STAATSMINISTERIUM DES 'INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15445 Thema: Aufruf zur aktiven Bewaffnung auf der Kundgebung am 08.11.2018 in Pirna Sonnenstein Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 08.11.2018 fand in Pirna eine Kundgebung der Initiative „Nein zum Heim — Sächsische Schweiz und Osterzgebirge statt. Auf der Demonstration sprachen mehrere Redner.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Polizeikräfte waren während der Kundgebung anwesend und wurden durch die Polizei Ton undloder Video Aufzeichnungen vom Versammlungsgeschehen angefertigt? Es wurden insgesamt 36 Polizeibedienstete eingesetzt. Durch diese wurden keine Ton- undloder Videoaufzeichnungen vom Versammlungsgeschehen gefertigt. Frage 2: Liegen der Polizei Erkenntnisse vor, nach dem mindestens 1 Redner der Versammlung dazu aufgerufen hat, sich aktiv zu bewaffnen und selbst für „Ordnung und Sicherheit“ zu sorgen? Frage 3: Sieht die Staatsregierung im Fall des Aufrufes zur aktiven Bewaffnung den Tatbestand des §111 Strafgesetzbuch erfüllt und somit den §163 StPO für die anwesenden Polizeibeamten für bindend? _! Freistaat—? SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/67/103 Dresden, 27. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6‚7‚8‚ 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERiUMDES iNNERN Frage 4: Welche Maßnahmen wurden durch die anwesenden Beamten direkt oder im Nachgang der Versammlung eingeleitet und gegen wie viele Personen richten sich die eingeleiteten Maßnahmen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Der Polizeivollzugsdienst und die Versammlungsbehörde haben im Rahmen des Versammlungsgeschehens keine Feststellungen getroffen, die den Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne der Fragestellung begründeten. Es wurden daher keine Eingriffsmaß— nahmen gegen Personen durchgeführt. Aufgrund des der Kleinen Anfrage zugrundeliegenden Aussagegehaltes wird durch die Ermittlungsbehörden gegenwärtig ein Vorgang bearbeitet, in dem erforscht werden soll, inwiefern der Anfangsverdacht einer Straftat begründet ist. r undlicthrüßen . Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-12-27T15:13:42+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes