STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/15196 Thema: Sportförderung -investive Förderung nach der Sportförderrichtlinie -Görlitz ISG Hagenwerder Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Nach dem Hochwasserereignissen 2010 im Landkreis Görlitz, mit hohen materiellen Schäden, war unter anderem auch das Sportzentrum Görlitz- Hagenwerder betroffen. Im Zuge der Sanierung wurden seitens der Stadt Görlitz und der Sportgemeinschaft ISG Hagenwerder der betreffende Fußballplatz wiederhergestellt. Nunmehr befindet sich der Fußballplatz, Dank der Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen der Stadt Görlitz und des Vereins in einem sehr guten Zustand. Im Rahmen des Einzelplan 03 des Sächsischen Staatsministerium des Innern wurden dennoch Fördermittel für eine Ersatzmaßnahme der Stadt Görlitz bewilligt. Am 11. Oktober 2018 wurde dem Sportverein ISG Hagenwerder die Nutzung des Fußballplatzes mit der Begründung der Inbetriebnahme der Ersatzmaßnahme (,Stadion der Freundschaft' in Görlitz) mit sofortiger Wirkung untersagt. In diesem Zusammenhang steht nunmehr ein bisher sehr gut funktionierender Verein mit ausgezeichneten Sportlern, aufopfernden Trainern , Organisatoren, Sponsoren und Helfern am tatsächlichen Scheideweg seiner traditionsreichen und bemerkenswerten sportlichen und gemeinnützigen Geschichte. Das Ganze geht auf eine Forderung der Sächsischen Aufbaubank zurück , die als Bedingung für die Bewilligung der Fördermittel, zur Sanierung des Görlitzer ,Stadion der Freundschaft', die Schließung der sehr gut genutzten Sportanlage in Hagenwerder stellte. Nachvollziehbar sind die zahlreichen fußballbegeisterten Kinder, jugendlichen und erwachsenen Sportler, Förderer, Unterstützer, Sponsoren und Vereinsfreunde enttäuscht, dass die Schließung plötzlich vollzogen wurde. Freistaat SAC1-I SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bit te bei Antw or t angeben) 4-1053/47/70 Dresden, 26. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Seitdem kämpfen die Vereinsmitglieder und vor allem die Abteilung Fußball für Lösungen und Vorschläge um die Sperrung ihrer Sportarena aufzuheben. Die Kinder, die sich aufgrund der Lebensumstände keine Fahrt nach Görlitz, oder wo auch immer künftig ein Training stattfinden soll, leisten können, werden nun wieder sich selbst überlassen. Und das wo sich über Jahre die Vereinsmitglieder, Trainer und Organisatoren um den Nachwuchs aufopfernd und erfolgreich gekümmert haben. Eine Bauförderung für ein Sanierungsobjekt an anderer Stelle, die gleichzeitig Bedingungen stellt, die zur Belastung und Existenzbedrohung eines funktionierenden , erfolgreichen Sportvereins führt, muss sofort auf den Prüfstand gestellt werden. Eine unverzeihliche Entscheidung gegen das fest verwurzelte Vereinsleben muss korrigiert werden. Da hier ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, sollte die Schließung der beliebten und traditionsreichen Sportstätte der ISG Hagenwerder überdacht und eine Ausnahmeregelung herbeigeführt werden. Das damals zuständige Staatsministerium für Kultus hatte in diesem Ressort die Aufgabe, den Breiten- sowie den Leistungssport zu fördern, den Sportstättenbau voranzutreiben und zur Finanzierung des Sportes beizutragen. Im Übrigen steht die Sperrung des Sportplatzes im Widerspruch des sich in den Jahren nach dem Hochwasserereignis 2010 entwickelten Bedarfes im nahe gelegenen Ortsteil Hagenwerder -Tauchritz und des Erholungsgebietes Berzdorfer See." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche unzulässigen Abweichungen von den Festsetzungen der Sportförderrichtlinie führten zu welchen Mängeln bei der Bewilligung durch das SMI und SAB und wann erfolgten jeweils die Hinweise auf diese Mängel durch den SRH? Mit Zuwendungsbescheid vom 6. Dezember 2013 bewilligte die Sächsische Aufbaubank — Förderbank (SAB) der Stadt Görlitz eine nicht -rückzahlbare Zuwendung als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 90,00 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 1.282.228,51 EUR für die „Sanierung des Stadions der Freundschaft als Ersatzmaßnahme für die Hochwasserschäden 2010 am Sportzentrum Hagenwerder". Dieser Zuwendungsbescheid enthält keine unzulässigen Abweichungen von den Festsetzungen der Sportförderrichtlinie. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 übersandte der Sächsische Rechnungshof (SRH) dem Staatsministerium des Innern (SMI) seine Mitteilung über die Prüfung der investiven Förderung nach der Sportförderrichtlinie gemäß § 98 Sächsische Haushaltsordnung. Darin wird ausgeführt, dass unter Ersatz für die bewilligte Maßnahme zur Sanierung des Rasenplatzes und zur Herstellung der Leichtathletikanlagen nur die Stilllegung des Rasenplatzes im Sportzentrum Hagenwerder zu verstehen sein kann. Aufgrund der in 2015, zum Zeitpunkt der Prüfung durch den SRH fortwährenden Nutzung des Sportzentrums Hagenwerder empfahl der SRH, eine Änderung des o. g. Zuwendungsbescheides zu prüfen und ggf. die Förderung zu widerrufen. Mit der Auflage zur Schließung des Sportplatzes wurde im Ergebnis der Prüfung durch den SRH der Zuwen- Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN dungszweck „Ersatzmaßnahme" im Änderungsbescheid der SAB vom 18. September 2015 konkretisiert. Frage 2: Warum fehlt eine entsprechende Dokumentation über den tatsächlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung der Sportanlagen des Sportzentrum Hagenwerder und wie hat das SMI den beantragten Aufwand geprüft? Mit ihrer ersten Schadensmeldung zu den Schäden am Sportzentrum Hagenwerder vom 28. September/15. Oktober 2010 an den „Wiederaufbaustab Augusthochwasser 2010" der damaligen Landesdirektion Dresden (LD Dresden) beabsichtigte die Stadt Görlitz zunächst die Verlegung der Leichtathletikanlagen in das Stadion der Freundschaft , die Schaffung eines Ersatzneubaus der Sporthalle an einem anderen Standort in Schulnähe, die Wiederherstellung des Vereins- und Mehrzweckraumes, der Technik-, Sanitär -/Umkleideräume im Funktionsgebäude, die Nutzung des Rasenplatzes des Sportzentrums Hagenwerder nach Reinigung und den Einbau eines einfachen Fußbodens und einer Heizung für eine Mehrzwecknutzung der Sporthalle. Anhand des Zustandes der Anlagen vor der Flut ermittelte das Hochbauamt der Stadt Görlitz durch Kostenschätzung eine Schadenshöhe von rd. 1.852,2 TEUR. Nach einem Gespräch zwischen dem Wiederaufbaustab der LD Dresden und der Stadt Görlitz am 17. Dezember 2010 zu den gemeldeten Maßnahmen, in dem verdeutlicht wurde, dass das komplette Areal des Sportzentrums Hagenwerder im HQ-100-Gebiet liegt und Sanierungen in diesem Gebiet deshalb nicht gefördert werden können, reichte die Stadt Görlitz mit Datum vom 10. Februar 2011 eine neue Schadensmeldung ein. Nunmehr beabsichtige die Stadt einen Ersatzneubau einer Zweifeldsporthalle, einen Ersatzneubau für die Außensportanlagen und einen Ersatzneubau für die Vereinsanlagen an einem Ersatzstandort. Die Stadt Görlitz ermittelte nunmehr einen Gesamtwertumfang von rd. 4.949,3 TEUR für die geplanten Neubauten unter Zugrundelegung vergleichbarer Kosten aus laufenden bzw. geplanten Bauvorhaben. Die monetäre Höhe der Schäden am Sportzentrum war nicht mehr Gegenstand des Antrags, die Schäden wurden lediglich in der Schadensmeldung beschrieben. Die Stabsstelle Flut des Landkreises Görlitz bestätigte die Plausibilität der Schadenshöhe und Schadenskausalität zum Augusthochwasser 2010. Anschließend bestätigte der Wiederaufbaustab der LD Dresden mit Schreiben vom 10. März 2011 den geplanten „Ersatzneubau des Sportzentrums an anderer Stelle" mit einer anerkannten Schadenshöhe von 4,95 Mio. Euro. Das Prüfverfahren zur Schadenshöhe und -kausalität war damit abgeschlossen. Die Schadenserfassung zu den Sommerhochwassern im Jahr 2010 oblag aufgrund der auf der Basis eines Kabinettsbeschlusses erfolgten Aufgabenzuweisung den Landesdirektionen Chemnitz bzw. Dresden. Das SMI und das für die Sportförderung im Jahr 2011 noch zuständige Sächsische Staatsministerium für Kultus waren dementsprechend nicht mit der Prüfung des Aufwandes zur Schadensbeseitigung befasst. In den Unterlagen der SAB ist die abschließend anerkannte Schadenshöhe für einen Ersatzneubau des Sportzentrums Hagenwerder (Sportplatz und Sporthalle) an anderer Stelle in Höhe von 4,95 Mio. Euro dokumentiert. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Der SRH mahnt in seinem Jahresbericht zum Einzelplan 03, vom 31.08.2015 die formelle Anpassung der Verwaltungsvorschrift Augusthochwasser 2010 an. War die Verwaltungsvorschrift Augusthochwasser 2010 zwischenzeitlich formal angepasst worden? Wenn ja, welche Anpassungen sind seitdem erfolgt? Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Gewährung von Zuwendungen zur Behebung von Schäden des Augusthochwassers 2010 (VwV Schadensbeseitigung Augusthochwasser 2010) vom 3. September 2010 ist zwischenzeitlich nicht formal angepasst worden. Sie trat am 31. März 2011 außer Kraft. Frage 4: Nach Auffassung der SAB werde eine nachträgliche Berücksichtigung einzelner Kostengruppen dem Bestimmtheitsgebot und den Vorgaben der Sportförderrichtlinie gerecht. Kann die Sportförderrichtlinie entsprechend rückwirkend, zumindest in diesem Fall mit einer Einzelfall- oder Ausnahmeregelung, angepasst werden um die Existenz des betreffenden Traditionssportvereins zu ermöglichen? Nein. Unabdingbare Voraussetzung für die Förderung einer Hochwasserschadensbeseitigung an anderer Stelle ist, dass der geschädigte Standort nicht mehr genutzt und stillgelegt wird. Die Sportförderrichtlinie kann keine den Grundsätzen der Hochwasserschadensbeseitigung entgegenstehenden Regelungen treffen, insbesondere nicht rückwirkend. Frage 5: Um eine Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Förderung des „Stadion der Freundschaft" in Görlitz zu erhalten, ist eine Bezeichnung von „Ersatzmaßnahme " auf „Sportfördermaßnahme", wie hier im Falle des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Interesses, möglich? Nein. Darüber hinaus ändert eine Umbennung von Ersatzmaßnahme in Sportfördermaßnahme nicht den Charakter als Ersatzmaßnahme nach Hochwasserschadensbeseitigung . Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 4 verwiesen. undlicheo Grüßen ict Prof. Dr.` Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-11-27T09:45:03+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes