STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15180 Thema: Gerichtliche Verwendung der Suchergebnisse von Personenspürhunden (Mantrailing-Hunden) in Sachsen im Jahr 2017— Nachfrage zu den Kleinen Anfragen in Drs. 6/14575 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Hunde wurden in dem Fall der gerichtlichen Verwertung von Suchergebnissen von Mantrailing-Hunden im Jahr 2017 eingesetzt? (Bitte aufschlüsseln nach Ermittlungsverfahren, Hunderasse, Alter des Hundes, Dienststelle und Prüfungsstufe des Hundes, Mantrailing-Hund oder andere Suchhunde!) Frage 2: Im Zusammenhang mit welchen Straftatverdachten erfolgte die gerichtliche Verwertung von Suchergebnissen von Mantrailing-Hunden im Jahr 2017? (Bitte mit Angabe des Aktenzeichens!) Frage 3: In welcher Form wurden die Suchvorgänge der Hunde aus dem Fall nach Frage 1 dokumentiert? (Bitte mit Angabe des Aktenzeichens!) Frage 4: Wie oft wurden jeweils die Suchvorgänge aus dem Fall nach Frage 1 durchgeführt, um die Ergebnisse zu verifizieren? (Bitte mit Angabe des Aktenzeichens!) Frage 5: Fanden die Suchvorgänge aus Frage 4 durch unterschiedliche Hunde und Hundeführer statt? (Bitte aufschlüsseln nach Aktenzeichen, Hunderasse , Alter des Hundes, Dienststelle und Prüfungsstufe des Hundes !) Freistaat Der Staatsminister Aktenzeichen (bit te bei Antw or t angeben) 3-1053/66/133 Dresden, 23. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSIVI1NISTER1UM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: ee773 Die gerichtliche Verwertung von Suchergebnissen von Mantrailing-Hunden erfolgte aufgrund des Straftatverdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls in zehn Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen. Im Weiteren wird auf die Anlage verwiesen. Von einer weiteren Beantwortung der Fragen hinsichtlich der Angabe der Aktenzeichen wird abgesehen, da einer Beantwortung Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegenstehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 15 i. V. m. Artikel 14 Abs. 1 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 SächsVerf. Mit der Frage werden Informationen zu den Aktenzeichen der geführten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren begehrt . Ein Aktenzeichen stellt im vorliegenden Fall ein personenbezogenes Datum dar. Aus den Aktenzeichen wären Rückschlüsse — insbesondere weil es sich um Strafverfahren handelt — auf die jeweils beschuldigten und angeklagten Personen möglich. Es ist denkbar, dass die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht zu einem Aktenzeichen eine Pressemitteilung veröffentlicht oder Presseanfragen hierzu unter Angabe des Aktenzeichens beantwortet oder sonst Umstände bekannt werden, die (weitere) Angaben zu dem Betroffenen enthalten, welche entweder bereits für sich genommen oder im Zusammenhang mit den in der Antwort auf die Kleine Anfrage übermittelten Informationen eine Identifizierung des Betroffenen auch für die Öffentlichkeit ermöglicht. Es besteht also die Möglichkeit, dass das zunächst als anonym erscheinende Datum „Aktenzeichen " und die hierzu mitgeteilten Informationen einen Personenbezug erhalten. Einer Beantwortung der Frage steht daher im konkreten Fall deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf) als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen, an das die Staatsregierung und der Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Art. 36 SächsVerf). Eine Abwägung des Fragerechts des Abgeordneten mit Rechten Dritter führt zum Vorrang der Rechte Dritter. Das Interesse des Abgeordneten an vollständiger Information ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das Recht des Einzelnen, grundsätzlich über die Bekanntgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, ist ein hohes, verfassungsrechtliches Schutzgut. Dies gilt in besonderem Maße für Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens . Hierbei ist von Bedeutung, dass bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Anklage für den Ruf und das Ansehen einer betroffenen Person von erheblicher Bedeutung sein kann und es sich somit um sensible Daten handelt. ndlichervGrüßen LJC 4 — Prof. Dr. Roland VVöller Anlage Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 Anlage zu Drs.-Nr. 6/15180 Hunderasse und Alter Dienststelle/Prüfungsstufe Mantrailer Dokumentation Überprüfung durch weitere Mantrailer zum Suchzeitpunkt Bloodhound, Rasse „St. Polizeidirektion Zwickau/jährliche ja Einsatzbericht zur Nein Hubertus", 7 Jahre Einsatzüberprüfung Ermittlungsakte 2018-11-23T09:45:33+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes