STÀATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li ndenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6115257 Thema: Razzien in diversen Geschäftsräumen u.a. in Leipzig am 19. September 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,nAm 19. September 2018 gab es laut Presseberichterstattungen Durchsuchungen in acht Firmen, davon sechs in Leipzig. Betroffen waren u.a. der "Sin City Boxclub" und das so genannte,,Metropolis" in der Großen Fleischergasse . Hintergründe sei ein,,größeres Wirtschaftsstrafverfahren". (vgl. https://www.mdr.de/sachsen/leipzig/leipzig-leipzigland/polizeieinsatz -leipzig-boxclub-ermittlungen-100.html und http://www.lvz.del Leipzig/Polizeiticker/Polizeiticker-Leipzig/Durchsuchungen-in-Leipzig- Ermittl ungen-gegen-Geschaeftsmann)" Frage 1: ln welchen Geschäftsräumen fanden die Durchsuchungen statt? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E/1 3/1 405 - KLR Dresden, ZL November 2018 * IOB MIT 1' a 3i"ï:ï:ü,i'å. Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die 3'6'7'8''r'l Kleine Anfrase wie folst: ;åij:ffålt,:#l','åi Einfahrt Hospitalstraße 7 vymn JoB-MtÎ-r.DE Hausanschrift: Sächsisches Staatsminister¡um der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.jusliz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer lnternetseite . Auf Wunsch senden w¡r lhnen diese Hinweise auch zu. *Zugang lür elektronisch signierte sow¡e fr.ir verschlüsselte elektron¡sche Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere lnlormat¡onen unter www.egvp.dâ Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Frage 2: Auf welchen konkreten Straftatvorwürfen bzw. Ermittlungsverfahren gegen wie viele Personen basieren die Durchsuchungsbeschlüsse und worin bestehen die Verbindungslinien zwischen den acht betroffenen Firmen? (bitte je Durchsuchung angeben) Frage 3: Wie viele Personen wurden festgenommen und befinden sich diese weiterhin in Haft? Frage 4: Welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen laufen in den unter 2. erwähnten Ermittlungsverfahren und wurden bereits Anklagen erhoben? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Von einer Beantwortung der Fragen wird abgesehen, da einer Beantwortung gesetzliche Regelungen im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegenstehen. Nach Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf kann die Staatsregierung die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen auch dann ablehnen, soweit einer Beantwortung eine gesetzliche Regelung entgegensteht. Hier steht einer Beantwortung die Vorschrift des 5 30 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) entgegen . Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen , öffentlichen und privaten Belange einer natürlichen oder juristischen Person. Es ist zeitlich nicht beschränkt und wirkt über die Lebensdauer einer natürlichen oder juristischen Person fort. Eine Offenbarung von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist nur unter den in S 30 AO ausdrücklich genannten Voraussetzungen zulässig. Daran gemessen steht S 30 Absatz 2 AO einer Beantwortung der Kleinen Anfrage im konkreten Einzelfall entgegen. Mit der Kleinen Anfrage werden Auskünfte über vom Steuergeheimnis geschützte Verhältnisse des bzw. der von den Razzien am 19. September 2018 in Leipzig betroffenen Personen Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUST]Z Freistaat SACHSENlw begehrt ($ 30 Absatz 2 AO). Das Steuergeheimnis schließt hierbei schon die bloße Existenz des Steuerpflichtigen und die Tatsache, dass gegen ihn wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird, ein. Eine Offenbarungsbefugnis im Sinne von S 30 Absatz 4 AO ist ebenfalls nicht erkennbar. Eine Zustimmung nach S 30 Absatz 4 Nummer 3 AO wurde nicht erteilt. Eine Einschränkung des grundrechtlich verbürgten Steuergeheimnisses kommt hier auch nicht deshalb in Betracht , weil an der Offenbarung geschützter Daten ein zwingendes öffentliches lnteresse besteht (9 30 Absatz 4 Nr. 5 AO). Diese Einschränkung des Steuergeheimnisses darf nicht weitergehen , als es zum Schutz öffentlicher lnteressen unerlässlich ist, beispielsweise bei Verbrechen gegen Leib und Leben, bei drohender Störung der wirtschaftlichen Ordnung oder bei einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Verwaltung. Ein der in S 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstaben a) bis c) AO zum Ausdruck kommenden lnteressenlage vergleichbarer Fall ist vorliegend aber nicht erkennbar. lnsbesondere liegen keine Tatsachen vor, die geeignet sind, das Vertrauen in die Steuerverwaltung zu erschüttern. Die unbefugte Offenbarung von Tatsachen, die dem Steuergeheimnis unterfallen, ist darüber hinaus gemäß S 355 Strafgesetzbuch (StGB) für den betreffenden Bediensteten strafbar. Das Steuergeheimnis ist auch gegenüber Abgeordneten bei der Beantwortung Kleiner Anfragen zu wahren. Die Strafbarkeit entfällt auch nicht etwa dadurch, dass bei der Offenbarung möglicherweise Schutzvorkehrungen durch eine Beantwortung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk getroffen werden. Aus den oben genannten Gründen fuhrt die Abwägung mit dem verfassungsmäßig verbürgten parlamentarischen Kontroll- und Fragerecht der Antragstellerin zu dem Ergebnis, die Beantwortung der Kleinen Anfrage - auch in nichtöffentlicher Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk - abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2018-11-29T13:38:48+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes