SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15453 Thema: Unterschiede bei der Anerkennung von Fahrtzeiten zu Dienstreisen innerhalb der Sächsischen Staatsregierung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Durch lange An- und Abreisen kann - inkl. des eingebetteten Dienstgeschäftes - die nach § 3 Arbeitszeitgesetz zulässige Arbeitszeit von 10 Stunden überschritten werden. Es wird Auskunft über die Handhabung der Staatsregierung bzw. der einzelnen Ministerien zu den Dienstreisen der Landesbediensteten erbeten. Zur Veranschaulichung möge folgendes Beispiel dienen: Die beantragte und genehmigte Dienstreise der Arbeitnehmerin A und des Beamten B verläuft wie folgt: 06.00 Uhr - 11.00 Uhr: Anreise zum Dienstgeschäft; 11.00 Uhr - 15.00 Uhr: Dienstgeschäft; 15.00 Uhr - 20.00 Uhr: Rückreise" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es eine landeseinheitliche Regelung für alle Landesbediensteten und wenn ja welche? ljSACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/16-P 2040/18/138- 2018/60152 Dresden ).-< . Dezember 2018 zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 40000 Telefax +49 351 564 40009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www. smf. sachsen. de/eSignatur. html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN SSAC'HsEN Es gibt für die beide Statusgruppen der Landesbediensteten - Arbeitnehmer und Beamte - des Freistaates Sachsen jeweils eine landeseinheitliche Regelung . Für die Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen gilt die tarifvertragliche Regelung des § 6 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 TV-L. Danach gilt bei Dienstreisen „nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige , durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde." Soweit „nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat" überschreiten, „werden auf Antrag 25 v. H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. " Für die Beamten des Freistaates Sachsen besteht eine landeseinheitliche Regelung in Gestalt des§ 7a der Sächsischen Arbeitszeitverordnung (SächsAZVO), die den rechtlichen Rahmen für eine Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen vorgibt. Danach gilt bei Dienstreisen einschließlich der Reisetage „die Dauer der Dienstgeschäfte als Arbeitszeit. Reisezeiten werden mindestens bis zur Höhe der regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit angerechnet. " Frage 2: Falls nein: welche Regelungen haben die Staatskanzlei, die einzelnen Ministerien, die Landesdirektion Sachsen und die Bildungsagentur Sachsen getroffen? Eine Beantwortung entfällt, weil es für beide Statusgruppen jeweils eine geltende untergesetzliche bzw. tarifvertragliche Regelung gibt, vgl. Antwort zu Frage 1. Frage 3: Wie viel Arbeitszeit erhalten die Arbeitnehmerin A und der Beamte B nach den jeweiligen Regelungen angerechnet bzw. vergütet? Nach den bereits genannten untergesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen ergeben sich für den Beispielsfall für die Arbeitnehmerin A und den Beamten B auf der Basis des§ 6 Abs. 11 Sätze 1 und 2 TV-L und auf der Basis des§ 7a SächsAZVO je- Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN ~SACHsEN weils 8 Stunden als anrechenbare Arbeitszeit für eine vollbeschäftigte Person, deren Arbeitszeit gleichmäßig auf 5 Arbeitstage pro Woche verteilt ist. Wenn bei der Arbeitnehmerin A in dem (Kalender)Monat des Beispielsfalls die nicht anrechenbaren Reisezeiten insgesamt 15 Stunden überschritten wurden, wären entsprechend § 6 Abs. 11 Satz 3 TV-L auf Antrag 25 v. H. der übersteigenden Stunden bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit anzurechnen. Unter Anwendung der von einigen Ressorts abgeschlossenen Dienstvereinbarungen kommt es ggf. zu anderen Ergebnissen. Frage 4: Sieht die Staatsregierung bzw. die einzelnen Dienststellen angesichts des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17.10.2018 -AZ: 5AZR 553/17- Handlungs- bzw. Änderungsbedarf und wenn ja, welchen genau ? Eine Entscheidung zu eventuellem Handlungs- bzw. Änderungsbedarf kann erst getroffen werden, wenn die Urteilsbegründung des Urteils des BAG vom 17.10.2018, Az.: 5 AZR 553/17, vorliegt und ausgewertet werden kann. Mit freundlichen Grüßen /:c(/l--, ~/) Dr. Matthias H~rf - Seite 3 von 3 2018-12-27T14:50:26+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes