STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15215 Thema: Streifgänge von Rechtsextremen in Schwarzenberg (Erzgebirge ) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf seinem Facebook-Profil hat ein Vorstand des extrem rechten Freigeist e.V. von Streifengängen in Schwarzenberg (Erzgebirge) berichtet (siehe: http://www.facebook.com/permalink.php?storv fbid=21 73807816240102&id=100008327136198). Ebenso wurden Bilder veröffentlicht , die mehrere Personen mit Hunden zeigen. Der Beitrag ist als Aufruf formuliert, u. a. werden Personen aufgefordert sich den Streifengängen anzuschließen. Außerdem ist die Rede davon, dass die Streifengänge täglich stattf inden und auf das gesamte Erzgebirge ausgeweitet werden sollen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über welche Anzahl an Streifgängen von Angehörigen welcher extrem rechter Strukturen, die mit wie vielen Teilnehmenden an welchen Orten zu welchen Zeiten in Schwarzenberg durchgeführt wurden? Frage 3: Welche Maßnahmen, insbesondere straf- und polizeirechtlicher Natur, beabsichtigt die Staatsregierung dagegen zu ergreifen (oder hat bereits wann ergriffen) und inwiefern wurden insbesondere ähnlich wie bei der „Schutzzonen für Deutschland" -Aktion der NPD Gefährderansprachen wann durch wen gegenüber welchen Personen getätigt oder sind geplant? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bit te bei Antw or t angeben) 3-1053/67/1 Dresden, 28. November 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 3: Die Polizeidirektion Chemnitz hat den o. g. Bericht zum Anlass genommen, am 1. November 2018 eine Gefährderansprache bei einem der Initiatoren durchzuführen. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung zu den o. g. Streifengängen keine Erkenntnisse vor. Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über welche Anzahl an Streifgängen von Angehörigen welcher extrem rechter Strukturen, die mit wie vielen Teilnehmenden an welchen Orten zu welchen Zeiten darüber hinaus im Erzgebirgskreis durchgeführt wurden oder aber geplant sind. Der Staatsregierung liegen zu der Frage Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Mi frebndlichen Grüßen 741" Pfof.' Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2018-11-29T09:15:09+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes