STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15388 Thema: Auskunftssperren für Journalistinnen und Journalisten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Wie unter anderem die Tageszeitung ‚Die WELT‘ berichtete, entschied das VG Leipzig in seinem Beschluss zum Aktenzeichen 3 L 1191/18, dass eine Meldebehörde — in diesem Falle die Stadt Leipzig _— bei einem Journalisten eine Gefährdung nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) unterstellen könne und demnach auf Antrag eine Auskunftssperre einzurichten habe, da er aufgrund ‚seiner konkreten beruflichen Tätigkeit einer abstrakten Gefahr‘ ausgesetzt sei. (Vgl. httpsllinvestigativ.welt.de/2018/11/12Ileipziger-richter-staerkenrechte -von-journalisten-beim-schutz-der-privaten-adressel)“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen beantragten seit 1. November 2015 bei Meldebehörden des Freistaates Sachsen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG und führten zur Begründung des Antrages ihre journalistische Tätigkeit bzw. eine sich daraus ergebende Gefährdung an? (Bitte Zahl der entsprechenden Anträge monatsweise und nach jeweils zuständiger Meldebehörde aufschlüsseln.) Anträge auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG werden von den Meidebehörden nicht nach Berufsgruppen erfasst, da die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre genügt (8. Nr. 51.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes vom 28. Oktober 2015 [BMGVwV]). %;fi Freistaat Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/284 Dresden, 13. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 554-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3.6.7.8.13 Besucherparkpiätze: Bitte beim Empfang WiiheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN —\\ . Bei den Kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen kann insoweit nachträglich einezahlenmäßige und repräsentative Aufschlüsselung der Anträge auf Eintragung einerAuskunftssperre mit der Begründung einer journalistischen Tätigkeit aufgrund der Viel—zahl der Einzelverfahren und des mit ihrer Sichtung verbundenen sehr hohen Verwal-tungsaufwands (technisch und organisatorisch) nicht erfolgen. Am Beispiel der Stadt Leipzig wird anhand der jähriichen Gesamtzahien der beantrag-ten Auskunftssperren ersichtlich, dass eine manuelle Auswertung, weiche Anträge da-von für eine journalistische Tätigkeit beantragt wurden, auf Grund der personellen Kapazität nicht möglich ist. Die technische Auswertung lässt aktuell keine Auswertung derBerufsgruppen zu, da dies kein Speicherkriterium nach Bundesmeldegesetz ist. 2015: Genehmigungsverfahren Auskunftssperre: 1.453 2016: Genehmigungsverfahren Auskunftssperre: 1.250 2017: Genehmigungsverfahren Auskunftssperre: 1.012 2018: Genehmigungsverfahren Auskunftssperre (bis 10/2018): 1.663 Soweit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rahmenbedingungen eine Aus—wertung bzw. Zuordnung möglich war, wurden für die Meldebehörden der nicht Kreis-freien Städte und Gemeinden folgende Daten mit Bezug auf Journalistinnen und Journalisten ermittelt: U1: Freistaat:3 SACHSEN Meldebehörde mit entsprechendem An— Anzahl derAnträge/Monat/Jahr trag Stadt Radebeul 1/Dezember/2015 Stadt Markranstädt 1/August/2017 Stadt Freiberg 1/Dezember/2017 Stadt Zwickau 1/Juli/2018 Stadt Pegau 1/Juli/2018 Gemeinde Kubschütz 1/September/2018 Frage 2: Bei wie vielen Personen (Antragstellerlnnen) im Sinne der Frage 1 wurde bis ein-schließlich Oktober 2018 die beantragte Auskunftssperre nicht erteilt? (Bitte aufschlüsseln wie zu Frage 1.) Die Eintragung der Auskunftssperre gemäß § 51 BMG erfolgt für jeden Antrag individu-ell. Der Antragsteller muss durch den Nachweis von Tatsachen glaubhaft machen,dass ihm durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Ge-sundheit, persöniiche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsenkann. Da, wie bereits in der Antwort auf die Frage 1 ausgeführt, allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe als Gefährdungstatbestand in der Regel nicht aus-reichend ist, werden Ablehnungen aufgrund fehlender Nachweise im Einzelfall nicht berufsgruppenspezifisch erfasst. Seite 2 von 4 STAATSMiNiSTERIUNI DES iNNERN Zu dieser Frage kann auch am Beispiel der Stadt Leipzig nur eine jährliche allgemeine Gesamtauswertung ohne Berufsgruppenangabe erfolgen (Begründung siehe Frage 1). 2015: Ablehnungen Auskunftssperren 11/2015 und 12/2015: 25 2016: Ablehnungen Auskunftssperren: 72 2017: Ablehnungen Auskunftssperren: 62 2018: Ablehnungen Auskunftssperren bis 10/2018: 75 Für die Meldebehörden der nicht Kreisfreien Städte und Gemeinden wurden folgende Daten mit Bezug auf Journalistinnen und Journalisten ermittelt: FreistaatSACHSEN Meldebehörde mit Ablehnung Antrag Anzahl der Anträge/Monat/Jahr Stadt Zwickau 1/Juli/2018 Frage 3: lnwieweit wurden seit 1. November 2015 und bis einschließlich Oktober 2018 im Freistaat Sachsen Maßnahmen dahingehend getroffen (beispielsweise: Empfehlungen ausgesprochen), wie Meldebehörden im Freistaat Sachsen mit Anträgen im Sinne der Frage 1 verfahren können oder sollen? Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes vom 28. Oktober 2015 zum Bundesmeldegesetz (vgl. Nr. 51.0) regelt, dass allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe für die Eintragung der Auskunftssperre im Melderegister nicht ausreichend ist. Während Dienstberatungen und Individualberatungen zwischen den Meldebehörden und den Fachaufsichtsbehörden wurde vielfach darauf verwiesen. Entsprechendes Schulungsmaterial wurde allen Meldebehörden zur Verfügung gestellt. Auch hat hierzu das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2017 (BVerwG 6 B 49/16) nach einem Fall der Stadt Leipzig näher ausgeführt. Für die Einrichtung einer Auskunftssperre ist eine Einzelbetrachtung der individuellen Verhältnisse des Antragstellers vorzunehmen. Allein die berufliche Tätigkeit und damit die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe kann nur in seltenen Ausnahmefällen eine Auskunftssper— re begründen. Die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG allein we— gen der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe ist ausnahmsweise dann möglich, wenn aufgrund von in Einzelfällen verwirklichten Gefährdungen der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfäiie müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, dass der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUTVI DES INNERN _\. _! Das Staatsministerium des Innern (SMI) hat mit Erlass vom 15. Oktober 2015 zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes explizit auf die vorgenannten Bestimmungen (Nr. 51.0 BMGVWV) hingewiesen. Des Weiteren hat das SMI am 9. Mai 2018 im Zusammenhang mit der Eintragung von Auskunftssperren für bestimmte Berufsgruppen veranlasst , dass die Landesdirektion Sachsen alle sächsischen Meldebehörden über die aktuelle Rechtslage unter Beachtung des 0. g. Beschlusses des Bundesverwaltungsge— richts informiert. r undliche Grüßen .Dr.Roland Wöller Seite 4 von 4 »!;? Freistaat_?‚SACHSEN 2018-12-13T12:07:34+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes