SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/15199 Thema: Aberkennung der Gemeinnützigkeit der „Sächsischen Begegnungsstätte gUG" (SBS) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Mit der Kleinen Anfrage Drs. 6/9766 wurde hinterfragt, inwiefern es berechtigt ist, dass der ,Sächsischen Begegnungsstätte gUG' (SBS) vom Finanzamt die Gemeinnützigkeit zugebilligt wird. Dies vor dem Hintergrund der anhaltenden Beobachtung durch den Verfassungsschutz . Eine Antwort erfolgte unter Verweis auf das Steuergeheimnis nicht (vgl. Antwort auf Fragen 3. und 4. der KI. Anfrage Drs. 6/9766). Auch im sächsischen Verfassungsschutzbericht dieses Jahres wird die SBS als extremistische Bestrebung eingeordnet, die Anerkennung der SBS als gemeinnützig wurde nach vorliegender Kenntnislage noch nicht entzogen. Nach § 51 Abs. 3 Abgabenordnung ist bei Körperschaften , die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht erfüllt sind." ~SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/31-S 0170/85/46- 2018/54492 Dresden , ~- November 2018 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 o 1 097 Dresden Telefon +49 351 564 40000 Telefax +49 351 564 40009 minister@smf.sachsen.de• www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. ·Kein Zugang für versdllusselte elektronische Dokumente Zugang fur qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung, die die gesetzliche Vermutung nach § 51 Abs. 3 Abgabenordnung, wonach die „Sächsischen Begegnungsstätte gUG" (SBS) die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht erfüllt, widerlegt? Frage 2: Sofern die Staatsregierung nicht über solche Kenntnisse verfügt: Wird die Anerkennung der SBS als gemeinnützig entzogen? Wenn ja, wann genau? Wenn nein, warum nicht? Frage 3: Sofern die Staatsregierung über solche Kenntnisse doch verfügt: Welche Kriterien erfüllt die „Sächsischen Begegnungsstätte gUG" (SBS), wodurch diese steuerbegünstigt wird, insbesondere welche gemeinnützigen Zwecke i. S. d. § 52 Abgabenordnung verfolgt die SBS? Frage 4: Wann wurde, durch welche Behörde, zuletzt geprüft, ob die Gemeinnützigkeitsgrundsätze von der „Sächsischen Begegnungsstätte gUG" (SBS) eingehalten werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Die Fragen 1 bis 4 können nicht beantwortet werden . Einer Beantwortung stehen mit dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) eine gesetzliche Regelung und Rechte Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Mit den Fragen werden Auskünfte über vom Steuergeheimnis geschützte Verhältnisse der SBS begehrt (§ 30 Abs. 2 AO). Die Voraussetzungen für eine zulässige Offenbarung gegenüber dem Sächsischen Landtag nach § 30 Abs. 4 AO liegen nicht vor. Insbesondere liegt weder eine Zustimmung der Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) vor noch begründet das allgemeine Kontrollrecht des Parlaments ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung(§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Seite 2 von 4 STAATSMINISTERlUM DER FlNANZEN ljSACHsEN Frage 5: Sofern die Staatsregierung die Beantwortung unter Verweis des Steuergeheimnisses ablehnt: Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage erfolgt dies und wie ist dies mit dem Fragerecht der Abgeordneten und insbesondere der Überprüfungsmöglichkeit des Regierungshandelns vereinbar ? Rechtsgrundlage ist Art. 51 Abs. 2 SächsVerf i. V. m. § 30 AO. Die Vereinbarkeit mit dem Fragerecht der Abgeordneten und der Überprüfungsmöglichkeit des Regierungshandelns ergibt sich aus der Art. 51 Abs. 2 SächsVerf innewohnenden Güterabwägung. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen , rechtlichen, öffentlichen und privaten Belange einer natürlichen oder juristischen Person. Es ist zeitlich nicht beschränkt und wirkt über die Lebensdauer einer natürlichen oder juristischen Person fort. Eine Offenbarung von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist nur unter den in § 30 AO ausdrücklich genannten Voraussetzungen zulässig. Daran gemessen steht § 30 Abs. 2 AO einer Beantwortung der Kleinen Anfrage im konkreten Einzelfall entgegen. Mit der Kleinen Anfrage werden Auskünfte über vom Steuergeheimnis geschützte Verhältnisse der SBS begehrt (§ 30 Abs. 2 AO). Das Steuergeheimnis schließt alle personenbezogenen Daten wie die Existenz des Steuerpflichtigen oder die Prüfung der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 3 AO ein. Eine Offenbarungsbefugnis im Sinne von § 30 Abs. 4 AO ist nicht erkennbar. Eine Zustimmung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO wurde nicht erteilt. Eine Einschränkung des grundrechtlich verbürgten Steuergeheimnisses kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil an der Offenbarung geschützter Daten ein zwingendes öffentliches Interesse besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Diese Einschränkung des Steuergeheimnisses darf nicht weitergehen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist, beispielsweise bei Verbrechen gegen Leib und Leben, bei drohender Störung der wirtschaftlichen Ordnung oder bei einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens in die Seite 3 von 4 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN SSACHsEN öffentliche Verwaltung. Ein der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a bis c AO zum Ausdruck kommenden Interessenlage vergleichbarer Fall ist vorliegend aber nicht erkennbar. Insbesondere liegen keine Tatsachen vor, die geeignet sind, das Vertrauen in die Steuerverwaltung zu erschüttern. Das Steuergeheimnis ist auch gegenüber Abgeordneten bei der Beantwortung Kleiner Anfragen zu wahren . Das Verbot, geschützte Daten zu offenbaren, entfällt nicht dadurch, dass möglicherweise Schutzvorkehrungen durch eine Beantwortung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk getroffen werden. Aus den oben genannten Gründen führt die Abwägung mit dem verfassungsmäßig verbürgten parlamentarischen Kontroll- und Fragerecht des Antragstellers zu dem Ergebnis , die Beantwortung der Kleinen Anfrage - auch in nichtöffentlicher Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk - abzulehnen. ' freundlichen Grüßen f._l1~ f}l,.,,, (;( 11 Dr. Matthias ~ " Seite 4 von 4 2018-11-29T13:39:33+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes