STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/15395 Thema: Vorfälle an der Oberschule „Gottfried Pabst von Chain“ in Freiberg Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangesteilt: „Vorbemerkung: Laut Elternberichten kam es im Zeitraum um den 29.10.2018 durch einen jugendlichen Asylbewerber, welcher bereits Hausverbot hat, zusammen mit anderen Jugendlichen aus dem Asylbereich , zu einem Vorfall an der Oberschule ‚Gottfried Pabst von Ohain ‘ in Freiberg. Die Jugendlichen haben dabei ehemalige Mitschüler einer 10. Klasse bedroht und diese durch das angrenzende Wohngebiet bis zum Supermarkt ‚Netto‘ verfolgt. Es kam dabei zu tätlichen Auseinandersetzungen. Sowohl der Stadtordnungsdienst der Freiberger Stadtverwaltung, als auch die Polizei sind dabei zum Einsatz gekommen . Ein ähnlicher Vorfall hat sich unter Beteiligung desselben Jugendlichen am 08.11.2018 ereignet. Einer der Asylbewerber soll bereits von der Schule verwiesen worden sein, weil er schon vorher schwere Übergriffe auf Mitschüler unternommen haben soll.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse über diese Vorfälle sind bei der Polizei und bei der Stadtverwaltung Freiberg bekannt? Frage 2: Für welche Tatvorwürfe wurden Anzeigen gegen die Beteiligten der Auseinandersetzung seit 2014 erstattet? (Bitte aufschlüsseln nach Alter , Geschlecht, Nationalität der Täter, Datum und Ort der Tat sowie Tatbestand) Freistaat? —. SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/67/90 Dresden, 13. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck—Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Wie viele Personen wurden in welchem Maße durch die Täter seit 2014 geschädigt ? (Bitte aufschlüsseln nach Alter, Geschlecht, Nationalität, Datum und Ort der Tat sowie Schädigung der Opfer) Frage 4: Für wie viele Straftaten wurden die Täter seit 2014 rechtskräftig verurteilt, wie viele Strafverfahren sind anhängig und welche Anzeigen liegen gegen sie vor? (Bitte aufschlüsseln nach Täter, Datum, Ort und Art der Straftat) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Die Polizeidirektion Chemnitz ermittelt gegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte und Diebstähle sowie wegenBeleidigung, Hausfriedensbruch und Urkundenfälschung. Beide Personen sind wegen weiterer Straftaten bereits rechtskräftig verurteilt. Im Weiteren wird von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abgesehen. Die Staatsregierung kann gemäß Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsendie Beantwortung von Fragen insbesondere dann ablehnen, wenn Rechte Dritter entgegenstehen . Daher sind das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen und der lnformationsanspruch des Abgeordneten unter Beachtung desVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen. Verweigert die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen, muss sie die Verweigerung begründen und dievon ihr als maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte darlegen (SächsVerfGH, LKV 1998, 316). In vorliegenden Fall stehen einer Beantwortung übenNiegende Belange des Datenschutzes im Sinne des § 3 Sächsisches Datenschutzgesetz entgegen. Mit den Fragen werden Auskünfte zu personenbezogenen Daten begehrt. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mithilfe von Zusatzwissen, durch Rückschlüsse zuordnungsfähig, feststellbar oder auch nur ermittelbar ist. Für eine Auskunftsverweigerung der Staatsregierung ist daher von Be— deutung, dass es sich um personenbeziehbare Daten handelt. Dafür gelten dieselben datenschutzrechtiichen Bestimmungen wie für personenbezogene Daten. Der Jugendliche und der Heranwachsende, aber insbesondere auch die Geschädigten könnten durch weitere Angaben im Sinne der Fragestellungen identifiziert werden, auch da Tatverdächtige und Opfer zum Teil der gleichen soziologischen Gruppe zugehörig sind oder sich im gleichen Umfeld bewegen. Insofern sind die hier verlangten Auskünfte den betreffenden Personen leicht zuzuordnen. Hinzu treten erhebliche Ge— fahren, welche daraus insbesondere für minderjährige Opfer entstehen können, wenn sie bestimmbar sind. Das hierdurch auftretende Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Daten und dem lnformationsrecht des Parlaments, das ebenfalls Verfassungsrang genießt, wird durch die Rechtsprechung nach den Grundsätzen der prak-tischen Konkordanz gelöst: Beide Rechte müssen im konkreten Fall einander so zuge- Seite 2 von 3 reistaatACHSEN STAATSNHNISTERIUM DES iNNERN ‚tfi Freistaat:: SACHSEN ordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 143 f.). Das bedeutet, dass das Kontroll— bzw. Informationsrecht des Parlaments wegen seiner Bedeutung für die parlamentarische Demokratie und für das Ansehen des Staates nur dann hinter dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zurücktritt. wenn Informationen in Rede stehen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Betroffenen unzumutbar ist. Die hier verlangten Informationen sind dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen und werden daher im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht übermittelt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informa— tionsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung zufrieden stellen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Datenschutz nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Eine Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ist im Ubrigen derzeit auch deswegen nicht mög— lich, da insoweit aufgrund der laufenden Ermittlungen in diesen Verfahren einer weiter— gehenden Beantwortung die Vorschrift des § 477 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung entgegensteht . Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Frage 5: Welche Schutzmaßnahmen plant die Stadt Freiberg bzw. können getroffen werden , um zukünftig Straftaten von Tätern, welche bereits Hausverbote erteilt bekamen , zu vermeiden? Die Stadt Freiberg beobachtet die Situation in enger Abstimmung mit der Polizeidirektion Chemnitz, entsendet ergänzend zur verstärkten Streifentätigkeit der Polizei ihren Stadtordnungsdienst und wird je nach Situation weitere Maßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden ergreifen. Mit'Tre dlichZ-i Grüßen 4T4P of. oland Wöller Seite 3 von 3 2018-12-13T12:08:16+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes