SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/15272 Thema: Veränderung Tarifrecht Lehrer Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Staatsregierung hat es bisher vehement abgelehnt und es als Bruch des Tarifrechts erklärt, Lehrern eine Zulage zu zahlen. Alle anderen Bundesländer hätten es nach Aussagen der Staatsregierung im Übrigen abgelehnt, Sachsens Vorstoß einer Zulagenregelung für angestellte Lehrer positiv zu bescheiden. Nun heißt es, angestellten Lehrern könne tarifkonform eine Zulage gezahlt werden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie kommt es, dass eine Zulagenregelung nun doch möglich ist? Abschnitt 1 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) enthält Regelungen für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind. ljSACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/16-P 2040/18/137-2018/ 55969 Dresden, 2~ November 201 8 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunaen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN SS'JtCHsEN Dort ist in Absatz 4 geregelt, dass eine Lehrkraft - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - eine Entgeltgruppenzulage erhält, wenn nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in der entsprechenden Besoldungsgruppe eine Amtszulage als Beförderungsamt vorgesehen ist. Sofern auf Landesebene im Rahmen einer gesetzlichen Regelung ein solches zusätzliches Beförderungsamt ausgebracht würde, könnten die betreffenden tarifbeschäftigten Lehrkräfte die Zulage als Entgeltgruppenzulage nach den Regelungen des Abschnitts 1 Absatz 4 der Anlage zum TV EntgO-L erhalten. Frage 2: Haben die anderen Bundesländer einer solchen Regelung zugestimmt? (Wenn ja, bitte aufschlüsseln nach Bundesland und Abstimmungsverhalten .) Frage 3: Warum bestehen auf einmal keinerlei rechtliche Bedenken mehr? Frage 4: Wie genau kommt es zu der Tarifkonformität? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Wie zu Frage 1 dargestellt, werden mit der Gewährung dieser Entgeltgruppenzulage die tarifrechtlichen Regelungen des TV EntgO-L vollzogen . Hierfür ist weder eine Zustimmung der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) erforderlich noch bestehen dagegen rechtliche Bedenken. Mit freundlichen Grüßen r-A-., WJ Dr. Matthias Haß Seite 2 von 2 2018-11-30T11:26:57+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes