine externe Fachfirma. Ob durch die von Ihnen in Auftrag gegebene Überprüfung eventuell Garantieansprüche an den Hersteller erlöschen müssen Sie im Vorfeld bei diesem erfragen. Dabei kommt zwischen Ihnen und dem Unternehmen ein Vertrag zustande. Name und Anschrift der beauftragten Firma entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Aushang auf der Station. Reparaturen und notwendige Änderungen an Geräten dürfen nur durch Vermittlung der Anstalt von einer Fachwerkstatt vorgenommen werden. Die Kosten für die Beschaffung, eine notwendige Änderung, die Reparatur und den Betrieb. 6.4 Nach Überprüfung der Geräte werden diese durch die Anstalt versiegelt. Eine Beschädigung, Entfernung oder Manipulation eines Siegels führt dazu, dass die Zulassung des Gerätes zum persönlichen Besitz widerrufen und das Gerät zu Ihrer Habe gegeben. Ein Siegelbruch ist nach § 136 Abs. 2 StGB strafbar und wird zur Anzeige gebracht sowie diszipliniert. Das Gerät wird dann erneut wie unter Punkt 6.2 benannte Überprüfung auf Ihre Kosten durchgeführt. Geräte, die nur netzunabhängig betrieben werden können, müssen so beschaffen sein, dass ein Batteriewechsel ohne Abnahme der Versiegelung möglich ist. 6.5 Durch den Betrieb der Geräte dürfen Dritte nicht gestört werden. Sie dürfen nur im Haftraum und mit Rücksicht auf die Mitgefangenen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. 6.6 Funktionsuntüchtige Geräte dürfen Sie nicht in Ihrem Haftraum aufbewahren. Nicht reparierbare Geräte sind aus der Anstalt zu verbringen. Ist Ihnen dies nicht möglich, geschieht die Verbringung dieser Geräte auf Veranlassung der Anstalt, wenn die Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist. Die Kosten hierfür tragen Sie. 6.7 Hörfunkgeräte dürfen keine eingebauten Mikrofone und Mikrofonbuchsen haben. Diese werden auf Ihre Kosten unbrauchbar gemacht oder ausgebaut. Die Lautsprecher der Geräte müssen eingebaut sein. Nicht zugelassen sind CD-Wechsler. Externe Eingänge für Speichermedien (USB, SD) werden ausgebaut oder versiegelt. 6.8 Sie müssen eigene Hörfunkgeräte mit Netzteil betreiben, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Anderenfalls können Hörfunkgeräte mit handelsüblichen Trockenbatterien betrieben werden. Batterien sind über den Einkauf oder durch Vermittlung der Anstalt zu erwerben. Neue Batterien sind nur gegen Rückgabe leerer Batterien erhältlich. Seite 9 von 30 6.9 Grundsätzlich werden nur Hörfunkgeräte zugelassen, die auch für den Empfang mit Kopfhörern eingerichtet sind. 6.10 Das Hörfunkgerät darf nicht Empfangsmöglichkeiten im UKW-Bereich außerhalb des Frequenzbereiches von 87,5 bis 108 Mhz und im KW-Bereich außerhalb des Frequenzbereiches von 3950 bis 26100 Khz bieten. 6.11 Die Kantenlänge eines Hörfunk- bzw. Ton-/Bildwiedergabegerätes darf insgesamt (Länge + Breite + Höhe) nicht mehr als 120 cm betragen. Wird außer einem Hörfunkgerät ein weiteres Tonwiedergabegerät (z. B. Weckradio, Kassetten oder CD- Player, Walkman-Gerät) zum persönlichen Besitz genehmigt, dürfen die gesamten Kantenlängen nicht überschreiten. 6.12 Zum persönlichen Besitz im Haftraum werden Ihnen höchstens 20 Datenträger (Kassetten, CD, DVD oder Spiele DVD) überlassen, wenn Sie im Besitz eines Wiedergabegerätes sind. 6.13 Fernsehgeräte werden mit einer Kantenlänge von max. 120 cm und Bildschirmgröße von höchstens 42 cm (Diagonale) zugelassen. Bei Flachbildschirmen darf diese Diagonale 24 Zoll nicht überschreiten. Sie können über eine eingebaute Antenne oder einen durch die Anstalt installierten Antennenanschluss betrieben werden. 6.15 Computerspielgeräte vom Typ „Game Boy“ mit Netzteil oder Sony Playstation Typ 1 oder 2 einschließlich Memory- Card und zwei Controllern (ohne Infrarotübertragung) können Ihnen zum persönlichen Besitz in Ihrem Haftraum überlassen werden. Andere Typen von Computern einschließlich programmierbarer Taschenrechner oder Computerspielgeräten werden nicht zugelassen. 6.16 Das Einbringen von zugelassenen Datenträgern ist nur über die Vermittlung der Anstalt zulässig. 6.17 Computerspiele sind durch Vermittlung der Anstalt zu beschaffen. Es werden keine Spiele zugelassen, deren Inhalt die Erreichung des Vollzugszieles oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet. 6.18 Fernbedienungen für Hörfunk-, Ton-/Bildwiedergabe- und Fernsehgeräte können zugelassen werden, wenn sie nicht programmierbar sind. Die Überprüfung eingebrachter Fernbedienungen setzt voraus, dass Sie diese im Beisein eines Bediensteten selbst öffnen. 6.19 Die Erlaubnis zur Beschaffung von Ersatzgeräten wird grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass Sie das bisher überlassene Gerät zurückgegeben haben und dass es aus der Anstalt verbracht wurde. Bei Missbrauch oder Zweckentfremdung des elektrischen Gerätes kann Ihnen das Betreiben untersagt werden. Seite 10 von 30 7. Zeitungen und Zeitschriften 7.1 Auf Antrag dürfen Sie in der Regel bis zu drei Zeitungen oder Zeitschriften beziehen. Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben können Ihnen vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erheblich gefährden würden. Für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften können Sie Ihr Hausgeld, Taschengeld oder freies Eigengeld verwenden. 7.2 Die Bestellung von Zeitungen und Zeitschriften kann durch Sie selbst oder über einen Dritten erfolgen. Der Bezug ist grundsätzlich nur über den Postzeitungsdienst oder im Abonnement gestattet. Ausnahmen hiervon – beispielsweise bei ausländischen Druckerzeugnissen, Fachzeitschriften sowie Probeexemplaren – bedürfen eines besonderen Antrages. 7.3 In Ihrem Haftraum dürfen Sie bis zu 10 Zeitungen und Zeitschriften aufbewahren. 7.4 Sie haben die Möglichkeit, Zeitungen und Zeitschriften zur Entsorgung abzugeben. Auf Antrag werden Zeitschriften zur Habe genommen, wenn Art und Umfang dies im Hinblick auf die Platzverhältnisse in der Anstalt zulassen. Werden eingebrachte Zeitungen und Zeitschriften, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von Ihnen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese auf Kosten der Gefangenen aus der Anstalt entfernt, außerhalb der Anstalt verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. 7.5 Abbestellungen, Umbestellungen oder Nachsendungen müssen Sie selbst veranlassen. Die Anstalt ist nicht zur Nachsendung an Sie bei Entlassung, Verlegung oder sonstiger Abwesenheit verpflichtet. Wenn für Sie nach Ihrer Entlassung oder Verlegung in eine andere Anstalt Zeitungen oder Zeitschriften eingehen und keine Zustimmung von Ihnen zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung vorliegt, wird die Anstalt die Annahme grundsätzlich verweigern. Nur bei einer unvorhersehbaren Entlassung oder Verlegung in eine andere Anstalt werden Zeitungen oder Zeitschriften höchstens zwei Wochen lang nachgesendet. 8. Besuche 8.1 Die Besuchszeiten entnehmen Sie bitte der Besucherordnung, welche auf den Stationen und im Besucherraum aushängt. Für den von Ihnen vereinbarten Besuchstermin halten Sie sich bitte 15 Minuten vor Besuchsbeginn auf der Station abholbereit, damit die Besuchsdurchführung pünktlich erfolgen kann. 8.2 Für Besuche besteht grundsätzlich kein Kontingent. Es können jedoch jeweils nur 5 Besuchstermine für einen Gefangenen vorgemerkt werden. Besuche müssen in der Regel zwei Wochen vor dem geplanten Termin unter Angabe von Datum und Uhrzeit, eines evtl. Ersatztermins und der Besucher beantragt werden. Der Seite 11 von 30 Besuchsdienst teilt Ihnen den Termin mit. Die Benachrichtigung Ihrer Besucher obliegt Ihnen. Bitte benutzen Sie den Besuch zur Abstimmung des nächsten Termins mit dem Besuchsbediensteten. Die Zulassung von Sonderbesuchen ist nur aus triftigen Gründen möglich. Solche Besuche sind rechtzeitig unter genauer Angabe der Gründe zu beantragen. Eine Besuchsdurchführung nach § 26 Abs. 4 SächsStVollzG (Langzeitbesuch) ist in der JVA Zeithain auf Grund fehlender Räumlichkeiten nicht möglich. Nach bestimmten Voraussetzungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit auf Antrag einen eheund familienfreundlichen Besuch in der JVA Dresden oder JVA Bautzen zu beantragen. 8.3 Lassen Sie bitte Personen, von denen Sie künftig Besuch erwarten, auf dem vorgesehenen Formular in Ihre Besuchskartei eintragen. In der Regel können Sie auch nur diese zum Besuch empfangen. Zu einem Besuch werden in der Regel höchstens drei Personen als Besucher zugelassen. Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können in der Regel nur in Begleitung Erwachsener einen Besuch durchführen. Ein Besuch eines Besuchers bei mehreren Gefangenen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nacheinander möglich. 8.4 Jeder Besucher muss sich mit einem gültigen Personaldokument (Reisepass oder Personalausweis) ausweisen; ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Kindern unter 16 Jahren wird grundsätzlich nur Einlass in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder nach deren Einwilligung mit einem befugten Erwachsenen gewährt werden. Es ist eine schriftliche Einwilligungserklärung vorzulegen. Jugendlichen ab 16 Jahren kann der selbständige Besuch nur mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten und unter Vorlage eines geeigneten Identitätsnachweises gestattet werden, wenn zudem sichergestellt ist, dass der/die Jugendliche zuvor mindestens einmal in Begleitung eines Erwachsenen die Anstalt zu Besuchszwecken betreten hat und mit den entsprechenden Modalitäten und Örtlichkeiten vertraut ist Verteidiger und Rechtsanwälte müssen sich darüber hinaus durch Ihre Vollmacht oder die Bestellungsanordnung des Gerichtes gegenüber ausweisen. Die Bestellungsanordnung gilt grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils in dem betreffenden Strafverfahren; die Pflichtverteidigereigenschaft endet damit grundsätzlich. 8.5 Besucher (mit Ausnahme von Amtspersonen, Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren) dürfen in den Besuchsbereich keine persönlichen Gegenstände (z. B. Taschen, Brieftaschen, Uhren, Kalender, Geldbörsen, Nahrungs- und Genussmittel) einbringen. Diese Gegenstände sind in Schließfächern zu hinterlegen. Ausgenommen hiervon sind Ehe- oder Verlobungsringe, eine Halskette, Ohrringe und Piercings. 8.6 Besucher können durchsucht werden. Die Durchsuchung von Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen. Werden bei Ihren Besuchern bereits vor dem Besuch unerlaubte Gegenstände gefunden, kann der Besuch untersagt werden. 8.7 Vor und nach dem Besuch dürfen Sie wie auch sonst jederzeit – auch in Verbindung mit einer vollständigen Entkleidung- durchsucht werden. Sie dürfen keinerlei Gegenstände mit in den Besuchsraum nehmen. Lassen Sie Uhren und Schmuck - Ausnahme Ehe- und Verlobungsringe Seite 12 von 30 – ebenfalls im Haftraum. Aus Gründen der Kontrollierbarkeit sind zur Besuchsdurchführung keine Cargo Hosen, Jogginghosen oder Kleidung mit Tarnmuster zugelassen. 8.8 Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren in einer Sie betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte. 8.9 Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Justizvollzugsanstalt. Wer unbefugt Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihnen übermitteln lässt, kann gemäß § 115 Ordnungswidrigkeitsgesetz mit einer Geldbuße und darüber hinaus durch die Anstalt mit einem Hausverbot belegt werden. Setzen Sie Ihre Besucher diesem Risiko nicht aus. 8.10 In den Gesprächen mit Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren dürfen Schriftstücke, die unmittelbar Ihre Rechtsangelegenheiten betreffen, angenommen oder übergeben werden. Die Unterlagen dürfen auf verbotene Gegenstände durchsucht werden. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren beim Besuch in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger erfolgt nicht; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend; dies gilt nicht, wenn Sie sich im offenen Vollzug befinden oder wenn Ihnen Lockerungen gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung ermächtigt, nicht vorliegt. Dies gilt auch, wenn eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe, der eine Verurteilung wegen einer anderen Straftat zugrunde liegt, zu vollstrecken ist. 8.11 Während des Besuches haben Sie die Möglichkeit, Getränke und Süßigkeiten aus Automaten zu sich zu nehmen. Diese Waren dürfen anschließend nicht in den Haftbereich mitgenommen werden. Einmal im Monat können Ihnen Ihre Angehörigen zweckgebunden Geld anstelle eines Besucherbeutels über die Landesjustizkasse Chemnitz einzahlen. Den geltenden Höchstbetrag dieser Einzahlung entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Stationsaushang. Der Betrag muss monatlich per Antrag durch Sie zum Einkauf freigegeben werden. 8.12 Seite 13 von 30 Das Rauchen im Besuchsbereich ist nicht gestattet. 8.13 Durch korrektes Verhalten tragen Sie zur reibungslosen Besuchsdurchführung bei. Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Sie oder Ihr Besucher gegen die getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Werden bei Ihren Besuchern bereits vor dem Besuch unerlaubte Gegenstände gefunden, kann der Besuch untersagt werden. Sollte es zu intimen Berührungen während des Besuches kommen, kann nach erfolgter Ermahnung oder bei grobem Verstoß sofort der Besuch abgebrochen werden. 9. Schriftverkehr 9.1 Sie haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Verwendung gefütterter Umschläge ist nicht gestattet. Den ein- und ausgehenden Schreiben dürfen keine anderen Gegenstände, insbesondere Geld und Zeitungen, beigefügt und keine gefütterten oder mit Aufklebern versehene Umschläge verwendet werden dürfen. Bitte weisen Sie Ihre Briefkontakte darauf hin. Unerlaubte Beilagen können auf Ihre Kosten an den Absender zurückgeschickt werden. Eingehende Schreiben, die mit Gebühren belastet sind, werden in der Regel nicht angenommen. 9.2 Ein- und ausgehende Schreiben werden in der Regel in Ihrer Anwesenheit auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Hiervon abweichend können Sie Ihre schriftliche Zustimmung dazu erteilen, dass eingehende Schreiben nicht in Ihrer Anwesenheit auf verbotene Gegenstände kontrolliert werden können. Dass entsprechende Antragsformular erhalten Sie beim Stationsdienst. 9.3 Der Schriftwechsel mit Ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer Sie betreffenden Rechtssache wird nicht nach Punkt 9.2 kontrolliert. Nicht nach Punkt 9.2 kontrolliert werden ferner Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Dies gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde. Seite 14 von 30 Schreiben der genannten Stellen, die an Sie gerichtet sind, werden nicht nach Punkt 9.2 kontrolliert, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. 9.4 Sie haben eingegangene Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben. 9.5 Ihr Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Punkt 9.3. gilt für die Überwachung entsprechend. 9.6 Die Kosten des Schriftwechsels tragen Sie. Schreibbedarf können Sie durch Vermittlung der Anstalt auf Ihre Kosten vom Hausgeld und freiem Eigengeld beschaffen. Sie selbst haben für die Frankierung Ihrer Briefe zu sorgen und tragen diese Kosten. Briefmarken erhalten Sie beim Anstaltskaufmann. Sie können sich diese auch bis zum Wert eines Tagessatzes der Eckvergütung pro Monat zusenden lassen. Sie dürfen Briefmarken bis zum Wert des 2,25-fachen Tagessatzes der Eckvergütung in Gewahrsam haben. Die Höhe des Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf Station. 9.7 Wenn Sie ohne Ihr Verschulden bedürftig sind, können auf entsprechenden Antrag die Kosten höchstens zwei dringender Briefe pro Woche von der Anstalt übernommen werden, wenn dieser Schriftwechsel für die Behandlung oder Wiedereingliederung erforderlich ist. Auf Verlangen stellt Ihnen die Anstalt in diesem Fall auch Schreibbedarf in angemessenem Umfang zur Verfügung. 9.8 Im Falle einer Verlegung oder Ihrer Entlassung stellen Sie bitte auf Ihre Kosten einen Nachsendeauftrag. 10. Telefongespräche 10.1 Als Strafgefangener dürfen Sie mit, durch die Anstalt zugelassenen Personen über die durch ein externes Unternehmen auf dessen Rechnung betriebene Anstaltstelefonanlage im angemessenen Rahmen Telefonate führen. Grundsätzlich können keine Telefonate für Sie angenommen werden. Die Kosten der Telefonate haben Sie selbst zu tragen. Diese können Sie vom Hausgeld, freiem Eigengeld oder durch direkte Überweisung Ihrer Angehörigen auf Ihr sog. Telio-Konto bezahlen. 10.2 Telefongespräche können beaufsichtigt und überwacht werden. Die für Besuche zur Beaufsichtigung und Überwachung geltenden Regelungen gelten hier entsprechend. Die Anordnung der Überwachung von Telefongesprächen wird Ihnen mitgeteilt. In diesem Fall ist Ihnen das Führen von Telefongesprächen jeweils nur auf gesonderten Antrag zu einer hiernach festgelegten Telefonzeit erlaubt. 10.3 Die Absendung und Annahme von Faxen und E-Mails ist grundsätzlich nicht möglich Seite 15 von 30 11. Sondereinkauf, Pakete 11.1 Ihre Angehörigen können Ihnen für einen Sondereinkauf über die Landesjustizkasse Chemnitz dreimal im Jahr Geld bis zum Wert des 8-fachen Tagessatzes der Eckvergütung überweisen. Sie können diesen Sondereinkauf im Abstand von 2 Monaten nutzen. Für die Überweisung sind folgende Daten anzugeben: Überweisungsdaten: Zahlungsempfänger: Landesjustizkasse Chemnitz Kreditinstitut: Bundesbank Chemnitz IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00 BIC: MARKDEF1870 Verwendungszweck: 1182,Name,Geb.Datum des Zahlungsempfängers, Angabe Zweckbindung 11.2 Sie haben die Möglichkeit sich elektrische Geräte (TV, Playstation II von Sony, Radio u. Tonwiedergabegerät) und Privatwäsche (Höchstgrenzen siehe Hausordnung) durch Ihre Angehörigen zusenden zu lassen. Dazu ist unter Angabe der Artikel eine Paketmarke bei der Kammer zu beantragen. Pakete können sowohl per Post als auch an der Torwache abgegeben werden. Diese Pakete sind zu beantragen und werden nur mit gültiger Paketmarke in der Anstalt über den Postweg angenommen. Für beim Besuch oder Torwache abgegebene Pakete wird keine Haftung übernommen. Andere Paketzusendungen sind nicht erlaubt. 11.3 Jedes Paket soll ein Inhaltsverzeichnis enthalten und auf der Verpackung den Absender erkennen lassen. Es muss auf der Verpackung mit der von der Justizvollzugsanstalt ausgegebenen Paketmarke versehen sein. 11.4 Pakete, die zur Unzeit, ohne Paketmarke oder mit Übergewicht eingehen, werden nicht angenommen und ggf. bereits vom Postamt zurückgesandt. Die Annahmeverweigerung und der Grund werden Ihnen mitgeteilt. Eingehende Pakete, die mit Gebühren belastet sind, werden in der Regel nicht angenommen. 11.5 Die Pakete werden in Ihrer Gegenwart geöffnet. Soweit sich in einem Paket Gegenständen befinden, für deren Zusendung keine Genehmigung besteht, werden diese in ihrer Habe verwahrt, oder auf ihre Kosten zurückgesandt. 11.6 Der Empfang sonstiger Pakete bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Anstalt, die nur bei begründetem Anlass erteilt wird. 11.7 Bei Zusendung von Paketen aus dem Ausland werden vielfach Zollgebühren erhoben. Daher wird eine Paketgenehmigung davon abhängig gemacht, dass Sie über entsprechendes Geld zur Zahlung der evtl. anfallenden Gebühren verfügen (mindestens 3-facher Tagessatz der Eckvergütung). Ein Betrag über diese Höhe kann, wenn Sie Strafgefangener sind, auf dem Hausgeldkonto oder auf dem Eigengeldkonto (freies Eigengeld) bis zum Empfang des Paketes gesperrt werden. Seite 16 von 30 Der Empfang von Paketen kann Ihnen vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist. 11.9 Ihnen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt des von Ihnen zur Versendung bestimmten Paketes wird in Ihrer Gegenwart aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt überprüft und verschlossen. Der Inhalt des Paketes ist von Ihnen in einem Verzeichnis zu vermerken. Das Inhaltsverzeichnis ist zu unterschreiben. Es wird, nachdem es auf seine Richtigkeit überprüft wurde, zur Personalakte gegeben. Die Kosten des Paketverkehrs tragen in der Regel Sie. 12. Arbeit und Beschäftigung 12.1 Ihnen soll nach Möglichkeit auf Ihren Antrag hin Ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit oder Beschäftigung übertragen werden. Welche Möglichkeiten der Arbeit und Beschäftigung in der Anstalt angeboten werden, entnehmen Sie bitte den Aushängen auf der Station. Bitte informieren Sie sich hierüber fortlaufend, da wir bestrebt sind, auch kurzfristig Maßnahmen anzubieten. Nehmen sie eine Arbeit oder Beschäftigung auf, gelten die festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Die Beschäftigung darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. 12.2 Die Arbeitszuweisung erfolgt durch die Anstalt. Wünsche hinsichtlich eines Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzwechsels können Sie äußern, sie sind jedoch für die Anstalt nicht bindend. Die Anstalt verfügt leider nicht über ausreichend Arbeitsplätze, um allen Arbeitswünschen gerecht zu werden. Aus diesem Grund wird eine Bewerberliste geführt. 12.3 Sie werden über die betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften unterrichtet und haben diese zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Anderer zu beachten. Vorhandene Schutzvorrichtungen haben Sie bei Ausübung Ihrer Beschäftigung zu benutzen. Unfälle und von Ihnen erkannte Unfallgefahren haben Sie dem zuständigen Bediensteten unverzüglich mitzuteilen. Es ist die für den jeweiligen Betrieb vorgesehene Arbeits- und Schutzkleidung zu tragen. Privat- , Sport- oder Freizeitkleidung ist am Arbeitsplatz nicht zugelassen. 12.4 Sie dürfen die Einrichtungen, Geräte und Materialien der Betriebe – auch Reste und Abfälle – nur für die Ihnen zugewiesene Beschäftigung benutzen oder verwenden. Die Mitnahme dieser Gegenstände oder von Erzeugnissen aus einem Betrieb ist nicht gestattet. Bei Arbeitsschluss haben Sie Ihren Arbeitsplatz aufzuräumen und das Werkzeug vollständig abzugeben. 12.5 Sie dürfen nur Nahrungs- und Genussmittel in angemessenen Umfang zum dortigen Gebrauch in den Arbeitsbetrieb mitnehmen. Sie dürfen Getränke in Plastikflaschen (transparent) in den Arbeitsbetrieb für den täglichen Bedarf mitführen. Aus dem Betrieb darf bis auf die mitgebrachte Getränkeflasche nichts mit zurück in den Haftbereich genommen werden. Nur das Mitführen von Taschen, Tüten oder sonstiger Behältnisse die Transparent sind, ist gestattet. Seite 17 von 30 12.6 Wenn Sie sich krank fühlen, müssen Sie sich beim Anstaltsarzt umgehend um eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bemühen. Ohne diese Bestätigung sind Sie auch bei Unwohlsein weiterhin zur Arbeit verpflichtet. 13. Aus-, Fort- und Weiterbildung Über schulische und berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten werden Sie durch die Fachdienste informiert. Sollten Sie sich für die Teilnahme an einer der angebotenen Maßnahmen entscheiden, ist das regelmäßige und pünktliche Erscheinen Pflicht. 14. Geld 14.1 Der Besitz von Bargeld ist im geschlossenen Vollzug nicht erlaubt. 14.2 Bareinzahlungen bei der Kasse der Anstalt sind nicht möglich. Ausnahme hiervon ist die Tilgung offener Geldstrafen zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen. Diese werden zu den Geschäftszeiten der Ein- und Auszahlstelle entgegen genommen. 14.3 Überweisungen können nur an die Landesjustizkasse Chemnitz unter Angabe der dafür notwendigen Daten gerichtet werden. Für die Überweisung sind folgende Daten anzugeben: Zahlungsempfänger: Landesjustizkasse Chemnitz Kreditinstitut: Bundesbank Chemnitz IBAN: DE56 8700 0000 0087 0015 00 BIC: MARKDEF1870 Verwendungszweck: 1182, Name, Geburtsdatum des Zahlungsempfängers, Angabe Zweckbindung 14.4 Durch die Anstalt wird für Sie ein Konto geführt, das nach Hausgeld, Taschengeld, Eigengeld und Überbrückungsgeld untergliedert ist. Gelder, die Sie bei Ihrer Inhaftierung in die Anstalt eingebracht haben oder die Ihnen von Dritten zugewendet werden, werden Ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Man unterscheidet hierbei zwischen frei verfügbarem Eigengeld und nicht frei verfügbarem Eigengeld (s. u. bei Überbrückungsgeld). Sie sollten sich vor der Einzahlung oder Überweisung bei der Ein- und Auszahlstelle darüber informieren, ob Sie über das Geld verfügen können, da Ihr Eigengeld gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen kann (Pfändungen). 14.5 Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar und somit unpfändbar. Seite 18 von 30 Folgende Verwendungszwecke kommen beispielsweise in Betracht: - Eigenbeteiligung bei Zahnersatz und Brillen - Weiter-, Aus- und Fortbildung, Lehrmaterial, Lehrgangs- und Prüfungskosten sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang - Entlassungsvorbereitung, Kosten der Arbeits- und Wohnungssuche sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang - Kleidung für Freigang, Berufs- und Entlassungskleidung, Personalpapiere - Vollzugslockerungen und Urlaub, soweit Sie der Kontaktpflege zu Personen dienen, von denen angenommen werden kann, dass Sie der Entlassung dienen - Briefmarken, Telefongebühren, Schreibbedarf 14.6 Das Hausgeld wird aus sechs Zehntel der Ihnen gewährten Vergütung gebildet Für Gefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. Für Gefangene, die über Eigengeld verfügen und keine hinreichende Vergütung erhalten, gilt dies entsprechend. Das Hausgeld steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Ihrer freien Verfügung. Nicht verbrauchtes Hausgeld wird auf Ihrem Konto angespart. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. Wird Ihnen anlässlich der Gewährung von Ausgang oder Urlaub Hausgeld ausgezahlt und bringen Sie dieses Geld oder Teile hiervon wieder in die Anstalt ein, so wird es wieder Ihrem Hausgeldkonto gutgeschrieben. 14.7 Ihnen kann gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist (höchstens 1.400,- Euro). Das Überbrückungsgeld wird Ihnen so zur Verfügung gestellt, dass sie darüber vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verfügen können. Solche Ausgaben sind insbesondere Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft nach der Haftentlassung sowie zur Beschaffung von Entlassungsbekleidung. Das Überbrückungsgeld kann auch in Anspruch genommen werden, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden oder um Opfer der von Ihnen begangenen Straftaten zu entschädigen. 14.8 Wenn Sie ohne Ihr Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten und nicht in ausreichendem Maße über Eigengeld verfügen können, können Sie auf Antrag Taschengeld erhalten, falls sie bedürftig sind. Bedürftig sind Sie, soweit Ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. Das Taschengeld kann monatlich im Voraus gewährt werden. Die aktuelle Höhe des gewährten Taschengeldes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf Ihrer Station. Seite 18 von 30 15. Einkauf 15.1 Sie können regelmäßig in der Anstalt einkaufen. Die Einkaufszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Einzelheiten zum Angebot können Sie den Listen auf den Stationen entnehmen. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung kann Ihnen die Teilnahme am Einkauf untersagt werden. Sie erhalten dann die Möglichkeit, Waren über Bestelllisten beim Anstaltskaufmann zu erwerben. Der Erwerb sonstiger Gegenstände, die nicht in dem Sortiment der Anstalt enthalten sind, bedarf der vorherigen Genehmigung und kann in der Regel nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen. 16. Freizeit 16.1 Sie erhalten Gelegenheit, am Freizeitprogramm der Anstalt teilzunehmen. Das Angebot an Freizeitgruppen ist dem Freizeitplan zu entnehmen. Es umfasst in der Regel Kurse zur Weiterbildung, soziales Training, Sport und Basteln. Anregungen hierzu können Sie dem zuständigen Bediensteten oder der Gefangenenmitverantwortung zuleiten. Handwerkliche und musikalische Freizeitbeschäftigungen sind vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis nur in besonderen Freizeiträumen, nicht jedoch auf dem Haftraum, zulässig. Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung (z. B. Materialien, Werkzeuge, Fachliteratur u. a.) können Sie in der Regel nur durch Vermittlung der Anstalt erwerben. Als Strafgefangener können Sie für den Erwerb Ihr Hausgeld und frei verfügbares Eigengeld verwenden. Erlöse aus dem Verkauf der von Ihnen gefertigten Arbeiten werden Ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben. 16.2 Sport kann als Freizeitsport (ohne Antrag) sowie in Trainingsgruppen (mit Antrag) betrieben werden. Freizeitsport kann insbesondere während des Aufenthaltes im Freien durchgeführt werden (z. B. Volleyball u. a.). Bitte beachten Sie hierzu die Aushänge auf Ihren Stationen. Zur Vermeidung von Sportunfällen beachten Sie bitte, insbesondere bei Benutzung von Sportgeräten, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und folgen Sie den Anweisungen des Bediensteten. Sollten Sie sich dennoch beim Sport verletzt haben, müssen Sie dies unverzüglich bei dem zuständigen Bediensteten anzeigen. Nehmen Sie an Wettkämpfen mit vollzugsexternen Personen teil, die durch Sie verletzt werden könnten, haben Sie vor dem ersten Wettkampf eines Jahres einen kleinen Beitrag zu zahlen, damit Sie haftpflichtversichert sind. 16.3 Sie können die Anstaltsbücherei benutzen, die über ein breites Angebot an Sach- und Unterhaltungsliteratur verfügt. Sie sind für die von Ihnen entliehenen Bücher verantwortlich. Die Bücher dürfen nicht beschädigt oder beschrieben werden. Die unmittelbare Weitergabe an Mitgefangene ist nicht Seite 19 von 30 zulässig. Gleiches gilt für Gesellschaftsspiele, die von der Anstalt ausgegeben werden. Der Büchertausch findet entsprechend dem Aushang auf Ihrer Station statt. 16.4 Neben Freizeitgruppen werden verschiedene Gruppen des sozialen Trainings angeboten. Diese Gruppen sind insbesondere dazu geeignet, Ihnen bei der Bewältigung von Alltagsproblemen zu helfen (Umgang mit Behörden, Bewerbungsschreiben u. a.). Nähere Einzelheiten können Sie beim Sozialdienst erfahren. 17. Seelsorge und Religionsausübung 17.1 Sofern Sie dies wünschen, wird Ihnen geholfen, mit einem Seelsorger Ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs dürfen Sie in angemessenem Umfang besitzen. Sie dürfen Ihnen bei grobem Missbrauch entzogen werden. 17.2 Sie haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen Ihres Bekenntnisses teilzunehmen. Sie werden auch zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt. Bei Missbrauch können Sie vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen durch den Anstaltsleiter im Benehmen mit dem Seelsorger ausgeschlossen werden. 17.3 Die Zeiten der Gottesdienste und anderer religiöser Veranstaltungen werden gesondert bekannt gegeben. Seite 20 von 30 18. Gesundheitsfürsorge 18.1 Ärztliche und zahnärztliche Sprechzeiten entnehmen Sie bitte dem Aushang. 18.2 Den Antrag auf Vorführung zum Anstaltsarzt müssen Sie beim Stationsbediensteten bis 06.50 Uhr einreichen. Hierzu stellen Sie einen Antrag mit Angabe ihre gesundheitlichen Beschwerden. Dieser ist über den auf den Stationen befindlichen Briefkasten dem medizinischen Dienst zuzuleiten. Zu den Sprechstunden werden Sie abgeholt; eigenmächtiges Aufsuchen der Krankenabteilung ist nicht gestattet. In der Krankenabteilung ist das Rauchen untersagt. Bis zur Entscheidung über eine Krankschreibung verbleiben Sie in Ihrem Haftraum unter Verschluss. 18.3 Medikamente sind in der Regel unter Aufsicht eines Bediensteten einzunehmen. Über eventuell im Haftraum befindliche Medikamente entscheidet der medizinische Dienst im Einzelfall. Arzneimittel dürfen nicht gesammelt, missbraucht oder an andere Gefangene weitergegeben werden. Nicht benötigte Arzneimittel müssen Sie zurückgeben. 18.4 Sie sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. Unfälle, körperliche Misshandlungen oder jeden Verdacht auf eine ansteckende Krankheit haben Sie zu melden. 18.5 Für Vorsorgeuntersuchungen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Diese Untersuchungen werden auf Antrag durchgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass Untersuchungen auf HIV und Hepatitis für Sie kostenpflichtig sind. Näheres erfahren Sie beim medizinischen Dienst. 19. Rauchen, Alkohol und Medikamente 19.1 Die Herstellung, der Erwerb, die Verbreitung, der Besitz und der Konsum alkoholischer Getränke, Drogen und nicht verordneter Medikamente sind verboten. 19.2 Das Rauchen ist außerhalb der Häuser ausschließlich in den Innenhöfen und gekennzeichneten Raucherstellplätzen der Arbeitsbetriebe erlaubt. Innerhalb der Hafthäuser ist das Rauchen ausschließlich in den Hafträumen (mit Ausnahme von Nichtraucherhafträumen) gestattet. Bei gemeinschaftlichen Veranstaltungen ist das Rauchen untersagt. Zigarettenkippen sind ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht auf den Boden geworfen werden. 19.3 Tabakwaren-, Alkohol- und Drogenkonsum sowie Medikamentenmissbrauch gefährden Ihre Gesundheit. Nutzen Sie die Haftzeit, sich mit Ihren diesbezüglichen Problemen auseinander zu setzen. Hilfestellung finden Sie bei den Fachdiensten, der Suchtberatung und dem Arzt. Nutzen Sie auch die Angebote der Selbsthilfegruppen. Die Gruppenstunden können Sie dem Aushang entnehmen. Seite 21 von 30 20. Ersatz von Aufwendungen, Schadenersatz Verlieren, zerstören und beschädigen Sie vorsätzlich oder fahrlässig Anstaltseigentum, so sind Sie der Anstalt zum Schadenersatz verpflichtet. Kontrollieren Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse sofort nach der Übernahme von Anstaltssachen und des Haftraumes diese auf Vollständigkeit und Unversehrtheit. Beanstandungen sind unverzüglich dem Stationsbediensteten mitzuteilen. Wenn Sie Bedienstete oder Gefangene vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haben Sie die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Zum Aufwendungsersatz sind Sie ferner verpflichtet, wenn Sie als Strafgefangener sich vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verletzen. 21. Disziplinarmaßnahmen Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Sie rechtswidrig und schuldhaft 1. andere Personen verbal oder tätlich angreifen, 2. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen, 3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen, 4. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben, 5. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren, 6. entweichen oder zu entweichen versuchen, 7. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch oder aufgrund des Sächsischen Strafvollzugsgesetz auferlegt sind, insbesondere die Regelungen dieser Hausordnung, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören. Vollzugliche und strafrechtliche Maßnahmen schließen Disziplinarmaßnahmen nicht aus. 22. Anträge und Sprechstunden 22.1 Ihr erster Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges sind die Stationsbediensteten, bei denen Sie auch alle Anträge einreichen. Diese werden Ihren Antrag ggf. an die für die Bearbeitung zuständigen Bediensteten weiterleiten. Die für die Anträge vorgesehenen Formulare erhalten Sie bei Ihren Stationsbediensteten, bei dem Sie diese auch wiederum abgeben müssen. Geben Sie bitte Ihr Anliegen auf dem Antrag an. Dies erleichtert dem zuständigen Bediensteten die Bearbeitung. 22.2 Beachten Sie bei Ihrer Antragstellung bitte, dass die Bearbeitung eine gewisse Dauer benötigt. Insbesondere Anträge auf Ausführung, Ausgang oder Urlaub sollen mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Zeitpunkt eingereicht werden. 22.3 Sie können sich auch schriftlich an den Anstaltsleiter wenden. Zuvor sollten Sie jedoch in der Sie betreffenden Angelegenheit die Entscheidung des zunächst zuständigen Bediensteten einholen. Soweit aus Ihrem Antrag nicht hervorgeht, dass dies bereits geschehen ist, wird vom Anstaltsleiter in der Regel zunächst der zuständige Bedienstete mit der Bearbeitung beauftragt. 22.4 Anträge, die nach Form und Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen, insbesondere Beleidigungen enthalten, die bloße Wiederholungen enthalten oder Sie selbst nicht betreffen, brauchen durch die Anstalt nicht beschieden zu werden. Seite 22 von 30 22.5 Der Anstaltsleiter und ggf. dessen Vertreter halten regelmäßig Sprechstunden ab, zu denen Sie sich anmelden können. Ihr Anliegen soll auf dem Antrag vermerkt sein, um die die Vorbereitung des Gespräches zu ermöglichen. 22.6 Besichtigt ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz die Anstalt, so können Sie sich in Angelegenheiten, die Sie selbst betreffen, an ihn wenden. Die Anstalt führt eine Vormerkliste für diese Anhörungen, in die Sie sich eintragen lassen können. 22. Beschwerden und Rechtsbehelfe 23.1 Wenn Sie sich durch eine Maßnahme ungerecht behandelt oder in anderer Weise beschwert fühlen, können Sie (zunächst beim Abteilungsleiter, dann beim Anstaltsleiter) mündlich oder schriftlich eine Klärung herbeiführen. Über Beschwerden gegen Anstaltsbedienstete entscheidet der Anstaltsleiter, über Beschwerden gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters entscheidet das Sächsische Staatsministerium der Justiz. Alle anderen Eingaben an das Sächsische Staatsministerium der Justiz werden grundsätzlich an den Anstaltsleiter zur Entscheidung gegeben. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde begründet keinen Anspruch auf Einschreiten in der Sache, vielmehr nur einen Anspruch auf einen Bescheid. Da eine Dienstaufsichtsbeschwerde keine Voraussetzung für einen gerichtlichen Rechtsbehelf ist, werden auch die unter Nummer 23.2 und 23.3 aufgeführten Fristen durch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht beeinflusst. 23.2 Sie können gegen eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt Zeithain zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Dresden stellen (§ 109 Abs. 1 StVollzG). Falls die Entscheidung Ihnen schriftlich bekannt gegeben wurde und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, muss der Antrag binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer eingelegt werden (§ 112 StVollzG). Der Antrag bewirkt grundsätzlich nicht, dass die vollzuglichen Maßnahme außer Kraft gesetzt wird (§ 114 Abs. 1 StVollzG). Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde kann zudem nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf eine Verletzung des Gesetzes beruht (§ 116 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei der Strafvollstreckungskammer einzureichen (§ 118 StVollzG). Um Letzteres zu veranlassen, sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen entsprechenden Termin bei der Strafvollstreckungskammer ersuchen bzw. bei der Anstalt beantragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die bei Gerichtsentscheidungen entstehenden Gerichtskosten Ihnen im Falle des Unterliegens auferlegt werden können. 23.3 Unabhängig hiervon können Sie sich an den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages und an die Kommission für Menschenrechte in Straßburg wenden. Das Petitionsrecht begründet jedoch keinen Anspruch in der Sache, vielmehr nur einen Anspruch auf einen Seite 23 von 30 Bescheid. Die Europäische Kommission für Menschenrechte wird in der Regel erst tätig, wenn das innerstaatliche Recht ausgeschöpft ist. Der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages nimmt eine Eingabe nur dann als Petition an, wenn diese sich gegen einen Maßnahme einer staatlichen Behörde (auch Justizvollzugsanstalt) richtet, die in Ihre Rechte eingreift. Dagegen werden bloße Anfragen und Bitten um Unterstützungen grundsätzlich nicht als Petition angenommen. 24. Gefangenenmitverantwortung 24.1 Versuchen Sie, Ihre vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Teilnahme an der Verantwortung für Angelegenheiten der Gefangenen von gemeinsamem Interesse zu nutzen. Für die Mitverantwortung kommen namentlich in Betracht: - Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung, - Maßnahmen zur Förderung und Betreuung, - Angelegenheiten der Hausordnung, - Anregungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung und - Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes. Von einer Mitverantwortung sind insbesondere ausgeschlossen: - Bereiche, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berühren, - Personalangelegenheiten der Bediensteten und - Individualvertretung der Gefangenen 24.2 Bei anberaumter Wahl wird über das Wahlverfahren der Gefangenenmitverantwortung durch Aushang auf der Station gesondert informiert. 25. Anstaltsbeirat Sie können sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Anstaltsbeirat, der aus Abgeordneten des Sächsischen Landtages und weiteren Personen des öffentlichen Lebens besteht, oder dessen Mitglieder wenden. Die Namen der Beiratsmitglieder entnehmen Sie bitte dem Aushang. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Kontakt können Sie schriftlich über die Geschäftsadresse des Vorsitzenden des Anstaltsbeirates aufnehmen. Diese ist an den Aushängen auf der Station ersichtlich. 26. Ehrenamtliche Betreuung und Mitarbeiter 26.1 Zur Betreuung einzelner oder mehrerer bestimmter Gefangener sind ehrenamtliche Betreuer tätig. Es handelt sich hierbei um sozial engagierte Frauen und Männer, die zumeist in ihrer Freizeit den Gefangenen bei der Bewältigung persönlicher Schwierigkeiten helfen, die Entlassung vorbereiten und Hilfestellung nach der Entlassung geben können. Als Ansprechpartner für weitere Auskünfte und Vermittlung von Kontakten steht Ihnen der Sozialdienst zur Verfügung. 26.2 Externe Mitarbeiter der Anstalt sind vor allem in der Suchtberatung und Straffälligenhilfe tätig. Die Gruppenstunden und Sprechzeiten erfahren Sie über den Aushang oder den Sozialdienst. Seite 25 von 30 - Anlagen zur Hausordnung - Anlage A: Adressen 1. Sächsischer Landtag Postfach 12 09 05 01008 Dresden 2. Deutscher Bundestag 11011 Berlin 3. Europäische Kommission für Menschenrechte Boite Postale 431 R 6 F-67006 Strasbourg. Cedex 4. Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung Av. De L´Europe 67075 Strasbourg 5. Landgericht Dresden Strafvollstreckungskammer Postfach 12 07 22 01008 Dresden 6. Oberlandesgericht Dresden Postfach 12 07 32 01008 Dresden 7. Sächsisches Staatsministerium der Justiz Postfach 10 09 30 01076 Dresden Seite 26 von 30 Anlage B: Zulassung von Gegenständen für Gefangene zum persönlichen Gebrauch Die Überlassung der mit einem „ * “ versehenen Gegenstände erfolgt ausschließlich nach Antragstellung des Gefangenen und unter Beachtung eines nach Anzahl und Wert angemessenen Umfangs (der Belastbarkeit des Stromnetzes) und der Wahrung der Übersichtlichkeit im Haftraum. Anträge sollten Sie nur stellen, wenn ausreichend Haus- bzw. Taschengeld auf Ihrem Konto vorhanden ist. Gegenstand Einbringung in die JVA Bemerkung 1. Kaufmann 2. Versandhandel Vermittlung der Anstalt 3. Dritte 1. Elektrogeräte und Zubehör Hörfunkgerät einschließlich Weckradio* 1., 2., 3 Als zweites Wiedergabegerät: Kassettenrecorder oder CD- Wiedergabegerät 1., 2., 3 keine Bassrollen bzw. Ger te, die auf Grund ihrer Form und Geh usebeschaffenheit f r die Versiegelung nicht geeignet sind Kompaktanlage* 1., 2. im Einzelfall Keine abnehmbaren Boxen Fernsehgerät* Flachbild max. Gesamtkantenlänge 120 cm 24 Zoll Röhre max. 56 cm Bildschirmdiagonale 1., 2., 3. Nicht mit programmierbarer Fernbedienung Antennenkabel* 1., 2. typgebunden, 2x max. 1,50 m Kopfhörer für Radio und Fernseher* 1., 2. keine gepolsterten Kopfhörer oder Funkkopfhörer Game-Boy* 1., 2. mit max. 3 Spielen Akku und Netzteil Sony-Playstation 1 und 2* 1., 2., 3. Schachcomputer* 1., 2. Kaffeemaschine oder Warmwasserkocher / Tauchsieder 1., 2. DVD- Player 1., 2. Leselampe mit Klemmfuß* 1., 2. Rasierapparat (elektrisch)* 1., 2. Bartschneider* 1., 2. CD, MC*, DVD, DVD- Spiele f r Playstation 1 und 2 1., 2. insgesamt bis 20 Stück, falls im Besitz eines Wiedergabegerätes Seite 27 von 30 Gegenstand Einbringung in die JVA Bemerkung Dreifachverteiler 1. Reinigungskassette, Tonkopf- und CD- Reiniger* 1., 2. keine sicherheitsgef. Flüssigkeiten Netzteil* 1. nur in Verbindung mit Gerät nicht programmierbar Fernbedienung mit Batterie 1., 2. Ventilator 1. Propellerdurchmesser 23 cm 2. Schreib- und Büromaterial Elektronische Schreibmaschine 1. typengebunden. ohne Speicher Schreibmaterial (Locher, Bleistiftspitzer, Buntstifte, Füllhalter, Lineal, Kugelschreiber, Schreibetui, Faserstifte, Klebestift, Minen, Tintenpatronen, mechanisches Heftgerät, Radiergummi) 1. Aktenordner 1. 3 auf dem Haftraum Farbband, Korrekturband, Tipp-Ex 1., 2. nicht fluid Schreibpapier 1. Briefumschläge 1. ungefüttert Briefmarken 1., 3. bis zum 4-fachen Tagessatz (vergl. auch 9.4 der Hausordnung) Taschenrechner* 1., 2. ohne Datenbank, möglichst verschweißt 3. Freizeitartikel Bastelmaterial, einschließlich Mal- und Im Einzelfall teilweise nicht im Haftraum, nur Zeichenutensilien* 3. Aquarell- und Pastellfarben, keine - elektronischen Bausätze Sozialdienst, Karten- und Brettspiele 1. Tischtennisschläger 1. Tischtennisbälle 1. Musikinstrumente* nach individueller Regelung im Einzelfall 4. Bücher und Zeitschriften Bücher/ Leih CD* 1., 2. bis zu 6 im Haftraum (einschließlich aus Bibliothek entliehene Bücher) Zeitschriften, Kalender* 1.,2., Abonnement kein Ringordnersystem Aus- und Fortbildung* 1.,2., Abonnement Seite 28 von 30 5. Kleidung* Strafhaft und Untersuchungshaft - Unterhosen 1., 2., 3. - Unterhemden 1., 2., 3. - Paar Socken 1., 2., 3. - 2x Schlafanzüge, Nachthemden 1., 2., 3. - (1) Stirnband / Kopftuch 1., 2., 3. - (1) Basecap 1., 2., 3. - (1) M tze 1., 2., 3. - (1) Schal/ Halstuch 1., 2., 3. - (6) Bade- / Handtücher 1., 2., 3. - (1) Paar Handschuhe 1., 2., 3. - (1) Bademantel 1., 2., 3. - (1) Paar Badeschuhe 1., 2., 3. - (3) Paar Schuhe 1., 2., 3. - (1) Paar Hausschuhe 1., 2., 3. - (2) Oberhemden 1., 2., 3. - (1) Paar Sandalen 1., 2., 3. - (8) Hosen 1., 2., 3. - (4) Geschirrtücher 1., 2., 3. - (2) Garnituren Bettwäsche 1., 2., 3. 6. Körperpflege Trockenrasierer 1. Nassrasierer 1. Nagelfeile 1. klein, nicht diamantbeschichtet Nagelknipser 1. klein Nagelschere 1. Klein, abgerundete Spitzen Kosmetika und Toilettenartikel 1. max. 10 Stück Fußpflege-Set 1. Kulturtasche 1., 2. keine doppelwandigen Seite 29 von 30 7. Schmuck und Uhren* 1 Armbanduhr oder 1 Taschenuhr 1., 2. ohne Sende-, Empfangs- und Aufzeichnungsfunktion Ringe , Halsketten, Armband (ohne Ehering), Ohrschmuck, Piercing 1., 2. Elektronischer Wecker 1., 2. 8. Sonstiges Piezoelektrisches Feuerzeug 1. 2 Stück Gegenstände der religiösen Verehrung* 1., 2., 3. angemessener Umfang Grünpflanzen* 1. (keine Rankenpflanzen) 1 – 2 pro Gefangenen, je nach Unterbringung Größe i. d. R. bis 15 cm Topfdurchmesser Fotos (keine Polaroidfotos)* 3. bis zu 10 Stück Deckchen oder Tischdecke 1., 2., 3. 1 Stück (Deckchen 30x30cm) (Tischdecke 80x80 cm ) Schnittblumen* zu persönlichen Anlässen über Fleurop (zu persönlichen Anlässen auf seinen Haftraum) Nähutensilien 1. Plastikdosen* 1. 3 Stück Seite 30 von 30 Anlage C: Festlegung zu Höchstmengen von Nahrungs- und Genussmitteln sowie Hygieneartikeln beim Erwerb und zur Aufbewahrung im Haftraum 1 Getränkekiste mit höchstens 12 Flaschen 5 Stück 6er Pack aufbackbare Brötchen 1 Karton mit höchstens 12 Tetra-Pack Milch zu je höchstens 1 Liter 6 Packungen Frühstückscerealien (z.B. Müsli, Cornflakes) 15 Konservendosen (z.B. Gemüse, Obst, Fisch, Kondensmilch) 5 Packungen Getränkepulver (z.B. „KABA“, Kaffeepulver) 5 Packungen Tee 6 Dosen löslichen Kaffee 5 Packungen Kaffee 1 kg loser Zucker 500g Trauben-, Würfel-, Kandis- oder Puderzucker 5 Packungen Reis oder Kartoffelpüree 10 Packungen Nudeln 3 Packungen Mehl oder Backmehlmischung (Gesamtgewicht höchstens 3 kg) 10 Fertiggerichte 5 Packungen Ketchup 5 Packungen Speisequark, Naturjoghurt oder Creme fraiche 3 Stück 10er Pack Eier 4 Dosen Tabak 5 Röhrchen Brausetabletten 12 Packungen Hygieneartikel (z.B. Duschbad, Bodylotion, Haarshampoo, Rasierschaum Seite 31 von 30 Seite 20 von 30 Seite 21 von 30 Seite 22 von 30 Seite 23 von 30 Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Zwickau (Stand: 22.08.2018) r.walther_smj Textfeld Anlage 10 (zu Frage 2., Drs.-Nr.: 6/15134) Gliederung Vorwort des Anstaltsleiters 0. Allgemeine Verhaltensregeln 1. Tageseinteilung 2. Haftraumordnung 3. Persönlicher Besitz 4. Kleidung 5. Eigene Hörfunk-, Tonwiedergabe-, Fernseh- und Computerspiele 6. Zeitungen und Zeitschriften 7. Besuche 8. Schriftverkehr 9. Telefongespräche 10. Pakete und Sondereinkauf 11. Arbeit 12. Aus-, Fort- und Weiterbildung 13. Geld 14. Einkauf 15. Freizeit 16. Seelsorge und Religionsausübung 17. Gesundheitsfürsorge 18. Rauchen, Alkohol, Drogen und Medikamente 19. Ersatz von Aufwendungen, Schadensersatz 20. Disziplinarmaßnahmen 21. Anträge und Sprechstunden 22. Beschwerden und Rechtsbehelfe 23. Gefangenenmitverantwortung 24. Anstaltsbeirat 25. Ehrenamtliche Mitarbeiter 26. Adressen Anlage zur Hausordnung Vorwort des Anstaltsleiters Durch die Hausordnung soll ein geordnetes Zusammenleben vieler Menschen auf engem Raum und eine für Sie sinnvolle Gestaltung des Justizvollzugs ermöglicht werden. Jeder Gefangene kann durch gegenseitige Rücksichtnahme und Achtung voreinander einen Beitrag zu einem erträglichen Anstaltsklima leisten. Ihren Willen und Ihre Fähigkeit zu sozialem Verhalten und sozialer Verantwortung können Sie auch durch Einhaltung dieser Hausordnung zeigen. Ihre ersten Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzugs sind die Stationsbediensteten, bei denen Sie auch alle erforderlichen Anträge einreichen können. Wenn Sie Schwierigkeiten haben, suchen Sie bitte zuerst das Gespräch mit den Stationsbediensteten und ggf. mit weiteren Mitarbeitern (Vollzugsabteilungsleiter, Fachdienste, Seelsorger). Es gibt kaum ein Problem, dass nicht gesprächsweise geklärt werden könnte. Wenn ein Problem einmal nicht zu lösen ist oder wenn einem Antrag einmal nicht stattgegeben werden kann, so wird Ihnen dies unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Die Bediensteten erwarten dann allerdings, dass Sie vernünftig reagieren. Fehlverhalten führt zu Verstimmungen und Ärger, aber zu keiner positiven Lösung. Auch bevor Sie den Beschwerdeweg beschreiten, empfehle ich, zuerst ein Gespräch mit einer Person Ihres Vertrauens zu suchen und so eine Lösung Ihres Anliegens anzustreben. Die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt wollen Ihnen das Leben nicht erschweren. Sie wollen Ihnen vielmehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen bei der Bewältigung Ihrer Angelegenheiten helfen. Das können sie aber nur, wenn Sie selbst mitwirken, an sich arbeiten und von niemandem die Lösung der Probleme erwarten, die Sie selbst angehen müssen. Ohne Ihren Willen zur Mitarbeit bleiben die Bemühungen eines jeden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt um Ihre Resozialisierung fruchtlos. Ihre Einsicht und Ihre Bereitschaft sich ändern zu wollen sind unabdingbare Voraussetzungen dafür, dass Sie fähig werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. Wir wollen Ihnen dabei helfen. Für Untersuchungsgefangene gilt, dass durch ihre sichere Unterbringung die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens unsererseits zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen ist. Anordnungen, die erforderlich sind, um einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr zu begegnen, trifft das Gericht. Im Übrigen ordnen der Anstaltsleiter und die von ihm beauftragten Bediensteten die für den Vollzug erforderlichen Maßnahmen und Beschränkungen, die aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich sind, an. Diese Hausordnung gilt - gegebenenfalls mit Unterschieden - für alle Inhaftierten. Die Hausordnungen der anderen Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen enthalten zum Teil abweichende Regelungen. Bei bevorstehenden Verlegungen oder Überstellungen sollte Ihnen dies bewusst sein; vor allem bei Überstellungen in das Krankenhaus der Justizvollzugsanstalt Leipzig müssen Sie in verschiedenen Bereichen mit Einschränkungen rechnen. 0. Allgemeine Verhaltensregeln 1. Stören Sie nicht die Ruhe in der Anstalt und in der Umgebung durch lautes Rufen; insbesondere aus dem Fenster sowie durch unangemessene Lautstärke beim Betreiben von Rundfunk-und Fernsehgeräten bzw. von Musikinstrumenten. Es ist nicht gestattet, Gegenstände aus dem Fenster zu werfen oder von Fenster zu Fenster weiter zu geben. Die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Anstalt durch Rufen oder Zeichengebung ist verboten. 2. Das Horten von Nahrungs- und Genussmitteln über den persönlichen Bedarf hinaus ist verboten. Medikamente dürfen Sie nur gemäß ärztlicher Verordnung in Gewahrsam haben. 3. Der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten sowie von Gegenständen und Bildern mit strafrechtlich verbotenen oder das geordnete Zusammenleben in der Anstalt gefährdenden Symbolen sind verboten. 4. Tätowieren kann zur Übertragung von Krankheiten (insbesondere AIDS und Hepatitis) führen und Ihre Resozialisierung beeinträchtigen. Es ist deshalb verboten, sich oder andere zu tätowieren oder sich tätowieren zu lassen. Der Besitz, die Herstellung und die Weiterverbreitung von Tätowiergeräten und -material sind untersagt. Entsprechendes gilt für Piercing und vergleichbare Eingriffe in den Körper. 5. In Gemeinschaftsräumen (Freizeit-, Sport- und Duschräumen, Stationsküchen u.a.) achten Sie im Interesse der Allgemeinheit auf die Einhaltung hygienischer Erfordernisse. Von Ihnen hervorgerufene Verschmutzungen haben Sie selbst zu beseitigen. 6. Einen Ihnen vom Bediensteten zugewiesenen Bereich dürfen Sie nicht ohne ausdrückliche Genehmigung verlassen. Soweit Aufschluss gewährt wird, haben Sie sich in Ihrem Stationsbereich aufzuhalten. 7. Betätigen Sie Notrufanlagen nur in Notfällen (Missbrauch kann dazu führen, dass in einem wirklichen Notfall Hilfe zu spät kommt). 8. Sie sind verpflichtet, Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten - insbesondere Suizidhandlungen und Brände - unverzüglich zu melden. 9. Sie haben den Anordnungen der Bediensteten Folge zu leisten, auch wenn Sie sich dadurch beschwert fühlen. 1. Tageseinteilung (Rahmenzeit, vorbehaltlich evtl. Sonderregelungen) Montag-Freitag Arbeitszeit 06.45 - 14.45 Uhr Im Übrigen richtet sich die Tageseinteilung, insbesondere wenn Sie nicht arbeiten, nach dem Tagesablaufplan der jeweiligen Station. Die näheren Informationen zur konkreten Tageseinteilung (Freizeit, Dusch-, Wäschetausch-, Materialausgabe-, Post-, Um- und Aufschluss- und andere Zeiten) entnehmen Sie dem für Ihren Unterbringungsbereich geltenden Aushang. Bei besonderen Lagen kann vom vorgegebenen Tagesablauf abgewichen werden. 2.Haftraumordnung 2.1. Die Grundausstattung der Hafträume erfolgt durch die Anstalt und kann durch Sie nicht verändert werden. Gegenstände, die Ihnen von der Anstalt zur Nutzung in Ihrem Haftraum überlassen werden, dürfen Sie nur bestimmungsgemäß verwenden. Reinigen und lüften Sie Ihren Haftraum regelmäßig. 2.2. Für schuldhaft verursachte Schäden am Anstaltseigentum werden Sie haftbar gemacht. Es liegt daher in Ihrem Interesse, den Ihnen zugewiesenen Haftraum, dessen Einrichtungsgegenstände sowie die Ihnen von der Anstalt überlassenen Gegenstände unverzüglich im Beisein eines Bediensteten zu überprüfen und evtl. vorhandene Beschädigungen sofort mitzuteilen. Nachträglich festgestellte Mängel oder eingetretene Schäden melden Sie dem Stationsbediensteten. 2.3. Zusätzliche Gegenstände dürfen Sie nur mit Genehmigung der Anstalt im Haftraum verwahren. Beachten Sie hierzu auch die Anlage zur Hausordnung! 2.4. Die Übersichtlichkeit des Haftraumes muss stets gewahrt sein, so dass jederzeit eine Kontrolle ohne Behinderungen durchführbar ist. Der Zugang und die Einsicht (soweit möglich) in den Haftraum dürfen nicht behindert werden. Fenster, Fenstergitter und -rahmen sowie die Außenwände sind von jeglichen Gegenständen frei zu halten, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2.5. Bilder und andere Gegenstände sind in den Hafträumen nur an den dafür vorgesehenen Stellen wie z.B. Bilderleisten anzubringen. Eine Kontrolle hinter den Bildern muss jederzeit möglich sein. An der Außenwand dürfen Bilder und andere Gegenstände nicht angebracht werden. Das Bekleben oder Beschriften von Wänden, Decken, Türen, Fenstern und Möbel sowie Ausstattungsgegenständen ist nicht erlaubt. 2.6. Bilder, andere Darstellungen und Schriften, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die Gewalttaten verherrlichen, dürfen in den Hafträumen nicht angebracht oder sonst aufbewahrt werden, pornografische Darstellungen gleichfalls nicht. 2.7. Im gesamten Anstaltsgelände und insbesondere in den Hafträumen darf kein Feuer entfacht oder unterhalten werden. Das Kochen und Braten von Speisen ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet. Das Herstellen von Kerzen oder Brennern ist untersagt. 2.8. Die Beleuchtung im Haftraum darf nicht umwickelt, bemalt oder verdunkelt werden. Die sanitären Anlagen dürfen nicht beschädigt oder verstopft werden. Elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn hierzu die Genehmigung der Anstalt erteilt wurde und keinerlei Veränderungen an ihnen erfolgten. Gehen Sie mit Energie und Wasser sparsam um. Schalten Sie alle elektrischen Geräte aus und schließen Sie während der Heizperiode das Fenster, wenn Sie den Haftraum verlassen. 2.9. Tragen Sie zur Mülltrennung durch Nutzung der Sammelbehälter bei. 3. Persönlicher Besitz 3.1. Sie dürfen nur Gegenstände in Gewahrsam haben oder annehmen, die Ihnen von der Anstalt oder mit deren Genehmigung überlassen werden. Ohne Genehmigung können Sie nur Gegenstände von geringem Wert (bis zum einfachen Tagessatz der Eckvergütung, der dem Aushang auf der Station zu entnehmen ist) von einem anderen Gefangenen desselben Unterbringungsbereiches annehmen. Die Annahme jeglicher Gegenstände -einschließlich Schriftstücke - von einem Gefangenen eines anderen Unterbringungsbereichs der Anstalt bedarf der Genehmigung der Anstalt. 3.2. Die zugelassenen Gegenstände zum persönlichen Besitz sind in der Anlage zu dieser Hausordnung aufgeführt. Daraus können Sie auch ersehen, ob Ihnen diese Gegenstände von außerhalb eingebracht werden dürfen und/oder ob Sie die Gegenstände durch Vermittlung der Anstalt (in der Regel über den Einkauf) erhalten können. Gegenstände werden nur in - nach Anzahl und Wert - angemessenem Umfang und insoweit zugelassen, als die Übersichtlichkeit in Ihrem Haftraum gewahrt bleibt. Sonderregelungen für die Wohngruppe finden Sie im Punkt 9 der Anlage. 3.3. Für Beschädigung sowie für das Abhanden kommen zugelassener Gegenstände haftet die Anstalt nur, wenn sie als Folge von vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen von Bediensteten eingetreten sind. 3.4. Die für die Nutzung von Gegenständen erteilten Auflagen, deren Aufbewahrung oder Höchstzahl sind von Ihnen zu beachten. Anderenfalls wird die erteilte Genehmigung widerrufen. 3.5. Die Anzahl von Elektrogeräten mit nennenswerten Hohlräumen (Fernsehgerät, Hörfunkgerät, Tonwiedergabegerät, Playstation, Kaffeemaschine, DVD-Abspielgerät und vergleichbar große Geräte) ist in der Regel in Abhängigkeit von der Belegungssituation (und der Übersichtlichkeit Ihres Haftraumes, der Belastbarkeit des Stromnetzes), der Anzahl der sonstigen Geräte im Haftraum und der Länge Ihrer Haftzeit auf 4 Geräte begrenzt. 4. Kleidung 4.1. Von der Anstalt ausgegebene Bekleidung dürfen Sie nur zu dem vorgesehenen Verwendungszweck benutzen. 4.2. Grundsätzlich tragen Sie Anstaltskleidung oder eigene Kleidung. Letztere soweit Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen, Sie sich mit der Reinigung durch die Anstalt einverstanden erklären und die Bekleidung maschinenwaschbar ist. Die Wäschenetze können über den Anstaltskaufmann käuflich erworben werden. Hiervon ausgenommen sind Gefangene im Zugangsverfahren, Gefangene die sich kurzfristig bis zu ihrer Verlegung in die zuständige JVA in der JVA Zwickau aufhalten, Gefangene, die nur einen Bekleidungssatz Privatwäsche haben und Gefangene mit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 30 Tagen. Die erforderliche Menge an Bekleidung und die Möglichkeiten, wie diese in die Anstalt eingebracht werden darf, können Sie der Anlage entnehmen. Soweit Sie nicht über die erforderliche Gesamtmenge an privater Bekleidung verfügen, wird der Rest durch Anstaltswäsche ergänzt. Die Zusendung von Bekleidung (Wäschepaket) ist im Einzelfall grundsätzlich möglich. Hierzu ist ein entsprechender Antrag an die Kammer zu stellen. Bitte teilen Sie Ihren Angehörigen mit, dass das Paket mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen ist und die Wäschepaketmarke von außen gut sichtbar aufzukleben ist. Der Ersatz genehmigter Bekleidung ist nur gegen Abgabe der beschädigten bzw. nicht mehr passenden Kleidung oder Wäsche in der Kammer zum dortigen Verbleib möglich. Im Übrigen ist der externe Tausch von Bekleidung oder externes Waschen nicht gestattet. Für die Arbeit erhalten Sie Arbeitsoberbekleidung, die auch auf dem Weg zur und von der Arbeit zu tragen ist, sofern hierzu keine abweichende Regelung getroffen ist. Das Waschen von Bekleidung auf dem Haftraum und in Gemeinschaftsräumen (Dusche, Küche) ist aus hygienischen Gründen untersagt. Ausschließlich Gefangenen der Wohngruppe und des offenen Vollzugs, die über Nutzungsrechte der Stationswaschmaschine verfügen, wird der Erwerb und die Lagerung von Waschmittel im Haftraum gestattet. Ihre genehmigte eigene Bekleidung und Wäsche wird wie Anstaltskleidung kostenlos gewaschen. Die Haftung der Anstalt erstreckt sich nur auf vorsätzliches Verschulden. 5. Eigene Hörfunk-, Ton- /Bildwiedergabe-, Fernseh-, Computerspielgeräte und DVD -Abspielgeräte 5.1. Sie können ein eigenes Hörfunk-, Ton-/Bildwiedergabe-, Fernseh-, Computerspielgerät und/oder DVD-Abspielgerät benutzen, sofern Ihnen dies durch die Anstalt genehmigt wurde. Ist die Genehmigung erteilt, so gilt sie nur für die JVA Zwickau. Bei gemeinschaftlicher Unterbringung wird in den Hafträumen nur ein Fernsehgerät zugelassen. 5.2 Bei entsprechendem Gesamtverhalten wird Jugendlichen Untersuchungsgefangenen und Jugendstrafgefangenen die Nutzung eines eigenen Fernsehgerätes gestattet. 5.3. Die Geräte werden vor der Aushändigung auf Ihre Kosten überprüft. Die Überprüfung der Geräte erfolgt durch Vermittlung der Anstalt von einem Fachhändler. Der Anstaltsleiter kann damit auch einen Bediensteten beauftragen. Reparaturen und notwendige Änderungen dürfen nur durch Vermittlung der Anstalt von einer Fachwerkstatt vorgenommen werden. Die Kosten für die Beschaffung, eine notwendige Änderung, die Reparatur und den Betrieb der Geräte sind von Ihnen zu tragen. 5.4. Nach Überprüfung der Geräte werden diese und etwaige nicht zulässige Anschlüsse durch die Anstalt versiegelt. Eine Beschädigung, Entfernung oder Manipulation des Siegels kann zur Folge haben, dass die Zulassung des Gerätes zum persönlichen Besitz widerrufen und eine erneute Überprüfung des Gerätes auf Ihre Kosten erforderlich wird. Geräte, die nur netzunabhängig betrieben werden können, müssen so beschaffen sein, dass ein Batteriewechsel ohne Abnahme der Versiegelung möglich ist. 5.5. Durch den Betrieb der Geräte dürfen Dritte nicht gestört werden. Sie dürfen nur im eigenen Haftraum und mit Rücksicht auf die Mitgefangenen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. 5.6. Funktionsunfähige Geräte dürfen Sie nicht in Ihrem Haftraum aufbewahren. Nicht reparierbare Geräte sind aus der Anstalt zu verbringen. Ist Ihnen dies nicht möglich, geschieht die Entsorgung dieser Geräte auf Veranlassung der Anstalt. Die Kosten hierfür tragen Sie. 5.7. Hörfunkgeräte können zwei Kassettenteile, einen CD- Teil und eine Uhr, aber kein Mikrofon enthalten. Eingebaute Mikrofone und Mikrofonbuchsen werden auf Ihre Kosten unbrauchbar gemacht und ausgebaut. Die Lautsprecher der Geräte müssen eingebaut sein. 5.8. Sie müssen eigene Hörfunkgeräte mit Netzteil betreiben, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Anderenfalls können Hörfunkgeräte mit handelsüblichen Trockenbatterien betrieben werden. Batterien sind über den Einkauf zu erwerben. Neue Batterien sind nur gegen Rückgabe leerer Batterien erhältlich, außer bei der Erstbeschaffung. 5.9. Grundsätzlich werden nur Ton-/Bildwiedergabe- und Hörfunkgeräte zugelassen, die auch zum Empfang mit Kopfhörer eingerichtet sind. 5.10. Die Kantenlänge eines Hörfunk- bzw. Ton-/Bildwiedergabegerätes darf insgesamt (Länge + Breite+ Höhe) nicht mehr als 120 cm betragen. Auch wenn außer einem Hörfunkgerät ein weiteres Ton-/Bildwiedergabe- oder Hörfunkgerät (z.B. Weckradio, tragbares CD- Wiedergabegerät) zum persönlichen Besitz genehmigt wird, dürfen die gesamten Kantenlängen der beiden Geräte 120 cm nicht überschreiten. 5.11. Nicht zugelassen sind CD-Wechsler. 5.12. Zum persönlichen Besitz im Haftraum werden Ihnen höchstens 10 Tonträger (Kassetten, CDs, DVDs) überlassen, wenn Sie im Besitz eines Wiedergabegerätes sind. 5.13. Sofern sie ein eigenes Fernsehgerät im Haftraum betreiben möchten, wenden sie sich bitte an den Stationsdienst. Dort erhalten sie einen "Antrag auf Zulassung eines technischen Gerätes" auf dem alle notwendigen Informationen über die Zulassungsvoraussetzungen enthalten sind. 5.14. Computerspielgeräte vom Typ Sony “Playstation 2" können Ihnen zum persönlichen Besitz in Ihrem Haftraum überlassen werden. Andere Typen sind nicht zugelassen. 5.15. Die Anzahl der für Ihren persönlichen Besitz zugelassenen Spiele-CDs (keine Foto- oder Video-CD) wird auf höchstens drei Stück begrenzt. Bei Sony “Playstation 2” sind zusätzlich eine Memorycard und ein zweiter Controller (ohne Infrarotübertragung) gestattet. 5.16. Computerspielgeräte und Spiele sind ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beschaffen. Es werden keine Spiele zugelassen, deren Inhalt die Erreichung des Vollzugszieles oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden. Computerspielgeräte, Spiele und DVD-Abspielgeräte sind vom Hausgeld oder freien Eigengeld zu finanzieren. 5.17. Andere Arten von Computern, einschließlich programmierbare Taschenrechner sowie elektronischer Datenbanken, werden Untersuchungs- und Strafgefangenen im geschlossenen Vollzug grundsätzlich nicht zum persönlichen Besitz im Haftraum überlassen. 5.18. Fernbedienungen für Hörfunk-, Ton-/Bildwiedergabe- und Fernsehgeräte können zugelassen werden, wenn sie nicht programmierbar sind. Die Fernbedienungen werden durch die Anstalt überprüft und können mit Siegel versehen werden. 5.19. Die Genehmigung zur Beschaffung von Ersatzgeräten (Hörfunk-, Ton-, Bildwiedergabe-, Fernseh- und Computerspielgeräten) wird grundsätzlich davon abhängig gemacht, ob Sie das bisher überlassene Gerät zurückgegeben haben und dieses aus der Anstalt verbracht wurde. Bei missbräuchlicher oder zweckentfremdeter Verwendung kann Ihnen das Betreiben des elektrischen Gerätes untersagt werden. 6. Zeitungen und Zeitschriften 6.1. Auf Antrag an den Vollzugsabteilungsleiter dürfen Sie in der Regel bis zu drei Zeitungen oder Zeitschriften beziehen, wenn nicht deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Der Bezug weiterer Zeitungen und Zeitschriften kann Ihnen in einem angemessenen Umfang gestattet werden. Einzelne Zeitungen und Zeitschriften können Ihnen vorenthalten werden, wenn deren Inhalt die Erreichung des Vollzugszieles oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährden. Für den Bezug von Zeitungen oder Zeitschriften können Sie Ihr Hausgeld, Taschengeld oder freies Eigengeld (Strafgefangene) bzw. Eigengeld (Untersuchungsgefangene) verwenden. 6.2. Die Bestellung von Zeitungen und Zeitschriften kann durch Sie selbst oder über einen Dritten erfolgen. Der Bezug ist grundsätzlich nur über den Postzeitungsdienst oder im Abonnement gestattet. Ausnahmen hiervon - beispielsweise bei ausländischen Druckerzeugnissen, Fachzeitschriften sowie Probeexemplaren - bedürfen eines besonderen Antrages an den Vollzugsabteilungsleiter. 6.3. In Ihrem Haftraum dürfen Sie bis zu 10 Zeitungen oder Zeitschriften aufbewahren . 6.4. Sie haben nicht mehr benötigte Zeitungen oder Zeitschriften zur Entsorgung abzugeben. Auf Antrag werden Zeitschriften (insbesondere Fachzeitschriften) zur Habe genommen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung haben und der Umfang der Zeitschriften sowie die Platzverhältnisse in der Anstalt dies zulassen. 6.5. Abbestellungen, Umbestellungen oder Nachsendungen müssen Sie selbst veranlassen. Die Anstalt ist nicht zur Nachsendung an Sie bei Entlassung oder sonstiger Abwesenheit verpflichtet. Wenn für Sie nach Ihrer Entlassung oder Verlegung Zeitungen oder Zeitschriften eingehen und keine Zustimmung von Ihnen zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung vorliegt, wird die Anstalt die Annahme grundsätzlich verweigern. Nur bei einer unvorhersehbaren Entlassung oder Verlegung in eine andere Anstalt werden Zeitungen oder Zeitschriften höchstens 4 Wochen lang nach gesendet. 7. Besuche 7.1. Besuchszeiten für Untersuchungs- und Strafhaft Montag: Keine Besuchsdurchführung Dienstag: 12.30 - 16.00 Uhr (nach Terminvorplanung) Mittwoch: 12.30 - 14.45 Uhr ( „ „ ) Donnerstag: 12.30 - 16.00 Uhr ( „ „ ) Freitag: 12.30 - 16.00 Uhr ( „ „ ) Samstag/Sonntag/ 08.00 - 09.00 Uhr ( „ „ )und Feiertage 10.00 - 11.00 Uhr ( „ „ ) Beachte: Die Besucher müssen sich jeweils bis 30 Minuten vor dem geplanten Besuchstermin an der Torwache einfinden. Wer diese Zeiten nicht einhält, kann nicht mehr zum Besuch zugelassen werden! Für den von Ihnen vereinbarten Termin halten sie sich bitte 15 Minuten vor Besuchsbeginn auf der Station abholbereit, damit die Besuchsdurchführung pünktlich erfolgen kann. 7.2. Als Strafgefangener können Sie wöchentlich mindestens 1 Stunde Besuch erhalten. Weitere Besuchsmöglichkeiten richten sich nach der Platzkapazität beim Besuch. Strafgefangene, denen Lockerungen (Ausgang bzw. Langzeitausgang ) aus der Haft gewährt werden, erhalten keinen Regelbesuch. Sonderbesuche sind generell nur aus triftigen Gründen möglich. Solche Besuche sind rechtzeitig unter genauer Angabe der Gründe beim Vollzugsabteilungsleiter zu beantragen. Lassen Sie Personen, von denen Sie künftig Besuch erwarten, mit Hilfe des vorgesehenen Formulars in Ihre Besucherkartei eintragen. In der Regel können Sie auch nur diese Personen zum Besuch empfangen. Besuche sollten grundsätzlich 2 Wochen vor dem geplanten Termin unter Angabe von Datum und Uhrzeit, eines evtl. Ersatztermins und der Namen der Besucher beantragt werden. Der Besuchsdienst teilt Ihnen die Bestätigung des Termins mit. Die Benachrichtigung Ihrer Besucher obliegt Ihnen. Nutzen Sie den Besuch zur Abstimmung des nächsten Termins mit dem Besuchsbediensteten. 7.3. Das Gericht kann bei Untersuchungsgefangenen anordnen, dass der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedarf sowie ob und wie der Besuch überwacht wird. Sofern keine gerichtlichen Anordnungen entgegenstehen, dürfen Sie als Untersuchungsgefangener ebenfalls wöchentlich für 1 Stunde Besuch empfangen. Als junger Untersuchungsgefangener stehen Ihnen weitere 2 Besuche zu je 1 Stunde im Monat für Besuche von Ihren Angehörigen zu. Die Besuchsbeantragung und –planung entspricht dann dem unter 7.2 geschilderten Vorgehen. Ihr Verteidiger, ein Rechtsanwalt oder Notar in einer Sie betreffenden Rechtssache bedürfen keiner Besuchserlaubnis. Zum Verkehr mit dem Verteidiger wird auf die Bestimmungen des SächsUHaftVollzG verwiesen. 7.4. Ist in der Besuchserlaubnis die Hinzuziehung eines Dolmetschers angeordnet, muss Ihr Besucher einen vom Präsidenten des Landgerichts bestellten Dolmetscher bzw. Übersetzer mitbringen. 7.5. Zu einem Besuch werden in der Regel höchstens 3 Personen zugelassen. Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können nur in Begleitung Erziehungsberechtigter zum Besuch zugelassen werden. 7.6. Jeder Besucher muss sich mit einem gültigen Ausweis ausweisen; ausgenommen sind Kinder unter 3 Jahren, bei ihnen reicht die Vorlage der Geburtsurkunde. Besucher dürfen in den Besuchsbereich keine persönlichen Gegenstände (z.B. Taschen, Brieftaschen, Kalender, Geldbörsen, Funktelefone, Nahrungs- und Genussmittel) einbringen. Ausgenommen hiervon sind ein Ehe- oder Verlobungsring, eine Halskette, Ohrringe und Piercings. Nicht zugelassene Gegenstände sind in den Schließfächern zu hinterlegen. Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt. Für Amtspersonen, Verteidiger, Rechtsanwälte und Notare gelten abweichende Regelungen. 7.7. Ihr Besuch darf Ihnen bei jeder Besuchsdurchführung Erfrischungsgetränke, Tabak- und Süßwaren bis zum Gesamtwert von 12 € übergeben. Diese Gegenstände müssen durch Vermittlung der Anstalt bezogen werden. In Gesprächen mit dem Verteidiger dürfen Schriftstücke, die unmittelbar Ihr Strafverfahren oder Ihre Strafvollstreckung betreffen, angenommen und übergeben werden. Die Unterlagen dürfen auf verbotene Gegenstände gesichtet werden. Im Übrigen dürfen Sie nichts entgegennehmen und nichts übergeben. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Justizvollzugsanstalt bzw. des Richters / Staatsanwaltes. Bitte beachten Sie: übermittelt ein Besucher unbefugt einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten oder lässt sich diese von ihm übermitteln, kann dieser Sachverhalt gemäß § 115 Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 1000,- Euro geahndet werden. 7.8. Zum Schutz der Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen ist das Rauchen im Besuchsbereich nicht gestattet. 7.9. Beachten Sie, dass Ihre Besuche aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (bei Strafgefangenen auch aus Behandlungsgründen) beaufsichtigt werden. Ist es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich, können Gespräche auch überwacht werden. 7.10. Für Besuche von Amtspersonen gelten abweichende Regelungen. Besuche des Verteidigers, von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht überwacht. Der Verteidiger, Rechtsanwalt bzw. Notar muss sich durch Ihre Vollmacht oder die Bestellungsanordnung des Gerichts gegenüber der Vollzugsanstalt ausweisen. Die Bestellungsanordnung gilt grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils in dem betreffenden Strafverfahren; die Pflichtverteidigereigenschaft endet damit grundsätzlich. 7.11. Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Sie oder Ihre Besucher gegen die getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Werden bei Ihren Besuchern bereits vor dem Besuch unerlaubte Gegenstände gefunden, kann der Besuch untersagt werden. 7.12. Vor und nach dem Besuch dürfen Sie durchsucht werden. Sie dürfen keinerlei Gegenstände mit in den Besucherraum nehmen. Lassen Sie die Uhr und Schmuckgegenstände - Ausnahme: Ehe- und Verlobungsring - ebenfalls in Ihrem Haftraum. Durch korrektes Verhalten tragen Sie zur reibungslosen Besuchsdurchführung bei. 8. Schriftverkehr 8.1. Der Schriftverkehr von Strafgefangenen kann, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist, überwacht werden. Als Strafgefangener haben Sie daher Ihre Schreiben offen abzugeben. Ausgenommen sind Schreiben, die gemäß Ziffer 8.3. der Hausordnung nicht der Überwachung unterliegen. 8.2. Das Gericht kann bei Untersuchungsgefangenen anordnen, dass der Schriftwechsel überwacht wird. Hiervon unabhängig werden ein- und ausgehende Schreiben seitens der JVA auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Auch der Anstaltsleiter kann im Einzelfall eine Textkontrolle anordnen. Als Untersuchungsgefangener haben Sie daher Schreiben - außer denen gemäß Ziff. 8.3. der Hausordnung nicht der Überwachung unterliegenden Schreiben - unverschlossen in einen Begleitumschlag zu legen, der beim Stationsbediensteten zu erhalten ist. Der Begleitumschlag ist mit Ihrem Namen und Geburtsdatum, der Bezeichnung des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft sowie dem betreffenden Aktenzeichen zu versehen und geöffnet beim Stationsdienst abzugeben. 8.3. Nicht überwacht wird/werden insbesondere: a) Ihre Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben sowie Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe, der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, die parlamentarische Versammlung des Europarates und Schreiben an die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, b) Der Schriftwechsel mit dem Verteidiger, sofern die Verteidigerpost deutlich mit Aufschrift “Verteidiger” gekennzeichnet ist. Ferner muss der Verteidiger durch eine Vollmacht oder eine Bestellanordnung des Gerichtes gegenüber der Vollzugsanstalt ausgewiesen sein, c) der Schriftwechsel mit Rechtsanwälten oder Notaren in einer Sie betreffenden Rechtssache d) der Schriftwechsel mit dem Anstaltsbeirat e) Schreiben an Gerichte, Staatsanwaltschaften und an die Aufsichtsbehörde f) an Sie gerichtete Schreiben dieser Stellen sofern die Identität des Absenders – beispielsweise durch Freistempler, vorgedruckte Absenderangabe oder Dienstpost - zweifelsfrei feststeht. 8.4. Schreibbedarf können Sie durch Vermittlung der Anstalt auf Ihre Kosten - als Strafgefangener vom Hausgeld und freien Eigengeld - beschaffen. Die Verwendung gefütterter Umschläge ist nicht gestattet. Auf Verlangen stellt die Anstalt Schreibbedarf in angemessenem Umfang zur Verfügung. Sie selbst haben für die Frankierung Ihrer Briefe zu sorgen und tragen diese Kosten. Briefmarken erhalten Sie beim Anstaltskaufmann. Sie können sich diese auch bis zum Wert eines Tagessatzes der Eckvergütung pro Monat zusenden lassen. Sie dürfen Briefmarken bis zum Wert des 2,25-fachen Tagessatzes der Eckvergütung in Gewahrsam haben. Die Höhe eines Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. Wenn Sie ohne Ihr Verschulden bedürftig sind, können auf Antrag an die Ein-/ Auszahlungsstelle die Kosten höchstens zweier dringender Briefe pro Woche von der Anstalt übernommen werden, wenn dieser Schriftwechsel für die Behandlung oder Wiedereingliederung erforderlich ist. 8.5. Sie sollen Ihren Briefpartner darauf hinweisen, dass den Schreiben keine anderen Gegenstände, insbesondere Geld und Zeitungen, beigefügt und keine gefütterten oder mit Aufklebern versehenen Umschläge verwendet werden dürfen. Unerlaubte Beilagen können auf Ihre Kosten an den Absender zurückgeschickt werden. Eingehende Schreiben, die mit Gebühren belastet sind, werden nur angenommen, wenn Sie für die Gebühren aufkommen können und wollen. Im Falle einer Verlegung oder Ihrer Entlassung stellen Sie bitte einen Nachsendeauftrag. 9. Telefongespräche 9.1. Die JVA Zwickau gestattet den Gefangenen Telefongespräche nach außerhalb zu führen. Dafür steht ein Telefonsystem zur Verfügung, dessen Betreiber die JVA ist. Jeder Gefangene kann die Teilnahme am Telefonverkehr beantragen. Bei Anerkennung der vertraglichen Bedingungen wird für Sie durch die Zahlstelle ein Telefonkonto auf Guthabenbasis eingerichtet. Die JVA Zwickau genehmigt darüber hinaus Angehörigen und Bekannten die Überweisung von Geldbeträgen (Mindestbetrag 15 €) auf das Telefonkonto. 9.2. Die Annahme von Telefongesprächen ist nicht möglich. Ebenso nicht das Absenden und die Annahme von Telefaxen und elektronischer Post (E-mail). 9.3. Über alle weiteren Modalitäten des Telefonierens informieren Sie sich bitte beim Stationsbediensteten. 9.4. Das Gericht kann bei Untersuchungsgefangenen anordnen, dass die Telekommunikation der Erlaubnis bedarf und zu überwachen ist. Sofern jedoch keine gerichtlichen Anordnungen entgegenstehen, kann Ihnen als Untersuchungsgefangener wie unter 9.1. beschrieben gestattet werden, das Stationstelefon zu benutzen. 10. Pakete, Sondereinkauf 10.1. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln sowie mit Gegenständen, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden, ist nicht gestattet. 10.2. Der Empfang sonstiger Pakete bedarf einer besonderen Genehmigung der Vollzugsabteilungsleiter, die nur bei begründetem Anlass erteilt wird. 10.3. Ihnen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt des von Ihnen zur Versendung bestimmten Paketes wird in Ihrer Gegenwart aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt überprüft und verschlossen. Der Inhalt des Paketes ist von Ihnen in einem Verzeichnis zu vermerken. Das Inhaltsverzeichnis ist zu unterschreiben. Das Verzeichnis wird, nachdem es auf seine Richtigkeit überprüft wurde, zur Personalakte gegeben. Die Kosten des Paketverkehrs tragen in der Regel Sie. 10.4. Ihnen kann zu Ostern (in der Zeit vom 1. März bis 30. April), zu Weihnachten (in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar) und zu einem von Ihnen frei wählbaren Zeitpunkt zwischen Juli und September des laufenden Jahres jeweils ein Zusatzeinkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln gestattet werden. Für diese Sondereinkäufe darf ein Betrag bis zum 7-fachen, zu Weihnachten bis zum 9-fachen Tagessatz der Eckvergütung verwendet werden. Dazu können Sie auch Eigengeld verwenden. Dritten kann gestattet werden, zum Zwecke dieses Einkaufes Geld einzuzahlen. Die Höhe eines Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. 10.5 Strafgefangene können beim Vorliegen von Pfändungen Jahressondereinkäufe auch dann tätigen, wenn nach § 53 Abs. 3 SächsStVollzG Dritte den entsprechenden Betrag auf das Hausgeldkonto des Gefangenen einzahlen. Liegen bei Untersuchungsgefangenen Pfändungen vor, können Sondereinkäufe nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenze getätigt werden. 11. Arbeit 11.1. Arbeitszuweisung Sie sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Nehmen Sie jedoch an der Arbeit teil, so unterwerfen Sie sich den von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten. Arbeitende Straf- und Untersuchungsgefangene sind zum Tragen der Arbeitskleidung der Anstalt verpflichtet. Die Arbeitszuweisung erfolgt durch die Arbeitsverwaltung. Wünsche hinsichtlich eines Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzwechsels können Sie per Antrag äußern. Die Anstalt verfügt nicht über genügend Arbeitsplätze, um allen Arbeitswünschen gerecht zu werden. Aus diesem Grunde wird eine Warteliste geführt. 11.2. Unfallverhütung und Arbeitsbedingungen Sie werden über die in den Arbeitsbetrieben geltenden Unfallverhütungsvorschriften unterrichtet und haben diese zu Ihrem eigenen Schutz zu beachten. Vorhandene Schutzvorrichtungen haben Sie bei Ausübung Ihrer Arbeit zu benutzen. Unfälle und von Ihnen erkannte Unfallgefahren haben Sie dem zuständigen Bediensteten unverzüglich mitzuteilen. Bei der Arbeit ist die für den jeweiligen Arbeitsbetrieb vorgesehene Arbeits- bzw. Schutzkleidung zu tragen. Privat-, Sport- oder Freizeitkleidung ist am Arbeitsplatz nicht zugelassen. Sie dürfen die Einrichtungen, Geräte und Materialien der Arbeitsbetriebe - auch Reste und Abfälle - nur für die Ihnen zugewiesene Arbeit benutzen oder verwenden. Die Mitnahme dieser Gegenstände oder von Erzeugnissen aus einem Arbeitsbetrieb ist nicht gestattet. Bei Arbeitsschluss haben Sie Ihren Arbeitsplatz aufzuräumen und das Werkzeug vollständig abzugeben. Sie dürfen nur Nahrungs- und Genussmittel in angemessenem Umfang zum dortigen Verbrauch in den Arbeitsbetrieb mitnehmen. Aus dem Arbeitsbetrieb darf nichts mit zurück in den Haftbereich genommen werden. Das Mitführen von Taschen oder Tüten ist nicht gestattet. Sie können jederzeit durchsucht werden. 11.3. Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall Wenn Sie krank sind, müssen Sie sich beim Anstaltsarzt umgehend um eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bemühen. Ohne diese Bestätigung sind Sie auch bei Unwohlsein weiterhin zur Arbeit verpflichtet. 12. Aus-, Fort- und Weiterbildung Über schulische und berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten werden Sie durch die Fachdienste bzw. durch Aushänge informiert. Sollten Sie sich für die Teilnahme an einer der angebotenen Maßnahmen entscheiden, ist das regelmäßige und pünktliche Erscheinen Pflicht. 13. Geld 13.1. Der Besitz von Bargeld ist im geschlossenen Vollzug nicht erlaubt. Teilen Sie bitte Ihren Angehörigen mit, dass die Übersendung von Bargeld in Postsendungen nicht zulässig ist. Bareinzahlungen sind nur für den Zugangseinkauf ''Neuinhaftierter“ möglich. Alle anderen Einzahlungen haben mittels Einzahlungsbeleg an die Landesjustizkasse Chemnitz zu erfolgen. Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen. Bei der Überweisung an die Landesjustizkasse sind folgende Daten anzugeben: IBAN: DE56870000000087001500 BIC: MARKDEF 1870 bei: Bundeszentralbank Chemnitz Verwendungszweck: JVA Zwickau Kunden-Referenznummer: 7092.0904.1280 zusätzlich sind anzugeben: Name, Vorname und Geburtsdatum des Gefangenen sowie die Angabe, für welchen Zweck das Geld verwendet werden soll Die unterstrichenen Angaben sind im Verwendungszweck zwingend erforderlich, um die Zuordnung der Überweisung zu ermöglichen. 13.2. Als Untersuchungsgefangener wird für Sie ein Eigengeldkonto geführt. 13.3. Als Strafgefangener wird für Sie ein Eigengeldkonto, Hausgeldkonto, Taschengeldkonto sowie ein Überbrückungsgeldkonto geführt. Gelder, die Sie bei Ihrer Inhaftierung in die Anstalt eingebracht haben oder die Ihnen von Dritten zugewendet wurden, werden Ihrem Eigengeld- oder Hausgeldkonto gutgeschrieben. Man unterscheidet zwischen frei verfügbarem Eigengeld und nicht frei verfügbarem Eigengeld (s. Punkt 13.4 bei Überbrückungsgeld). Sie sollten sich vor der Einzahlung oder Überweisung bei der Ein- und Auszahlungsstelle darüber informieren, ob Sie über das Geld verfügen können, da Ihr Eigengeld gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen kann (Pfändungen oder Aufrechnungen öffentlicher Kassen). Sie können sich auch Geld für eine bestimmte Verwendung auf Ihr Eigengeldkonto einzahlen lassen, wenn der Verwendungszweck Ihrer Wiedereingliederung dient. Diese Einzahlungen haben Sie zuvor beim Vollzugsabteilungsleiter zu beantragen. Pfändungen oder Aufrechnungen öffentlicher Kassen gehen jedoch der Zweckbestimmung einer Einzahlung in aller Regel vor. Berücksichtigen Sie dieses, wenn Sie Schulden haben und sich Geld einzahlen lassen möchten. Der Wiedereingliederung dienen insbesondere: - Eigenbeteiligung bei Zahnersatz und Brillen, - Weiter-, Aus- und Fortbildung, Lernmaterial, Lehrgangs- und Prüfungskosten sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang, - Entlassungsvorbereitung, Kosten der Arbeits- und Wohnungssuche sowie sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang, - Kleidung für Freigang; Berufs- und Entlassungskleidung, Personalpapiere, Schuldenregulierung u.a., - Vollzugslockerungen und Urlaub, soweit sie der Kontaktpflege zu Personen dienen, von denen angenommen werden kann, dass sie der Entlassung dienen, - Telefongebühren, Schreibbedarf und Briefmarken, - Hörfunk- und Fernsehgeräte einschließlich der Verplombungskosten Ihr Arbeitsentgelt bzw. Ihre Ausbildungsbeihilfe wird in der Regel zu 6/10 auf Ihrem Hausgeldkonto gutgeschrieben. Das Hausgeld steht zu Ihrer freien Verfügung. Nicht verbrauchtes Hausgeld wird auf Ihrem Konto angespart. Wird Ihnen anlässlich der Gewährung von Ausgang oder Urlaub Hausgeld ausgezahlt und bringen Sie dieses Geld oder Teile hiervon wieder in die Anstalt ein, so wird es wieder Ihrem Hausgeldkonto gutgeschrieben. 13.4. Soweit Sie als Strafgefangener Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhalten, kann Ihnen gestattet werden Überbrückungsgeld anzusparen. Das Ansparen von Überbrückungsgeld steht Ihnen damit grundsätzlich frei und muss beantragt werden. Maximal können Sie monatlich 4/10 des Arbeitsentgelts oder der Ausbildungsbeihilfe ansparen. Die Höhe des Überbrückungsgelds richtet sich nach dem für die Entlassungsvorbereitungen erforderlichen Betrag und ist auf maximal 1400 € begrenzt. Das Überbrückungsgeld soll Ihnen zur konkreten Vorbereitung der Entlassung dienen. Sparen Sie Überbrückungsgeld an, ist dieses während der Haftzeit Ihrer Verfügung entzogen. Solange das Überbrückungsgeld nicht in ausreichender Höhe angespart ist, wird das Eigengeld in der Regel (Ausnahme s.o. Eigengeld) Ihrem Überbrückungsgeld zugerechnet und ist aus diesem Grund für Sie nicht frei verfügbar. In begründeten Ausnahmefällen können das Überbrückungsgeld und das zum Überbrückungsgeld zugerechnete Eigengeld für Ausgaben, die der konkreten Entlassungsvorbereitung dienen, in beschränktem Maß freigegeben werden. Dabei ist der Begriff der Entlassungsvorbereitung eng auszulegen. 13.5. Das Überbrückungsgeld und das hierfür notwendige Eigengeld können Sie durch Vermittlung der Anstalt auf Ihren Namen und Ihre Rechnung verzinslich anlegen, wenn Sie sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Anlage von mehr als 50 Euro voraussichtlich noch mindestens 2 Jahre im Vollzug befinden werden. Das Sparbuch wird für Sie in der Ein- und Auszahlungsstelle verwahrt. 13.6. Taschengeld Wenn Sie ohne Ihr Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten und bedürftig sind, können Sie Taschengeld erhalten. Bedürftig ist, wem im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. Das Taschengeld wird grundsätzlich rückwirkend gezahlt Auf Antrag kann im ersten Monat der Inhaftierung eine Vorauszahlung erfolgen, die dann mit der ersten regulären Taschengeldzahlung verrechnet wird. Geld, das Straf- oder Untersuchungsgefangene beim Zugang mitbringen, wird bis zur Höhe des Zugangseinkaufs (4-facher Tagessatz der Eckvergütung) nicht bei der Berechnung des ersten Taschengeldes angerechnet. Wenden Sie sich zur Beantragung bitte mittels Taschengeldantrag direkt an die Arbeitsverwaltung. Der Anspruch auf Taschengeld kann für die Dauer bis zu drei Monaten entfallen, wenn Sie eine von Ihnen beantragte Arbeit nicht angenommen oder eine Ihnen zugewiesene Arbeit verschuldet verloren haben. 14. Einkauf Sie können wöchentlich in der Anstalt einkaufen. Die Einkaufszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Einzelheiten zum Angebot können Sie den Listen auf den Stationen entnehmen. Der Erwerb sonstiger Gegenstände, die nicht in dem Sortiment der Anstalt enthalten sind, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vollzugsabteilungsleiter und kann in der Regel nur durch Vermittlung der Anstalt erfolgen. 14.1. Als Untersuchungsgefangener dürfen sie monatlich bis zu einer Höhe des 17-fachen Tagessatzes der Eckvergütung von Ihrem Eigengeld in der Anstalt einkaufen. Die Höhe eines Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. 14.2. Als Strafgefangener können Sie bis zum Monatsende des auf ihren Strafbeginn folgenden Monats bis zum 4-fachen Tagessatz der Eckvergütung von Ihrem Eigengeld einkaufen, sofern Sie im laufenden Monat noch keinen Einkauf in dieser Höhe in Anspruch genommen bzw. nicht Waren bis zum 4-fachen Tagessatz der Eckvergütung bei Eintritt in die Anstalt mit eingebracht haben. Den entsprechenden Antrag richten Sie bitte an die Ein-/ Auszahlungsstelle. Dieser Betrag wird auf ein evtl. im Folgemonat zu zahlendes Taschengeld nicht angerechnet. Die Höhe eines Tagessatzes entnehmen Sie bitte dem Aushang auf der Station. 15. Freizeit 15.1. Organisierte Freizeit Sie erhalten Gelegenheit am Freizeitprogramm der Anstalt teilzunehmen. Das Angebot an Freizeitgruppen entnehmen Sie den Aushängen auf der Station. Es umfasst in der Regel Kurse zur Weiterbildung, soziales Training, Sport und Basteln. Anregungen können Sie Bediensteten oder der Gefangenenmitverantwortung zuleiten. Handwerkliche und musikalische Freizeitbeschäftigung ist vorbehaltlich einer besonderen Genehmigung nur in besonderen Freizeiträumen, nicht jedoch in dem Haftraum, zulässig. Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung (z.B. Materialien, Werkzeuge, Fachliteratur u.a.) können Sie in der Regel nur durch Vermittlung der Anstalt auf Antrag erwerben. Dafür können Sie als Strafgefangener Ihr Hausgeld und frei verfügbares Eigengeld verwenden. 15.2. Sport Sport kann als Freizeitsport (ohne Antrag) sowie in Trainingsgruppen (mit Antrag) betrieben werden. Freizeitsport kann auch während des Aufenthaltes im Freien, unter Beachtung der Witterungsverhältnisse, durchgeführt werden (z.B. Volleyball). Zur Vermeidung von Sportunfällen beachten Sie bitte, insbesondere bei Benutzung von Sportgeräten, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und folgen Sie den Anweisungen des Bediensteten. Sollten Sie sich dennoch beim Sport verletzt haben, müssen Sie dies unverzüglich einem Bediensteten anzeigen. Nehmen Sie an Wettkämpfen mit vollzugsexternen Personen teil, die durch Sie verletzt werden könnten, haben Sie vor dem ersten Wettkampf eines Jahres einen kleinen Betrag zu zahlen, damit Sie haftpflichtversichert sind. 15.3. Anstaltsbücherei Sie können die Anstaltsbücherei benutzen, die über ein breites Angebot an Sachund Unterhaltungsliteratur verfügt. Sie sind für die von Ihnen entliehenen Bücher verantwortlich. Die Bücher dürfen nicht beschädigt oder beschrieben werden. Eigenmächtige Weitergabe an Mitgefangene ist nicht zulässig. Der Büchertausch findet entsprechend dem Aushang auf Ihrer Station statt. 15.4. Gesprächsgruppen Neben den Freizeitgruppen werden noch verschiedene Gruppen des sozialen Trainings angeboten. Diese Gruppen sind dazu geeignet, Ihnen bei der Bewältigung von Alltagsproblemen zu helfen (Umgang mit Behörden, Bewerbungsschreiben u.a.). Nähere Einzelheiten können Sie beim Sozialdienst erfahren. 16. Seelsorge und Religionsausübung 16.1. Sofern Sie dies wünschen, wird Ihnen geholfen, mit einem Seelsorger Ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs dürfen Sie in angemessenem Umfang besitzen. Sie dürfen bei grobem Missbrauch entzogen werden. 16.2. Sie haben das Recht am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen Ihres Bekenntnisses teilzunehmen. Sie werden auch zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt. Bei Missbrauch können Sie vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. 16.3. Die Zeiten der Gottesdienste und anderer religiöser Veranstaltungen werden gesondert bekannt gegeben. 17. Gesundheitsfürsorge 17.1. Die Sprechzeiten der Anstaltsärzte sowie des Zahnarztes entnehmen Sie bitte den Aushängen. 17.2. Die Vorführung zu den Ärzten müssen Sie beim Stationsbediensteten beantragen. Zu den Sprechstunden werden Sie abgeholt, ein eigenmächtiges Aufsuchen der Krankenabteilung ist nicht gestattet. Bis zur Entscheidung über eine Krankschreibung verbleiben Sie in Ihrem Haftraum. 17.3. Arzneimittel dürfen nicht gesammelt, missbraucht oder an andere Gefangene weitergegeben werden. Nicht benötigte Arzneimittel müssen Sie zurückgeben. Medikamente sind in der Regel unter Aufsicht eines Bediensteten in aufgelöstem Zustand einzunehmen. 17.4. Sie sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. Unfälle, körperliche Misshandlungen oder jeden Verdacht auf eine ansteckende Krankheit haben Sie zu melden. Sie erhalten regelmäßig Gelegenheit zum Duschen. Bei Bedürftigkeit werden Ihnen Körperpflegemittel zur Verfügung gestellt. 17.5. Für Vorsorgeuntersuchungen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Diese Untersuchungen werden auf Antrag durchgeführt. Es wird dringend empfohlen, die kostenlose Untersuchung auf Aids und Hepatitis in Anspruch zu nehmen. Näheres erfahren Sie beim Medizinischen Dienst. 17.6. Als Untersuchungsgefangener kann Ihnen auf Ihre Kosten die Untersuchung durch einen Arzt Ihrer Wahl gestattet werden. Die Konsultation hat dabei in der Justizvollzugsanstalt zu erfolgen. 18. Rauchen, Alkohol, Drogen und Medikamente Tabakwaren, Alkohol- und Drogenkonsum sowie Medikamentenmissbrauch gefährden Ihre Gesundheit. Nutzen Sie die Haftzeit, sich mit Ihren diesbezüglichen Problemen auseinander zu setzen. Hilfestellung finden Sie bei den Fachdiensten. Nutzen Sie die Angebote der Selbsthilfegruppen. Die Gruppenstunden können Sie dem Aushang entnehmen. Die Herstellung, der Erwerb, die Verbreitung und die Einnahme alkoholischer Getränke, Drogen und nicht verordneter Medikamente sind nicht gestattet. Für die vom Arzt verordneten Medikamente gilt Ziffer 17.3. Im Zuge des Nichtraucherschutzes gilt ein striktes Rauchverbot für folgende Bereiche: - im medizinischen Bereich, - im gesamten Besucherzentrum, - in der Kammer, - auf allen Fluren und in den Treppenhäusern, - in Schul- und Gruppenräumen, - in Küchen, - in Sporträumen, - in Gemeinschaftstoiletten und - in den Hafträumen für Nichtraucher. Das heißt, Rauchen ist im Anstaltsgebäude nur in den Hafträumen gestattet, sofern sich Mitgefangene nicht durch den Rauch belästigt fühlen und der Haftraum nicht als Nichtraucherhaftraum gekennzeichnet ist. Die Brandschutzvorschriften sind im gesamten Anstaltsbereich zu beachten! Es ist untersagt, Zigarettenkippen auf den Fußboden zu werfen! Hierzu sind die vorhandenen Behältnisse zu nutzen. 19. Ersatz von Aufwendungen, Schadenersatz Verlieren, zerstören oder beschädigen Sie vorsätzlich oder fahrlässig Anstaltseigentum , so sind Sie der Anstalt zum Schadenersatz verpflichtet. Kontrollieren Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse sofort nach der Übernahme von Anstaltssachen und des Haftraumes diese auf Vollständigkeit und Unversehrtheit. Beanstandungen sollten Sie unverzüglich dem Stationsbediensteten mitteilen. Wenn Sie Bedienstete oder Gefangene vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haben Sie die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Zum Aufwendungsersatz sind Sie ebenfalls verpflichtet, wenn Sie sich vorsätzlich oder fahrlässig selbst verletzen. Sind Sie Strafgefangener, kann das Hausgeld in Anspruch genommen werden. 20. Disziplinarmaßnahmen Wer gegen Pflichten verstößt, die ihm durch das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz, das Sächsische Strafvollzugsgesetz, das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz oder durch eine aufgrund der Landes- bzw. Bundesgesetze erlassenen Vorschriften einschließlich dieser Hausordnung auferlegt sind, kann disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Vollzugliche und strafrechtliche Maßnahmen schließen Disziplinarmaßnahmen nicht aus. 21. Anträge und Sprechstunden 21.1. Ihre ersten Ansprechpartner in allen Angelegenheiten des Vollzuges sind die Stationsbediensteten, bei denen Sie alle Anträge einreichen. Diese werden Ihren Antrag an die für die Bearbeitung zuständigen Bediensteten weiterleiten. Die für die Anträge vorgesehenen Formulare erhalten Sie bei Ihrem Stationsbediensteten, bei dem sie auch wieder abgegeben werden. Geben Sie bitte Ihr Anliegen auf dem Antrag an. Dies erleichtert dem zuständigen Bediensteten die Bearbeitung. 21.2. Beachten Sie bei Ihrer Antragstellung, dass die Bearbeitung eine gewisse Dauer benötigt. Insbesondere ''Erstanträge'' auf Ausführung, Ausgang oder Langzeitausgang sollen mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Zeitpunkt eingereicht werden. 21.3. Sie können sich auch schriftlich an den Anstaltsleiter wenden. Zuvor sollten Sie jedoch in der Sie betreffenden Angelegenheit die Entscheidung des zuständigen Bediensteten einholen. Solange aus Ihrem Antrag nicht hervorgeht, dass dies bereits geschehen ist, wird vom Anstaltsleiter zunächst der zuständige Bedienstete mit der Bearbeitung beauftragt. 21.4. Anträge, die nach Form und Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen, bloße Wiederholungen enthalten oder Sie selbst nicht betreffen, brauchen nicht beschieden werden. 21.5. Sie können sich jederzeit mittels Antrag zu einem Gespräch beim Anstaltsleiter bzw. dem zuständigen Vollzugsabteilungsleiter anmelden. In der Regel kann ein Gespräch innerhalb von drei Werktagen eingerichtet werden. Wenn Sie Ihr Anliegen auf dem Antrag vermerken, erleichtert dies die Vorbereitung des Gesprächs. 21.6. Besichtigt ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz die Anstalt, so können Sie sich in Angelegenheiten, die Sie selbst betreffen, an ihn wenden. Die Anstalt führt eine Vormerkliste für diese Anhörungen, in die Sie sich eintragen lassen können. 22. Beschwerden und Rechtsbehelfe 22.1. Wenn Sie sich durch eine Maßnahme ungerecht behandelt oder in anderer Weise beschwert fühlen, können Sie zunächst beim Vollzugsabteilungsleiter, dann beim Anstaltsleiter mündlich oder schriftlich eine Klärung herbeiführen. Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anstaltsbedienstete entscheidet der Anstaltsleiter. Nur über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters oder dessen Vertreter im Amt entscheidet das Sächsische Staatsministerium der Justiz. Alle anderen Eingaben an das Sächsische Staatsministerium der Justiz werden grundsätzlich an den Anstaltsleiter zur Entscheidung abgegeben. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde begründet keinen Anspruch auf Einschreiten in der Sache, vielmehr nur einen Anspruch auf einen Bescheid. Da eine Dienstaufsichtsbeschwerde keine Voraussetzung für einen gerichtlichen Rechtsbehelf ist, werden auch die unter Nummer 23.2 und 23.3 aufgeführten Fristen durch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht beeinflusst. 22.2. Als Strafgefangener können Sie gegen eine ablehnende oder unterlassende Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zwickau stellen (§ 109 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes). Falls die Entscheidung Ihnen schriftlich bekannt gegeben wurde, muss der Antrag binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Maßnahme oder der Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer eingelegt werden (§ 112 StVollzG). Der Antrag bewirkt grundsätzlich nicht, dass die vollzugliche Maßnahme außer Kraft gesetzt wird (§ 114 Abs. 1 StVollzG). Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde kann zudem nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 116 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift bei der Strafvollstreckungskammer oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer einzureichen (§ 118 StVollzG). Um letzteres zu veranlassen sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist um einen entsprechenden Termin bei der Strafvollstreckungskammer ersuchen bzw. bei der Anstalt beantragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die bei Gerichtsentscheidungen entstehenden Gerichtskosten Ihnen im Falle des Unterliegens auferlegt werden können. 22.3. Als Untersuchungsgefangener können Sie gegen eine behördliche Entscheidung oder gegen eine Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug gerichtliche Entscheidung beantragen. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist (§ 119a StPO). Zuständig ist vor der Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das Ihren Haftbefehl erlassen hat, nach Erhebung der öffentliche Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist. 22.4. Unabhängig hiervon können Sie sich an den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages, des Bundestages und an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg wenden. Das Petitionsrecht begründet jedoch keinen Anspruch in der Sache, vielmehr nur einen Anspruch auf einen Bescheid. Die Europäische Kommission für Menschenrechte wird in der Regel erst tätig, wenn das innerstaatliche Recht ausgeschöpft ist. Der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages nimmt eine Eingabe nur dann als Petition an, wenn diese sich gegen eine Maßnahme einer staatlichen Behörde (auch Justizvollzugsanstalt) richtet, die in Ihre Rechte eingreift. Dagegen werden bloße Anfragen und Bitten um Unterstützungen in der Regel nicht als Petition angenommen. 23. Gefangenenmitverantwortung 23.1. Versuchen Sie Ihre vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Teilnahme an der Verantwortung für Angelegenheiten der Gefangenen von gemeinsamem Interesse zu nutzen. Für die Mitverantwortung kommen namentlich in Betracht: - Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung, - Maßnahmen zur Förderung und Betreuung, - Angelegenheiten der Hausordnung, - Anregungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung und - Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes. Von einer Mitverantwortung sind ausgeschlossen: - Bereiche, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berühren, - Personalangelegenheiten der Bediensteten und - Individualvertretung der Gefangenen. 23.2. Bei anberaumter Wahl wird über das Wahlverfahren der Gefangenenmitverantwortung durch Aushang auf der Station gesondert informiert. 24. Anstaltsbeirat Sie können sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Anstaltsbeirat, der aus Abgeordneten des Sächsischen Landtages und weiteren Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besteht, wenden. Sie können sich auch an einzelne Mitglieder des Anstaltsbeirates wenden. Die Namen der Beiratsmitglieder entnehmen Sie bitte dem Aushang. Aussprachen und Schriftwechsel werden - bei Untersuchungsgefangenen vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Richters - nicht überwacht. Kontakt können Sie aufnehmen, indem Sie einen schriftlichen Antrag in den dafür vorgesehenen Briefkasten werfen. 25. Ehrenamtliche Betreuung und Mitarbeiter 25.1. Zur Betreuung einzelner oder mehrerer bestimmter Gefangener sind ehrenamtliche Betreuer tätig. Es handelt sich hierbei um sozial engagierte Frauen und Männer, die zumeist in ihrer Freizeit den Gefangenen bei der Bewältigung persönlicher Schwierigkeiten helfen, die Entlassung vorbereiten und Hilfestellung nach der Entlassung geben. Als Ansprechpartner für weitere Auskünfte und Vermittlung von Kontakten steht Ihnen der Psychologische Dienst zur Verfügung. 25.2. Außerdem kommen weitere externe Mitarbeiter in die Anstalt. Sie sind vor allem in der Suchtberatung und Straffälligenhilfe tätig. Die Gruppenstunden und Sprechzeiten erfahren Sie über Aushänge. 26. Adressen 1.) Sächsischer Landtag Postfach 12 09 05 01008 Dresden 2.) Deutscher Bundestag 11011 Berlin 3.) Europäische Kommission für Menschenrechte Boite Postale 431 R 6 F-67006 Strasbourg. Cedex 4.) Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung Av. de L`Europe 67075 Strasbourg 5.) Der Anstaltsbeirat Herr Prof. Dr. Gerd Drechsler - Vorsitzender Herr Rolf Schlagmann - Stellvertreter Frau Daniela Schreier Herr Torsten Spranger Herr Karl-Ernst Müller Frau Iris Raether-Lordieck MdL Herr Thomas Colditz MdL Die Anschriften entnehmen Sie bitte dem Aushang in ihrem Bereich. Schreiben können Sie in den Briefkasten für den Anstaltsbeirat, der sich auf der Kellerebene in unmittelbarer Nähe des Ausgangs zum Freistundenhof befindet, einwerfen. 6.) Amtsgericht Zwickau Platz der Deutschen Einheit 1 08056 Zwickau 7.) Landgericht Zwickau - Strafvollstreckungskammer- Platz der Deutschen Einheit 1 08056 Zwickau 8.) Oberlandesgericht Dresden - Strafsenat - Postfach 12 07 32 01008 Dresden 9.) Sächsisches Staatsministerium der Justiz Postfach 10 09 30 01076 Dresden gez. Anstaltsleiter Anlage zur Hausordnung Zulassung von Gegenständen für Gefangene zum persönlichen Gebrauch Die Überlassung der mit einem (*) versehenen Gegenstände, bzw. die Genehmigung zum Einbringen mittels einer mit (*) gekennzeichneten Weise erfolgt ausschließlich nach Antragstellung des Gefangenen und unter Beachtung eines nach Anzahl und Wert angemessenen Umfangs, der Belastbarkeit des Stromnetzes und der Wahrung der Übersichtlichkeit im Haftraum. Anträge können Sie nur stellen, wenn ausreichendes Haus- bzw. Taschengeld (bei Untersuchungsgefangenen Eigengeld) auf Ihrem Konto vorhanden ist. An wen diese Anträge zu richten sind, ergibt sich aus dieser Hausordnung. Gegenstand Einbringung in die JVA Bemerkungen 1 Kaufmann 2 Dritte (kein Versandhandel) 1. Elektrogeräte und Zubehör: (Einzelheiten zu den Ausstattungsmerkmalen sind dem Antrag auf Zulassung eines technischen Gerätes zu entnehmen) Hörfunkgeräte einschließlich 1, 2 Weckradio * Kassettenrecorder, 1, 2 CD-Player* Kompaktanlage* 1, 2 Fernsehgerät* 1, 2 Bildschirmdiagonale max. 23 Zoll DVD-Abspielgerät* 1, 2 keine DVD-Wechsler Antennenkabel* 1, 2 typgebunden Kopfhörer für Radio und Fernseher* 1, 2 keine gepolsterten Kopfhörer, keine Funkkopfhörer Sony-Playstation 2* 1 maximal 3 CD/DVD + Memorycard + Controller Kaffeemaschine* oder Wasserkocher* 1 Wasserkocher max. 900 Watt Leselampe mit Klemmfuss* 1 Rasierapparat (elektrisch)* 1 mit Langhaarschneider Bart- oder Haarschneidemaschine* 1 CD, MC, DVDs 1 insges. bis zu 10 Stück ((davon max. 3 DVDs) bei Besitz eines Wiedergabegerätes und nur in Originalverpackung) Netzteil* 1 ggf. mit Versiegelung Verlängerungskabel 1 maximal 1,5 Meter mit Dreifachverteiler* Tischventilator 1 max. 30 Watt und Rotordurch- messer max. 25 cm 2. Schreib- und Büromaterial Schreibmaterial 1 (Bleistiftspitzer, Buntstifte, Füllhalter, Lineal, Kugelschreiber, Schreibetui, Schreibetui nicht doppelwandig Faserstifte, Klebestift, Minen, Tintenpatronen, Radiergummi) Aktenordner/ Schnellhefter 1 maximal 3 Stück Schreibpapier 1 Briefumschläge 1 ungefüttert Briefmarken 1, 2 bis zum 2-fachen Satz der Eckvergütung Taschenrechner 1 ohne Datenbank 3. Freizeitartikel Bastelmaterial 1, 2 individuelle Regelung im Ein- zelfall, Bastelschere gerundet Karten- und Brettspiele 1 Tischtennisschläger 1 Tischtennisbälle 1 Kraftsporthandschuhe 1 Musikinstrumente 1 individuelle Regelung im Ein- zelfall 4. Bücher und Zeitschriften Bücher 1 bis zu 6 im Haftraum Zeitungen oder Zeitschriften* 1 bis zu 10 im Haftraum Aus- und Fortbildungsliteratur* 2 individuelle Regelung im Einzelfall 5. Kleidung: 2 Badetücher 1, 2 4 Handtücher 1, 2 15 Unterhosen 1, 2 15 Unterhemden 1, 2 15 Paar Socken 1, 2 2 Schlafanzüge /Nachthemden 1, 2 8 T-Shirts oder ähnliches 1, 2 2 Trainings-bzw. Jogginganzüge 1, 2 2 kurze Sporthosen 1, 2 2 Pullover 1, 2 2 Hosen 1, 2 1 Jacke 1, 2 2 Oberhemden 1, 2 1 Wollschal 1, 2 1 Kopfbedeckung 1, 2 Basecap ohne Metall oder Strickmütze 1 Paar Haus- und Badeschuhe 1, 2 1 Paar Straßenschuhe oder Sandalen 1, 2 1 Paar Sport- oder Freizeitschuhe 1, 2 1 Paar Handschuhe 1, 2 Stoffhandschuhe 4 Geschirrtücher 1, 2 2 Garnituren Bettwäsche 1, 2 1 Anzug 1, 2 1 Mantel 1, 2 6. Körperpflege Nassrasierer 1 Einweg Nagelknipser/ Nagelschere 1 klein, gerundet kleine Pinzette 1 Kosmetika und Toilettenartikel 1 je Artikel 2x, keine Spraydosen Fußpflege-Set 1 Kulturtasche 1, 2 nicht doppelwandig Haarbürste oder Haarigel, Kamm 1 ohne Hohlräume elektrische Zahnbürste 1 7. Schmuck und Uhren 1 Armbanduhr oder 1 Taschenuhr 1 keine Uhren mit Speicher- und Übertragungsmöglichkeiten, Wert bis zum maximal 17-fachen des Tagessatzes Ringe (ohne Ehering), 1, 2 maximal 3 Stück, Wert Halsketten, Armband, Ohr- insgesamt bis maximal zum schmuck, Piercing 17-fachen des Tagessatzes elektronischer Wecker 1 einfache Ausführung, batteriebetrieben 8. Sonstiges: piezoelektrisches Feuerzeug 1 2 Stück, nicht nachfüllbar Gegenstände der religiösen 1, 2 angemessener Umfang Verehrung* Kalender 1 1 Stück max. A 4 Fotos* 2 bis zu 15 Stück - keine Polaroid- und Passfotos Tischdecke 1 1 Stück, max. 80 x 80 cm - einfaches Wachstuch Nähutensilien 1 Dosenöffner 1 keine elektrischen Tasse, Teller, Schüssel 1 je 1 Stück Plastikdosen 1 3 Stück (Volumen pro Stück max. 3 Liter) Aschenbecher 1 (kein Glas-einfache Ausführung) Zierpflanzen 1 (nach Genehmigung, keine Rank- pflanzen, bis 15cm Topfdurchmes- ser, max. 3 Stück pro Haftraum) Sonnenbrille 1, 2 9. Sonderregelung für die Station AI (Wohngruppenstation) : Gegenstand Einbringung in die JVA Bemerkungen 1 Kaufmann 2 Dritte (kein Versandhandel) Zierpflanzen 1 (nachGenehmigung, keine Rank- pflanzen, bis 15cm Topfdurchmes- ser, max. 5 Stück pro Haftraum) CD, MC, DVDs 1 insges. bis zu 15 Stück (davon max. 5 DVDs) bei Besitz eines Wiedergabegerätes und nur in Ori- ginalverpackung) Spiele für PS 2 1 gesamt max. 5 Spiele Flüssigwaschmittel/ Weichspüler 1 auf Antrag, jeweils max. 2,5 l Küchenausstattung: Gewürze: Pfeffer, Paprika, 1 zum Verbleib im Küchenbereich div. zusätzl. Kochutensilien zum Verbleib im Küchenbereich Küchenmesser Einzelausgabe auf Antrag Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen Bautzen 18 1 6 2 5 3 5 4 2 5 5 6 1 7 2 8 11 9 8 10 1 11 3 12 5 13 11 14 0 15 2 16 5 17 2 18 5 19 22 20 2 21 3 22 6 23 6 24 15 25 6 26 7 27 8 28 7 29 53 30 7 31 7 32 6 33 4 34 13 35 8 36 9 37 16 38 10 39 38 40 2 41 5 42 9 43 3 44 13 45 3 46 7 47 9 48 6 49 23 50 2 51 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 7 52 6 53 3 54 6 55 2 56 3 57 8 58 8 59 37 60 9 61 6 62 4 64 2 65 3 67 1 68 13 70 2 71 2 73 1 74 5 75 3 76 2 77 4 78 2 79 10 80 3 81 3 83 3 84 2 86 2 87 5 88 4 89 17 90 2 91 3 92 1 93 Summe 626 Chemnitz 18 1 17 2 28 3 10 4 8 5 4 6 6 7 7 8 4 9 17 10 3 11 7 12 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 4 13 5 14 16 15 9 16 7 18 4 19 46 20 1 21 4 22 4 23 6 24 28 25 3 26 6 27 8 28 7 29 73 30 21 31 3 32 2 33 3 34 19 35 4 36 2 37 5 38 6 39 51 40 5 41 7 42 7 43 4 44 17 45 7 46 3 47 4 48 4 49 35 50 5 51 6 52 4 53 7 54 4 55 4 56 3 57 15 58 11 59 43 60 34 61 4 62 3 63 1 64 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 4 65 2 66 2 67 1 68 1 69 15 70 1 71 2 72 7 73 3 74 8 75 7 76 1 77 2 79 7 80 2 81 3 82 2 83 3 84 6 85 1 87 1 88 3 89 22 90 1 91 9 92 Summe 829 Dresden 38 1 38 2 35 3 28 4 11 5 9 6 8 7 9 8 6 9 41 10 4 11 6 12 10 13 16 14 45 15 9 16 6 17 9 18 8 19 96 20 8 21 9 22 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 16 23 10 24 35 25 13 26 13 27 20 28 11 29 134 30 27 31 11 32 16 33 10 34 55 35 12 36 15 37 15 38 13 39 111 40 6 41 13 42 14 43 12 44 40 45 8 46 13 47 5 48 4 49 79 50 8 51 3 52 4 53 12 54 28 55 6 56 7 57 9 58 20 59 102 60 42 61 13 62 4 63 5 64 15 65 2 66 4 67 9 68 4 69 39 70 5 71 6 72 9 73 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 8 74 15 75 9 76 3 77 2 78 2 79 38 80 2 81 3 82 5 83 4 84 9 85 5 86 2 87 4 88 11 89 53 90 8 91 24 92 3 93 Summe 1.746 Görlitz 16 1 7 2 4 3 4 4 5 5 2 6 1 7 1 9 14 10 1 11 4 12 2 14 16 15 1 16 23 20 1 23 2 24 9 25 1 27 3 28 2 29 39 30 1 31 2 32 2 33 5 35 2 36 3 37 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 3 38 1 39 33 40 3 42 2 43 2 44 4 45 3 46 1 47 1 48 1 49 18 50 4 51 2 53 5 55 1 57 5 59 18 60 6 61 2 62 2 64 2 65 2 66 1 68 1 69 10 70 1 71 1 74 2 75 1 78 13 80 1 84 2 85 3 88 1 89 10 90 1 91 3 92 Summe 345 Leipzig mit KH 36 1 29 2 23 3 10 4 25 5 21 6 10 7 10 8 8 9 28 10 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 5 11 11 12 7 13 18 14 46 15 11 16 12 17 7 18 10 19 66 20 13 21 10 22 21 23 11 24 40 25 9 26 15 27 14 28 14 29 142 30 27 31 16 32 9 33 9 34 24 35 15 36 13 37 17 38 9 39 73 40 12 41 9 42 6 43 8 44 42 45 4 46 11 47 8 48 3 49 77 50 3 51 7 52 11 53 5 54 14 55 8 56 6 57 7 58 20 59 76 60 59 61 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 13 62 4 63 10 64 15 65 1 66 6 67 4 68 14 69 34 70 4 71 4 72 4 73 3 74 16 75 3 76 4 77 4 78 4 79 27 80 2 81 4 82 2 83 3 84 6 85 2 87 3 88 7 89 40 90 7 91 30 92 1 93 Summe 1.571 Regis-Breitingen 2 1 2 2 6 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 9 2 10 2 11 2 12 2 14 2 15 2 16 2 17 2 19 10 20 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 2 21 1 22 1 23 2 24 7 25 4 27 4 28 1 29 13 30 4 31 2 32 5 35 2 36 1 37 2 38 3 39 14 40 3 41 1 42 1 43 5 45 2 46 4 47 2 49 9 50 2 51 1 52 1 54 2 55 1 57 1 58 1 59 11 60 4 61 3 62 7 65 1 66 1 67 1 68 2 69 9 70 2 71 2 73 5 75 1 76 1 79 7 80 1 81 3 84 2 85 1 86 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 2 89 6 90 1 91 2 92 1 93 Summe 221 Torgau 12 1 12 2 1 3 1 4 4 5 2 9 7 10 2 11 1 12 1 13 3 14 5 15 2 16 2 17 2 19 7 20 1 21 2 22 4 23 3 24 4 25 1 26 2 27 1 28 5 29 17 30 9 31 2 32 3 35 2 36 1 37 3 38 1 39 8 40 1 41 4 42 1 43 3 44 2 45 1 46 1 47 2 48 9 50 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 2 52 1 54 3 56 2 57 3 58 8 59 9 60 18 61 2 62 1 64 1 65 1 67 2 68 2 69 6 70 1 72 2 75 1 76 1 77 2 78 1 79 5 80 1 83 1 84 4 85 2 86 1 87 2 88 3 89 5 90 4 91 4 92 2 93 Summe 260 Waldheim 1 1 3 2 3 3 3 5 2 7 1 11 4 15 1 19 7 20 2 21 1 22 3 25 1 26 1 29 8 30 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 3 31 2 35 1 36 1 37 1 38 1 39 3 40 1 43 1 44 1 45 1 47 4 50 1 53 1 55 2 59 3 60 4 61 1 68 2 70 1 71 1 72 1 78 3 81 6 90 2 91 2 92 Summe 91 Zeithain 6 1 5 2 7 3 6 4 3 5 4 6 2 7 1 8 1 9 3 10 1 12 2 14 14 15 1 16 2 17 4 19 15 20 1 21 1 22 3 23 3 24 5 25 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 1 27 3 28 22 30 17 31 1 32 2 33 1 34 4 35 3 37 4 38 3 39 17 40 2 41 4 42 2 43 10 45 3 47 1 48 2 49 12 50 3 51 2 52 1 53 1 54 1 55 1 57 2 58 11 59 18 60 37 61 8 62 1 65 1 67 1 68 2 69 6 70 3 75 1 77 1 78 4 80 1 81 2 82 1 84 9 90 7 91 12 92 1 93 Summe 342 Zwickau 33 1 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 24 2 44 3 15 4 10 5 6 6 17 7 6 8 3 9 21 10 7 11 7 12 5 13 3 14 42 15 6 16 5 17 4 18 9 19 47 20 3 21 3 22 3 23 13 24 23 25 2 26 2 27 6 28 6 29 82 30 25 31 2 32 24 33 1 34 16 35 6 36 12 37 3 38 9 39 49 40 4 41 2 42 2 43 14 44 19 45 5 46 2 47 3 48 6 49 50 50 5 51 2 52 Anlage 11 (zu Frage 5., Drs.-Nr.: 6/15134) JVA/JSA Anzahl der Freiheitsentziehungen Haftdauer in Tagen 3 53 1 54 11 55 3 56 6 57 6 58 14 59 58 60 37 61 9 62 14 63 1 64 15 65 7 66 2 67 5 68 3 69 26 70 3 71 3 72 3 73 4 74 16 75 2 76 6 77 6 78 5 79 19 80 2 81 3 83 1 84 12 85 2 86 1 87 4 88 3 89 43 90 5 91 20 92 Summe 1.102 KA6-15134 KA6-15134_Anlage 1 KA6-15134_Anlage 1a KA6-15134_Anlage 2 KA6-15134_Anlage 2a KA6-15134_Anlage 3 KA6-15134_Anlage 4 KA6-15134_Anlage 4a KA6-15134_Anlage 5 KA6-15134_Anlage 5a KA6-15134_Anlage 6 KA6-15134_Anlage 7 KA6-15134_Anlage 8 KA6-15134_Anlage 9 KA6-15134_Anlage 10 KA6-15134_Anlage 11 2018-11-19T13:15:31+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes