SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINlSTERlUM DER FlNANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15200 Thema: Sonderbericht 'Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen' Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum sieht sich das Sächsische Staatsministerium für Finanzen von seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Rechnungshof entbunden, wenn in § 102 SäHo steht, dass dieser unverzüglich zu unterrichten sei, wenn Staatsbetriebe geschaffen werden? (Bitte in der Antwort darauf eingehen, dass es in § 102 Sä Ho heißt 'geschaffen werden' und nicht 'geschaffen wurden') Nach § 102 Absatz 1 Nr. 2 Sä HO ist der Rechnungshof dann unverzüglich zu unterrichten, soweit Maßnahmen und Vorschriften nicht in amtlichen Verkündungsblättern veröffentlicht werden, durch die Staatsbetriebe geschaffen , wesentlich geändert oder aufgelöst werden. Der Willensbildungsprozess, ob und wie ein Staatsbetrieb geschaffen werden soll, ist noch keine Maßnahme oder Vorschrift im genannten Sinne. ~SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/46-0 4106/2/1- 2018/54438 Dresden, ~~- November 2018 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 40000 Telefax +49 351 564 40009 minister@smf.sachsen.de• www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. '"'Kein Zugang für verschtusselte elektronische Dokumente Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eS19natur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN SSACHsEN Erst mit dem Haushaltsgesetz 2017/2018 und dem zugehörigen Haushaltsbegleitgesetz sowie der VwV ZFM wurden die Rechtsgrundlagen für die Errichtung des Staatsbetriebs geschaffen. Diese Maßnahmen wurden sämtlich in amtlichen Verkündungsblättern veröffentlicht. Somit bestand keine gesonderte Unterrichtungspflicht des Sächsischen Rechnungshofes und damit auch keine Pflichtverletzung durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen. Frage 2: Warum verweist das Sächsische Staatsministerium für Finanzen auf die parlamentarische Befassung, wenn die Staatsregierung zur Schaffung eines neuen Staatsbetriebes einen Kabinettsbeschluss einschließlich Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchung verabschiedet hatte ? (Bitte in der Antwort darauf eingehen, dass es in § 102 SäHo heißt 'geschaffen werden' und nicht 'geschaffen wurden') Der Kabinettsbeschluss diente lediglich der Vorbereitung der Errichtung eines Zentralen Flächenmanagements. Die erforderlichen Rechtsgrundlagen wurden dann durch den Gesetzgeber mit den Regelungen im Haushaltsbegleitgesetz (u. a. Änderung des SächsVerwOrgG) und Haushaltsgesetz zum Doppelhaushalt 2017 /2018 geschaffen. Frage 3: Wo genau weichen die vom Sächsischen Rechnungshof formulierten Zielkriterien von dem im Koalitionsvertrag vorgegebenen Anspruch ab, dafür Sorge zu tragen, dass ein einheitliches Flächenmanagement im Freistaat Sachsen ressortübergreifend und verbindlich für alle gewährleistet wird, dass ein zentrales Flächenmanagement des Freistaates Sachsen geschaffen werden soll und dass alle staatlichen Grundstücksflächen zentral und nach einheitlichen Kriterien verwaltet werden? Der Koalitionsvertrag enthält die Aufgabe für die Koalitionsparteien , dafür Sorge zu tragen, dass ein einheitliches Flächenmanagement im Freistaat Sachsen ressortübergreifend und verbindlich für alle gewährleistet wird . Daraus schöpft der Sächsische Rechnungshof seine Zielkriterien. Davon abzugrenzen sind die fachpolitischen Ziele, die mit der Errichtung des Staatsbetriebs ZFM erreicht werden sollen. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement wurde gegründet, um folgende fachpolitischen Ziele zu erreichen: • Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme durch Steuerung der Flächenverbräuche und vorrangige Nutzung u. a. von Brachflächen, • Schonung der landwirtschaftlichen und sonstigen hochwertigen und werthaltigen Flächen durch vorausschauende Grundstückspolitik und der Beachtung von agrarstrukturellen und bodenschutzrechtlichen Belangen, • Zentralisierung des Kompensationsmanagements innerhalb des Freistaates sowie • Aufbau eines freistaatweiten Ökokontos und • Qualifizierung der Vermögensrechnung des Freistaates Sachsen. Frage 4: Konnte das Sächsische Staatsministerium für Finanzen die endgültige Aufgabenabgrenzung zwischen den Ressorts SMF, SMWA und SMUL und ihren entsprechend nachgeordneten Bereichen klären, und wenn ja, wie sieht diese aus und wann ist die Klärung erfolgt? (Laut Kabinettsbeschluss vom Juni 2016 sollte das bis zum 30. September 2016 erfolgt sein) Der Abstimmungsprozess ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Frage 5: Warum äußert das Sächsische Staatsministerium für Finanzen zur Prüfung des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement allgemeine Kritik und keine fachlich/inhaltliche Stellungnahme? Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat im Rahmen der Prüfung fachlich /inhaltlich umfänglich gegenüber dem Sächsischen Rechnungshof Stellung genommen . Mit freundlichen Grüßen ji.lfe. yJ Dr. Matthias Haß Seite 3 von 3 2018-11-27T09:40:44+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes