STAATSMINISTERIUM DES 1NNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsident des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/15456 Thema: „MITA“: Tatverdächtige oder Täter? — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/15128 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Staatsregierung antwortet auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/15128 u. a.: ‚Die Löschung des personenbezogenen Hinweises ‚MITA‘ im PASS erfolgt, wenn durch den Betroffenen keine Straftat mehr innerhalb der vergangenen zwölf Monate nach der letzten Straftat (ohne ausländerrechtliche Verstöße) begangen wurde ...‘ Darüber hinaus führt sie in derselben Drucksache zur in der Präsentation zur Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) veröffentlichten Anzahl von ‚MITA‘ aus: ‚Die für das Berichtsjahr 2017 aufgeführten 677 MITA haben 2017 mehr als fünf Straftaten (ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Verstöße) begangen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es, dass keine Löschung des zuvor zugeordneten personenbezogenen Hinweises „MlTA" im PASS erfolgt, wenn durch den Betroffenen innerhalb der vergangenen zwölf Monate ein Straftatverdacht durch die Polizei festgestellt wurde oder dieser Person eine Straftat gerichtlich nachgewiesen wurde? Die Speicherung des MITA—Merkers erfolgt, solange die Gründe, die zur Speicherung führten (Vergabekriterien), zutref'fen und darüber hinaus für einen Ubergangszeitraum/Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten ab der letzten polizeilich registrierten Straftat. ff.“ ** 1 Freistaat7; SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/67/105 Dresden, 27. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm—Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen‘de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen— bahnlinien 3, 6, 7, B, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck—Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM {13—1 Freistaat DES iNNERN " ‘ fi SACHSEN Frage 2: Auf der Grundlage welcher__ einschlägigen Rechtsvorschrift erfolgt in welchen zeitlichen Abständen eine Uberprüfung dahingehend, ob die Voraussetzungen zur Löschung des personenbezogenen Hinweises „MITA“ im PASS vorliegen? Gemäß § 43 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen ist die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automati— sierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Die festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen dürfen bei EnNachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten . In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung von Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Auf der Grundlage dieser einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen erfolgt mindestens einmal jährlich die Prüfung auf die weitere En‘orderlichkeit der Kennzeichnung mit „MIT Frage 3: Wurde zur Vorbereitung der Veröffentlichung der Anzahl von „MITA“ im Rahmen der Präsentation der PKS 2017 überprüft, wie viele der im PASS mit dem personenbezogenen Hinweis ,,M|TA“ gespeicherten Personen im Jahr 2017 mehr als fünf Straftaten (ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Verstöße) begangen haben? Zur Vorbereitung der Veröffentlichung der Anzahl der MITA im Rahmen der Präsentation der PKS 2017 wurde nicht überprüft, wie viele der im Polizeilichen Auskunftsystem Sachsen (PASS) mit dem personenbezogenen Hinweis „MIT " gespeicherten Personen im Jahr 2017 mehr als fünf Straftaten (ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Verstöße) begangen haben. Frage 4: Wie viele der in Drucksache 6I14414 ausgewiesenen 1.465 Personen, die im PASS mit dem personenbezogenen Hinweis „MITA“ gespeichert sind, haben im Jahr 2018 mehr als fünf Straftaten (ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Verstöße sowie von Straftaten gemäß § 265a StGB und absoluten Antragsdelikten ) bzw. haben mindestens zwei Taten gemäß § 12 Abs. 1 StGB begangen? Die Bestimmung der Anzahl von Personendatensätzen (1.465), die im PASS mit dem personenbezogenen Hinweis „MITA“ gekennzeichnet sind, erfolgte am 23. August 2018 durch automatisierte Zählung. Eine personalisierte Aufstellung der betroffenen Personen wurde dabei nicht erstellt. Damit ist es nicht möglich, im Nachgang zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen einer Einzelfallauswertung zu prüfen, bei welchen dieser Personendatensätze die relevanten Straftaten von den Personen ausschließlich im Jahr 2018 begangen wurden. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Weshalb wird der personenbezogene Hinweis „MlTA" in Drucksache 6I14414 als „Mehrfach lntensivtäter Asylbewerber“ ausformuliert und nicht die korrekte Bezeichnung verwendet? Die erforderliche Katalogänderung für PASS ist bereits in Auftrag gegeben, aber noch nicht umgesetzt. ' fr undlich n Grüßen P of/IM. RolanÄfVéöller Seite 3 von 3 2018-12-27T15:12:51+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes