STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15140 Thema: Versammlungsgeschehen in Plauen (Vogtlandkreis) am 29.08.2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen nahmen an den, für den 29.08.2018 angemeldeten Versammlungen in Plauen teil und wie viele Polizeibedienstete waren für die Absicherung eingesetzt (bitte nach Versammlungen getrennt aufführen)? Am 29. August 2018 führte der AfD Kreisverband Vogtland eine Versammlung mit ca. 350 Teilnehmern durch. Darüber hinaus fand eine Spontanversammlung mit 38 Teilnehmern statt. Zur Verhinderung bzw. Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzte der Polizeivollzugsdienst insgesamt rund 70 Polizeibedienstete ein. Das Versammlungsgeschehen wurde im Rahmen eines Polizeieinsatzes als Gesamtlage bewältigt. Die Zuordnung einer abgrenzbaren Anzahl von Einsatzkräften zu den einzelnen Versammlungen ist daher nicht möglich. Frage 2: Welche polizeilichen Maßnahmen (Personenfeststellungen, Verhaftungen , Videoüberwachung etc.) wurden im Umfeld der Versammlungen durchgeführt (bitte nach Versammlungen getrennt aufführen)? Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurden neben den polizeilichen Präsenzund Einsatzmaßnahmen zur Begleitung des Versammlungsgeschehens keine Maßnahmen im Sinne der Fragestellung getroffen. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/66/120 Dresden, 20. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN ae. MIK Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie lauteten die Auflagen für die Versammlungen und wie wurden diese begründet ? Für die Durchführung der Versammlung des AfD Kreisverbandes Vogtland wurden folgende Beschränkungen verfügt: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 29.08.2018 um 19.00 Uhr und wird in Form eines Aufzuges (siehe Skizze im Anhang) durchgeführt. Die Versammlung beginnt auf der Fläche zwischen Stadt -Galerie und Nonnenturm/Wöhrl. Von dort verläuft der Aufzug links am McDonald's vorbei auf die Klosterstraße und rechts auf den Oberen Steinweg. An der Ecke Altmarkt/Gaststätte ‚Heinrichs' biegt der Aufzug rechts in die Herrenstraße ein und führt bis an die Ecke Unterer Graben. Hier führt der Aufzug rechts über den Unteren Graben (rechtsseitig der Straßenbahnschienen) wieder auf die Anfangsfläche (zwischen Stadt -Galerie und Nonnenturm/Wöhrl) zurück. An diesem Punkt findet am Ende der Versammlung eine Schweigeminute statt. Die Versammlung ist spätestens um 20.30 Uhr zu beenden. Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versammlungsverlauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 28.08.2018. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Der Versammlungsleiter ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und sicherzustellen, dass er für diesen während der gesamten Dauer der Versammlung jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, Seite 2 von 6 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern. 3. Ordner Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter 5 Ordner eingesetzt. Bei mehr als 250 Teilnehmern sind pro 50 Teilnehmern je ein Ordner mehr zu stellen (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift ‚Ordner'. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Die Ordner sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren . Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Verbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigern kann. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittel Fahnenstangen und Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 2 Meter nicht überschreiten. Beim Hochhalten der Kundgebungsmittel ist auf die Oberleitung der Straßenbahn zu achten. Transparente sind so zu halten, dass die Gesichter der Teilnehmer der Versammlung nicht verdeckt werden. Das mitgeführte Banner darf nicht länger als 3 Meter sein. Seite 3 von 6 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Begründung: Mit der Beschränkung der Höhe von Fahnenstangen und Transparenthaltestangen auf 2 Meter wird der Sicherheit der Oberleitungen der Straßenbahn Rechnung getragen. Mit den Beschränkungen hinsichtlich des Haltens von Transparenten und der Breite des Banners soll verhindert werden, dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer Identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. 7. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet, nach Ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 8. Lautsprecheranlage Der Einsatz eines Megaphons ist gestattet. Die Lautstärke des Megaphons ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB (A) zu begrenzen. Während Durchsagen der Polizei ist der Betrieb einzustellen. Begründung: Die Benutzung eines Megaphons als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer (Straßenbahn, etc.) nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Straßenbahnverkehr und Passanten nicht unnötig zu behindern, kann die Polizei so ggf. Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. Seite 4 von 6 STAATSMINISTERIUM DES INNERN IN\ .. .MIM IMZI. OMI ffr 10. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Zu den Gleisen der Straßenbahn ist ein angemessener Abstand zu halten. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit . 11. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. 12. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen." Darüber hinaus ergingen folgende Hinweise an den Versammlungsanmelder: „Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Polizei die Versammlung auflösen kann, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen oder den Beschränkungen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach § 15 Abs. 1 SächsVersG gegeben sind. Das Tragen von Springerstiefeln, Schuhen mit Stahlkappen einzeln oder in Verbindung mit Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken gegebenenfalls neben einer militärischen Kopfbedeckung als Ausdruck einer gemeinschaftlichen politischen Gesinnung ist gern. § 3 SächsVersG nicht gestattet, wenn infolge des äußeren Erscheinungsbildes oder durch die Ausgestaltung der Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf Außenstehende einschüchternd eingewirkt wird. Freistaat SACHSEN Seite 5 von 6 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Darüber hinaus ist im Sinne des Versammlungsgesetzes das Mitführen von Gegenständen , die zur Verhinderung der Identitätsfeststellung geeignet sind (wie z. B. Schutzhelme, Schutzmasken, Schutzbrillen, Skibrillen, etc.) untersagt. Es ist zudem verboten, Waffen, Schutzwaffen und Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren mit sich zu führen. Nach § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz und § 17 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) i. V. m. § 44 Abs. 1 SächsStrG hat jeder, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch für Veranstalter von Versammlungen, wenn er z.B. Flugblätter oder Handzettel verteilen lässt oder Versammlungsteilnehmer mit Speisen und Getränke verpflegt und dadurch eine unübliche Verschmutzung der Straße unmittelbar verursacht. Andernfalls kann die Stadt Plauen, die Verunreinigung auf Kosten des Veranstalters beseitigen." Für die Durchführung der Spontanversammlung wurden keine Beschränkungen verfügt . Frage 4: Wurden Verstöße gegen die o. g. Auflagen wurden aufgenommen und wie wurde darauf reagiert? Durch den Polizeivollzugsdienst sowie die Versammlungsbehörde wurden keine Verstöße gegen die Beschränkungsbescheide registriert. Frage 5: Wie viele Mitglieder rechtsextremer Parteien/ Organisationen/ Vereinigungen (III. Weg, DIE RECHTE , THÜGIDA, etc.) haben am Versammlungsgeschehen teilgenommen (bitte nach Organisation/Partei/ Vereinigung getrennt aufführen)? Hinsichtlich der Verwendung des Begriffes „rechtsextrem" wird auf die Vorbemerkung Nummer I. der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. An der Demonstration am 29. August 2018 beteiligten sich Mitglieder der Partei „Der III. Weg". Es liegen keine Erkenntnisse über die konkrete Anzahl vor. Mr rfe i t ndlic n Grüßen P o. • / L . Dr. Roland Wöller Seite 6 von 6 2018-11-20T09:02:13+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes