STAATSM1N1STER1UTV1 FÜR SOZIALES UND VERBRAUCUERSCUUTZ Freistaat SACHSEM Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-14/675 Dresden, Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, £> November 2014 Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/152 Thema: Auswirkungen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) auf den stationären Pflegebereich im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Anerkennung der Wirtschaftlichkeit von tariflicher und kirchenarbeitsrechtlicher Entlohnung der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen in Vergütungsvereinbarungen wird gesetzlich festgeschrieben. Für Pflegeeinrichtungen sollen damit Anreize gesetzt werden, die Mitarbeiter entsprechend zu entlohnen. Gleichzeitig erhalten die Kostenträger ein Nachweisrecht, dass die finanziellen Mittel auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen. Durch die Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1:20 kann die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in den Heimen von bisher 25.000 auf bis zu 45.000 aufgestockt werden.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist derzeitig der Lohn der im stationären Pflegebereich Beschäftigten? Dies wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart bzw. durch verschiedene Tarifverträge geregelt. Die Sächsische Staatsregierung kann dazu keine Angaben machen. Frage 2: Welche Gründe gab es in der Vergangenheit trotz bestehender tariflicher Regelungen den damit verbundenen Kostenfaktor Lohn in den Pflegesatzverhandlungen als unwirtschaftlich einzustufen? Das Sächsische Staatsministerium für Verbraucherschutz und Soziales hat schon vor dem Bekanntwerden entsprechender Überlegungen des Gesetzgebers am 14.05.2014 unter Beteiligung der Pflegekassen, des Kommunalen Sozialverbandes und der Leistungserbringer die Initiative „Pro Pflege Sachsen“ auf den Weg gebracht. Darin heißt es: „Die Anerkennung von TaHausanschrift : Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCUUTZ Freistaat SACHSEN riflöhnen bzw. wirtschaftlich angemessener Pflegevergütungen durch die Kostenträger ist daran gebunden, dass diese vollständig an die Mitarbeiter weitergegeben werden und dies den Kostenträgern im Rahmen der nächsten Vergütungsverhandlung nachgewiesen wird.“. Dies wird von den Pflegekassen seitdem in den Verhandlungen umgesetzt. Die gesetzliche Änderung reflektiert das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.01.2009, welches die Anerkennung der tariflichen Löhne in den Vergütungsverhandlungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) einforderte. Seit diesem Urteil wurden von den Pflegekassen im Freistaat Sachsen die Tariflöhne in den Vergütungsverhandlungen auch anerkannt. Das zuvor gültige Urteil des BSG vom 14.12.2000 postulierte dagegen den reinen externen Vergleich der Vergütungen mit Orientierung am jeweiligen Marktpreis. Hohe tarifliche Löhne und Gehälter fanden in diesem externen Vergleich der Vergütungen regelmäßig keine Berücksichtigung. Frage 3: Um wie viel niedriger sind die Lohnkosten in stationären Einrichtungen der Altenpflege ohne tarifliche Regelung? Die Sächsische Staatsregierung kann dazu keine Angaben machen. Frage 4: Wie hoch ist der Betreuungsschlüssel gegenwärtig in den stationären Einrichtungen der Altenpflege im Freistaat Sachsen? Ist ein Betreuungsschlüssel für Mitarbeiter nach § 87 b SGB XI vereinbart, dann beträgt dieser in der Regel 1:24. Frage 5: Welche personellen und finanziellen Auswirkungen wird die geplante Aufstockung durch zusätzliche Betreuungskräfte in den Heimen in den stationären Einrichtungen der Altenpfleger Freistaat Sachsen haben, wenn der Betreuungsschlüssels auf 1:20 erhöht werden soll? Da der Vergütungszuschlag nach § 87 b SGB XI von den Pflegekassen zu tragen ist, wird die Erhöhung des Betreuungsschlüssels für die Bewohner der stationären Einrichtungen keine finanziellen Auswirkungen haben. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wird zusätzlich zur Erhöhung des Betreuungsschlüssels die Leistung des § 87 b SGB XI auch für pflegebedürftige Heimbewohner ohne Einschränkung der Alltagskompetenz geöffnet. Beide Effekte führen (bei vollumfänglicher Umsetzung durch die Einrichtungen) nach einer Prognose der AOK PLUS zu einer Erhöhung des Personalbedarfes auf 1.360 Betreuungskräfte und zu einem Anstieg der Ausgaben der AOK PLUS um 52 Prozent auf etwa 45 Mio. EUR. Mit freundlichen Gj£ißen Seite 2 von 2