STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Wendt (AfD) Drs.-Nr.: 6/15186 Thema: Pflicht der Krankenkassen und ihrer Verbände zur Vereinbarung oder Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Mit dem PflBRefG wurden auch die Vorschriften des§ 63 Abs. 3c SGB V bzgl. Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten zur selbstständigen Ausübung von Heilkunde durch Angehörige der Berufe nach dem Pflegeberufegesetz geändert. Da bisher die Möglichkeit derartige Modellvorhaben ungenutzt blieb, wurden die Krankenkassen und ihre Verbände verpflichtet , bis zum 31.12.2020 entsprechende Modellprojekte zu vereinbaren und durchzuführen. Die Überschreitung dieser Frist ist nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Aktivitäten gibt es in Sachsen, ein o.g. Modellvorhaben zu vereinbaren oder durchzuführen? Frage 2: Wie kommt insbesondere die AOK PLUS den Anforderungen der o.g. Pflicht nach? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Nach Kenntnis der Sächsischen Staatsregierung werden im Freistaat Sachsen keine Modellprojekte § 63 Abs. 3c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) durchgeführt. § 63 Abs. 3c SGB V wird durch Artikel 3 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz) vom 17.07.2017 geändert. Bis auf wenige Ausnahmen (nicht Artikel 3) tritt das Pflegeberufereformgesetz nach Artikel 15 Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-18/934 Dresden, Z2, November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Abs. 4 erst am 1.1.2020 in Kraft. Insofern sind seitens der Krankenkassen derzeit noch keine Vorhaben zwingend zu vereinbaren. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-11-26T07:31:25+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes