STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15153 Thema: Veröffentlichung des Umfangs der Waffenverbotszone in Leipzig und tatsächliche Auswirkungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit wurde die Sächsische Waffenverbotszonenverordnung Leipzig und die Polizeiverordnung über das Mitführen gefährlicher Gegenstände in Leipzig und insbesondere ihr gegenständlicher und räumlicher Umfang über das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt hinaus wann und in welchem Medium veröffentlicht? Am 10. Oktober 2018 stellten Vertreter der Stadt Leipzig und der Polizeidirektion Leipzig im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Stadtbezirksbeirates Leipzig -Ost den gegenständlichen und räumlichen Umfang der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig vor. Durch Bedienstete der Polizeidirektion Leipzig sowie des Stadtordnungsdienstes der Stadt Leipzig werden seit dem Inkrafttreten der o. g. Verordnung am 5. November 2018 Informationen (Flyer) in den Sprachen Deutsch, Arabisch und Farsi an Anwohner, Gewerbetreibende, Händler, Gastronomen und Passanten im und um den unmittelbaren Bereich der Waffenverbotszone verteilt. Diese Flyer enthalten u. a. die wichtigen Regelungen der Verordnung, die barrierefreien Verbotspiktogramme und den räumlichen Geltungsbereich in Text und Bild. Darüber hinaus wurden von der Stadt Leipzig, der Polizeidirektion Leipzig und dem Staatsministerium des Innern im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit diverse Presse- und Medienanfragen sowie Bürgeranfragen beantwortet, so dass auch über die Medien eine umfassende Information der Bevölkerung gewährleistet werden konnte. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bit te bei Antw or t angeben) 3-1053/66/127 Dresden, 22. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 2: Inwieweit werden Bürgerinnen und Bürger, die sich in dem Gebiet der Waffenverbotszone aufhalten oder sich dorthin begeben an welchen Orten und in welcher Art und Weise informiert? (Bitte auch Standorte und Inhalte von Hinweisschildern angeben.) Die Stadt Leipzig hat an ausgewählten Zufahrten/Zuwegungen in die Waffenverbotszone 30 Hinweisschilder im Format 900 mm x 600 mm errichtet. Dabei handelt es sich um folgende Standorte: 1. Hermann-Liebmann-Straße/Mariannenstraße (stadteinwärts, rechts), 2. Hermann-Liebmann-Straße/Mariannenstraße (stadteinwärts, links), 3. Mariannenstraße/Hermann-Liebmann-Straße, 4. Hedwigstraße/Mariannenstraße, 5. Neustädter Straße/Mariannenstraße, 6. Einertstraße/Mariannenstraße, 7. Rosa -Luxemburg -Straße (45a) (stadteinwärts, rechts), 8. Rosa -Luxemburg -Straße (Mariannenstraße) (stadteinwärts, links), 9. Eisenbahnstraße (Rosa -Luxemburg -Straße) (stadtauswärts, links), 10. Eisenbahnstraße (Lutherstraße) (stadtauswärts, rechts), 11. Melanchthonstraße/Eisenbahnstraße, 12. Jonasstraße/Eisenbahnstraße, 13. Konstantinstraße/Lorenzstraße (stadtauswärts, links), 14. Konstantinstraße/Lorenzstraße (stadtauswärts, rechts), 15. Rabet/Elsapark, 16. Elsastraße/Rabet, 17. Reclamstraße/Rabet, 18. Comeniusstraße/Rabet, 19. Hermann-Liebmann-Straße/Rabet (stadteinwärts, links), 20. Hermann-Liebmann-Straße/Rabet (stadteinwärts, rechts), 21. Dornbergerstraße/Hermann-Liebmann-Straße, 22. Zollikoferstraße (7) (stadteinwärts, rechts), 23. Hildegardstraße/Konradstraße, 24. Elisabethstraße/Konradstraße, 25. Konradstraße/Elisabethstraße, 26. Eisenbahnstraße/Elisabethstraße (stadteinwärts, links), 27. Eisenbahnstraße/Elisabethstraße (stadteinwärts, rechts), 28. Ludwigstraße/Elisabethstraße, 29. Elisabethstraße/Ludwigstraße und 30. Hildegardstraße/Ludwigstraße. Außerdem werden die Fahrgäste in den Straßenbahnen und Bussen der Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH seit dem 5. November 2018 bei Einfahrt in die Verbotszone visuell über das „Fahrgast TV" auf die wichtigsten Regelungen hingewiesen. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 3: In welchen Fällen, wird von einem verschlossenen Behältnis oder Verpackung ausgegangen, insbesondere inwieweit ist bereits eine z.B. mit Klettverschluss geschlossene Tasche oder ein mit einem Reißverschluss verschlossener Rucksack ein verschlossenes Behältnis oder Verpackung? Ob die genannten Beispielsfälle eine ausreichende Sicherung darstellen, kann nur im konkreten Einzelfall vor Ort geklärt werden. Als Maßstab gelten sowohl für den Transport von Waffen nach dem Waffengesetz als auch für das Mitführen von gefährlichen Gegenständen folgende Regelungen: Nach Ziffer 12.3.3.2 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) handelt es sich dann um ein verschließbares Behältnis, wenn das Futteral oder der Waffenkoffer mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss versehen ist. In diesen Fällen sind Waffen stets nicht zugriffsbereit. Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann nicht zugriffsbereit, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können; vgl. Ziffer 12.3.3.2 Satz 2 VVaffVwV. Frage 4: In welchen Fällen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen können sich beispielsweise Bürgerinnen und Bürger, die nicht Anwohnerin oder Anwohner sind, mit einem Pilzmesser zum Sammeln von Pilzen oder einem Taschenmesser fürs Picknick straflos in der Waffenverbotszone aufhalten oder diese zu Fuß durchqueren? Die genannten Beispielsfälle (Mitsichführen von Pilzsammel- und Taschenmessern) stellen keine Ausnahmetatbestände dar, so dass sie grundsätzlich unter das Trageverbot fallen. Ob und inwieweit im Rahmen eines gegebenenfalls angestrengten Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Verfolgungsbehörde im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach § 47 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten absieht und das Verfahren einstellt, ist eine Frage des jeweiligen konkreten Einzelfalls und lässt sich nicht im Vorhinein abstrakt bestimmen. Mft fretandliche Grüßen of.' Dr. Roland VVöller (44 Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-11-22T10:19:32+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes