STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Buddeberg (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15412 Thema: Gender Pension Gap Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der Gender Pension Gap bezeichnet der Hans-Böckler-Stiftung zufolge die geschlechtsspezifisch bedingte Lücke in der Altersrente im Vergleich von Frauen und Männern. Demzufolge bilde die Rente, wie auch die Höhe des Entgelts, die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten bei der Erwerbsbeteiligung im Lebensverlauf ab: So würden Frauen ihre Erwerbstätigkeit häufiger und länger als Männer unterbrechen. Die Annahme ist, dass Frauen öfter in Teilzeitbeschäftigungen, geringere Löhne haben und mehr unbezahlte Sorgearbeit leisten - und dass sich all das auf die Absicherung im Alter auswirkt. Die Folge sei eine Rentenlücke (Gender Pension Gap) zwischen Männern und Frauen. Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie entwickelten sich die Renten in Sachsen seit 2010 (Bitte geschlechtsspezifisch nach Männern und Frauen auflisten)? Frage 2: Wie verhält sich dementsprechend der Gender Pension Gap in Sachsen, also die Lücke bei der Alterssicherung zwischen Männern und Frauen (Bitte nach Jahren seit 2010 angeben)? Frage 3: Wie ist die regionale Verteilung des Gender Pension Gaps in Sachsen (Bitte nach Kreisen seit 2010 auflisten)? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 3: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Erfragt werden statistische Daten zur gesetzlichen Rentenversicherung. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 32-0141.51-18/973 O,esden, .f L'-. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung zwar verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten jedoch nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die gesetzliche Rentenversicherung wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Selbstverwaltung durchgeführt. Es handelt sich also um keine Aufgabe der Staatsregierung. Diese verfügt deshalb über keine eigenen Statistiken im Sinne der Fragestellung. Die Beantwortung der Frage 1 ist daher nicht möglich. Die Fragen 2 und 3 bauen auf der Antwort zu Frage 1 auf. Da Frage 1 nicht zu beantworten ist, können auch Frage 2 und 3 nicht beantwortet werden. · Frage 4: Was plant die Staatsregierung, um gegen eine drohende Altersarmut von Frauen in Sachsen vorzugehen? Die Bekämpfung von Altersarmut ist seit langem Thema auf Bundesebene. Nach dem Koalitionsvertrag des Bundes ist beabsichtigt, die Lebensleistung von Menschen, die jahrelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben, zu honorieren und ihnen über eine sog. ,,Grundrente" ein regelmäßiges Alterseinkommen zehn Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs zu ermöglichen. Voraussetzung für den Bezug dieser „Grundrente" soll außerdem eine Bedürftigkeitsprüfung entsprechend der Grundsicherung sein. Der Koalitionsvertrag kombiniert insofern rentenrechtliche Voraussetzungen mit sozialhilferechtlichen Elementen. Zudem legt er eine Abwicklung der neuen Leistung durch die Rentenversicherung in Zusammenarbeit mit den Grundsicherungsämtern der Kommunen fest. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Sommer 2018 einen Bund-Länder -Sozialpartner-Dialog zur Einführung einer „Grundrente" begonnen, der bis Ende Januar 2019 abgeschlossen sein soll. Diskutiert werden verschiedene Modelle der konkreten Ausgestaltung. An diesem Dialog ist auch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beteiligt. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Von der Grundrente würden auch Frauen im Freistaat Sachsen profitieren. Mit freundlichen Grüßen,. 06 Barbara Klepsch Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-12-13T14:41:09+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes