STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsident des Sächsischen Landtags Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15142 Thema: Voraussetzung für die Höherzonung der Aufstellung von Bewerbern für die Kommunalwahl Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: In den auf der Internetseite der Sächsischen Staatsministeriums des Innern abrufbaren ,Hinweisen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vorbereitung und Durchführung der Landrats- und Bürgermeisterwahlen am 7. Juni 2015' heißt es auf Seite 18 zur Voraussetzung für die Höherzonung der Kandidatenaufstellung: ,Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Nominierung eines Bürgermeisterkandidaten aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis (§ 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG). Diese Höherzonung ist bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen auch dann zulässig, wenn es zwar drei oder mehr Mitglieder im Wahlgebiet gibt, sich aber nach Erwartung des Wahlvorschlagsträgers nur sehr wenige an einer Mitgliederversammlung beteiligen werden.' Der entsprechende Hinweis gilt aufgrund des Verweises auf § 6c Abs. 1 KomWG analog für die Aufstellung von Bewerben für die Wahlen zum Gemeinderat und in Verbindung mit § 36 KomWG auch für die Aufstellung von Bewerbern für die Wahlen zum Ortschaftsrat oder für den Stadtbezirksbeirat. Abweichend zu diesen Hinweisen führte die Staatsregierung in der Sitzung des Innenausschusses am 08.12.2017 zur Höherzonung bei der Aufstellung von Bewerbern für die Stadtbezirksbeiratswahlen aus, dass eine solche nur möglich sei, wenn eine geheime Wahl nicht durchgeführt werden könne, also faktisch weniger als drei Mitglieder im Wahlgebiet wohnten (Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zur Drucksache 6/10367, Drs. 6/11427: S. 42.)." Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/271-2018/75509 Dresden, 20. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STERIUM DES INNERN MEM. 0111111=sr Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Voraussetzungen müssen bei Parteien oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen für die Höherzonung der Aufstellung von Bewerbern für die Gemeinderatswahlen auf die Mitgliederversammlung des Landkreises vorliegen? Gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3 Kommunalwahlgesetz (KomWG) kann die Aufstellung eines Wahlvorschlags für den Gemeinderat durch eine Mitgliederversammlung der im Landkreis wohnenden Mitglieder erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder im Wahlgebiet für die Durchführung einer Mitgliederversammlung nicht ausreicht. Nicht ausreichend ist die Mitgliederzahl dann, wenn keine geheime Wahl durchgeführt werden kann, d. h., wenn weniger als drei Mitglieder im Wahlgebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Frage 2: Welche Voraussetzungen müssen bei Parteien oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen für die Höherzonung der Aufstellung von Bewerbern für die Stadtbezirksbeiratswahlen auf die Mitgliederversammlung des kreisfreien Stadt vorliegen ? Gemäß § 37a in Verbindung mit § 36 Satz 1 KomWG kann die Aufstellung eines Wahlvorschlags für die Direktwahl des Stadtbezirksbeirats durch eine Mitgliederversammlung der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder im Wahlgebiet für die Durchführung einer Mitgliederversammlung nicht ausreicht. Nicht ausreichend ist die Mitgliederzahl dann, wenn keine geheime Wahl durchgeführt werden kann, d. h., wenn weniger als drei wahlberechtigte Mitglieder im Wahlgebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Frage 3: Welche Voraussetzungen müssen bei Parteien oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen für die doppelte Höherzonung der Aufstellung von Bewerbern für die Wahlen zum Ortschaftsrat auf die Mitgliederversammlung des Landkreises vorliegen? Gem. § 36 Satz 2 KomWG kann die Aufstellung eines Wahlvorschlags für den Ortschaftsrat durch eine Mitgliederversammlung der im Landkreis wohnenden Mitglieder erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder weder im Wahlgebiet noch in der Gemeinde für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. Nicht ausreichend ist die Mitgliederzahl dann, wenn keine geheime Wahl durchgeführt werden kann, d. h., wenn sowohl im Wahlgebiet als auch in der Gemeinde weniger als drei wahlberechtigte Mitglieder ihren Hauptwohnsitz haben. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 4: Welcher Ermessensspielraum steht den Parteien oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen bei der Einschätzung zu, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Bitte um Darlegung, ob die Höherzonung auch dann zulässig ist, wenn es zwar drei oder mehr Mitglieder im Wahlgebiet gibt, sich aber nach Erwartung des Wahlvorschlagsträgers nur sehr wenige an einer Mitgliederversammlung beteiligen werden.)? Nach dem Sinn und Zweck der Norm ist eine Höherzonung auch dann möglich, wenn im Wahlgebiet zwar drei oder mehr wahlberechtigte Mitglieder wohnen, von ihnen aber so viele über längere Zeit objektiv gehindert sind, an einer Aufstellungsversammlung teilzunehmen (z. B. berufsbedingte Ortsabwesenheit, längere Krankheit, Pflegebedürftigkeit ), dass absehbar keine beschlussfähige Versammlung zustande kommen kann. Auch in diesen (zu dokumentierenden) Fällen kann der VVahlvorschlagsträger von vornherein auf die Einladung zu einer Aufstellungsversammlung im Wahlgebiet verzichten und sofort zu einer Aufstellungsversammlung in der Gemeinde bzw. im Landkreis einladen . Nicht zulässig wäre eine derartige Höherzonung jedoch, wenn der Vorstand einfach Sorge hat, es könnten wegen Desinteresses nicht genug Mitglieder kommen. ndlichen Grüßen 44(C/i. P r. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-11-20T09:03:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes