STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Marion Junge (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15440 Thema: Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie regelt der Freistaat Sachsen die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen in öffentlichen Einrichtungen wie Kitas, Schulen, Krankenhäuser , Alten- und Pflegeheime? Frage 2: Wie regelt der Freistaat Sachsen die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen im öffentlichen Raum z.B. leerstehende Gebäude, illegale Müllkippen, ... ? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ist generell im § 17 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) geregelt. Die in Sachsen dafür zuständigen Behörden sind gemäߧ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz die Landkreise und Kreisfreien Städte. Eine Bekämpfung kann neben dem lfSG auch auf Grundlage von weitergehenden Regelungen von Gemeinden, z.B. Polizeiverordnungen , erfolgen. Gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang 1 Nummer 3.6. müssen Schädlingsbekämpfungen in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch, in der Regel mindestens 14 Tage im Voraus angezeigt werden . Erfolgt die Anzeige elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. Dabei sind der Umfang, die Anwendung, die verwendeten Mittel, das Ausbringungsverfahren und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen anzugeben. Nach § 4 Absatz 2 Nr. 4 der Sächsischen Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung ist die zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen. An diese muss die Anzeige erfolgen. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23-0141.51-18/977 Dresden, 15. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 O 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Vor dem Hintergrund der zunehmenden Ausbreitung bisher gebietsfremder Gesundheitsschädlinge und Krankheitserreger in Deutschland erarbeitet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) derzeit eine Verordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen gemäߧ 17 Absatz 5 lfSG. Die Erforderlichkeitsprüfung dazu ist bereits erfolgt. Frage 3: Gibt es landesrechtliche Förderung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen z.B. Ratten für die Kommunen? Es gibt keine landesrechtlichen Förderungen diesbezüglich. Frage 4: Wer kann und darf die Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen in Sachsen anwenden? Die Anwendung der Mittel und Verfahren ist abhängig von der Art des Gesundheitsschädlings , der Situation und des Ausmaßes des Befalls. Erfordert die Durchführung einer Maßnahme zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde gemäß § 17 Absatz 3 lfSG anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte (Schädlingsbekämpfer) beauftragt. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde auch selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen. Unternehmen oder Personen, die Schädlingsbekämpfungen mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen • berufsmäßig bei anderen durchführt oder • nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer in§ 23 Abs. 5 oder in§ 36 Infektionsschutzgesetz (lfSG) genannten Einrichtung durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen wollen, haben dies gemäß Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStofN) mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde (Landesdirektion Sachsen) anzuzeigen. Die Anzeige muss gemäß GefStofN Anhang 1 Nr. 3.4 insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. Nachweis über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Eignung des Unternehmens 2. Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, 3. Angaben zu den eingesetzten Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bezeichnungen, Eigenschaften , Wirkungsmechanismen, Anwendungsverfahren und Dekontaminationsverfahren ) 4. Zielorganismen und Orte/ Bereiche 5. Ergebnis der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 GefStofN Eine ausreichend geeignete personelle Ausstattung ist dann gegeben, wenn geeignete und sachkundige Personen beschäftigt werden. Das heißt, dass Schädlingsbekämpfungen nur solche Personen durchführen dürfen, die die Anforderungen nach GefStofN Anhang 1 Nummer 3.4 Absatz 5 und 6 erfüllen. • mindestens 18 Jahre • zuverlässig • ärztlich attestierte körperliche und geistige Eignung Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ • sachkundig (regelmäßige Fortbildungen, Berufsausbildung, anerkannter Abschluss ) Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren und ständigen Aufsicht einer sachkundigen Person eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen werden. Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln ist ausreichend zu dokumentieren und mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für den Arbeitgeber ist die TRGS 523 „Schädlingsbekämpfung" der Leitfaden, um seinen Arbeitnehmern den entsprechenden Schutz zu bieten. Frage 5: Wie erfolgt die Anwendung von Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen in Sachsen? Die Zulassung von Biozidprodukten und eine gültige Liste von Wirkstoffen, die in Biozidprodukten verwendet werden dürfen, sind in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 geregelt. Informationen zum ordnungsgemäßen Umgang (Anwendung & Verfahren) mit den verwendeten Schädlingsbekämpfungsmitteln kann der Gebrauchsanweisung oder ggf. einem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Ferner muss der Arbeitgeber prüfen, ob für den Zielbereich und die Zieltierart Schädlingsbekämpfungsmittel existieren, die das geringstmögliche gesundheitliche Risiko besitzen und bei denen die Anwendung zumutbar ist. Wie schon in Antwort 4 erläutert, ist es gesetzlich geregelt, dass Schädlingsbekämpfungen mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen nur von Sachkundigen durchgeführt werden dürfen. Gemäß § 18 Absatz 1 lfSG dürfen bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde anerkannt worden sind. Ausnahmen diesbezüglich kann die anordnende Behörde nur mit Zustimmung der zuständigen Bundesoberbehörde zulassen. Bei der Bekämpfung von Wirbeltieren als Gesundheitsschädlinge sind grundsätzlich die tierschutzrechtlichen Regelungen zu beachten. In Bezug auf die Nagetierbekämpfung hat das Umweltbundesamt Handbücher zur „Guten fachlichen Anwendung" sowohl für die breite Öffentlichkeit, als auch für berufsmäßige Verwender ohne Sachkunde und für geschulte berufsmäßige Verwender veröffentlicht. Diese beruhen prinzipiell auf den „Allgemeinen Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien" der Bundesstelle für Chemikalien an der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die bei entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen beachtet werden sollten. Mit freundlichen Grüßen 0. t/llt{ Barbara Klepsch Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-12-17T12:50:04+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes