Seite 1 von 3 Durchwahl Telefon: 0351 564-80001 Telefax: 0351 564-80080 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) PKL-1053/81/9-2018/44804 Dresden, 4. Dezember 2018 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 - Haltestelle Carolaplatz * Information zum Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente unter www.smwa.sachsen.de/kontakt.htm poststelle@smwa-sachsen. de-mail.de Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger (AfD) Drs.-Nr.: 6/15354 Thema: Verkehrslandeplatz Zwickau Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der Verkehrslandeplatz Zwickau für den geschäftlichen Flugverkehr oder überwiegend für die Hobby- und Freizeitfliegerei zugelassen? Gemäß der in der Betriebsgenehmigung des Verkehrslandeplatzes Zwickau festgeschriebenen Zweckbestimmung dient der Landeplatz dem allgemeinen Verkehr sowie der Ausübung luftsportlicher Tätigkeiten des Platzhalters und seiner Mitglieder. Eine Privilegierung besteht nicht. Frage 2: In welcher Weise ist sichergestellt, dass von dem sehr siedlungsnah gelegenen Verkehrslandeplatz Zwickau für die Zwickauer Wohnbevölkerung keine unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgehen? Am Verkehrslandeplatz Zwickau finden Flüge ausschließlich am Tag statt. Die Öffnungszeiten für den allgemeinen Verkehr beschränken sich im Regelbetrieb auf die Zeit zwischen 8 Uhr bis 18 Uhr. Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind weiterhin Flüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr untersagt. Die Festlegung der Platzrunde für Motorflüge erfolgte streng nach Aspekten des Lärmschutzes. Das Überfliegen von bewohnten Bereichen wird unter Berücksichtigung flugtechnischer Erfordernisse konsequent vermieden. Zur Lärmminderung sind in der genehmigten Gebührenordnung des Landeplatzes lärmabhängige Entgelte festgeschrieben. Der Staatsminister Seite 2 von 3 Frage 3: Wer überprüft in welcher Weise, wie viele Flugbewegungen vom Verkehrslandeplatz Zwickau aus im Jahr stattfinden und unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes mit welchen Luftfahrzeugen hier geflogen wird? Das Statistische Bundesamt erhebt auf der Grundlage von § 1 Nr. 5 und § 11 Abs. 1 des Verkehrsstatistikgesetzes (VerkStatG) die jährlichen Flugbewegungen von Flugplätzen nach Luftfahrzeugklassen. Die Daten werden in diesem Zusammenhang durch die sächsischen Flugplätze ebenfalls der zuständigen Genehmigungsbehörde, hier Landesdirektion Sachsen (LDS), jeweils bis zum 31. Januar vorgelegt. Diese prüft die gemeldeten Flugbewegungen unter dem Gesichtspunkt des Fluglärmschutzes in enger Zusammenarbeit mit dem sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Bereich Immissionsschutz/Fluglärm. Frage 4: Aus welchen Gründen wurde selbst nach bald 25 Betriebsjahren das in der Genehmigung für den Verkehrslandeplatz Zwickau vom 16.12.1994 vorgesehene Lärmgutachten noch immer nicht eingeholt? Die Betriebsgenehmigung des Verkehrslandeplatzes Zwickau sieht kein Lärmgutachten vor. Wie im Abschnitt B. Rechtliche Würdigung der Genehmigung begründet, wäre ein Lärmgutachten nur verwertbar, wenn die ermittelten Schallpegel eine Grundlage für die Beschränkung des Fluglärms bilden würden. Die Forderung nach einem Lärmgutachten ist weiterhin unangemessen. Die Verkehrszahlen motorgetriebener Luftfahrzeuge der zurückliegenden Jahre bleiben mit weniger als 6.000 jährlichen Flugbewegungen signifikant hinter der Situation zum Genehmigungszeitpunkt im Jahr 1994 zurück. Die Anwendungsgrenze der Landeplatz- Lärmschutz-Verordnung, welche für Landeplätze mit mehr als 15.000 jährlichen motorisierten Flugbewegungen Betriebsbeschränkungen vorschreibt, wird deutlich unterschritten. Auch das regelmäßig beteiligte Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) sieht als Fachbehörde bisher keinen Bedarf für eine Fluglärmprognose. Frage 5: Mit welchen Maßnahmen ist an anderen Verkehrslandeplätzen, die vergleichbar siedlungsnah wie der Verkehrslandeplatz Zwickau situiert sind, sichergestellt worden, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt? Die nachstehende Aufstellung enthält die zum Lärmschutz festgelegten Betriebsbeschränkungen an vergleichbar gelegenen sächsischen Verkehrslandeplätzen. Zur Einordnung werden die für das Vorjahr (2017) erfassten Flugbewegungen motorgetriebener Luftfahrzeuge mit angegeben. Seite 3 von 3 Verkehrslandeplatz Flugbewegungen 2017 Betriebsbeschränkungen Bautzen 11.080 Flüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen mit bis zu 9 t zulässiger Startmasse sind untersagt: Montag bis Freitag vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und nach Sonnenuntergang , Samstag, Sonntag und Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr. Ausgenommen sind An- und Abflüge bzw. Flüge von einer Dauer von mehr als 60 min für Luftfahrzeuge mit Lärmzeugnis. Chemnitz/Jahnsdorf 9.300 Platzrundenflüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen von weniger als 20 Minuten Dauer sind untersagt: Montag bis Freitag vor 8.00 Uhr, zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr und nach 18.00 Uhr, Samstag vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Sonn- und Feiertage ganztägig. Großenhain 27.080 Platzrundenflüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen von weniger als 20 Minuten Dauer sind untersagt: Montag bis Freitag vor 9.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr und nach Sonnenuntergang , Samstag, Sonn- und Feiertage vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr. Kamenz 9.700 Platzrundenflüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen von weniger als 20 Minuten Dauer sind untersagt: Montag bis Samstag zwischen 12.00 und 14.00 Uhr Sonn- und Feiertage vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr. Ausgenommen sind Flugzeugschleppstarts für Sportflüge, Prüfungsflüge sowie Luftfahrzeuge mit Lärmzeugnis. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger (AfD) Drs.-Nr.: 6/15354 Thema: Verkehrslandeplatz Zwickau Sehr geehrter Herr Präsident, Frage 1: Ist der Verkehrslandeplatz Zwickau für den geschäftlichen Flugverkehr oder überwiegend für die Hobby- und Freizeitfliegerei zugelassen? Frage 2: In welcher Weise ist sichergestellt, dass von dem sehr siedlungsnah gelegenen Verkehrslandeplatz Zwickau für die Zwickauer Wohnbevölkerung keine unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgehen? Frage 3: Wer überprüft in welcher Weise, wie viele Flugbewegungen vom Verkehrslandeplatz Zwickau aus im Jahr stattfinden und unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes mit welchen Luftfahrzeugen hier geflogen wird? Frage 4: Aus welchen Gründen wurde selbst nach bald 25 Betriebsjahren das in der Genehmigung für den Verkehrslandeplatz Zwickau vom 16.12.1994 vorgesehene Lärmgutachten noch immer nicht eingeholt? Frage 5: Mit welchen Maßnahmen ist an anderen Verkehrslandeplätzen, die vergleichbar siedlungsnah wie der Verkehrslandeplatz Zwickau situiert sind, sichergestellt worden, dass es nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt? 2018-12-05T12:16:56+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes