SACHSISCHE STAATSKANZLEI SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6115426 Thema: Rechtsgutachten von Herrn Prof. Gersdorf zur Konkretisierung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,lm Vonuort zum Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Hubertus Gersdorf im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (AG DOK) ,,lst die gesetzliche Präzisierung des Angebotsauftrags verfassungsrechtlich möglich - und wie weit darf sie gehen?" führt der Vorsitzende und Geschäftsführer der AG DOK, Herr Thomas Frickel, folgendes aus: ,,[...] ln einer zufällig ausgewählten Programm-Woche zu Beginn dieses Jahres hat beispielsweise das ZDF in der Prime-Time 555 Minuten Krimis, aber nur 75 Minuten Dokumentation gesendet, und ausweislich sei ner i m I nternet veröffentl ichten Prod uzenten berichte sanken im Bereich des WDR die an Produktionsfirmen gezahlten Minutenpreise für dokumentarische Programme drastisch, während sie im fiktionalen Bereich um 45 Prozent in die Höhe schnellten. Gemessen am Preis der Sendeminute ist selbst der Wetterbericht der ARD mehr wert als eine dokumentarische Sendung [...1"" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Krimis und wie viele Dokumentationen haben ARD, ZDF und MDR seit dem 1. Januar 2018 zur Prime-Time bisher gesendet? (Bitte die Antwort nach ARD, ZDF und MDR getrennt aufschlüsseln und eine der Antwort zugrunde gelegte Definition der Prime-Time angeben) Freistaat SACHSEN Ghef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.LS4.2-r 051 t32t3291 - 2018t632167 Hausanschrift: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden Dresden, /i I Dezember ZO'IA Die Kampagne des Freistaates Sachsen i }\ SACHSEN*i * ** DORTLTEGTEURoPA .. SO GEHT SACHSISCH Seite 1 von 3 www.sachsen.de SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 Frage 2: Wie viele Minuten Krimis und wie viele Minuten Dokumentation werden zur Primetime im Durchschnitt in der Woche bei ARD, ZDF und MDR gesendet? (Bitte die Antwort nach ARD, ZDF und MDR getrennt aufschlüsseln) Frage 3: Was Kostet eine Sendeminute a) Wetterbericht b) Dokumentation c) Kurzfilm d) Krimi bei ARD, ZDF und MDR im Durchschnitt und wie haben sich die Minutenpreise seit 2012 entwickelt? (Bitte die Antwort nach ARD, ZDF und MDR getrennt aufschlüsseln) Frage 4: Welche zusätzlichen Vergütungen von Leistungen (bitte die Leistungen einzeln auflisten, z. B. für Verwertungsrechte usw.) zu der Vergütung von Sendeminuten erfolgen für a) Wetterbericht b) Dokumentation c) Kurzfilm d) Krimi bei ARD, ZDF und MDR im Durchschnitt und wie haben sich die zusätzlichen Vergütungen seit 2012 entwickelt? (Bitte die Antwort nach ARD, ZDF und MDR getrennt aufschlüsseln) Frage 5: Zu welchen Anteilen werden die Herstellungskosten der nachfolgenden Produktionen e) Wetterbericht f) Dokumentation g) Kurzfilm h) Krimi von ARD, ZDF und MDR erstattet? (Bitte die Antwort nach ARD, ZDF und MDR getrennt aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen I bis 5: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Begründung Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Seíte 2 von 3 SÄCH5ìSCHE STAATSKANZLEI Letzteres ist hier der Fall, denn die in Frage 1 bis 5 betreffenden Sachverhalte sind Gegenstände, die den Rundfunkanstalten als Programmangelegenheit obliegen. Die staatliche Aufsicht im Bereich des Rundfunks ist aufgrund des in Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 SächsVerf verankerten Grundsatzes der Staatsferne des Rundfunks auf eine bloße Rechtsaufsicht begrenzt. Diese Rechtsaufsicht ist auch nur im eingeschränkten Umfang zulässig und erstreckt sich nicht auf Programmangelegenheiten. Selbst wenn die Fragen 3 bis 5 (Kosten pro Sendeminute, zusätzliche Vergütungen, Erstattung Herstellungskosten ) nicht als Programmangelegenheit im engeren Sinne angesehen werden sollten, könnten lnformationen nur über das lnstitut der Rechtsaufsicht erlangt werden. lm Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht kann die Rechtsaufsichtsbehörde von ihrem lnformationsrecht allerdings nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Anhaltspunkte hierfür liegen der Staatsregierung weder vor noch führt sie aktuell die Rechtsaufsicht über den MDR. Die rechtsaufsichtlichen Befugnisse über das ZDF und eine der weiteren in der ARD zusammengefassten Rundfunkanstalten stehen der Staatsregierung ebenfalls nicht zu. Mit freundlichen Grüßen Freistaat SACHSEN 1¿lr$<- (u"tç Oliver Schenk Seite 3 von 3 2018-12-18T13:28:17+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes