STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15141 Thema: „MITA": Tatverdächtige oder Täter? — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/14770 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/14770 ist zu lesen: ,Allerdings wurde die Definition ,Mehrfach /intensiv tatverdächtige Zuwanderer' (MITA) zum 1. Januar 2018 angepasst. Danach werden Personen als MITA erfasst, die mehr als fünf Straftaten (ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Verstöße sowie von Straftaten gemäß § 265a Strafgesetzbuch (StGB) und absoluten Antragsdelikten) oder mindestens zwei Taten gemäß § 12 Abs. 1 StGB innerhalb der vergangenen zwölf Monate begangen haben ..."` Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Werden als MITA „Mehrfach/intensiv tatverdächtige Zuwanderer" Personen erfasst, die entsprechend den Kriterien aus der Vorbemerkung und gerichtlich nachgewiesen Straftaten begangen haben, oder Personen , denen durch die Polizei diese Straftaten vorgeworfen werden? Frage 2: Für den Fall, dass es sich bei MITA „Mehrfach/intensiv tatverdächtigen Zuwanderern" um Personen handelt, die gerichtlich nachgewiesen jene Straftaten begangen haben, die entsprechend den Kriterien aus der Vorbemerkung zur Klassifizierung als „MITA" notwendig sind, warum werden sie als Tatverdächtige bezeichnet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Ziel des Ende 2014 in der sächsischen Polizei eingeführten und zum 1. Januar 2018 fortgeschriebenen MITA-Bearbeitungsansatzes ist die täterorientierte und beschleunigte Bearbeitung von mehrfach/intensiv tatverdächtigen Zuwanderern in den Polizeidienststellen und den Staatsanwaltschaften. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/66/121-2018/76793 Dresden, 20. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Vor diesem Hintergrund werden mehrfach/intensiv tatverdächtige Zuwanderer im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen als MITA erfasst, die von der Polizei als Tatverdächtige ermittelt werden. Frage 3: Wird durch die sächsische Polizei überprüft, ob „Mehrfach/intensiv tatverdächtigen Zuwanderern" (MITA), für jene Straftaten, die entsprechend den Kriterien aus der Vorbemerkung zur Klassifizierung als „MITA" notwendig sind, gerichtlich verurteilt wurden? Eine gesonderte Prüfung der als MITA erfassten Personen hinsichtlich einer gerichtlichen Verurteilung erfolgt nicht. Frage 4: Für den Fall, dass Personen, die als MITA „Mehrfach/intensiv tatverdächtige Zuwanderer " klassifiziert wurden, für jene Straftaten, die entsprechend den Kriterien aus der Vorbemerkung zur Klassifizierung als „MITA" notwendig sind, nicht gerichtlich verurteilt worden sind, verlieren diese dann den Status als „MITA"? Hinsichtlich der Löschkriterien wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/15128 verwiesen. pirf eundlic n Grüßen r f. Dr. Roland öller 01174.1 ( - r f. Dr. Roland öller Seite 2 von 2 2018-11-20T09:11:58+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes