SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Gerd Lippold (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15238 Thema: Stromversorgung der TU Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurde in den für die TU Dresden abgeschlossenen Versorgungsverträgen oder Tarifmodellen der Stromerzeugungsmix aufgeschlüsselt und wie stellte sich der Stromerzeugungsmix in den Jahren 2010 bis 2018 dar? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Formen der Erzeugung einschließlich ihrer Anteile.) Der Stromerzeugungsmix der Lieferverträge für die TU Dresden ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: ~SACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/46-B 2000/1 /15/1 18- 2018/55797 Dresden,29 . November 2018 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 0 1097 Dresden Telefon +49 3 5 1 564 40000 Telefax +49 351 564 4 0009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für versdllüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf sachsen de/eSignatur html vermerkten Voraussetzunaen. Anteil erneuer- Anteil Anteil Jahr barer Energien sonstiger er- Kernener-neuerbarer nach EEG in% Energien in % gie in% 2010 21 ,0 9,0 2011 25,0 8,0 2012 25,0 8,0 2013 25,0 8,0 2014 28,7 3,8 7, 1 2015 31 ,0 2,6 9.4 2016 41 ,5 2,8 8,9 2017 40,9 2.4 9,0 2018 40,9 2.4 9,0 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Anteil Anteil Anteil sonsti- Kohle Erdgas ger fossiler Energieträger in% in% in% 70,0 67,0 67,0 67,0 54,3 4,8 1,3 49.4 5,6 2,0 39,5 5,8 1,5 36,8 9,8 1,1 36,8 9,8 1,1 In den Jahren 2010 bis 2013 gab es noch keine detaillierte Unterscheidung in der Stromkennzeichnung, sondern lediglich eine Unterteilung in die Gruppen „Kernenergie ", „erneuerbare Energie" sowie „fossile und sonstige Energieträger" (z. B. Steinkohle , Braunkohle, Erdgas) . Für die Jahre 2010 bis 2013 sind die .,fossilen und sonstigen Energieträger" in der Kategorie „Anteil sonstiger fossiler Energieträger" zusammengefasst ausgewiesen. Frage 2: In welcher Form/Ausschreibungsart, in welchen Abständen und von welcher Behörde erfolgt die Ausschreibung der Stromversorgung der TU Dresden? (Bitte um Anhang der letzten 3 Ausschreibungen und die nachvollziehbare Dokumentation, aus welchen Gründen Bieter abgelehnt bzw. den Zuschlag erhalten haben.) Die letzten drei Ausschreibungen der Stromversorgung für die TU Dresden wurden vom Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) in jeweils europaweiten offenen Verfahren wie folgt durchgeführt: Ausschreibungsjahr Laufzeit 2009 2010- 2013 2012 2014-2016 2015 2017-2019 Seite 2 von 5 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Von der Übersendung der Dokumentation, aus welchen Gründen Bieter abgelehnt bzw. den Zuschlag erhalten haben, wird aus folgenden Gründen abgesehen: Einer Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen. Bei einer Beantwortung würden in unzulässiger Weise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter offenbart. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2006, Az.: 1 BvR 2087/03, werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden , die nicht offenkundig , sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes 1 nteresse hat. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen . Zu derartigen Geheimnissen werden auch vertragliche Konditionen gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können. Die erbetenen Informationen werden in der o. g. Komplexität in Vergabevermerken dargestellt , an deren Vertraulichkeit und Nichtveröffentlichung sowohl der Freistaat Sachsen als auch die teilnehmenden Bieter aus geschäftspolitischen und strategischen Gründen ein sachlich begründetes Interesse (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis) haben. So könnten in zukünftigen Vergabeverfahren potenzielle Interessenten ihre Angebote an den Bieterverhalten der vergangenen Verfahren ausrichten und somit das Preisniveau bestimmen. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte durch die Veröffentlichung Rückschlüsse auf die Bonität der derzeitigen Vertragspartner des Freistaates Sachsen ziehen. Auch würde dies für mögliche Geschäftspartner bzw. Konkurrenten einen Wissensvorsprung bedeuten. Die Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ergibt, die Frage in Bezug auf die als Anhang erbetenen komplexen Detailinformationen nicht zu beantworten. Seite 3 von 5 STAATSMINlSTERlUM DER FlNANZEN 5jSACHsEN Die Bewahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bieter steht insofern der Verpflichtung der Staatsregierung zur öffentlichen Beantwortung der Frage im Parlament entgegen. Die Staatsregierung ist jedoch bereit, im zuständigen Ausschuss des Sächsischen Landtages in nichtöffentlicher Sitzung die Angaben mündlich mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk vorzutragen . Hierdurch bleiben sowohl die durch Art. 51 Abs. 2 SächsVerf geschützten Rechtsgüter als auch der Informationsanspruch des Parlaments aus Art. 51 Abs. 1 SächsVerf gewahrt. Soweit die Fragestellung zusätzlich auf die Vorlage von Aktenunterlagen abzielt, wird auf die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juli 2012, Az: Vf.102-1-11 , verwiesen. In dieser Entscheidung stellte der Sächsische Verfassungsgerichtshof fest, dass das parlamentarische Fragerecht keinen Anspruch auf Aktenvorlage umfasst. Frage 3: Nach welchen Kriterien erfolgt die Vergabe und wie werden diese Kriterien gewichtet? Nach Prüfung der Eignung ist das alleinige Zuschlagskriterium der Preis. Frage 4: Welche Kosten fielen jährlich bei welchem Verbrauch an? (Daten der Jahre 2010 bis 2018, sofern möglich bitte nach Fakultäten untergliedert) Der Stromverbrauch sowie die entsprechenden Kosten für die Stromversorgung sind in nachfolgender Tabelle dargestellt: Jahr Stromverbrauch in kWh Stromkosten in€ 2010 42.464.535 6.331 .783 2011 43.670.245 7.313.982 2012 45.241 .697 7.857.534 2013 46.957.543 8.715.765 2014 49.210.584 9.581 .770 2015 51 .346.636 9.125.859 2016 54.543.874 9.651 .691 2017 54.758.389 10.088.171 bis 09/2018 40.834.312 7.449.289 Eine nach Fakultäten gegliederte Erfassung von Verbrauchsdaten erfolgt nicht. Seite 4 von 5 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN Frage 5: Wurde für die TU Dresden ein Konzept erarbeitet, das Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der eigenen Energieversorgung vorsieht? (Im positiven Fall, Bitte um Anhang - im negativen Fall, ist ein solches geplant?) Die TU Dresden und der Staatsbetrieb SIB haben gemeinsam ein Konzept als Grundlage zur Reduzierung des Energieverbrauchs und zur Erhöhung des Anteils der Nutzung regenerativer Energien erarbeitet. Daraus resultierende, konkret umzusetzende Maßnahmen müssen noch erarbeitet werden und können daher noch nicht benannt werden. Von einer Übersendung des Konzepts wird abgesehen. Aus dem Fragerecht des Abgeordneten aus Artikel 51 der Verfassung des Freistaates Sachsen folgt kein Recht auf Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten oder Akten. Mit freundlichen Grüßen t~=:/!1 Seite 5 von 5 2018-11-30T11:26:01+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes