STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/289-2018 Dresden, November 2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/15251 Thema: Forschungsergebnisse der Studie des Instituts für Rechtsme dizin Leipzig: „Mantrailer können DNA riechen" - Nachfrage zu den Kleinen Anfragen in Drs. 6/14883 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/14484 ist zu lesen: „Für die Weitergabe oder Veröffentlichung von Inhalten der Studie ist die Zustimmung des Verla ges erforderlich. Eine Zustimmung des Verlags liegt derzeit nicht vor." in der Antwort des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/14883 ist zu lesen: „Das Projekt wird als gemeinsames Forschungsprojekt des instituts für Rechtsmedi zin der Universität Leipzig und der Sächsischen Polizei bearbeitet. [...] Zitate aus einer freizugänglichen Publikation sind möglich." In einer Pressemitteiiung der Universität Leipzig vom 11.01.2018 ist zu lesen: „Beim Mantrailing suchen speziell ausgebildete Polizeihunde mit tels einer einmaiigen Geruchsspur genau nach dem Menschen, zu dem diese passt. In der nun vorliegenden Studie haben die Hunde diese Auf gabe mit Bravour gemeistert. In insgesamt 675 Testläufen konnten die Polizeihunde die richtige Geruchsspur mit einer Spezifität von 0,97 und einer Sensitivität von 0,98 aufnehmen und verfolgen." (Pressemitteilung 010/2018 vom 11.01.2018)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum wurde die Beantwortung der Fragen zum Inhalt der Stu dien in der Kleinen Anfrage zu Drs. 6/14484 unter Verweis auf fehlende Wiedergabe- und Weiterveröffentlichungsrechte verweigert, obwohl ge mäß der Antwort des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst eine Wiedergabe von Zitaten aus der Studie rechtlich möglich ist? Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie y Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt; Bitte beim Pfortendienst melden. "Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSM1N]STER1UM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN Die Frage wird hier dahingehend verstanden, dass der Abgeordnete auf einen Wider spruch zwischen der Beantwortung der Kleinen Anfrage 6/14484 und der Frage 5 der Kleinen Anfrage 6/14883 hinweist. Ein solcher Widerspruch besteht nicht. Frage 5 der Kleinen Anfrage 6/14883 und damit auch die entsprechende Antwort betreffen das allgemeine urheberrechtliche Zitierrecht. Fliervon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit dem parlamentarischen Fragerecht Infor mationen begehrt werden können, die sich als bloßes Zitat aus einem wissenschaftli chen, künstlerischen oder literarischen Werk darstellen. Dies ist zu verneinen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn es handelt sich um den Inhalt einer wissenschaftlichen Publikation, die von Dritten, nämlich von Wissenschaftlern der Universität Leipzig, im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erstellt wurde. Frage 2: Warum konnten Ergebnisse aus dem gemeinsamen Forschungsprojekt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig und der Sächsischen Poli zei in einer Pressemitteilung veröffentlich werden, wenn eine Wiedergabe von In halten aus demselben Forschungsprojekt in Drs. 6/14484 unter Verweis auf feh lende Rechte zur Wiedergabe verweigert wurde? Von der Beantwortung der Frage wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Pressemitteilung wurde von der Universität Leipzig herausgegeben. Diese handelt inso weit im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsauf sicht können Aufsichtsbehörden vom Informationsrecht nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung der Hochschule vorliegen. Hierfür besteht kein Anhaltspunkt. Frage 3: Warum wurde zur Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 6/14484 der ELSEVIER-Verlag bezüglich einer Erlaubnis zur Weitergabe der Publikation oder von Teilen bzw. einer umfangreichen Zitierung aus der Veröffentlichung nicht an gefragt? Es wird auf den letzten Absatz der Antwort zu Frage 1 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Seite 2 von 2 2018-11-27T09:42:07+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes