STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/15404 Thema: Organisation Copwatch Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Am 5.11.2018 wurde in der Leipziger Eisenbahnstraße die erste Waffenverbotszone in Sachsen eingerichtet. Nach tödlichen Schüssen im Jahr 2016 und bis zu 600 Straftaten jährlich ist dies der Versuch, die öffentliche Ordnung wiederherzustellen. Zu den Protesten gegen die Einrichtung der Waffenverbotszone hat neben Linke-Politikerin Nagel u. a. die Organisation Copwatch Leipzig aufgerufen; es war von ,rassistischer Kontrollzone‘ die Rede. Die Organisation Copwatch Leipzig unterhält gemäß ihrem Internetauftritt (https:llcopwatchleipzig.home. blogl) enge Verbindungen zur Iinksextremen ,Antifa‘.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu den Hintergründen der Gründung der Vereinigung „Copwatch Leipzig“ und insbesondere zu der Frage, zu welchem genauen Zeitpunkt sich diese, in welcher Form, gründete bzw. erstmalig agierte? Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zur Finanzierung der in Ziffer 1. genannten Vereinigung? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellun— gen vor. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/ 3479 Dresden. 14. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen— bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSNHNISTERIUM DES iNNERN Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu strafbaren bzw. extremistischen Handlungen der in Ziffer 1. genannten Vereinigung? (Bitte auch aufschlüsseln, ob, und wenn ja, seit wann, eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz durchgeführtwird) Nach Kenntnis der Staatsregierung werden derzeit keine strafrechtlichen Ermittlungs— verfahren gegen die o. g. Vereinigung geführt. Erkenntnisse zu extremistischen Handlungen liegen nicht vor. Die Organisation „Copwatch“ ist insbesondere kein Beobachtungsobjekt des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen. Frage 4: Die in Ziffer 1. genannte Vereinigung ist gemäß ihrer Webseite https:Ilcopwatchleipzig.home.blogl Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten und bietet auch die Kontaktaufnahme an. Ein Impressum oder eine Datenschutzerklärung ist auf der Webseite jedoch nicht vorhanden. Ist nach Auffassung der Staatsregierung im Hinblick auf § 16 TMG eine Unterrichtung der zuständigen Landesbehörde(n) erforderlich? Wenn ja, wird dies veranlasst ? Zu dieser Frage kann im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage keine Stel— lung genommen werden. Inwieweit im Ergebnis einer rechtlichen Bewertung eine Ord— nungswidrigkeit nach § 16 Telemediengesetz anzunehmen ist, muss gemäß § 4 Abs.1 Ordnungswidrigkeiten—Zuständigkeitsverordnung von der Landesdirektion Sachsen als zuständiger Behörde und letztendlich den Gerichten, je nach den Umständen des Einzelfalles und der Beweislage, beurteilt werden. ' wt/fre dlichenCGrüßen ' J Ä P 0 Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 . Freistaat”f‚_; "_! SACHSEN 2018-12-14T12:20:43+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes