STAATSMlNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/15462 Thema: Zeitzeugenvortrag ,,Stimmen der Bewegung“ am 28.09.2018 in Chemnitz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „Extreme Rechte“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Num— mer l. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVeriD entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbin— dung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der VenNaItungsvorschrift der Sächsi— schen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABl. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfä— higkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungs— schutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen Freistaaträfl‘g.‚__„ SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-O141.50/3484 Dresden. 27. Dezember 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilheim-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMlNiSTERiUiVI DES iNNERN l.“,ffi Freistaata: SACHSEN gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstiichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstiiche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dern Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Drit— ter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbieibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrolikommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Der Fragesteller begehrt weiterhin zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelie Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informations— anspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbieiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentli— chen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis , nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutz— gedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politi— sche Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN —~1 Freistaat Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Objekt, in dem der Vortrag stattgefunden hat? Frage 2: Wer ist Eigentümer des Objektes und inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers zur extremen Rechten bzw. inwieweit handelt es sich um eine Immobilie von Neonazis im Sinne der bundesweiten Definition der Ämter für Verfassungsschutz ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Das Objekt ist als rechtsextremistisch genutzte Immobilie im Sinne der bundesweiten Definition des Verfassungsschutzverbundes zu bewerten. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/1131? ventviesen. Frage 3: Wer trat als Veranstalter des Vortrages in Erscheinung und inwieweit bestehen Verbindungen des Veranstalters zu politischen Parteien und Gruppierungen oderzu mittlerweile verbotenen Organisationen? Als Veranstalter des „Zeitzeugenvortrages“ trat wesentlich die Partei „Der |||. Weg" inErscheinung. Über die Durchführung von Veranstaltungen wie Demonstrationen hat diePartei „Der III. Weg“ Verbindungen zu Angehörigen der neonationalsozialistischen undsubkulturell geprägten rechtsextremistischen Szene, welche sich an diesen Veranstal-tungen beteiligen. Zudem bestehen Kontakte zu Rechtsextremisten in Griechenland, Schweden, Norwegen, Ungarn und der Ukraine. Der Staatsregierung liegen weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 4: Zu welchem Thema sprach welcher „Zeitzeuge“ und wie viele Personen nahmen am Vortrag teil? An der Veranstaltung nahmen ca. 75 Personen teil. Der Staatsregierung liegen zu der Frage weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes und des Datenschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Seite 3 von 4 ' ] Freistaat£ SACHSENSTAATSMINISTERIUMDES 1NNERN Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich weiterer durchgeführter oder geplanter Veranstaltungen von Neonazis in diesem Objekt? Am 14. April 2018 wurde ein sog. „Zeitzeugenvortrag“ in diesem Objekt durchgeführt. Bezüglich weiterer durchgeführter Veranstaltungen wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/11317 venNiesen. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen . Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Über geplante Veranstaltungen in diesem Objekt liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. Mit/ffeu dlichen Grüßen., ‚A Prof. Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4 2018-12-27T15:09:40+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes