STAATSMINiSTERiUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15424 Thema: Übermittlung von Daten zur polizeilichen Beobachtung durch die Polizeidirektion Görlitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Der NDR berichtete am 19. November 2018, dass ein Schreiben der Polizeidirektion Görlitz vom 8. November 2018, bestimmt für die Polizeiinspektion Göttingen, an den Anwalt Sven Adam übersandt wurde. Der Inhalt des Schreiben betraf einen Mandanten des Anwalts. Dieser sei u.a. als Journalist der ‚linken Szene’ anlässlich des Treffens von Rechtsextremen in Ostritz gewesen. Dem Inhalt des Schreibens habe der Anwalt entnehmen können, dass sein Mandant im Erfassungssystem INPOL bundesweit zur Beobachtung ausgeschrieben worden sei.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Frage 2: Von welcher Behörde wurde der Journalist zu welchem Zeitpunkt aus welchen konkreten Gründen wie lange zur polizeilichen Beobachtung ausgeschfieben? Frage 3: Aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage sollte die Polizeiinspektion Göttingen u.a. über die polizeiliche Beobachtung, welche sonstigen Daten aus welchen polizeilichen Informationssystemen und Maßnahmen gegen den Journalisten informiert werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: ».”„2__—1 Freistaat—: SACHSEN“__" Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/67/101 Dresden, 19. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkpiätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Im Zusammenhang mit der Versammlungs- bzw. Veranstaltungslage vom 2. bis 4. November 2018 in Ostritz ist der in Rede stehende Betroffene sowohl als Tatverdächtiger als auch als Geschädigter polizeilich in Erscheinung getreten. Bei der Erhebung der Identität wurde festgestellt, dass die Person im länderübergreifenden polizeilichen Informationssystem INPOL durch die Polizeiinspektion Göttingen ausgeschrieben war, jedoch nicht zur polizeilichen Beobachtung. Von einer weiteren Beantwortung bezüglich der Ausschreibungsgründe wird abgesehen , da einer Beantwortung Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegenstehen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 15 i. V. m. Artikel 14 Abs. 1 SächsVerf zählt zu den Rechten Dritter im Sinne des Artikels 51 Abs. 2 SächsVerf. Mit der Frage werden Informationen zu einer einzelnen und damit identifizierbaren Person begehrt. Einer Beantwortung der Frage steht im konkreten Fall deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 SächsVerf) als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen, an das die Staatsregierung und der Sächsische Landtag als unmittelbar geltendes Recht gebunden sind (Artikel 36 SächsVerf). Eine Abwägung der lnformationsinteressen des Abgeordneten mit dem Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner Daten führt zum Vorrang der Geheimhaltung . Das Interesse des Abgeordneten an vollständiger Information ist ein hohes, durch Artikel 51 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das Recht des Einzelnen, grundsätzlich über die Bekanntgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, ist ein hohes, verfassungsrechtliches Schutzgut. Dem Auskunftsinteresse des Abgeordneten könnte hingegen durch Beantwortung der Frage in nichtöffentlicher Form Rechnung getragen werden, so z. B. in einer Sitzung des lnnenausschusses im Sächsischen Landtag. Die bestehende Ausschreibung nahm die Polizeidirektion Görlitz zum Anlass, eine Datenübermittlung an die ausschreibende Dienststelle im Rahmen des länderübergreifen— den polizeilichen lnformationsaustausches auf Grundlage von § 13 Abs. 1 Sächsisches Datenschutzgesetz i. V. m. § 43 Abs. 2 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen vorzunehmen . Übersandt wurden Daten zur Person sowie Informationen über das Antreffen der Person anlässlich polizeilicher Maßnahmen. in dem versendeten Datenblatt ist es aufgrund eines Büroversehens zur Einfügung einer falschen Straßenanschrift gekommen, wodurch das entsprechende Schreiben trotz korrekter Namensbezeichnung des Empfängers nicht an die Polizeidienststelle, sondern an die ladungsfähige Anschrift des Tatverdächtigen zugestellt wurde. Frage 4: Wie viele sonstige Personen welchen politischen Lagers wurden anlässlich der Treffen von Rechtsextremen in Görlitz wann und aus welchen konkreten Gründen wie lange zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben? Im Zusammenhang mit den dargestellten Ereignissen wurden durch Dienststellen der sächsischen Polizei keine Personen zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben. Seite 2 von 3 Freistaat-. __ SACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Wie viele Journalistinnen und Journalisten mit Wohnort Sachsen sind auf Veranlassung welcher sächsischen Behörden in INPOL gespeichert? In INPOL wird der Beruf bzw. die berufliche Tätigkeit zu den gespeicherten Personen regelmäßig nicht erfasst. Soweit im Einzelfall eine Erfassung stattgefunden hat, befinden sich unter diesen Fällen keine Journalistin und kein Journalist. Mit f e ndlichen Proh/é'olandWéller Seite 3 von 3 2018-12-19T10:15:27+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes