STAATSMINISTERIUM DES 1NNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15459 Thema: Neonazistische Konzerte am 19.05.2018 sowie am 29.09.2018 in Zittau Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am 19. Mai 2018 fand in Zittau ein neonazistisches Konzert mit ,Agro Knuckle‘ (Japan), ,The Hawks‘ (Japan), ,S.P.Q.R.‘ (Italien), ,True Agression ‘ (Sachsen) statt. Es nahmen ca. 60 Personen teil. Am 29. September 2018 fand ein weiteres neonazistisches Konzert in Zittau statt. Unter dem Titel ,Live.Love.Burn.Die‘ traten die Bands ‚Green Arrows‘ (Italien), ,Painful Awakening‘ (MV), ,Fight Tonight‘ (Sachsen-Anhalt) und ,Saubande‘ (Tschechische Republik) auf. Wie viele Personen teilnahmen ist nicht bekannt.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer |. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.—Nr. 5/4956 verwiesen. Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung üben/viegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVen‘]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregie— rung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABl. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrich- { 17—3 FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3481 Dresden. 27. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERIUiVI DES iNNERN tendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz Uber den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rech— te Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen , die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstii— che Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abge— ordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staats— regierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbieibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Pariamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Der Fragesteller begehrt weiterhin zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken. als es hier nicht Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSiViiNiSTERiUNI DES iNNERN allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person ei-nem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mitanderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Objektldie Objekte, in demdie Konzerte stattgefunden haben und inwieweit handelt es sich um Neonazi-lmmobilien im Sinne der bundesweiten Definition der Verfassungsschutzämter? Beide Veranstaltungen fanden im gleichen Objekt statt. Hierbei handelt es sich um eineImmobilie im Sinne der bundesweiten Definition. Darüber hinaus liegen Informationenvor, die aus Gründen des Geheimschutzes und des Datenschutzes nicht mitgeteiltwerden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 2: Wer ist Eigentümer des Objektes! der Objekte und inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers zur extremen Rechten? Frage 3: Wer trat als Veranstalter der Konzerte in Erscheinung? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Es liegen Informationen vor, die aus Gründen des Geheimschutzes und des Daten—schutzes nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich weiterer durchgeführter oder geplanter Veranstaltungen von Neonazis in diesem Objekt? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. “flit fr ndlicZn Grüßen Pr f. Dr. Roland Wöiier Seite 3 von 3 2018-12-27T15:16:06+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes