STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15139 Thema: Versammlungsgeschehen in Plauen (Vogtlandkreis) am 01.09.2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen nahmen an den, für den 01.09. angemeldeten Versammlungen in Plauen teil und wie viele Polizeibedienstete waren für die Absicherung eingesetzt (bitte nach Versammlungen getrennt aufführen )? Hinsichtlich der Teilnehmerzahlen wird auf die folgende tabellarische Darstellung verwiesen: Versammlung Anzahl Teilnehmer (Motto) (teilweise geschätzt) „Bürger schützen-Zuzugstopp für Asylan- 600 ten-Jetzt" „Mut zur Menschlichkeit" 300 „Frieden — für Toleranz und gegen Ras- 40 sismus" „Plauen isst bunt" 20 „Kunstaktion für den Frieden in Stadt, 14 Land und Welt" Zur Verhinderung bzw. Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzte der Polizeivollzugsdienst insgesamt ca. 230 Polizeibedienstete ein. Das Versammlungsgeschehen wurde im Rahmen eines Polizeieinsatzes als Gesamtlage bewältigt. Die Zuordnung einer abgrenzbaren Anzahl von Einsatzkräften zu den einzelnen Versammlungen ist daher nicht möglich. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/66/119 Dresden, 20. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche polizeilichen Maßnahmen (Personenfeststellungen, Verhaftungen, Videoüberwachung etc.) wurden im Umfeld der Versammlungen durchgeführt (bitte nach Versammlungen getrennt aufführen)? Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurden neben den polizeilichen Präsenz- und Einsatzmaßnahmen zur Begleitung des Versammlungsgeschehens keine Maßnahmen im Sinne der Fragestellung getroffen. Frage 3: Wie lauteten die Auflagen für die Versammlungen und wie wurden diese begründet ? Für die Durchführung der Versammlung der Partei „Der III. Weg" unter dem Motto „Bürger schützen-Zuzugstopp für Asylanten -Jetzt" wurden folgende Beschränkungen verfügt: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 01.09.2018 um 14.00 Uhr und wird in Form eines Aufzuges durchgeführt. Die Versammlung nimmt folgenden Verlauf: Auftaktkundgebung Bahnhofsvorplatz — Bahnhofstraße (linke Fahrbahn, gegen Fahrtrichtung) — links in August-Bebel-Str. — rechts in Kaiserstraße — links in Leißnerstr. — rechts in Schillerstr. — rechts in Schildstr. — links in Rähnisstr. — rechts in Eugen -Fritsch — links in Kaiserstr. — rechts in Bergstr. — rechts in Stresemannstr. — links in Forststr. — über Kreuzung Hradschin/Forststr. — Abschlusskundgebung auf Syrastr. bis max. Laterne rechts neben Parkhausausfahrt. Spätestens um 18.00 Uhr endet der Aufzug. Sollten sich Teilnehmer vom eigentlichen Aufzug abspalten, z.B. um am Endkundgebungsort Aufbauarbeiten durchzuführen, ist dies rechtzeitig der Polizei anzuzeigen und deren Zustimmung einzuholen. Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versammlungsverlauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 04.06.2018 bzw. den einvernehmlichen Absprachen mit Herrn Tony Gentsch zum Kooperationsgespräch am 14.08.2018. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei und der Versammlungsbehörde auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen . Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf einge- Seite 2 von 21 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN halten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern. 3. Ordner Bis 150 Teilnehmern sind 3 ehrenamtliche Ordner durch den Versammlungsleiter zum Schutz der Versammlung zu stellen. Bei mehr als 150 Teilnehmern sind pro 50 Teilnehmern je ein Ordner mehr zu stellen (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift ‚Ordner'. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Die Ordner sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen . Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Verbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigern kann. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Seite 3 von 21 STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittel Fahnenstangen und Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 2 Meter nicht überschreiten. Beim Hochhalten der Kundgebungsmittel ist auf die Oberleitung der Straßenbahn zu achten. Die mitgeführten Leinen mit angeklammerten Bildern dürfen im Einzelnen nicht länger als 3 Meter sein. Transparente und Leinen dürfen nicht verknotet werden. Zwischen aufeinanderfolgenden Seitentransparenten und zwischen Frontund Seitentransparenten ist ein Mindestabstand von jeweils 2 Metern zu gewährleisten. Das Verteilen von Flyern/Flugblättern kann innerhalb der Versammlungsflächen erfolgen . Begründung: Mit der Beschränkung der Höhe von Fahnenstangen und Transparenthaltestangen auf 2 Meter wird der Sicherheit der Oberleitungen der Straßenbahn Rechnung getragen. Mit der Beschränkung hinsichtlich des Haltens von Transparenten soll verhindert werden , dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer Identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. 7. Szenische Darstellung Eine szenische Darstellung, bei der zwei Personen mit einem Kostüm einen sogenannten ‚Sensenmann' ohne Sense darstellen, ist beabsichtigt. Der Polizei sind vor Beginn der Versammlung die Personalien der Personen bekannt zu geben. Die Gesichter dieser Personen sollen nicht verhüllt sein. Begründung: Der szenischen Darstellung wird entsprechend der Versammlungsanzeige bzw. der Konkretisierung zum Kooperationsgespräch erfolgen. 8. Signalfackeln Signalfackeln werden wegen der anhaltenden Trockenheit und Brandgefahr nicht eingesetzt . Begründung: Wegen der anhaltenden Trockenheit und der damit verbundenen erhebliche Brandgefahr verzichtet der Anzeigende einvernehmlich abgestimmt auf die Verwendung von Signalfackeln. 9. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet, nach Ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, Seite 4 von 21 STAATSMINISTERIUM DES INNERN die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 10. LautsprecheranlagefTrommeln Der Einsatz eines Fahrzeuges mit Lautsprecheranlage und Megaphon sowie der Einsatz von Trommeln sind gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Während Durchsagen der Polizei sind der Betrieb der Lautsprecheranlage und das Trommeln einzustellen. Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt /gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden 11. Versammlungsende Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Passantenverkehr nicht unnötig zu behindern kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Straßenbahnverkehr und Passanten nicht unnötig zu behindern, kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 12. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Freistaat SACHSEN Seite 5 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit . 13. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. 14. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen." Zudem ergingen folgende Hinweise an den Anzeigenden der Versammlung: „Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Polizei die Versammlung auflösen kann, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen oder den Beschränkungen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach § 15 Abs. 1 SächsVersG gegeben sind. Das Tragen von Springerstiefeln, Schuhen mit Stahlkappen einzeln oder in Verbindung mit Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken gegebenenfalls neben einer militärischen Kopfbedeckung als Ausdruck einer gemeinschaftlichen politischen Gesinnung ist gern. § 3 SächsVersG nicht gestattet, wenn infolge des äußeren Erscheinungsbildes oder durch die Ausgestaltung der Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf Außenstehende einschüchternd eingewirkt wird. Darüber hinaus ist im Sinne des Versammlungsgesetzes das Mitführen von Gegenständen , die zur Verhinderung der Identitätsfeststellung geeignet sind (wie z. B. Schutzhelme, Schutzmasken, Schutzbrillen, Skibrillen, etc.) untersagt. Es ist zudem verboten, Waffen, Schutzwaffen und Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren mit sich zu führen. Seite 6 von 21 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Nach § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz und § 17 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) i. V. m. § 44 Abs. 1 SächsStrG hat jeder, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch für Veranstalter von Versammlungen, wenn er z.B. Flugblätter oder Handzettel verteilen lässt oder Versammlungsteilnehmer mit Speisen und Getränke verpflegt und dadurch eine unübliche Verschmutzung der Straße unmittelbar verursacht. Andernfalls kann die Stadt Plauen, die Verunreinigung auf Kosten des Veranstalters beseitigen." Für die Durchführung der Versammlung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Vogtland unter dem Motto „Mut zur Menschlichkeit" wurden folgende Beschränkungen verfügt: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 01.09.2018 um 13.00 Uhr und wird in Form eines Aufzuges durchgeführt. Die Versammlung nimmt folgenden Verlauf: Beginn 13.00 Uhr Ecke Bahnhofstraße/August-Bebel-Str. (nördlich begrenzt mit Hausecke Bahnhofstr. 60/August-Bebel-Str. 2) mit einer Auftaktkundgebung — zurück die Bahnhofstr. runter und links in Jößnitzer Str. bis ca. 20 Meter vor Kaiserstraße (Hauskante Jößnitzer Straße 17 — siehe Skizze). Zwischenkundgebung — auf Jößnitzer Str. zurück — links in Bahnhofstr. bis Bahnhofstr. 2 auf Fußweg vor Hunkemöller/H&M — Abschlusskundgebung . Der Aufbau einer Lautsprecheranlage erfolgt auf Fußweg vor Hunkemöller/H&M. Zu den Gleisen der Straßenbahn ist ein angemessener Abstand zu halten. Spätestens um 18.00 Uhr endet der Aufzug. Begründung: Mit der gewählten Route der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versammlungsverlauf entspricht gänzlich den im Kooperationsgespräch vom 14.08.2018 vereinbarten Abmachungen. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und sicherzustellen, dass er für diesen während der gesamten Dauer der Versammlung jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt Seite 7 von 21 STAATSMINISTERIUM DES INNERN 1= 1 ! Freistaat SACHSEN ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern. 3. Ordner Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter entsprechend der Anzeige 5 Ordner eingesetzt. Bei mehr als 250 Teilnehmern sind pro 50 Teilnehmern je ein Ordner mehr zu stellen (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift ,Ordner'. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Die Ordner sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Verbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigern kann. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. Seite 8 von 21 STAATSM1N1STERIUM DES 1NNERN Freistaat SACHSEN 6. Kundgebungsmittel Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 2 Meter nicht überschreiten. Beim Hochhalten der Kundgebungsmittel ist auf die Oberleitung der Straßenbahn zu achten. Transparente sind so zu halten, dass die Gesichter der Teilnehmer der Versammlung nicht verdeckt werden. Begründung: Es soll verhindert werden, dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer Identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. 7. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet, nach Ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 8. Lautsprecheranlage Der Einsatz einer Lautsprecheranlage sowie das Abspielen und Darbieten von Musik mit Trommeln sind gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB (A) zu begrenzen. Während Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage und die Musik einzustellen. Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer (Straßenbahn, PKWs etc.) nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Seite 9 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Straßenbahnverkehr und Passanten nicht unnötig zu behindern, kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 10. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit . 11. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. 12. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen." Für die Durchführung der Versammlung der Partei DIE LINKE Vogtland unter dem Motto „Frieden — für Toleranz und gegen Rassismus" wurden folgende Beschränkungen verfügt: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 01.09.2018 um 14.00 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung in Plauen auf dem Theaterplatz durchgeführt. Als Versammlungsfläche wird die Fläche ab Häuserkante Hunkemöller/Theatercaf6 bis linke Häuserkante Vogtlandkonservatorium festgelegt (siehe Skizze im Anhang). Der Fußweg am Postplatz ist freizuhalten. Die Versammlung ist spätestens um 18.00 Uhr zu beenden. Seite 10 von 21 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versammlungsverlauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 21.06.2018. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und sicherzustellen, dass er für diesen während der gesamten Dauer der Versammlung jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern. 3. Ordner Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter 2 Ordner eingesetzt. Bei mehr als 100 Teilnehmern sind pro 50 Teilnehmern je ein Ordner mehr zu stellen (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift ,Ordner'. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Die Ordner sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren . Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. Seite 11 von 21 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es den Teilnehmern untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren. Begründung: Das verfügte Verbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigern kann. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittel Transparent- und Fahnenstangenstangen dürfen eine Länge von 200 cm nicht überschreiten . Transparente sind so zu halten, dass die Gesichter der Teilnehmer der Versammlung nicht verdeckt werden. Begründung: Es soll verhindert werden, dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer Identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. 7. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen, Geschirr und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet, nach Ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 8. Lautsprecheranlage Der Einsatz einer Bühne mit Lautsprecheranlage ist gestattet. Die Lautstärke der Lautsprecheranlage ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB (A) zu begrenzen. Während Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlagen einzustellen. Begründung: Die Benutzung von Lautsprecheranlagen als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch Seite 12 von 21 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN andere Verkehrsteilnehmer (Straßenbahn etc.) nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Straßenbahnverkehr und Passanten nicht unnötig zu behindern, kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 10. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Der Versammlungsleiter hat zu gewährleisten, dass auf dem Versammlungsplatz keine öffentlichen oder privaten Gegenstände beschädigt werden. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit . 11. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. 12. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Seite 13 von 21 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen." Für die Durchführung der Versammlung des colorido e. V. unter dem Motto „Plauen isst bunt" wurden folgende Beschränkungen verfügt: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 01.09.2018 um 12.00 Uhr mit einer Auftaktkundgebung auf dem Fußweg vor dem Gebäude Bahnhofstr. 2 in 08523 Plauen (vor Hunkemöller und H&M) Die Versammlung wird in Form eines Aufzugs auf der Bahnhofstraße, Richtung Bahnhof, bis zum ,Quartier 30' (Bahnhofstraße 30) fortgesetzt. Dort gibt es eine Zwischenkundgebung. Danach führt der Aufzug weiter auf der Bahnhofstraße bis Höhe Karlstraße/Jößnitzer Str., wo die Versammlung spätestens 16.00 Uhr beendet wird. Zu den Gleisen der Straßenbahn ist ein Abstand von mind. 3 Metern zu halten. Begründung: Mit der gewählten Route der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt. Da sich die Teilnehmerzahl deutlich reduziert und eine Kundgebung im Rahmen des Festes auf der Bahnhofstraße nicht sichtlich von Festbesuchern und Passanten über einen so großen Streckenabschnitt zu trennen ist, wird die Versammlung als Aufzug mit Auftakt- und Zwischenkundgebung durchgeführt. Der genannte Versammlungsverlauf entspricht gänzlich den im Kooperationsgespräch vom 14.08.2018 vereinbarten Abmachungen. Die zeitliche Begrenzung auf max. 16.00 Uhr wurde im Hinblick auf einen möglichen Wechsel der Versammlungsteilnehmer zu weiteren Versammlungen einvernehmlich abgestimmt. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und sicherzustellen, dass er für diesen während der gesamten Dauer der Versammlung jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Ver- Seite 14 von 21 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN sammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern. 3. Ordner Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter entsprechend der aktuellen Angaben im Kooperationsgespräch, 40 — 50 Teilnehmer erwartet. Es sollen 2 Ordner eingesetzt werden. Bei mehr als 100 Teilnehmern sind pro 50 Teilnehmern je ein Ordner mehr zu stellen (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift ‚Ordner'. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Die Ordner sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es den Teilnehmern untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren. Begründung: Das verfügte Verbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigern kann. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittel Transparenthalte- und Fahnenstangen dürfen eine Länge von 2 Meter nicht überschreiten . Beim Hochhalten der Kundgebungsmittel ist auf die Oberleitung der Straßenbahn zu achten. Transparente sind so zu halten, dass die Gesichter der Teilnehmer der Versammlung nicht verdeckt werden Seite 15 von 21 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN . ;11111=HK Begründung: Es soll verhindert werden, dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer Identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. 7. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet, nach Ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 8. Lautsprecheranlage Der Einsatz einer Lautsprecheranlage sowie das Abspielen und Darbieten von Musik sind gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB (A) zu begrenzen . Während Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage und die Musik einzustellen. Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer (Straßenbahn, PKWs etc.) nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Straßenbahnverkehr und Passanten nicht unnötig zu behindern, kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. Freistaat SACHSEN Seite 16 von 21 STAATS1VI1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN 10. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit . 11. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. 12. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen." Für die Durchführung der Versammlung des Runden Tisches für Demokratie, Toleranz und Zivilcourage unter dem Motto „Kunstaktion für den Frieden in Stadt, Land und Welt" wurden folgende Beschränkungen verfügt: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 01.09.2018 um 10.00 Uhr und wird in Form einzelner Kundgebungen durchgeführt. Die einzelnen Kunstaktionen in Form von Malereien mit Kreide erfolgen entsprechend der einvernehmlichen Absprachen zum Kooperationsgespräch am 14.08.2018 an folgenden Orten (siehe auch Skizze im Anhang): 1. Auf dem Bahnhofsvorplatz (Fußweg) 2. Ecke Bahnhofstr./August-Bebel-Str. (Fußweg nordöstlicher Bereich) 3. Jößnitzer Str./Kaiserstr. 4. Syrastr. (Fußweg) Seite 17 von 21 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Spätestens um 14.00 Uhr endet die Versammlung. Für den Aktionspunkt 1 Bahnhofsvorplatz wird die Zeit zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr beschränkt. Für den Aktionspunkt 3 Jößnitzer Str./Kaiserstr. wird die Zeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr beschränkt . Vor Betreten der Fahrbahn am Kundgebungsort 3 ist dieser durch den Polizeivollzugsdienst abzusperren. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme des Versammlungsleiters mit der Polizei ist sicherzustellen. Die Kontaktdaten werden durch die Polizei übermittelt. An den sonstigen Orten und auf den An- und Abmarschwegen sind die Regeln der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Begründung: Mit den gewählten Flächen der Versammlung, sowie der zeitlichen Konkretisierung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt . Der genannte Versammlungsverlauf entspricht gänzlich den im Kooperationsgespräch vom 14.08.2018 vereinbarten Abmachungen. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und sicherzustellen, dass er für diesen während der gesamten Dauer der Versammlung jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern. Seite 18 von 21 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN 3. Ordner Für die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter 1 Ordner eingesetzt. Bei mehr als 50 Teilnehmern sind pro 50 Teilnehmern je ein Ordner mehr zu stellen (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift ‚Ordner'. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Die Ordner sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren . Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Verbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigern kann. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittel Transparente sind so zu halten, dass die Gesichter der Teilnehmer der Versammlung nicht verdeckt werden. Begründung: Es soll verhindert werden, dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer Identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. 7. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Seite 19 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Straßenbahnverkehr und Passanten nicht unnötig zu behindern, kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 8. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Zu den Gleisen der Straßenbahn ist ein angemessener Abstand zu halten. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit . 9. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. 10. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen." Seite 20 von 21 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Wurden Verstöße gegen die o. g. Auflagen wurden aufgenommen und wie wurde darauf reagiert? Durch den Polizeivollzugsdienst sowie die Versammlungsbehörde wurden keine Verstöße gegen die Beschränkungsbescheide registriert. Frage 5: Warum durften Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Demonstration des III. Weg. Die Demonstration in Richtung Gegendemonstration verlassen, während sich ältere unbeteiligte Bürgerinnen und Bürger nicht in diese Richtung bewegen durften? Es liegen keine Erkenntnisse über konkrete Personenbewegungen im Sinne der Fragestellung vor. Grundsätzlich trifft der Polizeivollzugsdienst bei Versammlungslagen polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung des Aufeinandertreffens von Teilnehmern verschiedener Versammlungen in Abhängigkeit von der konkreten Gefahrenlage. Dies gilt auch für die unmittelbare Phase nach Beendigung der jeweiligen Versammlungen. In diesem Zusammenhang kann es auch zu Einschränkungen für Personen, die nicht unmittelbar am Versammlungsgeschehen beteiligt sind, kommen. reundlichen Grüßen rot Dr. Roland VVöller Seite 21 von 21 2018-11-20T09:13:05+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes