STAATSM1N1STER1UM FÜR S0Z1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt (AfD) Drs.-Nr.: 6/15183 Thema: Aktualisierung der Drs. 6/10462: SGB II Leistungen im Kontext der Fluchtmigration Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Definition der „Personen im Kontext von Fluchtmigration" ist im Sinne der Definition der BA-Statistik zu sehen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch war der Bestand an Personen, die Leistungen nach dem SGB II und SGB III seit Januar 2017 bezogen? (Bitte monatliche Angaben machen und nach "Personen im Kontext der Fluchtmigration", EU-Ausländer, Nicht-EU-Ausländer und deutsche Staatsangehörige aufschlüsseln). Die angefragten statistischen Daten sind der Anlage 1 zu entnehmen. Frage 2: Wie hoch war der Bestand an arbeitslosen (arbeitslose arbeitssuchende/ ALO) "Personen im Kontext der Fluchtmigration" seit August 2017? Bitte monatsweise aufschlüsseln.) Frage 3: Wie viele Abgänge - in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - für die unter Frage 2 genannten Personen waren jeweils zu verzeichnen ? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die angefragten statistischen Daten sind der Anlage 2 zu entnehmen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 44-0141.51-18/938 Dresden, ·1)November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Frage 4: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Wie viele "Personen im Kontext der Fluchtmigration" waren jeweils erwerbstätig und erhielten/erhalten ergänzende Leistungen nach 5GB II? (Bitte Angaben monatsweise machen, beginnend mit dem Berichtsmonat Juni 2017.) Die angefragten statistischen Daten sind der Anlage 3 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen Anlagen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN Anlage 1 zur Drs. 6/15183 Impressum Empfänger: Auftragsnummer: 274971 Titel: Region: Berichtsmonat: Erstellungsdatum: 30.10.2018 Hinweise: Herausgeberin: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service Südost Bundesagentur für Arbeit 90328 Nürnberg E-Mail: Statistik-Service-Suedost@arbeitsagentur.de Hotline: 0911/179-8001 Fax: 0911/179-908001 Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Nutzungsbedingungen: © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Homepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. http://statistik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Bestand an Leistungsempfängern von Arbeitslosengeld nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten, Bestand an Regelleistungsberechtigten nach Erwerbsfähigkeit und ausgewählten Staatsangehörigkeiten, Nürnberg, Oktober 2018 Frau Deutschmann RD Sachsen Bestand an Leistungsempfängern von Arbeitslosengeld nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten Bestand an Regelleistungsberechtigten nach Erwerbsfähigkeit und ausgewählten Staatsangehörigkeiten Sachsen (Gebietsstand Juli 2018) Zeitreihe Leistungen nach dem SGB III Sachsen (Gebietsstand Juli 2018) Zeitreihe darunter EU ohne Deutschland Nicht-EU-Ausländer (Spalte 3 - Spalte 4) aus einem der acht nicht-europäischen Asylherkunftsländer 1) 1 2 3 4 5 6 7 Januar 2015 64.468 62.540 1.906 876 1.030 86 X Februar 2015 66.009 64.093 1.890 878 1.012 82 X März 2015 60.778 58.954 1.799 838 961 79 X April 2015 51.838 50.126 1.687 780 907 75 X Mai 2015 47.731 46.113 1.593 723 870 72 X Juni 2015 44.677 43.149 1.506 699 807 72 X Juli 2015 45.366 43.807 1.533 714 819 78 X August 2015 45.255 43.681 1.549 723 826 71 X September 2015 42.802 41.275 1.502 694 808 62 X Oktober 2015 41.537 40.019 1.505 696 809 66 X November 2015 41.982 40.460 1.509 757 752 47 X Dezember 2015 45.208 43.545 1.646 855 791 52 X Januar 2016 56.796 54.844 1.937 1.044 893 54 X Februar 2016 56.863 54.911 1.938 1.041 897 67 X März 2016 52.244 50.358 1.875 1.005 870 66 X April 2016 45.386 43.679 1.694 918 776 63 X Mai 2016 42.034 40.404 1.625 857 768 67 X Juni 2016 39.826 38.281 1.541 795 746 64 49 Juli 2016 41.535 39.941 1.583 820 763 69 54 August 2016 40.357 38.773 1.574 844 730 61 45 September 2016 38.934 37.406 1.521 794 727 59 44 Oktober 2016 37.952 36.421 1.526 801 725 61 47 November 2016 38.527 36.950 1.574 834 740 62 49 Dezember 2016 41.587 39.879 1.705 878 827 62 58 Januar 2017 52.119 50.012 2.103 1.111 992 88 81 Februar 2017 53.280 51.150 2.124 1.125 999 101 95 März 2017 47.748 45.700 2.040 1.068 972 105 95 April 2017 41.599 39.736 1.856 973 883 100 85 Mai 2017 38.038 36.281 1.749 917 832 109 97 Juni 2017 37.197 35.512 1.677 869 808 107 93 Juli 2017 38.443 36.710 1.725 903 822 122 114 August 2017 37.202 35.531 1.663 876 787 117 113 September 2017 36.021 34.388 1.626 823 803 119 115 Oktober 2017 35.413 33.769 1.639 840 799 121 119 November 2017 35.701 34.002 1.694 893 801 133 131 Dezember 2017 37.868 36.033 1.829 979 850 134 136 Januar 2018 46.576 44.302 2.265 1.197 1.068 171 173 Februar 2018 46.556 44.282 2.264 1.210 1.054 182 206 März 2018 43.379 41.175 2.197 1.156 1.041 185 201 April 2018 38.226 36.108 2.115 1.119 996 180 189 Mai 2018 35.886 33.859 2.024 1.063 961 176 182 Juni 2018 34.979 33.022 1.954 1.013 941 176 188 Juli 2018 36.369 34.420 1.947 1.030 917 180 195 August 2018 35.559 33.625 1.931 1.020 911 176 194 Erstellungsdatum: 30.10.2018, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 274971 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Daten zu Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III nach einer Wartezeit von 2 Monaten. Bestand an Leistungsempfängern von Arbeitslosengeld nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten darunter 2) Die Berichterstattung für Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld im Kontext von Fluchtmigration beginnt mit dem Berichtsmonat Juni 2016. 1) Um die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung im Asyl- und Flüchtlingsgeschehen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können, wird diese Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der Personen aus den 8 zugangsstärksten nicht-europäischen Herkunftsländern von Asylbewerbern erstellt. Über den Einreise- oder Aufenthaltsstatus, d.h. ob bspw. ein Antrag auf Asyl gestellt wurde oder wann die Person zugewandert ist, können keine Angaben gemacht werden. Die 8 zugangsstärksten nicht-europäischen Herkunftsländer von Asylbewerbern umfassen: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia. Insgesamt Deutschland AuslandBerichtszeitraum Personen im Kontext von Fluchtmigration 2) davon Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Sachsen (Gebietsstand Juli 2018) Zeitreihe darunter darunter darunter darunter EU ohne Deutschland Nicht-EU- Ausländer (Spalte 3 - Spalte 4) aus einem der acht nicht-europäischen Asylherkunftsländer 1) EU ohne Deutschland Nicht-EU- Ausländer (Spalte 9 - Spalte 10) aus einem der acht nicht-europäischen Asylherkunftsländer 1) EU ohne Deutschland Nicht-EU- Ausländer (Spalte 16 - Spalte 17) aus einem der acht nicht-europäischen Asylherkunftsländer 1) EU ohne Deutschland Nicht-EU- Ausländer (Spalte 22 - Spalte 23) aus einem der acht nicht-europäischen Asylherkunftsländer 1) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 Januar 2015 363.773 339.543 23.705 6.400 17.305 4.177 278.084 258.175 19.673 5.125 14.548 3.084 . 7.518 7.007 499 158 341 41 . 85.689 81.368 4.032 1.275 2.757 1.093 Februar 2015 363.863 339.170 24.125 6.592 17.533 4.392 278.441 258.197 20.013 5.280 14.733 3.216 . 8.045 7.549 486 158 328 37 . 85.422 80.973 4.112 1.312 2.800 1.176 März 2015 364.138 338.460 25.089 6.696 18.393 4.722 278.705 257.755 20.693 5.342 15.351 3.460 . 7.869 7.378 486 150 336 37 . 85.433 80.705 4.396 1.354 3.042 1.262 April 2015 362.186 336.289 25.309 6.710 18.599 4.881 277.109 255.982 20.869 5.351 15.518 3.577 . 7.230 6.768 456 138 318 35 . 85.077 80.307 4.440 1.359 3.081 1.304 Mai 2015 359.033 333.028 25.418 6.722 18.696 5.007 274.571 253.351 20.963 5.352 15.611 3.678 . 6.776 6.335 436 131 305 32 . 84.462 79.677 4.455 1.370 3.085 1.329 Juni 2015 356.756 330.541 25.657 6.840 18.817 5.176 272.605 251.227 21.150 5.446 15.704 3.809 . 6.345 5.936 404 119 285 31 . 84.151 79.314 4.507 1.394 3.113 1.367 Juli 2015 353.350 327.129 25.718 6.835 18.883 5.342 269.728 248.374 21.161 5.415 15.746 3.944 . 6.409 5.995 410 117 293 35 . 83.622 78.755 4.557 1.420 3.137 1.398 August 2015 350.387 324.119 25.789 6.933 18.856 5.498 267.298 245.929 21.190 5.457 15.733 4.073 . 6.303 5.876 424 116 308 38 . 83.089 78.190 4.599 1.476 3.123 1.425 September 2015 343.520 317.165 25.915 6.933 18.982 5.636 263.058 241.625 21.276 5.467 15.809 4.173 . 6.049 5.646 401 114 287 27 . 80.462 75.540 4.639 1.466 3.173 1.463 Oktober 2015 340.773 314.244 26.077 7.019 19.058 5.848 259.506 237.937 21.404 5.536 15.868 4.346 . 5.804 5.387 416 129 287 33 . 81.267 76.307 4.673 1.483 3.190 1.502 November 2015 337.662 310.535 26.674 7.182 19.492 6.305 256.989 235.046 21.775 5.617 16.158 4.698 . 5.514 5.142 370 115 255 22 . 80.673 75.489 4.899 1.565 3.334 1.607 Dezember 2015 335.719 307.775 27.504 7.289 20.215 7.138 255.428 232.914 22.354 5.682 16.672 5.333 . 5.558 5.168 388 138 250 22 . 80.291 74.861 5.150 1.607 3.543 1.805 Januar 2016 334.331 305.583 28.296 7.350 20.946 7.960 254.808 231.701 22.937 5.726 17.211 5.965 . 5.953 5.548 403 148 255 22 . 79.523 73.882 5.359 1.624 3.735 1.995 Februar 2016 335.919 305.996 29.466 7.508 21.958 8.994 256.315 232.226 23.909 5.854 18.055 6.821 . 6.229 5.788 439 174 265 34 . 79.604 73.770 5.557 1.654 3.903 2.173 März 2016 335.600 304.483 30.625 7.618 23.007 10.030 256.123 231.135 24.786 5.913 18.873 7.636 . 6.035 5.607 425 179 246 33 . 79.477 73.348 5.839 1.705 4.134 2.394 April 2016 334.469 301.863 32.086 7.655 24.431 11.418 255.023 228.920 25.883 5.932 19.951 8.705 . 5.565 5.166 396 173 223 31 . 79.446 72.943 6.203 1.723 4.480 2.713 Mai 2016 332.602 298.886 33.177 7.596 25.581 12.616 253.423 226.529 26.654 5.874 20.780 9.585 . 5.113 4.736 375 155 220 33 . 79.179 72.357 6.523 1.722 4.801 3.031 Juni 2016 330.243 295.381 34.294 7.574 26.720 13.842 251.429 223.747 27.422 5.849 21.573 10.448 9.982 4.782 4.410 371 146 225 34 33 78.814 71.634 6.872 1.725 5.147 3.394 Juli 2016 328.832 292.465 35.777 7.539 28.238 15.452 249.971 221.349 28.344 5.799 22.545 11.506 11.017 4.811 4.442 367 148 219 31 32 78.861 71.116 7.433 1.740 5.693 3.946 August 2016 327.547 289.813 37.141 7.630 29.511 16.719 248.877 219.351 29.241 5.823 23.418 12.378 11.905 4.644 4.304 339 143 196 23 24 78.670 70.462 7.900 1.807 6.093 4.341 September 2016 324.022 284.815 38.609 7.606 31.003 18.246 245.984 215.546 30.147 5.803 24.344 13.357 12.920 4.514 4.196 317 129 188 23 25 78.038 69.269 8.462 1.803 6.659 4.889 Oktober 2016 321.970 281.257 40.102 7.591 32.511 19.721 243.956 212.662 31.001 5.767 25.234 14.234 13.851 4.476 4.154 321 135 186 23 22 78.014 68.595 9.101 1.824 7.277 5.487 November 2016 320.462 278.153 41.660 7.674 33.986 21.121 242.717 210.475 31.919 5.815 26.104 15.092 14.764 4.707 4.363 344 139 205 20 23 77.745 67.678 9.741 1.859 7.882 6.029 Dezember 2016 319.671 275.761 43.236 7.665 35.571 22.678 241.715 208.586 32.791 5.797 26.994 16.002 15.679 4.911 4.537 374 137 237 20 25 77.956 67.175 10.445 1.868 8.577 6.676 Januar 2017 321.633 276.139 44.779 7.787 36.992 23.903 242.420 208.287 33.771 5.864 27.907 16.793 16.484 5.492 5.053 437 173 264 26 31 79.213 67.852 11.008 1.923 9.085 7.110 Februar 2017 322.797 276.005 46.043 7.909 38.134 25.031 243.414 208.466 34.563 5.963 28.600 17.507 17.194 5.758 5.285 470 190 280 32 35 79.383 67.539 11.480 1.946 9.534 7.524 März 2017 322.390 274.557 47.074 7.923 39.151 25.966 243.268 207.612 35.265 5.978 29.287 18.130 17.773 5.559 5.088 467 190 277 37 35 79.122 66.945 11.809 1.945 9.864 7.836 April 2017 321.054 272.290 47.968 7.868 40.100 26.874 242.193 205.969 35.818 5.938 29.880 18.712 18.338 5.042 4.611 428 173 255 32 34 78.861 66.321 12.150 1.930 10.220 8.162 Mai 2017 319.342 269.745 48.789 7.908 40.881 27.610 240.599 203.886 36.297 5.920 30.377 19.198 18.797 4.488 4.101 384 152 232 36 40 78.743 65.859 12.492 1.988 10.504 8.412 Juni 2017 317.267 267.092 49.344 7.853 41.491 28.235 238.745 201.732 36.583 5.887 30.696 19.562 19.168 4.235 3.873 358 151 207 34 37 78.522 65.360 12.761 1.966 10.795 8.673 Juli 2017 315.180 264.786 49.554 7.777 41.777 28.521 236.984 199.918 36.630 5.810 30.820 19.725 19.403 4.277 3.909 366 147 219 47 45 78.196 64.868 12.924 1.967 10.957 8.796 August 2017 312.884 262.111 49.913 7.795 42.118 28.818 235.060 197.822 36.783 5.807 30.976 19.858 19.563 4.171 3.810 359 142 217 49 50 77.824 64.289 13.130 1.988 11.142 8.960 September 2017 308.125 257.164 50.089 7.801 42.288 29.052 231.291 194.062 36.771 5.780 30.991 19.949 19.874 4.013 3.658 355 141 214 50 44 76.834 63.102 13.318 2.021 11.297 9.103 Oktober 2017 304.267 253.289 50.089 7.778 42.311 29.150 228.219 191.149 36.601 5.749 30.852 19.916 19.822 3.909 3.565 344 140 204 49 46 76.048 62.140 13.488 2.029 11.459 9.234 November 2017 301.321 250.024 50.388 7.792 42.596 29.389 226.012 188.888 36.648 5.737 30.911 19.944 19.905 3.903 3.545 356 140 216 51 47 75.309 61.136 13.740 2.055 11.685 9.445 Dezember 2017 297.874 246.314 50.650 7.886 42.764 29.624 223.468 186.320 36.668 5.785 30.883 19.995 19.718 4.027 3.647 378 140 238 55 57 74.406 59.994 13.982 2.101 11.881 9.629 Januar 2018 297.160 245.225 51.007 7.875 43.132 29.951 223.053 185.631 36.935 5.753 31.182 20.263 19.908 4.463 3.973 487 178 309 68 71 74.107 59.594 14.072 2.122 11.950 9.688 Februar 2018 296.553 243.911 51.688 8.019 43.669 30.428 222.845 184.981 37.366 5.848 31.518 20.564 20.162 4.626 4.110 515 195 320 85 88 73.708 58.930 14.322 2.171 12.151 9.864 März 2018 295.079 242.088 52.015 8.015 44.000 30.710 221.909 183.887 37.513 5.833 31.680 20.682 20.330 4.527 4.021 505 185 320 90 87 73.170 58.201 14.502 2.182 12.320 10.028 April 2018 293.326 240.167 52.163 7.970 44.193 30.922 220.564 182.528 37.521 5.804 31.717 20.769 20.367 4.178 3.717 461 163 298 86 78 72.762 57.639 14.642 2.166 12.476 10.153 Mai 2018 290.783 237.454 52.310 7.978 44.332 31.010 218.566 180.473 37.572 5.810 31.762 20.779 20.340 4.065 3.628 437 157 280 76 74 72.217 56.981 14.738 2.168 12.570 10.231 Juni 2018 287.505 234.274 52.181 7.828 44.353 31.098 216.097 178.210 37.359 5.707 31.652 20.719 20.259 3.855 3.438 417 139 278 72 70 71.408 56.064 14.822 2.121 12.701 10.379 Juli 2018 285.450 232.133 52.272 7.762 44.510 31.237 214.548 176.692 37.334 5.648 31.686 20.780 20.299 3.975 3.569 406 147 259 70 64 70.902 55.441 14.938 2.114 12.824 10.457 Erstellungsdatum: 30.10.2018, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 274971 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit .) Kein Nachweis vorhanden. 2) Die Berichterstattung in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsstatistik) im Kontext von Fluchtmigration beginnt mit dem Berichtsmonat Juni 2016 ausschließlich für die Personengruppe ELB. 1) Um die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung im Asyl- und Flüchtlingsgeschehen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können, wird diese Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der Personen aus den 8 zugangsstärksten nicht-europäischen Herkunftsländern von Asylbewerbern erstellt. Über den Einreise- oder Aufenthaltsstatus, d.h. ob bspw. ein Antrag auf Asyl gestellt wurde oder wann die Person zugewandert ist, können keine Angaben gemacht werden. Die 8 zugangsstärksten nicht-europäischen Herkunftsländer von Asylbewerbern umfassen: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia. Ausland Deutschland Personen im Kontext von Fluchtmigration 2) Insgesamt darunter davon davon darunter darunter Personen im Kontext von Fluchtmigration 2) Deutschland Deutschland Ausland davon davon Bestand an Regelleistungsberechtigten nach Erwerbsfähigkeit und ausgewählten Staatsangehörigkeiten Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Berichtszeitraum Deutschland AuslandAusland darunter darunter Regelleistungsberechtigte (RLB) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) Insgesamt ELB mit Parallelbezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) (Aufstocker) davon Insgesamt Insgesamt Statistik der Arbeitslosengeldempfänger und Sperrzeiten Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Statistik der Arbeitslosengeldempfänger und Sperrzeiten Glossare der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) Qualitätsberichte zur Statistik der Arbeitslosengeldempfänger (SGB III) Die Ergebnisse aus der Arbeitslosengeldempfängerstatistik werden als wichtige Indikatoren für die Beurteilung der Lage auf dem nationalen Arbeitsmarkt, zur Konjunkturbeobachtung und für Finanzprognosen herangezogen. Die Zahlen über Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und deren Restanspruchsdauer, die auch einen voraussichtlichen Übergang zu einem Leistungsbezug nach dem SGB II erkennen lassen, sind von hohem politischen und öffentlichen Interesse. Sie werden auch für die Haushaltsplanungen der Bundesagentur für Arbeit genutzt. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 137 Abs. 1 SGB III). Der Leistungsanspruch beträgt 60 % bzw. 67 % des zuletzt erhaltenen pauschalierten Nettoarbeitsentgelts. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens sechs Monate, bei älteren Arbeitslosen kann sie bis zu 24 Monaten betragen. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 SGB III, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). In folgenden Fallkonstellationen zählen Bezieher von Arbeitslosengeld nicht als arbeitslos: 1. bei Minderung der Leistungsfähigkeit i. S. v. § 145 SGB III 2. bei Leistungsfortzahlung anlässlich einer Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III 3. Leistungsberechtigte, die an einer Maßnahme nach § 45 SGB III teilnehmen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), gelten gem. § 16 Abs. 2 SGB III statistisch betrachtet nicht als arbeitslos. Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW), früher Unterhaltsgeld (Uhg) erhalten Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und sich in einer Weiterbildungsmaßnahme gem. § 81 SGB III befinden. Arbeitslosigkeit ist für den Anspruch auf AlgW keine zwingende Voraussetzung, wenn diese Voraussetzungen alleine wegen der Weiterbildungsmaßnahme nicht erfüllt sind. Die Höhe des AlgW entspricht der des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit. Anspruch auf Teilarbeitslosengeld (AlgT) haben Arbeitnehmer, die teilarbeitslos sind, sich teilarbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit für AlgT erfüllen. Da die Person noch in einem weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, ist Arbeitslosigkeit an sich keine Voraussetzung für den Leistungsbezug. Zugänge in und Abgänge aus dem Bezug von Arbeitslosengeld bilden die Zahl der im Laufe des Berichtszeitraums begonnenen oder beendeten Leistungsfälle in einer Leistungsartgruppe ab; in einem Berichtszeitraum können mehrere Abgänge/Zugänge eines Leistungsempfängers erfolgt sein, die alle zu zählen sind. Sperrzeiten werden verhängt, wenn sich der Leistungsempfänger oder Antragsteller beim Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (AlgW) ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhält; dann ruht der Leistungsanspruch für einen bestimmten festgelegten Zeitraum, der gesetzlich geregelt ist. Gründe für versicherungswidriges Verhalten sind Arbeitsaufgabe, Ablehnung einer angebotenen Arbeit, unzureichende Bemühungen eine neue Anstellung zu finden, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis und verspätete Arbeitsuchendmeldung (siehe § 159 Abs. 1 SGB III). Summieren sich die Sperrzeitdauern auf 21 Wochen, erlischt der Leistungsanspruch der Person (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Bestandskonzept der Statistik der Arbeitslosengeldempfänger vs. Zahlungsfluss der Einnahmen und Ausgaben Während die Statistik der Arbeitslosengeldempfänger ausschließlich monatliche Geldbeträge solcher Arbeitslosengeldempfänger einbezieht, die zum statistischen Stichtag bestandsrelevant sind, bezieht die haushalterische Ausgabensumme in der Regel alle Ausgaben eines Zeitraums ein, also auch für Arbeitslosengeldempfänger, die nicht bestandsrelevant sind. Zudem werden die Zahlungsflüsse dem jeweiligen Monat zugerechnet, in dem die Zahlung erfolgt. In der Arbeitslosengeldstatistik werden die Bestände oder Zugänge dem Monat zugeordnet, für den ein Leistungsanspruch besteht. Weitergehende Informationen finden Sie im Glossar zum Themenbereich Leistungsstatistik SGB III sowie im Qualitätsbericht zur Statistik der Arbeitslosengeldempfänger nach dem SGB III: Historie (Auszug) Die Daten wurden bis Dezember 2006 im DV-Verfahren coLei Alg/Alhi-Uhg (Computerunterstützte Leistungsgewährung) erhoben, das ab Oktober 2005 stufenweise von COLIBRI (Computerunterstütztes Leistungsberechnungs- und Informationssystem) abgelöst wurde. Die Bestandsdaten, die bis Dezember 2002 in der Statistischen Datenbank der Bundesagentur für Arbeit (STADA) erhoben wurden, sind uneingeschränkt vergleichbar. Ab Januar 2003 wurden sie mit einem neuen Verfahren im DataWarehouse (DWH) der Statistik aufbereitet. Ein Vergleich dieser Bestände mit denen der Statistischen Datenbank vor 2003 ist nur bedingt möglich. Die Bewegungsdaten werden erst seit Juli 2003 im DataWarehouse (DWH) der Statistik aufbereitet. Daten vor diesem Zeitpunkt liegen nicht vor. Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Glossare/Generische-Publikationen/Grundsicherung-Glossar-Gesamtglossar.pdf Gesicherte statistische Aussagen über Entwicklungen im Zeitverlauf lassen sich im Bereich der Grundsicherungsstatistik nach dem SGB II aufgrund der operativen Untererfassungen (z. B. verspätete Antragsabgabe oder zeitintensive Sachverhaltsklärung) nur über Zeiträume treffen, die drei Monate zurückliegen (Wartezeit); z. B werden Daten für den Berichtsmonat Januar 2018 erst auf Basis der Daten mit Datenstand April 2018 berichtet. Generell basieren statistische Auswertungen auf Gesamtheiten, welche gleichartige Einheiten zusammenfassen. Hierbei können Bestands- und Bewegungseinheiten unterschieden werden. Bestandseinheiten im Sinne der Grundsicherungsstatistik SGB II sind Personen oder Bedarfsgemeinschaften (BG), deren Zustand an einem bestimmten Stichtag betrachtet wird. Bewegungseinheiten sind dagegen Zustandsänderungen dieser Bestandseinheiten und werden in Form von Zu- und Abgängen gemessen. Der Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen kann anhand des Stock-Flow-Modells erklärt werden. Bestände (engl. Stock) messen die Zahl an Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Status innehaben. Bewegungen (engl. Flow) erfassen dagegen Ereignisse in einem bestimmten Zeitraum, also Zugang in den und Abgang aus dem Status. Den Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen beschreibt folgende Formel: Endbestand = Anfangsbestand + Zugang – Abgang Als Bestand an Bedarfsgemeinschaften werden alle zum Stichtag gültigen Bedarfsgemeinschaften gezählt. Dies bedeutet, dass der Bewilligungszeitraum nicht vor dem Stichtag enden darf und dass mindestens eine Person in der Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Berichtsmonat hat. Dies umfasst auch jene Personen, deren Leistungsanspruch durch Sanktionen vollständig gekürzt wurde. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) werden unterschieden in jene mit Leistungsanspruch (LB) und jene ohne Leistungsanspruch (NLB). Zudem findet eine weitere Differenzierung nach Art der Leistung sowie ggf. der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II statt. In der Abbildung sind die einzelnen Personengruppen sowie ihre Zusammensetzung dargestellt. Die Gruppe der Leistungsberechtigten (LB) unterteilt sich in die beiden Gruppen der Regelleistungsberechtigten (RLB) und der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB). Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) erhalten den Status Regelleistungsberechtigte. Dazu zählen Personen, die Anspruch auf Regelbedarf, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft oder den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (bis Ende Dezember 2010) haben. Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen. Die Regelleistungsberechtigten sind untergliedert in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF). Sonstige Leistungsberechtigte zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) haben, sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen. Darüber hinaus gibt es auch nicht leistungsberechtigte Personen (NLB) innerhalb von Bedarfsgemeinschaften. Sie beziehen individuell keine Leistungen, werden aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieher von Altersrente. Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben und deren eigenes Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Die zentrale Größe der statistischen Berichtserstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II sind die Regelleistungsberechtigten. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) Leistungsberechtigte (LB) Nicht Leistungsberechtigte (NLB) Regelleistungsberechtigte (RLB) Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) Seite 2/2 Bedarfsgemeinschaften können aufgrund ihrer Zusammensetzung aus den verschiedenen Personengruppen in zwei Gruppen unterteilt werden. Die Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) und die sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG) bilden zusammen alle Bedarfsgemeinschaften - siehe Abbildung. Einer Regelleistungsbedarfsgemeinschaft muss mindestens ein Regelleistungsberechtigter angehören. Darüber hinaus können zu ihr auch Personen gehören, die einen anderen Personenstatus innehaben, also sonstige Leistungsberechtigte, vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen oder Kinder ohne Leistungsanspruch. Die sonstigen Bedarfsgemeinschaften umfassen die restlichen Bedarfsgemeinschaften, denen kein Regelleistungsberechtigter angehört. Diese bestehen also aus mindestens einem sonstigen Leistungsberechtigten sowie ggf. aus Kindern ohne Leistungsanspruch oder vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen. Die statistische Berichterstattung zu Bewegungen konzentriert sich auf die Regelleistungsberechtigten. Ausgehend von der Zählung der Regelleistungsberechtigten im Bestand wird also jede Veränderung dieser Personengruppe als Zugang oder Abgang gewertet. Neben der reinen Statusveränderung in der Grundsicherung SGB II von „im Bestand“ zu „nicht im Bestand“ und umgekehrt stellt somit auch der Wechsel der Personengruppe von bzw. zu Regelleistungsberechtigten aus einer der weiteren Personengruppen sonstige Leistungsberechtigte, Personen mit Ausschlussgrund und Kinder ohne Leistungsanspruch einen Zugang in bzw. Abgang aus Regelleistungsbezug dar. Um prozessgesteuerte Unterbrechungen (z. B. verspätete Antragstellung bei Wiederbewilligung oder Ummeldungen) auszuschließen, werden Bewegungen nur dann statistisch berücksichtigt, wenn die Unterbrechung zu einem vorhergehenden oder nachfolgenden Anspruchszeitraum als Regelleistungsberechtigter mehr als 7 Tagen gedauert hat. Bewegungen, die durch einen wegen Umzugs bedingten Trägerwechsel entstehen, werden unabhängig von der Dauer der Unterbrechung nur auf regionaler Ebene (Jobcenter- bzw. Kreisebene) als Bewegung gezählt. Auf Landes- bzw. Bundesebene werden sie hingegen nur dann als Bewegung statistisch berücksicht, wenn die Unterbrechung zwischen den Anspruchsepisoden länger als 7 Tage ist. Definitionen und Erläuterungen zu Bedarfsgemeinschaften und deren Mitgliedern können dem Glossar zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entnommen werden: Bedarfsgemeinschaften (BG) Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) Sonstige Bedarfsgemeinschaften (S-BG) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Migrations-Monitor: Personen im Kontext von Fluchtmigration - Deutschland, Länder, Kreise, Agenturen für Arbeit und Jobcenter Hintergrundinformation „Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken - Erste Ergebnisse“ vom Juni 2016. Methodische Hinweise - Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende Staatsangehörige aus Migrationsländern und Personen im Kontext von Fluchtmigration Staatsangehörige aus Migrationsländern In den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nicht direkt nachweisbar, ob und inwieweit Veränderungen von Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug auf Zuwanderung beruhen. Es können aber hilfsweise Auswertungen für Personen aus solchen Ländern erstellt werden, für die bekannt ist, dass es von dort aktuell umfangreiche Zuwanderung gibt. Die festgestellten Veränderungen in den Statistiken können dann weit überwiegend der Zuwanderung plausibel zugeschrieben werden. Aktuell erfolgen Zuwanderungen aufgrund der Osterweiterung der EU, der EU-Schuldenkrise und infolge von Flucht. Die Osterweiterung der EU wurde in mehreren Etappen vollzogen: Polen, Ungarn, die Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen traten 2004 der EU bei und erlangten die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011. Es folgten am 1. Januar 2007 die Beitritte von Bulgarien und Rumänien und am 1. Juli 2013 der von Kroatien; die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit erhielten diese Länder zum 1. Januar 2014 und zum 1. Juli 2015. Von der EU-Schuldenkrise sind die sogenannten GIPS-Staaten, also Griechenland, Italien, Portugal und Spanien, am stärksten betroffen. Asylbewerber und Flüchtlinge können in den Arbeitsmarktstatistiken nicht direkt erkannt werden. Es können aber hilfsweise Auswertungen nach der Staatsangehörigkeit vorgenommen werden. Dazu wurde das Aggregat „Personen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem der zugangsstärksten Herkunftsländern von Asylbewerbern“ oder kurz „Asylherkunftsländer“ gebildet. In das Aggregat wurden die nichteuropäischen Länder aufgenommen, die in den letzten Jahren zu den Ländern mit den meisten Asylanträgen gehörten. Es umfasst folgende acht Länder: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien. Darüber hinaus werden Asylanträge auch von Staatsangehörigen aus dem Balkan (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Serbien) und Osteuropa (Russische Föderation, Ukraine) gestellt. Balkan und Osteuropa können in Statistiken der BA als Region abgebildet werden. Eine Zuordnung zu den Asylherkunftsländern erfolgt jedoch nicht, weil diese Länder mittlerweile als sichere Herkunftsländer gelten. Personen im Kontext von Fluchtmigration Als Personen im Kontext von Fluchtmigration – oder kurz Geflüchtete bzw. Flüchtlinge – werden in den Statistiken der BA Asylbewerber, anerkannte Schutzberechtige und geduldete Ausländer zusammengefasst. Die Abgrenzung dieses Personenkreises erfolgt anhand ihres aufenthaltsrechtlichen Status. „Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen demnach drittstaatenangehörige Ausländer mit • einer Aufenthaltserlaubnis Flucht, • einer Aufenthaltsgestattung oder • einer Duldung. Die Berichterstattung in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsstatistik) im Kontext von Fluchtmigration beginnt mit dem Berichtsmonat Juni 2016. Die neue Berichterstattung über Personen im Kontext von Fluchtmigration wird die bisherige Berichterstattung über Staatsangehörige aus den wichtigsten Asylherkunftsländern ergänzen, aber nicht ersetzen. Abgrenzungen im Sinne der Statistik der BA entsprechen nicht notwendigerweise anderen Definitionen von „Flüchtlingen“, wie beispielsweise im juristischen Sinne. Weitere Erläuterungen beinhaltet die Methodische Einschränkungen Insbesondere bei Staatsangehörigen aus den Ländern des Balkan (vor allem Serbien und Kosovo) sind Zeitreihenvergleiche wegen Staatsneugründungen und Umstellungen in der Erfassungsmethode eingeschränkt. Je länger die Daten in der Vergangenheit liegen, desto stärker sind die Verzerrungen. Am aktuellen Rand ist der Effekt gering. Die Erfassungspraxis der Staatsangehörigkeit in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern kann abweichen vom Vorgehen bei den Erfassungen, die anderen Statistiken – wie beispielsweise der Einwohnerstatistik – zugrunde liegen. Unterschiede können auch bei minderjährigen Kindern mit doppelter Staatsbürgerschaft oder bei Personen aus Gebieten, deren Staatsangehörigkeit nur schwer zu ermitteln ist, auftreten. Dieses Zuordnungsproblem betrifft z. B. die Staaten des Nahen Ostens, die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens und der ehemaligen Sowjetunion. Bei der Interpretation, insbesondere bei den Zeitreihen und Vorjahresvergleichen, müssen diese Unterschiede berücksichtigt werden. Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel: • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 Aufenthaltsgesetz), • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 Aufenthaltsgesetz), • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, Aufenthaltsgesetz), • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 Aufenthaltsgesetz). Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II. In der statistischen Berichterstattung der BA relevant ist die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Personen mit diesem Aufenthaltstitel zählen zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“. Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet während der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Asylgesetz). Ein Ausländer, der die Aufenthaltsgestattung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Während der Durchführung des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weil es beim Wechsel des Aufenthaltsstatus zu Zeitverzögerung in der Erfassung kommt, finden sich in geringem Umfang auch Asylbewerber im Rechtskreis SGB II bei Jobcentern. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“. In der statistischen Berichterstattung der BA werden Ausländer, die noch keinen formalen Antrag gestellt, bereits aber ein Asylgesuch geäußert haben, mit zur Aufenthaltsgestattung gezählt. Duldung Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Aufenthaltsgesetz). Die Abschiebung kann ausgesetzt werden, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Ausländer, der die Duldung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung über die Duldung besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Personen mit einer Duldung haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Personen mit einer Duldung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“. Drittstaatenangehörige, sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten Drittstaatenangehörige sind Personen, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftraums (EU zzgl. Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind, noch Staatenlose. Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz i. V. mit § 26a Abs. 1 AsylG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da in diesen Ländern die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist; s.a. Anlage I AsylG. Asylanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz i. V. mit § 29a Abs. 1 AsylG werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, da vermutet wird, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Hierzu gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach Anlage II AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. In der statistischen Berichterstattung werden Staatenlose ab Berichtsmonat Dezember 2017 der Gruppe der Drittstaatenangehörigen zugeordnet. Weiterführende Berichte Die Statistik zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration" (im Feld „Arbeitsmarkt im Überblick“ bitte entsprechend anklicken) wird monatlich aktualisiert und berichtet regional für Deutschland und die Bundesländer über Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) insgesamt und im Kontext von Fluchtmigration nach ausgewählten Merkmalen in Tabelle 9. Auf Ebene der Kreise und kreisfeien Städten wird der Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) im Kontext von Fluchtmigration ohne Differenzierung auf einzelne Merkmale in Tabelle 10 abgebildet. Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 16.05.2018) Arbeitslose Nach § 16 i. V. mit § 138 SGB III sind arbeitslos Personen, die - vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit), - eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen), - den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit), - in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, - nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben, - sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Die Verfügbarkeit als Voraussetzung für Arbeitslosigkeit ist nicht erfüllt, solange ein Ausländer keine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland ausüben darf. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse sind dagegen kein Tatbestand, der der Verfügbarkeit und damit der Arbeitslosigkeit entgegensteht. Arbeitsuchende Arbeitsuchende sind Personen, die - eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen, - sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben und - die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (§ 15 SGB III). Bei den Arbeitsuchenden wird zwischen arbeitslosen und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden unterschieden. Asylherkunftsländer (nicht-europäische) Asylherkunftsländer sind die nichteuropäischen Länder, aus denen in den letzten Jahren die meisten Asylgesuche kamen. Dazu zählen folgende acht Länder: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien. Bis zur Einführung der Dimension „Aufenthaltsstatus“ (siehe separaten Eintrag im Glossar) konnten geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken nicht direkt erkannt werden. Um für vorherige Zeiträume und längerfristige Entwicklungen Aussagen machen zu können, wird näherungsweise das Aggregat „Personen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem der zugangsstärksten Herkunftsländern von Asylbewerbern“ oder kurz „Asylherkunftsländer“ gebildet. Weitere Ausführungen zu dieser Thematik befinden sich in der Hintergrundinformation "Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken". Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet während der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Asylgesetz). Ein Ausländer, der die Aufenthaltsgestattung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Während der Durchführung des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weil es beim Wechsel des Aufenthaltsstatus zu Zeitverzögerung in der Erfassung kommt, finden sich in geringem Umfang auch Asylbewerber im Rechtskreis SGB II bei Jobcentern. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". In der statistischen Berichterstattung der BA werden Ausländer, die noch keinen formalen Antrag gestellt, bereits aber ein Asylgesuch geäußert haben, mit zur Aufenthaltsgestattung gezählt. Aufenthaltsstatus Der Aufenthaltsstatus gibt an, auf welcher rechtlichen Grundlage sich eine Person in Deutschland aufhält. Dabei wird eine Vielzahl rechtlicher Normen aggregiert auf sieben Ausprägungen, die im statistischen Sinne relevant sind: Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, Aufenthaltserlaubnis Flucht, Aufenthaltserlaubnis Sonstige, Visum, Aufenthaltsgestattung, Duldung. Der Aufenthaltsstatus wurde im Juni 2016 als Dimension in der Statistik der BA eingeführt und ermöglicht die Abgrenzung von "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel: - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 Aufenthaltsgesetz), - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 Aufenthaltsgesetz), - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, Aufenthaltsgesetz), - Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 Aufenthaltsgesetz). Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II. In der statistischen Berichterstattung der BA relevant ist die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Personen mit diesem Aufenthaltstitel zählen zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Balkanländer In der statistischen Berichterstattung der BA werden die folgenden Balkanländer zusammengefasst: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien sowie Serbien. Personen aus diesen Ländern haben in den vergangenen Jahren vermehrt Asylanträge gestellt. Die Asylanträge werden jedoch in der Regel abgelehnt, da diese Länder zu den "sicheren Herkunftsstaaten" zählen. Daher werden in der Statistik der BA die Balkanländer nicht den "Asylherkunftsländern" zugerechnet. Bedarfsgemeinschafts-Typ (BG-Typ) Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der BG wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der BG einsetzt. Der Bedarfsgemeinschafts-Typ (BG-Typ) teilt die BG und Personen in Bedarfsgemeinschaften anhand der Information, in welcher Beziehung die Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zueinander stehen, in verschiedene Gruppen ein. Es gibt fünf BG-Typen: - Single-BG, - Alleinerziehende-BG, - Partner-BG ohne Kinder, - Partner-BG mit Kindern und - nicht zuordenbare BG Bei der Ermittlung des BG-Typs werden alle Personen der Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Neben der Zusammensetzung der BG spielen dabei auch Merkmale wie das Alter und die Stellung der einzelnen Personen in der BG (Hauptperson/Partner, minderjähriges (unverheiratetes) Kind, volljähriges (unverheiratetes) Kind unter 25 Jahren) eine Rolle. Bei den Alleinerziehenden- bzw. Partner-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bezieht sich die Kinderinformation jeweils auf minderjährige (unverheiratete) Kinder. Volljährige (unverheiratete) Kinder unter 25 Jahren bleiben bei der Ermittlung des BG-Typs unberücksichtigt. So können in einer Partner-BG ohne Kinder durchaus ein oder mehrere volljährige Kinder leben. Sofern Bedarfsgemeinschaften aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht genau einem BG-Typ zugeordnet werden können, werden diese als „nicht zuordenbare BG“ bezeichnet. Aufgrund fehlender Informationen zu den Personen der BG (z.B. keine Angabe zum Alter) kann es sein, dass kein BG-Typ Bewerber für Berufsausbildungs-stellen Als Bewerber für Berufsausbildungsstellen zählen diejenigen gemeldeten Personen, die im aktuellen Berichtsjahr (1. Oktober - 30. September) individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildungsstelle in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wünschen und deren Eignung dafür geklärt ist bzw. deren Voraussetzung dafür gegeben ist. Hierzu zählen auch Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle in einem Berufsbildungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführt. Zu den Bewerbern für Berufsausbildungsstellen im aktuellen Berichtsjahr zählen des Weiteren diejenigen Personen, die am Ende des vorhergehenden Berichtsjahres unversorgt waren und die im aktuellen Berichtsjahr weiterhin Unterstützung durch Agenturen für Arbeit/Jobcenter bei ihrer Ausbildungsuche beanspruchen. Ebenso werden Personen berücksichtigt, die im vorhergehenden Berichtsjahr für das aktuelle Berichtsjahr eine Ausbildung nach dem BBiG gesucht und gefunden wurde. Bei diesen Personen lag also die Suche im Vorjahr, der gewünschte Ausbildungsbeginn aber im aktuellen Berichtsjahr. Blaue Karte EU Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte. Sie ermöglicht einfach und unbürokratisch den Zuzug von Menschen aus Drittstaaten, die ihre fachlichen Fähigkeiten in Deutschland einbringen möchten. Erforderlich ist lediglich der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums sowie der Nachweis eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots oder eines Arbeitsvertrags mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 47.600 Euro vorliegen. Drittstaats-angehörige, sichere Drittstaaten, sichere Herkunftsstaaten Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftraums (EU zzgl. Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind. Zudem werden die "Staatenlosen" zu den Drittstaatsangehörigen gezählt. Von den in der Tabelle dargestellten Personen aus Drittstaaten zu unterscheiden sind folgende Begriffe: Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz i. V. mit § 26a Abs. 1 AsylG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da in diesen Ländern die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist; s.a. Anlage I AsylG. Asylanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz i. V. mit § 29a Abs. 1 AsylG werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, da vermutet wird, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Hierzu gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach Anlage II AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien. Duldung Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Aufenthaltsgesetz). Die Abschiebung kann ausgesetzt werden, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Ausländer, der die Duldung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung über die Duldung besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftstaaten. Personen mit einer Duldung haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Personen mit einer Duldung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) gelten gem. § 7 SGB II Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen. Niederlassungs-erlaubnis Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf außer in durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Osteuropäische Länder In der statistischen Berichterstattung der BA werden die Russische Föderation sowie die Ukraine zu den "Osteuropäischen Ländern" zusammengefasst ("Osteuropa" im geografischen Sinn). Personen aus diesen osteuropäischen Ländern haben in den vergangenen Jahren vermehrt Asylanträge gestellt. Quantitativ gesehen haben diese Länder nicht die gleiche Relevanz wie die nichteuropäischen Asylherkunftsländer und werden daher in der Statistik der BA nicht den "Asylherkunftsländern" zugerechnet. Personen im Kontext von Fluchtmigration "Personen im Kontext von Fluchtmigration" werden in der Statistik der BA seit Juni 2016 auf Basis der Dimension "Aufenthaltsstatus" abgegrenzt. Diese Abgrenzung entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von "Flüchtlingen" (z.B. juristischen Abgrenzungen). Für den statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. "Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis Flucht (§§ 18a, 22-26 Aufenthaltsgesetz) und einer Duldung. Im Hinblick auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt hat dieser Personenkreis ähnliche Problemlagen. Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen im statistischen Sinne nicht zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ sondern zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. Ebenso zählen Personen, die zwar aus Fluchtgründen nach Deutschland eingereist sind, inzwischen aber eine Niederlassungserlaubnis erworben haben, im statistischen Sinne nicht mehr zu "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Weitere Ausführungen zu dieser Thematik befinden sich in der Hintergrundinformation "Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken". Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus In der statistischen Berichterstattung der BA gibt es neben den "Personen im Kontext von Fluchtmigration" Drittstaatsangehörige mit anderen Aufenthaltsstatus. Dazu zählen Personen mit Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, sonstiger Aufenthaltserlaubnis (außer §§ 22-26, Aufenthaltsgesetz) und Visum. Auch Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. In der Unterbeschäftigung (ohne Kurzarbeit) nach dem Konzept der BA sind neben den Arbeitslosen die Personen enthalten, die an entlastenden Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik teilnehmen oder zeitweise arbeitsunfähig erkrankt sind und deshalb nicht als arbeitslos gezählt werden. Damit wird ein umfassenderes Bild über die Zahl der Menschen gezeichnet, die ihren Wunsch nach einer Beschäftigung nicht realisieren können. In der Unterbeschäftigung für Personengruppen werden abweichend zur gesamten Unterbeschäftigung Kurzarbeit und Alterszeitzeit nicht berücksichtigt, weil diese Instrumente nicht sinnvoll bestimmten Personengruppen zugeordnet werden können. Angaben zur Unterbeschäftigung für Personengruppen stehen nach einer Wartezeit in der Förderstatistik von drei Monaten zur Verfügung. Die Unterbeschäftigung ist nicht deckungsgleich mit der Zahl der Arbeitsuchenden, und zwar vor allem deshalb nicht, weil Arbeitsuchende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein können. Hier sind zwei Fallkonstellationen zu nennen: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die ergänzendes Arbeitslosengeld II beziehen, und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, und die sich nach § 38 SGB III frühzeitig melden müssen, werden als Arbeitsuchende geführt, zählen aber als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nicht in der Unterbeschäftigung. Es werden folgende Begriffe unterschieden: Arbeitslosigkeit = Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsuche) und des § 16 Abs. 2 SGB III (keine Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme) erfüllen und deshalb als arbeitslos zählen. Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne (i. w. S.) = Zahl der Arbeitslosen nach § 16 SGB III plus Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III erfüllen (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitsuche) und allein wegen des § 16 Abs. 2 SGB III (Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, hier: Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder wegen des § 53a Abs. 2 SGB II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, denen innerhalb eines Jahres keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten werden konnte) nicht arbeitslos sind. Unterbeschäftigung im engeren Sinne (i. e. S.) = Zahl der Arbeitslosen i. w. S. plus Zahl der Personen, die an bestimmten entlastend wirkenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise Teilnehmender an Qualifizierungsmaßnahmen, Beschäftigte am 2. Arbeitsmarkt) teilnehmen (einschließlich Fremdförderung) oder zeitweise arbeitsunfähig sind und deshalb die Kriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitssuche) nicht erfüllen. Personen in der Unterbeschäftigung im engeren Sinne haben ihr Beschäftigungsproblem (noch) nicht gelöst; ohne diese Maßnahmen wären sie arbeitslos. Unterbeschäftigung = Unterbeschäftigung i. e. S. plus Zahl der Personen in weiteren entlastenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise geförderte Selbständigkeit), die fern vom Arbeitslosenstatus sind und ihr Beschäftigungsproblem individuell schon weitgehend gelöst haben (z. B. Personen in geförderter Selbständigkeit und Altersteilzeit); sie stehen für Personen, die ohne diese arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen arbeitslos wären. Unversorgte Bewerber zum 30.09. Unversorgte Bewerber zum 30.09. sind Bewerber, für die weder die Einmündung in eine Berufsausbildung, noch ein weiterer Schulbesuch, eine Teilnahme an einer Fördermaßnahme oder eine andere Alternative zum 30.09. bekannt ist und für die Vermittlungsbemühungen laufen. Versorgte Bewerber Als versorgte Bewerber bezeichnet man einmündende Bewerber, andere ehemalige Bewerber und Bewerber mit Alternative zum 30.09. – also Bewerber, die entweder eine Ausbildung oder Alternative zum 30.09. haben bzw. keine weitere Hilfe bei der Ausbildungsuche wünschen. Visum Ausländer aus Drittstaaten, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Zeichenerklärungen X Nachweis ist nicht sinnvoll. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. . Nicht plausible Werte. Unterbeschäftigung Stand: 12.06.2018 Statistik-Infoseite Abkürzungsverzeichnis bzw. der Zeichenerklärung der Statistik der BA erläutert. Das Glossar enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Abkürzungen und Zeichen, die in den Produkten der Statistik der BA vorkommen, werden im Wirtschaftszweige Zeitreihen Daten zu den Eingliederungsbilanzen Amtliche Nachrichten der BA Kreisdaten Die Methodischen Hinweise der Statistik bieten ergänzende Informationen. Berufe Im Internet stehen statistische Informationen unterteilt nach folgenden Themenbereichen zur Verfügung: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose, Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderung Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Migration Langzeitarbeitslosigkeit Frauen und Männer Anlage 2 zur Drs. 6/15183 Empfänger: Auftragsnummer: 274971 Titel: Region: Berichtsmonat: Erstellungsdatum: 05.11.2018 Hinweise: Herausgeberin: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service Südost Bundesagentur für Arbeit 90328 Nürnberg E-Mail: Statistik-Service-Suedost@arbeitsagentur.de Hotline: 0911/179-8001 Fax: 0911/179-908001 Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Nutzungsbedingungen: © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Homepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Bestand von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration nach Rechtskreis Abgänge von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration nach Abgangsstruktur und Rechtskreis Bestand an Arbeitslosen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem nichteuropäischen Asylherkunftsland nach Rechtskreis Abgang an Arbeitslosen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem nichteuropäischen Asylherkunftsland nach Abgangsstruktur und Rechtskreis, Nürnberg, November 2018 Impressum Frau Deutschmann Stab Zusammenarbeit mit der Landespolitik Bestand von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration nach Rechtskreis Abgänge von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration nach Abgangsstruktur und Rechtskreis Bestand an Arbeitslosen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem nichteuropäischen Asylherkunftsland nach Rechtskreis Abgang an Arbeitslosen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem nichteuropäischen Asylherkunftsland nach Abgangsstruktur und Rechtskreis Sachsen Zeitreihe http://statistik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Arbeitsmarktstatistik Bestand von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration 1) nach Rechtskreis Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 Personen aus Drittstaaten insgesamt 11.389 11.763 12.074 11.770 11.918 11.684 11.642 12.484 12.283 12.235 11.998 11.825 12.055 12.497 12.489 12.196 11.991 11.450 11.519 12.453 12.365 12.295 12.116 12.068 12.287 12.874 12.875 12.548 12.185 dar. Ohne Angabe zum Aufenthaltsstatus 336 279 336 316 291 171 149 160 127 145 157 129 144 155 135 116 121 114 65 100 148 127 118 102 105 116 112 133 112 Personen im Kontext von Fluchtmigration 1) 5.569 5.899 6.174 6.015 6.265 6.213 6.104 6.571 6.440 6.423 6.305 6.297 6.510 6.950 7.046 6.951 6.915 6.491 6.568 7.030 6.967 6.944 6.935 6.942 7.175 7.650 7.690 7.514 7.234 Personen aus Drittstaaten insgesamt 2.159 1.985 2.027 1.862 1.938 1.926 1.825 2.217 2.190 2.066 1.980 1.845 1.825 1.852 1.908 1.960 1.859 1.746 1.758 2.074 2.025 1.901 1.814 1.780 1.746 1.820 1.838 1.837 1.815 dar. Ohne Angabe zum Aufenthaltsstatus 70 61 71 63 59 37 41 36 28 35 45 32 33 38 42 30 35 28 24 43 41 33 37 28 24 35 38 30 36 Personen im Kontext von Fluchtmigration 1) 1.499 1.310 1.342 1.169 1.232 1.231 1.108 1.108 1.077 985 955 920 908 945 1.030 1.088 991 906 896 974 975 876 835 852 830 910 900 897 877 Personen aus Drittstaaten insgesamt 9.230 9.778 10.047 9.908 9.980 9.758 9.817 10.267 10.093 10.169 10.018 9.980 10.230 10.645 10.581 10.236 10.132 9.704 9.761 10.379 10.340 10.394 10.302 10.288 10.541 11.054 11.037 10.711 10.370 dar. Ohne Angabe zum Aufenthaltsstatus 266 218 265 253 232 134 108 124 99 110 112 97 111 117 93 86 86 86 41 57 107 94 81 74 81 81 74 103 76 Personen im Kontext von Fluchtmigration 1) 4.070 4.589 4.832 4.846 5.033 4.982 4.996 5.463 5.363 5.438 5.350 5.377 5.602 6.005 6.016 5.863 5.924 5.585 5.672 6.056 5.992 6.068 6.100 6.090 6.345 6.740 6.790 6.617 6.357 Erstellungsdatum: 05.11.2018, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 274971 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Weitere Informationen finden Sie im Glossar. Rechtskreis SGB II Rechtskreis SGB III Insgesamt 2016 2017 2018 Seit Mitte November 2017 ist es in Agenturen für Arbeit und Jobcentern in gemeinsamer Einrichtung operativ möglich, den Aufenthaltsstatus geflüchteter Menschen über einen Abgleich mit dem Ausländerzentralregister zu erfassen und zu aktualisieren. Ab Berichtsmonat Dezember 2017 fließen die so erfassten Angaben auch in die statistische Verarbeitung ein. Zum gleichen Zeitpunkt wird die statistische Darstellung der Drittstaatsangehörigen verbessert; in Folge dessen kann sich - auch rückwirkend - die Anzahl Drittstaatsangehöriger geringfügig erhöhen. Arbeitsmarktstatistik Abgänge von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration 1) nach Abgangsstruktur und Rechtskreis Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Personen aus Drittstaaten insgesamt . 2.619 2.841 3.631 3.098 3.488 3.303 2.337 3.676 3.594 3.574 3.522 3.077 3.192 3.688 3.767 3.651 4.283 3.294 2.439 3.859 3.863 3.591 3.778 3.296 3.506 3.954 4.165 4.185 44.213 dar. Ohne Angabe zum Aufenthaltsstatus . 53 64 90 54 57 49 35 45 37 41 42 33 33 61 41 42 50 15 22 43 42 33 36 44 39 44 49 37 454 Personen im Kontext von Fluchtmigration 1) . 1.528 1.649 2.263 1.869 2.185 2.140 1.447 2.325 2.259 2.241 2.193 2.007 2.029 2.383 2.426 2.397 2.877 2.289 1.581 2.425 2.465 2.281 2.471 2.135 2.315 2.552 2.749 2.787 28.927 darunter in: . Erwerbstätigkeit . 121 129 156 154 168 176 122 141 149 155 179 193 243 281 297 322 405 282 198 282 280 318 372 416 416 450 541 476 4.436 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt . 81 94 124 118 136 128 97 110 119 131 165 174 222 240 264 305 371 260 179 248 259 298 354 384 384 414 490 430 4.071 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt . 29 28 18 24 22 43 17 14 21 14 9 12 12 24 13 9 11 12 6 21 3 9 5 12 24 20 23 23 169 Sonstige Erwerbstätigkeit . 11 7 14 12 10 5 8 17 9 10 5 7 9 17 20 8 23 10 13 13 18 11 13 20 8 16 28 23 196 dar.: Selbständigkeit . 7 4 6 8 5 4 6 6 * 7 3 5 6 4 5 3 10 5 9 10 13 4 6 17 6 10 14 9 113 Ausbildung und sonstige Maßnahmeteilnahme . 834 925 1.430 1.242 1.528 1.438 950 1.623 1.644 1.610 1.499 1.356 1.302 1.651 1.715 1.585 1.925 1.561 977 1.665 1.693 1.517 1.592 1.287 1.402 1.509 1.669 1.753 18.550 Schule / Studium / schulische Berufsausbildung . * 34 49 48 19 19 11 12 24 20 * * * 74 66 62 45 21 11 11 15 25 * 6 * 81 103 103 447 Betriebliche / außerbetriebliche Ausbildung . * 21 6 11 8 8 5 5 10 3 * * * 66 53 30 14 11 3 8 16 8 * - * 114 93 40 312 Sonstige Ausbildung/Maßnahme . 803 870 1.375 1.183 1.501 1.411 934 1.606 1.610 1.587 1.484 1.337 1.293 1.511 1.596 1.493 1.866 1.529 963 1.646 1.662 1.484 1.576 1.281 1.387 1.314 1.473 1.610 17.791 Personen aus Drittstaaten insgesamt . 773 804 1.008 738 802 791 635 910 878 828 849 726 709 791 765 813 879 648 503 781 784 690 743 675 666 760 735 764 8.628 dar. Ohne Angabe zum Aufenthaltsstatus . 21 16 32 16 26 15 17 11 11 12 15 10 6 23 16 17 16 5 6 15 17 11 16 15 9 25 20 14 169 Personen im Kontext von Fluchtmigration 1) . 536 566 721 493 542 534 409 531 469 430 452 445 406 438 422 522 524 409 261 402 396 319 366 368 326 387 394 381 4.533 darunter in: . Erwerbstätigkeit . 33 30 51 56 66 45 49 54 53 68 59 69 58 75 68 108 109 68 44 78 61 67 66 85 76 87 96 96 933 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt . * * * * 66 45 45 48 * 65 * * 55 65 64 * 103 * * * * * * 85 * 82 93 * 906 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt . * - - * - - 4 3 * * - - * * * - * * * * - * - - - * - - 8 Sonstige Erwerbstätigkeit . * * * * - - - 3 * * * * * * * * * - * - * - * - * * 3 * 19 dar.: Selbständigkeit . - - - - - - - * - * * * - - - * * - * - * - * - * 4 3 - 13 Ausbildung und sonstige Maßnahmeteilnahme . 211 263 342 282 333 303 242 316 282 224 243 250 210 251 230 253 270 206 119 214 212 160 182 170 146 175 192 178 2.224 Schule / Studium / schulische Berufsausbildung . 5 4 6 4 4 - - * * - - - - * 8 5 * * - - * * * - * 3 4 * 19 Betriebliche / außerbetriebliche Ausbildung . - 8 3 4 3 * * * * - - - * * 14 12 * * * - * * - - * 14 17 * 59 Sonstige Ausbildung/Maßnahme . 206 251 333 274 326 * * 311 278 224 243 250 * 234 208 236 264 201 * 214 207 155 * 170 141 158 171 167 2.146 2018 Seit Mitte November 2017 ist es in Agenturen für Arbeit und Jobcentern in gemeinsamer Einrichtung operativ möglich, den Aufenthaltsstatus geflüchteter Menschen über einen Abgleich mit dem Ausländerzentralregister zu erfassen und zu aktualisieren. Ab Berichtsmonat Dezember 2017 fließen die so erfassten Angaben auch in die statistische Verarbeitung ein. Zum gleichen Zeitpunkt wird die statistische Darstellung der Drittstaatsangehörigen verbessert; in Folge dessen kann sich - auch rückwirkend - die Anzahl Drittstaatsangehöriger geringfügig erhöhen. Abgangsstruktur 2016 2017 Summe Nov. 17 bis Okt. 18 Insgesamt Rechtskreis SGB III Arbeitsmarktstatistik Abgänge von arbeitslosen Personen im Kontext von Fluchtmigration 1) nach Abgangsstruktur und Rechtskreis Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 2018 Seit Mitte November 2017 ist es in Agenturen für Arbeit und Jobcentern in gemeinsamer Einrichtung operativ möglich, den Aufenthaltsstatus geflüchteter Menschen über einen Abgleich mit dem Ausländerzentralregister zu erfassen und zu aktualisieren. Ab Berichtsmonat Dezember 2017 fließen die so erfassten Angaben auch in die statistische Verarbeitung ein. Zum gleichen Zeitpunkt wird die statistische Darstellung der Drittstaatsangehörigen verbessert; in Folge dessen kann sich - auch rückwirkend - die Anzahl Drittstaatsangehöriger geringfügig erhöhen. Abgangsstruktur 2016 2017 Summe Nov. 17 bis Okt. 18 Personen aus Drittstaaten insgesamt . 1.846 2.037 2.623 2.360 2.686 2.512 1.702 2.766 2.716 2.746 2.673 2.351 2.483 2.897 3.002 2.838 3.404 2.646 1.936 3.078 3.079 2.901 3.035 2.621 2.840 3.194 3.430 3.421 35.585 dar. Ohne Angabe zum Aufenthaltsstatus . 32 48 58 38 31 34 18 34 26 29 27 23 27 38 25 25 34 10 16 28 25 22 20 29 30 19 29 23 285 Personen im Kontext von Fluchtmigration 1) . 992 1.083 1.542 1.376 1.643 1.606 1.038 1.794 1.790 1.811 1.741 1.562 1.623 1.945 2.004 1.875 2.353 1.880 1.320 2.023 2.069 1.962 2.105 1.767 1.989 2.165 2.355 2.406 24.394 darunter in: . Erwerbstätigkeit . 88 99 105 98 102 131 73 87 96 87 120 124 185 206 229 214 296 214 154 204 219 251 306 331 340 363 445 380 3.503 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt . * * * * 70 83 52 62 * 66 * * 167 175 200 * 268 * * * * * * 299 * 332 397 * 3.165 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt . * 28 18 * 22 43 13 11 * * 9 12 * * * 9 * * * * 3 * 5 12 24 * 23 23 161 Sonstige Erwerbstätigkeit . * * * * 10 5 8 14 * * * * * * * * * 10 * 13 * 11 * 20 * * 25 * 177 dar.: Selbständigkeit . 7 4 6 8 5 4 6 * * * * * 6 4 5 * * 5 * 10 * 4 * 17 * 6 11 9 100 Ausbildung und sonstige Maßnahmeteilnahme . 623 662 1.088 960 1.195 1.135 708 1.307 1.362 1.386 1.256 1.106 1.092 1.400 1.485 1.332 1.655 1.355 858 1.451 1.481 1.357 1.410 1.117 1.256 1.334 1.477 1.575 16.326 Schule / Studium / schulische Berufsausbildung . * 30 43 44 15 19 11 * * 20 * * * * 58 57 * * 11 11 * * 14 6 * 78 99 * 428 Betriebliche / außerbetriebliche Ausbildung . * 13 3 7 5 * * * * 3 * * - * 39 18 * * * 8 * * * - * 100 76 * 253 Sonstige Ausbildung/Maßnahme . 597 619 1.042 909 1.175 * * 1.295 1.332 1.363 1.241 1.087 * 1.277 1.388 1.257 1.602 1.328 * 1.432 1.455 1.329 * 1.111 1.246 1.156 1.302 1.443 15.645 Erstellungsdatum: 05.11.2018, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 274971 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit .) Kein Nachweis vorhanden. 1) Weitere Informationen finden Sie im Glossar. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Rechtskreis SGB II Arbeitsmarktstatistik Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Die nichteuropäischen Asylherkunftsländer umfassen: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan und Somalia. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Bestand an Arbeitslosen 6.366 6.195 6.206 6.120 6.140 6.365 6.787 6.750 6.580 6.493 6.108 6.168 6.687 6.648 6.638 6.581 6.625 6.891 7.404 7.418 7.216 6.926 Bestand an Arbeitslosen 782 721 668 628 609 626 660 692 715 639 576 580 653 638 554 534 562 548 621 607 600 570 Bestand an Arbeitslosen 5.584 5.474 5.538 5.492 5.531 5.739 6.127 6.058 5.865 5.854 5.532 5.588 6.034 6.010 6.084 6.047 6.063 6.343 6.783 6.811 6.616 6.356 Erstellungsdatum: 05.11.2018, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 274971 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Weitere Informationen finden Sie im Glossar. Bestand an Arbeitslosen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem nichteuropäischen Asylherkunftsland 1) nach Rechtskreis Rechtskreis SGB II 2) Seit dem 1. Januar 2017 werden die sog. „Aufstocker“ (Parallelbezieher von Alg und Alg II) vermittlerisch durch die Arbeitsagenturen betreut und deshalb künftig im Rechtskreis SGB III als arbeitslos gezählt (zuvor: im SGB II). Das muss bei der Interpretation von Vergleichen mit davor liegenden Zeiträumen berücksichtigt werden. 2017 2) Um die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung im Asyl- und Flüchtlingsgeschehen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können, wird diese Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der Personen aus einem der zugangsstärksten nichteuropäischen Herkunftsländern von Asylbewerbern erstellt. Über den Einreise- oder Aufenthaltsstatus, d.h. ob bspw. ein Antrag auf Asyl gestellt wurde oder wann die Person zugewandert ist, können in der langfristigen Betrachtung keine Angaben gemacht werden. 2018 Insgesamt Rechtskreis SGB III Arbeitsmarktstatistik Abgang an Arbeitslosen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem nichteuropäischen Asylherkunftsland 1) nach Abgangsstruktur und Rechtskreis Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Die nichteuropäischen Asylherkunftsländer umfassen: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan und Somalia. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Abgang von Arbeitslosen insgesamt 1.327 2.225 2.110 2.107 2.025 1.839 1.932 2.279 2.296 2.220 2.695 2.115 1.485 2.338 2.374 2.175 2.323 1.990 2.189 2.478 2.673 2.676 27.511 darunter in: Erwerbstätigkeit 98 130 137 141 165 167 220 268 269 301 369 259 181 284 270 307 360 391 408 441 506 463 4.239 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt 76 101 106 117 147 143 200 226 240 285 336 236 162 251 249 289 343 355 375 407 458 418 3.879 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt 15 10 18 13 9 11 10 24 9 7 11 12 7 18 4 7 3 10 24 20 21 24 161 Sonstige Erwerbstätigkeit 7 19 13 11 9 13 10 18 20 9 22 11 12 15 17 11 14 26 9 14 27 21 199 dar.: Selbständigkeit 5 9 5 9 7 12 7 6 8 5 11 6 8 13 13 5 9 23 8 10 14 10 130 Ausbildung und sonstige Maßnahmeteilnahme 892 1.544 1.525 1.520 1.420 1.269 1.253 1.582 1.656 1.479 1.822 1.480 927 1.613 1.642 1.458 1.511 1.214 1.334 1.491 1.640 1.709 17.841 Schule / Studium / schulische Berufsausbildung 13 15 29 * * * * 80 73 65 43 22 * 15 18 29 * 8 13 96 107 108 489 Betriebliche / außerbetriebliche Ausbildung 5 3 8 * * * * 65 49 27 14 9 * 10 16 7 * - 3 110 84 37 294 Sonstige Ausbildung/Maßnahme 874 1.526 1.488 1.493 1.403 1.249 1.241 1.437 1.534 1.387 1.765 1.449 913 1.588 1.608 1.422 1.491 1.206 1.318 1.285 1.449 1.564 17.058 Abgang von Arbeitslosen insgesamt 284 389 306 285 287 261 269 300 265 334 347 255 176 297 277 206 239 253 224 282 284 259 3.099 darunter in: Erwerbstätigkeit 28 46 40 45 42 39 42 56 43 91 83 43 32 71 50 59 55 61 67 73 75 78 747 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt 25 41 37 * * * * 49 43 * 78 * * * * 59 * 61 * 70 * 78 731 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt 3 * * * - - - * - - * * * * - - - - - - * - 5 Sonstige Erwerbstätigkeit - * * * * * * * - * * - - - * - * - * 3 * - 11 dar.: Selbständigkeit - * * * * * * - - * * - - - - - * - * 3 * - 9 Ausbildung und sonstige Maßnahmeteilnahme 178 216 181 148 152 160 144 172 151 156 179 132 83 153 146 102 115 122 98 130 137 123 1.520 Schule / Studium / schulische Berufsausbildung - * * - * - - * 6 5 - * - - * * * - * 3 5 * 17 Betriebliche / außerbetriebliche Ausbildung * * * - - - * * 9 10 4 * * - * * - - * 10 8 * 42 Sonstige Ausbildung/Maßnahme * 213 * 148 * 160 * 157 136 141 175 128 * 153 141 99 * 122 94 117 124 112 1.461 Rechtskreis SGB III Summe Nov. 17 bis Okt. 18 2017 2) Abgangsstruktur 2018 Um die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung im Asyl- und Flüchtlingsgeschehen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können, wird diese Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der Personen aus einem der zugangsstärksten nichteuropäischen Herkunftsländern von Asylbewerbern erstellt. Über den Einreise- oder Aufenthaltsstatus, d.h. ob bspw. ein Antrag auf Asyl gestellt wurde oder wann die Person zugewandert ist, können in der langfristigen Insgesamt Arbeitsmarktstatistik Abgang an Arbeitslosen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem nichteuropäischen Asylherkunftsland 1) nach Abgangsstruktur und Rechtskreis Sachsen Zeitreihe Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen. Die nichteuropäischen Asylherkunftsländer umfassen: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan und Somalia. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai. Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Summe Nov. 17 bis Okt. 18 2017 2) Abgangsstruktur 2018 Um die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung im Asyl- und Flüchtlingsgeschehen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können, wird diese Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der Personen aus einem der zugangsstärksten nichteuropäischen Herkunftsländern von Asylbewerbern erstellt. Über den Einreise- oder Aufenthaltsstatus, d.h. ob bspw. ein Antrag auf Asyl gestellt wurde oder wann die Person zugewandert ist, können in der langfristigen Abgang von Arbeitslosen insgesamt 1.043 1.836 1.804 1.822 1.738 1.578 1.663 1.979 2.031 1.886 2.348 1.860 1.309 2.041 2.097 1.969 2.084 1.737 1.965 2.196 2.389 2.417 24.412 darunter in: Erwerbstätigkeit 70 84 97 96 123 128 178 212 226 210 286 216 149 213 220 248 305 330 341 368 431 385 3.492 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt 51 60 69 * * * * 177 197 * 258 * * * * 230 * 294 * 337 * 340 3.148 Beschäftigung am 2. Arbeitsmarkt 12 * * * 9 11 10 * 9 7 * * * * 4 7 3 10 24 20 * 24 156 Sonstige Erwerbstätigkeit 7 * * * * * * * 20 * * 11 12 15 * 11 * 26 * 11 * 21 188 dar.: Selbständigkeit 5 * * * * * * 6 8 * * 6 8 13 13 5 * 23 * 7 * 10 121 Ausbildung und sonstige Maßnahmeteilnahme 714 1.328 1.344 1.372 1.268 1.109 1.109 1.410 1.505 1.323 1.643 1.348 844 1.460 1.496 1.356 1.396 1.092 1.236 1.361 1.503 1.586 16.321 Schule / Studium / schulische Berufsausbildung 13 * * * 14 * * * 67 60 43 * * 15 * * 17 8 * 93 102 * 472 Betriebliche / außerbetriebliche Ausbildung * * * * * * - * 40 17 10 * * 10 * * * - * 100 76 * 252 Sonstige Ausbildung/Maßnahme * 1.313 * 1.345 * 1.089 * 1.280 1.398 1.246 1.590 1.321 * 1.435 1.467 1.323 * 1.084 1.224 1.168 1.325 1.452 15.597 Erstellungsdatum: 05.11.2018, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 274971 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Weitere Informationen finden Sie im Glossar. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. 2) Seit dem 1. Januar 2017 werden die sog. „Aufstocker“ (Parallelbezieher von Alg und Alg II) vermittlerisch durch die Arbeitsagenturen betreut und deshalb künftig im Rechtskreis SGB III als arbeitslos gezählt (zuvor: im SGB II). Das muss bei der Interpretation von Vergleichen mit davor liegenden Zeiträumen berücksichtigt werden. Rechtskreis SGB II Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 16.05.2018) Arbeitslose Nach § 16 i. V. mit § 138 SGB III sind arbeitslos Personen, die - vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit), - eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen), - den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit), - in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, - nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben, - sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Die Verfügbarkeit als Voraussetzung für Arbeitslosigkeit ist nicht erfüllt, solange ein Ausländer keine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland ausüben darf. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse sind dagegen kein Tatbestand, der der Verfügbarkeit und damit der Arbeitslosigkeit entgegensteht. Arbeitsuchende Arbeitsuchende sind Personen, die - eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen, - sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben und - die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (§ 15 SGB III). Bei den Arbeitsuchenden wird zwischen arbeitslosen und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden unterschieden. Asylherkunftsländer (nicht-europäische) Asylherkunftsländer sind die nichteuropäischen Länder, aus denen in den letzten Jahren die meisten Asylgesuche kamen. Dazu zählen folgende acht Länder: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien. Bis zur Einführung der Dimension „Aufenthaltsstatus“ (siehe separaten Eintrag im Glossar) konnten geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken nicht direkt erkannt werden. Um für vorherige Zeiträume und längerfristige Entwicklungen Aussagen machen zu können, wird näherungsweise das Aggregat „Personen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem der zugangsstärksten Herkunftsländern von Asylbewerbern“ oder kurz „Asylherkunftsländer“ gebildet. Weitere Ausführungen zu dieser Thematik befinden sich in der Hintergrundinformation "Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken". Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet während der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Asylgesetz). Ein Ausländer, der die Aufenthaltsgestattung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Während der Durchführung des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weil es beim Wechsel des Aufenthaltsstatus zu Zeitverzögerung in der Erfassung kommt, finden sich in geringem Umfang auch Asylbewerber im Rechtskreis SGB II bei Jobcentern. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". In der statistischen Berichterstattung der BA werden Ausländer, die noch keinen formalen Antrag gestellt, bereits aber ein Asylgesuch geäußert haben, mit zur Aufenthaltsgestattung gezählt. Aufenthaltsstatus Der Aufenthaltsstatus gibt an, auf welcher rechtlichen Grundlage sich eine Person in Deutschland aufhält. Dabei wird eine Vielzahl rechtlicher Normen aggregiert auf sieben Ausprägungen, die im statistischen Sinne relevant sind: Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, Aufenthaltserlaubnis Flucht, Aufenthaltserlaubnis Sonstige, Visum, Aufenthaltsgestattung, Duldung. Der Aufenthaltsstatus wurde im Juni 2016 als Dimension in der Statistik der BA eingeführt und ermöglicht die Abgrenzung von "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel: - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 Aufenthaltsgesetz), - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 Aufenthaltsgesetz), - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, Aufenthaltsgesetz), - Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 Aufenthaltsgesetz). Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II. In der statistischen Berichterstattung der BA relevant ist die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Personen mit diesem Aufenthaltstitel zählen zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Balkanländer In der statistischen Berichterstattung der BA werden die folgenden Balkanländer zusammengefasst: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien sowie Serbien. Personen aus diesen Ländern haben in den vergangenen Jahren vermehrt Asylanträge gestellt. Die Asylanträge werden jedoch in der Regel abgelehnt, da diese Länder zu den "sicheren Herkunftsstaaten" zählen. Daher werden in der Statistik der BA die Balkanländer nicht den "Asylherkunftsländern" zugerechnet. Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 16.05.2018) Bedarfsgemeinschafts-Typ (BG-Typ) Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der BG wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der BG einsetzt. Der Bedarfsgemeinschafts-Typ (BG-Typ) teilt die BG und Personen in Bedarfsgemeinschaften anhand der Information, in welcher Beziehung die Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zueinander stehen, in verschiedene Gruppen ein. Es gibt fünf BG-Typen: - Single-BG, - Alleinerziehende-BG, - Partner-BG ohne Kinder, - Partner-BG mit Kindern und - nicht zuordenbare BG Bei der Ermittlung des BG-Typs werden alle Personen der Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Neben der Zusammensetzung der BG spielen dabei auch Merkmale wie das Alter und die Stellung der einzelnen Personen in der BG (Hauptperson/Partner, minderjähriges (unverheiratetes) Kind, volljähriges (unverheiratetes) Kind unter 25 Jahren) eine Rolle. Bei den Alleinerziehenden- bzw. Partner-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bezieht sich die Kinderinformation jeweils auf minderjährige (unverheiratete) Kinder. Volljährige (unverheiratete) Kinder unter 25 Jahren bleiben bei der Ermittlung des BG-Typs unberücksichtigt. So können in einer Partner-BG ohne Kinder durchaus ein oder mehrere volljährige Kinder leben. Sofern Bedarfsgemeinschaften aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht genau einem BG-Typ zugeordnet werden können, werden diese als „nicht zuordenbare BG“ bezeichnet. Aufgrund fehlender Informationen zu den Personen der BG (z.B. keine Angabe zum Alter) kann es sein, dass kein BG- Typ ermittelt werden kann. Bewerber für Berufsausbildungs-stellen Als Bewerber für Berufsausbildungsstellen zählen diejenigen gemeldeten Personen, die im aktuellen Berichtsjahr (1. Oktober - 30. September) individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildungsstelle in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wünschen und deren Eignung dafür geklärt ist bzw. deren Voraussetzung dafür gegeben ist. Hierzu zählen auch Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle in einem Berufsbildungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführt. Zu den Bewerbern für Berufsausbildungsstellen im aktuellen Berichtsjahr zählen des Weiteren diejenigen Personen, die am Ende des vorhergehenden Berichtsjahres unversorgt waren und die im aktuellen Berichtsjahr weiterhin Unterstützung durch Agenturen für Arbeit/Jobcenter bei ihrer Ausbildungsuche beanspruchen. Ebenso werden Personen berücksichtigt, die im vorhergehenden Berichtsjahr für das aktuelle Berichtsjahr eine Ausbildung nach dem BBiG gesucht und gefunden wurde. Bei diesen Personen lag also die Suche im Vorjahr, der gewünschte Ausbildungsbeginn aber im aktuellen Berichtsjahr. Blaue Karte EU Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte. Sie ermöglicht einfach und unbürokratisch den Zuzug von Menschen aus Drittstaaten, die ihre fachlichen Fähigkeiten in Deutschland einbringen möchten. Erforderlich ist lediglich der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums sowie der Nachweis eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots oder eines Arbeitsvertrags mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 47.600 Euro vorliegen. Drittstaats-angehörige, sichere Drittstaaten, sichere Herkunftsstaaten Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftraums (EU zzgl. Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind. Zudem werden die "Staatenlosen" zu den Drittstaatsangehörigen gezählt. Von den in der Tabelle dargestellten Personen aus Drittstaaten zu unterscheiden sind folgende Begriffe: Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz i. V. mit § 26a Abs. 1 AsylG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da in diesen Ländern die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist; s.a. Anlage I AsylG. Asylanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz i. V. mit § 29a Abs. 1 AsylG werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, da vermutet wird, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Hierzu gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach Anlage II AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien. Duldung Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Aufenthaltsgesetz). Die Abschiebung kann ausgesetzt werden, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Ausländer, der die Duldung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung über die Duldung besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftstaaten. Personen mit einer Duldung haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Personen mit einer Duldung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 16.05.2018) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) gelten gem. § 7 SGB II Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen. Niederlassungs-erlaubnis Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf außer in durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Osteuropäische Länder In der statistischen Berichterstattung der BA werden die Russische Föderation sowie die Ukraine zu den "Osteuropäischen Ländern" zusammengefasst ("Osteuropa" im geografischen Sinn). Personen aus diesen osteuropäischen Ländern haben in den vergangenen Jahren vermehrt Asylanträge gestellt. Quantitativ gesehen haben diese Länder nicht die gleiche Relevanz wie die nichteuropäischen Asylherkunftsländer und werden daher in der Statistik der BA nicht den "Asylherkunftsländern" zugerechnet. Personen im Kontext von Fluchtmigration "Personen im Kontext von Fluchtmigration" werden in der Statistik der BA seit Juni 2016 auf Basis der Dimension "Aufenthaltsstatus" abgegrenzt. Diese Abgrenzung entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von "Flüchtlingen" (z.B. juristischen Abgrenzungen). Für den statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. "Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis Flucht (§§ 18a, 22-26 Aufenthaltsgesetz) und einer Duldung. Im Hinblick auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt hat dieser Personenkreis ähnliche Problemlagen. Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen im statistischen Sinne nicht zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ sondern zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. Ebenso zählen Personen, die zwar aus Fluchtgründen nach Deutschland eingereist sind, inzwischen aber eine Niederlassungserlaubnis erworben haben, im statistischen Sinne nicht mehr zu "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Weitere Ausführungen zu dieser Thematik befinden sich in der Hintergrundinformation "Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken". Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus In der statistischen Berichterstattung der BA gibt es neben den "Personen im Kontext von Fluchtmigration" Drittstaatsangehörige mit anderen Aufenthaltsstatus. Dazu zählen Personen mit Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, sonstiger Aufenthaltserlaubnis (außer §§ 22-26, Aufenthaltsgesetz) und Visum. Auch Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. In der Unterbeschäftigung (ohne Kurzarbeit) nach dem Konzept der BA sind neben den Arbeitslosen die Personen enthalten, die an entlastenden Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik teilnehmen oder zeitweise arbeitsunfähig erkrankt sind und deshalb nicht als arbeitslos gezählt werden. Damit wird ein umfassenderes Bild über die Zahl der Menschen gezeichnet, die ihren Wunsch nach einer Beschäftigung nicht realisieren können. In der Unterbeschäftigung für Personengruppen werden abweichend zur gesamten Unterbeschäftigung Kurzarbeit und Alterszeitzeit nicht berücksichtigt, weil diese Instrumente nicht sinnvoll bestimmten Personengruppen zugeordnet werden können. Angaben zur Unterbeschäftigung für Personengruppen stehen nach einer Wartezeit in der Förderstatistik von drei Monaten zur Verfügung. Die Unterbeschäftigung ist nicht deckungsgleich mit der Zahl der Arbeitsuchenden, und zwar vor allem deshalb nicht, weil Arbeitsuchende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein können. Hier sind zwei Fallkonstellationen zu nennen: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die ergänzendes Arbeitslosengeld II beziehen, und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, und die sich nach § 38 SGB III frühzeitig melden müssen, werden als Arbeitsuchende geführt, zählen aber als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nicht in der Unterbeschäftigung. Unterbeschäftigung Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 16.05.2018) Es werden folgende Begriffe unterschieden: Arbeitslosigkeit = Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsuche) und des § 16 Abs. 2 SGB III (keine Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme) erfüllen und deshalb als arbeitslos zählen. Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne (i. w. S.) = Zahl der Arbeitslosen nach § 16 SGB III plus Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III erfüllen (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitsuche) und allein wegen des § 16 Abs. 2 SGB III (Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, hier: Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder wegen des § 53a Abs. 2 SGB II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, denen innerhalb eines Jahres keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten werden konnte) nicht arbeitslos sind. Unterbeschäftigung im engeren Sinne (i. e. S.) = Zahl der Arbeitslosen i. w. S. plus Zahl der Personen, die an bestimmten entlastend wirkenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise Teilnehmender an Qualifizierungsmaßnahmen, Beschäftigte am 2. Arbeitsmarkt) teilnehmen (einschließlich Fremdförderung) oder zeitweise arbeitsunfähig sind und deshalb die Kriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitssuche) nicht erfüllen. Personen in der Unterbeschäftigung im engeren Sinne haben ihr Beschäftigungsproblem (noch) nicht gelöst; ohne diese Maßnahmen wären sie arbeitslos. Unterbeschäftigung = Unterbeschäftigung i. e. S. plus Zahl der Personen in weiteren entlastenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise geförderte Selbständigkeit), die fern vom Arbeitslosenstatus sind und ihr Beschäftigungsproblem individuell schon weitgehend gelöst haben (z. B. Personen in geförderter Selbständigkeit und Altersteilzeit); sie stehen für Personen, die ohne diese arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen arbeitslos wären. Unversorgte Bewerber zum 30.09. Unversorgte Bewerber zum 30.09. sind Bewerber, für die weder die Einmündung in eine Berufsausbildung, noch ein weiterer Schulbesuch, eine Teilnahme an einer Fördermaßnahme oder eine andere Alternative zum 30.09. bekannt ist und für die Vermittlungsbemühungen laufen. Versorgte Bewerber Als versorgte Bewerber bezeichnet man einmündende Bewerber, andere ehemalige Bewerber und Bewerber mit Alternative zum 30.09. – also Bewerber, die entweder eine Ausbildung oder Alternative zum 30.09. haben bzw. keine weitere Hilfe bei der Ausbildungsuche wünschen. Visum Ausländer aus Drittstaaten, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Zeichenerklärungen X Nachweis ist nicht sinnvoll. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. . Nicht plausible Werte. Unterbeschäftigung Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden Stand: Oktober 2017 Methodische Hinweise - Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden http://statistik.arbeitsagentur.de/cae/servlet/contentblob/4318/publicationFile/854/Qualitaetsbericht-Statistik-Arbeitslose-Arbeitsuchende.pdf Definitionen Arbeitsuchende sind Personen, die ◦ eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen, ◦ sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben, ◦ die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben (§ 15 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III). Bei den Arbeitsuchenden wird zwischen arbeitslosen und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden unterschieden. Arbeitslose sind Personen, die ◦ vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit), ◦ eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen), ◦ den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit), ◦ in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, ◦ nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben und ◦ sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Für Hilfebedürftige nach dem SGB II findet nach § 53a Abs. 1 SGB II die Arbeitslosendefinition des § 16 SGB III sinngemäß Anwendung. Als nichtarbeitslose Arbeitsuchende gelten Arbeitsuchende, die die besonderen, für die Zählung als Arbeitslose geforderten Kriterien (z. B. hinsichtlich der Beschäftigungslosigkeit oder der erhöhten Anforderungen an die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung) nicht erfüllen oder nach gesetzlicher Vorgabe nicht als arbeitslos gelten. Somit zählen beispielsweise als nichtarbeitslos arbeitsuchend Personen, die ◦ kurzzeitig (≤ 6 Wochen) arbeitsunfähig sind, ◦ sich nach § 38 Abs. 1 SGB III frühzeitig arbeitsuchend gemeldet haben, ◦ 15 Stunden und mehr beschäftigt sind, ◦ am 2. Arbeitsmarkt beschäftigt sind, ◦ an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen oder anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen, ◦ nach § 53a Abs. 2 SGB II nicht als arbeitslos zählen (nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist) oder ◦ eine Beschäftigung suchen, aber die weiteren Kriterien des § 16 SGB III für die Zählung als Arbeitslose nicht erfüllen. Weitere Definitionen finden Sie im Glossar der Arbeitsmarktstatistik unter: http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Glossare/Generische-Publikationen/AST-Glossar-Gesamtglossar.pdf Historie (Auszug) Im Zeitverlauf haben Änderungen im Sozialrecht sowie in der Organisation der Sozialverwaltungen Einfluss auf die Höhe der Arbeitslosigkeit. Dies ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen benannt: ◦ Januar 1986 - Inkrafttreten des § 105c Arbeitsförderungsgesetz (ab Januar 1998: § 428 SGB III): Erleichterter Arbeitslosengeldbezug (Alg) für über 58-Jährige (Regelung ist Ende 2007 ausgelaufen). ◦ Januar 2004 - Inkrafttreten des § 16 Abs. 2 SGB III: Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik werden ausnahmslos nicht mehr als arbeitslos gezählt. ◦ Januar 2005 - Einführung des SGB II: Mit Einführung des SGB II treten neben den Agenturen für Arbeit weitere Akteure (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) auf den Arbeitsmarkt, die für die Betreuung von Arbeitsuchenden zuständig sind. Die Daten zur Arbeitslosigkeit speisen sich daher ab Januar 2005 aus dem IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA), aus als plausibel bewerteten Datenlieferungen zugelassener kommunaler Träger und, sofern keine plausiblen Daten geliefert wurden, aus ergänzenden Schätzungen. Ab Berichtsmonat Januar 2007 werden diese Daten integriert verarbeitet (vorher additiv). Nähere Informationen zur „integrierten Arbeitslosenstatistik“ finden Sie im Methodenbericht unter: http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Methodenberichte/Arbeitsmarktstatistik/Generische-Publikationen/Methodenbericht- Integrierte-Arbeitslosenstatistik.pdf Erleichterter Arbeitslosengeld-II-Bezug (Alg II) für über 58-Jährige (Regelung ist Ende 2007 ausgelaufen). ◦ Januar 2009 - Einführung des § 53a Abs. 2 SGB II: Erwerbsfähige Leistungsbezieher, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung erhalten haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, gelten als nicht arbeitslos. ◦ Januar 2009 - Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (§ 16 Abs. 2 SGB III): Die Teilnahme an allen Maßnahmen nach § 45 SGB III (vor Inkrafttreten der Instrumentenreform 2012 vom 1. April 2012 § 46 SGB III) ist stets als Anwendungsfall des § 16 Abs. 2 SGB III anzusehen und unabhängig von den konkreten Maßnahmeinhalten und der wöchentlichen Dauer der Inanspruchnahme des Teilnehmers ist die Arbeitslosigkeit während der Maßnahme zu beenden. ◦ Januar 2017 - 9. Änderungsgesetz SGB II: Die sogenannten „Aufstocker“ (Parallelbezieher von Alg und Alg II) werden vermittlerisch durch die Arbeitsagenturen betreut und zählen nun im Rechtskreis SGB III als arbeitslos bzw. arbeitsuchend und nicht mehr im SGB II. Nähere Informationen zu den verschiedenen gesetzlichen Änderungen und deren Auswirkungen finden Sie im Qualitätsbericht (Kapitel 6: „Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit“, siehe unten stehenden Link). Darüber hinaus führen Änderungen der operativen Systeme, in den Datenverarbeitungsverfahren sowie Aktualisierungen der Berufs- und Wirtschaftsklassensystematik zu zeitlichen und räumlichen Einschränkungen bei einzelnen Merkmalen. Nähere Informationen können Sie den Fußnoten der jeweiligen Statistik oder dem Qualitätsbericht „Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden“ entnehmen: Stand: 12.06.2018 Statistik-Infoseite Abkürzungsverzeichnis bzw. der Zeichenerklärung der Statistik der BA erläutert. Das Glossar enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Abkürzungen und Zeichen, die in den Produkten der Statistik der BA vorkommen, werden im Wirtschaftszweige Zeitreihen Daten zu den Eingliederungsbilanzen Amtliche Nachrichten der BA Kreisdaten Die Methodischen Hinweise der Statistik bieten ergänzende Informationen. Berufe Im Internet stehen statistische Informationen unterteilt nach folgenden Themenbereichen zur Verfügung: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose, Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderung Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB Leistungen SGB III Migration Langzeitarbeitslosigkeit Frauen und Männer Anlage 3 zur Drs. 6/15183 Impressum Empfänger: Auftragsnummer: 274971 Titel: Region: Berichtsmonat: Erstellungsdatum: 30.10.2018 Hinweise: Herausgeberin: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service Südost Bundesagentur für Arbeit 90328 Nürnberg E-Mail: Statistik-Service-Suedost@arbeitsagentur.de Hotline: 0911/179-8001 Fax: 0911/179-908001 Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Nutzungsbedingungen: © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglichmachung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Homepage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. http://statistik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Bestand an erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten, Nürnberg, Oktober 2018 Frau Deutschmann RD Sachsen Bestand an erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten Sachsen (Gebietsstand Juli 2018) Zeitreihe Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Sachsen (Gebietsstand Juli 2018) Zeitreihe darunter EU ohne Deutschland Nicht-EU-Ausländer aus einem der acht zugangsstärksten nichteuropäischen Asylherkunftsländer 1) 1 2 3 4 5 6 7 Januar 2015 92.607 85.243 7.277 2.077 5.200 662 . Februar 2015 89.231 82.060 7.091 2.047 5.044 644 . März 2015 89.372 82.060 7.231 2.071 5.160 665 . April 2015 89.155 81.793 7.293 2.074 5.219 671 . Mai 2015 88.546 81.134 7.345 2.109 5.236 672 . Juni 2015 88.298 80.772 7.473 2.173 5.300 701 . Juli 2015 87.902 80.314 7.543 2.192 5.351 727 . August 2015 87.059 79.457 7.564 2.229 5.335 736 . September 2015 86.072 78.437 7.603 2.261 5.342 737 . Oktober 2015 85.313 77.658 7.621 2.281 5.340 760 . November 2015 84.168 76.503 7.635 2.317 5.318 767 . Dezember 2015 83.339 75.688 7.624 2.327 5.297 793 . Januar 2016 81.057 73.578 7.453 2.302 5.151 758 . Februar 2016 79.821 72.457 7.340 2.267 5.073 753 . März 2016 79.685 72.251 7.404 2.288 5.116 773 . April 2016 79.388 71.828 7.534 2.299 5.235 829 . Mai 2016 79.481 71.847 7.607 2.324 5.283 860 . Juni 2016 78.858 71.160 7.669 2.351 5.318 898 847 Juli 2016 78.084 70.371 7.684 2.344 5.340 955 896 August 2016 77.424 69.317 8.072 2.475 5.597 1.025 971 September 2016 76.660 68.784 7.839 2.422 5.417 1.057 1.029 Oktober 2016 75.775 67.904 7.837 2.376 5.461 1.103 1.079 November 2016 74.840 66.837 7.967 2.459 5.508 1.182 1.159 Dezember 2016 74.314 66.264 8.013 2.467 5.546 1.214 1.215 Deutschland Ausland Bestand an erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Berichtsmonat Insgesamt darunter Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die über Bruttoeinkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit und/oder über Betriebsgewinn aus selbständiger Tätigkeit verfügen. Personen im Kontext von Fluchtmigration 2) davon Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Sachsen (Gebietsstand Juli 2018) Zeitreihe darunter EU ohne Deutschland Nicht-EU-Ausländer aus einem der acht zugangsstärksten nichteuropäischen Asylherkunftsländer 1) 1 2 3 4 5 6 7 Deutschland Ausland Bestand an erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Berichtsmonat Insgesamt darunter Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), die über Bruttoeinkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit und/oder über Betriebsgewinn aus selbständiger Tätigkeit verfügen. Personen im Kontext von Fluchtmigration 2) davon Januar 2017 73.013 65.010 7.966 2.450 5.516 1.222 1.248 Februar 2017 71.491 63.710 7.749 2.375 5.374 1.224 1.255 März 2017 71.443 63.524 7.886 2.402 5.484 1.294 1.328 April 2017 71.365 63.317 8.016 2.432 5.584 1.362 1.376 Mai 2017 71.090 62.936 8.119 2.432 5.687 1.464 1.483 Juni 2017 70.767 62.505 8.224 2.435 5.789 1.570 1.581 Juli 2017 70.130 61.745 8.346 2.437 5.909 1.708 1.726 August 2017 69.601 61.036 8.525 2.421 6.104 1.870 1.868 September 2017 69.372 60.592 8.737 2.458 6.279 2.059 2.089 Oktober 2017 68.699 59.797 8.857 2.444 6.413 2.189 2.209 November 2017 67.836 58.843 8.946 2.452 6.494 2.281 2.319 Dezember 2017 66.978 57.896 9.027 2.471 6.556 2.409 2.443 Januar 2018 65.773 56.801 8.915 2.403 6.512 2.433 2.482 Februar 2018 64.693 55.865 8.773 2.406 6.367 2.393 2.460 März 2018 64.512 55.621 8.830 2.388 6.442 2.459 2.537 April 2018 64.468 55.473 8.935 2.376 6.559 2.581 2.626 Mai 2018 64.310 55.146 9.101 2.386 6.715 2.687 2.741 Juni 2018 63.722 54.540 9.118 2.357 6.761 2.758 2.785 Juli 2018 63.406 54.130 9.219 2.328 6.891 2.922 2.946 Erstellungsdatum: 30.10.2018, Statistik-Service Südost, Auftragsnummer 274971 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit .) Kein Nachweis vorhanden. 2) Die Berichterstattung in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsstatistik) im Kontext von Fluchtmigration beginnt mit dem Berichtsmonat Juni 2016 ausschließlich für die Personengruppe ELB. 1) Um die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung im Asyl- und Flüchtlingsgeschehen auf dem Arbeitsmarkt abschätzen zu können, wird diese Auswertung nach Staatsangehörigkeiten der Personen aus den 8 zugangsstärksten nichteuropäischen Herkunftsländern von Asylbewerbern erstellt. Über den Einreise- oder Aufenthaltsstatus, d.h. ob bspw. ein Antrag auf Asyl gestellt wurde oder wann die Person zugewandert ist, können keine Angaben gemacht werden. Die 8 zugangsstärksten nicht-europäischen Herkunftsländer von Asylbewerbern umfassen: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia. Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder Gesicherte statistische Aussagen über Entwicklungen im Zeitverlauf lassen sich im Bereich der Grundsicherungsstatistik nach dem SGB II aufgrund der operativen Untererfassungen (z. B. verspätete Antragsabgabe oder zeitintensive Sachverhaltsklärung) nur über Zeiträume treffen, die drei Monate zurückliegen (Wartezeit); z. B werden Daten für den Berichtsmonat Januar 2018 erst auf Basis der Daten mit Datenstand April 2018 berichtet. Generell basieren statistische Auswertungen auf Gesamtheiten, welche gleichartige Einheiten zusammenfassen. Hierbei können Bestands- und Bewegungseinheiten unterschieden werden. Bestandseinheiten im Sinne der Grundsicherungsstatistik SGB II sind Personen oder Bedarfsgemeinschaften (BG), deren Zustand an einem bestimmten Stichtag betrachtet wird. Bewegungseinheiten sind dagegen Zustandsänderungen dieser Bestandseinheiten und werden in Form von Zu- und Abgängen gemessen. Der Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen kann anhand des Stock-Flow-Modells erklärt werden. Bestände (engl. Stock) messen die Zahl an Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Status innehaben. Bewegungen (engl. Flow) erfassen dagegen Ereignisse in einem bestimmten Zeitraum, also Zugang in den und Abgang aus dem Status. Den Zusammenhang zwischen Beständen und Bewegungen beschreibt folgende Formel: Endbestand = Anfangsbestand + Zugang – Abgang Als Bestand an Bedarfsgemeinschaften werden alle zum Stichtag gültigen Bedarfsgemeinschaften gezählt. Dies bedeutet, dass der Bewilligungszeitraum nicht vor dem Stichtag enden darf und dass mindestens eine Person in der Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Berichtsmonat hat. Dies umfasst auch jene Personen, deren Leistungsanspruch durch Sanktionen vollständig gekürzt wurde. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) werden unterschieden in jene mit Leistungsanspruch (LB) und jene ohne Leistungsanspruch (NLB). Zudem findet eine weitere Differenzierung nach Art der Leistung sowie ggf. der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II statt. In der Abbildung sind die einzelnen Personengruppen sowie ihre Zusammensetzung dargestellt. Die Gruppe der Leistungsberechtigten (LB) unterteilt sich in die beiden Gruppen der Regelleistungsberechtigten (RLB) und der sonstigen Leistungsberechtigten (SLB). Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) erhalten den Status Regelleistungsberechtigte. Dazu zählen Personen, die Anspruch auf Regelbedarf, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft oder den Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (bis Ende Dezember 2010) haben. Sie können darüber hinaus ggf. auch einmalige Leistungen beanspruchen. Die Regelleistungsberechtigten sind untergliedert in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF). Sonstige Leistungsberechtigte zeichnen sich dadurch aus, dass sie eben keinen Anspruch auf Gesamtregelleistung (GRL) haben, sondern lediglich einmalige Leistungen bzw. Leistungen in besonderen Lebenssituationen (Leistungen für Auszubildende, Sozialversicherungsleistungen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit) beanspruchen. Darüber hinaus gibt es auch nicht leistungsberechtigte Personen (NLB) innerhalb von Bedarfsgemeinschaften. Sie beziehen individuell keine Leistungen, werden aber als Personen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dabei handelt es sich einerseits um Personen, die vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind (AUS), z. B. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Bezieher von Altersrente. Andererseits handelt es sich um minderjährige Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL), die in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern leben und deren eigenes Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Die zentrale Größe der statistischen Berichtserstattung der Grundsicherungsstatistik SGB II sind die Regelleistungsberechtigten. Personen in Bedarfsgemeinschaften (PERS) Leistungsberechtigte (LB) Nicht Leistungsberechtigte (NLB) Regelleistungsberechtigte (RLB) Sonstige Leistungsberechtigte (SLB) vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen (AUS) Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Glossare/Generische-Publikationen/Grundsicherung-Glossar-Gesamtglossar.pdf Seite 2/2 Bedarfsgemeinschaften können aufgrund ihrer Zusammensetzung aus den verschiedenen Personengruppen in zwei Gruppen unterteilt werden. Die Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) und die sonstigen Bedarfsgemeinschaften (S-BG) bilden zusammen alle Bedarfsgemeinschaften - siehe Abbildung. Einer Regelleistungsbedarfsgemeinschaft muss mindestens ein Regelleistungsberechtigter angehören. Darüber hinaus können zu ihr auch Personen gehören, die einen anderen Personenstatus innehaben, also sonstige Leistungsberechtigte, vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen oder Kinder ohne Leistungsanspruch. Die sonstigen Bedarfsgemeinschaften umfassen die restlichen Bedarfsgemeinschaften, denen kein Regelleistungsberechtigter angehört. Diese bestehen also aus mindestens einem sonstigen Leistungsberechtigten sowie ggf. aus Kindern ohne Leistungsanspruch oder vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen. Die statistische Berichterstattung zu Bewegungen konzentriert sich auf die Regelleistungsberechtigten. Ausgehend von der Zählung der Regelleistungsberechtigten im Bestand wird also jede Veränderung dieser Personengruppe als Zugang oder Abgang gewertet. Neben der reinen Statusveränderung in der Grundsicherung SGB II von „im Bestand“ zu „nicht im Bestand“ und umgekehrt stellt somit auch der Wechsel der Personengruppe von bzw. zu Regelleistungsberechtigten aus einer der weiteren Personengruppen sonstige Leistungsberechtigte, Personen mit Ausschlussgrund und Kinder ohne Leistungsanspruch einen Zugang in bzw. Abgang aus Regelleistungsbezug dar. Um prozessgesteuerte Unterbrechungen (z. B. verspätete Antragstellung bei Wiederbewilligung oder Ummeldungen) auszuschließen, werden Bewegungen nur dann statistisch berücksichtigt, wenn die Unterbrechung zu einem vorhergehenden oder nachfolgenden Anspruchszeitraum als Regelleistungsberechtigter mehr als 7 Tagen gedauert hat. Bewegungen, die durch einen wegen Umzugs bedingten Trägerwechsel entstehen, werden unabhängig von der Dauer der Unterbrechung nur auf regionaler Ebene (Jobcenter- bzw. Kreisebene) als Bewegung gezählt. Auf Landes- bzw. Bundesebene werden sie hingegen nur dann als Bewegung statistisch berücksicht, wenn die Unterbrechung zwischen den Anspruchsepisoden länger als 7 Tage ist. Definitionen und Erläuterungen zu Bedarfsgemeinschaften und deren Mitgliedern können dem Glossar zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entnommen werden: Bedarfsgemeinschaften (BG) Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) Sonstige Bedarfsgemeinschaften (S-BG) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen/Methodenberichte/Grundsicherung-Arbeitsuchende-SGBII/Generische- Publikationen/Methodenbericht-Erwerbstaetige-AlgII-Bezieher.pdf Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte Erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte – oder kurz: erwerbstätige ELB – sind erwerbsfähige Regelleistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld II beziehen und zugleich über zu berücksichtigendes Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit (=Bruttoeinkommen) und/oder über verfügbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (=Betriebsgewinn) verfügen. Abhängig erwerbstätige ELB – Differenzierung nach Einkommensgrößenklassen Die Teilgruppe der abhängig erwerbstätigen ELB wird in der Berichterstattung zum einen nach der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit differenziert. Hierfür werden seit 1. Januar 2013 üblicherweise die folgenden Bruttoentgeltgrenzen herangezogen: - bis 450,00 Euro: geringfügige Beschäftigungen (Minijobs), Zahlung von pauschalierten Sozialabgaben durch Arbeitgeber - 450,01 Euro bis 850,00 Euro: Gleitzone der sog. Midi-Jobs mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen - ab 850,01 Euro: reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse Bis Ende 2012 galten noch die folgenden Bruttoentgeltgrenzen: bis 400,00 Euro, 400,01 bis 800,00 Euro, ab 800,01 Euro. In der Berichterstattung werden die seit 2013 gültigen Entgeltgrenzen verwendet. Abhängig erwerbstätige ELB – Differenzierung nach Merkmalen der Beschäftigungsstatistik Zum anderen werden über eine integrierte Auswertung der Grundsicherungsstatistik SGB II mit der Beschäftigungsstatistik (BST) diejenigen abhängig erwerbstätigen ELB identifiziert, die zum Betrachtungszeitpunkt sozialversicherungspflichtig oder ausschließlich geringfügig beschäftigt sind. Für diese „beschäftigten ELB" können dadurch ergänzende Strukturinformationen gewonnen werden, z. B. zu Arbeitszeit, Wirtschaftszweig, Beruf oder Ausbildung. Selbständig erwerbstätige ELB Selbständig erwerbstätige ELB werden anhand ihres verfügbaren Erwerbseinkommens bzw. Betriebsgewinns identifiziert. Bis März 2015 wurden hierfür das zu berücksichtigende Einkommen bzw. die Betriebseinnahmen verwendet. Statistische Analysen zeigen jedoch, dass die Betriebseinnahmen über die Datenquellen hinweg uneinheitlich erfasst und übermittelt wurden. Dagegen ist der Betriebsgewinn eine verlässliche Größe, die datenquellenübergreifende Vergleiche ermöglicht. Eine Differenzierung nach der Höhe des Betriebsgewinns ist ebenfalls möglich. Beachten Sie hierzu auch den Methodenbericht „Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher: Anpassung bei Messung und Datenquelle" unter Datengrundlagen und Datenverfügbarkeit Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende basiert auf Prozessdaten der Jobcenter, also auf den Daten der IT- Verfahren zur Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. In den gemeinsamen Einrichtungen (gE) wird das Fachverfahren ALLEGRO eingesetzt, das seit Juli 2015 das Altverfahren A2LL vollständig abgelöst hat. Zugelassene kommunale Träger (zkT) verwenden eigene IT-Verfahren und übermitteln ihre Einzeldaten gemäß § 51b SGB II über den vereinbarten Datenstandard XSozial-BA-SGB II. Eine zuverlässige Differenzierung nach Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist für Daten aus A2LL bzw. ALLEGRO ab dem Berichtsmonat Januar 2007, für Daten über XSozial-BA-SGB II ab Juni 2009 möglich. Fehlende oder unvollständige Informationen werden ab der Ebene der Bundesländer durch ein lineares Hochrechnungsverfahren ausgeglichen. Auswertungen aus der Grundsicherungsstatistik SGB II werden grundsätzlich auf Basis der Daten mit einer Wartezeit von drei Monaten vorgenommen. Auswertungen für erwerbstätige ELB nach Merkmalen der Beschäftigungsstatistik haben eine Wartezeit von sechs Monaten. Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Hintergrundinformation „Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken - Erste Ergebnisse“ vom Juni 2016. Methodische Hinweise - Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende Staatsangehörige aus Migrationsländern und Personen im Kontext von Fluchtmigration Staatsangehörige aus Migrationsländern In den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nicht direkt nachweisbar, ob und inwieweit Veränderungen von Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug auf Zuwanderung beruhen. Es können aber hilfsweise Auswertungen für Personen aus solchen Ländern erstellt werden, für die bekannt ist, dass es von dort aktuell umfangreiche Zuwanderung gibt. Die festgestellten Veränderungen in den Statistiken können dann weit überwiegend der Zuwanderung plausibel zugeschrieben werden. Aktuell erfolgen Zuwanderungen aufgrund der Osterweiterung der EU, der EU-Schuldenkrise und infolge von Flucht. Die Osterweiterung der EU wurde in mehreren Etappen vollzogen: Polen, Ungarn, die Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen traten 2004 der EU bei und erlangten die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011. Es folgten am 1. Januar 2007 die Beitritte von Bulgarien und Rumänien und am 1. Juli 2013 der von Kroatien; die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit erhielten diese Länder zum 1. Januar 2014 und zum 1. Juli 2015. Von der EU-Schuldenkrise sind die sogenannten GIPS-Staaten, also Griechenland, Italien, Portugal und Spanien, am stärksten betroffen. Asylbewerber und Flüchtlinge können in den Arbeitsmarktstatistiken nicht direkt erkannt werden. Es können aber hilfsweise Auswertungen nach der Staatsangehörigkeit vorgenommen werden. Dazu wurde das Aggregat „Personen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem der zugangsstärksten Herkunftsländern von Asylbewerbern“ oder kurz „Asylherkunftsländer“ gebildet. In das Aggregat wurden die nichteuropäischen Länder aufgenommen, die in den letzten Jahren zu den Ländern mit den meisten Asylanträgen gehörten. Es umfasst folgende acht Länder: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien. Darüber hinaus werden Asylanträge auch von Staatsangehörigen aus dem Balkan (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Serbien) und Osteuropa (Russische Föderation, Ukraine) gestellt. Balkan und Osteuropa können in Statistiken der BA als Region abgebildet werden. Eine Zuordnung zu den Asylherkunftsländern erfolgt jedoch nicht, weil diese Länder mittlerweile als sichere Herkunftsländer gelten. Personen im Kontext von Fluchtmigration Als Personen im Kontext von Fluchtmigration – oder kurz Geflüchtete bzw. Flüchtlinge – werden in den Statistiken der BA Asylbewerber, anerkannte Schutzberechtige und geduldete Ausländer zusammengefasst. Die Abgrenzung dieses Personenkreises erfolgt anhand ihres aufenthaltsrechtlichen Status. „Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen demnach drittstaatenangehörige Ausländer mit • einer Aufenthaltserlaubnis Flucht, • einer Aufenthaltsgestattung oder • einer Duldung. Die Berichterstattung in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsstatistik) im Kontext von Fluchtmigration beginnt mit dem Berichtsmonat Juni 2016. Die neue Berichterstattung über Personen im Kontext von Fluchtmigration wird die bisherige Berichterstattung über Staatsangehörige aus den wichtigsten Asylherkunftsländern ergänzen, aber nicht ersetzen. Abgrenzungen im Sinne der Statistik der BA entsprechen nicht notwendigerweise anderen Definitionen von „Flüchtlingen“, wie beispielsweise im juristischen Sinne. Weitere Erläuterungen beinhaltet die Methodische Einschränkungen Insbesondere bei Staatsangehörigen aus den Ländern des Balkan (vor allem Serbien und Kosovo) sind Zeitreihenvergleiche wegen Staatsneugründungen und Umstellungen in der Erfassungsmethode eingeschränkt. Je länger die Daten in der Vergangenheit liegen, desto stärker sind die Verzerrungen. Am aktuellen Rand ist der Effekt gering. Die Erfassungspraxis der Staatsangehörigkeit in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern kann abweichen vom Vorgehen bei den Erfassungen, die anderen Statistiken – wie beispielsweise der Einwohnerstatistik – zugrunde liegen. Unterschiede können auch bei minderjährigen Kindern mit doppelter Staatsbürgerschaft oder bei Personen aus Gebieten, deren Staatsangehörigkeit nur schwer zu ermitteln ist, auftreten. Dieses Zuordnungsproblem betrifft z. B. die Staaten des Nahen Ostens, die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens und der ehemaligen Sowjetunion. Bei der Interpretation, insbesondere bei den Zeitreihen und Vorjahresvergleichen, müssen diese Unterschiede berücksichtigt werden. Seite 7 von 13 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende Staatsangehörige aus Migrationsländern und Personen im Kontext von Fluchtmigration Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel: • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 Aufenthaltsgesetz), • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 Aufenthaltsgesetz), • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, Aufenthaltsgesetz), • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 Aufenthaltsgesetz). Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II. In der statistischen Berichterstattung der BA relevant ist die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Personen mit diesem Aufenthaltstitel zählen zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“. Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet während der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Asylgesetz). Ein Ausländer, der die Aufenthaltsgestattung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Während der Durchführung des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weil es beim Wechsel des Aufenthaltsstatus zu Zeitverzögerung in der Erfassung kommt, finden sich in geringem Umfang auch Asylbewerber im Rechtskreis SGB II bei Jobcentern. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“. In der statistischen Berichterstattung der BA werden Ausländer, die noch keinen formalen Antrag gestellt, bereits aber ein Asylgesuch geäußert haben, mit zur Aufenthaltsgestattung gezählt. Duldung Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Aufenthaltsgesetz). Die Abschiebung kann ausgesetzt werden, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Ausländer, der die Duldung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung über die Duldung besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Personen mit einer Duldung haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Personen mit einer Duldung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den „Personen im Kontext von Fluchtmigration“. Drittstaatenangehörige, sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten Drittstaatenangehörige sind Personen, die weder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftraums (EU zzgl. Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind, noch Staatenlose. Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz i. V. mit § 26a Abs. 1 AsylG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da in diesen Ländern die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist; s.a. Anlage I AsylG. Asylanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz i. V. mit § 29a Abs. 1 AsylG werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, da vermutet wird, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Hierzu gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach Anlage II AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. In der statistischen Berichterstattung werden Staatenlose ab Berichtsmonat Dezember 2017 der Gruppe der Drittstaatenangehörigen zugeordnet. Seite 8 von 13 Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Stand: Juni 2018 Methodische Hinweise - Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende Staatsangehörige aus Migrationsländern und Personen im Kontext von Fluchtmigration Migrations-Monitor: Personen im Kontext von Fluchtmigration - Deutschland, Länder, Kreise, Agenturen für Arbeit und Jobcenter Weiterführende Berichte Die Statistik zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration" (im Feld „Arbeitsmarkt im Überblick“ bitte entsprechend anklicken) wird monatlich aktualisiert und berichtet regional für Deutschland und die Bundesländer über Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) insgesamt und im Kontext von Fluchtmigration nach ausgewählten Merkmalen in Tabelle 9. Auf Ebene der Kreise und kreisfeien Städten wird der Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) im Kontext von Fluchtmigration ohne Differenzierung auf einzelne Merkmale in Tabelle 10 abgebildet. Seite 9 von 13 Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 16.05.2018) Arbeitslose Nach § 16 i. V. mit § 138 SGB III sind arbeitslos Personen, die - vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit), - eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen), - den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit), - in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, - nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben, - sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Die Verfügbarkeit als Voraussetzung für Arbeitslosigkeit ist nicht erfüllt, solange ein Ausländer keine Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland ausüben darf. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse sind dagegen kein Tatbestand, der der Verfügbarkeit und damit der Arbeitslosigkeit entgegensteht. Arbeitsuchende Arbeitsuchende sind Personen, die - eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen, - sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben und - die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (§ 15 SGB III). Bei den Arbeitsuchenden wird zwischen arbeitslosen und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden unterschieden. Asylherkunftsländer (nicht-europäische) Asylherkunftsländer sind die nichteuropäischen Länder, aus denen in den letzten Jahren die meisten Asylgesuche kamen. Dazu zählen folgende acht Länder: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien. Bis zur Einführung der Dimension „Aufenthaltsstatus“ (siehe separaten Eintrag im Glossar) konnten geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken nicht direkt erkannt werden. Um für vorherige Zeiträume und längerfristige Entwicklungen Aussagen machen zu können, wird näherungsweise das Aggregat „Personen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem der zugangsstärksten Herkunftsländern von Asylbewerbern“ oder kurz „Asylherkunftsländer“ gebildet. Weitere Ausführungen zu dieser Thematik befinden sich in der Hintergrundinformation "Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken". Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Ausländer zum Aufenthalt im Bundesgebiet während der Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 Asylgesetz). Ein Ausländer, der die Aufenthaltsgestattung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Äußerung des Asylgesuchs besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Während der Durchführung des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Weil es beim Wechsel des Aufenthaltsstatus zu Zeitverzögerung in der Erfassung kommt, finden sich in geringem Umfang auch Asylbewerber im Rechtskreis SGB II bei Jobcentern. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". In der statistischen Berichterstattung der BA werden Ausländer, die noch keinen formalen Antrag gestellt, bereits aber ein Asylgesuch geäußert haben, mit zur Aufenthaltsgestattung gezählt. Aufenthaltsstatus Der Aufenthaltsstatus gibt an, auf welcher rechtlichen Grundlage sich eine Person in Deutschland aufhält. Dabei wird eine Vielzahl rechtlicher Normen aggregiert auf sieben Ausprägungen, die im statistischen Sinne relevant sind: Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, Aufenthaltserlaubnis Flucht, Aufenthaltserlaubnis Sonstige, Visum, Aufenthaltsgestattung, Duldung. Der Aufenthaltsstatus wurde im Juni 2016 als Dimension in der Statistik der BA eingeführt und ermöglicht die Abgrenzung von "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel: - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 Aufenthaltsgesetz), - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 Aufenthaltsgesetz), - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, Aufenthaltsgesetz), - Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 Aufenthaltsgesetz). Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II. In der statistischen Berichterstattung der BA relevant ist die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Personen mit diesem Aufenthaltstitel zählen zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Balkanländer In der statistischen Berichterstattung der BA werden die folgenden Balkanländer zusammengefasst: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien sowie Serbien. Personen aus diesen Ländern haben in den vergangenen Jahren vermehrt Asylanträge gestellt. Die Asylanträge werden jedoch in der Regel abgelehnt, da diese Länder zu den "sicheren Herkunftsstaaten" zählen. Daher werden in der Statistik der BA die Balkanländer nicht den "Asylherkunftsländern" zugerechnet. Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 16.05.2018) Bedarfsgemeinschafts-Typ (BG-Typ) Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Von jedem Mitglied der BG wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Angehörigen der BG einsetzt. Der Bedarfsgemeinschafts-Typ (BG-Typ) teilt die BG und Personen in Bedarfsgemeinschaften anhand der Information, in welcher Beziehung die Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zueinander stehen, in verschiedene Gruppen ein. Es gibt fünf BG-Typen: - Single-BG, - Alleinerziehende-BG, - Partner-BG ohne Kinder, - Partner-BG mit Kindern und - nicht zuordenbare BG Bei der Ermittlung des BG-Typs werden alle Personen der Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Neben der Zusammensetzung der BG spielen dabei auch Merkmale wie das Alter und die Stellung der einzelnen Personen in der BG (Hauptperson/Partner, minderjähriges (unverheiratetes) Kind, volljähriges (unverheiratetes) Kind unter 25 Jahren) eine Rolle. Bei den Alleinerziehenden- bzw. Partner-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bezieht sich die Kinderinformation jeweils auf minderjährige (unverheiratete) Kinder. Volljährige (unverheiratete) Kinder unter 25 Jahren bleiben bei der Ermittlung des BG- Typs unberücksichtigt. So können in einer Partner-BG ohne Kinder durchaus ein oder mehrere volljährige Kinder leben. Sofern Bedarfsgemeinschaften aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht genau einem BG-Typ zugeordnet werden können, werden diese als „nicht zuordenbare BG“ bezeichnet. Aufgrund fehlender Informationen zu den Personen der BG (z.B. keine Angabe zum Alter) kann es sein, dass kein BG-Typ Bewerber für Berufsausbildungs-stellen Als Bewerber für Berufsausbildungsstellen zählen diejenigen gemeldeten Personen, die im aktuellen Berichtsjahr (1. Oktober - 30. September) individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildungsstelle in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wünschen und deren Eignung dafür geklärt ist bzw. deren Voraussetzung dafür gegeben ist. Hierzu zählen auch Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle in einem Berufsbildungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführt. Zu den Bewerbern für Berufsausbildungsstellen im aktuellen Berichtsjahr zählen des Weiteren diejenigen Personen, die am Ende des vorhergehenden Berichtsjahres unversorgt waren und die im aktuellen Berichtsjahr weiterhin Unterstützung durch Agenturen für Arbeit/Jobcenter bei ihrer Ausbildungsuche beanspruchen. Ebenso werden Personen berücksichtigt, die im vorhergehenden Berichtsjahr für das aktuelle Berichtsjahr eine Ausbildung nach dem BBiG gesucht und gefunden wurde. Bei diesen Personen lag also die Suche im Vorjahr, der gewünschte Ausbildungsbeginn aber im aktuellen Berichtsjahr. Blaue Karte EU Die Blaue Karte EU ist der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte. Sie ermöglicht einfach und unbürokratisch den Zuzug von Menschen aus Drittstaaten, die ihre fachlichen Fähigkeiten in Deutschland einbringen möchten. Erforderlich ist lediglich der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums sowie der Nachweis eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots oder eines Arbeitsvertrags mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 47.600 Euro vorliegen. Drittstaats-angehörige, sichere Drittstaaten, sichere Herkunftsstaaten Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftraums (EU zzgl. Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind. Zudem werden die "Staatenlosen" zu den Drittstaatsangehörigen gezählt. Von den in der Tabelle dargestellten Personen aus Drittstaaten zu unterscheiden sind folgende Begriffe: Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz i. V. mit § 26a Abs. 1 AsylG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da in diesen Ländern die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist; s.a. Anlage I AsylG. Asylanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 Grundgesetz i. V. mit § 29a Abs. 1 AsylG werden in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, da vermutet wird, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Hierzu gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach Anlage II AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien. Duldung Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Aufenthaltsgesetz). Die Abschiebung kann ausgesetzt werden, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Ausländer, der die Duldung besitzt, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In den ersten drei bis sechs Monaten nach Ausstellung der Bescheinigung über die Duldung besteht ein Beschäftigungsverbot. Das gilt über diesen Zeitraum hinaus für Personen aus sicheren Herkunftstaaten. Personen mit einer Duldung haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Personen mit einer Duldung zählen in der statistischen Berichterstattung der BA zu den "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) gelten gem. § 7 SGB II Personen, die - das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, - erwerbsfähig sind, - hilfebedürftig sind und - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen. Niederlassungs-erlaubnis Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf außer in durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Osteuropäische Länder In der statistischen Berichterstattung der BA werden die Russische Föderation sowie die Ukraine zu den "Osteuropäischen Ländern" zusammengefasst ("Osteuropa" im geografischen Sinn). Personen aus diesen osteuropäischen Ländern haben in den vergangenen Jahren vermehrt Asylanträge gestellt. Quantitativ gesehen haben diese Länder nicht die gleiche Relevanz wie die nichteuropäischen Asylherkunftsländer und werden daher in der Statistik der BA nicht den "Asylherkunftsländern" zugerechnet. Personen im Kontext von Fluchtmigration Glossar (Stand: 16.05.2018) Personen im Kontext von Fluchtmigration "Personen im Kontext von Fluchtmigration" werden in der Statistik der BA seit Juni 2016 auf Basis der Dimension "Aufenthaltsstatus" abgegrenzt. Diese Abgrenzung entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von "Flüchtlingen" (z.B. juristischen Abgrenzungen). Für den statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. "Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis Flucht (§§ 18a, 22-26 Aufenthaltsgesetz) und einer Duldung. Im Hinblick auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt hat dieser Personenkreis ähnliche Problemlagen. Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen im statistischen Sinne nicht zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ sondern zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. Ebenso zählen Personen, die zwar aus Fluchtgründen nach Deutschland eingereist sind, inzwischen aber eine Niederlassungserlaubnis erworben haben, im statistischen Sinne nicht mehr zu "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Weitere Ausführungen zu dieser Thematik befinden sich in der Hintergrundinformation "Geflüchtete Menschen in den Arbeitsmarktstatistiken". Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus In der statistischen Berichterstattung der BA gibt es neben den "Personen im Kontext von Fluchtmigration" Drittstaatsangehörige mit anderen Aufenthaltsstatus. Dazu zählen Personen mit Niederlassungserlaubnis, Blauer Karte EU, sonstiger Aufenthaltserlaubnis (außer §§ 22-26, Aufenthaltsgesetz) und Visum. Auch Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. In der Unterbeschäftigung (ohne Kurzarbeit) nach dem Konzept der BA sind neben den Arbeitslosen die Personen enthalten, die an entlastenden Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik teilnehmen oder zeitweise arbeitsunfähig erkrankt sind und deshalb nicht als arbeitslos gezählt werden. Damit wird ein umfassenderes Bild über die Zahl der Menschen gezeichnet, die ihren Wunsch nach einer Beschäftigung nicht realisieren können. In der Unterbeschäftigung für Personengruppen werden abweichend zur gesamten Unterbeschäftigung Kurzarbeit und Alterszeitzeit nicht berücksichtigt, weil diese Instrumente nicht sinnvoll bestimmten Personengruppen zugeordnet werden können. Angaben zur Unterbeschäftigung für Personengruppen stehen nach einer Wartezeit in der Förderstatistik von drei Monaten zur Verfügung. Die Unterbeschäftigung ist nicht deckungsgleich mit der Zahl der Arbeitsuchenden, und zwar vor allem deshalb nicht, weil Arbeitsuchende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein können. Hier sind zwei Fallkonstellationen zu nennen: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die ergänzendes Arbeitslosengeld II beziehen, und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, und die sich nach § 38 SGB III frühzeitig melden müssen, werden als Arbeitsuchende geführt, zählen aber als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nicht in der Unterbeschäftigung. Es werden folgende Begriffe unterschieden: Arbeitslosigkeit = Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsuche) und des § 16 Abs. 2 SGB III (keine Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme) erfüllen und deshalb als arbeitslos zählen. Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne (i. w. S.) = Zahl der Arbeitslosen nach § 16 SGB III plus Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III erfüllen (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitsuche) und allein wegen des § 16 Abs. 2 SGB III (Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, hier: Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder wegen des § 53a Abs. 2 SGB II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, denen innerhalb eines Jahres keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten werden konnte) nicht arbeitslos sind. Unterbeschäftigung im engeren Sinne (i. e. S.) = Zahl der Arbeitslosen i. w. S. plus Zahl der Personen, die an bestimmten entlastend wirkenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise Teilnehmender an Qualifizierungsmaßnahmen, Beschäftigte am 2. Arbeitsmarkt) teilnehmen (einschließlich Fremdförderung) oder zeitweise arbeitsunfähig sind und deshalb die Kriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitssuche) nicht erfüllen. Personen in der Unterbeschäftigung im engeren Sinne haben ihr Beschäftigungsproblem (noch) nicht gelöst; ohne diese Maßnahmen wären sie arbeitslos. Unterbeschäftigung = Unterbeschäftigung i. e. S. plus Zahl der Personen in weiteren entlastenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise geförderte Selbständigkeit), die fern vom Arbeitslosenstatus sind und ihr Beschäftigungsproblem individuell schon weitgehend gelöst haben (z. B. Personen in geförderter Selbständigkeit und Altersteilzeit); sie stehen für Personen, die ohne diese arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen arbeitslos wären. Unversorgte Bewerber zum 30.09. Unversorgte Bewerber zum 30.09. sind Bewerber, für die weder die Einmündung in eine Berufsausbildung, noch ein weiterer Schulbesuch, eine Teilnahme an einer Fördermaßnahme oder eine andere Alternative zum 30.09. bekannt ist und für die Vermittlungsbemühungen laufen. Versorgte Bewerber Als versorgte Bewerber bezeichnet man einmündende Bewerber, andere ehemalige Bewerber und Bewerber mit Alternative zum 30.09. – also Bewerber, die entweder eine Ausbildung oder Alternative zum 30.09. haben bzw. keine weitere Hilfe bei der Ausbildungsuche wünschen. Visum Ausländer aus Drittstaaten, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Zeichenerklärungen X Nachweis ist nicht sinnvoll. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. . Nicht plausible Werte. Unterbeschäftigung Stand: 12.06.2018 Statistik-Infoseite Abkürzungsverzeichnis bzw. der Zeichenerklärung der Statistik der BA erläutert. Berufe Im Internet stehen statistische Informationen unterteilt nach folgenden Themenbereichen zur Verfügung: Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose, Unterbeschäftigung und Arbeitsstellen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderung Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Migration Langzeitarbeitslosigkeit Frauen und Männer Das Glossar enthält Erläuterungen zu allen statistisch relevanten Begriffen, die in den verschiedenen Produkten der Statistik der BA Verwendung finden. Abkürzungen und Zeichen, die in den Produkten der Statistik der BA vorkommen, werden im Wirtschaftszweige Zeitreihen Daten zu den Eingliederungsbilanzen Amtliche Nachrichten der BA Kreisdaten Die Methodischen Hinweise der Statistik bieten ergänzende Informationen. 2018-11-16T08:52:14+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes