STAATSMINISTERIUIVI DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTER IUM DER JUSTIZ Hosp¡talstraße 7 I 01097 Drêsden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kle-ine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS gO/DIE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6/15351 Thema: Kommunikation mit Mitangeklagten und mögliche Beeinflussung von Zeugen aus dem Gefängnis heraus durch einen Angeklagten im Prozess gegen die Freie Kameradschaft Dresden Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsmin¡ster@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bel Antwort angeben) 1040E/13/1406 - KLR Dresden, !. Dezember 2018 U ¡oB MIT Sehr geehrter Herr Präsident, Ëß{¡çNmnux*:ççr¡¡ lñllivtrvJoB-MtT-¡.DE den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt ,,MDR exakt berichtete am 7.11.2018 über eine s¡eben Monate bestehende Hausanschrift:Kommunikation eines Angeklagten über e¡nen illegalen lnternetzugang sächs¡schesst""t"'ini.t"rim der Justiz aus der JVA Torgau heraus - m¡t möglicher Beeinflussung von Zeugen Hospirarstraße7 und Absprachen mit Mitangeklagten." 010e7 Dresden Br¡êfpost über Deutsche Post o 01095 Dresden Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die www'justizsachsen.de/smi Kleine Anfrage wie folgt: Verkehrsverbindung:Zu erreichên mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsreg¡erung dar? Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer lnternet- Dem Untersuchungsgefangenen wurde über seinen Strafverteidiger (die Jus- seite.Aurwunschsendenwir lhnen diese Hinwelse auch zu. tizvollzugsanstalten halten solche Geräte nicht vor) ein Tablet sow¡e ein USB- Stick zur Verfügung gestellt. Das Tablet und der USB-Stick wurden dem Ge- Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hosp¡talstraße 7 *Zugang tür elektronisch s¡gnierte sowie iür verschlússelte elektronische Dokumente nur ùber das Elektronische Ger¡chts- und Vefwaltungspostfach; nåhere lnformat¡onen unter w.egvp.de Seite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw fangenen erst nach Genehmigung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden ausgehändigt. Die Überlassung des Tablets erfolgte dabei ausschließlich zum Zwecke der Einsichtnahme in die Verfahrensakten und unter der Voraussetzung, dass das Tablet nur über begrenzte technische Funktionen verfügt, die die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt nicht gefährden, $ 16 Satz 1 i.V.m. $ 34 Abs.6 Satz 2 Sächsisches Untersuch ungshaftvollzugsgesetz (Säch U HaftVollzG). Vor Aushändigung des originalverpackten Tablets des Typs ,,Samsung Galaxy TAB 6" hat die Justizvollzugsanstalt Torgau festgestellt, dass kein SIM-Karten-Slot vorhanden war. Die weitere Überprüfung ergab, dass das ausgegebene Tablet allein grundsätzlich nicht für die lnternetnutzung geeignet war. Vor Ausgabe des Geräts wurde von der Justizvollzugsanstalt Torgau geprüft, ob ein freies bzw. öffentliches WLAN-Netz anliegt. Zum Zeilpunkt der Prüfung war dies nicht der Fall. Das Gerät wurde nur zeitweise - zum Nachteinschluss abends bis zur morgendlichen Lebendkontrolle - an den Gefangenen ausgegeben . Der Gefangene hat sich allerdings - vermutlich über durch illegal eingebrachte Mobilfunkgeräte erzeugte Hotspots -Zugang zum lnternet verschafft. Durchgeführte Haftraumkontrollen beim Gefangenen und Mitgefangenen, zu denen der Gefangene im Kontakt stand, blieben ergebnislos. Ebenfalls konnten keine äußerlich erkennbaren Manipulationen an dem Tablet festgestellt werden. Mit Verfugung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 5. Juli 2018 wurde die vorläufige Sicherstellung des Tablets angeordnet. Das Tablet wurde anschließend der Polizei übergeben, um eine technische Überprüfung des Gerätes vorzunehmen. Die technische Überprüfung des Gerätes ergab, dass der Untersuchungsgefangene zwischen dem 25. Januar 2018 und dem 23. Juni 2018 das Tablet nutzte, um unerlaubt mit der Außenwelt zu kommunizieren. Frage 2: Zu welchem konkreten Zeitpunkt hatte welche Staatsanwaltschaft, das Gericht, das Justizministerium und der Justizminister Kenntnis von diesem Vorfall? lm Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung am 3. Juli 2018 in einem anderen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurde ein Hinweis Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIU[4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENt bekannt, dass der Angeklagte das Tablet in der JVA Torgau für unerlaubte Kommunikation mit Außenstehenden missbraucht und auf diesem Wege auch versucht haben soll, zumindest einen Zeugen zu beeinflussen. Die zuständige Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden wurde mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 5. Juli 2018 über den Sachverhalt informiert. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat das Sächsische Staatsministerium der Justiz am 2. Oktober 2018 darüber informiert, dass der Untersuchungsgefangene aus der JVA Torgau heraus mit einem Tablet nach außen kommuniziert habe. Von einer möglichen versuchten Einflussnahme auf einen Zeugen erlangte das Staatsministerium der Justiz und der Staatsminister der Justiz am 6. November 2018 Kenntnis. Von einer möglichen Atfäre des Untersuchungsgefangenen mit einer Schöffin erlangte das Staatsministerium der Justiz und der Staatsminister der Justiz am 7. November 2018 Kenntnis. Frage 3: Von welcher Stelle wurden dem Angeklagten das Tablet zur Verfügung gestellt und aus welchen Grund wurde nicht verhindert, dass dieser das Gerät zur lnternetnutzung verwendet? Das Tablet wurde dem Untersuchungsgefangenen durch seinen Strafverteidiger zur Verfügung gestellt. Wie im Rahmen der Antwort zu Frage 1 dargelegt, wurde das Gerät einer technischen Überprüfung unterzogen, um einen Missbrauch zu verhindern. Das ausgegebene Tablet war allein grundsätzlich nicht fur die lnternetnutzung geeignet. Es war jedoch internetfähig. Vermutlich erst durch ein illegal eingebrachtes Mobilfunkgerät konnte der Gefangene einen Hotspot erzeugen, der ihm Zugang zum lnternet verschaffte. Bei den durchgeführten Haftraumkontrollen konnten keine Mobilfunkgeräte aufgefunden werden. Ebenfalls konnten keine äußerlich erkennbaren Manipulationen an dem Tablet festgestellt werden . Trotz der durchgeführten Kontrollen ist dem Gefangenen die unerlaubte Nutzung des überlassenen Tablets gelungen. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIt Frage 4: Aus welchen Gründen hatte der Angeklagte wie Zugritl auf welche Teile der Akte und mit welchen Maßnahmen wurde sichergestellt, dass der Untersuchungszweck und die Rechte Dritter nicht gefährdet werden? Der Angeklagte erhielt sowohl das Tablet als auch die elektronischen Akten direkt von seinem Verteidiger. Der Staatsregierung ist daher nicht bekannt, welche elektronischen Akten dem Angeklagten zu welchem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wurden. Gründe für eine Beschränkung der Akteneinsicht gegenüber dem Verteidiger im Sinne von S 147 Abs. 2 Satz 1 StPO lagen nicht vor. Eine inhaltliche Überprüfung der zum Zwecke der Akteneinsicht von Verteidigern an Beschuldigte in der Untersuchungshaft übergebenen Datenträger ist im Übrigen gemäß S 34 Abs. 6 Satz 1 SächsUHaftVollzG unzulässig. Frage 5: ln welchen Fällen wird Beschuldigten generell gesamte Akten oder Aktenteile auf welchem Wege im Gefängnis zur Verfügung gestellt? Beschuldigten bzw. deren Verteidigern wird gemäß den in g 147 SIPO geregelten Voraussetzungen in Verbindung mit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch eines Beschuldigten auf effektive Verteidigung und ein faires Verfahren Akteneinsicht gewährt. Demnach ist unter bestimmten Umständen auch einem verteidigten Beschuldigten ein Recht auf eigene Akteneinsicht zu gewähren. Dies gilt insbesondere dann, wenn wegen des erheblichen Umfangs oder der Komplexität des Verfahrens nicht auf die Akteneinsicht durch den Verteidiger und eine entsprechende Unterrichtung durch diesen verwiesen werden kann. lm Ubrigen nehme ich auf die Antwort zu Frage 1 Bezug. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2018-12-05T13:09:46+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes