SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 I 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-20000 Telefax +49 351 564-20007 poststelle@ sm ul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 26. Oktober 201 I Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t372 Dresden, Zl , 14, JO Å1 Achtung seit 19.10.2018 geänderte Nummern Kle. ine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (BUNDNTS 90/ DtE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6115178 Thema : Geogen vorbelastete Naturbaustoffe Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Nach den Technischen Lieferbedingungen für Mineralstoffe im straßenbau (TL Gestein-stB 2004) wird bei natürlichen Gesteinskörnungen grundsätzl¡ch von Umweltverträglichkeit ausgegangen. Deshalb werden bei Straßen und Wegebau, auch auf Spielplätzen üblicherweise keine wê¡teren Nachweise für umweltverträglichkeit gefordert. Wenn jedoch im Rahmen einer Baumaßnahme, der vorher eingebaute Naturbaustoff herausgenommen wird, dann fällt er unter Abfarlrecht(KrwG). Hier gelten die Grenarerte der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA2O) für gefährliche Stoffe wie z.B. Arsen und Schwermetalle . sind diese überschritten, muss der selbe Naturbaustoff zum Baustoffrecycling oder gar eine Deponie gebracht werden. Er darfjetzt nicht mehr eingebaut werden oder an den Lieferanten zurück gesendet werden, obwohl sich seine Eigenschaften nicht geändert haben." Namens und im Auftrag der sächsischen staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Als Naturbaustoffe im sinne der Anfrage werden naturlich vorkommende Stoffe, insbesondere Gesteine (die - im Sinne der Fragen 1, 2, 4 und 5 - aus steinbrüchen gewonnen werden), verstanden. Konkrete Naturbaustoffe wurden in der Fragestellung nicht benannt. simul+ - -b -l\ - Dr.zuluiÈlrlùtr&rsùls$¡Bñlitt dmtuUñhftúñdNdebñ Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsministerium fa¡r Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen bef¡nden sich gekennzeichnete Parkplätze am KÖnigsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortend¡enst melden. Bitte beachten Sie die alfgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Erfüllung der lnformationspflichten nach der Europäischen Datensch utz-G rundverord nung auf www.smul.sachsen.de 'Kein Zugang für elektronisch signiêrte sow¡e für verschlüsselte elektronische OokumênteSeite 1 von 5 STAATSIVI I N I STERì U I\4 FÜR UN4WELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Ein Naturbaustoff kann gemäß $ 3 Kreislauñruirtschaftsgesetz (KrWG) zu Abfall werden, wenn sich der Besitzer der Stoffe oder Gegenstände entledigen will oder muss. Dies tritt zum Beispiel ein, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt oder wenn die Stoffe oder Gegenstände geeignet sind, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden und das Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Venruertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Das heißt, dass nicht jeder ausgebaute Naturbaustoff zwingend unter Abfallrecht fällt. Dass ein Naturbaustoff, der zu Abfall geworden ist, deponiert werden muss, wird nach bisherigen Erfahrungen eher als Ausnahme eingeschätzt, die beispielsweise im Falle einer Asbestbelastung auftreten kann. Frage l: Welche Grenzwerte für Schadstoffe gelten für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Steinbrüche in Sachsen (Bitte nach Stoff auflisten)? Bergrechtliche Betriebsgenehmigungen für Steinbrüche werden vom Sächsischen Oberbergamt erteilt, soweit die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Freistaat Sachsen der Bergaufsicht unterliegen. Für Steinbrüche außerhalb der Bergaufsicht kann eine immissionsschutzrechtliche Betriebsgenehmigung erforderlich sein, soweit die Abbaufläche zehn Hektar übersteigt oder (bei kleinerer Abbaufläche) Sprengstoffe venryendet werden. Weder das Bergrecht ($ 48 Absatz 2 und $ 55 Bundesberggesetz (BBergG)) noch das lmmissionsschutzrecht (S 4 und $ 6 Bundes-lmmissionsschutzgesetz (BlmSchG) in Verbindung mit Ziffer 2.1 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV) sehen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Prüfung eventueller Schadstoffgehalte des abzubauenden Gesteins vor oder enthalten Schadstoffgrenzwerte für das Gestein. Frage 2: Welche Grenzwerte für Schadstoffe gelten für den Verkauf von Naturbaustoffen aus Steinbrüchen in Sachsen (Bitte nach Stoff auflisten)? Für das lnverkehrbringen von Bauprodukten, welche die in Anlage g des ab 31 . Dezember 2018 geltenden Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) genannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthalten, gelten die Anforderungen aus dem Strahlenschutzgesetz. Bauprodukt im Sinne des StrlSchG sind Baustoffe, Bausätze, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft als Wand-, Boden- oder Deckenkonstruktionen, einschließlich deren Bekleidungen, von Aufenthaltsräumen in Gebäuden eingebaut zu werden. Bezogen auf die Einzelperson gilt für diese Bauprodukte ein Referenzwert von einem Millisievert pro Jahr (1 mSv/a). Dies bedeutet, dass die vom StrlSchG erfassten Bauprodukte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die voraussichtliche Exposition durch von dem Bauprodukt ausgehende Strahlung den Referenzwert nicht überschreitet . Vor dem lnverkehrbringen muss die Aktivität der Radionuklide Radium-226, Thorium-232, oder seines Zerfallsproduktes Radium-228 und Kalium-4o bestimmt werden. Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Handelt es sich bei Naturbaustoffen um Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikalienrechts , die krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) enthalten, dürfen diese nach der Europäischen Chem¡falienverordnung REACH (Anhang XVll Einträge 28 bis 30) nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. Die betreffenden CMR-Stoffe und Konzentrationsgrenzwerte im Gemisch sind in Anhang Vl Teil 3 beziehungsweise Anhang I Teil 3 OeiCl-p- Verordn ungl aufgeführt. Frage 3: Welche Grenzwerte für Schadstoffe gelten für den Verkauf von Naturbaustoffen aus Recyclinganlagen in Sachsen (Bitte nach Stoff auflisten )? Recyclinganlagen dienen der Aufbereitung von Abfällen und nicht von Naturbaustoffen. lnsoweit sind keine Grenzwerte für Schadstoffe in Naturbaustoffen aus Recyclinganlagen geregelt worden. Ein Naturbaustoff kann gemäß KrWG zu Abfall werden (siehe Vorbemerkung). Werden Abfälle venruertet, so hat dies nach $ 7 KrWG ordnungsgemäß und sðhadlos zu erfolgen. Diese Anforderung zielt auf die tatsächliche Venryendung ab und setzt nicht beim verkauf von aufbereiteten Baustoffen aus Recyclinganlagen an. Frage 4: Wie wird sichergestellt, dass von Naturbaustoffen aus Steinbrüchen keine Gefahr für Menschen und Umwelt ausgeht? Relevante Anforderungen definieren unter anderem das Bauordnungsrecht, das Strahlenschutzrecht, das Chemikalienrecht, das Arbeitsschutz- und Gefáhrstoffrecht, das Bodenschutz- und Wasserrecht sowie die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau: a) Bauordnungsrecht Gemäß $ 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung , insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Gemäß S 16 b SächsBO dürfen Bauprodukte nur verwenOei werden, wenn bei ihrer Venruendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer lnstandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstaugrich sind. Gemäß S 88a SächsBO wurden diese Anforderungen durch Technische Baubestimmungen konkretisiert, die mit der Verwaltungsvorschrift des SMI zur Einführung Technischer Baubestim m ungen (VwV TB) bauaufsichtlich eingeführt wurden. 1 Verordnung (EG) Nr. 127212008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 200g über die !¡9tuJqg, f