Seite 1 von 3 Durchwahl Telefon: 0351 564-80001 Telefax: 0351 564-80080 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) PKL-1053/81/5-2018/48280 Dresden, 30. November 2018 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 - Haltestelle Carolaplatz * Information zum Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente unter www.smwa.sachsen.de/kontakt.htm poststelle@smwa-sachsen. de-mail.de Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15237 Thema: Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen nach dem StVG ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Immer wieder gibt es hierzu Anfragen von Menschen mit zeitweiligen Beeinträchtigungen der Gehfähigkeit von mindestens sechs Kalendermonaten z. B. bei spastischer Hemiparese, nach Operationen an Knie- und Hüftgelenken oder bei neurologischen Erkrankungen, ob eine sogenannte Sonderparkberechtigung nicht auch befristet ausgestellt werden könne.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es aktuell solche Möglichkeiten auf Ausstellung von befristeten Sonderparkberechtigungen? Frage 2: Welche Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) sehen keine ausdrückliche Möglichkeit der Gewährung von Parkerleichterungen in den genannten Fällen vor. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) vom 13. Dezember 2011 für befristete Der Staatsminister Seite 2 von 3 Parkerleichterungen sieht in Ziffer I. 3. vor, dass zum berechtigten Personenkreis folgende Personen zählen: „Vorübergehend Berechtigte, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen entsprechend dem unter Ziffer II. Nr. 3 Buchst. c und d (Rn. 136 f.) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 genannten Personenkreis vermeidbare Wege erspart werden müssen.“ Für den Umfang der Berechtigung gilt Ziffer I. Nr. 1 (Rn. 119 ff.) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 (VwV Parkerleichterungen Ziffer II. 1). Damit können u. a. folgende Parkerleichterungen gewährt werden, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen: a) bis zu drei Stunden parken im eingeschränkten Haltverbot, b) im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, c) für das Parken bzw. Parken auf Gehwegen an gekennzeichneten Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, d) in Fußgängerzonen während der Ladezeiten zu parken, e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, f) auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken, g) in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Zusätzlich kann in besonderen Ausnahmefällen eine Nutzung von Parkflächen, die nur für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde vorgesehen sind, gestattet werden, wenn diese Parkflächen (zum Beispiel vor Arztpraxen oder bestimmten Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs) in der Ausnahmegenehmigung konkret benannt sind (VwV Parkerleichterungen Ziffer II. 2). Die außergewöhnliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist abweichend von Ziffer II. Nr. 1 (Rn. 130) VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 (nur) durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, in der Zeitraum und Umfang der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit anzugeben sind. Seite 3 von 3 Die Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung beträgt 6 Monate. Die höhere Verkehrsbehörde, das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, kann die Ausnahmegenehmigung in Ausnahmefällen verlängern (maximal einmal), wenn ohne eigenes Verschulden weder der Status für dauerhafte Parkerleichterung erreicht noch die außergewöhnliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr beseitigt (z. B. verschobene Operationen) werden konnte. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur im Freistaat Sachsen. Frage 3: Welche Stellen sind zuständig? Die Ausnahmegenehmigung kann durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt werden, in deren Bereich die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind (§ 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO). Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig 2018-12-03T09:00:28+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes