STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWRTSCHAFT Postfach 100510 ¡ 0107ôDresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-PlaÞ. 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6115223 Thema: Zweckverband Beilrode-Arzberg Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Der Zweckverband Beilrode-Arzberg Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung musste sich im Jahr 1994 auf besonderes Betreiben der damaligen Staatsregierung für ein sog. Fondsbetreibermodell im Hinblick auf die Herstellung und den Betrieb seiner Abwasserentsorgungs- und -beseitigungsanlagen mit der V.l.A. lnfrastrukturfond GmbH Go. Fonds Nr. 1 Beilrode/Arzberg KG entscheiden. Die desaströsen Folgen für den Zweckverband Beilrode- Arzberg sind bereits im Jahr 1999 in dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses,,Zweckverband Beilrode-Arzberg,, vom 6. Januar 1999 aufgearbeitet worden (Drs. 2/251). lm Zuge einer Schadensbegrenzung wurde ein sog. Ergänzungsvertrag unter Begleitung der Staatsregierung im Jahr 2003 geschlossen, der u.a. den umsatzsteuerpflichtigen Rückerwerb der zuvor an die V.l.A. Infrastrukturfond GmbH & Go. Fonds Nr. I Beilrode/Arzberg KG veräußerten Abwasserentsorgungs' und -beseitigungsanlagen an den Zweckve rban d Bei I rode-Arzberg zum 31 .1 2.20 1 4 vorsah. Die Umsatzsteuerschuld beträgt 3.965.770 € und die ebenfalls fällige Körperschaftssteuer 417.OOO €. ln der Stellungnahme der Staatsregierung zum Antrag der Fraktion DIE LINKE (Drs. 5/14183) vom 16.04.2014 wurde mitgeteilt, dass eine Unterstützung des sich in einer kritischen Haushaltslage befindlichen Zweckverbandes Beilrode- Arzberg derzeit gepri,ift würde. Die von Zweckverband Beilrode- Arzberg erlassenen Beitragssatzungen wurden u.a. auch deswegen gerichtlich bislang für unwirksam erklärt, weil die Abschreibung des Anlagekapitals des Zweckverbandes Beilrode-Arzberg im Rahmen der G lobal berech n ung für d ie Gebüh renerm ittl ung rechtswid rig war. l5 FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-20000 Telefax +49 351 564-20007 poststelle@ smul.sachsen.de* lh¡ Zeichen lhre Nachricht vom l. November2018 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t375 Dresden, - 3, 'ù';i, 2[i18 s¡mut+ - - - -=== Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsm¡nisterium fï¡r Umwelt und Landwirtachaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverb¡ndung: Zu erre¡chen mit den Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplàtze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsmin¡sterium für Umwelt und Landw¡rtschaft zur Erfüllung der lnformationspflichlen nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung euf www.smul.sachsen.de ¡ Kein Zugang für elektron¡sch s¡gn¡erte sowie f0r vorschlûsselte elektron¡scho DokumentsSeite 1 von 4 STAATSMINISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Die Ursache hierfür lag jedoch in den mit dem Fondsbetreibermodell undurchsichtig vertraglich ausgestalteten Eigentums- und Besitzfragen. Die V.l.A. lnfrastrukturfond GmbH Co. Fonds Nr. I Beilrode/Ar¿berg KG wurde nach der Handelsregisterbekanntmachung vom 07.02.2017 aufgelöst. Der Zweckver-band Beilrode-Arzberg sieht sich nach wie vor in der pflicht zuî Zahlung der Umsatz- und Körperschaftssteuer, sowie der gebührenveranlassten Finanzierung der Abgabenschuld." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Welche konkreten Pri,ifungen mit welchen Ergebnissen sind durch welche Behörde oder Stelle entsprechend der o. g. Stellungnahmeder Staatsregierung zum Antrag der Fraktion DIE LINKE(Drs. 5/14183) durchgeführt worden und in welcher Weise wurde der Zweckverband Beilrode-Arzberg Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach Abschluss dieser Prüfungen durch die Staatsregierung nach dem 16.04.2014 bei der Bewältigung der in der Verantwortung der Staatsregierung liegenden finanziellen Lasten unterstützt worden? Der Zweckverband Beilrode-Azberg - Trinkwasser und Abwasserbeseitigung erhielt auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 3. November 2014 einen rückzahlbaren Zuschuss in Form eines zinslosen öffentlichen Darlehens in Höhe von maximal 9.300.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren. Der Zuwendungszweck ist die dauerhafte Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage des Zweckverbandes und infolge die Verringerung der finanziellen Belastung seiner Mitgliedsgemeinden. Der Förderbescheid wurde auf der Grundlage eines Kabinettsbeschlusses der Sächsischen Staatsregierung vom 12. August 2014 sowie $ 23 der Sächsischen Haushaltsordnung erlassen. Die Förderung erfolgte im Ergebnis einer Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Zweckverbandes und seiner Mitgliedsgemeinden mit dem Ziel der langfristigen Sicherstellung der Aufgabenerfüllung . Mit der Prüfung waren die jeweils zuständigen Stellen der Staatsregierung befasst . Frage 2 Inwieweit und zu welchem Zeitpunkt hatte die Staatsregierung Kenntnis davon, dass die V.l.A. lnfrastrukturfond GmbH Co. Fonds Nr. I Beilrode/Arzberg KG im Jahre 2017 aufgelöst wurde (Liquidation ) und damit ein Rückgriff bzw. Ersatzansprüche des Zweckverbandes Beilrode-Arzberg auf die Gesellschaft nicht mehr durchsetzbar waren? Dazu, inwieweit und zu welchem Zeitpunkt die Staatsregierung Kenntnis davon erlangte , dass sich die V.l.A lnfrastrukturfonds GmbH & Co. Fonds Nr. I Projekt Beilrode/ Azberg KG (V.l.A.) in Liquidation befindet, ist seitens der Staatsregierung keine belastbare Aussage möglich. Seite 2 von 4 STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Landesdirektion Sachsen im Zuge der regelmäßigen Berichterstattung zur wirtschaftlichen Lage des Verbandes informell von der Liquidation der V.l.A. erfahren hat. Nach Auffassung der Staatsregierung hat die Liquidation der V.l.A aber keine Auswirkungen auf einen Rückgriff beziehungsweise auf Ersatzansprüche des Zweckverbandes auf die Gesellschaft. Frage 3: Welche Folgen hat die Liquidation der V.l.A. Infrastrukturfond GmbH Go. Fonds Nr. I Beilrode/Arzberg KG im Hinblick auf die Haushaltslage des Zweckverbandes Beilrode-Arzberg und die nun über Gebühren zu finanzierenden Umsatz- und Körperschaftssteuer? Die Liquidation der V.l.A. hat keine negativen Auswirkungen auf die Haushaltslage des Zweckverbandes Beilrode-Azberg. Für den Fall, dass tatsächlich noch Umsatzsteuerforderungen geltend gemacht werden sollten, hat der Zweckverband bereits in der Vergangenheit eine entsprechende Rückstellung gebildet, um das steuerliche Risiko bilanziellzu minimieren. Die in der Vorbemerkung erwähnte, in keinem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zur V.l.A. stehende Körperschaftssteuerschuld in Höhe von 417.000 Euro besteht bereits seit dem Jahr 2015 nicht mehr. Eine Finanzierung der Körperschaftssteuer über Gebühren ist - entgegen der Annahme der Fragestellerin - im Übrigen ausgeschlossen, da diese nicht gebührenfähig ist (vergleiche Anwendungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern zum sächsischen Kommunalabgabengesetz (sächsKAG), zifrer xl Nr. s Buchst. e). Frage 4: lnwieweit, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung müssen die Einwohner/innen des Verbandsgebietes des Zweckverbandes Beilrode-Arzberg mehr als 20 Jahre nach der Errichtung der Anlagen über das von der Staatsregierung verordnete Betreibermodell auch zukünftig mit der Erhebung von Beiträgen für die vorhandene Abwasserbeseitigungsanlagen rechnen, wenn das Auflegen und die UmseÞung des Fonbetreibermodells zwischen dem Zweckverband Beilrode-Arzberg und der V.l.A. Infrastrukturfond GmbH Go. Fonds Nr. I Beilrode/Arzberg KG im Jahre 1994 durch die Staats regierung veran lasst worden war? Die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung können gemäß $ 2 Abs. 1 in Verbindung mit $ 17 Abs. 1 des SächsKAG auf der Grundlage einer Satzung zur angemessenen Ausstattung ihrer öffentlichen Einrichtungen der Abwasserentsorgung mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehend Vorteile zuwachsen. Der Zweckverband Beilrode-Azberg erhebt solche Beiträge auf der Grundlage der gg 20 ff. seiner Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 1. Dezember2015. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWETT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Beiträge können festgesetzt werden, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt gemäß $ 3a Abs. 2 SächsKAG vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Der Beitragsanspruch beziehungsweise die Beitragsschuld entsteht gemäß $ 22 Abs. 1 SächsKAG, sobald das Grundsttick, für das der Beitrag zu zahlen ist, an die Einrichtung angeschlossen werden kann und eine Beitragssatzung erlassen wurde. Dabei muss es sich nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (SächsOVG) um eine wirksame Satzung handeln (vergleiche SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2008 - Az.: 5 BS 331/07 und Beschluss vom 18. Juli 2012 - Az.: 5 A 305/09). Bei Grundstücken, die bereits angeschlossen sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem ln-Kraft-Treten der (wirksamen) Satzung. Die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld liegen beim Zweckverband Beilrode-Azberg frühestens seit dem lnkrafüreten der Abwassersatzung vom 1. Dezember 2015 zum 1. Januar 2016 vor, weil die vorherigen Abwassersatzungen ganz beziehungsweise in ihrem Beitragsteil unwirksam waren (vergleiche SächsOVG, Urteil vom 23. Juni 2014 - Az.: 5 A233113). Nach $ 3a Abs. 3 SächsKAG besteht für Beiträge gemäß $ 17 Abs. 1 in Verbindung mit $ 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SächsKAG neben der allgemeinen Festsetzungsfrist zudem eine besondere Verjährungsfrist. Sie beträgt 20 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem erstmals alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht , mit Ausnahme des Erlasses der Beitragssatzung, erfüllt sind, frühestens aber mit Ablauf des Jahres 1999. Mit Beschluss vom 21. April 2016 (Az.:5 A 493/14) hat das SächsOVG diese Regelung als verfassungsgemäß eingestuft. Die besondere Festsetzungsfrist endet somit nicht vor Ablauf des Jahres 2019. Frage 5 Welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung des Zweckverbandes Beilrode-Arzberg bei der Bewältigung der von der Staatsregierung zu vertretenen finanziellen Lasten sieht die Staatsregierung und hat sie ggf. bereits veranlasst, um über Härtefallregelungen und gleichwertige Instrumente eine lnanspruchnahme der Einwohner/innen des Verbandsgebietes (über die Beitragserhebung ) für die Umsatz- und Körperschaftssteuerforderungen für den Rückenrerb der Abwasserentsorgungs- und -beseitigungsanlagen wirksam zu verhindern? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen Mit freundlichen Grüßen ì¿ [-t Thomas Schmidt Seite 4 von 4 2018-12-03T09:41:19+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes