STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Haben sich für die Amtszeit 2019 - 2023 genügend Schöffen und ehrenamtliche Richter in den jeweiligen Gemeinden im Freistaat beworben? Dresden, f. November 2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten Ronald Pohle (CDU) Drs.-Nr.: 6/15170Thema: Schöffenwahl 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ! ,,Wie den Zeitungen zu entnehmen war (u.a. LVZ vom 16. April 2018), la- l¡ì nw'loB'Mlr'l'DE gen für die Schöffenwahl 2018 in einigen Gemeinden zu wenige Bewer- Hausanschr¡n: bungen vor, sodass die Bewerbungsfrist dort verlängert werden musste." Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 10408/13/1396 - KLR Sächslsches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Br¡efpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.iustiz.sachsen.de/smj Verkehrsvefbindung: Zu erre¡chen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parken und behindertêngerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 IOB MIT ? o Ffage 2: Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer lnternet- Bei einer Verneinung der ersten Fragen wird eine Auflistung der Gemein- irili;å[.iüül.i""'.#ì.:i den gewünscht, wo Schöffen und ehrenamtliche Richter mangels vorl¡e- *zusans,ürerekrronischsisnierresowie tür verschlüsselte elektronische Dokugender Bewerbungen berufen werden mussten. 3:[ii]:',i:ï:,i"ii",'i:"ri:i::r, nähgre lnformationen unter www.egvp.de Seite l von 3 STAATSMINISTERIUI\¡ DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN il\\trlÊ&dWrJ\Ary Frage 3: Wie ist das gängige Verfahren, wenn es e¡ner Gemeinde nicht gel¡ngt, die Liste entsprechend S 36 lV 1 GVG aufzusetzen? Vorbemerkung Die Staatsregierung ist nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue zut s¡nngerechten Auslegung einer Frage gehalten, um deren lnhalt zu ermitteln (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - Vf. 102-l-1 1 -). Hierbei ist auf eine verständige Würdigung der gewählten Formulierung der Fragestellung unter Berücksichtigung ggf. zitierter allgemein zugänglicher Quellen und allgemein bekannter Sachverhalte abzustellen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - Vf. 53-l-12 -). Die Kleine Anfrage nimmt sowohl in der Vorbemerkung als auch in den Fragen 1 und 2 auf Bewerbungen der sächsischen Bürgerinnen und Bürger für die ,,Schöffenwahl2018" gegenüber ihren Gemeinden Bezug. Aus diesem Kontext versteht die Staatsregierung die Fragen dahingehend, dass einerseits nur die Schöffenwahl und nicht auch die Wahlen sonstiger ehrenamtlicher Richter in den Blick genommen werden und andererseits maßgeblich für die Beantwortung nicht das gerichtliche Verfahren der Schöffenwahl, sondern allein das dem vorgelagerte gemeindliche Verfahren zur Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffen ist. Dies vorangestellt werden die Fragen 1 bis 3 zusammenfassend wie folgt beantwortet: Nach $ 36 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) stellt die Gemeinde eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Über die Aufnahme in die Liste entscheidet die Gemeindevertretung , welche darauf zu achten hat, dass in der Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden, g 36 Absatz 2 GVG. Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten verfahren die Gemeinden unterschiedlich. So kann die Liste aufgrund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen Parteigruppen zusammengestellt oder auf Vorschläge anderer Vereinigungen wie Gewerkschaften, Kirchen oder sonstigen Organisationen zurückgegriffen werden. Ein ,,Bewerbungsverfahren" zur Aufnahme in die Vorschlagsliste sieht das Gesetz nicht vor. Daher kann die Aufnahme in die Vorschlagsliste auch ohne Zustimmung der betroffenen Person erfolgen. lnteressenbekundungen interes- Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN NTtì.{arñ¡JSVIJ\ry sierter Bürgerinnen und Bürger sind jedoch nicht nur möglich, sondern seitens der Geme ¡nden auch gewünscht und führen in der Regel zu einer Berücksichtigung bei der Abstimmung durch die Gemeindevertretung. Von einer weitergehenden Beantwortung der Fragen muss abgesehen werden, weil der Staatsregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vorliegen. Bei Verfahren zur Aufstellung der Vorschlagslisten handelt es sich um einen gemeindeinternen Vorgang, an dem die die Schöffenwahl durchführenden Amtsgerichte nicht beteiligt sind. Aus der Tatsache, dass den sächsischen Amtsgerichten in der laufenden Wahlperiode bisher final keine unvollständigen Vorschlagslisten vorgelegt worden sind, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Anzahl der darin enthaltenen lnteressenten ziehen. Auch besteht keine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Angaben zu verschaffen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre eigene Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, weil die Fragen mit dem gemeindlichen Verfahrcn zur Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffen ausschließlich Sachverhalte betreffen , die von den Gemeinden als weisungsfreie Pflichtaufgabe wahrgenommen werden , welche nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht unterliegt. lm Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht kann von dem lnformationsrecht nach $ 113 der Sächsischen Gemeindeordnung nur Gebrauch gemacht werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte fur eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschlagslisten der Gemeinden für die Schöffenwahl 2018 nicht rechtmäßig erstellt wurden, liegen der Staatsregierung nicht vor. lnsbesondere ergeben sie sich nicht aus der zitierten Presseberichterstattung. Denn selbst wenn in einzelnen Gemeinden nicht genug Bürgerinnen und Bürger gegeben haben sollte, die ihr lnteresse für das Ehrenamt bekundet haben, ließe dies keinen Rückschluss auf eine im Ergebnis rechtswidrige Aufstellung der Vorschlagslisten zu. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2018-11-22T08:59:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes