STAATSNIINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/ DIE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6115454 Thema: medizinische Versorgung in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie häufig wird seit Januar 2018 in den Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) in Sachsen eine ärztliche Betreuung oder Sprechstunde von wem angeboten? (Bitte aufschlüsseln nach EAE und Angebot 2.8. ehrenamtliche Ärztin oder Arzt, Pflegekrafthettungsassistenz, Mitarbeiter etc.) In den Einrichtungen in Dresden, Chemnitz und Grillenburg haben die Asylbewerber die Möglichkeit, ärztliche bzw. zahnärztliche Termine von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr in der Flücht— lingsambulanz wahrzunehmen. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) des Freistaates derzeit folgende Formen der medizinischen Betreuung organisiert: Dresden, Hamburger Straße Der Med. Point ist von Montag bis Freitag jeweils von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr durch examinierte Pflegekräfte besetzt. Dresden, Bremer Straße Der Med. Point ist von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr durch examinierte Pflegekräfle besetzt. Zweimal im Monat sind Psychologen zur Krisensprechstunde vor Ort. Die Betreuung durch Hebammen erfolgt jede zweite Woche. 27—1 Freistaat“ T SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/290 Dresden, 27. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www_smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM " "'1 FreistaatDESiNNERN ‘:n' SACHSEN I Grillenburg Eine niedergelassene Ärztin führt einmal pro Woche eine Sprechstunde in der EAE durch. Chemnitz, Adalbert-Stifter-Weg Der Med. Point ist von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr durch examinierte Pfiegekräfie besetzt. Zudem wird mit zwei Ärzten in unmittelbarer Nähe zur EAE zusammengearbeitet. Eine Betreuung durch Hebammen erfolgt nach Bedarf. Schneeberg Der Med. Point ist von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr durch examinierte Pflegekräfte besetzt. Darüber hinaus sind feststehende wöchentliche Facharzttermine in der EAE eingerichtet (Montag: Internist, Dienstag: Chirurg, Mittwoch : Kinderärztin). Dolzig Der Med. Point ist von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr durch examiniene Krankenschwestern bzw. Notfalisanitäter besetzt. Seit August 2018 finden dreimal pro Woche Sprechstunden durch externe Ärztinnen in der EAE statt. Leipziq, Max-Liebermann-Straße Der Med. Point ist von Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr durch examinierte Pflegekräfte besetzt. Eine Betreuung durch Hebammen findet__einmal pro Woche in der EAE statt; ebenso eine Sprechstunde durch niedergelassene Arzte. Frage 2: In wie vielen Fällen wurde ehrenamtlichen Ärztinnen und Ärzten der Zutritt in die EAE verweigert und aus welchem Grund? Es sind keine Fälle bekannt, in denen Ärztinnen oder Ärzten der Zutritt zu einer EAE des Freistaates verweigert wurde. Frage 3: Wie viele Fälle gibt es in den einzelnen EAE, in denen 2018 eine Kostenübernahme für eine fachärztliche Weiterbehandlung beantragt und von der Landesdirektion Sachsen verweigert wurde? (Bitte aufschlüsseln nach Art der beantragten weiterführenden Behandlung.) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Seite 2 von 4 STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions— und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner— halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil die Ablehnungen fachärztiicher Wei— terbehandlungen nicht zentral erfasst, sondern nur in der elektronischen Akte zum Asylbewerber hinterlegt werden. Eine elektronische Auswertung ist nicht möglich. Die notwendigen Daten können nur durch händische Auswertung der das Jahr 2018 betreffenden elektronischen Krankenversorgungsaktenteile je Asylbewerber gewonnen werden . Das Suchen und Auffinden der Ablehnungen fachärztiicher Weiterbehandlung dauert pro Asylbewerber ca. 30 Minuten. Ausgehend von einem Zugang von 8.225 Asylbewerbern bis zum 30. November 2018 würde die händische Auswertung dieser Akten insgesamt 4.112,50 Stunden in Anspruch nehmen. Bei einer 40-h-Arbeitswoche sind daher ca. 103 Mitarbeiter notwendig, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen zu beantworten. Andere Aufgaben, wie z. B. Entscheidungen über Krankenbehandlungen bei schwenNiegenden Erkrankungen oder die Unterbringung in Pfiegeeinrichtungen können währenddessen nicht wahrgenommen werden. Auch eine teilweise Beantwortung der Frage kommt nicht in Betracht, weil sie dem lnformationsinteresse der Abgeordneten nicht entspricht. Eine umfassende Abwägung d__es Fragerechts der Abgeordneten führte zu dem Ergebnis , dass dem Interesse der Offentlichkeit an einer funktionsfähigen Staatsregierung Vorrang zu gewähren ist. Eine Beantwortung der Frage ist somit innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Frage 4: Sind der Staatsregierung Fälle bekannt, in denen in den EAE die für Schwangere wichtige Vorsorgeuntersuchung verweigert wurde und wenn ja, was sind die Gründe dafür? (Bitte nach EAE aufschlüsseln.) Wichtige Schwangerenvorsorgeuntersuchungen für Asylbewerberinnen, die sich in einer EAE aufhalten, werden gemäß § 4 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz im Falle regelmäßiger oder fachärztlich dargelegter Erforderlichkeit stets gewährt. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: In welcher Form und durch wen werden besonders schutzbedürftige Geflüchtete (LSBTTIQ*‚ Schwangere, chronisch Kranke, alleinstehende Frauen, etc.) über ihre Rechte als besonders schutzbedürftige Geflüchtete entsprechend der Asylaufnahmerichtlinie informiert und wie erfahren die betreuenden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den EAE von dieser besondere Schutzbedürftigkeit? Durch Aushänge/Infoblätter werden die besonders Schutzbedürfligen über spezielle Beratungsstellen informiert bzw. erhalten deren Kontaktdaten (z. B. LSBTTlQ-Fälle zum CSD Leipzig/RosaLinde Leipzig e. V.). Ebenfalls haben die Bewohner die Mög— lichkeit, sich an die Gewaltschutzkoordinatoren in den einzelnen EAE zu wenden, um von dort an die entsprechenden Stellen weitervermittelt zu werden. Häufig werden betroffene Personen (akut erkrankte Asylbewerber, chronisch Kranke, Schwangere und Mütter) auch durch das Personal der Gesundheitsstationen über die Versorgungsmöglichkeiten (medikamentöse Behandlung, Schwangerenberatung, gynäkologische Untersuchungen , kinderärztliche Untersuchungen) im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes aufgeklärt und Termine bei Fachärzten etc. vereinbart. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den EAE erfahren von der besonderen Schutzbedürftigkeit entweder durch die Asylbewerber selbst oder durch Mitteilung des Gesundheitsamtes im Rahmen der medizinischen Erstuntersuchung, des Med. Points oder der Flüchtlingsambulanz, sofern der Asylbewerber hierfür seine Zustimmung erteilt . tfe ndlich nGrüßen P f.MRolandAWöller Seite 4 von 4 FreistaatSACHSEN 2018-12-27T15:14:37+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes